Vorbescheid zum Anbau eines Einfamilienhauses an ein bestehendes Einfamilienhaus;
Grundstück: Flur-Nr. 688/0, Gem. Hausham, Alpenstraße 64
Antragsteller: Praschak Christian
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 08.02.2022
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Der Antragsteller beantragt mit Hilfe eines Vorbescheids, den Anbau an ein bestehendes Einfamilienhaus in der Alpenstraße 64 in Hausham planungsrechtlich zu prüfen.
Fragen bzgl. der Prüfung der Erschließung sowie der Abstandsflächenübernahme sollen erst im späteren Genehmigungsverfahren behandelt werden.
Frage:
Ist der geplante Anbau in der im Lageplan dargestellten Größe planungsrechtlich zulässig?
Der nach Richtung Osten geplante Anbau hat eine Grundfläche von 12,00 m x 9,75 m, wobei der Neubau nach Süden hin in einer Flucht mit dem Bestandsgebäude errichtet wird und in nördlicher Richtung um 2,45 m über das Bestandsgebäude hinausragt. Die Wandhöhe soll 5,90 m betragen.
Das Grundstück liegt innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile nach § 34 BauGB in einem Gebiet ohne Bebauungsplan. Das Bauvorhaben ist planungsrechtlich zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der Bebauung in die nähere Umgebung einfügt. Die Eigenart der näheren Umgebung entspricht einem reinen Wohngebiet. Die GRZ auf dem 1.170 m² großen Grundstück beträgt für die Bestandsbauten und den Neubau insgesamt ca. 0,2.
Das Grundstück liegt im Landschaftsschutzgebiet „Egartenlandschaft um Miesbach“. Zudem grenzt das Grundstück nach Osten hin an den Außenbereich an, so dass die Frage zu klären ist, inwieweit der Anbau noch dem Innenbereich zuzuordnen ist. Die Verwaltung schlägt als Beurteilungslinie die in beiliegendem Lageplan lila eingezeichnete Linie vor.
Antwort:
Planungsrechtlich stehen dem geplanten Vorhaben hinsichtlich GRZ und Wandhöhe keine Bedenken entgegen. Die Abgrenzung Innen- / Außenbereich ist mit dem Landratsamt abzuklären.
Beschlussvorschlag
Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB zum vorgelegten Antrag auf Bauvorbescheid. Der Antragsteller ist jedoch darauf hinzuweisen, dass ein zusätzliches Bauantragsverfahren erforderlich ist, in dem die Erschließung nachzuweisen ist.
Beschluss
Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB zum vorgelegten Antrag auf Bauvorbescheid. Der Antragsteller ist jedoch darauf hinzuweisen, dass ein zusätzliches Bauantragsverfahren erforderlich ist, in dem die Erschließung nachzuweisen ist.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0
Datenstand vom 22.04.2022 07:41 Uhr