Datum: 19.02.2024
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus
Gremium: Bau- und Umweltausschuss
Öffentliche Sitzung, 18:30 Uhr bis 19:30 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 19:30 Uhr bis 20:00 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung
2 Antrag auf Baugenehmigung zur Aufstockung eines bestehenden Wohnhauses; Grundstück: Flur-Nr. 2/14, Gem. Hausham, Fehnbachstraße 28a Antragsteller: Briel Gabriele und Thomas
3 Neubau eines Einfamilienhauses mit Pool und Garage; Grundstück: Flur-Nr. 1202/33, Gem. Hausham, Tratberg III 2 Antragsteller: Dr. Florian u. Marietta Kurtz
4 Bauantrag zum Neubau eines Doppelhauses mit zwei Garagen; Grundstück: Flur-Nr. 974/1, Gem. Hausham, Nähe Fehnbachstraße Antragsteller: Andreas Eberhard
5 Umbau der bestehenden Pergola zu einem Buffetraum sowie Nutzungsänderung eines Gastraums zu Wohnzwecken; Grundstück: Flur-Nr. 1202/5, Gem. Hausham, Miesbacher Straße 30 Antragsteller: Zierer Peter
6 Bauantrag zum Anbau an das bestehende Einfamilienhaus; Grundstück: Flur-Nr. 1090/0, Gem. Hausham, Alte Miesbacher Straße 13 Antragsteller: Dr. Diana und Dr. Timo Krause
7 Antrag auf Vorbescheid zum Abbruch des bestehenden Wohnhauses mit Schuppen und Garage und Errichtung von zwei Zweifamilienhäusern mit Duplexgaragen und drei Reihenhäusern mit Doppelgaragen und Dachterrassen; Grundstück: Flur-Nr. 683/0, Gem. Hausham, Am Buchenhang 17 Antragsteller: Bersch Hildegard
8 Bauantrag zur Aufstockung eines Wohngebäudes mit Errichtung zusätzlicher Garagen und Stellplätze; Grundstück: Flur-Nr. 676/13 Gem. Hausham, Frühlingstraße 12 und Errichtung eines zusätzlichen Wohngebäudes mit Garage und Stellplatz; Grundstück: Flur-Nr. 676/18, Gem. Hausham, Nähe Frühlingstraße 12 Antragsteller: Gritschneder Andreas
9 Vollzug der StVO Hier: Verkehrsrechtliche Verbesserungen entlang der Naturfreundestraße
10 Vollzug des BayStrWG; Widmung eines Teilgrundstücks der Flur-Nr. 1353/134 südlich des Grundstücks Flur-Nr. 1353/141 als Teil der Ortsstraße Brentenstraße sowie eines Teilgrundstücks der Flur-Nr. 1353/61 nördlich des Grundstücks Flur-Nr. 1353/141 als Teil der Ortsstraße Brentenstraße
11 Anträge und Anfragen
12 Informationen des Bürgermeisters

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1. Genehmigung der Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 19.02.2024 ö beschließend 1

Sachverhalt

Der Bau- und Umweltausschuss genehmigt die Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung vom 20.11.2023.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss genehmigt die Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung vom 20.11.2023.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss genehmigt die Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung vom 20.11.2023.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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2. Antrag auf Baugenehmigung zur Aufstockung eines bestehenden Wohnhauses; Grundstück: Flur-Nr. 2/14, Gem. Hausham, Fehnbachstraße 28a Antragsteller: Briel Gabriele und Thomas

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 19.02.2024 ö beschließend 2

Sachverhalt

Die Antragsteller planen auf dem Grundstück Flur-Nr. 2/14 den bestehenden Bungalow aufzustocken. Aktuell beträgt die Wandhöhe des bestehenden Bungalows 3,00 m. 

Das Grundstück liegt im Geltungsbereich der kombinierten Einbeziehungs- und Klarstellungssatzung „Nähe Fehnbachstraße“.  Die Satzung wurde bereits für die Aufstockung des Bungalows geändert. 

Die Antragsteller planen, die derzeitige Wandhöhe von 3,00 m auf 5,50 m zu erhöhen.  Die Dachneigung soll 20° und der Dachüberstand 80 cm betragen.
Der Bau- und Umweltausschuss hat die 3. Änderung der Einbeziehungs- und Klarstellungssatzung „Nähe Fehnbachstraße“ in seiner Sitzung vom 26.09.2023 als Satzung beschlossen. In dieser Änderung wurde eine maximale Wandhöhe von 5,60 m festgesetzt. 

Da der Bauantrag somit den Festsetzungen der Satzung entspricht, spricht baurechtlich nichts gegen eine Aufstockung des Bungalows.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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3. Neubau eines Einfamilienhauses mit Pool und Garage; Grundstück: Flur-Nr. 1202/33, Gem. Hausham, Tratberg III 2 Antragsteller: Dr. Florian u. Marietta Kurtz

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 19.02.2024 ö beschließend 3

Sachverhalt

Die Antragsteller beabsichtigen, auf dem Grundstück Flur-Nr. 1202/33 ein Einfamilienhaus mit Pool und Garage zu bauen. Das Bauvorhaben besteht aus zwei Baukörpern die durch zwei Flure miteinander verbunden sind. Der Bereich zwischen diesen beiden Baukörpern wird zum Teil mit einem Vordach versehen. 

Der westlich gelegene Baukörper besteht aus Keller- und Erdgeschoss und erhält ein Satteldach mit einer Neigung von 26°. 
Das Kellergeschoss weißt eine Grundfläche von 14,90 m x 9,93 m auf. In das Kellergeschoss wird die Garage mit 3 Stellplätzen integriert. Die Attika der Garage an der Westseite hat eine Wandhöhe von 3,73 m (müNN 772,06) Das Erdgeschoss weißt eine Grundfläche von 19,40 m x 6,58 m auf. Die Wandhöhe, gerechnet von der Oberkante des Flachdaches über der Garage beträgt 3,43 m (müNN 774,59).
Der östlich gelegene Baukörper besteht aus dem Erdgeschoss und weist eine Grundfläche von 25,97 m x 6,65 m auf. Dieser Baukörper wird weitgehend in den Hang eingeschoben und erhält ein begrüntes Flachdach, das sich damit optisch in den natürlichen Hangverlauf einfügt. 
Die Wandhöhe dieses Gebäudes bis zur Attika des Flachdaches beträgt 3,35 m (müNN 774,51).
Die überbaute Grundfläche beträgt insgesamt 396 m².

Das Grundstück Flur-Nr. 1202/33 liegt im Geltungsbereich der Ortsabrundungssatzung, jetzt Klarstellungs- und Einbeziehungssatzung Tratberg III.
Die Vorgaben dieser Satzung werden mit den eingereichten Plänen eingehalten.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 BauGB nach 
Maßgabe der vorliegenden Pläne. 

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 BauGB nach 
Maßgabe der vorliegenden Pläne mit der Maßgabe, dass die Erschließung gesichert sein muss.    

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 1

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4. Bauantrag zum Neubau eines Doppelhauses mit zwei Garagen; Grundstück: Flur-Nr. 974/1, Gem. Hausham, Nähe Fehnbachstraße Antragsteller: Andreas Eberhard

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 19.02.2024 ö beschließend 4

Sachverhalt

Der Antragsteller beabsichtigt auf dem Grundstück Flur-Nr. 974/1 die Errichtung eines Doppelhauses mit den Maßen 16,00 m x 10,00 m, einer Wandhöhe hangabwärts von 7,19 m und einer Dachneigung von 26°.  Die Größe der beiden Doppelgaragen beträgt jeweils 7,00 m x 6,50 m mit einer Wandhöhe von 3 m und einer Dachneigung von 26°.

Das Grundstück liegt im Geltungsbereich der Außenbereichssatzung „Fehn / Ed“ und entspricht den Festsetzungen der Satzung in der Fassung der 4. Änderung.
Bauplanungsrechtliche Bedenken bestehen gegen das Bauvorhaben nicht.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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5. Umbau der bestehenden Pergola zu einem Buffetraum sowie Nutzungsänderung eines Gastraums zu Wohnzwecken; Grundstück: Flur-Nr. 1202/5, Gem. Hausham, Miesbacher Straße 30 Antragsteller: Zierer Peter

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 19.02.2024 ö beschließend 5

Sachverhalt

Der Antragsteller möchte die nach Norden offene Pergola durch den Einbau von 2 Fenstern zu einem geschlossenen Raum umbauen. Die als Gaststätte künftig genutzte Gesamtfläche vergrößert sich dadurch um 8,82 m². 
Gleichzeitig wird der bisher als Gaststätte genutzte Nebenraum zu einer Wohnung umgebaut. Um die Wohnung auch von außen zu erschließen, wird an der Nordseite des Bestandsgebäudes ein separater Eingang mit Treppe errichtet. Ansonsten bleibt die Außenansicht des Bestandsgebäudes unverändert.
Zusätzliche Stellplätze sind durch diese Umbaumaßnahmen nicht erforderlich. Bisher waren für den Nebenraum 5 Stellplätze erforderlich. Durch die Umnutzung der Pergola als Gastraum ist 1 zusätzlicher Stellplatz erforderlich, während für die Nutzung als Wohnung nur noch 2 Stellplätze erforderlich sind. Somit sind für die Nutzung nach Umbau 2 Stellplätze weniger als bisher vorzuhalten.
Bauplanungsrechtliche Bedenken gegen die Baumaßnahmen bestehen nicht.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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6. Bauantrag zum Anbau an das bestehende Einfamilienhaus; Grundstück: Flur-Nr. 1090/0, Gem. Hausham, Alte Miesbacher Straße 13 Antragsteller: Dr. Diana und Dr. Timo Krause

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 19.02.2024 ö beschließend 6

Sachverhalt

Die Antragsteller beantragen den Anbau an ein bestehendes Wohnhaus zu Wohnzwecken an der Alten Miesbacher Str. 13.

Der Richtung Westen geplante Anbau hat eine Grundfläche von 4,28 m x 21,71 m und im Anschluss an das bestehende Wohnhaus einen Querbau auf der südwestlichen Seite mit 7,84 m x 3,13 m. Der geplante Anbau soll eingeschossig werden.

Das bestehende Einfamilienhaus auf der Flur-Nr. 1090 wurde auf dem mittig durch das Grundstück laufenden Schmutzwasser- und Regenwasserkanal errichtet.

In der Sitzung des Bau- und Umweltausschusses vom 21.04.2022 wurde bereits ein Antrag auf Vorbescheid für die Bebauung des Grundstücks behandelt. Hierzu lag eine negative Stellungnahme des Zweckverbands für Abwasserbeseitigung im Schlierachtal (ZAS) vor „Der Anbau ist an anderer Stelle zu planen. Die Überbauung des öffentlichen Kanals ist nicht möglich. Der Abstand aller Bauvorhaben am Grundstück zum öffentlichen Kanal muss mindestens 2 Meter betragen“.

Der jetzt geplante Anbau befindet sich im westlich gelegenen Teil des Grundstücks. Der Abwasserkanal wird jetzt nicht mehr überbaut, der Regenwasserkanal wird auch in der neuen Planung, mit dem Querbau zum Wohnhaus, im Bereich der jetzigen Terrasse überbaut. 

Nach § 3 Abs. 3 der Gestaltungssatzung sollen die Dachüberstände mindestens 60 cm betragen. Nach § 3 Abs. 4 der Gestaltungssatzung müssen Dächer von Hauptgebäuden eine Neigung zwischen 18 und 26 Grad haben. 
Nach § 3 Abs. 5 der Gestaltungssatzung sind Dachflächen mit ortsüblichen, insbesondere naturroten Ziegeln oder Betondachsteinen gleicher Farbgebung oder Schindeln einzudecken. 

Für den geringeren Dachüberstand, die geringere Dachneigung von 8° sowie für die Blecheindeckung des Daches ist eine Abweichung von der Gestaltungssatzung nötig. Für eine Abweichung muss ein sachlicher Grund vorhanden sein. Liegt dieser nicht vor, kann der Abweichung nicht zugestimmt werden.  

Die Abweichungen werden wie folgt begründet:
  • Um genügend Licht in den neugeschaffenen Aufenthaltsräumen zu gewährleisten, wurde der Dachüberstand reduziert. Der verkürzte Dachüberstand passt sich der geringeren Gebäudebreite und –höhe an.
  • Es muss von der Dachneigung abgewichen werden, da der obere Fixpunkt des neuen Anbaus die Oberkante des bestehenden Balkonbodens ist. Nur mit einer reduzierten Dachneigung, kann eine nutzbare Raumhöhe im Anbau generiert werden.
  • Aufgrund der flachen Dachneigung ist eine Eindeckung mit Dachziegeln nicht möglich. Es wird darauf geachtet, dass die Farbe der Blecheindeckung der Farbe der Dacheindeckung des Bestandshauses entspricht.

Das Grundstück liegt in einem Gebiet, für das die Gemeinde Hausham am 27.01.2022, konkretisiert in der Sitzung des Gemeinderats am 22.01.2024 eine Satzung über die Festsetzung einer Veränderungssperre erlassen hat sowie den Beschluss, einen Bebauungsplan aufzustellen, der das Gebiet nach § 6 a BauNVO als Urbanes Gebiet ausweisen soll.

Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB (Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von baulichen Anlagen) dürfen aufgrund der Veränderungssperre nicht durchgeführt werden. Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, d.h. wenn das Bauvorhaben den beabsichtigten Planungen der Gemeinde und den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widerspricht, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Diese Entscheidung trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.
Konkrete Planentwürfe des Bebauungsplans gibt es noch nicht. Somit steht noch nicht fest, welche Festsetzungen im Bebauungsplan für dieses Grundstück getroffen werden und ob die beabsichtigte Bebauung den künftigen Festsetzungen widerspricht. Generell wird aber davon auszugehen sein, dass aufgrund der Größe des Grundstücks und der Lage des Bestandsgebäudes weiterhin Wohnbebauung zulässig ist.

Beschlussvorschlag

Beschluss 1:
Der Bau- und Umweltausschuss stimmt der Genehmigung der Ausnahme von der Veränderungssperre gemäß § 14 Abs. 2 BauGB durch das Landratsamt Miesbach zu.

Beschluss 2:
Der Bau- und Umweltausschuss stimmt der erforderlichen Abweichung von § 3 Abs. 3 der Satzung über die Gestaltung des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes betreffend den geringeren Dachüberstand zu.

Beschluss 3:
Der Bau- und Umweltausschuss stimmt der erforderlichen Abweichung von § 3 Abs. 4 der Satzung über die Gestaltung des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes betreffend der geringeren Dachneigung zu.

Beschluss 4:
Der Bau- und Umweltausschuss stimmt der erforderlichen Abweichung von § 3 Abs. 5 der Satzung über die Gestaltung des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes betreffend die Dacheindeckung zu.

Beschluss 5:
Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen.

Beschluss 1

Der Bau- und Umweltausschuss stimmt der Genehmigung der Ausnahme von der Veränderungssperre gemäß § 14 Abs. 2 BauGB durch das Landratsamt Miesbach zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Beschluss 2

Der Bau- und Umweltausschuss stimmt der erforderlichen Abweichung von § 3 Abs. 3 der Satzung über die Gestaltung des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes betreffend den geringeren Dachüberstand zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Beschluss 3

Der Bau- und Umweltausschuss stimmt der erforderlichen Abweichung von § 3 Abs. 4 der Satzung über die Gestaltung des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes betreffend der geringeren Dachneigung zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Beschluss 4

Der Bau- und Umweltausschuss stimmt der erforderlichen Abweichung von § 3 Abs. 5 der Satzung über die Gestaltung des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes betreffend die Dacheindeckung zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Beschluss 5

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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7. Antrag auf Vorbescheid zum Abbruch des bestehenden Wohnhauses mit Schuppen und Garage und Errichtung von zwei Zweifamilienhäusern mit Duplexgaragen und drei Reihenhäusern mit Doppelgaragen und Dachterrassen; Grundstück: Flur-Nr. 683/0, Gem. Hausham, Am Buchenhang 17 Antragsteller: Bersch Hildegard

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 19.02.2024 ö beschließend 7

Sachverhalt

Der Antragsteller beabsichtigt den Abbruch des bestehenden 11 m x 8 m großen Wohnhauses mit Schuppen und Garage.

Das Grundstück hat aktuell eine Größe von 3.551 m². Im Rahmen der Bebauung sind sieben Parzellen unterschiedlicher Größe geplant.
Nr. 1                ca. 612,15 m²
Nr. 2                ca. 390,95 m²
Nr. 3                ca. 394,74 m²
Nr. 4                ca. 277,75 m²
Nr. 5                ca. 465,28 m²
Nr. 6                ca. 112,86 m²
Nr. 7                ca. 144,57 m²

Im nördlichen Bereich des Grundstücks sollen zwei Zweifamilienhäuser mit jeweils einer Duplexgarage errichtet werden.

Die Parzelle 1
soll mit einem Zweifamilienhaus mit den Maßen 13,03 m x 8,53 m und einer Wandhöhe von 6 m errichtet werden. Die Dachneigung ist mit 20° angegeben.
Für die Duplexgarage sind die Maße 6,75 m x 6,53 m und eine Wandhöhe von 3 m vorgesehen. Die Dachneigung ist ebenfalls mit 20° angegeben.

Die Parzelle 2
soll mit einem Zweifamilienhaus mit den Maßen 14,03 m x 9,03 m und einer Wandhöhe von 6 m errichtet werden. Die Dachneigung ist mit 20° angegeben. 
Für die Duplexgarage sind die Maße 6,75 m x 6,53 m und eine Wandhöhe von 3 m vorgesehen. Die Dachneigung ist ebenfalls mit 20° angegeben.

Im südlichen Bereich des Grundstücks soll ein Reihenhaus mit drei Wohneinheiten und jeweils vorgesetzt einer Doppelgarage mit Dachterrassen errichtet werden.
Das Gesamtmaß der Reihenhäuser mit Garagen beträgt 24,45 m x 16,53 m
(Grundfläche 404,16 m²) und einer Wandhöhe von 6,50 m. Die Dachneigung ist mit 24° angegeben.

Die Parzelle 3
soll mit einem Reihenhaus mit den Maßen 8,21 m x 10,03 m und einer sich direkt anschließenden Garage mit Dachterrasse mit den Maßen 8,21 m x 6,50 m errichtet werden.

Die Parzelle 4
soll mit einem Reihenhaus mit den Maßen 8,02 m x 10,03 m und einer sich direkt anschließenden Garage mit Dachterrasse mit den Maßen 8,02 m x 6,50 m errichtet werden.

Die Parzelle 5
soll mit einem Reihenhaus mit den Maßen 8,21 m x 10,03 m und einer sich direkt anschließenden Garage mit Dachterrasse mit den Maßen 8,21 m x 6,50 m errichtet werden.

Die Parzellen 6 und 7 sind als Zufahrt mit einer Breite von 4,50 m geplant.

Aufgrund der Hangneigung werden die Garagendächer des Reihenhauses als Flachdach ausgebildet und fungieren als Terrasse für die Wohnhäuser. 
Gemäß § 4 der Satzung über die Gestaltung des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes sind Dächer von Nebengebäuden als Sattel- oder Pultdächer auszubilden. Bei starker Hangneigung oder zur besseren gestalterischen Einbindung des Gebäudes in den Baubestand können auch Flachdächer zugelassen werden. Diese Voraussetzungen treffen für die Garagen zu.


Im Antrag auf Vorbescheid wurde folgende Fragestellung aufgeworfen über die jetzt zu entscheiden ist:

Fügt sich die geplante Bebauung nach § 34 BauGB in die Umgebung ein?

Das Grundstück liegt zum Teil im Landschaftsschutzgebiet „Egartenlandschaft um Miesbach“. Zudem grenzt das Grundstück nach Westen hin an den Außenbereich an, so dass die Frage zu klären ist, inwieweit die geplanten Parzellen noch dem Innenbereich zuzuordnen sind.

Das Bestandsgebäude liegt innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile nach § 34 BauGB in einem Gebiet ohne Bebauungsplan. 
Wenn das Grundstück dem Innenbereich zugeordnet wird, dann ist das Bauvorhaben planungsrechtlich zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der Bebauung in die nähere Umgebung einfügt. Die Eigenart der näheren Umgebung ist gemäß Flächennutzungsplan ein Reines Wohngebiet. 

Der in der Nähe befindliche Bebauungsplan Nr. 22 „Schlierachstraße“ sieht eine Wandhöhe von 
6 m vor.

Die Gebäude in der Straße (Am Buchenhang) haben überwiegend zwei Vollgeschosse mit Wandhöhen zwischen 3,90 m bis 8,57 m.

Die Neubauten passen sich dem natürlichen Geländeverlauf von Westen nach Osten hin weitgehend an. Von der Anzahl der Vollgeschosse und der Wandhöhen würden sich die neuen Gebäude in die Umgebung einfügen. Allerdings ist aufgrund der Hanglage beim Reihenhaus die Garage auf Höhe des Kellers und die Dachterrasse der Garage auf Höhe des Erdgeschosses. Damit ergibt sich für das Reihenhaus eine sichtbare Wandhöhe von 9,76 m.
In der näheren Umgebung gibt es kein Reihenhaus, außerdem ist die Grundfläche dieses Gebäudes um ca. 80 m² größer als das bisher größte Gebäude in dieser Straße.

Planungsrechtlich stehen dem geplanten Vorhaben hinsichtlich der Größe und Lage der Gebäude Bedenken entgegen.

Ist das Bauvorhaben als sog. Außenbereich im Innenbereich nach § 35 BauGB zu beurteilen, so handelt es sich mangels Privilegierung um ein sonstiges Vorhaben i.S.v. § 35 Abs. 2 BauGB. Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Da das Grundstück im Flächennutzungsplan als sonstige Grünfläche dargestellt ist, widerspricht das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans und stellt damit eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange dar.   Bereits das Bestandsgebäude befindet im Randbereich einer Siedlung, sowohl nach Norden als auch nach Westen schließen sich unbebaute Grünflächen an. Diese befinden sich im einstweilig sichergestellten Landschaftsschutzgebiet „Egartenlandschaft um Miesbach“. Zudem wird der westliche Hangbereich in der Geogefahrenkarte als anfällig für flachgründige Hanganbrüche geführt. 
Für die Abgrenzung von Baulücken innerhalb eines Innenbereichs und einer Fläche des Außenbereichs ist maßgeblich, ob nach einer Bewertung des Gesamteindrucks der Umgebung der „Eindruck der Geschlossenheit“ noch vorhanden ist, das Grundstück also noch durch die Umgebung geprägt ist. Zudem ist entscheidend, ob eine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft zu befürchten ist, d.h. ob der konkrete Standort seine natürliche Funktion im Sinne einer land- oder forstwirtschaftlichen Nutzbarkeit oder bezüglich seines Erholungswertes einbüßt oder bereits eingebüßt hat.
Zumindest Richtung Osten kann unterstellt werden, dass das Grundstück durch die Umgebung geprägt ist, da im Bereich des Reihenhauses die Bebauung unmittelbar und im Bereich der beiden Zweifamilienhäuser die vorhandene Bebauung nach ca. 30 Metern anschließt. Der im Westen befindliche und sich Richtung Süden erstreckende Ortsbildprägende Hangbereich beginnt auf Höhe des Reihenhauses.
Somit könnte das Bauvorhaben als sonstiges Vorhaben i.S.v. § 35 Abs. 2 BauGB angesehen werden. Auch hier stehen planungsrechtlich dem geplanten Vorhaben hinsichtlich der Größe und Lage der Gebäude Bedenken entgegen.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 BauGB nach 
Maßgabe der vorliegenden Pläne.
Die Flachdächer für die Garagen des Reihenhauses werden gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 der Satzung über die Gestaltung des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes zugelassen. 

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 BauGB nach 
Maßgabe der vorliegenden Pläne.
Die Flachdächer für die Garagen des Reihenhauses werden gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 der Satzung über die Gestaltung des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes zugelassen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 7

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8. Bauantrag zur Aufstockung eines Wohngebäudes mit Errichtung zusätzlicher Garagen und Stellplätze; Grundstück: Flur-Nr. 676/13 Gem. Hausham, Frühlingstraße 12 und Errichtung eines zusätzlichen Wohngebäudes mit Garage und Stellplatz; Grundstück: Flur-Nr. 676/18, Gem. Hausham, Nähe Frühlingstraße 12 Antragsteller: Gritschneder Andreas

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 19.02.2024 ö beschließend 8

Sachverhalt

Der Antragsteller beabsichtigt, das vorhandene Gebäude um ca. 1,50 m aufzustocken und eine 
3. Wohneinheit zu schaffen. Da das Dach nur mit einer Dachneigung von 18° (im Bestand 30°) ausgebildet wird, erhöht sich die Firsthöhe lediglich um ca. 0,97 m. Nach Süden hin sollen ein Quergiebel sowie ein Balkon im 2. OG errichtet werden. Da der Balkon eine Ausladung von 2 m aufweist, reicht das Vordach nicht vollständig über den Balkon. Daher wird eine Abweichung von § 3 Abs. 7 der gemeindlichen Gestaltungssatzung beantragt, wonach Vordächer über die Balkone reichen müssen.

Um die für 3 Wohneinheiten erforderlichen 6 Stellplätze nachweisen zu können, sollen zusätzlich zur bestehenden Doppelgarage nördlich des Wohnhauses 4 Unterflurgaragen bzw. Carports in den Hang hineingebaut werden.
Aufgrund des nach Westen ansteigenden Hanggrundstücks befindet sich das Erdgeschoss des Bestandsgebäudes bereits 3,05 m über der Geländeoberkante der Zufahrt. Nach Osten hin erscheint das Gebäude damit optisch 4-geschossig mit einer Wandhöhe von ca. 10,50 m und einer Firsthöhe von ca. 12,55 m.

Zusätzlich soll auf einem Teilbereich von ca. 300 m² des bisher unbebauten Grundstücks Flur-Nr. 676/18 ein Einfamilienhaus mit 120 m² Grundfläche und einer Wandhöhe von ca. 6,40 m an der Westseite errichtet werden. Die beiden Stellplätze sind nördlich des Wohngebäudes geplant. Das Teilgrundstück soll um ca. 100 m² aus dem Flurstück 676/13 nach Süden vergrößert werden. 

Die Zufahrtsbreite zu den beiden Grundstücken beträgt dann in Fortführung der Frühlingstraße ca. 
3 – 4 Meter. Zwischen dem Bestandsgebäude und der geplanten neuen Grundstücksgrenze ergibt sich ein Abstand von ca. 8 Meter.

Ohne Beschluss:
Die Unterlagen für das Bauvorhaben wurden vom Planungsbüro erst kurz vor Sitzungsbeginn beim Bauamt der Gemeinde Hausham eingereicht. Daher war es weder für die Verwaltung noch für die Bauausschussmitglieder möglich sich mit den geänderten Plänen zu befassen. 
Das Bauvorhaben soll dann in der nächsten Bauausschusssitzung behandelt werden.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen. Von § 3 Abs. 7 der Satzung über die Gestaltung des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes wird eine Abweichung erteilt. Für die erforderliche Hangabgrabung zur Errichtung der Unterflurgaragen wird eine Abweichung von § 5 Abs. 1 der Satzung über die Gestaltung des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes erteilt.

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9. Vollzug der StVO Hier: Verkehrsrechtliche Verbesserungen entlang der Naturfreundestraße

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 19.02.2024 ö beschließend 9

Sachverhalt

Die Naturfreundestraße in Hausham ist aus Verkehrssicht an manchen Stellen nicht einfach zu befahren. Es ist geplant, die Naturfreundestraße in Zukunft umzugestalten, hierzu wird allerdings noch etwas Zeit vergehen.

Bis dahin sollen an der Naturfreundestraße als kurzfristige Maßnahmen folgende verkehrsrechtliche Punkte umgesetzt werden:

  • Die Naturfreundestraße ist ab der Einmündung von der Schlierseer Straße bereits eine Tempo 30-Zone. Die hierfür jeweilige Beschilderung am Anfang (Höhe Hausnummer 2) sowie am Ende (im Bereich der Einmündung zur Schlierachstraße) soll erneuert bzw. ergänzt werden
  • Die größte Engstelle entlang der gesamten Straße befindet sich bei der Einmündung der Dr. Franz-Langecker-Straße Richtung Westen. Aus diesem Grund sollen hier die ersten beiden Stellplätze (15 Meter ab Kreuzungsbereich) als absolutes Halteverbot ausgewiesen werden, um so mehr Platz für aneinander vorbeifahrende Autos zu schaffen.
  • Die weiteren Stellplätze auf Höhe der Hausnummer 4a sollen als Kurzeitparkplätze für 2 Stunden ausgewiesen werden, die beiden vorhandenen Stellplätze vor Hausnummer 6 sollen weiterhin als Kurzzeitparkplätze mit einer Begrenzung auf eine halbe Stunde ausgewiesen werden, da diese dem Gewerbe zugeordnet sind.
  • Um die Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h im Verlauf der Naturfreundestraße nochmal zu verdeutlichen, wäre der Vorschlag hier noch 1-2 Piktogramme am Boden anzubringen.

Zu den genannten Punkten wurden die PI Miesbach, die Freiwillige Feuerwehr Hausham sowie die VIVO Warngau angehört, hierbei wurden von allen keine Einwände erhoben. 

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt, die oben genannten Punkte zur kurzfristigen Verbesserung der Verkehrssituation in der Naturfreundestraße umzusetzen.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt, die oben genannten Punkte zur kurzfristigen Verbesserung der Verkehrssituation in der Naturfreundestraße umzusetzen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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10. Vollzug des BayStrWG; Widmung eines Teilgrundstücks der Flur-Nr. 1353/134 südlich des Grundstücks Flur-Nr. 1353/141 als Teil der Ortsstraße Brentenstraße sowie eines Teilgrundstücks der Flur-Nr. 1353/61 nördlich des Grundstücks Flur-Nr. 1353/141 als Teil der Ortsstraße Brentenstraße

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 19.02.2024 ö beschließend 10

Sachverhalt

Mit Verkauf des ehemaligen „Pförtnerhauses“, Grundstück Flur-Nr. 1353/141 gegenüber der Freiwilligen Feuerwehr Hausham wurden die Zufahrt zum Gebäude Brentenstraße 7 b (Getränke Silbernagl) sowie das südlich angrenzende Parkplatzgrundstück gesondert herausgemessen. Die Zufahrt als Teilgrundstück der Flur-Nr. 1353/134 wird als Stichstraße der Brentenstraße zugeordnet und ist deshalb als zusätzliches Straßengrundstück gemäß Art. 6 BayStrWG zu widmen (Teil 1, orange markiert in der Anlage 1; Teilgrundstück Flur-Nr. 1353/134).

Zudem wurde mit notarieller Urkunde vom 07.02.2024 eine Dienstbarkeit für Geh- und Fahrtrecht auf den Grundstücken Flur-Nrn. 1353/141 und 1353/61 für eine weitere Zufahrt zum Gebäude Brentenstraße 7 b (Getränke Silbernagl) bestellt. Diese Bereiche werden ebenfalls als Ortsstraße zur Brentenstraße hinzugewidmet (Teil 2, gelb markiert in der Anlage 2).


Durch die Widmung erhält die Straße die Eigenschaft einer öffentlichen Straße. Die Straße ist hinsichtlich ihrer Verkehrsbedeutung zu widmen. Zu den Ortsstraßen zählen die Straße, die dem Verkehr innerhalb der geschlossenen Ortslage oder innerhalb eines räumlichen Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes im Sinne des Baugesetzbuches dienen.

Teil 1:
Der Teilbereich des Grundstücks Flur-Nr. 1353/134 erfüllt diese Merkmale. Dieser Bereich ist als Ortsstraße ohne Widmungsbeschränkung zu widmen.

Straßenbaulastträger für diesen Bereich ist die Gemeinde Hausham. Die Länge beträgt 39 Meter, die Breite 6 m.

Der genaue Verlauf ist im beiliegenden Lageplan orange gekennzeichnet (Anlage 1).

Teil 2:
Die mit Dienstbarkeit für Geh- und Fahrtrecht auf den Grundstücken Flur-Nrn. 1353/141 und 1353/61 gesicherte Zufahrt zum Grundstück Silbernagl erfüllt ebenfalls die Merkmale einer Ortsstraße. Dieser Bereich ist ebenfalls als Ortsstraße ohne Widmungsbeschränkung zu widmen.

Straßenbaulastträger für diesen Bereich ist die Gemeinde Hausham. Die Länge beträgt ca. 55 Meter, die Breite 5 Meter.

Der genaue Verlauf ist im beiliegenden Lageplan gelb gekennzeichnet (Anlage 2).

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt, die beiden Teilstücke gemäß den beiliegenden Lageplänen als zur Ortsstraße Brentenstraße zugehörig ohne Widmungsbeschränkung zu widmen. Die Straßenbaulast für beide Teilstücke obliegt der Gemeinde Hausham. 
Die Verwaltung wird beauftragt, die für die Widmung erforderlichen Ablaufschritte durchzuführen.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt, die beiden Teilstücke gemäß den beiliegenden Lageplänen als zur Ortsstraße Brentenstraße zugehörig ohne Widmungsbeschränkung zu widmen. Die Straßenbaulast für beide Teilstücke obliegt der Gemeinde Hausham. 
Die Verwaltung wird beauftragt, die für die Widmung erforderlichen Ablaufschritte durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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11. Anträge und Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
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12. Informationen des Bürgermeisters

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
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Datenstand vom 23.04.2024 14:15 Uhr