Isolierte Abweichung von der Gestaltungssatzung zur Errichtung eines Lärmschutzzauns; Grundstück: Flur-Nr. 1353/146, Gem. Hausham, Haldensiedlung 26 Antragsteller: Ay Serdar


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 14.02.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 14.02.2023 ö beschließend 14

Sachverhalt

Herr Ay beantragt die Errichtung eines Sicht- und Lärmschutzzauns auf dem Grundstück Flur-Nr. 1353/146, Haldensiedlung 26. Dieser Zaun soll den Verkehrslärm der vorbeiführenden Industriestraße, jetzt B 307 sowie den durch die Bahnstrecke verursachten Lärm mindern. Zudem soll er gleichzeitig als Sichtschutz dienen, da sich unmittelbar gegenüber dem Grundstück der Eingang zur Unterführung zum Bahnsteig und zur Schlierseer Straße befindet und dieser Bereich wohl einen Treffpunkt für Jugendliche darstellt.

Die Lärmschutzwand soll aus Holz errichtet werden.

Der 1,80 m hohe Zaun soll auf einer Länge von insgesamt ca. 13 Meter entlang der westlichen Grundstücksgrenze errichtet werden. 
Bei einem ebenfalls entlang der B 307 beantragten Lärmschutzzaun hat das LRA Miesbach, Untere Immissionsschutzbehörde, das Anliegen des Antragstellers, die Lärmsituation auf Grund des einwirkenden Verkehrslärms zu verbessern, als grundsätzlich begründet angesehen. Auf Grund der sehr hohen Verkehrsbelastung auf diesem Abschnitt der B307 mit 19790 Kfz/Tag (Zählungen 2010) ist tagsüber von einem Beurteilungspegel von 65,2 dB(A) und nachts von einem Beurteilungspegel von 57,4 dB(A) auszugehen, was auf eine sehr hohe Verkehrslärmbelastung hindeutet. 
Eine Weiterführung des Zauns entlang der südlichen Grundstücksgrenze kann nicht befürwortet werden, da es sich bei der Straße „Haldensiedlung“ um eine reine Anliegerstraße handelt.

Das Vorhaben liegt im unbeplanten Innenbereich in einem „Allgemeinen Wohngebiet“ (WA).
Planungsrechtlich bestehen keine Bedenken. 

Nach der Gestaltungssatzung dürfen Einfriedungen nur als offene Einfriedungen mit einer 
maximalen Höhe von 1,50 m errichtet werden. Ausnahmen können aber insbesondere für
Lärmschutzwände zugelassen werden.

Daher wäre eine isolierte Befreiung von der Gestaltungsatzung nötig, um die Lärmschutzwand zu errichten.

Beschlussvorschlag

Der Bauausschuss beschließt, für die beantragte Lärmschutzwand eine Ausnahme im Sinne des 
§ 6 Abs. 4 Nr. 1 der Satzung über die Gestaltung des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes zu erteilen.

Beschluss

Der Bauausschuss beschließt, für die beantragte Lärmschutzwand eine Ausnahme im Sinne des 
§ 6 Abs. 4 Nr. 1 der Satzung über die Gestaltung des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes zu erteilen. Aufgrund der Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 3, Dagegen: 3

Datenstand vom 09.05.2023 14:14 Uhr