Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage und zwei Stellplätzen Grundstück: Flur-Nr. 965/4, Gem. Hausham, Fehnbachstraße 50 Antragsteller: Birmoser Isabel und Tobias


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 08.05.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 08.05.2023 ö 23

Sachverhalt

Die Antragsteller planen auf dem Grundstück Flur-Nr. 965/4 den Neubau eines zusätzlichen Einfamilienhauses mit den Maßen 9,0 m x 10,5 m mit Garage, Carport und 2 Stellplätzen. 

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich der Außenbereichssatzung Fehn / Ed. Diese sieht im derzeitigen Planentwurf für ein zusätzliches Gebäude Baugrenzen von 9,50 m x 9 m sowie ein Baufenster für die Bestandsgarage vor. Eine Befreiung vom Bauverbot der LSG-Verordnung wurde hierfür von der UNB bereits in Aussicht gestellt.

Um das Bauvorhaben mit den geänderten Außenmaßen zu verwirklichen, wurde im vorhergehenden TOP der Billigungs- und Auslegungsbeschluss für die 4. Änderung der Satzung, welcher entsprechend geänderte Baugrenzen für das beantragte Bauvorhaben enthält, gefasst.

Die Bestandsgarage soll abgerissen und westlich versetzt an das Wohnhaus angebaut werden. Die Zufahrt zur Garage erfolgt über die bestehende Grundstückszufahrt parallel zur Kreisstraße. Da es sich bei dem Gesamtgrundstück um ein Hanggrundstück handelt, muss der Hang zur Garagenzufahrt hin mit einer von 1,30 m bis zu 3 m ansteigenden Stützmauer abgefangen werden. Aufgrund der Hangneigung wird das Garagendach als Flachdach ausgebildet und fungiert als Terrasse für das Wohnhaus bzw. zur Straße hin als begrüntes Flachdach. 

Da das Gelände zwischen Haus und Straße nicht nur im Bereich der Garage, sondern bis zur östlichen Grundstücksgrenze auf die Höhe des Erdgeschosses angeglichen werden soll, ist eine Stützwand in Weiterführung der südlichen Garagenwand bis zur östlichen Grundstücksgrenze erforderlich.

Diskussionsverlauf:
Das Gremium kann die Errichtung sowohl der ca. 12 Meter langen Stützmauer im Bereich der Garagenzufahrt als auch der 11 Meter langen Garagenmauer/Stützmauer als notwendige Maßnahme zur Hangabsicherung nachvollziehen. Dennoch handelt es um eine sichtbare und prägnante Baumaßnahme. Allerdings befindet sich in unmittelbarer Nähe auf dem Grundstück Fehnbachstraße 46 bereits eine ähnlich hohe und mit ca. 35 Metern noch längere Stützwand. Im Einvernehmen mit dem anwesenden Antragsteller wird vereinbart, dass die Stützmauern naturnah ausgeführt und bepflanzt werden.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen. Für notwendige Abgrabungen wird eine Abweichung von § 5 der Satzung über die Gestaltung des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes erteilt.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen. Für notwendige Abgrabungen wird eine Abweichung von § 5 der Satzung über die Gestaltung des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 1

Datenstand vom 26.07.2023 11:54 Uhr