Abbruch einer bestehenden Scheune und verkleinerter Anbau an bestehendes Wohngebäude Grundstück: Flur-Nr. 1325/3, Gem. Hausham, Althausham 4 Antragsteller: Johann Eham


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 09.09.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 09.09.2024 ö beschließend 10

Sachverhalt

Der Antragsteller beabsichtigt, die auf dem Grundstück Flur-Nr. 1325/3 bestehende Scheune abzubrechen und an das bestehende Wohngebäude einen verkleinerten Anbau mit drei Wohneinheiten anzubauen.
Der Anbau mit den Maßen 14,10 m x 8,89 m und einer Wandhöhe von 7,06 m erhält, wie das Bestandsgebäude, drei Stockwerke (EG, OG, DG).
Die erforderlichen 6 Stellplätze für dieses Bauvorhaben können auf dem Grundstück selbst bzw. auf dem Nachbargrundstück Flur-Nr. 1325/2, das ebenfalls im Eigentum des Antragsstellers steht, nachgewiesen werden.
Auf der Westseite sollen im OG und im DG jeweils ein Balkon / Loggia errichtet werden.

Das geplante Bauvorhaben liegt im Innenbereich in einem Dorfgebiet.
Die Zufahrt zum Grundstück ist über die Althaushamer Straße gesichert. Das Grundstück kann an den öffentlichen Abwasserkanal angeschlossen werden. Die Wasserversorgung erfolgt durch einen eigenen Brunnen. Für den Neubau ist daher über eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Wasserversorgung zu entscheiden.

Bei Wohngebäuden ergibt sich der Anschluss- und Benutzungszwang aus § 5 Abs. 1 und 2 der Wasserabgabensatzung der Gemeinde Hausham – WAS. Das Mehrfamilienhaus wäre über die öffentliche Wasserversorgung zu versorgen.

Ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht grundsätzlich, da das Baugrundstück an den öffentlichen Straßengrund grenzt (hier: Althaushamer Straße), in dem sich eine öffentliche Leitung direkt am Baugrundstück befindet.
Da das Grundstück bereits seit langem über die Althaushamer Wasserversorgung erschlossen ist, das bestehende Wohngebäude an die Althaushamer Wasserversorgung angeschlossen ist und die Wasserversorgung 2005 von Grund auf saniert wurde, kann für den Neubau eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang erteilt werden.
Eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang sollte aber für den Fall, dass sich die Sach- oder Rechtslage ändert, nur widerruflich erteilt werden („Widerrufsvorbehalt“, z. B. Anschluss an die Wasserversorgung).

Bauplanungsrechtlich bestehen gegen das Vorhaben keine Bedenken.

Beschlussvorschlag

Beschluss 1:
Der Bau- und Umweltausschuss stimmt einer widerruflichen Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Wasserversorgung der Gemeinde Hausham für den geplanten Neubau auf Flur-Nr. 1325/3 zu.

Beschluss 2:
Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernahmen nach § 36 BauGB gemäß den vorliegenden Plänen.

Beschluss 1

Der Bau- und Umweltausschuss stimmt einer widerruflichen Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Wasserversorgung der Gemeinde Hausham für den geplanten Neubau auf Flur-Nr. 1325/3 zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Beschluss 2

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernahmen nach § 36 BauGB gemäß den vorliegenden Plänen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Datenstand vom 15.11.2024 08:09 Uhr