Bauantrag für einen Abbruch und den Neubau eines Einfamilienhauses mit einer Doppelgarage;
Grundstück: Flur-Nr. 725/15, Gem. Hausham, Moosrainer Weg 1a
Bauherr: IB Haus und Grundbesitz Immobilien
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 14.05.2019
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Der Antragsteller beabsichtigt, das bestehende Wohnhaus auf dem Grundstück Flur- Nr. 725/15, Moosrainer Weg 1a abzubrechen und ein Einfamilienhaus mit Doppelgarage wieder neu zu errichten. Das geplante Einfamilienhaus hat eine Grundfläche von 8,00 m x 12,00 m. Zusätzlich sollen an der Südseite der Gebäude noch Doppelgaragen mit einer Grundfläche von
6,00 m x 6,00 m errichtet werden. Das Flachdach der Garage soll als Terrasse genutzt werden. Die Dachneigung beträgt je 26°, die Firsthöhe zum Moosrainer Weg hin beträgt aufgrund des Geländes 12,84 m und im Westen beträgt die Firsthöhe 5,10 m.
Das Grundstück liegt innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile nach § 34 BauGB in einem Gebiet ohne Bebauungsplan. Die Eigenart der näheren Umgebung entspricht einem reinen Wohngebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB.
Das Bauvorhaben passt sich dem Gelände an, dennoch kann es für das Anlegen einer Terrasse zu einer Abgrabung oder Aufschüttung kommen.
Die Erschließung ist nicht gesichert. Beim Moosrainer Weg handelt es sich um einen öffentlichen Feld- und Waldweg, der im Eigentum der angrenzenden Grundstückseigentümer steht. Für den Bestandsbau ist ein Schmutzwasserkanal vorhanden, dieser verläuft aber über Fremdgrund und ist nicht gesichert. Es wird empfohlen, im Zuge der Neubebauung einen neuen Schmutzwasserkanal im Moosrainer Weg zu verlegen. In diesem Fall müsste man, um das Grundstück leitungsmäßig zu erschließen, eine Sondervereinbarung gemäß § 7 EWS abschließen.
Beschlussvorschlag
Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen mit der Maßgabe, dass vor Baubeginn die vom Gemeinderat genehmigten Sondervereinbarungen vorliegen. Eine Abweichung von § 5 Abs. 1 der gemeindlichen Satzung über die Gestaltung des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes wird zugelassen, sofern sich das Bauvorhaben der natürlichen Geländeoberfläche anpasst.
Beschluss
Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen mit der Maßgabe, dass vor Baubeginn die vom Gemeinderat genehmigten Sondervereinbarungen vorliegen. Eine Abweichung von § 5 Abs. 1 der gemeindlichen Satzung über die Gestaltung des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes wird zugelassen, sofern sich das Bauvorhaben der natürlichen Geländeoberfläche anpasst.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0
Datenstand vom 14.02.2020 09:55 Uhr