Bebauungsplan Nr. 7 "Tiefenbach-Holz"; Aufstockung und Ausbau des Dachgeschosses Grundstück: Flur-Nr. 1156/19, Gem. Hausham, Leitenweg 1 Antragsteller: Rummer Michael


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 08.02.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 08.02.2022 ö beschließend 14

Sachverhalt

Der Antragsteller beabsichtigt, das Dachgeschoss des Wohnhauses aufzustocken und dadurch fast die gesamte Fläche des Dachgeschosses als Wohnung nutzen zu können.
Das Dach soll auf Höhe des östlich angrenzenden Daches angehoben werden, so dass auf der Südseite das Dach eine Einheit bildet mit dem östlich angrenzenden Nachbardach. Der First wird dabei um 1,23 m auf eine Firsthöhe von 9,97 m angehoben, die Wandhöhe beträgt 7,38 m. Die Wandhöhe wird dabei auf der Nord- und der Südseite gleich ausgebildet, so dass sich aufgrund des vorhandenen und bereits bisher überdachten Balkons auf der Südseite ein außermittiger First ergibt.
Für den außermittigen First ist eine Abweichung von § 3 Abs. 3 der Satzung über die Gestaltung des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes nötig, wonach Dächer nur als Satteldächer mit mittigem First zulässig sind.

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 7 „Tiefenbach-Holz“.
Der Original-Bebauungsplan sieht für dieses Grundstück eine Bebauung mit E+1 und damit einer Wandhöhe von 6,30 m vor. Für Gebäude mit E+2 sieht der Bebauungsplan eine Wandhöhe von 8,50 m vor. 

Durch die Aufstockung wird aus dem Dachgeschoss ein Vollgeschoss und damit ein Gebäude mit E+2. Die geplante Wandhöhe von 7,38 m liegt innerhalb der Vorgaben des Bebauungsplans. Dennoch ist für die Aufstockung eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans nötig. Von den Festsetzungen eines Bebauungsplans kann gem. § 31 Abs. 2 BauGB befreit werden, wenn 
       die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und 
-        Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder
       die Abweichung städtebaulich vertretbar ist und
-        wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

Aufgrund des Grundsatzes eines sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden und einer maßvollen Nachverdichtung ist eine Abweichung von der Festsetzung E+1 städtebaulich vertretbar, zumal das Ortsbild dadurch nicht beeinträchtigt wird. Die Grundzüge der Planung werden durch das Bauvorhaben nicht berührt und eine Beeinträchtigung nachbarlicher Interessen, insbesondere der Abstandsflächen, ist nicht ersichtlich.
Eine Abweichung von § 3 Abs. 3 der Satzung über die Gestaltung des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes hinsichtlich des außermittigen Firsts ist ebenfalls vertretbar.

Beschlussvorschlag

Beschluss 1:
Der Bau- und Umweltausschuss erteilt eine Abweichung von § 3 Abs. 3 der Satzung über die Gestaltung des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes hinsichtlich des außermittigen Firsts.
Abstimmung        ____ : ____

Beschluss 2:
Der Bau- und Umweltausschuss erteilt eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der für das Grundstück geltenden Vorgabe E+1.

Abstimmung        ____ : ____

Beschluss 3:
Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen.

Abstimmung        ____ : ____

Beschluss 1

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt eine Abweichung von § 3 Abs. 3 der Satzung über die Gestaltung des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes hinsichtlich des außermittigen Firsts.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Beschluss 2

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der für das Grundstück geltenden Vorgabe E+1.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Beschluss 3

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Datenstand vom 22.04.2022 07:41 Uhr