Datum: 04.02.2025
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus
Gremium: Bau- und Umweltausschuss
Öffentliche Sitzung, 18:30 Uhr bis 19:35 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 19:40 Uhr bis 20:40 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung
2 Neubau eines Dreispännerteils mit einer zustäzlichen Wohneinheit und Doppelgarage Grundstück: Flur-Nr. 703/25, Gem. Hausham, Abwinkelbachstraße 34 Antragsteller: Baumann, Priller
3 Neubau einer Hackschnitzel-Lagerhalle Grundstück: Flur-Nr. 1353/61, Gem. Hausham, Brentenstraße 9 Antragsteller: Josef Eham
4 Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Garagen Grundstück: Flur-Nr.. 1860/7, Gem. Hausham, Lehenweg 35 Antragsteller: Sofie Mayr, Florian Hofer
5 Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage Grundstück: Flur-Nr. 857/19, Gem. Hausham, Nähe Nagelbachstraße Antragsteller: Florian Schmotz
6 Neubau einer Hackschnitzelheizung mit Lager und Garage Grundstück: Flur-Nr. 274, Gem. Hausham, Ed 22 1/2 Antragsteller: Andreas Dietrich
7 Aufstellen einer Pylone (Werbeanlage) Grundstück: Flur-Nr. 1990/9, Gem. Hausham, Alte Miesbacher Str. 7 Antragsteller: Yeti Cycles GmbH
8 Vollzug der StVO Errichtung eines Halteverbotes an der Haldensiedlung entlang des Lärmschutzwalles
9 Anträge und Anfragen
10 Informationen des Bürgermeisters

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1. Genehmigung der Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 04.02.2025 ö beschließend 1

Sachverhalt

Der Bau- und Umweltausschuss genehmigt die Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung vom 14.11.2024.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss genehmigt die Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung vom 14.11.2024.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss genehmigt die Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung vom 14.11.2024.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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2. Neubau eines Dreispännerteils mit einer zustäzlichen Wohneinheit und Doppelgarage Grundstück: Flur-Nr. 703/25, Gem. Hausham, Abwinkelbachstraße 34 Antragsteller: Baumann, Priller

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 04.02.2025 ö 2

Sachverhalt

Die Antragsteller planen auf dem Grundstück Flur-Nr. 703/25 den Neubau eines Reiheneckhauses mit einer zusätzlichen Wohneinheit und Doppelgarage. 
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 42 „Wohnen für Familien an der Huberbergstraße“, Abwinkelbachstr. 34, ehemals Parzelle 21 und entspricht insgesamt den Festsetzungen des Bebauungsplans.

Aufgrund der komplexen Anforderungen im Baugebiet wurde im Bebauungsplan festgelegt, dass die Bauanträge nicht im Genehmigungsfreistellungsverfahren behandelt werden, sondern dass für jedes Bauvorhaben ein Bauantragsverfahren durchzuführen ist.

Das Haus wird mit einer Grundfläche von 10,0 m x 7,00 m und einer Wandhöhe von 6,80 m beantragt. Die Dachneigung beträgt 26,6°.
Die Garage wird mit einer Grundfläche von 6,00 m x 6,00 m und einer Wandhöhe von 3,00 m beantragt. Die Dachneigung beträgt 25°.

In den Textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 42 „Wohnen für Familien an der Huberbergstraße“ Nr. 4.1. wird festgelegt, dass aneinandergebaute Gebäude in Ihrer Höhe, Dachform, Dachneigung, Dachdeckung sowie Fassaden aufeinander abzustimmen sind. 

Der Bauantrag für die Abwinkelbachstraße 32, ehemalige Parzelle 20 wurde bereits in der Sitzung des Bau- und Umweltausschusses vom 20.11.2023 behandelt. Die Antragsunterlagen stimmen bzgl. Fassadengestaltung, Höhe, Dachform, Dachneigung, Dachdeckung überein; auch planen die Antragsteller beider Parzellen einen Keller. Bei diesem Bauvorhaben wird im Gegensatz zur Nachbarparzelle im EG ein Wintergarten im Norden errichtet. Die Baugrenze wird mit den Maßen des Wintergartens in der Breite um 1,50 m und in der Länge um 5,00 m zulässigerweise überschritten. Im Norden wird außerdem im DG ein Balkon angebaut. Der Balkon überschreitet mit 1,25 m zulässigerweise die Baugrenze.
Im Dachgeschoss wird eine 2. Wohneinheit, die über eine Außentreppe erschlossen werden soll, errichtet. Die Außentreppe überschreitet die Baugrenzen, diese Überschreitung ist aber gemäß Punkt 3.3 der textlichen Festsetzungen ebenfalls zulässig.

Alternativ wird zum Anbau eines Wintergartens die Verbreiterung des Wohngebäudes um 0,50 m auf dann 7,50 m beantragt. Das bereits errichtete Reihenmittelhaus hat eine Breite von 7,50 m. Für das Reiheneckhaus auf der Flur Nr. 703/21 liegt eine Baugenehmigung für eine Breite von 7,00 m vor. Dieses Reiheneckhaus kann nicht verbreitert werden, da im Süden eine Doppelgarage direkt an das Wohngebäude angebaut wird.

Die drei erforderlichen Stellplätze können auf dem Grundstück nachgewiesen werden.

Laut Bebauungsplan ist für die Garage der Parzelle 21 eine Wandhöhe von 2,75 m festgesetzt. Die Antragsteller beantragen für die Garage eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungs-planes hinsichtlich der Wandhöhe. Diese soll auf 3,00 m erhöht werden. 

Die Garage widerspricht damit den Festsetzungen des Bebauungsplans. Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

Die Garage der Parzelle 22 und die Garage der Parzelle 21 sind mit einem durchgehenden First aneinandergebaut. Da bereits für die Parzelle 22 eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans (Beschluss des Bau- und Umweltausschusses vom 25.07.2023) hinsichtlich der Wandhöhe um 0,25 m gewährt wurde, muss auch die Wandhöhe der Parzelle 21 um 0,25 m angehoben werden, um einen durchgehenden First zu gewährleisten.
Die beiden Garagen sind in dieser Bauzeile die einzigen aneinander gebauten Garagen. Städtebaulich wäre die Erhöhung der Garagenwandhöhe deshalb vertretbar.

Beschlussvorschlag

Beschluss 1:
Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen. Außerdem wird eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der Wandhöhe von 3,00 m für die Garage erteilt.

Beschluss 2:
Der Bau- und Umweltausschuss erteilt grundsätzlich eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der Baugrenzen für die Verbreiterung des Wohnhauses um 0,50 m Richtung Norden, mit der Auflage, dass dann kein Wintergarten mehr im Norden an das Gebäude angebaut wird.
Außerdem wird eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der Wandhöhe von 3,00 m für die Garage erteilt.
Der 1. Bürgermeister wird ermächtigt das Gemeindliche Einvernehmen auf dem Verwaltungsweg zu erteilen, wenn entsprechende Austauschpläne vorgelegt werden.

Beschluss 1

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen. Außerdem wird eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der Wandhöhe von 3,00 m für die Garage erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Beschluss 2

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt grundsätzlich eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der Baugrenzen für die Verbreiterung des Wohnhauses um 0,50 m Richtung Norden, mit der Auflage, dass dann kein Wintergarten mehr im Norden an das Gebäude angebaut wird.
Außerdem wird eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der Wandhöhe von 3,00 m für die Garage erteilt.
Der 1. Bürgermeister wird ermächtigt das Gemeindliche Einvernehmen auf dem Verwaltungsweg zu erteilen, wenn entsprechende Austauschpläne vorgelegt werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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3. Neubau einer Hackschnitzel-Lagerhalle Grundstück: Flur-Nr. 1353/61, Gem. Hausham, Brentenstraße 9 Antragsteller: Josef Eham

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 04.02.2025 ö beschließend 3

Sachverhalt

Der Antragsteller plant auf dem Grundstück Flur-Nr. 1353/61 den Neubau einer Hackschnitzel – Lagerhalle mit den Maßen 15,30 m x 8,00 m und einer mittleren Wandhöhe von 6,20 m. Das Gebäude soll ein Pultdach mit einer Dachneigung von 10° erhalten.

Die Abstandsflächen können auf dem eigenen Grundstück nachgewiesen werden.

Das Grundstück liegt im Innenbereich und gemäß dem Flächennutzungsplan in einem Gewerbegebiet.

Die Hackschnitzel-Lagerhalle dient der Hackschnitzelheizung, die sich in unmittelbarer Nähe auf demselben Grundstück befindet.
Das Gebäude fügt sich insgesamt in die nähere Umgebung ein, bauplanungsrechtlich bestehen gegen das Bauvorhaben keine Bedenken.

Die Erschließung des Grundstücks über die Brentenstraße ist gesichert.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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4. Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Garagen Grundstück: Flur-Nr.. 1860/7, Gem. Hausham, Lehenweg 35 Antragsteller: Sofie Mayr, Florian Hofer

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 04.02.2025 ö beschließend 4

Sachverhalt

Die Antragsteller planen auf dem Grundstück 1860/7 den Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Garagen. Das Wohnhaus ist mit den Maßen 9,50 m x 9,50 m (Grundfläche = 90,25 m²), einer Wandhöhe von 6,50 m und einer Dachneigung von 25° geplant.
Die Doppelgarage ist nördlich des Wohnhauses mit den Maßen 7,50 m x 6,50 m, einer Wandhöhe von 2,91 m und einer Dachneigung von 20° geplant.

Die Abstandsflächen können auf dem eigenen Grundstück nachgewiesen werden.

Das Grundstück grenzt im Süden an das Gebiet der Ortsabrundungssatzung „Lehenweg“, das als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen ist, an.
Bereits im Jahr 2004 hat das Landratsamt Miesbach bei Prüfung eines Vorbescheids für ein Einfamilienhaus mit Doppelgarage festgestellt, dass aufgrund des Bahndamms das Grundstück als eine Baulücke in der vorhandenen Bebauung anzusehen ist und somit nicht mehr dem Außenbereich zugerechnet werden kann.

Bei den umliegenden Gebäuden liegt die Grundfläche zwischen 106,4 m² und 176 m² und die Wandhöhen liegen zwischen 4,48 m und 7,45 m.
Das Gebäude fügt sich insgesamt in die nähere Umgebung ein, bauplanungsrechtlich bestehen gegen das Bauvorhaben keine Bedenken.

Auf dem Grundstück befindet sich eine Pumpstation für den öffentlichen Abwasserkanal. Die Vorgaben und Auflagen des ZAS zur Sicherung dieser Anlage sind entsprechend zu beachten.

Die Erschließung des Grundstücks über den Lehenweg ist gesichert. Außerdem kann das Grundstück an die gemeindliche Wasserversorgung und den öffentlichen Abwasserkanal angeschlossen werden.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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5. Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage Grundstück: Flur-Nr. 857/19, Gem. Hausham, Nähe Nagelbachstraße Antragsteller: Florian Schmotz

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 04.02.2025 ö beschließend 5

Sachverhalt

Der Antragsteller plant auf dem Grundstück 857/19 den Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage. Im Antrag auf Vorbescheid ist das Wohnhaus ist mit den Maßen 14 m x 10 m (Grundfläche = 140 m²) und einer Wandhöhe von 7,23 m geplant.
Die Doppelgarage ist östlich des Wohnhauses mit den Maßen 7 m x 6,50 m geplant.
Die Abstandsflächen können auf dem eigenen Grundstück nachgewiesen werden.

Das Grundstück liegt nicht an einer öffentlichen Verkehrsfläche. Es besteht ein Geh- und Fahrtrecht für den bestehenden Weg zwischen der Nagelbachstraße und dem Baugrundstück. Ein Leitungsrecht ist derzeit nicht vorhanden. Unter der Voraussetzung eines eingetragenen Leitungsrecht im Grundbuch wäre die Erschließung des Grundstücks an die gemeindliche Wasserversorgung und den öffentlichen Abwasserkanal möglich.

Das Grundstück liegt nach dem rechtsgültigen Flächennutzungsplan der Gemeinde in einem ausgewiesenen Mischgebiet. 
Aufgrund der Lage des Grundstücks handelt es sich hier nach Ansicht der Verwaltung um ein Grundstück, das teils dem Außenbereich (westliches Gartengrundstück) und nach Osten hin dem Innenbereich zugeordnet werden kann (s. rote Linie im Eingabeplan). Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Landschaftsschutzgebiets „Egartenlandschaft um Miesbach“. Außerdem liegt das Grundstück in einem vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss betrachtet das Grundstück im farbig schraffierten Bereich als Innenbereichsgrundstück, so dass sich das Baurecht nach § 34 BauGB richtet. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird gemäß den vorgelegten Plänen erteilt.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss betrachtet das Grundstück im farbig schraffierten Bereich als Innenbereichsgrundstück, so dass sich das Baurecht nach § 34 BauGB richtet. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird gemäß den vorgelegten Plänen erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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6. Neubau einer Hackschnitzelheizung mit Lager und Garage Grundstück: Flur-Nr. 274, Gem. Hausham, Ed 22 1/2 Antragsteller: Andreas Dietrich

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 04.02.2025 ö beschließend 6

Sachverhalt

Der Antragsteller plant auf dem Grundstück Flur-Nr. 274 den Neubau einer Hackschnitzelheizung mit Lager und Garage. Im Antrag auf Vorbescheid ist das Gebäude ist mit den Maßen 12 m x 7 m und einer Wandhöhe im Norden von 5,27 m und einer Wandhöhe im Süden von 3,77 m geplant. Die unterschiedlichen Wandhöhen ergeben sich dadurch, dass ein außenmittiger First geplant ist. Die Dachneigung soll 28° betragen.
Durch den neu geplanten Radweg entlang der St 2076 beträgt die sichtbare Wandhöhe an der Nordseite ca. 4 m.

Das Grundstück liegt nach dem rechtsgültigen Flächennutzungsplan der Gemeinde in einem Gebiet für die Landwirtschaft. Aufgrund der Lage des Grundstücks handelt es sich hier um einen Außenbereich, der im Geltungsbereich des Landschaftsschutzgebiets „Egartenlandschaft um Miesbach“ liegt.
Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die Erschließung gesichert ist und wenn es sich um ein privilegiertes Vorhaben i.S.v. § 35 Abs. 1 BauGB handelt. Dies ist bei einem Gebäude für eine Hackschnitzelheizung mit Lager und Garagen und einer PV-Anlage auf dem Dach, die überwiegend der energetischen Versorgung des eigenen Grundstücks dient, nicht der Fall. Allerdings können gemäß § 35 Abs. 2 BauGB sonstige Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange ist für das Gebäude für die Hackschnitzelheizung nicht erkennbar, zumal das geplante Vorhaben der künftigen Wärmeversorgung mit nachwachsenden Ressourcen dient (§ 2 EEG i.V.m. § 29 Abs. 2 BauGB).
Zudem handelt es sich bei dem Grundstück um ein bereits bebautes Grundstück. An der Stelle des neuen Gebäudes ist derzeit bereits ein Nebengebäude vorhanden, das im Zuge des Neubaus entfernt werden soll.

Gemäß § 3 Abs. 3 der Satzung über die Gestaltung des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes sind Dächer nur als Satteldächer mit mittigem First zulässig. Außerdem müssen gemäß Abs. 4 der Satzung Dächer von Hauptgebäuden eine Neigung zwischen 18 und 26 Grad haben.
Der Antragsteller beantragt hierfür isolierte Abweichungen von den örtlichen Bauvorschriften und begründet dies wie folgt: „Das geplante Gebäude soll nicht nur mit Hackschnitzelheizung das Wohnhaus versorgen sondern wegen der günstigen Lage und Ausrichtung auch mit einer PV Anlage Strom produzieren. Um möglichst viel Fläche zu bekommen soll die nach Süden ausgerichtete Dachfläche durch den außermittigen First vergrößert werden. Im ländlichen Raum ist diese Bauart des Stadls nicht untypisch. Durch den geplanten Radweg rückt die Böschung näher an die Grenze, somit fügt sich die höhere Gebäudeseite gut in das Gelände ein und das Gebäude erscheint von der Straße aus betrachtet niedriger.

An der bestehenden Erschließung des Grundstücks über die Staatsstraße 2076 wird keine Änderung vorgenommen.

Aus Sicht der Verwaltung bestehen bauplanungsrechtlich gegen den beantragen Neubau keine Bedenken.

Beschlussvorschlag

Beschluss 1:
Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen.

Beschluss 2:
Der Bau- und Umweltausschuss stimmt dem Antrag auf isolierte Abweichung von § 3 Abs. 3 der Satzung über die Gestaltung des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes über die Errichtung eines außermittigen Firstes zu.

Beschluss3:
Der Bau- und Umweltausschuss stimmt dem Antrag auf isolierte Abweichung von § 3 Abs. 4 der Satzung über die Gestaltung des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes über die Neigung des Daches von 28° zu.

Beschluss 1

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Beschluss 2

Der Bau- und Umweltausschuss stimmt dem Antrag auf isolierte Abweichung von § 3 Abs. 3 der Satzung über die Gestaltung des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes über die Errichtung eines außermittigen Firstes zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Beschluss 3

Der Bau- und Umweltausschuss stimmt dem Antrag auf isolierte Abweichung von § 3 Abs. 4 der Satzung über die Gestaltung des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes über die Neigung des Daches von 28° zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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7. Aufstellen einer Pylone (Werbeanlage) Grundstück: Flur-Nr. 1990/9, Gem. Hausham, Alte Miesbacher Str. 7 Antragsteller: Yeti Cycles GmbH

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 04.02.2025 ö beschließend 7

Sachverhalt

Der Antragsteller beantragt auf dem Grundstück Flur-Nr. 1090/9 die Errichtung einer Pylone (Werbeanlage) mit den Maßen 1,80 m breit x 3,50 m hoch x 0,20 m tief. In einer Höhe von 2,50 m wird das eigentliche Werbeschild mit den Maßen 1,65 m breit x 0,63 m hoch angebracht. Die Buchstabenhöhe des Schriftzugs „Yeti Cycles“ beträgt insgesamt maximal 40 cm.
Die nächtliche Beleuchtung erfolgt mit matter und blendungsfreier Beleuchtung bis max. 22 Uhr. Die Werbeschrift des Pylons wird beidseitig selbst leuchtend.

Da es sich jeweils um eine großflächige Werbeanlage handelt, ist ihre Errichtung nach Art. 55 BayBO genehmigungspflichtig unter Berücksichtigung der gemeindlichen Satzung über die Genehmigung und Gestaltung von Werbeanlagen.

Das Grundstück liegt in einem Gebiet, für das die Gemeinde Hausham am 27.01.2022, konkretisiert in der Sitzung des Gemeinderats am 22.01.2024 eine Satzung über die Festsetzung einer Veränderungssperre erlassen hat sowie den Beschluss, einen Bebauungsplan aufzustellen, der das Gebiet nach § 6 a BauNVO als Urbanes Gebiet ausweisen soll.

Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB (Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von baulichen Anlagen) dürfen aufgrund der Veränderungssperre nicht durchgeführt werden. Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, d.h. wenn das Bauvorhaben den beabsichtigen Planungen der Gemeinde und den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widerspricht, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Diese Entscheidung trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.
Konkrete Planentwürfe des Bebauungsplans gibt es noch nicht. Somit steht noch nicht fest, welche Festsetzungen im Bebauungsplan für dieses Grundstück getroffen werden und ob die beabsichtigte Bebauung den künftigen Festsetzungen widerspricht. Generell wird aber davon auszugehen sein, dass aufgrund der Größe des Grundstücks und der Lage des Bestandsgebäudes weiterhin eine gewerbliche Nutzung zulässig ist.

Beschlussvorschlag

Beschluss 1:
Der Bau- und Umweltausschuss stimmt der Genehmigung der Ausnahme von der Veränderungssperre gemäß § 14 Abs. 2 BauGB durch das Landratsamt Miesbach zu.


Beschluss 2:
Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen.

Beschluss 1

Der Bau- und Umweltausschuss stimmt der Genehmigung der Ausnahme von der Veränderungssperre gemäß § 14 Abs. 2 BauGB durch das Landratsamt Miesbach zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Beschluss 2

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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8. Vollzug der StVO Errichtung eines Halteverbotes an der Haldensiedlung entlang des Lärmschutzwalles

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 04.02.2025 ö beschließend 8

Sachverhalt

Die Verwaltung wurde durch verschiedene Träger öffentlicher Belange (Bauhof, Feuerwehr, VIVO) auf die Einfahrtssituation an der Haldensiedlung aufmerksam gemacht.

Im Bereich der Straße entlang des Lärmschutzwalles werden vermehrt beidseitig Autos, Anhänger o.ä. abgestellt. Gerade die Anhänger werden teilweise dauerhaft bzw. zumindest über einen längeren Zeitraum abgestellt und nicht bewegt.

Wenn an beiden Straßenseiten geparkt wird, ist der Einfahrtsradius in die abzweigenden Straßen der Haldensiedlung so eng, dass hier größere Fahrzeuge nicht ordentlich abbiegen können um die Straßen zu befahren.

Aus diesem Grund schlägt die Verwaltung vor, entlang des gesamten Lärmschutzwalles ein Halteverbot auszuweisen, damit größere Fahrzeuge beim aus- bzw. einfahren in die Straße einen größeren Lenkradius haben.

Der geschilderte Sachverhalt wurde den angesprochenen Trägern öffentlicher Belange sowie der PI zur Anhörung übersendet.

Hierbei wurden folgende Anmerkungen abgegeben:

PI Miesbach:
Keine Einwände. Allerdings wird darauf hingewiesen das sich dadurch die Durchfahrts-geschwindigkeit in der Straße erhöhen kann.

Feuerwehr Hausham:
Unterstützung des Vorhabens, um besser in die Straße einbiegen zu können. Hinweis auf Kurvenbereiche der Straße und parkende Autos im Kreuzungsbereich.

VIVO Warngau:
Keine Einwendungen.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt, an der Haldensiedlung entlang des Lärmschutzwalles ein absolutes Halteverbot zu erlassen.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt, an der Haldensiedlung entlang des Lärmschutzwalles ein absolutes Halteverbot zu erlassen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 1

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9. Anträge und Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 04.02.2025 ö informativ 9

Sachverhalt

Gemeinderatsmitglied Sascha Privitera erkundigt sich, ob es für Wärmepumpen an Häusern bestimmte Immissionsvorschriften gibt, da nach seiner Einschätzung einige neu verbaute Wärmepumpen auch Nachts relativ laut sind.

Die Verwaltung weist darauf hin, dass es im Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) entsprechende Vorschriften gibt. Die genauen Grenzwerte sind in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm) geregelt.

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10. Informationen des Bürgermeisters

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 04.02.2025 ö informativ 10
Datenstand vom 10.04.2025 07:34 Uhr