Antrag von Herrn Luigi Marino auf Errichtung von Werbeschildern an verschiedenen Standorten


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 04.04.2017

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 04.04.2017 ö beschließend 12

Sachverhalt

Herr Luigi Marino, der Pächter des „Sportstüberl“ an der Zentralen Sportanlage möchte an der Tegernseer Straße auf dem Grundstück von Bauer Bernhard, Erlmoosstraße 2 und auf Höhe Agatharieder Weg 15 jeweils ein Werbeschild errichten. Die Schilderstangen haben insgesamt eine Höhe von 2,40 m und 3,10 m, die Werbetafeln haben eine Größe von 0,78 m x 0,955 m und 0,90 m x 1,10 m. Am Sportgebäude soll ein beleuchtetes Hängeschild mit den Maßen 0,60 m x 0,735 m angebracht werden.

Nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 der Satzung über die Genehmigung und Gestaltung von Werbeanlagen in der Gemeinde Hausham sind Werbeanlagen, die nicht an der Stätte der Leistung sind, unzulässig. Zulässig sind Hinweiszeichen, die auf abseits oder versteckt gelegene Stätten aufmerksam machen (§ 5 Abs. 2 Werbeanlagensatzung).
Die geplanten Werbeschilder an der Tegernseer Straße und auf Höhe Agatharieder Weg 15 sind damit laut Satzung unzulässig und bedürfen einer Abweichung nach § 7 der Satzung.

Nach Auskunft des Staatl. Bauamt Rosenheim darf das Werbeschild an der Tegernseer Straße ausschließlich auf Privatgrund aufgestellt werden und darf nicht in den seitlichen Sicherheitsraum des Gehweges hineinragen, d.h. die Außenkante des Schildes muss einen Abstand von 0,50 m zum Gehwegrand haben. Das Sichtdreieck der Einmündung Erlmoosstraße wäre damit auch nicht berührt.
Allerdings weisen im gesamten Gemeindegebiet entlang der Ortsdurchfahrtsstraßen lediglich die
nach § 5 der Satzung zugelassenen braunen Hinweiszeichen auf die im Ort ansässigen Gastwirtschaften hin.

Der Standort des Werbeschildes auf Höhe Agatharieder Weg 15 mit montiertem Speisekarten-kasten liegt circa 250 Meter von der Gaststätte entfernt. Ein Bezug zur Stätte der Leistung kann daher unterstellt werden.

Die geplante Werbeanlage an der Sportgaststätte entspricht der Werbeanlagensatzung und ist gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 der Satzung genehmigungsfrei.

Beschlussvorschlag

Für das Werbeschild an der Tegernseer Straße wird eine Abweichung nach § 7 der Satzung über die Genehmigung und Gestaltung von Werbeanlagen nicht erteilt. Der Antragsteller hat die Möglichkeit, ein Hinweiszeichen an der Einmündung Erlmoosstraße anzubringen.
Für das Werbeschild auf Höhe Agatharieder Weg 15 wird eine Abweichung nach § 7 der Satzung über die Genehmigung und Gestaltung von Werbeanlagen erteilt.

Beschluss

Für das Werbeschild auf Höhe Agatharieder Weg 15 wird eine Abweichung nach § 7 der Satzung über die Genehmigung und Gestaltung von Werbeanlagen erteilt.
Im Übrigen wird die Verwaltung beauftragt, mit dem Pächter ein Konzept für eine Werbeanlage an der Tegernseer Straße zu erarbeiten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 5, Dagegen: 1

Datenstand vom 28.07.2017 11:12 Uhr