Bebauungsplan Nr. 40 "Obere Tiefenbachstraße Süd"; Aufstellung eines neuen Bebauungsplanes für die Grundstücke Flur-Nrn. 1169/3, 1169/16, 1169/31, jeweils Gemarkung Hausham, Obere Tiefenbachstraße 2 - 6 - Aufstellungsbeschluss -


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 05.12.2016

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 05.12.2016 ö beschließend 5

Sachverhalt

Das Plangebiet ist im Flächennutzungsplan als Gewerbegebiet ausgewiesen. Es handelt sich um das frühere Betriebsgelände der ehemaligen Firma Gassner Pflugfabrik. Die Betriebsgebäude wurden im Herbst 2006 bis Februar 2007 rückgebaut. Die im Jahr 2007 errichteten Bauten wurden bisher als Vorhaben im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB beurteilt.
Auf dem Grundstück Flur-Nr. 1169/31 befinden sich
ein Getränkemarkt (Grundfläche 907,34 m2, Verkaufsfläche 423,19 m²),
ein Drogeriemarkt (Grundfläche 584,56 m², Verkaufsfläche 442,50 m²),
ein Textilmarkt (Grundfläche 592 m², Verkaufsfläche 525 m²).
Auf dem Grundstück Flur-Nrn. 1169/3 und 1169/16 ist der Lidl-Markt mit einer Grundfläche von 1.503,23 m² und einer Verkaufsfläche von 1129,11 m² angesiedelt. Durch den Umzug des Lidl-Marktes auf die gegenüberliegende Seite nördlich der Oberen Tiefenbachstraße nach Fertigstellung der neuen Filiale ist dieses Gebäude vakant. Interesse für dieses Gebäude in der jetzigen Größe zeigt ein Händler für Markenschuhe und ~bekleidung. Zudem möchte ein Zimmereibetrieb seine Werkstatt nebst einem Präsentationsgebäude auf dem Grundstück errichten.

Um die Nachfolgenutzung dieses Grundstücks und die Ansiedelung von Einzelhandelsgeschäften im Gebiet südlich der Oberen Tiefenbachstraße planerisch zu steuern, sollte für dieses Gebiet ein Bebauungsplan aufgestellt werden. Ausgeschlossen werden sollte für dieses Gebiet die Ansiedelung eines großflächigen Lebensmittelmarktes, da dies den bisherigen ortsplanerischen Zielen der Gemeinde („Ansiedelung einer innerörtlichen Nahversorgung“ und „Obere Tiefenbachstraße/Edeka“) widersprechen würde.

Da es sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung handelt und die Größe der anrechenbaren Grundflächen auch unter Berücksichtigung der nördlich der Oberen Tiefenbachstraße geplanten Einzelhandelsbetriebe weniger als 20.000 m² beträgt, kann der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB aufgestellt werden. Das beschleunigte Verfahren ist ausge-schlossen, wenn ein Bauvorhaben der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeits-prüfung unterliegt.
Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) sieht für Bebauungspläne zur Zulassung von großflächigen Einzelhandelsvorhaben mit einer zulässigen Geschossfläche von 1.200 m² bis weniger als 5.000 m² und Einkaufszentren im Innenbereich die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vor. Wenn diese Vorprüfung ergibt, dass das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich.
Aufgrund der räumlichen Konzentration der Einzelhandelsbetriebe nördlich und südlich der Oberen Tiefenbachstraße kann von einem Einkaufszentrum gesprochen werden.
Eine Vorprüfung des Einzelfalls nach dem UVPG ist erforderlich.

Die Durchführung und das Ergebnis der Vorprüfung sind zu dokumentieren und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Sie wird deshalb der Begründung für den Bebauungsplan beigefügt.

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag 1

Der Gemeinderat beschließt die in der Anlage beiliegende Vorprüfung nach dem UVPG.

       
Beschlussvorschlag 2

Der Gemeinderat beschließt, den Bebauungsplan Nr. 40 „Obere Tiefenbachstraße Süd“ im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB aufzustellen und beauftragt die Verwaltung, das Bauleitplanverfahren einzuleiten.        

Beschluss 1

Der Gemeinderat beschließt die in der Anlage beiliegende Vorprüfung nach dem UVPG.        

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Beschluss 2

Der Gemeinderat beschließt, den Bebauungsplan Nr. 40 „Obere Tiefenbachstraße Süd“ im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB aufzustellen und beauftragt die Verwaltung, das Bauleitplanverfahren einzuleiten.        

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Datenstand vom 26.07.2017 11:38 Uhr