Datum: 08.04.2025
Status: Einladung
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus
Gremium: Bau- und Umweltausschuss
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, ca. 20:00 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung
2 Anbringung / Änderung von Werbeanlagen Grundstück: Flur-Nr. 1169/31, Gem. Hausham, Obere Tiefenbachstraße 4 Antragsteller: Dirk Rossmann GmbH
3 Nutzungsänd. des ehem. Produktionsgebäudes in gewerbliche Holzlager und Abbundhallen, sowie für Lager und Abstellflächen und zum Einbau einer Produktionshalle für Pulverbeschichtung Grundstück: Flur-Nr. 1353/61, Gem. Hausham, Brentenstraße 9 Antragsteller: Josef Eham
4 Neubau eines Dreispännerteils mit einer zusätzlichen Wohneinheit und Doppelgarage Grundstück: Flur-Nr. 703/25, Gem. Hausham, Abwinkelbachstraße 34 Antragsteller: Jennifer Baumann, Michael Priller
5 Antrag auf Isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 1 "Am Tratberg" ; Fassadengestaltung Grundstück: Flur-Nr. 1159/48, Gem. Hausham, Tratberg Nord 31 Antragstellerin: Monika Jaeger
6 Energetische Sanierung und Anbau an das bestehende Mehrfamilienwohnhaus Grundstück: Flur Nr. 635/1, Gem. Hausham, Schlierachstraße 17 Antragsteller: WBG GmbH & Co.KG
7 Energetische Sanierung und Anbau an das bestehende Mehrfamilienwohnhaus Grundstück: Flur Nr. 636/11, Gem. Hausham, Schöllerstraße 8 Antragsteller: WBG GmbH & Co.KG
8 Anträge und Anfragen
9 Informationen des Bürgermeisters

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1. Genehmigung der Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 08.04.2025 ö beschließend 1

Sachverhalt

Der Bau- und Umweltausschuss genehmigt die Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung vom 04.02.2025.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss genehmigt die Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung vom 04.02.2025.

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2. Anbringung / Änderung von Werbeanlagen Grundstück: Flur-Nr. 1169/31, Gem. Hausham, Obere Tiefenbachstraße 4 Antragsteller: Dirk Rossmann GmbH

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 08.04.2025 ö beschließend 2

Sachverhalt

Der Antragsteller beabsichtigt, das jetzige Rossmann-Werbeschild über dem Eingang und auf dem Werbe-Pylon zu erneuern und ein zusätzliches „Markentor“ zu errichten.

Das Grundstück Flur-Nr. 1169/31 liegt im Gebiet des Bebauungsplan Nr. 40 „Obere Tiefenbachstraße Süd“ in einem Sondergebiet. Gemäß dessen Festsetzungen dürfen Werbeanlagen nicht über die Fassade hinausragen und sind nur bis zu einer Einzelgröße von 9 m² zulässig.

Die Werbeanlage an der Fassade soll zukünftig aus einer Einzelbuchstabenanlage mit dem Namen und dem Logo der Firma bestehen. Die Ausleuchtung erfolgt mittels LEDs. Die Werbeanlage soll 5,54 m lang sein und die einzelnen Buchstaben haben eine Höhe von 0,764 m (4,23 m²)

Die Werbeanlage über der Eingangstüre soll zukünftig aus einem Werbeschild mit dem Namen und dem Logo der Firma mit dem Zusatz „Mein Drogeriemarkt“ bestehen. Die Ausleuchtung erfolgt mittels LEDs. Die Werbeanlage soll 1,54 m lang und eine Höhe von 0,50 m (0,77 m²) haben.

Zusätzlich soll um die Eingangstüre noch ein „Markentor“ mit den Maßen 2,35 m x 2,42 m in der Farbe Rot angebracht werden, welches ebenfalls mittels LEDs beleuchtet wird.

An dem bereits bestehenden Werbe-Pylon auf dem Grundstück wird das Werbeschild mit dem Namen und dem Logo der Firma ausgetauscht. Die Maße (1,27 m x 1,27 m / 1,61 m²) für dieses Werbeschild bleiben unverändert.

Da die Werbetafeln eine Fläche von größer als 1 m² aufweisen, handelt es sich um eine bauliche Anlage gemäß Art. 2 Abs. 1 BayBO, die einer Baugenehmigung bedarf. Zusätzlich ist die gemeindliche Werbeanlagensatzung zu beachten.  

Nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 der Satzung über die Genehmigung und Gestaltung von Werbeanlagen in der Gemeinde Hausham ist eine Häufung gleicher Werbeanlagen (störende Häufung) unzulässig. Eine Häufung ist störend, wenn mindestens 3 Werbeanlagen in einer engen räumlichen Beziehung zueinander angebracht werden und im Verhältnis zu ihrer Umgebung als spürbare Beeinträchtigung empfunden werden.
Eine spürbare Beeinträchtigung ist an dieser Stelle nicht zu befürchten, da bereits jetzt eine Häufung der Werbeanlagen vorhanden war und diese mit vorliegendem Antrag nur von der Form und dem Format geändert werden. 

Nach § 3 Abs. 3 der Satzung über die Genehmigung und Gestaltung von Werbeanlagen in der Gemeinde Hausham darf die Oberkante der Werbeanlagen nicht höher angebracht werden als die Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses, maximal jedoch 4,00 m über der Oberkante der vor dem Grundstück gelegenen öffentlichen Verkehrsfläche.
Die Oberkante der Werbeanlage liegt, wie bisher auch, bei ca. 5,50 m über der Oberkante der öffentlichen Verkehrsfläche.

Nach § 3 Abs. 4 der Satzung über die Genehmigung und Gestaltung von Werbeanlagen in der Gemeinde Hausham darf die Buchstabenhöhe von 0,40 cm nicht überschritten werden. Die Buchstabenhöhe betrug bei der bisherigen Werbeanlage bereits 73,6 cm.

Für die vorgenannten Vorschriften sind somit Abweichungen notwendig.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB aufgrund der vorgelegen Pläne.
Die Abweichung von § 3 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 und Abs. 4 der Satzung über die Genehmigung und Gestaltung von Werbeanlagen in der Gemeinde Hausham wird erteilt.

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3. Nutzungsänd. des ehem. Produktionsgebäudes in gewerbliche Holzlager und Abbundhallen, sowie für Lager und Abstellflächen und zum Einbau einer Produktionshalle für Pulverbeschichtung Grundstück: Flur-Nr. 1353/61, Gem. Hausham, Brentenstraße 9 Antragsteller: Josef Eham

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 08.04.2025 ö beschließend 3

Sachverhalt

Der Antragsteller beabsichtigt die Nutzungsänderung der ehemaligen Produktionshallen in gewerbliche Holzlager und Abbundhallen sowie allgemeine Lager und Abstellflächen und zum Einbau einer Produktionshalle für Pulverbeschichtung.

Das Bauvorhaben liegt innerhalb eines Gebietes ohne Bebauungsplan und entspricht einem Gewerbegebiet i.S.d. 34 Abs. 2 BauGB. 

Die Produktionshalle für die Pulverbeschichtung soll im nördlichen Teil des ehemaligen Produktionsgebäudes auf einer Fläche von ca. 522 m² errichtet werden.

Bis auf den Einbau einer Fluchttüre wird an der Außenfassade baulich nichts verändert. Durch den Einbau von zwei Abgas-Edelstahlkaminen, die ca. 0,5 m über die Dachoberkante hinausragen, ändert sich jedoch die Dachansicht entsprechend.

Für gewerbliche Anlagen (Lagerräume, Ausstellungs- und Verkaufsplätze) ist gemäß der Anlage zur Garagen- und Stellplatzverordnung (GaStellV) je 100m² Nutzfläche ein Stellplatz bereitzuhalten. 

Für die Berechnung der Stellplätze wurden die Abstellflächen für Kfz, Wohnmobile und Segelboote herausgenommen, da hier kein Kfz-Verkehr zu erwarten ist. 

Für die verbleibende Fläche von 5.054 m² sind 50,54 Stellplätze bereitzuhalten, nachgewiesen auf dem Grundstück werden 55 Stellplätze. 

Bauplanungsrechtliche Bedenken gegen die Nutzungsänderung bestehen nicht.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen.

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4. Neubau eines Dreispännerteils mit einer zusätzlichen Wohneinheit und Doppelgarage Grundstück: Flur-Nr. 703/25, Gem. Hausham, Abwinkelbachstraße 34 Antragsteller: Jennifer Baumann, Michael Priller

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 08.04.2025 ö beschließend 4

Sachverhalt

Die Antragsteller planen auf dem Grundstück Flur-Nr. 703/25 den Neubau eines Reiheneckhauses mit einer zusätzlichen Wohneinheit und Doppelgarage. 
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 42 „Wohnen für Familien an der Huberbergstraße“, Abwinkelbachstr. 34, ehemals Parzelle 21.

Aufgrund der komplexen Anforderungen im Baugebiet wurde im Bebauungsplan festgelegt, dass die Bauanträge nicht im Genehmigungsfreistellungsverfahren behandelt werden, sondern dass für jedes Bauvorhaben ein Bauantragsverfahren durchzuführen ist.

Das Haus wird mit einer Grundfläche von 10,0 m x 7,50 m und einer Wandhöhe von 6,80 m beantragt. Die Dachneigung beträgt 26,6°. Der Bebauungsplan sieht für das Wohngebäude eine Grundfläche von 7,00 m x 10,00 m vor.
Die Garage wird mit einer Grundfläche von 6,00 m x 6,00 m und einer Wandhöhe von 3,00 m beantragt. Die Dachneigung beträgt 25°.

In den Textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 42 „Wohnen für Familien an der Huberbergstraße“ Nr. 4.1. wird festgelegt, dass aneinandergebaute Gebäude in Ihrer Höhe, Dachform, Dachneigung, Dachdeckung sowie Fassaden aufeinander abzustimmen sind. 

Der Bauantrag für die Abwinkelbachstraße 32, ehemalige Parzelle 20 wurde bereits in der Sitzung des Bau- und Umweltausschusses vom 20.11.2023 behandelt. Die Antragsunterlagen stimmen bzgl. Fassadengestaltung, Höhe, Dachform, Dachneigung, Dachdeckung überein; auch planen die Antragsteller beider Parzellen einen Keller. 
Es wird die Verbreiterung des Wohngebäudes um 0,50 m auf dann 7,50 m beantragt. Somit ist für das Wohnhaus eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baugrenzen des geplanten Gebäudes notwendig.

Zusätzlich soll im Gegensatz zur Nachbarparzelle im EG ein Wintergarten mit den Maßen 1 m x 5 m im Norden errichtet werden. Die Baugrenze wird mit den Maßen des Wintergartens in der Breite insgesamt um 1,50 m und in der Länge um 5,00 m zulässigerweise überschritten. Im Norden wird außerdem im DG ein Balkon angebaut. Der Balkon überschreitet mit 1,25 m zulässigerweise die Baugrenze.
Im Dachgeschoss wird eine 2. Wohneinheit, die über eine Außentreppe erschlossen werden soll, errichtet. Die Außentreppe überschreitet die Baugrenzen, diese Überschreitung ist aber gemäß Punkt 3.3 der textlichen Festsetzungen ebenfalls zulässig.

Das bereits errichtete Reihenmittelhaus hat eine Breite von 7,50 m. Für das Reiheneckhaus auf der Flur Nr. 703/21 liegt eine Baugenehmigung für eine Breite von 7,00 m vor. Dieses Reiheneckhaus kann nicht verbreitert werden, da im Süden eine Doppelgarage direkt an das Wohngebäude angebaut wird.

Durch die Verbreiterung des Wohnhauses wird jetzt ein Antrag auf Abweichung von der gemeindlichen Satzung über das abweichende Maß der Abstandsflächentiefe für die nördlich gelegene Außenwand gestellt und wie folgt begründet:

Die von der BayBO vorgesehenen Abstandsflächen können eingehalten werden, nur die durch die Festsetzung in der gemeindlichen Satzung entstehende größere Fläche auf zwei Seiten des Gebäudes werden jetzt auf einer Seite um 0,5 m² überschritten.

Laut Bebauungsplan ist für die Garage der Parzelle 21 eine Wandhöhe von 2,75 m festgesetzt. Die Antragsteller beantragen für die Garage eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungs-planes hinsichtlich der Wandhöhe. Diese soll auf 3,00 m erhöht werden. 

Die Garage der Parzelle 22 und die Garage der Parzelle 21 sind mit einem durchgehenden First aneinandergebaut. Da bereits für die Parzelle 22 eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans (Beschluss des Bau- und Umweltausschusses vom 25.07.2023) hinsichtlich der Wandhöhe um 0,25 m gewährt wurde, muss auch die Wandhöhe der Parzelle 21 um 0,25 m angehoben werden, um einen durchgehenden First zu gewährleisten.
Die beiden Garagen sind in dieser Bauzeile die einzigen aneinander gebauten Garagen. Städtebaulich wäre die Erhöhung der Garagenwandhöhe deshalb vertretbar.

Die Garage und das Wohnhaus widersprechen damit den Festsetzungen des Bebauungsplans. Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

Die drei erforderlichen Stellplätze können auf dem Grundstück nachgewiesen werden.

Beschlussvorschlag

Beschluss 1:
Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen.
Außerdem wird einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der Baugrenzen für die Verbreiterung des Wohnhauses um 0,50 m Richtung Norden zugestimmt.
Zusätzlich wird eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der Wandhöhe von 3,00 m für die Garage erteilt.
Von der gemeindlichen Satzung über das abweichende Maß der Abstandsflächentiefe wird eine Abweichung gewährt.

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5. Antrag auf Isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 1 "Am Tratberg" ; Fassadengestaltung Grundstück: Flur-Nr. 1159/48, Gem. Hausham, Tratberg Nord 31 Antragstellerin: Monika Jaeger

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 08.04.2025 ö 5

Sachverhalt

Die Antragstellerin hat den Antrag auf isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 1 „Am Tratberg“ bezüglich der Fassadengestaltung zurückgezogen.

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6. Energetische Sanierung und Anbau an das bestehende Mehrfamilienwohnhaus Grundstück: Flur Nr. 635/1, Gem. Hausham, Schlierachstraße 17 Antragsteller: WBG GmbH & Co.KG

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 08.04.2025 ö 6

Sachverhalt

Das bestehende Mehrfamilienhaus in der Schlierachstraße 17 soll energetisch saniert und Richtung Süden im EG, 1 OG und 2. OG um 2,43 m verbreitert und zusätzlich Balkone angebaut werden. 
Die Firsthöhe des Gebäudes mit 10,90 m bleibt hierbei jedoch unverändert, die Dachneigung soll 21° betragen. Das Dach des Gebäudes ist so geplant, dass auch die angebauten Balkone, die eine Tiefe von bis zu 2 m aufweisen, überdacht werden.
Derzeit sind 12 Wohneinheiten vorhanden.

Um die Terrassen im EG behindertengerecht zu gestalten und ebenerdig anlegen zu können, soll das Gelände im Süden um ca. 1,30 m aufgefüllt werden.

Zusätzliche Wohneinheiten werden mit dieser Maßnahme nicht geschaffen, die bestehenden Wohnungen sollen im Durchschnitt um ca. 16,5 m² auf dann ca. 82 m² vergrößert werden.

Da keine zusätzlichen Wohneinheiten geschaffen werden, besteht für die vorhandenen Stellplätze Bestandsschutz. Vom Antragsteller werden 5 Stellplätze neu geschaffen, so dass auf dem Grundstück dann insgesamt 12 Stellplätze zur Verfügung stehen.

Planungsrechtliche Bedenken gegen das Vorhaben bestehen nicht.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen.
Der Abweichung von § 5 der gemeindlichen Satzung über die Gestaltung des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes in der Gemeinde Hausham wird bzgl. der Aufschüttung zugestimmt.

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7. Energetische Sanierung und Anbau an das bestehende Mehrfamilienwohnhaus Grundstück: Flur Nr. 636/11, Gem. Hausham, Schöllerstraße 8 Antragsteller: WBG GmbH & Co.KG

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 08.04.2025 ö beschließend 7

Sachverhalt

Die WBG GmbH & Co.KG plant, das bestehende Mehrfamilienhaus energetisch zu sanieren und die Wohnungen durch Anbauten im Westen und Osten sowie das Versetzten der südlichen Gebäudewand zu vergrößern. Die Anzahl der neun Wohnungen wird nicht verändert.
Der westliche Anbau beträgt 2,00 m x 3,07 m, der östliche Anbau ist 1,50 m x 4,83 m.
Nach Süden hin wird die Außenwand um 3,03 m versetzt. Zudem werden 2,40 m breite Balkone angebaut.
Die Wandhöhe im Norden bleibt unverändert bei 8,45 m, die Wandhöhe im Süden erhöht sich auf 8,88 m, die Firsthöhe bei mittigem First beträgt 11,11 m.

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 12 „Hausham-Abwinkl“. Als Gebietsart ist für diesen Bereich ein „Allgemeines Wohngebiet“ festgesetzt.

Für das Bauvorhaben wird ein Antrag auf Befreiung von der gemeindlichen Satzung über das abweichende Maß der Abstandsflächentiefen an der östlich und westlich gelegenen Außenwand gestellt und wie folgt begründet:

Da das Gebäude eine Länge von über 16 m aufweist, würde nach der Satzung an der östlichen und westlichen Außenwand die Abstandsfläche nicht mehr auf dem eigenen Grundstück liegen.
Die gesetzlich vorgeschriebene Abstandsfläche nach der BayBO kann auf dem Grundstück selbst jedoch eingehalten werden.

Die auf der Südseite geplanten Balkone ragen über das Vordach hinaus.
Gemäß § 3 Abs. 7 der Gestaltungssatzung müssen die Vordächer über die Balkone reichen. Daher wird eine Befreiung von der Gestaltungssatzung beantragt.

Laut Bebauungsplan ist für das Wohnhaus eine Grundfläche von 204 m² festgesetzt. Die Antragsteller beantragen hinsichtlich der Grundfläche eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Die Grundfläche im EG soll 286,05 m² betragen.
Die Grundfläche des KG bleibt unverändert bei 161,64 m².

Das Wohnhaus widerspricht damit den Festsetzungen des Bebauungsplans. Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

Laut Bebauungsplan wäre grundsätzlich die Errichtung eines zweiten Gebäudes mit einer Grundfläche von 130 m² zulässig.
Somit wäre für das Grundstück insgesamt eine Grundfläche von Gebäuden von 334 m² zulässig. Mit einer beantragten Grundfläche von 286,05 m² bleibt das erweiterte Bestandsgebäude unter dieser Vorgabe.

Eine Befreiung kann somit erteilt werden, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung städtebaulich vertretbar ist. Die Planung ist auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar, da anstatt zweier Wohngebäude nur das Bestandsgebäude entsprechend erweitert wird.

Da keine zusätzlichen Wohneinheiten geschaffen werden, besteht für die vorhandenen Stellplätze Bestandsschutz. Vom Antragsteller werden auf dem Grundstück dann insgesamt 15 Stellplätze errichtet.
Die Stellplätze Nr. 1 bis Nr. 6 liegen laut dem Bebauungsplan in einem Bereich der für diese Fläche Geh-, Fahrt- und Leitungsrechte vorsieht. Laut dem aktuellen Grundbuchauszug sind auf dem Grundstück keine Geh-, Fahrt- und Leitungsrechte vorhanden.

An der bestehenden Erschließung wird keine Änderung vorgenommen. 
Planungsrechtliche Bedenken gegen das Vorhaben bestehen nicht.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen.

Von der gemeindlichen Satzung über das abweichende Maß der Abstandsflächentiefe wird eine Befreiung gewährt. 
Außerdem wird eine Abweichung von § 3 Abs. 7 der Satzung über die Gestaltung des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes erteilt.
Für das Überschreiten der im Bebauungsplan festgesetzten Grundfläche wird eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB erteilt.

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8. Anträge und Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 08.04.2025 ö informativ 8
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9. Informationen des Bürgermeisters

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 08.04.2025 ö informativ 9
Datenstand vom 08.04.2025 13:01 Uhr