Einbeziehungs- und Klarstellungssatzung "Am Huberspitzweg", 2. Änderung; Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen Satzungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 08.07.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 08.07.2021 ö beschließend 3

Sachverhalt

Der Bau- und Umweltausschuss hat in seiner Sitzung am 23.02.2021 den Entwurf für diese Einbeziehungs- und Klarstellungssatzung gebilligt. Die Verwaltung wurde beauftragt, das Auslegungsverfahren durchzuführen.

Ergebnis des Auslegungsverfahrens
A) Beteiligung der Träger öffentlicher Belange

Landratsamt Miesbach, Architektur/Städtebau, Schreiben vom 27.04.2021
Da das Baufenster rautenförmig angeordnet ist und die örtliche Gestaltungssatzung keine Aussage zu orthogonalen Gebäudeformen macht, wäre zwingend festzusetzen, dass der Baukörper aufgrund eines Quaders (rechtwinklig) inkl. Satteldach zu gestalten ist.


Landratsamt Miesbach, Untere Naturschutzbehörde, Schreiben vom 26.04.2021
Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die im Regelfall in der Abwägung nicht überwunden werden können (z.B. Landschafts-oder Wasserschutzgebietsverordnung)

- Einwendungen
Die geplante Erweiterung der Bebauung greift sehr stark in das gewachsene Gelände ein (Beeinträchtigung der Natur). Auch das gewachsene Landschaftsbild würde durch die Errichtung eines Gebäudes an dieser Stelle unverhältnismäßig stark beeinträchtigt.
Der Erweiterungsbereich liegt im Gebietsumgriff der Landschaftsschutzgebietsverordnung „Egartenlandschaft um Miesbach". Schutzzweck dieses Landschaftsschutzgebietes ist unter anderem die Vielfalt und Eigenart der Landschaft zu bewahren und damit gerade auch solche baulichen Fehlentwicklungen zu verhindern.
Es besteht auch die Gefahr der Schaffung eines Präzedenzfalles.
Gemäß § 3 Satz 1 der Landschaftsschutzgebietsverordnung „Egartenlandschaft um Miesbach" dürfen innerhalb des geschützten Gebiets keine Veränderungen vorgenommen werden, die geeignet sind, das Landschaftsbild oder die Natur zu beeinträchtigen. Das Vorhaben beeinträchtigt sowohl die Natur als auch das Landschaftsbild (s.o.).
Eine Befreiung vom Verbot der Landschaftsschutzgebietsverordnung kann nicht in Aussicht gestellt werden, da die Gründe für eine Befreiung nach § 67 Abs. 1 Satz I BNatSchG nicht vorliegen.

- Rechtsgrundlagen
§ 3 Satz 1 der Landschaftsschutzgebietsverordnung „Egartenlandschaft um Miesbach"

- Möglichkeiten der Überwindung (z.B. Ausnahmen oder Befreiungen)
Keine.

Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o. g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage

Hinweis geplante Kompensationsmaßnahme: 
Der Fachliche Naturschutz hält die geplante Kompensationsmaßnahme naturschutzfachlich für ungeeignet.
Bei dieser mehr oder weniger willkürlich in der Feldflur angeordneten Fläche fehlt die Einbindung in ein größeres Nutzungskonzept. Unmittelbar oberhalb der Hecke liegt eine stark verschattete Wiese/Weide.
Die 350m2 große abgezäunte Ausgleichsfläche (inkl. Gehölzpflanzung mit Großbäumen (Berg-Ahorn, Stiel-Eiche)) soll z.B. als Alternative zur Mahd stoßweise beweidet werden können. Dies stellt unseres Erachtens kein realistisches Pflegekonzept dar. Somit dürfte u.E. auch die Umsetzung sehr schwierig werden und an den Erfordernissen der Praxis scheitern.


Landratsamt Miesbach, Bauleitplanung und Seilbahnen, Schreiben vom 28.04.2021
Die Änderung einer Einbeziehungssatzung durch Erweiterung ist im BauGB nicht vorgesehen. Im Ergebnis handelt es sich um eine eigenständige Satzung zur Einbeziehung einer Außenbereichsfläche in den Innenbereich gem. § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB. Zu begrüßen ist, dass sich die Festsetzungen auf „einzelne“ beschränken, wie es für diese Art der Satzung vorgesehen ist. Als Auswirkung der Satzung ist zu beachten, dass durch die Einbeziehung planungsrechtlich eine Baulücke zum Ortsrand (Gasthof Glück Auf) entsteht.


Landratsamt Miesbach, Wasser- und Bodenschutzrecht, Schreiben vom 28.04.2021 
Hinweis Niederschlagswasser:

Grundsätzliche Überlegungen zur naturnahen Regenwasserbewirtschaftung sollten bereits im Rahmen der Bauleitplanung beginnen. Niederschlagswasser ist grundsätzlich vor Ort über die sog. belebte Oberbodenzone wie begrünte Flächen, Mulden oder Sickerbecken zu versickern (§ 55 Abs. 2 WHG).
Um die Flächenversiegelung auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken, sind wasserdurchlässige Befestigungen (insbesondere Rasengittersteine, Rasenfugenpflaster) zu verwenden. Erst wenn alle Möglichkeiten einer Muldenversickerung ausgeschöpft wurden oder wenn dichte Böden eine Oberflächenversickerung unmöglich machen, ist im zu begründenden Ausnahmefall auch eine unterirdische Versickerung über Rigolen oder Sickerschächte oder eine Einleitung in ein oberirdisches Gewässer zulässig. Bei unterirdischer Versickerung ist durch geeignete Vorbehandlungsmaßnahmen bei Einleitung in ein oberirdisches Gewässer durch ausreichenden Rückhalteraum ein sicherer Schutz des Gewässers zu gewährleisten.
Für das Einleiten von Niederschlagswasser in das Grundwasser (auch Versickerung) gilt entweder die Niederschlagswasser-Freistellungsverordnung (NWFreiV) mit den dazugehörigen Technischen Regeln (TRENGW) oder es ist dafür eine wasserrechtliche Erlaubnis notwendig (§ 46 Abs. 2 WHG). Das Einleiten von Niederschlagswasser in ein oberirdisches Gewässer kann im Rahmen des Gemeingebrauchs (§ 25 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 WHG, Art. 18 Abs. 1 Satz 3 BayWG) erlaubnisfrei sein, wenn die dazugehörigen Technischen Regeln (TRENOG) eingehalten werden. Andernfalls ist auch hier eine wasserrechtliche Erlaubnis notwendig. Der Bauherr oder ein beauftragter Planer muss dabei zunächst eigenverantwortlich prüfen, ob für sein Bauvorhaben die Voraussetzungen für die Anwendung der NWFreiV vorliegen. 
Unabhängig davon hat die Planung und Ausführung der Einleitungsanlagen in jedem Fall in Abstimmung mit dem Landratsamt Miesbach, Team 32.2 Wasserwirtschaft zu erfolgen.


Landratsamt Miesbach, Untere Straßenverkehrsbehörde und Untere Immissionsschutzbehörde
Keine Bedenken und Einwände


Regierung von Oberbayern, Schreiben vom 06.04.2021
Die Satzungsänderung steht den Erfordernissen der Raumordnung nicht entgegen. 

Planungsverband Region Oberland, Schreiben vom 30.04.2021
Schließt sich der Stellungnahme der höheren Landesplanungsbehörde an.


LfU Bayerisches Landesamt für Umwelt, Schreiben vom 13.04.4021
Als Landesfachbehörde befassen wir uns v.a. mit umweltbezogenen Fachfragen bei Planungen und Projekten mit überregionaler und landesweiter Bedeutung, mit Grundsatzfragen von besonderem Gewicht sowie solchen Fachbelangen, die von örtlichen oder regionalen Fachstellen derzeit nicht abgedeckt werden (z.B. Rohstoffgeologie, Geotopschutz, Geogefahren).
Von den o.g. Belangen werden die Geogefahren berührt. Dazu geben wir folgende Stellungnahme ab:
Die Klarstellungssatzung betrifft in erster Linie offensichtlich nur den geplanten Neubau eines Wohnhauses auf der Flurnummer 707/8 der Gemarkung Hausham. Zu dieser Flurnummer sind uns keine Geogefahren bekannt. Die Satzung hat allerdings einen größeren Umfang und reicht bis in den Bereich des südlichen Moosrainer Weges. Auf die dort bereits bekannten und auch in der Gefahrenhinweiskarte dargestellten möglichen Geogefahren weisen wir nochmals hin.
Zu den örtlich und regional zu vertretenden Belangen des Naturschutzes, der Landschaftspflege und des technischen Umweltschutzes verweisen wir auf die Stellungnahmen des Landratsamtes Miesbach.
Die Belange der Wasserwirtschaft und des vorsorgenden Bodenschutzes werden vom Wasserwirtschaftsamt Rosenheim wahrgenommen. Diese Stellen beraten wir bei besonderem fachspezifischem Klärungsbedarf im Einzelfall.


B) Beteiligung der Öffentlichkeit

Von Seiten der Öffentlichkeit wurden keine Stellungnahmen abgegeben.

Stellungnahme der Gemeinde:
Die Gemeinde nimmt die Stellungnahmen zur Kenntnis.
Die Hinweise zur Niederschlagswasserbeseitigung werden an den Bauherrn weitergegeben, da im nachgelagerten Bauantragsverfahren auch Entwässerungspläne vorzulegen sind.

Bei einem gemeinsamen Ortstermin mit Vertretern des Staatlichen Bauamts am Landratsamt Miesbach wurde das geplante Bauvorhaben auf dem Grundstück Flur-Nr. 707/8 noch einmal erörtert. Nordöstlich des Grundstücks ist mit dem sich derzeit in der Auslegungsphase befindlichen BPL Nr. 41 eine größere Bebauung geplant. Der Grundstücksbereich, auf dem das Gebäude geplant ist, befindet sich topografisch auf der gleichen Höhenlinie wie die westlich anschließende Garage und schneidet mit der östlichen Gebäudekante in den auf dem östlichen Grundstücksbereich befindlichen Hang ein. Diese Geländeerhebung, die sich auf dem östlich angrenzenden Grundstück fortzieht, bildet eine topografische Zäsur zum Außenbereich. 

Sofern der Baukörper um ca. 1,50 m – 2 m nach Westen verschoben wird, so dass die Mindestabstandflächen für die bestehende Garage und das geplante Wohngebäude noch gegeben sind, kann der mit dem Wohngebäude überplante Grundstücksbereich zwischen Garage und Hang als Baulücke angesehen werden, wodurch die Beurteilung eines Bauvorhabens nach 
§ 34 BauGB erfolgen kann.
Von den Vorschriften der Landschaftsschutzverordnung „Schutz der Egartenlandschaft um Miesbach“ kann im Rahmen der Bauantragstellung eine Befreiung erteilt werden.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt, den Geltungsbereich der Satzung nicht um eine Teilfläche des Grundstücks Flur-Nr. 707/8 zu erweitern. Der Geltungsbereich der Satzung nach Süden hin bleibt damit unverändert auf dem Stand der 1. Änderung vom 24.04.2012.
Die Teilfläche von ca. 100 m² auf dem Grundstück Flur-Nr. 669/8 soll aus dem Geltungsbereich der Satzung herausgenommen werden.
Der Planauszug und die Begründung sind anzupassen.

Bei Vorlage eines Bauantrags mit der vorgeschlagenen Lage des Wohngebäudes wird die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens in Aussicht gestellt.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt, den Geltungsbereich der Satzung nicht um eine Teilfläche des Grundstücks Flur-Nr. 707/8 zu erweitern. Der Geltungsbereich der Satzung nach Süden hin bleibt damit unverändert auf dem Stand der 1. Änderung vom 24.04.2012.
Die Teilfläche von ca. 100 m² auf dem Grundstück Flur-Nr. 669/8 soll aus dem Geltungsbereich der Satzung herausgenommen werden.
Der Planauszug und die Begründung sind anzupassen.

Bei Vorlage eines Bauantrags mit der vorgeschlagenen Lage des Wohngebäudes wird die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens in Aussicht gestellt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0

Datenstand vom 09.02.2022 08:51 Uhr