Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG);
Widmung der Straße "Am Buchenhang" als Ortsstraße
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Gemeinderates, 22.02.2016
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Mit Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Hausham Nr. 98 vom 22.09.2014 wurde die Verwaltung beauftragt, die Straße „Am Buchenhang“ gemäß Art. 6 BayStrWG als Ortsstraße zu widmen.
Durch die Widmung erhält eine Straße die Eigenschaft einer öffentlichen Straße. Die Straße ist hinsichtlich ihrer Verkehrsbedeutung zu widmen. Zu den Ortsstraßen zählen die Straßen, die dem Verkehr der geschlossenen Ortslage oder innerhalb eines räumlichen Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes im Sinne des Baugesetzbuches dienen.
Die Straße „Am Buchenhang“ erfüllt dieses Merkmal.
Es ist daher zu empfehlen, die Straße „Am Buchenhang“ als Ortsstraße ohne Widmungsbeschränkung zu widmen.
Straßenbaulastträger der Straße „Am Buchenhang“ ist die Gemeinde Hausham. Die Länge beträgt etwa 80 m.
Beschlussvorschlag
Der Gemeinderat der Gemeinde Hausham beschließt gem. Art. 46 BayStrWG die Straße „Am Buchenhang“ als Ortsstraße ohne Widmungsbeschränkung zu widmen. Die Straßenbaulast obliegt der Gemeinde Hausham.
Die Verwaltung wird ermächtigt, die erforderlichen Ablaufschritte (Widmungsverfügung, öffentliche Bekanntmachung, Eintragungsverfügung, Anlegung des Bestandsverzeichnisses) durchzuführen.
Beschluss
Der Gemeinderat der Gemeinde Hausham beschließt gem. Art. 46 BayStrWG die Straße „Am Buchenhang“ als Ortsstraße ohne Widmungsbeschränkung zu widmen. Die Straßenbaulast obliegt der Gemeinde Hausham.
Die Verwaltung wird ermächtigt, die erforderlichen Ablaufschritte (Widmungsverfügung, öffentliche Bekanntmachung, Eintragungsverfügung, Anlegung des Bestandsverzeichnisses) durchzuführen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
Datenstand vom 04.04.2016 11:48 Uhr