Antrag auf Vorbescheid für die Errichtung eines Anbaues für eine Werkstatt und Garagen; Grundstück: Flur-Nr. 733/0, Gem. Hausham, Moosrain 44 Bauherr: Josef und Elisabeth Scheben


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 13.03.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 13.03.2019 ö beschließend 4

Sachverhalt

Die Antragsteller beabsichtigen, an die im Jahr 1979 errichtete Traktorgarage mit Wagenschuppen eine zusätzliche Garage für landwirtschaftliche Nutzfahrzeuge mit Werkstatt anzubauen. Der quer zum Bestand geplante Neubau hat die Maße 14,33 m x 7,57 m und gleicht sich  in der Firsthöhe dem Bestand an.

Das Vorhaben liegt im Außenbereich (§ 35 BauGB).

Ein Bauvorhaben im Außenbereich ist nur zulässig, wenn es privilegiert ist, d.h. einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt. Eine Garage für landwirtschaftliche Nutzfahrzeuge erfüllt im Allgemeinen diese Voraussetzungen.

Allerdings handelt es sich bei dem landwirtschaftlichen Anwesen der Familie Scheben um einen landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb. Grundsätzlich können auch Vorhaben, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb dienen, unter den Tatbestand der Privilegierung fallen, teilweise aber nur in stark reduzierterer Weise, als dies bei einem Vollerwerbsbetrieb der Fall wäre. Ein wichtiges Kriterium hierfür sind die Dauer und Nachhaltigkeit des Betriebes und die hieraus resultierende Gewinnerzielung. Dies kann von der Gemeinde nicht überprüft werden.

Sofern der Tatbestand der Privilegierung erfüllt ist bestehen keine planungsrechtlichen Bedenken.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt nach § 36 BauGB das gemeindliche Einvernehmen gemäß den vorliegenden Plänen, sofern es sich um ein privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB handelt.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt nach § 36 BauGB das gemeindliche Einvernehmen gemäß den vorliegenden Plänen, sofern es sich um ein privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB handelt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0

Datenstand vom 14.02.2020 09:54 Uhr