Aufgrund der Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde im Rahmen der öffentlichen Auslegung und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange vom 11.06.2019 – 28.06.2019 wurden für das Grundstück Flur-Nr. 974/1 sowohl ein hydrogeologisches Gutachten eingeholt als auch eine erneute Bewertung der ursprünglich biotopkartierten Fläche und der Kompensationsfläche durchgeführt.
Zudem wurde die Lage des Baukörpers durch die Festsetzung von Baugrenzen so situiert, dass eine Beeinträchtigung der nach § 30 BNatSchG schützenswerten Biotopfläche nicht erfolgt und der Eingriff in den Hangbereich auf das notwendige Maß beschränkt wird.
Die erneute Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange fand in der Zeit vom 19.05.2023 – 19.06.2023 statt.
Ergebnis des Auslegungsverfahrens vom 19.05.2023 – 19.06.2023
A) Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
Landratsamt Miesbach, Architektur/Städtebau/Denkmalschutz, Schreiben vom 26.05.2023
Keine Äußerung
Landratsamt Miesbach, Untere Immissionsschutzbehörde, Schreiben vom 30.05.2023
Keine Bedenken
Landratsamt Miesbach, Untere Naturschutzbehörde, Schreiben vom 30.05.2023
Keine Äußerung
Landratsamt Miesbach, Fachbereich 12.4 - Kreisstraßen, Schreiben vom 23.05.2023
Grundsätzlich bestehen keine Einwände gegen die 4. Änderung der Außenbereichssatzung „Fehn/Ed" der Gde. Hausham, wenn folgende Auflagen und Hinweise aufgenommen werden:
- Die Lage der Gebäude sind im aktuellen Bebauungsplan anzupassen.
- Eine Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der Kreisstraße MB 21 ist zu
vermeiden.
- Hinsichtlich der Zufahrten sind die erforderlichen Sichtdreiecke und Sichtfelder stets freizuhalten.
- Einfriedungen im Bereich von Zufahrten zu Stellplätzen und Garagen mit Zäunen, Hecken, Büschen etc. dürfen nur bis zu einer Höhe von 0,80 m und Bäume nur mit einer Astansatzhöhe ab 2,50 m erstellt werden. Bei Einfriedungen ist ein Mindestabstand von 1,00 m zum Straßenrand einzuhalten.
- Der Mindestabstand von Gebäuden (Häuser, Garagen, Carports, etc.) zum Straßengrundstück ist mit 3,00 m einzuhalten.
- Regen- bzw. Tauwasser darf von den Zufahrten und den Parkplätzen nicht auf die Kreisstraße gelangen.
- Die Erstellung von neuen Zufahrten auf die Kreisstraße ist mit der Finanz- und Liegenschaftsverwaltung, Team 12.4 „Tief- und Straßenbau“ vorher abzustimmen. Eine Abnahme von neu erstellten Zufahrten ist zwingend erforderlich und vor Inbetriebnahme der o.g. Abteilung des Landratsamtes Miesbach anzuzeigen.
Hinweise der Fachstelle für Finanz- und Liegenschaftsverwaltung -Kreisstraßen-
Bei Schneeräumarbeiten kann hinsichtlich der Einfahrten und Parkplätze keine Rücksicht genommen werden.
Eventuelle Schäden, die bei der Erstellung des Bauvorhabens bzw. der Errichtung von Zufahrten an der Kreisstraße bzw. dem Eigentum und Einrichtungen des Landkreises Miesbach entstehen, müssen vom Bauherrn übernommen werden. Hierbei wird der Bauherr vom Landkreis Miesbach in die Pflicht bzw. Regress genommen.
Kosten für die Errichtung der Zufahrten werden vom Landkreis nicht übernommen.
Bei Aufgrabungen im Straßenbereich für evtl. Spartenanschlüsse sind sämtliche bestehenden Richtlinien und Gesetze des Tief- und Straßenbaus der aktuellsten Ausgaben sowie die anerkannten Regeln der Technik zwingend zu beachten!
Stellungnahme der Gemeinde:
Die Hinweise des Fachbereichs 12.4 werden an die Bauwerber weitergegeben.
Die Lage des Gebäudes auf Flur-Nr. 945/1 wird entsprechend der tatsächlichen Bebauung korrigiert.
In die Satzung werden folgende Hinweise durch Text aufgenommen:
Im Bereich von Zufahrten sind die erforderlichen Sichtdreiecke stets freizuhalten. Einfriedungen mit Zäunen, Hecken, Büschen etc. dürfen nur bis zu einer Höhe von 0,80 m und Bäume nur mit einer Astansatzhöhe ab 2,50 m erstellt werden. Bei Einfriedungen ist ein Mindestabstand von 1,00 m zum Straßenrand einzuhalten.
Die Einwände der Unteren Naturschutzbehörde konnten mit dem Planentwurf in der Fassung vom 04.05.2023 ausgeräumt werden.
B) Beteiligung der Öffentlichkeit
Von Seiten der Öffentlichkeit wurden keine Stellungnahmen abgegeben.
Ergebnis des Auslegungsverfahrens vom 11.06.2019 – 28.06.2019 (nachrichtlich angeführt)
A) Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
Landratsamt Miesbach, Architektur/Städtebau/Denkmalschutz, Schreiben vom 01.07.2019
Keine Äußerung
Landratsamt Miesbach, Untere Straßenverkehrsbehörde, Schreiben vom 12.06.2019
Keine Äußerung
Landratsamt Miesbach, Untere Immissionsschutzbehörde, Schreiben vom 17.06.2019
Keine Bedenken
Bayernwerk AG, Netzcenter Kolbermoor, Schreiben vom 25.06.2019
Keine Bedenken
Landratsamt Miesbach, Untere Naturschutzbehörde, Schreiben vom 26.06.2019
Einwendungen
Ungeachtet der Argumentation der unteren Naturschutzbehörde in verschiedenen Vorabstimmungen und im Rahmen der 1. Auslegung (Mai 2019) hält die Gemeinde Hausham an der Planung unverändert fest. Damit besteht speziell im nordöstlichen Teil des Planungsgebiets ein grundlegendes Problem. Die untere Naturschutzbehörde sieht, entgegen den Darstellungen der Gemeinde, in der dort geplanten Bebauung sehr wohl eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und der dort vorhandenen Biotope. Die notwendige Befreiung vom Bauverbot der LSG-Verordnung und vom gesetzlichen Biotopschutz kann nicht in Aussicht gestellt werden.
Die untere Naturschutzbehörde wiederholt deshalb die Argumentation, wie sie im Rahmen der 1. Auslegung bereits vorgetragen wurde, unverändert. Lediglich bei der Nr. 2 wurde eine Ergänzung vorgenommen:
Mit der 4. Änderung der Satzung „Fehn / Ed“ soll u.a. der Geltungsbereich der Satzung um große Teile der beiden Fl. Nrn. 974/1 und 975/2 in Richtung Nordosten erweitert werden. Die geplanten Erweiterungsflächen liegen im bauplanungsrechtlichen Außenbereich und innerhalb des Landschaftsschutzgebiets „Schutz der Egartenlandschaft um Miesbach“. Wie bei den Vorabstimmungen bereits kommuniziert, hält die untere Naturschutzbehörde eine weitere Bebauung dieser Grundstücke naturschutzrechtlich nicht genehmigungsfähig:
1. Die notwendige Befreiung vom Landschaftsschutzgebiet stößt schon formaljuristisch auf Probleme:
Ein öffentliches Interesse ist nicht erkennbar und eine unzumutbare Belastung wäre nur gegeben, wenn wir uns im Randbereich einer Siedlung befänden, der als natürlicher Entwicklungsbereich/Ortsabrundung dieser Siedlung gelten könnte. Das ist hier aber definitiv nicht der Fall. Im Gegenteil handelt es sich bei den Häusern um einen Splitter im Außenbereich, eine bandartige Fehlentwicklung, die durch den Lückenschluss erheblich verstärkt würde und das Landschaftsbild negativ beeinträchtigt. Daher kommen wir in unserer Gesamtbeurteilung zu dem Ergebnis, dass eine Bebauung auf dem Grundstück von der unteren Naturschutzbehörde nicht befürwortet werden kann.
2. Wesentliche Teile der beiden oben genannten Flurstücke sind in der amtlichen Biotopkartierung am Landratsamt für Umwelt erfasst. Auf Fl. Nr. 974/1 (Biotop-Nr. 8236-0263-001) wurden „feuchte und nasse Hochstaudenfluren“ und kleinere Restflächen als „Flachmoor, Streuwiese“ kartiert. Auf Fl. Nr. 975/2 (Biotop-Nr. 8236/0262/001) handelt es sich um gewässerbegleitende Gehölzbestände. Auf beiden Flurstücken unterliegen die ausgeprägten Vegetationstypen zumindest teilweise dem gesetzlichen Biotopschutz nach § 30 BNatSchG, wonach eine Zerstörung oder erheblichen Beeinträchtigung dieser Biotope verboten ist. In jedem Fall handelt es sich um ökologisch durchaus wertvolle und sensible Bereiche, weshalb einer Bebauung der Flächen im bauplanungsrechtlichen Außenbereich sehr gewichtige Gründe entgegenstehen.
Das von Herrn Rauh erstellte Fachgutachten weist einen zentralen Fehler auf: Es wird vollkommen verkannt, dass es sich bei dem Grundstück um ein Hanggrundstück handelt. Eine Bebauung ist an dieser Stelle daher nur über massive Abgrabungen des Hanges und eine wirksame Hangwasserableitung zu realisieren. Die negativen Auswirkungen einer Bebauung enden damit nicht an der Gebäudekante, sondern reichen speziell mit dem Faktor“ Entwässerung“ weit in die Biotopflächen hinein. Eine Bebauung wird daher ohne eine Zerstörung der besonderen Standorteigenschaften in diesem Hang nicht zu realisieren sein. Auch nach § 30 BNatSchG geschützte Biotopfläche werden davon sicher betroffen sein, zumal die untere Naturschutzbehörde deren Ausdehnung auf dem Grundstück etwas größer sieht als im Gutachten dargestellt. Wir weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Aufnahmen des Gutachters vor Ort in einem extrem trockenen Hitzesommer erfolgten und damit nicht zu 100% aussagekräftig sind. Die Festlegung von ökologischen Ausgleichsflächen in einem Biotopbereich der durch die geplante Bebauung vermutlich erhebliche Beeinträchtigungen erfahren wird, verbietet sich und kann von der unteren Naturschutzbehörde nicht akzeptiert werden.
Rechtsgrundlagen
Landschaftsschutzgebietsverordnung „Schutz der Egartenlandschaft um Miesbach“
§ 30 BNatSchG
Möglichkeiten der Überwindung (z.B. Ausnahmen oder Befreiungen)
1. Rücknahme der Satzungsgrenzen auf den Stand der 3. Änderung, d. h. ohne die Flurstücke 974/1 und 975/2.
2. Um eine Bebaubarkeit des Grundstücks 974/1 oder 975/2 erreichen zu können, wäre eine Änderung der LSG-Schutzgebietsverordnung erforderlich über die der betroffene Bereich aus dem Umgriff des Landschaftsschutzgebiets herausgenommen wird. Über die Änderung hätte der Kreistag zu entscheiden. Der fachliche Naturschutz würde im Verfahren eine negative Stellungnahme hierzu abgeben.
Sonstige fachliche Informationen
Mit der Änderung auf Fl. Nr. 965/4, für die Errichtung eines zusätzlichen Wohngebäudes, besteht Einverständnis, da dieses Grundstück bereits sehr weitgehend baulich überprägt wurde. Eine Befreiung vom Bauverbot der LSG-Verordnung kann hierfür in Aussicht gestellt werden.
Mit der Änderung auf Fl. Nr. 945/1 besteht ebenfalls Einverständnis. Auch hier kann eine Befreiung vom Bauverbot der LSG-Verordnung in Aussicht gestellt werden. Allerdings fehlt dem Plan an dieser Stelle noch immer eine qualifizierte Eingrünung mit heimischen (Laub)Bäumen und Sträuchern, wie sie von der unteren Naturschutzbehörde bereits im Jahr 2010 (Stellungnahme zur 2. Änderung vom 03.06.2010) gefordert wurde. Wir bitten für die Eingrünung an dieser Stelle geeignete Festsetzungen zu treffen. Für eine fachliche Beratung steht die untere Naturschutzbehörde gerne zur Verfügung.
Regierung von Oberbayern, Schreiben vom 06.06.2019
Ergebnis der letzten Stellungnahme
Darin erhoben wir grundsätzlich keine Bedenken gegenüber der Satzung, wiesen jedoch darauf hin, dass die Satzung auf Grund der Lage im Landschaftsschutzgebiet „Egartenlandschaft um Miesbach“ sowie teilweise im Bereich der Biotope „Quellhang südöstlich Fehn“ und „Abschnitt des Fehnbachs zwischen Hölzl und Agatharied“ mit der zuständigen Fachbehörde abzustimmen sei. Des Weiteren stellten wir klar, dass sich die Stellungnahme auf eine Bewertung aus landesplanerischer Sicht beschränkt und sich nicht auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit beziehe. Hierzu verwiesen wir auf die zuständige Bauaufsichtsbehörde.
Abwägung durch die Gemeinde
Laut Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung des Bau- und Umweltausschusses vom 14.05.2019 wurde die untere Naturschutzbehörde sowie die untere Bauaufsichtsbehörde am Verfahren beteiligt. Vor allem die untere Naturschutzbehörde hat sich kritisch zur Lage im Landschaftsschutzgebiet und den Biotopen geäußert.
Bewertung
Bei einer entsprechend ausreichenden Würdigung der Belange von Natur und Landschaft im weiteren Planungsprozess kann die Satzung mit den Erfordernissen der Raumordnung in Einklang gebracht werden.
Die Stellungnahme des Fachbereichs Wasser- und Bodenschutzrecht, Landratsamt Miesbach ist außerhalb der Frist eingegangen, verweist aber lediglich auf die bereits abgegebene Stellungnahme vom 02.05.2019.
B) Beteiligung der Öffentlichkeit
Von Seiten der Öffentlichkeit wurden keine Stellungnahmen abgegeben.