Gestaltungssatzung; Antrag auf Errichtung einer Lärmschutzwand Grundstück: Flur-Nr. 48/6, Gem. Hausham, Fehnbachstraße 19 Antragsteller: Maximilian Bucher


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 02.08.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 02.08.2022 ö beschließend 4

Sachverhalt

Der Antragsteller möchte entlang der nördlichen Grundstücksgrenze zur Fehnbachstraße hin die Hecke entfernen und über die gesamte Länge eine Lärmschutzwand aus Holz mit einer Höhe von 2 Meter errichten. 

Lärmschutzwände mit einer Höhe bis zu 2 Meter sind nach Art. 57 Abs 1 Nr. 7a BayBO verfahrensfrei.
Gemäß § 6 der Satzung über die Gestaltung des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes sind als Einfriedungen entlang öffentlicher Straßen nur offene Zäune aus Naturholz mit einer Höhe von 1,50 m zulässig. Für Lärmschutzwände kann die Gemeinde gemäß Abs. 4 der Satzung eine Ausnahmegenehmigung erteilen.

Bei der Fehnbachstraße handelt es sich um eine Kreisstraße, so dass die Stellungnahme der Unteren Immissionsschutzbehörde eingeholt wurde.
„Tagsüber fahren auf der Fehnbachstraße 4815 Kfz/Tag; Stand 2019. Der Schwerverkehrsanteil liegt bei ca. 3,3 %
Nach einer orientierenden Verkehrslärmberechnung treten im ungünstigsten Fall an dem Anwesen auf Flur-Nr. 48/6 durch den Straßenverkehr Beurteilungspegel von tagsüber 62dB(A) und nachts 54 dB(A) auf. Tendenz steigend. Die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung für Misch/Dorfgebiete von 64 dB(A) am Tag und 54 dB(A) nachts, die beim Neubau oder wesentlichen baulichen Änderungen von Straßen herangezogen werden, werden tagsüber noch unterschritten und im Nachtzeitraum erreicht. Das Bedürfnis nach einem aktiven Schutz vor Straßenverkehrslärm ist somit zumindest nachvollziehbar und begründet, wenn auch nicht ganz zwingend veranlasst. Ein Punkt, der für die Zulassung einer Lärmschutzmaßnahme spricht, ist die gegenüberliegende Einmündung der Zufahrt des Transportbetonwerks. Dies erhöht die Lästigkeit des Verkehrslärms.“

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt, für die beantragte Lärmschutzwand eine Ausnahme gemäß § 6 Abs. 4 Nr. 1 der Satzung über die Gestaltung des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes zu erteilen.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt, für die beantragte Lärmschutzwand eine Ausnahme gemäß § 6 Abs. 4 Nr. 1 der Satzung über die Gestaltung des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes zu erteilen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Datenstand vom 26.10.2022 10:32 Uhr