Datum: 30.01.2025
Status: Einladung
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus
Gremium: Gemeinderat
Öffentliche Sitzung, 18:00 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, ca. 19:00 Uhr
Öffentliche Sitzung
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1. Genehmigung der Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung
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2. Bauhof der Gemeinde Hausham;
Vorstellung des neuen Bauhofleiters Christian Praschak
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Gemeinderat
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3. Internetauftritt der Gemeinde Hausham;
Vorstellung der Hausham - App
Gremium
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Sitzung
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Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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4. Abwasserabgabengesetz;
Niederschlagswasserabgabegebühr zur Einleitung von Niederschlagswasser in ein Gewässer
Entscheidung über das weitere Vorgehen
Gremium
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Sitzung
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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Sachverhalt
Das Abwasserabgabengesetz besteht seit 1976. Der Bundesgesetzgeber hat dabei die Länder verpflichtet, für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer oder das Grundwasser ab 01.01.1981 eine Abwasserabgabe zu erheben. Grundsätzlich besteht diese Abgabepflicht für
- Einleitungen über eine öffentliche Kanalisation im Mischsystem (Kläranlage ZAS)
- Einleitungen über eine öffentliche Kanalisation im Trennsystem (Regenwasserkanäle).
Die Abwasserabgabe soll als zusätzliches Instrument neben die allgemein geltenden wasserrechtlichen Vorschriften treten, um einen wirksameren Gewässerschutz zu erreichen.
Die Zielsetzung war damals unter anderem :
- Anreizfunktion
Da sich die Höhe der Abgabe nach der Schädlichkeit des Abwassers richtet, soll ein Anreiz zu besseren Reinigungsmaßnahmen geschaffen werden.
- Ausgleichsfunktion
„Gewässersünder“ müssen eine höhere Abgabe zahlen.
- Verbesserung der Technologie
Wenn man mit Abwasserbehandlung Geld sparen kann, liegt es nahe, bessere Behandlungsmethoden zu entwickeln.
Abgabepflichtig ist grundsätzlich der Einleiter. Das Einleiten von Niederschlagswasser bleibt abgabefrei, wenn es aus einer Kanalisation stammt, in der kein durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften verändertes behandlungsbedürftiges Wasser abgeleitet wird (Regenwasserkanal) und ein gültiger Wasserrechtlicher Bescheid vorliegt. Sofern ohne Genehmigung in öffentliche Gewässer eingeleitet wird, richtet sich die Höhe der Abwasserabgabe nach der Anzahl der angeschlossenen Einwohner.
Die Abgabeerklärungen für die Jahre bis 2022 konnten von der Gemeinde in einer pauschalen Kurzfassung eingereicht werden, ab dem Jahr 2023 ist die Abgabeerklärung detailliert mit Nachweisen zu erstellen. Hierfür sind zuerst aussagekräftige Datengrundlagen zu ermitteln. Dieser Prozess wird sich vermutlich über mehrere Jahre hinziehen.
Im innerörtlichen Gemeindegebiet von Hausham gibt es Regenwasserkanäle, allerdings gibt es bisher kein vollständiges Kataster. Die neu gebauten öffentlichen Regenwasserkanäle, insbesondere im Bereich von Bebauungsplänen, wurden bereits in das beim ZAS geführte Kanalkataster integriert, es fehlen aber viele Kanalleitungen aus dem Altbestand.
Bereits in der Gemeinderatssitzung vom 10.06.2013 wurde die Einführung eines Kanalkatasters auch für Regenwasserkanäle beschlossen.
Im Zuge der Errichtung von Regenwasserkanälen im Bereich von Bebauungsplänen wurden größtenteils auch die Wasserrechtlichen Genehmigungen beantragt. Ein Teil dieser Wasserrechtlichen Genehmigungen wurde unbefristet erteilt, 3 Wasserrechtliche Genehmigungen sind bereits abgelaufen, für einige Einleitungsstellen an Schlierach, Nagelbach und Tiefenbach liegen der Verwaltung keine Wasserrechtlichen Genehmigungen vor.
Die Verwaltung schlägt vor, im ersten Schritt die abgelaufenen Wasserrechtlichen Genehmigungen erneut zu beantragen und im darauffolgenden Schritt die Wasserrechtlichen Genehmigungen für die nicht mit Bescheid genehmigten Einleitungsstellen am Tiefenbach zu beantragen, da es sich hier um Einleitungsstellen aus Bebauungsplangebieten handelt und die Regenwasserkanäle bereits ins Kanalkataster aufgenommen sind.
Daran anschließend sollten die Einleitungsstellen an Schlierach und Nagelbach untersucht werden (d.h. Zustand der Leitungen, angeschlossene Straßenzüge und Zuleitungen von Gebäuden u.ä.) und die Wasserrechtlichen Genehmigungen für diese Einleitungsstellen beantragt werden.
Die Erhebungen zur Beantragung der Wasserrechtlichen Genehmigungen sind durch ein Fachbüro durchzuführen. Die Verwaltung schlägt vor, für die ersten beiden Schritte das Ingenieurbüro Dippold und Gerold zu beauftragen, da dieses Fachbüro auch für den ZAS das Kanalkataster betreut und hierdurch bereits mit den Einleitungsbereichen am Tiefenbach und den Bereichen der abgelaufenen Genehmigungen bestens vertraut ist.
Beschlussvorschlag
Der Gemeinderat beauftragt die Verwaltung, die für die Datenerhebung erforderlichen Schritte einzuleiten.
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5. Ortsrecht;
Verordnung über das Anbringen von Anschlägen und Plakaten und über die Darstellung durch Bildwerfer der Gemeinde Hausham (Plakatierungsverordnung)
Änderung der Richtlinien zum Vollzug der Plakatierungsverordnung
Gremium
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Sachverhalt
Mit erstmaligem Beschluss vom 14.05.2018 wurden die Richtlinien zum Vollzug der Plakatierungsverordnung erlassen. Diese Richtlinien sind der Plakatierungsverordnung als Anlage beigefügt und hier wurde bestimmt, dass anlässlich von Wahlen die Gemeinde Hausham an vier Standorten Anschlagtafeln unterhält (Geißstraße, Nagelbachstraße, Kreisel Agatharied, Brentenstraße).
Mit Beschluss vom 10.02.2020 wurden zwei weitere Standorte in die Richtlinien aufgenommen (VHS, südlicher Gehweg an der Einmündung Tegernseer Straße in die B 307).
Der Standort für die Anschlagtafeln in der Geißstraße stellt sich inzwischen als nicht mehr realisierbar dar. Hier wurden bereits mehrfach Beschwerden an die Gemeinde herangetragen, dass die Straße sowohl beim Einfahren in die Naturfreundestraße als auch beim Ausfahren aus den Parkflächen nicht mehr einsehbar sei und dies ein Unfallrisiko darstellen kann.
2024 wurde vor dem Bürgersaal in der Geißstraße zusätzlich ein Fahrradständer aufgebaut, was inzwischen ein Aufstellen der Anschlagtafeln unmöglich macht.
Da die beiden Standorte Bürgersaal und VHS auch sehr nah zusammenliegen, wurde bereits zur Europawahl 2024 von einer Aufstellung der Anschlagtafeln am Bürgersaal abgesehen. Es wird empfohlen, den Standort „1. Im Bereich des Bürgersaals“ ersatzlos zu streichen und lediglich fünf Standorte für die Anschlagtafeln zur Wahlwerbung zu unterhalten.
Zudem ist weder in der Plakatierungsverordnung selbst noch in den Richtlinien zum Vollzug die maximale Größe der Plakate geregelt, was regelmäßig zu Nachfragen in der Gemeinde Hausham führt. Hierzu sollte ein zusätzlicher Punkt 5. unter Absatz 2 (Richtlinien, Auflagen, Bedingungen) aufgenommen werden.
Beschlussvorschlag
Der Gemeinderat beschließt, die Richtlinien zum Vollzug der Verordnung über das Anbringen von Anschlägen und Plakaten in der Gemeinde Hausham wie folgt zu ändern:
- In Absatz 1 wird Ziffer 1. Im Bereich des Bürgersaals gestrichen und die fortlaufende Nummerierung neu festgesetzt:
- Im Bereich des ehemaligen Netto-Marktes an der Nagelbachstraße
- Im Bereich der Einmündung der Kreisstraße MB 8 in die B 307
- Im Bereich der Einmündung der Brentenstraße in die Industriestraße
- Im Bereich der Volkshochschule Hausham entlang der Schlierseer Straße
- Im Bereich der Einmündung der Tegernseer Straße in die Miesbacher Straße, entlang dem südlichen Gehweg (Fl.Nr. 1053/39, Gem. Hausham)
- Absatz 2 wird um Ziffer 5. ergänzt:
5. Die Größe der Plakate wird auf DIN A 0 festgesetzt.
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6. Anträge und Anfragen
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Gemeinderat
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informativ
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7. Informationen des Bürgermeisters
Gremium
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Datenstand vom 30.01.2025 14:37 Uhr