Bauantrag für einen Anbau von zwei Zimmern im Erdgeschoss an das bestehende Einfamilienhaus;
Grundstück: Flur-Nr. 1039/29, Gem. Hausham, Bergmannstraße 23
Bauherr: Kriechbaumer Simone und Hans-Peter
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 24.07.2019
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Die Antragsteller beabsichtigen, das bestehende Einfamilienhaus durch einen erdgeschossigen Anbau an der Ostseite des Hauses zu vergrößern. Der Anbau ist 4,82 m breit und 9,49 m lang und soll mit einem Pultdach mit einer Dachneigung von 10° und Blecheindeckung versehen werden. Die erforderlichen Abstandsflächen können auf dem eigenen Grundstück nachgewiesen werden.
Bauplanungsrechtlich bestehen keine Bedenken gegen das Bauvorhaben.
Gemäß § 3 der örtlichen Satzung über das Orts-, Straßen- und Landschaftsbild sind Dächer nur als Satteldächer mit mittigem First, einer Dachneigung von 18 – 26° und einer Dacheindeckung mit naturroten Ziegeln oder Betondachsteinen zulässig. Andere Dachformen und Dacheindeckungen bedürfen einer Ausnahmegenehmigung.
Die Abweichung von den Festsetzungen der Gestaltungssatzung bzgl. des Daches wird wie folgt begründet:
Der fertige Fußboden des Anbaus im Erdgeschoss ist auf die gleiche Höhe wie die anzuschließenden bestehenden Räume geplant. Bei der Errichtung eines Satteldachs mit mittigem First über dem geplanten Anbau mit der gleichen Dachneigung wie beim Hauptdach (ca. 24°) wäre der neue First viel zu hoch, so dass ein Schlafzimmerfenster zugebaut wird. Ein Satteldach mit einer flacheren Dachneigung (z.B. 20°) wäre gestalterisch nicht zum Hauptdach passend und das Fenster wird trotzdem zugebaut.
Das geplante Pultdach mit einer Dachneigung von 10° (ähnlich wie bereits über der Terrasse vorhanden) wäre die bessere gestalterische Einbindung des Anbaus in den Bestand und die Schlafzimmerfenster bleiben erhalten. Dachziegel und Dachsteine bei Dachneigungen unter 15° sollten in schneereichen Regionen aus bauphysikalischen Gründen nicht eingesetzt werden und entsprechen nicht der Fachregel. Bei niedrigen Dachneigungen bietet ein Blechdach eine fachgerechte Ausführung.
Das geplante Pultdach mit 10° und Blecheindeckung stört das Gesamtbild der Umgebung nicht, städtebauliche Spannungen sind nicht zu erwarten und auch nachbarschutzrechtliche Belange sind nicht berührt.
Beschlussvorschlag
Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen. Eine Ausnahmegenehmigung von § 3 der örtlichen Satzung über das Orts-, Straßen- und Landschaftsbild betreffend die Dachform, Dachneigung und Dacheindeckung des Anbaus wird erteilt.
Beschluss
Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen. Eine Ausnahmegenehmigung von § 3 der örtlichen Satzung über das Orts-, Straßen- und Landschaftsbild betreffend die Dachform, Dachneigung und Dacheindeckung des Anbaus wird erteilt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 5, Dagegen: 0
Datenstand vom 14.02.2020 09:57 Uhr