Antrag auf Vorbescheid zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Carport Grundstück: Flur-Nr. 1353/24, Gem. Hausham, Haldensiedlung 8 Antragsteller: Thomas & Silvia Landerer


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 12.06.2025

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 12.06.2025 ö beschließend 3

Sachverhalt

Die Antragsteller beantragen den Erlass eines Vorbescheides für den Neubau eines Einfamilienhauses (EG + OG, Grundfläche 9,86 m x 5,18 m, Wandhöhe 5,25 m, Dachneigung 18°) mit Carport (Grundfläche 5,40 m x 5,18 m, Wandhöhe 2,49 m, Dachneigung 10°).

Das Vorhaben liegt im unbeplanten Innenbereich (§ 34 Baugesetzbuch) in einem
Allgemeinem Wohngebiet“ (WA). Ein Bauvorhaben ist dort zulässig, wenn es sich nach 
Art und Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.

Das Grundstück ist über die Straße der Haldensiedlung erschlossen. Mit dem Bestandsgebäude ist das Grundstück bereits an die öffentliche Trinkwasserversorgung und den Abwasserkanal angeschlossen. 

Im Antrag auf Vorbescheid wurden folgende konkrete Fragen gestellt:

Ist die Bebauung nach Art und Maß der baulichen Nutzung zulässig?
Die Haldensiedlung ist durch Ein- und Mehrfamilienhäuser mit jeweils einem Baukörper als Hauptgebäude pro Grundstück geprägt. Auf dem Nachbargrundstück befindet sich ein Dreifamilienwohnhaus. 
Nach der Art würde sich das Einfamilienhaus in die bestehende Umgebung einfügen.

Das Maß der baulichen Nutzung ist jedoch höher als das der umliegenden Bebauung. Auf dem beantragten Grundstück befindet sich aktuell bereits ein Einfamilienwohnhaus. Mit dem beantragten zweiten Einfamilienwohnhaus würde die Grundfläche der Wohn- und Nebengebäude dann 0,45 beantragen. Die Grundflächen der Wohn- und Nebengebäude in der umliegenden Bebauung betragen zwischen 0,19 und 0,43.
Außerdem wären auf diesem Grundstück dann zwei Baukörper (Hauptgebäude) vorhanden.

Fügen sich die Baukörper in die umliegende Bebauung ein?
Bezüglich der Grundfläche des Hauptgebäudes mit 53,08 m² entspricht der Neubau dem der einzelnen Häuser des Dreifamilienwohnhauses auf dem Nachbargrundstück. In der unmittelbaren Umgebungsbebauung sind ansonsten Grundflächen der Hauptgebäude von 92 m² bis 127,5 m² vorhanden. In der unmittelbaren Umgebungsbebauung sind Wandhöhen von 2,70 m bis 6,10 m und Dachneigungen von 18° bis 27 ° vorhanden.
Aus diesem Grunde fügen sich die Baukörper in die umliegende Bebauung ein.



Ist das Bauvorhaben gem. vorliegenden Planes planungsrechtlich hinsichtlich Lage auf dem Baugrundstück, Größe und Höhe zulässig?

Abgesehen von den Abstandsflächen, fügen sich die Baukörper in die umliegende Bebauung ein und sind planungsrechtlich hinsichtlich der Lage auf dem Baugrundstück, Größe und Höhe zulässig.

Für das Bestandsgebäude muss nur ein Stellplatz nachgewiesen werden, hier gilt soweit Bestandsschutz da für dieses Gebäude keine Stellplatzanzahl festgesetzt wurde. 
Nach der Stellplatz- und Fahrradabstellplatzsatzung der Gemeinde Hausham sind für das neu geplante Einfamilienhaus 2 Stellplätze erforderlich. Im Antrag auf Vorbescheid sind 3 Kraftfahrzeugstellplätze ausgewiesen. 


Sind die Baukörper mit den eingezeichneten Abstandsflächen zulässig?
(Bestand: Bestandsschutz zur FlNr. 1353/25)

Die Satzung der Gemeinde Hausham sieht in „Allgemeinen Wohngebieten“ eine Abstandsfläche von 0,9 H vor. 
Lediglich auf der Westseite kann die Abstandsfläche von 5,49 m eingehalten werden.
Auf der Süd- und der Ostseite des Gebäudes können bis zur Grundstücksgrenze lediglich die Mindestabstandsflächen von 3 m eingehalten werden.
Auf der Nordseite überschneiden sich die Abstandsflächen des Bestandsgebäudes mit den Abstandsflächen des Neubaus. 
Das „16 m Privileg“ (Reduzierung der Abstandsflächen vor bis zu zwei Außenwänden auf 0,45 H) gemäß der Satzung über die Abstandsflächentiefe der Gemeinde Hausham kann nicht angewandt werden, da die Voraussetzung nicht erfüllt ist.

Damit das Bauvorhaben wie beantragt verwirklicht werden kann, müsste eine Abweichung der gemeindlichen Satzung über das abweichende Maß der Abstandsflächentiefe an der nördlich, südlich und östlich gelegenen Außenwand erteilt werden.

Beschlussvorschlag

Beschluss 1:
Von der gemeindlichen Satzung über das abweichende Maß der Abstandsflächentiefe wird eine Abweichung gewährt.

Beschluss 2:
Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen.

Datenstand vom 02.06.2025 11:23 Uhr