Datum: 12.06.2025
Status: Einladung
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus
Gremium: Bau- und Umweltausschuss
Öffentliche Sitzung, 18:30 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, ca. 19:30 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung
2 Aufstockung des bestehenden Einfamilienhauses, Erweiterung des Erdgeschosses um einen Windfang und Nutzungsänderung zum Zweifamilienhaus Grundstück: Flur-Nr. 667/9, Gem. Hausham, Huberbergstraße 4 Antragsteller: Kerstin Schmeding u. Aaron Rincover
3 Antrag auf Vorbescheid zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Carport Grundstück: Flur-Nr. 1353/24, Gem. Hausham, Haldensiedlung 8 Antragsteller: Thomas & Silvia Landerer
4 Antrag auf Vorbescheid zum Neubau eines Wohn- und Geschäftsgebäudes Grundstück: Flur-Nr. 1325/3, Gem. Hausham, Althausham 4 Antragsteller: Johann Eham
5 Neuerrichtung der Tenne Grundstück: Flur-Nr. 1332 und 1333/1, Gem. Hausham, Althausham 1 Antragsteller: Sebastian Lang
6 Antrag auf Dachsanierung und in diesem Zuge Aufstockung von 2 Wohneinheiten für Dachgeschossausbau; Grundstück: Flur-Nr. 786/9, 786/10, jeweils Gem. Hausham, Rainer Straße 22 Bauherr: Wiesböck Anja und Markus
7 Tekturantrag wegen geändertem Garagendach zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage; Grundstück: Flur-Nr. 677/3, Gem. Hausham, Frühlingstraße 6b Antragsteller: Alexandra Weber und Benjamin Köpf
8 Einbau einer Kellerbar mit "Gastro" Eventfläche im Untergeschoss der bestehenden Gewerbegebäude und Erweiterung Treppenhaus Erdgeschoss, Haus Nord Grundstück: Flur-Nr. 1169/16, Gem. Hausham, Obere Tiefenbachstraße 8 Antragsteller: Max Fendl
9 Bauantrag zum Neubau eines Carports an die bestehende Doppelhaushälfte; Grundstück: Flur-Nr. 703/15, Gem. Hausham, Abwinkelbachstraße 35 Antragsteller: Fischer Marina und Sebastian
10 Bauantrag zur dauerhaften Nutzung als Schneelagerplatz, Lagerplatz und Ausweichparkplatz; Grundstück: Flur-Nr. 1699/0 (Teilfläche), Gem. Hausham, Nähe Bergerhofweg Antragsteller: Krankenhaus Agatharied KU
11 Nutzungsänderung eines Lagerraums im Nebengebäude der zentralen Sportanlage in einen Multifunktionsraum für die SG Hausham Grundstück: Flur-Nr. 1121, Gem. Hausham, Agatharieder Weg 11 Antragsteller: Gemeinde Hausham
12 Vollzug der StVO Anordnung einer Tempo 30 Begrenzung für die Abwinkelbachstraße
13 Anträge und Anfragen
14 Informationen des Bürgermeisters

zum Seitenanfang

1. Genehmigung der Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 12.06.2025 ö beschließend 1

Sachverhalt

Der Bau- und Umweltausschuss genehmigt die Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung vom 08.04.2025.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss genehmigt die Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung vom 08.04.2025.

zum Seitenanfang

2. Aufstockung des bestehenden Einfamilienhauses, Erweiterung des Erdgeschosses um einen Windfang und Nutzungsänderung zum Zweifamilienhaus Grundstück: Flur-Nr. 667/9, Gem. Hausham, Huberbergstraße 4 Antragsteller: Kerstin Schmeding u. Aaron Rincover

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 12.06.2025 ö 2

Sachverhalt

Die Antragsteller beantragen die Aufstockung des bestehenden Einfamilienhauses um ca. 1,38 m (WH Bestand 4,50 m / WH Neu 5,885) mit einer Dachneigung von 15°.
Des Weiteren soll das Erdgeschoss um einen Windfang (1,67 m x 3,855 m) erweitert werden und das Gebäude zu einem Zweifamilienhaus umgebaut werden.

Das Vorhaben liegt im unbeplanten Innenbereich (§ 34 Baugesetzbuch) in einem
„Allgemeinen Wohngebiet“ (WA). Ein Bauvorhaben ist dort zulässig, wenn es sich nach 
Art und Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.

Die Wandhöhen in der Umgebungsbebauung liegen zwischen 4,00 m und 6,20 m. Mit der geplanten Wandhöhe von 5,885 m würde sich das Gebäude in die Umgebungsbebauung einfügen. Mit der Aufstockung, kann eine sinnvolle Nachverdichtung, ohne weitere Anbauten, im vorhandenen Bestand erreicht werden. Auch die Nutzungsänderung zu einem Zweifamilienhaus würde sich einfügen, da die Umgebungsbebauung von Ein- Zwei- oder Mehrfamilienwohnhäusern geprägt ist.

Die benötigten Abstandsflächen können auf dem Grundstück selbst eingehalten werden.

Bezüglich der Dachneigung von 15° wird ein Antrag auf isolierte Abweichung von § 3 Abs. 4 der Satzung über die Gestaltung des Orts- Strassen- und Landschaftsbildes, die eine Dachneigung zwischen 18° und 26°vorgibt, gestellt und wie folgt begründet:
Das Bestandsgebäude hat eine Dachneigung von 13°. Die direkten Nachbarn sind augenscheinlich vom gleichen Architekten geplant und haben auch 13°. In der näheren Umgebung finden sich viele Gebäude mit Dachneigungen unter 18°. Wir möchten aus gestalterischen Gründen die Dachneigung auch bei der Aufstockung flach halten. Durch den verhältnismäßig breiten Baukörper würde mit mehr als 15° Dachneigung extrem viel unnützer Luftraum entstehen.

Auf dem Grundstück können die für das Zweifamilienhaus notwenden vier Stellplätze nachgewiesen werden.

Die bestehende Erschließung für Wasser- und Abwasser verläuft derzeit über Privatgrundstücke Dritter. Verkehrsmäßig ist das Grundstück über die Huberbergstraße erschlossen.

Beschlussvorschlag

Beschluss 1:
Von § 3 Abs. 4 der gemeindlichen Satzung über die Gestaltung des Orts- Strassen- und Landschaftsbildes wird bezüglich der Dachneigung eine Abweichung gewährt.

Beschluss 2:
Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen.

zum Seitenanfang

3. Antrag auf Vorbescheid zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Carport Grundstück: Flur-Nr. 1353/24, Gem. Hausham, Haldensiedlung 8 Antragsteller: Thomas & Silvia Landerer

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 12.06.2025 ö beschließend 3

Sachverhalt

Die Antragsteller beantragen den Erlass eines Vorbescheides für den Neubau eines Einfamilienhauses (EG + OG, Grundfläche 9,86 m x 5,18 m, Wandhöhe 5,25 m, Dachneigung 18°) mit Carport (Grundfläche 5,40 m x 5,18 m, Wandhöhe 2,49 m, Dachneigung 10°).

Das Vorhaben liegt im unbeplanten Innenbereich (§ 34 Baugesetzbuch) in einem
Allgemeinem Wohngebiet“ (WA). Ein Bauvorhaben ist dort zulässig, wenn es sich nach 
Art und Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.

Das Grundstück ist über die Straße der Haldensiedlung erschlossen. Mit dem Bestandsgebäude ist das Grundstück bereits an die öffentliche Trinkwasserversorgung und den Abwasserkanal angeschlossen. 

Im Antrag auf Vorbescheid wurden folgende konkrete Fragen gestellt:

Ist die Bebauung nach Art und Maß der baulichen Nutzung zulässig?
Die Haldensiedlung ist durch Ein- und Mehrfamilienhäuser mit jeweils einem Baukörper als Hauptgebäude pro Grundstück geprägt. Auf dem Nachbargrundstück befindet sich ein Dreifamilienwohnhaus. 
Nach der Art würde sich das Einfamilienhaus in die bestehende Umgebung einfügen.

Das Maß der baulichen Nutzung ist jedoch höher als das der umliegenden Bebauung. Auf dem beantragten Grundstück befindet sich aktuell bereits ein Einfamilienwohnhaus. Mit dem beantragten zweiten Einfamilienwohnhaus würde die Grundfläche der Wohn- und Nebengebäude dann 0,45 beantragen. Die Grundflächen der Wohn- und Nebengebäude in der umliegenden Bebauung betragen zwischen 0,19 und 0,43.
Außerdem wären auf diesem Grundstück dann zwei Baukörper (Hauptgebäude) vorhanden.

Fügen sich die Baukörper in die umliegende Bebauung ein?
Bezüglich der Grundfläche des Hauptgebäudes mit 53,08 m² entspricht der Neubau dem der einzelnen Häuser des Dreifamilienwohnhauses auf dem Nachbargrundstück. In der unmittelbaren Umgebungsbebauung sind ansonsten Grundflächen der Hauptgebäude von 92 m² bis 127,5 m² vorhanden. In der unmittelbaren Umgebungsbebauung sind Wandhöhen von 2,70 m bis 6,10 m und Dachneigungen von 18° bis 27 ° vorhanden.
Aus diesem Grunde fügen sich die Baukörper in die umliegende Bebauung ein.



Ist das Bauvorhaben gem. vorliegenden Planes planungsrechtlich hinsichtlich Lage auf dem Baugrundstück, Größe und Höhe zulässig?

Abgesehen von der Tatsache, dass auf diesem Grundstück dann zwei Baukörper (Hauptgebäude) vorhanden wären und den Abstandsflächen, fügen sich die Baukörper in die umliegende Bebauung ein und sind planungsrechtlich hinsichtlich der Lage auf dem Baugrundstück, Größe und Höhe zulässig.

Für das Bestandsgebäude muss nur ein Stellplatz nachgewiesen werden, hier gilt soweit Bestandsschutz da für dieses Gebäude keine Stellplatzanzahl festgesetzt wurde. 
Nach der Stellplatz- und Fahrradabstellplatzsatzung der Gemeinde Hausham sind für das neu geplante Einfamilienhaus 2 Stellplätze erforderlich. Im Antrag auf Vorbescheid sind 3 Kraftfahrzeugstellplätze ausgewiesen. 


Sind die Baukörper mit den eingezeichneten Abstandsflächen zulässig?
(Bestand: Bestandsschutz zur FlNr. 1353/25)

Die Satzung der Gemeinde Hausham sieht in „Allgemeinen Wohngebieten“ eine Abstandsfläche von 0,9 H vor. 
Lediglich auf der Westseite kann die Abstandsfläche von 5,49 m eingehalten werden.
Auf der Süd- und der Ostseite des Gebäudes können bis zur Grundstücksgrenze lediglich die Mindestabstandsflächen von 3 m eingehalten werden.
Auf der Nordseite überschneiden sich die Abstandsflächen des Bestandsgebäudes mit den Abstandsflächen des Neubaus. 
Das „16 m Privileg“ (Reduzierung der Abstandsflächen vor bis zu zwei Außenwänden auf 0,45 H) gemäß der Satzung über die Abstandsflächentiefe der Gemeinde Hausham kann nicht angewandt werden, da die Voraussetzung nicht erfüllt ist.

Damit das Bauvorhaben wie beantragt verwirklicht werden kann, müsste eine Abweichung der gemeindlichen Satzung über das abweichende Maß der Abstandsflächentiefe an der nördlich, südlich und östlich gelegenen Außenwand erteilt werden. Die Mindestabstandsflächen nach der BayBO können hingegen jedoch eingehalten werden.

Beschlussvorschlag

Beschluss 1:
Von der gemeindlichen Satzung über das abweichende Maß der Abstandsflächentiefe wird eine Abweichung gewährt.

Beschluss 2:
Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen.

zum Seitenanfang

4. Antrag auf Vorbescheid zum Neubau eines Wohn- und Geschäftsgebäudes Grundstück: Flur-Nr. 1325/3, Gem. Hausham, Althausham 4 Antragsteller: Johann Eham

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 12.06.2025 ö beschließend 4

Sachverhalt

Der Antragsteller beantragt den Erlass eines Vorbescheides für den Neubau eines Wohn- und Geschäftsgebäudes (EG + 1. OG + 2. OG, Grundfläche 12 m x 24 m, Wandhöhe 8,32 m, Firsthöhe 10,745 m).

Das geplante Bauvorhaben liegt im Innenbereich (§ 34 Baugesetzbuch) in einem Dorfgebiet. Ein Bauvorhaben ist dort zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.

Das Grundstück liegt an der Althaushamer Straße, die Erschließung ist verkehrstechnisch somit grundsätzlich gesichert. Die Erschließung der Hinterliegergrundstücke ist dann zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen des eigentlichen Bauantragsverfahren zu prüfen und zu regeln.
Mit dem Bestandsgebäude ist das Grundstück bereits an den Abwasserkanal angeschlossen. Die Versorgung mit Trinkwasser erfolgt über einen eigenen Brunnen.

Im Antrag auf Vorbescheid wurden folgende konkrete Fragen gestellt:
Ist die geplante Gebäudehöhe für ein zukünftiges Neubauvorhaben zulässig?

Für das Grundstück 1325/3 läuft derzeit ein Baugenehmigungsverfahren für einen Anbau an das Wohnhaus auf der Flur-Nr. 1325/2. Für diesen Anbau ist eine Wandhöhe von 7,27 m und eine Firsthöhe von 9,64 m vorgesehen.
Die derzeit auf dem Grundstück noch vorhandene Scheune hat eine Wandhöhe von ca. 10,20 m und eine Firsthöhe von ca. 13,40 m.

Das direkt im Süden an das Grundstück angrenzende Gebäude „Althausham 2“ hat eine Wandhöhe von ca. 10,20 m und eine Firsthöhe von ca. 13,40 m.

Das im Osten angrenzende Gebäude „Althausham 8“ hat eine Wandhöhe von ca. 8,50 m und eine Firsthöhe von ca. 11,70 m.

Aus bauplanungsrechtlicher Sicht fügt sich die geplante Gebäudehöhe daher in die Umgebungsbebauung ein.

Sind die dargestellten Gebäude (Variante 1 & 2) bauplanungsrechtlich zulässig?

Geplant ist ein Wohn- und Geschäftshaus zu errichten. Im Erdgeschoss ist eine kleinegewerbliche Nutzung (bspw. Ladengeschäft, kleines Café im Tagesbetrieb, Büroflächen) geplant. 
Es soll ein freistehendes Gebäude mit Satteldach mit ortsüblicher Neigung (ca. 20-25°) errichtet werden. Die Gestaltung und Proportionen sollen sich an der regionaltypischen Voralpen Bauweise (moderate Fensterformate ohne großflächige und vollumfängliche Glasfassaden, senkrechte Holzschalung) orientieren.
Gemäß § 5 BauNVO dienen Dorfgebiete der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetriebe. 

Die Grundfläche des geplanten Gebäudes mit 12 x 24 m würde ebenfalls sich in die Umgebungsbebauung einfügen, da hier Gebäude mit noch weit größeren Grundflächen vorhanden sind.
Die Satzung der Gemeinde Hausham über die abweichenden Maße der Abstandsflächentiefe sind entsprechend zu beachten.

Sowohl nach der Art sowie nach Maß würde sich dieses Gebäude in die Umgebung einfügen.


Stellplätze: Die Anzahl der Geschäftseinheiten und Wohneinheiten wurde mit dem Antrag auf Vorbescheid noch nicht festgelegt, aus diesem Grunde kann zu den erforderlichen Stellplätzen derzeit noch keine konkrete Aussage getroffen werden, die Stellplatz- und Fahrradabstellplatzsatzung sind jedoch zu beachten und die Stellplätze sind auf dem beantragten Grundstück in entsprechender Zahl nachzuweisen.

Bauplanungsrechtliche Bedenken gegen die dargestellten Gebäude bestehen aus diesem Grunde nicht.


 

Beschlussvorschlag

Beschluss 1:
Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach
§ 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen, zu der Variante 1.

Beschluss 2:
Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach
§ 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen, zu der Variante 2.

zum Seitenanfang

5. Neuerrichtung der Tenne Grundstück: Flur-Nr. 1332 und 1333/1, Gem. Hausham, Althausham 1 Antragsteller: Sebastian Lang

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 12.06.2025 ö beschließend 5

Sachverhalt

Der Antragsteller beantragt die Neuerrichtung der Tenne mit den Maßen 25 m x 13,58 m mit einer Wandhöhe von 8,51 m einer Firsthöhe von 11,15 m und einer Dachneigung von 21 °.
Die bereits vorhandene Tenne soll abgerissen und an gleicher Stelle die neue Tenne mit identischen Maßen errichtet werden.

Lediglich im Westen soll die Tenne etwa 3,65 m von der Grundstücksgrenze abrücken. Hier soll dann ein erdgeschossiger Anbau an die Tenne mit den Maßen 3,65 m x 13,58 m und einer Wandhöhe von 4,26 m errichtet werden.
Der Anbau ist mit einer Dachneigung von 8° und einem Blechdach geplant.

Nach § 3 Abs. 5 der Gestaltungssatzung sind Dachflächen mit ortsüblichen, insbesondere naturroten Ziegeln oder Betondachsteinen gleicher Farbgebung oder Schindeln einzudecken.
Nach § 4 Abs. 1 der Gestaltungssatzung sind Dächer von Nebengebäuden mit einer Neigung von mindestens 10 Grad auszubilden.

Damit das Bauvorhaben wie beantragt ausgeführt werden kann sind Abweichungen von der Gestaltungssatzung notwendig.

Im Westen wird bereits im Bestand die Abstandsfläche zum Nachbargrundstück überschritten. Laut Antragsteller gibt es bereits jetzt eine Abstandsflächenübernahme (die aber gegenüber der Gemeinde nicht nachgewiesen ist) welche entsprechend beibehalten wird.

An der bestehenden Erschließung des Grundstücks über die Althaushamer Straße werden keine Änderungen vorgenommen.

Beschlussvorschlag

Beschluss 1:
Der Bau- und Umweltausschuss stimmt der erforderlichen Abweichung von § 3 Abs. 5 (Blechdach) der Gestaltungssatzung und der erforderlichen Abweichung von § 4 Abs. 1 (Dachneigung unter 10°) der Gestaltungssatzung zu.

Beschluss 2:
Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach
§ 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen.

zum Seitenanfang

6. Antrag auf Dachsanierung und in diesem Zuge Aufstockung von 2 Wohneinheiten für Dachgeschossausbau; Grundstück: Flur-Nr. 786/9, 786/10, jeweils Gem. Hausham, Rainer Straße 22 Bauherr: Wiesböck Anja und Markus

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 12.06.2025 ö beschließend 6

Sachverhalt

Die Antragsteller beantragen die Aufstockung des Doppelhauses auf der Flur-Nr. 786/9 und 786/10.
Die Wandhöhe soll sich durch die Aufstockung um 1,19 m (Nord: WH Bestand 6,385 / WH Neu 7,575; Süd WH Bestand 6,695 / WH Neu 7,885) erhöhen, die Dachneigung von 22° wird beibehalten. 

Das Vorhaben liegt im unbeplanten Innenbereich (§ 34 Baugesetzbuch) in einem
„Reinen Wohngebiet“ (WR). Ein Bauvorhaben ist dort zulässig, wenn es sich nach 
Art und Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.

Die Wandhöhen in der Umgebungsbebauung liegen zwischen 4,70 m und 9,50 m. Mit der geplanten Wandhöhe zwischen 7,575 m – 7,885 m würde sich das Gebäude in die Umgebungsbebauung einfügen. Mit der Aufstockung, kann eine sinnvolle Nachverdichtung, ohne weitere Anbauten, im vorhandenen Bestand erreicht werden, 

Die Satzung der Gemeinde Hausham sieht in „Reinen Wohngebieten“ eine Abstandsfläche von
0,9 H vor. 
Auf der Nordseite kann die Abstandsfläche von 7,555 m und auf der Westseite von 8,49 m nicht eingehalten werden.
Das „16 m Privileg“ (Reduzierung der Abstandsflächen vor bis zu zwei Außenwänden auf 0,45 H) gemäß der Satzung über die Abstandsflächentiefe der Gemeinde Hausham kann nicht angewandt werden, da die Voraussetzung nicht erfüllt ist.

Damit das Bauvorhaben wie beantragt verwirklicht werden kann, müsste eine Abweichung der gemeindlichen Satzung über das abweichende Maß der Abstandsflächentiefe an der nördlich und östlich gelegenen Außenwand erteilt werden.

Die Abweichung wird vom Antragsteller wie folgt begründet:
Für die 6-köpfige Familie soll in ihrer Wohneinheit mehr Platz geschaffen werden. In diesem Zuge würde man das Dach des gesamten Gebäudes aufstocken. Bereits im Ist-Zustand werden die gemeindlichen Abstandsflächen auf der Nord- und Ostseite des Gebäudes nicht eingehalten, daher wirf für die geplante Aufstockung eine neue Abweichung von der Abstandsflächensatzung der Gemeinde beantragt. Art. 6 der BayBO (Mindestabstandsfläche von 3 m) kann auf diesen Seiten vorher wie nachher eingehalten werden. So wäre zukünftig das DG des Hauses sinnvoll für Aufenthaltsräume nutzbar und dient nicht mehr nur der Lagerung.

An der westlich gelegenen Außenwand ist bereits im Ist-Zustand der gesetzlich vorgegebene Mindestabstand von 3 m gemäß Art. 6 BayBO nicht eingehalten. Diesbezüglich hat der Antragsteller beim Landratsamt Miesbach bereits eine Abweichung beantragt.



An der bestehenden Erschließung werden durch die Baumaßnahme keine Änderungen vorgenommen.

Beschlussvorschlag

Beschluss 1:
Von der gemeindlichen Satzung über das abweichende Maß der Abstandsflächentiefe wird eine Abweichung gewährt.

Beschluss 2:
Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen.

zum Seitenanfang

7. Tekturantrag wegen geändertem Garagendach zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage; Grundstück: Flur-Nr. 677/3, Gem. Hausham, Frühlingstraße 6b Antragsteller: Alexandra Weber und Benjamin Köpf

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 12.06.2025 ö beschließend 7

Sachverhalt

Im genehmigten Bauantrag aus 2022 wurde die Garage mit einem Satteldach – Giebelseite Richtung Osten – und einem Pultdach an der Nordseite beantragt.
Im Zuge der Bauausführung wurde an Stelle des ostseitigen Satteldachs ebenfalls ein Pultdach errichtet, wodurch sich nunmehr ein zweiseitiges Pultdach (lt. Landratsamt Miesbach ein sogenanntes Walmdach) ergibt.

Gemäß § 4 der gemeindlichen Satzung über die Gestaltung des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes sind Dächer von Garagen und Nebengebäuden als Sattel- oder Pultdächer auszubilden.
Es wird daher eine Abweichung von der Gestaltungssatzung beantragt. Die Abweichung wird wie folgt begründet:
Um die sichtbare Wandhöhe zum östlichen Nachbarn hin (Fl.Nr. 677/6) zu reduzieren, wurde ein zweiseitiges Pultdach als Dachform gewählt.
Der große Vorteil ist, dass die Beeinträchtigung des Nachbargrundstückes, bei der ohnehin schon engen Bebauung, so gering wie möglich gehalten wird.
Insgesamt wirkt die Garage somit nicht mehr so mächtig.
Die Dachform wurde mit dem Nachbarn abgestimmt. 

Der Dachüberstand auf der Ostseite wurde wegen der Grenzbebauung auf null reduziert. Auf der Nordseite beträgt der Dachüberstand wegen des geringen Grenzabstandes weniger als 60 cm.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen. Von der gemeindlichen Satzung über die Gestaltung des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes wird hinsichtlich der Dachform eine Abweichung von § 4 und hinsichtlich des Dachüberstands eine Abweichung von § 3 Abs. 3 erteilt.

zum Seitenanfang

8. Einbau einer Kellerbar mit "Gastro" Eventfläche im Untergeschoss der bestehenden Gewerbegebäude und Erweiterung Treppenhaus Erdgeschoss, Haus Nord Grundstück: Flur-Nr. 1169/16, Gem. Hausham, Obere Tiefenbachstraße 8 Antragsteller: Max Fendl

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 12.06.2025 ö beschließend 8

Sachverhalt

Der Antragsteller beantragt in dem bisher als Lager- / Abstellfläche genutzten Untergeschoss des Zimmereigebäudes (Haus Süd) den Einbau einer Kellerbar mit einer Gastraumfläche von ca. 66 m² und einer zusätzlichen „Gastro“ Eventfläche von ca. 172 m². Der Zugang zum Kellergeschoss soll über den Eingangsbereich des „Fendlhofs“ (Haus Nord) und den unterirdischen Verbindungsgang zwischen den beiden Häusern erfolgen. In diesem Zusammenhang soll auch der Eingangsbereich des Haus Nord baulich angepasst werden. Der Eingangsbereich soll durch einen 2,49 m x 4,31 m großen, mit Satteldach versehenen Anbau vergrößert werden.

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 40 „Obere Tiefenbachstraße Süd“, der den Bereich als Gewerbegebiet ausweist. Im Gewerbegebiet können gem. § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO ausnahmsweise Vergnügungsstätten zugelassen werden. Der Bebauungsplan erklärt allerdings in den Textlichen Festsetzungen unter 3.2.1 Abs. 3 Vergnügungsstätten für nicht zulässig.
Laut Betriebsbeschreibung findet in der Kellerbar Barbetrieb (=Schankbetrieb) statt, zudem finden Geburtstagsfeiern und Events mit Nutzung der „Gastro“ Eventfläche statt, die entweder im Zusammenhang mit den Veranstaltungen im Saal des Dachgeschosses von Haus Nord stehen oder in Wechselnutzung. Somit ist bei der Kellerbar mit „Gastro“ Eventfläche von keiner Vergnügungsstätte im Sinne der Baunutzungsverordnung (BauNVO) auszugehen. Die Nutzung entspricht somit den im Gewerbegebiet und laut Bebauungsplan zulässigen Nutzungen.

Hinsichtlich der Stellplätze sind für die Kellerbar 7 Stellplätze nötig und für den Fall der vollen Ausnutzung der Kellerbar mit „Gastro“ Eventfläche 24 zusätzliche Stellplätze nötig. Sofern die Kellerbar entsprechend der beigefügten Betriebsbeschreibung an Werktagen erst ab 18.00 Uhr geöffnet ist (lt. Betriebsbeschreibung im Bauantrag ab 16.00 Uhr), kann von einer Wechselnutzung der vorhandenen Parkplätze ausgegangen werden, da zu diesem Zeitpunkt die in den beiden Gebäuden ansässigen Praxen und der Zimmereibetrieb bereits geschlossen haben. An Sonn- und Feiertagen stehen zusätzlich die Parkflächen der angrenzenden Einkaufsmärkte zur Verfügung. Eine Befreiung von der gemeindlichen Stellplatzsatzung könnte somit erteilt werden.

Die Vergrößerung des Eingangsbereichs von Haus Nord überschreitet die im Bebauungsplan vorgesehenen Baugrenzen um 2,93 m x 4,31 m.  Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann gem. § 31 Abs. 2 BauGB befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung städtebaulich vertretbar ist und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Begründet wird die Vergrößerung des Eingangsbereichs damit, den Zugang für die Gäste zu erleichtern und sicherer zu gestalten. Derzeit besteht ein Engpass an der einflügeligen Eingangstüre, was insbesondere bei größerem Besucheraufkommen zu unkomfortablen und sicherheitskritischen Situationen führt. Die Eingangstüre soll deshalb durch eine zweiflügelige Automatiktüre ersetzt werden, was sowohl der Barrierefreiheit als auch der allgemeinen Sicherheit dient.

Beschlussvorschlag

Beschluss 1:
Der Bau- und Umweltausschuss erteilt eine Abweichung von der gemeindlichen Stellplatz- und Fahrradabstellplatzsatzung hinsichtlich der zusätzlich erforderlichen Stellplätze für die Kellerbar mit „Gastro“ Eventfläche.

Beschluss 2:
Der Bau- und Umweltausschuss erteilt eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 40 „Obere Tiefenbachstraße Süd“ hinsichtlich der Überschreitung der Baugrenzen für die Erweiterung des Eingangsbereichs von Haus Nord.

Beschluss 3:
Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen.

zum Seitenanfang

9. Bauantrag zum Neubau eines Carports an die bestehende Doppelhaushälfte; Grundstück: Flur-Nr. 703/15, Gem. Hausham, Abwinkelbachstraße 35 Antragsteller: Fischer Marina und Sebastian

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 12.06.2025 ö beschließend 9

Sachverhalt

Der Antragsteller beantragt die Errichtung eines unmittelbar an das Haus angebauten Carports. An sich handelt es sich bei dem Bauvorhaben um ein verfahrensfreies Bauvorhaben i.S.v. Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 b BayBO.
Der Carport wird mit einem zur Grundstücksgrenze hin auslaufenden Pultdach versehen, die Wandhöhe an der Grenze beträgt 2,51 Meter. Die Grundfläche für den Carport beträgt 37,94 m².
An der östlichen Grundstücksgrenze schließt sich unmittelbar ein Nebengebäude des Nachbargrundstückes an, eine Beeinträchtigung des Nachbargrundstückes ist nicht erkennbar.
Durch die Versetzung des Carports an die nordöstliche Grundstücksgrenze kann der Süd-Westgarten komplett genutzt werden. 

Das Bauvorhaben befindet sich aber im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 42 „Wohnen für Familien an der Huberbergstraße“, der auch für Garagen Baugrenzen vorsieht.

Es handelt sich bei dem Baugrundstück um das am südöstlichen Rand des Bebauungsplans liegende Grundstück. Aufgrund dieser Lage ist eine Beeinträchtigung der Grundzüge der Planung des Bebauungsplans durch die Versetzung des Baufensters für die Garage nicht ersichtlich. 
Eine Befreiung von den Baugrenzen gemäß § 31 Abs. 2 BauGB oder die Erteilung einer isolierten Zulassung nach § 23 BauNVO ist nicht möglich, da dem Grundstückseigentümer dann immer noch die Errichtung einer Garage in dem dafür vorgegebenen Baufeld möglich ist. Somit ist für die Errichtung des Carports außerhalb der im Bebauungsplan vorgegebenen Baugrenzen eine Änderung des Bebauungsplans notwendig. 

Die Anfahrt zum Carport erfolgt allerdings nicht über die für das Bebauungsplangebiet errichtete Abwinkelbachstraße, sondern über die bestehende Huberbergstraße. Die umliegenden Nachbarn haben gegen die Zufahrt nichts einzuwenden.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt, den Bebauungsplan Nr. 42 „Wohnen für Familien an der Huberbergstraße“ im Bereich des Grundstücks Flur-Nr. 703/15 im vereinfachten Verfahren zu ändern. Die Kosten der Bebauungsplanänderung hat der Antragsteller zu tragen. 

zum Seitenanfang

10. Bauantrag zur dauerhaften Nutzung als Schneelagerplatz, Lagerplatz und Ausweichparkplatz; Grundstück: Flur-Nr. 1699/0 (Teilfläche), Gem. Hausham, Nähe Bergerhofweg Antragsteller: Krankenhaus Agatharied KU

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 12.06.2025 ö beschließend 10

Sachverhalt

In der Gemeinderatssitzung vom 25.09.2017 wurden die vorübergehende Erweiterung der Schneeablagefläche Richtung Osten sowie die Nutzung der bestehenden Schneelagerfläche als provisorischer Parkplatz genehmigt. Spätestens nach Fertigstellung des Parkhauses sollte die Erweiterungsfläche zurückgebaut und die verbleibende Fläche wieder als Schneeablagefläche verwendet werden.
Das Krankenhaus Agatharied stellt nunmehr den Antrag, beide Flächen künftig dauerhaft als Schneelagerfläche, Lagerfläche und Ausweichparkplatz nutzen zu dürfen. Durch den Bau des Parkhauses auf der Fläche des großen Parkplatzes sind ebene befestigte Flächen, die im Bedarfsfall auch kurzzeitig als Lagerflächen genutzt werden konnten, weggefallen. Auf dem weiteren Krankenhausareal sind kaum befestigte ebene Fläche vorhanden, bei denen es sich nicht um Feuerwehrzufahrten handelt, die generell von jeglicher Benutzung freizuhalten sind.

Um auch künftig einen störungsfreien verkehrssicheren Krankenhausbetrieb aufrechterhalten zu können, benötigt das Kreiskrankenhaus beide Flächen weiterhin dringend als Schneelagerfläche im Winter, bei Baumaßnahmen als Lagerfläche und gegebenenfalls als Ausweichparkplatz. 

Für die befristete Nutzung der Flächen wurde von der UNB eine Befreiung von den Festsetzungen des Landschaftsschutzgebiets „Egartenlandschaft um Miesbach“ erteilt. Diese ist vom Antragsteller erneut zu beantragen.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen. Es wird empfohlen, in die Baugenehmigung die Auflage aufzunehmen, dass eine Eingrünung der gesamten Fläche in Richtung Norden vorgenommen werden muss. 

zum Seitenanfang

11. Nutzungsänderung eines Lagerraums im Nebengebäude der zentralen Sportanlage in einen Multifunktionsraum für die SG Hausham Grundstück: Flur-Nr. 1121, Gem. Hausham, Agatharieder Weg 11 Antragsteller: Gemeinde Hausham

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 12.06.2025 ö beschließend 11

Sachverhalt

Die SG Hausham plant eine Nutzungsänderung eines Lagerraumes (Garage) im Nebengebäude der zentralen Sportanlage in einen Multifunktionsraum für die SG Hausham 01.

Das Vorhaben liegt im unbeplanten Innenbereich (§ 34 Baugesetzbuch). Ein Bauvorhaben ist dort zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.

Das Gebäude bleibt unverändert, lediglich an der Fassade werden anstatt des derzeitigen Garagentores ein Fenster und eine Tür eingebaut.
Bisher wurde der Raum als Garage für das Loipenspurgerät und als Lagerraum genutzt.

Dieser Raum soll allen Sparten der SG Hausham 01 als Multifunktionsraum zur Nutzung für z.B. Seminare, Tagungen oder auch als möglicher Gymnastikraum zur Verfügung stehen.
Durch diese geplante Nutzung würde sich der neue Multifunktionsraum in seiner Eigenart auch in die Umgebung der zentralen Sportanlage einfügen.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen.

zum Seitenanfang

12. Vollzug der StVO Anordnung einer Tempo 30 Begrenzung für die Abwinkelbachstraße

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 12.06.2025 ö beschließend 12

Sachverhalt

Die Anwohner der Abwinkelbachstraße haben mit angehängtem Schreiben eine Geschwindigkeitsbegrenzung für die Abwinkelbachstraße beantragt.
Die neu ausgebaute bzw. gebaute Abwinkelbachstraße gilt als Ortsstraße und darf damit prinzipiell mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h befahren werden.

Dadurch, dass hier viele Familien wohnen und sich an der Schlierach auch ein Kinderspielplatz befindet, liegen greifbare Argumente vor, um die Geschwindigkeit auf 30 km/h zu begrenzen.
Auch durch die Nähe zum Trachtenheim und zum Alpengasthof „Glück Auf“ ist hier mit vielen Fußgängern oder Fahrradfahrern zu rechnen, die durch eine geringere Geschwindigkeit ebenso geschützter wären.

Innerhalb geschlossener Ortschaften können insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte gemäß § 45 Abs. 1 c StVO „Tempo-30-Zonen“ angeordnet werden. 
Die Einrichtung einer Tempo-30-Zone kommt nur dort in Betracht, wo der Durchgangsverkehr von geringer Bedeutung ist und der Schutz der Anwohner sowie der Fußgänger und Radfahrer vorrangig ist. Innerhalb der Tempo-30-Zone gilt generell „rechts vor links“.

Die Tempo-30-Zone würde sich neben der Abwinkelbachstraße auch auf den Huberspitzweg erstrecken und kann über den Moosrainer Weg bis zur Abzweigung in die Alpenstraße geführt werden.
Aufgrund der abgegrenzten Zufahrtsmöglichkeiten und der Gestaltung der beiden Wohngebiete entsteht nach Ansicht der Verwaltung für das Gebiet Abwinkelbachstraße  / Moosrainer Weg der Eindruck einer Zone.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt die Ausweisung einer Tempo-30 Zone für das Gebiet Abwinkelbachstraße  / Moosrainer Weg, beginnend mit Abzweigung der Abwinkelbachstraße von der Schlierachstraße und endend mit Einmündung der Abwinkelbachstraße in die Huberbergstraße auf Höhe Abwinkelbachstraße 35 und mit Einmündung des Moosrainer Weges in die Alpenstraße. Die Verwaltung wird beauftragt, die entsprechenden Maßnahmen einzuleiten. 

zum Seitenanfang

13. Anträge und Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 12.06.2025 ö informativ 13
zum Seitenanfang

14. Informationen des Bürgermeisters

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 12.06.2025 ö informativ 14
Datenstand vom 12.06.2025 15:34 Uhr