Isolierte Abweichung von der Gestaltungssatzung zur Errichtung eines Lärmschutzzauns; Grundstück Flur-Nr. 1064/3, Gemarkung Hausham Bauherr: Reichhardt Barbara, Tegernseer Straße 19 b


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 02.11.2016

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 02.11.2016 ö beschließend 10

Sachverhalt

Frau Reichhardt beantragt die Errichtung einer Lärmschutzwand auf ihrem Grundstück Flur-Nr. 1064/3 entlang der Tegernseer Straße. Dieser Zaun soll den Verkehrslärm der vorbeiführenden Tegernseer Straße mindern. Gleichzeitig soll er als Schutz für die im Winter am Gebäude entstehenden Schäden durch hochspritzenden Schneematsch dienen.                                     

Der ca. 1,80 m hohe Zaun soll an der Grundstücksgrenze auf einer Länge von ca. 20,00 m entlang der Tegernseer Straße im Bereich des Gebäudes und der Terrasse errichtet werden. Die Lärmschutzwand besteht aus einer Steingitterwand.

Das Vorhaben liegt im unbeplanten Innenbereich. Planungsrechtlich bestehen keine Bedenken. Nach Art. 57 BayBO handelt es sich um ein verfahrensfreies Bauvorhaben.

Nach der Gestaltungssatzung der Gemeinde Hausham dürfen Einfriedungen nur als offene
Einfriedungen mit einer maximalen Höhe von 1,20 m errichtet werden. Ausnahmen können aber insbesondere für Lärmschutzwände zugelassen werden.

Daher wäre eine isolierte Befreiung von der Gestaltungsatzung nötig, um die Lärmschutzwand zu errichten.
Das Landratsamt Miesbach, Untere Immissionsschutzbehörde, Herr Brand, hat folgende Stellungnahme zur Wirksamkeit bzw. Schutzwirkung der Lärmschutzwand abgegeben:

Das Interesse der Bewohner des Grundstücks Tegernseer Straße 19b an einer aktiven Lärmschutzmaßnahme ist bei dem vorhandenen Verkehrsaufkommen von 9700 Kfz/Tag und dem nur sehr geringen Abstand zur Straße auf alle Fälle begründet, da ohne zusätzliche Lärmschutz-maßnahmen von Überschreitungen der schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ für Misch- und Wohngebiete auszugehen ist. Mit der Maßnahme kann zumindest für das Erdgeschoss des Gebäudes und einen Teil des Freibereichs um das Gebäude eine Verbesserung erzielt werden. Eine Höhe von etwa 1,80 m sollte für einen möglichst hochwertigen Lärmschutzeffekt angestrebt werden. Sofern Belange der Ortsgestaltung einer solchen Dimensionierung entgegenstehen, können auch schon geringere Höhen wirksam und sinnvoll sein, soweit mindestens die direkte Sichtverbindung von den Fensteroberkanten des Erdgeschosses zur Straße durch die vorgelagerte Lärmschutzwand unterbrochen wird. Dies sollte durch einen Geländeschnitt nachgewiesen werden.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt, für die beantragte Lärmschutzwand eine Ausnahme im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 der Gestaltungssatzung in der Fassung vom 26.06.2010 zu erteilen.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt, für die beantragte Lärmschutzwand eine Ausnahme im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 der Gestaltungssatzung in der Fassung vom 26.06.2010 zu erteilen. Das erforderliche Sichtdreieck für die Ausfahrt Schlierachstraße/Tegernseer Straße ist freizuhalten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0

Datenstand vom 27.01.2017 10:44 Uhr