Neubau eines Doppelhauses mit Carport;
Grundstück: Flur-Nr. 857/4 T (West), Gem. Hausham, Nagelbachstraße 8
Antragsteller: Laumer Brigitte und Florian
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 29.04.2021
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Herr und Frau Laumer stellen einen Bauantrag für den Neubau eines Doppelhauses mit Carport auf Flur-Nr. 857/4 Teilgrundstück – West mit ca. 727 m².
Das Doppelhaus soll 15,75 m x 9 m werden mit einer Wandhöhe von 7,10 m und einer Giebelhöhe von 9,30 m, Dachneigung 26°.
Grundsätzlich liegt das Bauvorhaben in einem Mischgebiet. Da das Grundstück allerdings nicht am Bebauungszusammenhang entlang der Nagelbachstraße teilnimmt, gehört die Flur-Nr. 857/4 ab der westlichen Wandkante des bestehenden Hauses zum Außenbereich. Somit würde ein Teil des neuen Doppelhauses zum Innenbereich und ein Teil des Doppelhauses zum Außenbereich gehören.
Die Bebaubarkeit des Grundstücks mit dem Hauptbaukörper könnte sich mit der westlichen Bebauungskante zukünftig am nördlich angrenzenden Bebauungsplan Nr. 14 „Sprenger-Wiese“ in der Fassung der 2. Änderung orientieren. Durch die daraus resultierende Verschiebung der Baukante um ca. 14 Meter nach Westen kann das Bauvorhaben dem Innenbereich zugeordnet werden. Allerdings ist die bezugsmäßige Bebauung noch nicht verwirklicht worden. Nach Aussage des Investors ist die Errichtung der Wohngebäude im Jahr 2022 geplant.
Für das Grundstück Flur-Nr. 857/4 ist ein Geh und Fahrtrecht über die Grundstücke Flur-Nrn. 857/2, 857/3 und 857 vorhanden. Eine Dienstbarkeit für die gemeindliche Wasserleitung und den Kanal besteht auf Grundstück Flur-Nr. 857/2.
Beschlussvorschlag
Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen.
Sollte die Baugenehmigungsbehörde einer Beurteilung des Bauvorhabens nach § 34 BauGB nicht zustimmen, empfiehlt der Bau- und Umweltausschuss dem Gemeinderat den Erlass einer Klarstellungssatzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 1 BauGB für das Grundstück Flur-Nr. 857/4. Die Kosten für die Erstellung der Satzung haben die Antragsteller zu tragen.
Beschluss
Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen.
Sollte die Baugenehmigungsbehörde einer Beurteilung des Bauvorhabens nach § 34 BauGB nicht zustimmen, empfiehlt der Bau- und Umweltausschuss dem Gemeinderat den Erlass einer Klarstellungssatzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 1 BauGB für das Grundstück Flur-Nr. 857/4. Die Kosten für die Erstellung der Satzung haben die Antragsteller zu tragen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0
Datenstand vom 09.02.2022 08:46 Uhr