Datum: 22.04.2024
Status: Einladung
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus
Gremium: Bau- und Umweltausschuss
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, ca. 20:30 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung
2 Neubau einer Doppelhaushälfte mit Einliegerwohnung und Doppelgarage Grundstück: Flur-Nr. 707/13, Gem. Hausham, Abwinkelbachstraße 10 Antragsteller: Sebastian und Sophia Britze
3 Umbau und Modernisierung des denkmalgeschützten "Lindenhof"-Anwesens sowie Einbau zweier Wohneinheiten und eines Hofladens; Grundstück: Flur-Nr. 1672/8, Gem. Hausham, Poschmühl 93 Antragsteller: Leitner Anton
4 Änderung des Bebauungsplans Nr. 7 Tiefenbach-Holz; Errichtung eines Einfamilienhauses anstatt eines Doppelhauses Grundstück: Flur-Nr. 1156/23, 1156/26 Antragsteller: Siegfried Adam
5 Umbau und Modernisierung des denkmalgeschützten Bauernhauses "Zum Gori" sowie Einbau einer zweiten Wohneinheit und Errichtung von zwei Stellplätzen; Grundstück: Flur-Nr. 1156/2, Gem. Hausham, Rathausstraße 33 Antragsteller: Adam Siegfried
6 Antrag auf Änderung des Bebauungsplans Nr. 7 "Tiefenbach-Holz" Erhöhung des Wohngebäudes und Anbau eines Warm-Wintergartens Grundstück: Flur-Nr. 1156/14, Gem. Hausham, Leitenweg 6 Bauherr: Andreas Maier
7 Antrag auf Änderung des Bebauungsplans Nr. 7 "Tiefenbach-Holz" Nutzungsänderung Garage zu Wohnraum; Neubau Carport Grundstück: Flur-Nr. 1186/16, Gem. Hausham, Burgstallstraße 17 Bauherr: Christina und Josef Geißinger
8 Änderung des Bebauungsplan Nr. 18 "Gschwendt" Neubau eines Wohnhauses Errichtung eines Hobbyraumes Grundstück: Flur-Nr. 833/1 und 833/10, Gem. Hausham, Unterboden Antragsteller: Familie Böttrich und Familie Eilers
9 Erweiterung und Umbau eines Zweifamilienhauses mit Garage und Stellplätzen Grundstück: Flur-Nr. 1079/1, Gem. Hausham, Agatharieder Weg 26 Antragsteller: Barthelmes Hans
10 Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage Grundstück: Flur-Nr. 1599/1 und 1599/7, Gem. Hausham, Tiefenbachstraße 10 und 10a Antragsteller: Weindl Andrea und Dominik
11 Nutzungsänderung von Wohn- und Geschäftshaus in ein Mehrfamilienhaus Grundstück: Flur-Nr. 658/0, Gem. Hausham, Bergstr. 1 Antragsteller: List Rainer
12 Nutzungsänderung im DG von 3 Betriebswohneinheiten (Betriebsleiter, Bereitschaftsarzt 1 und 2) und 2 Büroeinheiten zu einer Bereitschaftswohnung der Tierklinik und einem Beherbergungsbetrieb Grundstück: Flur-Nr. 1353/141, Gem. Hausham, Brentenstraße 7a Antragsteller: Josef Eham
13 Aufstockung eines bestehenden Mehrfamilienhauses; Herstellen einer Hanggarage mit vier Stellplätzen; Neubau eines Einfamilienhauses mit zwei Stellplätzen; Grundstück: Flur-Nr. 676/13, 676/18, Gem. Hausham, Frühlingstraße 12 Antragsteller: Andreas Gritschneder
14 Separater Zugang für die bestehende Ferienwohnung Grundstück: Flur-Nr. 703/8, Gem. Hausham, Moosrainer Weg 2b Antragsteller: Regina Köll
15 Errichtung eines provisorischen Parkplatzes für das Krankenhaus Agatharied; Grundstück: Flur-Nr. 1699, Gem. Hausham, Straß 100 Antragsteller: Landkreis Miesbach
16 Antrag für eine Werbeanlage zur dauerhafen Nutzung eines besteh. Werbepylons für wechselnde Werbung oder Gemeinde-Informationen Grundstück: Flur-Nr. 1103/16, Gem. Hausham, auf Höhe Industriestr. 4 Antragsteller: Gemeinde Hausham
17 Nutzungsänderung im Bestandsgebäude Berggasthof Huberspitz; Gastraum in Gastraum und Seminarraum Errichtung einer Freischankfläche für 88 Sitzplätze Grundstück: Flur-Nr 582, 628, Gem. Hausham und 1014/2, Gem. Schliersee Antragsteller: Gemeinde Hausham
18 Errichtung eines Pumptracks Grundstück: Flur-Nr. 1784 und 1785, Gem. Hausham, nähe Haidmühl Antragsteller: Gemeinde Hausham
19 Vollzug der StVO Hier: Anordnung eines absoluten Halteverbotes in der Einfahrt zur Haldensiedlung
20 Anträge und Anfragen
21 Informationen des Bürgermeisters

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1. Genehmigung der Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 22.04.2024 ö beschließend 1

Sachverhalt

Der Bau- und Umweltausschuss genehmigt die Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung vom 19.02.2024.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss genehmigt die Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung vom 19.02.2024.

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2. Neubau einer Doppelhaushälfte mit Einliegerwohnung und Doppelgarage Grundstück: Flur-Nr. 707/13, Gem. Hausham, Abwinkelbachstraße 10 Antragsteller: Sebastian und Sophia Britze

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 22.04.2024 ö beschließend 2

Sachverhalt

Die Antragsteller planen auf dem Grundstück Flur-Nr. 707/13, Parzelle Nr. 5 den Neubau einer Doppelhaushälfte mit Einliegerwohnung und Doppelgarage.
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 41 „Wohnen für Familien am Huberspitzweg“ und entspricht insgesamt den Festsetzungen des Bebauungsplans.

Aufgrund der komplexen Anforderungen im Baugebiet wurde im Bebauungsplan festgelegt, dass die Bauanträge nicht im Genehmigungsfreistellungsverfahren behandelt werden, sondern dass für jedes Bauvorhaben ein Bauantragsverfahren durchzuführen ist.

Das Haus wird mit einer Grundfläche von 7,00 m x 10,70 m und einer Wandhöhe von 
6,80 m beantragt. Die Dachneigung beträgt 26,6°.

Im Obergeschoss wird ein Balkon von der Ost- bis an die Südseite errichtet. Im DG wird ein Balkon an der Ostseite des Gebäudes errichtet.
An der Nordseite des Gebäudes wird eine Außentreppe in das OG errichtet. Über diese Außentreppe wird die Einliegerwohnung im DG erschlossen.

Zudem wird in den Textlichen Festsetzungen Nr. 4.1. festgelegt, dass aneinandergebaute Gebäude in Ihrer Höhe, Dachform, Dachneigung, Dachdeckung sowie Fassaden aufeinander abzustimmen sind, was in dem vorliegendem Bauantrag der Fall ist.
Für den Bauantrag der Nachbarparzelle Flur-Nr. 707/14 (Parzelle Nr. 6) wurde in der Sitzung des Bau- und Umweltausschusses am 08.05.2023 das gemeindliche Einvernehmen erteilt.

In den Textlichen Festsetzungen Nr. 8.5 ist festgelegt, dass Parzelle 5 parallel zum Wohnweg eine Stützwand mit einer Höhe von max. 1,0 m errichten darf.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen.

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3. Umbau und Modernisierung des denkmalgeschützten "Lindenhof"-Anwesens sowie Einbau zweier Wohneinheiten und eines Hofladens; Grundstück: Flur-Nr. 1672/8, Gem. Hausham, Poschmühl 93 Antragsteller: Leitner Anton

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 22.04.2024 ö 3

Sachverhalt

Der Antragsteller möchte das auf seinem Grundstück befindliche denkmalgeschützte Anwesen „Lindenhof“ umbauen und modernisieren. Außerdem sollen insgesamt drei Wohneinheiten und ein Hofladen eingebaut werden. 

Das Grundstück Flur-Nr. 1672/8 liegt im Bereich der Entwicklungs- und Einbeziehungssatzung „Poschmühl“. Vorhaben (§ 29 BauGB) in diesem Bereich sind nach dieser Satzung ausschließlich nach § 34 BauGB zu beurteilen. Die Art der baulichen Nutzung entspricht einem Mischgebiet.

Durch die Sanierung des Daches erhöht sich die Wandhöhe und die Firsthöhe um jeweils 0,15 cm. Die Wandhöhe beträgt bisher 6,90 m und erhöht sich dann auf 7,05 m. Die Firsthöhe beträgt bisher 9,40 m und erhöht sich dann auf 9,55 m. Die Dachneigung beträgt weiterhin 20 °.

In jedem Geschoss soll eine Wohneinheit mit ca. 120 m² Wohnfläche errichtet werden. Im Erdgeschoss soll der bisherige Stall zu einem Hofladen mit ca. 19 m² Verkaufsfläche mit Kühlung und Verarbeitungsbereich umgebaut werden. 

Auf dem Grundstück können die hierfür acht erforderlichen Stellplätze nachgewiesen werden.

Die Zufahrt ist über eine öffentliche Straßenverkehrsfläche gesichert. Die Wasserversorgung ist über die zentrale Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigung über einen öffentlichen Kanal ebenfalls gesichert.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen.

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4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 7 Tiefenbach-Holz; Errichtung eines Einfamilienhauses anstatt eines Doppelhauses Grundstück: Flur-Nr. 1156/23, 1156/26 Antragsteller: Siegfried Adam

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 22.04.2024 ö beschließend 4

Sachverhalt

Der Antragsteller plant, auf dem Grundstück 1156/23 und 1156/26 ein Einfamilienhaus anstatt eines Doppelhauses zu errichten.
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplan Nr. 7 „Tiefenbach-Holz“. Bisher ist für das Doppelhaus ein Baufenster von 13,25 m x 11,50 m vorgesehen.
Das Baufenster für das Einfamilienhaus soll jetzt 13,25 m x 9,00 m betragen.
Die beiden Grundstücke sollen verschmolzen werden und haben zusammen eine Größe von
696 m².

Der Bebauungsplan Nr. 7 schreibt eine zulässige GRZ zwischen 0,11 und 0,44 vor. Die GRZ für das Gebäude würde bei 0,17 liegen.

Die erforderlichen zwei Stellplätze für dieses Einfamilienhaus sollen in der bereits bestehenden Dreifachgarage an der südlichen Grundstücksgrenze untergebracht werden.

Im nachfolgenden Tagesordnungspunkt „Umbau und Modernisierung des denkmalgeschützten Bauernhauses „Zum Gori“ wird der Einbau einer zweiten Wohneinheit und Errichtung von zwei Stellplätzen beraten. 

Für den Nachweis der dann insgesamt sechs erforderlichen Stellplätze für die Flur-Nummern 1156/2 (4 Stellplätze) und 1156/23 und 1156/26 (2 Stellplätze) soll eine weitere Dreifachgarage mit den Maßen 8,80 m x 6,00 m an der südlichen Grundstücksgrenze errichtet werden.
Für die Errichtung der Dreifachgarage sieht der Bebauungsplan bereits ein Baufenster auf dem Grundstück 1156/2 und 1156/26 vor.

Um eine Bebauung zu realisieren, ist der Bebauungsplan Nr. 7 „Tiefenbach-Holz“ zu ändern.

Beschlussvorschlag

Die Verwaltung wird beauftragt, das Verfahren für die Änderung des Bebauungsplans einzuleiten.

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5. Umbau und Modernisierung des denkmalgeschützten Bauernhauses "Zum Gori" sowie Einbau einer zweiten Wohneinheit und Errichtung von zwei Stellplätzen; Grundstück: Flur-Nr. 1156/2, Gem. Hausham, Rathausstraße 33 Antragsteller: Adam Siegfried

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 22.04.2024 ö beschließend 5

Sachverhalt

Der Antragsteller möchte das auf seinem Grundstück befindliche denkmalgeschützte Anwesen „Zum Gori“ umbauen und modernisieren. Außerdem soll im Dachgeschoss eine zweite Wohneinheit mit ca. 142 m² Wohnfläche eingebaut werden. An der südlichen Grundstücksgrenze soll zusätzlich eine Dreifachgarage mit den Maßen 8,80 m x 6,00 m errichtet werden 

Das Grundstück Flur-Nr. 1156/2 liegt im Bereich des Bebauungsplan Nr. 7 „Tiefenbach-Holz“. Die Art der baulichen Nutzung entspricht einem allgemeinen Wohngebiet.
Für die Errichtung der Dreifachgarage sieht der Bebauungsplan bereits ein Baufenster auf dem Grundstück vor.

Der Eingang für die zweite Wohneinheit ist auf der Nordseite des Gebäudes geplant. Außerdem sollen hier zwei weitere Fenster und ein Dachfenster eingebaut werden. 

Die Zufahrt ist über die Rathausstraße gesichert. Die Wasserversorgung ist über die zentrale Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigung über einen öffentlichen Kanal ebenfalls gesichert.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen.

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6. Antrag auf Änderung des Bebauungsplans Nr. 7 "Tiefenbach-Holz" Erhöhung des Wohngebäudes und Anbau eines Warm-Wintergartens Grundstück: Flur-Nr. 1156/14, Gem. Hausham, Leitenweg 6 Bauherr: Andreas Maier

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 22.04.2024 ö beschließend 6

Sachverhalt

Der Antragsteller beabsichtigt, das Einfamilienhaus auf seinem Grundstück in ein Mehrgenerationen Wohnhaus umzubauen. Hierzu soll der Dachstuhl um mindestens 1 m angehoben werden und auf der Südseite des Hauses ein Warm-Wintergarten mit den ca. Maßen 5,00 m x 2,50 m x 3,00 m – BHT) errichtet werden. Derzeit beträgt die Wandhöhe des Gebäudes 5,80 m. 
Für das Wohnhaus soll zukünftig E + 2 (maximal 8,50 m) festgesetzt werden.

Die Bebauung soll sich an dem Gebäude des Nachbargrundstücks (Leitenweg Nr. 4 / Flur-Nr. 1156/15) orientieren, das eine Wandhöhe von ca. 7,20 m aufweist.

Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 7 „Tiefenbach-Holz“. Ein Baufenster für einen Wintergarten ist auf dem Grundstück nicht vorgesehen. Außerdem ist an dieser Stelle ein Wohngebäude E + 1 vorgesehen. 
Das Vorhaben widerspricht damit den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 7 „Tiefenbach-Holz“.
Der Wintergarten stellt auch keine untergeordnete Nebenanlage im Sinne von § 14 BauNVO dar, die gemäß 2.1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes ausnahmsweise zugelassen werden kann.

Von den Festsetzungen eines Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde. 
Da die Ausweisung von Baugrenzen und das Maß der baulichen Nutzung die Grundkonzeption des Bebauungsplans betreffen, werden durch den Bauantrag die Grundzüge der Planung berührt. Damit wäre eine Befreiung unzulässig und das Vorhaben nur mit einer Änderung des Bebauungsplans zu verwirklichen.

Beschlussvorschlag

Die Verwaltung wird beauftragt, für die Anhebung des Dachstuhls und die Ausweisung eines Baufensters zur Errichtung des Wintergartens das Verfahren für die Änderung des Bebauungsplans einzuleiten.

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7. Antrag auf Änderung des Bebauungsplans Nr. 7 "Tiefenbach-Holz" Nutzungsänderung Garage zu Wohnraum; Neubau Carport Grundstück: Flur-Nr. 1186/16, Gem. Hausham, Burgstallstraße 17 Bauherr: Christina und Josef Geißinger

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 22.04.2024 ö beschließend 7

Sachverhalt

Die Antragsteller beantragen die Nutzungsänderung der im Wohnhaus integrierten Garage zu Wohnraum (Esszimmer) umzuwandeln.
Anstelle der bisherigen Garage soll an der südlichen Grundstücksgrenze der Zufahrt ein Carport mit den Maßen 6 m x 5 m errichtet werden. Diese Fläche wurde bisher als Parkplatz genutzt.

Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 7 „Tiefenbach-Holz“. Derzeit ist hier ein Baufenster für einen Carport an der westlichen Grundstücksgrenze der Zufahrt mit den Maßen 6,00 m x 3,50 m vorgesehen. 

Das Vorhaben widerspricht damit den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 7 „Tiefenbach-Holz“.
Der Carport stellt auch keine untergeordnete Nebenanlage im Sinne von § 14 BauNVO dar, die gemäß 2.1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes ausnahmsweise zugelassen werden kann.

Für die Errichtung des Carports an einer abweichenden Stelle und mit größerem Maß ist eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans nötig. Von den Festsetzungen eines Bebauungsplans kann gem. § 31 Abs. 2 BauGB befreit werden, wenn 
       die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und 
-        Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder
       die Abweichung städtebaulich vertretbar ist und
-        wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

Da auf dem Grundstück bereits ein Baufenster für einen Carport vorhanden ist, ist die Abweichung städtebaulich vertretbar. Die Grundzüge der Planung werden durch das Bauvorhaben nicht berührt und eine Beeinträchtigung nachbarlicher Interessen, insbesondere der Abstandsflächen, ist nicht ersichtlich.
In den beiden vorausgegangenen Tagesordnungspunkten wurde eine Änderung des Bebauungsplans Nr. 7 „Tiefenbach-Holz“ beschlossen. Die Änderung des Baufensters für den Carport kann in diesem Zuge erfolgen.

Beschlussvorschlag

Beschluss 1:
Der Bau- und Umweltausschuss erteilt eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der Baugrenzen für den Carport auf dem Grundstück.

Beschluss 2:
Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen.

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8. Änderung des Bebauungsplan Nr. 18 "Gschwendt" Neubau eines Wohnhauses Errichtung eines Hobbyraumes Grundstück: Flur-Nr. 833/1 und 833/10, Gem. Hausham, Unterboden Antragsteller: Familie Böttrich und Familie Eilers

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 22.04.2024 ö beschließend 8

Sachverhalt

Die Familie Böttrich plant auf dem Grundstück 833/1 den Neubau eines zusätzlichen Wohnhauses.
Geplant ist ein Baukörper von ca. 15,00 m x 10,00 m. Der Bebauungsplan sieht bereits ein Baufenster mit den Maßen 12,00 m x 7,00 m für ein zusätzliches Wohngebäude auf dem Grundstück vor. Die Größe und die Lage des Baufensters sollen mit vorliegendem Antrag geändert werden.

Die Familie Eilers plant auf dem Grundstück 833/10 die Errichtung eines Hobbyraums (evtl. mit Carport). 
Geplant ist ein Baukörper von ca. 5,00 m x 6,00 m.

Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 18 „Gschwendt“ in einem 
Reinen Wohngebiet (WR).

Zur Verwirklichung der Vorhaben ist eine Änderung des Bebauungsplans erforderlich und ein entsprechendes Baufenster für die Gebäude aufzunehmen. 

Die Planungskosten sind von den Bauherren zu übernehmen.

Beschlussvorschlag

Der Bauausschuss beschließt, den Bebauungsplans Nr. 18 „Gschwendt“ zu ändern, um den 
Neubau eines Wohnhauses und die Errichtung eines Hobbyraums zu ermöglichen. Die Verwaltung wird beauftragt, das Verfahren für diese 14. Änderung durchzuführen. Die Planungskosten sind von den Bauherren zu übernehmen.

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9. Erweiterung und Umbau eines Zweifamilienhauses mit Garage und Stellplätzen Grundstück: Flur-Nr. 1079/1, Gem. Hausham, Agatharieder Weg 26 Antragsteller: Barthelmes Hans

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 22.04.2024 ö beschließend 9

Sachverhalt

Der Antragsteller beantragt die Erweiterung und Aufstockung des bestehenden Zweifamilienhauses. Das Wohngebäude soll in Richtung Süden um ca. 7 m auf eine Gesamtlänge von dann 18 m erweitert werden. Außerdem soll das Dachgeschoss um 1,10 m aufgestockt werden. Die Wandhöhe beträgt dann 7,26 m. Die Dachneigung soll 20 ° betragen. Für den Zugang zum Keller soll im Westen eine Außentreppe errichtet werden. Die vier erforderlichen Stellplätze können auf dem Grundstück nachgewiesen werden.

Das Bauvorhaben liegt im unbeplanten Innenbereich. Die Beurteilung des Bauvorhabens richtet sich deshalb nach § 34 Abs. 1 BauGB.
Die nähere Umgebung des Baugrundstücks ist geprägt sowohl von größeren Wohngebäuden als auch von Einfamilien- und Doppelhäusern, so dass sich das Bauvorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.
Die Wandhöhen der umliegenden Gebäude betragen zwischen 5,40 m bis 8,53 m.

Für das Bauvorhaben wird ein Antrag auf Abweichung der gemeindlichen Satzung über das abweichende Maß der Abstandsflächentiefen an der östlich und westlich gelegenen Außenwand gestellt und wie folgt begründet:

Da das Gebäude eine Länge von über 16 m aufweist würde nach der Satzung an der östlichen und westlichen Außenwand die Abstandsfläche jeweils 7,02 m betragen. Der tatsächliche Abstand von der Hauswand bis zur Grundstücksgrenze beträgt zwischen 4,98 m und 4,09 m.
Die gesetzlich vorgeschriebene Abstandsfläche nach der BayBO von 3,12 m kann auf dem Grundstück selbst eingehalten werden.

Der auf der Südseite geplante Balkon ragt auf einer Fläche von ca. 10,90 m² 
(4,54 m x 2,40 m) über das Vordach hinaus.
Gemäß § 3 Abs. 7 der Gestaltungssatzung müssen die Vordächer über die Balkone reichen. Daher wird eine Befreiung von der Gestaltungssatzung beantragt.

Die Zufahrt zum Grundstück ist über den Agatharieder Weg gesichert. Das Grundstück ist an die zentrale Wasserversorgung und den öffentlichen Abwasserkanal angeschlossen.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen.
Von der gemeindlichen Satzung über das abweichende Maß der Abstandsflächentiefe wird eine Abweichung gewährt. 
Außerdem wird eine Abweichung von § 3 Abs. 7 der Satzung über die Gestaltung des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes erteilt. 

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10. Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage Grundstück: Flur-Nr. 1599/1 und 1599/7, Gem. Hausham, Tiefenbachstraße 10 und 10a Antragsteller: Weindl Andrea und Dominik

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 22.04.2024 ö beschließend 10

Sachverhalt

Die Antragsteller möchten auf den Grundstücken Flur-Nr. 1599/1 und 1599/7 ein Einfamilienhaus mit den Maßen im Erdgeschoss für das Hauptgebäude 8,00 m x 17,00 und einem Querbau im Westen mit den Maßen 5,00 m x 5,00 m und einen Querbau im Osten mit den Maßen 6,00 m x 5,00 m errichten. Die Firsthöhe von der Straße aus gerechnet beträgt ca. 10,18 m. 

Das Grundstück liegt innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile nach § 34 BauGB in einem Gebiet ohne Bebauungsplan. Das Bauvorhaben ist planungsrechtlich zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der Bebauung in die nähere Umgebung einfügt. Die Eigenart der näheren Umgebung ist gemäß Flächennutzungsplan ein Reines Wohngebiet. 

Die Grundfläche des Gebäudes im Erdgeschoss beträgt 191 m², die GRZ beträgt 0,17. Damit bleibt das neue Gebäude unter der Grundfläche der beiden Bestandsgebäude, die derzeit eine Grundfläche im EG von ca. 205 m² aufweisen, die GRZ betrug bisher ca. 0,22.

Das Haus ist dreigeschossig mit Keller / Tiefgarage, Erdgeschoss und Obergeschoss. Die Wandhöhe beträgt 5,90 m, die Firsthöhe des Hauptgebäudes beträgt 7,18 m und die Firsthöhe der Querbauten jeweils 6,70m.
In der näheren Umgebung finden sich Wandhöhen von 4,50 m – 7,13 m sowie Firsthöhen von 6,50 m – 9,20 m. Ca. 80 Meter westlich befindet sich ein dreigeschossiges Mehrfamilienhaus mit einer Wandhöhe von 7,05 m und einer Firsthöhe von 9,84 m.
Das Grundstück steigt von der südlich gelegenen Straße nach Norden hin im Mittel um ca. 4,70 Meter an. Durch Aufschüttung des natürlichen Geländes verschwindet der Keller gänzlich im Gelände und es bleibt nur das Garagentor für die Tiefgaragenzufahrt sichtbar.

Die Firsthöhe des geplanten Neubaus für das Hauptgebäude liegt bei 739,95 üNN und die des Querbaus liegt bei 739,47 üNN. Die Firsthöhe von Haus Nr. 10 a lag bisher bei 738,39 üNN, die Firsthöhe von Haus Nr. 12a bei 739,88 üNN und die Firsthöhe von Haus Nr. 12 bei 739,59 üNN. 
Unmittelbar nördlich des Neubaus steigt das Gelände an, so dass eine Sichtbeeinträchtigung von Nachbarn o.ä. durch die Höhenlage und das leicht höhere Gebäude an sich nicht gegeben ist.
Die Abstandsflächen werden auf dem Grundstück selbst eingehalten.

Planungsrechtlich stehen dem geplanten Vorhaben hinsichtlich der Größe, Höhe und Lage des Gebäudes keine Bedenken entgegen.

Die Zufahrt zum Grundstück ist über die Tiefenbachstraße gesichert. Das Grundstück ist an die zentrale Wasserversorgung und den öffentlichen Abwasserkanal angeschlossen.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen. 

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11. Nutzungsänderung von Wohn- und Geschäftshaus in ein Mehrfamilienhaus Grundstück: Flur-Nr. 658/0, Gem. Hausham, Bergstr. 1 Antragsteller: List Rainer

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 22.04.2024 ö beschließend 11

Sachverhalt

Der Antragsteller beantragt die Nutzungsänderung von Wohn- und Geschäftshaus in ein Mehrfamilienhaus.
Das bestehende Haus soll saniert und in drei abgeschlossene Wohneinheiten aufgeteilt werden. Außerdem soll eine Grundstücksteilung zwischen dem östlichen und westlichen Teil des Gebäudes erfolgen.

Im östlichen Teil des Gebäudes soll das Erdgeschoss /Hochparterre (Wohnung 1) und Obergeschoss / Dachgeschoß (Wohnung 2) zu jeweils einem neuen Wohnbereich mit jeweils eigenem Eingang ausgebaut werden. Die für diese zwei Wohneinheiten erforderlichen vier Stellplätze werden entlang des Gebäudes mit Zufahrt aus der Bergstraße geschaffen.

Im westlichen Teil des Gebäudes soll eine abgeschlossene Wohneinheit aus EG und OG entstehen. Die bestehende Garage soll aufgelöst und zum Eingangsbereich umgebaut werden. Außerdem sollen an der Westseite des Gebäudes jeweils im EG und OG ein weiteres Fenster und im OG ein französischer Balkon ohne Auskragung erstellt werden. Der bestehende Holzschuppen auf der Nordwestseite wird abgebrochen und an seiner Stelle die zwei erforderlichen Stellplätze für diese Wohneinheit errichtet. Es ist eine 2,5 m bereite Zufahrt aus der Bergstraße zwischen der bestehenden Nordgrenze und dem Wohnhaus geplant. Die Zufahrt wird in der Grundstücksteilung berücksichtigt und entsprechend diesem Grundstück zugeschlagen. 

Das Vorhaben liegt innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile gemäß § 34 BauGB und entspricht einem „Allgemeinen Wohngebiet“.
Die Nutzungsänderung in ein Mehrfamilienhaus fügt sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein, da die umliegende Bebauung durch Ein- und Mehrfamilienhäuser geprägt ist.

Die Zufahrt zum Grundstück ist sowohl über die Schlierachstraße wie auch über die Bergstraße gesichert. Das Grundstück ist an die zentrale Wasserversorgung und den öffentlichen Abwasserkanal angeschlossen.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen.

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12. Nutzungsänderung im DG von 3 Betriebswohneinheiten (Betriebsleiter, Bereitschaftsarzt 1 und 2) und 2 Büroeinheiten zu einer Bereitschaftswohnung der Tierklinik und einem Beherbergungsbetrieb Grundstück: Flur-Nr. 1353/141, Gem. Hausham, Brentenstraße 7a Antragsteller: Josef Eham

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 22.04.2024 ö beschließend 12

Sachverhalt

Der Antragsteller beantragt für das Dachgeschoss eine Nutzungsänderung. Anstatt der bisher drei Betriebswohneinheiten und zwei Büroeinheiten sollen jetzt noch eine Bereitschaftswohnung für die Tierklinik und vier Wohnungen als Beherbergungsbetrieb erstellt werden.

Das Grundstück befindet sich laut Flächennutzungsplan in einem Gewerbegebiet. Nach § 8 Abs. 3 BauNVO können dort Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsleiter ausnahmsweise zugelassen werden.
Erforderlich sind ein funktionaler Zusammenhang zwischen betriebsbezogener Wohnung und betrieblichen Anlagen sowie eine personelle Beziehung des Wohnungsnutzers zum Betrieb. Dies kann bei Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal zu bejahen sein, wenn wegen der Art des Betriebes eine ständige Erreichbarkeit gefordert ist. Die Tierklinik ist an 7 Tagen die Woche durchgehend von 0 – 24 Uhr für Notfälle geöffnet.

Nach § 8 BauNVO sind in einem Gewerbegebiet nur die in dieser Vorschrift genannten Nutzungen zulässig. Zu den Gewerbebetrieben aller Art können auch Beherbergungsbetriebe gehören. 
Ein Beherbergungsbetrieb liegt vor, wenn die Räume ständig wechselnden Gästen mit kurzer Verweildauer zur Verfügung gestellt werden, ohne dass die Gäste in den Räumen unabhängig eine eigene Häuslichkeit begründen können. Beherbergungsbetriebe, in denen gewohnt wird oder mit einer wohnähnlichen Nutzung (Aufenthalt über einen längeren Zeitraum unabhängig von hoteltypischen Dienstleistungen) sind nach dieser Vorschrift im Gewerbegebiet nicht zulässig. 

Zum typischen Erscheinungsbild eines Beherbergungsbetriebs gehören neben „hotelmäßigen“ Leistungen (Wäscheservice, Zimmerreinigung etc.) Gasträume, Büro und Empfangsbereich, eine Küche, Frühstücks- und Gemeinschaftsräume sowie weitere betrieblich benötigte Nebenräume z.B. für Reinigungsmittel, Bettwäsche usw.
Diese Räumlichkeiten stehen teilweise im 1. OG zur Verfügung.
Lt. Betriebsbeschreibung werden die „hotelmäßigen“ Leistungen angeboten. Zudem wird der Beherbergungsbetrieb überwiegend von Gästen genutzt, deren Tiere in der Tierklinik behandelt werden sowie von Gästen, die sich in der Coworkingspace eingemietet haben. Somit besteht ein enger Zusammenhang zwischen den Beherbergungsgästen und der betrieblichen Nutzung des Gebäudes. Sofern keine Nachfrage aus den vorgenannten Bereichen besteht, werden die Wohnungen auch an Feriengäste vermietet.
Gemäß der gemeindlichen Stellplatzsatzung sind für Büroräume 1 Stellplatz / 30 m² Nutzfläche und für Praxen 1 Stellplatz / 20 m² Nutzfläche vorzuhalten. Aufgrund der Betriebsbeschreibungen, der klaren Terminstruktur der Tierklinik und der Parallelnutzung Wohnung / Betriebspersonal und Wohnungen / Coworkingspace kann für die Tierklinik von dem gemeindlichen Stellplatzschlüssel für Praxen abgewichen werden. Somit ergibt sich für die Tierklinik im Erdgeschoss ein Stellplatzbedarf von 15 Stellplätzen, für die Nutzungen im 1. Obergeschoss ein Stellplatzbedarf von 12 Stellplätzen und für die Nutzungen im Dachgeschoss ein Stellplatzbedarf von 10 Stellplätzen, insgesamt 37 Stellplätze. Für die Nutzungsänderung sind somit 2 zusätzliche Stellplätze anzulegen.

Auf dem Grundstück können insgesamt 46 Stellplätze angelegt werden. Davon werden 9 Stellplätze durch dingliche Sicherung für die Feuerwehr Hausham zur Verfügung gestellt. 

Die Zufahrt zum Grundstück ist über die Brentenstraße gesichert. Das Grundstück ist an die zentrale Wasserversorgung und den öffentlichen Abwasserkanal angeschlossen.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen.

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13. Aufstockung eines bestehenden Mehrfamilienhauses; Herstellen einer Hanggarage mit vier Stellplätzen; Neubau eines Einfamilienhauses mit zwei Stellplätzen; Grundstück: Flur-Nr. 676/13, 676/18, Gem. Hausham, Frühlingstraße 12 Antragsteller: Andreas Gritschneder

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 22.04.2024 ö beschließend 13

Sachverhalt

Der Antragsteller beabsichtigt, das vorhandene Gebäude um ca. 1,57 m aufzustocken und eine 
3. Wohneinheit zu schaffen. Da das Dach nur mit einer Dachneigung von 18° (gemäß Bauakte im Bestand 30°) ausgebildet wird, erhöht sich die Firsthöhe lediglich um ca. 0,97 m. Nach Süden hin sollen ein Quergiebel sowie ein Balkon im 2. OG errichtet werden. Da der Balkon eine Ausladung von 2 m aufweist, reicht das Vordach nicht vollständig über den Balkon. Daher wird eine Abweichung von § 3 Abs. 7 der gemeindlichen Gestaltungssatzung beantragt, wonach Vordächer über die Balkone reichen müssen.

Um die für 3 Wohneinheiten erforderlichen 6 Stellplätze nachweisen zu können, sollen zusätzlich zur bestehenden Doppelgarage nördlich des Wohnhauses 4 Unterflurgaragen bzw. Carports in den Hang hineingebaut werden.
Aufgrund des nach Westen ansteigenden Hanggrundstücks befindet sich das Erdgeschoss des Bestandsgebäudes bereits 3,05 m über der Geländeoberkante der Zufahrt. Nach Osten hin erscheint das Gebäude damit optisch 4-geschossig mit einer Wandhöhe von ca. 10,50 m und einer Firsthöhe von ca. 12,55 m.

Zusätzlich soll auf einem Teilbereich von ca. 300 m² des bisher unbebauten Grundstücks Flur-Nr. 676/18 ein Einfamilienhaus mit 120 m² Grundfläche und einer Wandhöhe von ca. 6,40 m an der Westseite errichtet werden. Die beiden Stellplätze sind nördlich des Wohngebäudes geplant. Das Teilgrundstück soll um ca. 100 m² aus dem Flurstück 676/13 nach Süden vergrößert werden. 

Die Zufahrtsbreite zu den beiden Grundstücken beträgt dann in Fortführung der Frühlingstraße ca. 
3 – 4 Meter. Zwischen dem Bestandsgebäude und der geplanten neuen Grundstücksgrenze ergibt sich ein Abstand von ca. 8 Meter.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen. Von § 3 Abs. 7 der Satzung über die Gestaltung des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes wird eine Abweichung erteilt. Für die erforderliche Hangabgrabung zur Errichtung der Unterflurgaragen wird eine Abweichung von § 5 Abs. 1 der Satzung über die Gestaltung des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes erteilt.

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14. Separater Zugang für die bestehende Ferienwohnung Grundstück: Flur-Nr. 703/8, Gem. Hausham, Moosrainer Weg 2b Antragsteller: Regina Köll

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 22.04.2024 ö beschließend 14

Sachverhalt

Die Antragstellerin beabsichtigt, auf dem Grundstück Flur-Nr. 703/8 einen separaten Zugang für die bestehende Ferienwohnung zu schaffen.
Das Grundstück liegt im Allgemeinen Wohngebiet.
Bei dem Grundstück handelt es sich um ein Hanggrundstück. Die Ferienwohnung liegt im Untergeschoss und soll jetzt über eine neu zu schaffende Außentreppe und eine neue Eingangstür erschlossen werden. 

Die Zufahrt zum Grundstück ist über den Moosrainer Weg gesichert. An der bestehenden Erschließung für Wasser und Kanal werden keine Änderungen vorgenommen.
Bauplanungsrechtliche Bedenken gegen das Bauvorhaben bestehen nicht.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen. Zu den erforderlichen Abgrabungen wird eine Abweichung von § 5 Abs. 1 der Satzung über die Gestaltung des Orts-, Straße- und Landschaftsbildes erteilt.

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15. Errichtung eines provisorischen Parkplatzes für das Krankenhaus Agatharied; Grundstück: Flur-Nr. 1699, Gem. Hausham, Straß 100 Antragsteller: Landkreis Miesbach

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 22.04.2024 ö beschließend 15

Sachverhalt

Der Landkreis Miesbach plant zur langfristigen Lösung der Parkplatzproblematik am Kreiskrankenhaus Agatharied die Errichtung eines Parkhauses. Derzeit ist der Landkreis Miesbach in der Planungs- und Auftragsphase für das Parkhaus. 

Da das Parkhaus auf der Fläche der bestehenden terrassierten Parkplatzfläche errichtet wird, entfallen während der Bauzeit diese Stellplätze.
Im September 2021 wurde die Errichtung eines provisorischen Parkplatzes mit 280 Stellplätzen, durch das Landratsamt Miesbach befristet bis zum 30.06.2024, genehmigt. Nachdem mit dem Bau des Parkhauses aber noch nicht begonnen wurde, wird der provisorische Parkplatz weiterhin benötigt.

Der Parkplatz wurde gegenüber dem Genehmigungsbescheid in Richtung Nord-Süd um ca. 15 m verkürzt ausgeführt. Damit stehen auf dem provisorischen Parkplatz jetzt 220 Stellplätze zur Verfügung. Im Rahmen der Tektur wird die Verlängerung der befristeten Genehmigung bis 31.12.2026 beantragt.

Diese Fläche liegt im Außenbereich und ist im Flächennutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen. Auch handelt es sich beim Parkplatzbau nicht um ein privilegiertes Vorhaben i.S.v. § 35 Abs. 1 BauGB, sondern um ein sonstiges Vorhaben, das nach § 35 Abs. 2 BauGB im Einzelfall zugelassen werden kann, wenn seine Ausführung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht. 
Die Nutzung einer landwirtschaftlichen Fläche als Parkplatz widerspricht der Darstellung des Flächennutzungsplans. Allerdings liegt keine dauerhafte Beeinträchtigung vor, da die Fläche nach Fertigstellung des Parkhauses wieder in ihren ursprünglichen Zustand zurückgebaut wird.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen.
Nach Inbetriebnahme des Parkhauses ist der provisorische Parkplatz wieder zurückzubauen.

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16. Antrag für eine Werbeanlage zur dauerhafen Nutzung eines besteh. Werbepylons für wechselnde Werbung oder Gemeinde-Informationen Grundstück: Flur-Nr. 1103/16, Gem. Hausham, auf Höhe Industriestr. 4 Antragsteller: Gemeinde Hausham

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 22.04.2024 ö beschließend 16

Sachverhalt

Mit Beschluss vom 14.09.2017 hat der Bau- und Umweltausschuss das gemeindliche Einvernehmen zu dem an der Industriestraße in dem Grünstreifen nahe dem NORMA-Lebensmittelmarkt errichteten Werbepylon der Firma Sixtus erteilt. 
Die Baugenehmigung des Landratsamts Miesbach wurde befristet bis 31.12.2020 erteilt.
Zwischenzeitlich hat die Firma Sixtus ihren Firmensitz aus dem Gemeindegebiet Hausham verlegt, der Werbepylon steht aber noch, wenn auch ohne Beschriftung. 

Die Gemeinde Hausham hat den bereits baurechtlich befristet genehmigten Werbepylon übernommen. Darauf können Gemeindeinformationen oder wechselnde Werbung dargestellt werden. Die Baugenehmigung für diesen Werbepylon wird jetzt für eine unbefristete Zeit beantragt. 

Nach § 3 Abs. 2 der Satzung über die Genehmigung und Gestaltung von Werbeanlagen der Gemeinde Hausham ist eine Werbeanlage, die nicht an der Stätte der Leistung ist, unzulässig.

Eine Werbetafel für einen Gewerbebetrieb, dessen Standort außerhalb des Grundstücks der Stätte der Leistung liegt, stellt eine Anlage für Fremdwerbung dar und ist damit als eigenständige gewerbliche Hauptnutzung zu betrachten. Die planungsrechtliche Zulässigkeit ist deshalb hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung wie die eines selbständigen Gewerbebetriebes in dem jeweiligen Baugebiet zu beurteilen.

Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 23 „Industriestraße“ im Sondergebiet Einkaufszentrum. Der Bebauungsplan trifft keine Festsetzungen hinsichtlich Werbeanlagen. In einem Sondergebiet für Handel (Einkaufszentrum) ist eine Werbeanlage für Wirtschaftswerbung zulässig.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen.

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17. Nutzungsänderung im Bestandsgebäude Berggasthof Huberspitz; Gastraum in Gastraum und Seminarraum Errichtung einer Freischankfläche für 88 Sitzplätze Grundstück: Flur-Nr 582, 628, Gem. Hausham und 1014/2, Gem. Schliersee Antragsteller: Gemeinde Hausham

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 22.04.2024 ö beschließend 17

Sachverhalt

Der Betreiber des Berggasthof Huberspitz beantragt die Errichtung einer Freischankfläche für 88 Sitzplätze auf ca. 183 m². Die Freischankflächen sollen auf den Flur-Nr. 582 und 628 der Gem. Hausham und zum größten Teil auf der Flur-Nr. 1014/2 der Gem. Schliersee errichtet werden.
Aus diesem Grunde wird der Bauantrag auch beim Markt Schliersee eingereicht.

Außerdem wird für einen bereits bestehenden Gastraum eine Nutzungsänderung von Gastraum in Gastraum und Seminarraum beantragt, da in diesem Raum zum Teil auch Seminare abgehalten werden.

Die Freischankfläche liegt im Außenbereich und ist im Flächennutzungsplan als Fläche für die Forstwirtschaft, Waldfläche ausgewiesen. Auch handelt es sich bei der Freischankfläche nicht um ein privilegiertes Vorhaben i.S.v. § 35 Abs. 1 BauGB, sondern um ein sonstiges Vorhaben, das nach § 35 Abs. 2 BauGB im Einzelfall zugelassen werden kann, wenn seine Ausführung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht. 
Die Nutzung einer Fläche für die Forstwirtschaft, Waldfläche als Freischankfläche widerspricht der Darstellung des Flächennutzungsplans. Allerdings sind Freischankflächen, gerade bei Berggasthöfen, ein wichtiger Bestandteil des Betriebskonzeptes und können daher im Einzelfall zugelassen werden.
Die Anzahl der Freischankflächen bleibt unter der Anzahl der Gäste in der Innengastronomie. Laut Betriebskonzept können maximal 99 Gäste entweder innen oder außen bewirtschaftet werden. Somit bleibt es auch mit den zusätzlichen Freischankflächen bei maximal 99 Gästen.

Gemäß der Stellplatzrichtlinie sind für die Gaststätte und die Gästezimmer 23 Stellplätze erforderlich (Wechselwirkung Gaststätte innen / Freischankflächen). 

Im Baugenehmigungsverfahren 2012 wurde für den Berggasthof Huberspitz eine Abweichung von der Stellplatzrichtlinie mit folgender Begründung erteilt:
Die Gaststätte darf nicht von Gästen mit Kraftfahrzeugen angefahren werden. Die Zufahrtsstraße ist als öffentlicher Feld- und Waldweg gewidmet, die Zufahrt ist nur für einen begrenzten Personenkreis mit einem Berechtigungsschein möglich. Zusätzlich ist die Straße noch nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) gesperrt.
Für Übernachtungsgäste wird vom Betreiber ein Shuttle-Service angeboten.

Laut Genehmigungsbescheid des Landratsamt Miesbach vom 05.02.2014 waren bisher 4 Kraftfahrzeugstellplätze erforderlich. Tatsächlich können auf dem Grundstück 8 Stellplätze nachgewiesen werden.

Da sich weder wegen der Nutzungsänderung noch wegen der Errichtung einer Freischankfläche die Gästezahlen erhöhen werden, werden auf dem Baugrundstück 8 Stellplätze nachgewiesen und für die restlichen 15 Stellplätze wird eine Abweichung von der Stellplatzrichtlinie beantragt. 

Beschlussvorschlag

Beschluss 1: 
Der Bauausschuss stimmt der oben genannten Abweichung von den Stellplatzrichtlinien zu.

Beschluss 2:
Der Gemeinderat erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen.

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18. Errichtung eines Pumptracks Grundstück: Flur-Nr. 1784 und 1785, Gem. Hausham, nähe Haidmühl Antragsteller: Gemeinde Hausham

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 22.04.2024 ö beschließend 18

Sachverhalt

Der Gemeinderat hat in seinen Sitzungen vom 07.04.2022 und vom 13.11.2023 beschlossen, das Projekt Pumptrack in der Haidmühl zu verwirklichen.
Der Pumptrack soll auf Teilflächen der Grundstücke Flur-Nrn. 1784/0, 1785/0 und 1786/0 entlang des bestehenden Geh- und Radweges zwischen Hausham / Poschmühl und Miesbach / Haidmühl entstehen. Die hierfür benötigte Fläche beträgt ca. 1.500 m², wobei ca. 540 m² asphaltiert werden und erstreckt sich über eine Länge von ca. 140 Meter mit einer maximalen Breite von ca. 17 Meter.
Die Fahrbahnen werden etwa 2 Meter vom Geh- und Radweg entfernt angelegt.
Der Kurs besteht aus 2 Teilen, dem Kinder-Pumptrack im Norden, der eine leichte Schwierigkeit aufweist sowie der südlich anschließenden Hauptstrecke, die eine mittlere Schwierigkeit aufweist. Befahrbar ist der Kurs mit Fahrrädern, Rollern, Skates und Skateboards.

Die für die Errichtung des Pumptracks vorgesehenen Grundstücke befinden sich im Außenbereich und in der weiteren Schutzzone der derzeit aktuellen Wasserschutzgebietsverordnung der Gemeinde Hausham. Die Errichtung von Sportanlagen sowie Straßen, Wegen und Plätzen ist gemäß der Verordnung in der weiteren Schutzzone erlaubt.
Vorhaben im Außenbereich sind zulässig, wenn es sich um „privilegierte“ Vorhaben gemäß § 35 Abs. 1 BauGB oder um ein sonstiges Vorhaben gemäß § 35 Abs. 2 BauGB handelt. Da eine Privilegierung nach Abs. 1 für den Pumptrack ausscheidet, kann der Pumptrack nur als sonstiges Vorhaben nach Abs. 2 im Einzelfall zugelassen werden, wenn die Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. 
Die Fläche ist im Flächennutzungsplan als Fläche für die Forstwirtschaft dargestellt. Da die vorgesehene Fläche unmittelbar an den Geh- und Radweg angrenzt, ist der Eingriff in die Waldfläche nur unwesentlich und stellt daher nach Aussage des Forstamtes kein Problem dar. Schädliche Umweltauswirkungen sind durch die Nutzung der Freizeitanlage ebenfalls nicht zu erwarten. Die verkehrsmäßige Erschließung ist durch den angrenzenden Geh- und Radweg vorhanden, eine Erschließung mit Frischwasser und Schmutzwasser ist für das Vorhaben nicht notwendig.
Zu prüfen sind im weiteren Baugenehmigungsverfahren Einwendungen und Anregungen des Wasserwirtschaftsamtes sowie die Frage, ob eine Befreiung von den Festsetzungen des Landschaftsschutzgebietes „Egartenlandschaft um Miesbach“ erteilt werden kann und der Umfang der Kompensationsmaßnahmen.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernahmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen.

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19. Vollzug der StVO Hier: Anordnung eines absoluten Halteverbotes in der Einfahrt zur Haldensiedlung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 22.04.2024 ö beschließend 19

Sachverhalt

Durch verschiedene Anwohner sowie durch den Bauhof wurde die Verwaltung auf die Einfahrtssituation im Bereich der südlichen Zufahrt zur Haldensiedlung (Einfahrt in Richtung Schwarz Druck) hingewiesen.

Hier kommt es vermehrt zu erheblichen Beeinträchtigung der Sichtverhältnisse durch nordseitig parkende Autos / Lieferwägen und sogar abgestellten Schiffen. (siehe Bilder in der Anlage)

Aus diesem Grund schlägt die Verwaltung vor, im genannten Bereich ein Absolutes Halteverbot auszuweisen. Dieses Vorhaben wurde zur Anhörung an die Polizei, die Feuerwehr, die VIVO und den Bauhof mit der Bitte um Stellungnahme weitergeleitet. Dabei ergaben sich folgende Rückmeldungen:

Bauhof Hausham: Ein absolutes Halteverbot wird in jedem Fall befürwortet, da gerade zu Winterdienstzeiten die abgestellten Fahrzeuge eine Beeinträchtigung darstellen.

Feuerwehr Hausham: Auch hier wird ein Absolutes Halteverbot befürwortet, um die Feuerwehrzufahrt und die Feuerwehr-Aufstellfläche freizuhalten.

Polizei Miesbach: Die Polizei sieht keine rechtlichen Einwände gegen das Halteverbot. Es wird allerdings darauf hingewiesen, dass auch im vorderen Bereich zur Straße ein Halteverbot in Betracht zu ziehen wäre.

Nach Prüfung aller eingegangenen Stellungnahmen sieht die Verwaltung die Ausweisung des Absoluten Halteverbots als vertretbar an.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt, im Bereich der Einfahrt zur Haldensiedlung von der Industriestraße kommend nach dem beiliegenden Plan ein absolutes Halteverbot auszuweisen.

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20. Anträge und Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 22.04.2024 ö informativ 20
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21. Informationen des Bürgermeisters

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 22.04.2024 ö informativ 21

Sachverhalt

Die Errichtung eines Löschwasserbehälters zur Löschwasserversorgung des Gebietes Eckart wurde vom Landratsamt mit Bescheid vom 22.02.2024 genehmigt. Vor Beginn der Bauarbeiten hat sich herausgestellt, dass aufgrund eines bestehenden Glasfaseranschlusses und Verteilers am Straßenrand der Behälter um 5 Meter nach Westen verschoben werden muss. Da das Bauvorhaben bereits genehmigt ist, muss für die Lageverschiebung ein Tekturantrag gestellt werden. Um die Bauarbeiten nicht zu verzögern, bittet die Verwaltung darum, den Bürgermeister zu ermächtigen, das gemeindliche Einvernehmen auf dem Verwaltungsweg zu erteilen, sobald der Bauantrag bei der Gemeinde eingegangen ist.

Beschlussvorschlag

Der 1. Bürgermeister Jens Zangenfeind wird ermächtigt, das gemeindliche Einvernehmen gem. 
§ 36 BauGB für den Tekturantrag zur Lageverschiebung des Löschwasserbehälters zu erteilen. 

Datenstand vom 22.04.2024 16:24 Uhr