Antrag für eine Werbeanlage zur dauerhafen Nutzung eines besteh. Werbepylons für wechselnde Werbung oder Gemeinde-Informationen
Grundstück: Flur-Nr. 1103/16, Gem. Hausham, auf Höhe Industriestr. 4
Antragsteller: Gemeinde Hausham
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 22.04.2024
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Mit Beschluss vom 14.09.2017 hat der Bau- und Umweltausschuss das gemeindliche Einvernehmen zu dem an der Industriestraße in dem Grünstreifen nahe dem NORMA-Lebensmittelmarkt errichteten Werbepylon der Firma Sixtus erteilt.
Die Baugenehmigung des Landratsamts Miesbach wurde befristet bis 31.12.2020 erteilt.
Zwischenzeitlich hat die Firma Sixtus ihren Firmensitz aus dem Gemeindegebiet Hausham verlegt, der Werbepylon steht aber noch, wenn auch ohne Beschriftung.
Die Gemeinde Hausham hat den bereits baurechtlich befristet genehmigten Werbepylon übernommen. Darauf können Gemeindeinformationen oder wechselnde Werbung dargestellt werden. Die Baugenehmigung für diesen Werbepylon wird jetzt für eine unbefristete Zeit beantragt.
Nach § 3 Abs. 2 der Satzung über die Genehmigung und Gestaltung von Werbeanlagen der Gemeinde Hausham ist eine Werbeanlage, die nicht an der Stätte der Leistung ist, unzulässig.
Eine Werbetafel für einen Gewerbebetrieb, dessen Standort außerhalb des Grundstücks der Stätte der Leistung liegt, stellt eine Anlage für Fremdwerbung dar und ist damit als eigenständige gewerbliche Hauptnutzung zu betrachten. Die planungsrechtliche Zulässigkeit ist deshalb hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung wie die eines selbständigen Gewerbebetriebes in dem jeweiligen Baugebiet zu beurteilen.
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 23 „Industriestraße“ im Sondergebiet Einkaufszentrum. Der Bebauungsplan trifft keine Festsetzungen hinsichtlich Werbeanlagen. In einem Sondergebiet für Handel (Einkaufszentrum) ist eine Werbeanlage für Wirtschaftswerbung zulässig.
Beschlussvorschlag
Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen.
Beschluss
Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0
Datenstand vom 26.06.2024 07:43 Uhr