Sanierungssatzung "Ortsmitte"; Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen Satzungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 12.10.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 12.10.2023 ö beschließend 7

Sachverhalt

Die Sanierungssatzung wurde in der Zeit vom 22.08.2023 bis 29.09.2023 öffentlich ausgelegt und den Behörden und Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Ergebnis des Auslegungsverfahrens
A) Beteiligung der Träger öffentlicher Belange

Die Fachabteilungen am 
Landratsamt Miesbach: Architektur/Städtebau, Untere Naturschutzbehörde, Untere Immissionsschutzbehörde, Liegenschaftsverwaltung – Kreisstraßen
haben keine Einwände erhoben und keine Äußerungen abgegeben.


Regierung von Oberbayern, Schreiben vom 15.09.2023
die Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde gibt folgende Stellungnahme ab: 
 

Vorhaben 

Die Gemeinde Hausham plant für die Ortsmitte von Hausham ein Sanierungsgebiet festzusetzen. Der Umgriff der 1991 erlassenen Sanierungssatzung, die mit Beschluss des Gemeinderats vom 31.12.2021 bis zum 31.12.2023 verlängert wurde, wurde im Rahmen eines ISEKs grundlegend überarbeitet und den aktuellen Gegebenheiten angepasst. Ziel der Sanierungssatzung ist die Beseitigung der im ISEK aufgezeigten städtebaulichen Missstände. Der Umgriff der Satzung umfasst laut Planungsunterlagen ca. 51 ha. 
Folgende Ziele sollen mit der städtebaulichen Sanierung verfolgt werden: 
  • Stärkung der lebendigen Ortsmitte 
  • Belebung des soziokulturellen Zentrums 
  • Erhalt und Aufwertung der prägenden historischen Siedlungsstrukturen 
  • Flächensparende und nachhaltige Wohnbauflächenentwicklung 
  • Stärkung des ÖV-Angebots sowie alternativer Mobilitätskonzepte 
  • Verbesserung der Fuß- und Radwegeverbindungen 
  • Verträgliche Abwicklung des MIV und des ruhenden Verkehrs 
  • Stärkung des Bildungs- und Betreuungsangebots 
  • Stärkung des sozialen Miteinanders 
  • Schaffung und Ausgestaltung von vernetzten Freiraumstrukturen und vielseitig nutzbaren Freizeit- und Sportangeboten 
  • Aufwertung und Vernetzung der Gewässerstruktur und Verbesserung der ökologischen Funktionsfähigkeit 
  • Berücksichtigung der Belange des Klimaschutzes und der Klimaanpassung 
  • Ausbau und Sicherung des differenzierten Einzelhandels- sowie des gastronomischen Angebots 
  • Sicherung als zukunftsfähiger Gewerbestandort 
  • Etablierung digitaler Angebote und einer leistungsfähigen Breitbandinfrastruktur 
  • Entwicklung eines eigenen touristischen Profils und Etablierung einer touristischen Infrastruktur 
  • Erweiterung des kulturellen Angebots 
  • Sichtbarmachung der Bergbaugeschichte 
 

Bewertung 

Erfordernisse der Raumordnung stehen der vorgelegten Sanierungssatzung nicht entgegen. 
 
Die geplante Festlegung eines innerstädtischen Sanierungsgebiets und die beigefügten Erläuterungen sowie der Maßnahmenkatalog im Zuge der Fortschreibung des ISEK sind im Sinne des Ziels B VI 7.2.2 des Regionalplans Oberland (RP 17) zu begrüßen, wonach die bedeutenden Stadt- und Ortskerne in der Region als Ganzes (Ensembles) geschützt werden und die Beeinträchtigung charakteristischer Ortsbilder und deren Umfeld vermieden werden sollen. Zudem soll durch funktions- und substanzerhaltende Maßnahmen auf die Sicherung schützenswerter Baudenkmäler in der Region Oberland hingewirkt werden. Ihr Umfeld soll durch städtebauliche und landschaftspflegerische Begleitmaßnahmen erhalten werden. Des Weiteren kommt gem. RP 17 B IV 4.2 G der Funktionsfähigkeit der Innenstadtbereiche bzw. der Ortskerne zentrale Bedeutung zu. Es ist darauf hinzuwirken, dass die Attraktivität der Stadtzentren und Ortskerne durch geeignete Maßnahmen, wie z.B. Citymanagement, erhalten und gestärkt wird. Gem. Landesentwicklungsprogramm Bayern i.d.F. vom 16.05.2023 (LEP) 3.1.1 G sollen flächen- und energiesparende Siedlungs- und Erschließungsformen unter Berücksichtigung ortsspezifischer Gegebenheiten angewendet werden. Diesem Grundsatz entspricht die o.g. Sanierungssatzung. Zudem entspricht die geplante Verbesserung der Fuß- und Radwegeverbindungen dem Regionalplanziel B IX 2.4, wonach ein gut ausgebautes Radwegenetz angestrebt werden soll. Der Schutz und die Förderung der bestehenden Grün- und Freiraumstruktur ist ebenfalls im Sinne des LEP-Grundsatzes 1.3.2 zu begrüßen, wonach in allen Teilräumen klimarelevante Freiflächen wie Grün- und Wasserflächen auch im Innenbereich von Siedlungsflächen zur Verbesserung der thermischen und lufthygienischen Belastungssituation neu angelegt, erhalten, entwickelt und von Versiegelung freigehalten werden sollen. 
 
Wir weisen jedoch darauf hin, dass sich ein Teilbereich im Nordwesten des Sanierungsgebiets laut Umweltatlas Bayern Naturgefahren im Überschwemmungsgebiet an der Schlierach auf dem Gebiet von Hausham, Weyarn, Schliersee und Miesbach sowie in einem wassersensiblen Bereich befindet. Gem. LEP 7.2.5 G sollen die Risiken durch Hochwasser soweit als möglich verringert werden. Hierzu sollen u.a. bestehende Siedlungen vor einem mindestens hundertjährlichen Hochwasser geschützt werden. Wir empfehlen eine Abstimmung mit dem Wasserwirtschaftsamt. 


Planungsverband Region Oberland, Schreiben vom 15.09.2023
Schließt sich der Stellungnahme der höheren Landesplanungsbehörde an.

Stellungnahme der Gemeinde
In Kap. 3.2 Bindungen des Abschlussberichts zum ISEK ist das festgesetzte Überschwemmungsgebiet dargestellt. Des Weiteren wird im Text darauf verwiesen, dass in festgesetzten Überschwemmungsgebieten gem. Wasserhaushaltsgesetz Nutzungseinschränkungen im Hinblick auf die bauliche Entwicklung von Flächen gelten. 
Darüber hinaus wird im Rahmen des Entwicklungskonzepts zum ISEK keine bauliche Entwicklung innerhalb der als Überschwemmungsgebiet festgesetzten Flächen vorgeschlagen. 

       
Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Schreiben vom 25.09.2023
Bodendenkmalpflegerische Belange
Derzeit sind im Bereich des Vorhabens keine Bodendenkmäler bekannt. Mit der Auffindung bislang unentdeckter ortsfester und beweglicher Bodendenkmäler (Funde) ist jedoch jederzeit zu rechnen.  
Wir weisen darauf hin, dass eventuell zu Tage tretende Bodendenkmäler der Meldepflicht an das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege oder die Untere Denkmalschutzbehörde gemäß Art. 8 Abs. 1-2 BayDSchG sowie den Bestimmungen des Art. 9 BayDSchG in der Fassung vom 23.06.2023 unterliegen. 
Art. 8 (1) BayDSchG: 
Wer Bodendenkmäler auffindet ist verpflichtet, dies unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde oder dem Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichtet sind auch der Eigentümer und der Besitzer des Grundstücks sowie der Unternehmer und der Leiter der Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben. Die Anzeige eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Nimmt der Finder an den Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses teil, so wird er durch Anzeige an den Unternehmer oder den Leiter der Arbeiten befreit. 

Art. 8 (2) BayDSchG:  
Die aufgefundenen Gegenstände und der Fundort sind bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen, wenn nicht die Untere Denkmalschutzbehörde die Gegenstände vorher freigibt oder die Fortsetzung der Arbeiten gestattet. 
 
Treten bei o. g. Maßnahme Bodendenkmäler auf, sind diese unverzüglich gem. o. g. Art. 8 BayDSchG der Unteren Denkmalschutzbehörde und dem BLfD zu melden.  
Bewegliche Bodendenkmäler (Funde) sind unverzüglich dem BLfD zu übergeben (Art. 9 Abs. 1 Satz 2 BayDSchG). 

Stellungnahme der Gemeinde
Der Hinweis auf die Beachtung des Art. 8 BayDSchG wird im Abschlussbericht ergänzt.


Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Bereich Forsten, 
Schreiben vom 28.08.2023
Nach den vorliegenden Unterlagen sind keine forstlichen Belange betroffen. Das AELF Holzkirchen, Bereich Forsten, hat somit gegen die Aufstellung der Satzung über die förmliche Feststellung des Sanierungsgebiets „Hausham-Ortsmitte“ keine Einwände
 
Hinweis: 
Wir weisen darauf hin, dass nördlich an das Sanierungsgebiet Wald i. S. des § 2 BWaldG bzw. des Art. 2 BayWaldG angrenzt (Fl-Nr. 1104/0, 1108/0 TF, 1111/0 TF, 1112/0 TF, 1353/81 TF). Sollten durch konkrete Maßnahmen im Sanierungsgebiet Auswirkungen auf die angrenzenden Waldflächen zu erwarten sein, bitten wir, das AELF Holzkirchen - Bereich Forsten darüber zu informieren. 

Stellungnahme der Gemeinde
Durch die vorliegende Planung des integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzepts selbst entstehen keine baulichen Eingriffe in Waldflächen.
Im Verlauf vertiefender Planungsschritte und im Zuge der Umsetzung von Maßnahmen (insbesondere Baumaßnahmen) im Nahbereich von Waldflächen erfolgt die intensive Auseinandersetzung mit den waldrechtlichen Belangen, um mögliche Konflikte zu vermeiden und den Belangen gerecht zu werden.
Die fachlich zuständigen Behörden werden in nachfolgenden Planungsschritten beteiligt und entsprechende Abstimmungen geführt. Diese werden regulär in den dafür vorgesehenen Verfahren geregelt.


Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Bereich Landwirtschaft,
Schreiben vom 21.08.2023
Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Holzkirchen erhebt keine Einwände. 
 
Sollte eine Änderung dieser Planung erfolgen und dadurch indirekt oder direkt Landwirtschaft betroffen sein, bitten wir Sie, das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Holzkirchen, Bereich Landwirtschaft, darüber zu informieren. 

Stellungnahme der Gemeinde
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.

E.ON SE, Schreiben vom 21.08.2023
Wir stellen fest, dass unsere Gesellschaft an den o.a. Planverfahren bis heute noch nicht beteiligt wurde.
Unsere erstmalige Stellungnahme zur bergbaulichen Situation für das Sanierungsgebiet „Hausham-Ortsmitte“ lautet wie folgt:
Das o.a Gebiet liegt über dem stillgelegten Bergwerkseigentum der E.ON SE.
In Teilen des Gebiets entnehmen wir den Archivunterlagen Hinweise auf tagesnahen Uraltbergbau, der geplante Bauvorhaben gefährden kann.
Insbesondere machen wir darauf aufmerksam, dass sich in dem Sanierungsgebiet mehrere im 19. Jahrhundert angelegte und verlassene Tagesöffnungen befinden, deren Zustand und Lage uns zum Teil nicht bekannt ist.
Wir haben die v.g. Bereiche in Ihrem als Anlage beigefügten Lageplan gekennzeichnet als: „Umgrenzung von Flächen, bei deren Bebauung besondere Vorkehrungen gegen Einwirkungen des früheren Bergbaus erforderlich werden können (§ 9 Abs. 5 BauGB)“
Diese Kennzeichnung ist in die Planunterlagen zu übernehmen.
Die v.g. Einwirkungsbereiche lassen sich nach den tatsächlich vorgefundenen bzw. erkundeten geologischen Verhältnissen ggf. reduzieren. Hierbei sind Untersuchungsmaßnahmen erforderlich, die nur durch geeignete Fachingenieurbüros, die über markscheiderische Kenntnisse verfügen, durchzuführen sind.
Das amtliche Grubenbild befindet sich bei der Regierung von Oberbayern, Bergamt Südbayern. Wir empfehlen dort eine Grubenbildeinsichtnahme zu beantragen.
Wir weisen außerdem darauf hin, dass nach den geologischen Gegebenheiten im kompletten Planbereich Abbau Dritter, den die E.ON SE nicht zu vertreten hat, nicht ausgeschlossen werden kann. Unsere Unterlagen weisen über eine solche Tätigkeit nichts aus.

Regierung von Oberbayern, Bergamt Südbayern, Schreiben vom 27.09.2023
Aus Sicht des Bergamtes Südbayern bestehen keine Einwendungen gegen die Aufstellung der Sanierungssatzung.
In dem in Anlage 1 zur Satzung beigefügten Lageplan fehlt uns jedoch die Kennzeichnung der Einwirkungsbereiche durch tagesnahen Bergbau sowie die Schächte der ehemaligen Pechkohlegrube Hausham.
Die betroffenen Teilbereiche wurden Ihnen bereits durch E.ON SE übermittelt. In diesen Bereichen können besondere Vorkehrungen gegen Einwirkungen des früheren Bergbaus erforderlich werden. Es gilt diese Teilflächen nun entsprechend im Plan darzustellen.
Da Risswerk, sog. Grubenbild, in dem der tagesnahe Bergbau sowie die Tagesöffnungen verzeichnet sind, liegt am Bergamt vor und kann nach Terminabsprache in den Amtsräumen der Regierung von Oberbayern eingesehen werden.

Stellungnahme der Gemeinde
Die Darstellung des tagesnahen Uraltbergbaus wird in den Lageplan des ISEK übernommen und entsprechend textlich im Abschlussbericht erläutert.
Durch die vorliegende Planung des integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzepts selbst entstehen noch keine baulichen Eingriffe. Erst durch Umsetzung der im ISEK vorgeschlagenen Maßnahmen kann es möglichweise zu Eingriffen kommen. In der, dem ISEK folgenden, vertieften Planungsebene kann dann im Rahmen von erforderlichen weiteren Planungen und Gutachten abgeschätzt werden, ob es zu Eingriffen (auch in der Bauphase) kommen wird. Entsprechende Abstimmungen mit den entsprechenden Fachbehörden und Trägern öffentlicher Belange werden in diesem Zuge vorgenommen. Dies wird regulär in den dafür vorgesehenen Verfahren geregelt.


Katholisches Pfarramt Hausham, Schreiben vom 21.09.2023
Die Kirchenstiftung und das EOM begrüßen grundsätzlich die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes und die dort und im ISEK der Gemeinde Hausham festgelegten Ziele. 

Im Umgriff des Sanierungsgebietes 2023 befindet sich die katholische Kirche St. Antonius von Padua. Diese wird im ISEK als denkmalgeschütztes, ortsbildprägendes Gebäude mit Fernwirkung aufgeführt. Die Kirche liegt im räumlichen Bereich des soziokulturellen Zentrums an der Naturfreundestraße. Diese kulturelle Mitte Haushams soll laut Sanierungs-satzung und ISEK belebt und gestärkt werden. Die Pläne der Katholischen Kirche können diese Ziele unterstützen. Derzeit wird die Errichtung eines Multifunktionspavillons auf dem Kirchenvorplatz geplant. Dieser Multifunktionspavillon soll für pfarrliche Veranstaltungen, aber auch als öffentlicher Begegnungsort dienen. Mit dieser Maßnahme soll zum einen der Kirchenvorplatz belebt werden und zum anderen eine notwendige Infrastruktur in Kirchennähe (WC, Teeküche, Stromanschluss) geschaffen werden. Im Gegenzug soll das nicht mehr sanierungsfähige Pfarrheim an der Geißstraße abgerissen werden. Auf dem dortigen Grundstück soll Wohnungsbau entstehen. Dieser Bedarf findet ebenfalls im ISEK Erwähnung. Die Katholische Kirche hofft durch diese Planungen einen positiven Beitrag für die künftige kommunale Entwicklung zu leisten. 

Zu Ihrer Information liegt dieser Stellungnahme der erste Planungsentwurf für den Multi-funktionspavillon durch das Architekturbüro Blaesig Architekten GmbH vom 31.05.2023 bei. 

Stellungnahme der Gemeinde
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.


Industrie- und Handelskammer München, Schreiben vom 21.09.2023
aus Sicht der gewerblichen Wirtschaft besteht mit der Festlegung des Sanierungsgebietes „Ortsmitte“ der Gemeinde Hausham Einverständnis. Besonders zu begrüßen ist die Stärkung der Ortsmitte sowie die Stärkung und Aufwertung des Gewerbestandorts "Bergwerksgelände".
Anregungen oder Bedenken sind nicht vorzubringen.


Handwerkskammer für München und Oberbayern, Schreiben vom 04.10.2023
(Frist wurde auf Antrag verlängert)
Ziele der Sanierungssatzung sind Stärkung der Ortsmitte, Belebung des soziokulturellen Zentrums, Erhalt der historischen Siedlungsstruktur, flächensparende Wohnbauflächenentwicklung, Stärkung des ÖV-Angebots, Verbesserung der Fuß- und Radwegeverbindungen sowie die Stärkung von 
Bildungs- und Betreuungsangeboten, Schaffung von Freiraumstrukturen und Sportangeboten. Außerdem soll der Ausbau des Einzelhandels und des gastronomischen Angebots ermöglicht werden und Hausham als zukunftsfähiger Gewerbestandort gesichert werden. Dieses wirtschaftsfreundliche Vorgehen können wir begrüßen.  
 
Zur Lebendigkeit der Ortszentren und zur Versorgung von Gemeinden tragen insbesondere die Lebensmittelhandwerke (z.B. Fleischer, Bäcker, etc.) und die Handwerke für den persönlichen Bedarf (z.B. Friseure, Schuhmacher, Textilreiniger, etc.) sowie Gesundheitshandwerke mit ihren Ladengeschäften maßgeblich bei. Zum unverzichtbaren Spektrum des örtlichen Angebots zählen auch Bau- und Ausbaugewerke, Kfz-Werkstätten und Kunsthandwerker. Diese Betriebe sind ebenfalls auf die Nähe zu ihren Kunden angewiesen und runden das Gesamtangebot ab. Das Verschwinden der Betriebe würde den vielerorts bereits erkennbaren Niedergang sozialer Strukturen weiter beschleunigen, wenn die sichtbaren Beziehungen verloren gehen.

Es ist daher zu gewährleisten, dass für die bestehenden Unternehmen, die mit dem Bestandsschutz garantierte, notwendige Flexibilität vor Ort gewahrt bleibt, die nicht nur einen ordnungsgemäßen Betriebsablauf sicherstellt, sondern auch angemessene betriebliche Weiterentwicklungen oder ggf. Nutzungsänderungen umfasst. Gerade letzteres ist eine wichtige Voraussetzung für kleinere und mittlere Unternehmen des Handwerks, sich flexibel an Marktbedingungen anpassen zu können und damit auch im langfristigen Interesse der Standortsicherung dieser ansässigen Handwerksunternehmen.  
Wir bitten Sie also grundsätzlich, Ihre Bemühungen zur Erhaltung der verbliebenen Betriebe durch eine bauliche Mischnutzung der geprägten Areale weiterzuverfolgen und ein gleichgewichtiges Nebeneinander von Wohnen und kleinstrukturiertem Gewerbe zuzulassen, ohne dass die gewerbliche Nutzung zugunsten des Wohnens in ihrem Bestehen und ihren Entwicklungsmöglichkeiten zurückstehen muss.  
Grundsätzlich muss einer eventuellen, aus der neu hinzukommenden Bebauung resultierende Verschlechterung der Standortbedingungen planerisch vorgebeugt werden, um zu verhindern, dass sich diese negativ auf die betrieblichen Abläufe auswirken und die bereits ansässigen, bestandskräftig genehmigten Betriebe beeinträchtigen bzw. einschränken. 
 
Eine gute verkehrliche Situation gilt es zu sichern, denn Handwerks- und Gewerbebetriebe sind in hohem Maße auf gute innerörtliche Verkehrsverbindungen und die Erreichbarkeit ihrer Standorte der Nahversorgung angewiesen. Es bringt die Aufgabe mit sich, Voraussetzungen zu schaffen, dass Handwerksbetriebe auch weiterhin ihre Service- und Lieferfahrzeuge bedarfsgerecht nutzen können und über ausreichend Stellflächen an ihren Standorten sowie ein leistungsfähiges Straßennetz verfügen können.  

Stellungnahme der Gemeinde
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahmen zur Kenntnis.
Durch die vorliegende Planung des integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzepts selbst entstehen noch keine baulichen Eingriffe.


Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, Schreiben vom 28.09.2023
Gegen das o.g. Sanierungsgebiet bestehen aus eisenbahntechnischer Sicht hinsichtlich der TöB-Belange keine Einwendungen, wenn folgende Hinweise und Anregungen beachtet werden: 
 
Das Sanierungsgebiet überdeckt auch planfestgestellte Flächen der DB Netz AG, welche der Planungshoheit der Kommune entzogen sind. Diese Flächen werden nach wie vor für die Abwicklung des Bahnbetriebes benötigt. Wir bitten Sie, die für den Bahnbetrieb gewidmeten Flächen aus dem Sanierungsgebiet herauszunehmen. 
 
Derzeit laufen die Planungen zur Elektrifizierung der Strecke Holzkirchen – Schliersee, die mitten durch das Sanierungsgebiet verläuft. 
Bei Fragen zum Verkehr ist die DB als TÖB zu beteiligen. Die Betroffenheiten müssen dann jeweils individuell abgestimmt werden.  
Durch die Festlegung des Sanierungsgebietes darf die Planung der Elektrifizierung nicht beeinträchtigt/erschwert werden.  
 
Die Zufahrt zum BÜ Betonschalthaus Stellplatz muss jederzeit gesichert sein. 
Kabel-/Leitungen befinden sich im Bereich des BÜ Betonschalthauses. Wenn hier also im Umgriff von 20m Tiefbauarbeiten stattfinden, muss eine Beteiligung der DB Netz AG durchgeführt werden, damit die ggf. notwendigen Auflagen festgelegt werden. 
 
Die DB Station&Service AG hat im betroffenen Gebiet einen Bahnsteig mit Zuwegungen. Es gibt auch einen Eisenbahnkreuzungsvertrag aus 1996, in welchem die Querung der Gleise und die Zuständigkeiten dargestellt sind. Alle diese Punkte dürfen nicht verschlechtert werden.  
Es ist zu berücksichtigen, dass es im Nahbereich von Bahnanlagen zu Immissionen (insbesondere Luft- und Körperschall, Abgase, Funkenflug und Abriebe z.B. durch Bremsstäube Felder etc.) aus dem Bahnbetrieb kommen kann.  
 
Bei Planungen und Baumaßnahmen im Umfeld der Bahnlinie ist die Deutsche Bahn AG frühzeitig zu beteiligen, da hier bei der Bauausführung ggf. Bedingungen zur sicheren Durchführung des Bau- sowie Bahnbetriebes zu beachten sind. 
Dies gilt sowohl für eine Beteiligung als Angrenzer sowie im Rahmen einer Fachanhörung gemäß Landesbauordnung Bayern als auch für genehmigungsfreie Bauvorhaben, bei denen die Beteiligung direkt durch den Bauherrn zu erfolgen hat. 
Da auch bahneigene Kabel und Leitungen außerhalb von Bahngelände verlegt sein können, ist rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme eine Kabel- und Leitungsprüfung durchzuführen. Wir bitten Sie, uns die Abwägungsergebnisse und den Satzungsbeschluss zu gegebener Zeit zuzusenden und an weiteren Verfahren zu beteiligen. 

Stellungnahme der Gemeinde
In § 146 Abs. (2) BauGB ist die Behandlung von Grundstücken bestimmter Bedarfsträger geregelt. Dort wird klargestellt, dass für die Einbeziehung von deren Grundstücken in das Sanierungsgebiet selbst keine Zustimmungserfordernis besteht, wohl aber für die Durchführung einzelner Ordnungs- und Baumaßnahmen auf diesen.
Bei den Grundstücken innerhalb des Sanierungsgebietes handelt es sich um planfestgestellte und gewidmete Bahnanlagen, die gemäß § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) der Planungshoheit des Eisenbahn-Bundesamtes (EBA) unterliegen. Diese Flächen werden nach wie vor für die Abwicklung des Bahnbetriebes benötigt. Ohne Zustimmung des EBA dürfen keine Änderungen an Bahnbetriebsanlagen durchgeführt werden.
Durch die im Zuge der Festlegung des Sanierungsgebietes geplanten Vorhaben werden weder die Sicherheit noch die Leistungsfähigkeit des Eisenbahnverkehres auf der betroffenen Bahnstrecke gefährdet oder gestört. Bei allen konkreten und vertieften Planungen bzw. Maßnahmen, die sich auf planfestgestellte Bahnanlagen auswirken, wird die Gemeinde eine frühzeitige Beteiligung des EBA sowie der DB AG veranlassen.


LfU Bayerisches Landesamt für Umwelt, Schreiben vom 29.09.2023
Als Landesfachbehörde befassen wir uns v.a. mit umweltbezogenen Fachfragen bei Planungen und Projekten mit überregionaler und landesweiter Bedeutung, mit Grundsatzfragen von besonderem Gewicht sowie solchen Fachbelangen, die von örtlichen oder regionalen Fachstellen derzeit nicht abgedeckt werden (z.B. Rohstoffgeologie, Geotopschutz, Geogefahren).
Von den o.g. Belangen werden der Geotopschutz und die Geogefahren berührt. Dazu geben wir folgende Stellungnahme ab:

Geotopschutz 

Einwände gegen die Festlegung des Sanierungsgebiets werden seitens des Geotopschutzes nicht erhoben. 
Im Geltungsbereich der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets „Ortsmitte“ der Gemeinde Hausham befindet sich zurzeit ein im GEOTOPKATASTER BAYERN erfasstes Geotop (Geotop-Nr. 182G005). 
Ein aktueller Katasterauszug ist beigefügt. 
Geotope sind erdgeschichtliche Bildungen der unbelebten Natur, die Erkenntnisse über die Entwicklung der Erde und des Lebens vermitteln. Sie umfassen Aufschlüsse von Gesteinen, Böden, Mineralien und Fossilien sowie einzelne Naturschöpfungen und natürliche Landschaftsteile. Schutzwürdige Geotope zeichnen sich durch ihre besondere erdgeschichtliche Bedeutung, Seltenheit, Eigenart oder Schönheit aus. Für Wissenschaft, Forschung und Lehre sowie für Natur- und Heimatkunde sind sie Dokumente von besonderem Wert. Sie können insbesondere dann, wenn sie gefährdet sind und vergleichbare Geotope zum Ausgleich nicht zur Verfügung stehen, eines rechtlichen Schutzes bedürfen (Definition der AD-HOC-AG GEOTOP-SCHUTZ des Bund-/Länderausschusses „Bodenforschung“, 1996). Das Ziel, die wichtigsten 
Dokumente der erdgeschichtlichen Entwicklung Bayerns zu erhalten, wurde 2006 in das 
BODENSCHUTZPROGRAMM BAYERN aufgenommen. 
Der GEOTOPKATASTER BAYERN wird am Bayerischen Landesamt für Umwelt – Abteilung Geologischer Dienst – geführt und unterscheidet fünf Arten von Geotopen: 
  • Aufschlüsse (künstliche und natürliche), 
  • geohistorische Objekte (regelmäßig Bergbaurelikte), 
  • Höhlen, 
  • Quellen und 
  • Reliefformen (Dolinen, Blockmeere, Eiszerfallslandschaften usw.). 
Zurzeit sind in dieser Inventarliste 3894 Geotope katalogisiert. 675 Geotope werden als „interne Datensätze“ geführt. Bei diesen handelt es sich um besonders sensible Objekte wie etwa aktive Abbaue, historische Bergbaurelikte und Höhlen, die aus Schutz- bzw. Sicherheitsgründen einer breiten Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht werden sollen (Stand: 25. August 2023). 
Der Bestand von Objekten im Geotopkataster ist nicht statisch. Vielmehr unterliegt er Schwankungen, die abhängig sind vom Auffinden neuer Objekte und Veränderungen bereits erfasster Geotope, die dadurch ihre Schutzwürdigkeit verlieren können. Auch unterliegt die Bewertung, die sich auf den jeweiligen Gesamtdatenbestand bezieht, Veränderungen. Aus diesen Gründen wird der Datenbestand laufend aktualisiert und regelmäßig neu bewertet. 
Die Berücksichtigung des Geotops ist, insbesondere in geotouristischer und montanhistorischer Hinsicht, aus Sicht des Geotopschutzes ausdrücklich zu begrüßen. Vgl. hierzu die Begründung für die Festlegung des Sanierungsgebiets „Ortsmitte“, Kapitel Tourismus und Kultur, Nr. 18, erster Absatz sowie Kapitel 3.1.2 Sanierungsgebiet B, Bergbauareal und Kapitel 4 – Maßnahmen im Sanierungsgebiet, Nr. T.3.2. 

Geogefahren 

Nach der Gefahrenhinweiskarte zu Geogefahren besteht in kleinen Teilbereichen des Sanierungsgebiets eine mögliche Gefährdung durch Hanganbrüche (kleinräumige flachgründige Rutschungen, oftmals mit hohem Wassergehalt und Ausfließen der Rutschmasse, auch Hangmuren genannt), wie sie nur anlässlich von Starkregenereignissen auftreten. Potenziell betroffen wären Teile von Kreuzweg/Friedenstraße sowie einzelne Böschungen im Bereich Industriestraße. Die Eintretenswahrscheinlichkeit ist dabei üblicherweise eher gering, so dass die Gefährdung allgemein nur als Restrisiko einzustufen ist. Sie ist grundsätzlich kein Hinderungsgrund für eine Bebauung. Bei der Nutzungsplanung oder bei baulichen Maßnahmen kann das Restrisiko berücksichtigt und vermindert werden. Gegebenenfalls sollten Bauherren bzw. Planer wegen der Möglichkeiten zur Anpassung der Bauweise auf die mögliche Gefährdung hingewiesen werden. 
Ausführlichere Informationen zur Gefahrenhinweiskarte und zu Georisk-Objekten finden Sie unter:  www.umweltatlas.bayern.de > Standortauskunft > Geogefahren. 

Zu den örtlich und regional zu vertretenden Belangen des Naturschutzes, der Landschaftspflege und des technischen Umweltschutzes verweisen wir auf die Stellungnahmen des Landratsamtes Miesbach.
Die Belange der Wasserwirtschaft und des vorsorgenden Bodenschutzes werden vom Wasserwirtschaftsamt Rosenheim wahrgenommen. Diese Stellen beraten wir bei besonderem fachspezifischem Klärungsbedarf im Einzelfall.

Stellungnahme der Gemeinde
Das Geotop (Geotop-Nr. 182G005) sowie die Geogefahrenbereiche werden im Bindungen-Plan ergänzt und im Abschlussbericht kurz textlich erläutert.
Darüber hinaus gilt jedoch, dass durch die vorliegende Planung des integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzepts selbst noch keine baulichen Eingriffe entstehen. Erst durch Umsetzung der im ISEK vorgeschlagenen Maßnahmen kann es möglichweise zu baulichen Eingriffen kommen. In der, dem ISEK folgenden, vertieften Planungsebene kann dann im Rahmen von erforderlichen weiteren Planungen und Gutachten abgeschätzt werden, welche Auswirkungen zu erwarten sind und wie damit umgegangen werden muss. Entsprechende Abstimmungen mit den entsprechenden Fachbehörden und Trägern öffentlicher Belange werden in diesem Zuge vorgenommen.
Dies wird regulär in den dafür vorgesehenen Verfahren geregelt.


Staatliches Bauamt Rosenheim, Schreiben vom 29.09.2023

2.4        Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher Regelungen
die im Regelfall in der Abwägung nicht überwunden werden können (z.B. Landschafts- oder Wasserschutzgebietsverordnungen), Angabe der Rechtsgrundlage sowie Möglichkeiten der Überwindung (z.B. Ausnahmen oder Befreiungen)

Der Geltungsbereich der oben genannten Satzung erstreckt sich über einen großen Gemeindeteil und schließt die Bundesstraßen mit ein. 
Sämtliche Änderungen am Straßenkörper, hierzu zählen auch Querungsmöglichkeiten, sind im Vorfeld mit dem Staatlichen Bauamt Rosenheim abzustimmen und zur Genehmigung vorzulegen. 

2.5        Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit 
zu dem o. g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage

Hinweis:
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich das Bauvorhaben im Einwirkungsbereich der Straßenemissionen befindet. Eventuell künftige Forderungen auf die Erstattung von Lärmsanierungsmaßnahmen durch den Straßenbaulastträger können daher gemäß der Verkehrslärmschutzrichtlinien (VLärmSchR 97) durch den Eigentümer nicht geltend gemacht werden.

Stellungnahme der Gemeinde 
Durch die vorliegende Planung des integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzepts selbst wird weder ein Eingriff in die Bundesstraße B 307 noch in die Staatsstraße St 2076, die sich in der Baulast des staatlichen Bauamtes befinden, hervorgerufen. Erst durch die Umsetzung der im ISEK vorgeschlagenen Maßnahmen kann es möglicherweise zu Eingriffen kommen. In einer nachfolgenden, vertieften Planungsebene kann dann abgeschätzt werden, ob Eingriffe erforderlich werden, die durch eine entsprechend frühzeitige Abstimmung mit dem Staatlichen Bauamt erläutert werden. Diese werden regulär in den dafür vorgesehenen Verfahren geregelt.


B) Beteiligung der Öffentlichkeit

Von Seiten der Öffentlichkeit wurden keine Stellungnahmen abgegeben.

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat beschließt die Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets „Ortsmitte“ mit Abschlussbericht in der Fassung vom 12.10.2023 als Satzung.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets „Ortsmitte“ mit Abschlussbericht in der Fassung vom 12.10.2023 als Satzung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Datenstand vom 14.11.2023 16:24 Uhr