Datum: 22.02.2016
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus
Gremium: Gemeinderat
Öffentliche Sitzung, 18:00 Uhr bis 19:45 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 19:45 Uhr bis 22:45 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung
2 Asylbewerber;
2.1 Verlängerung der Bestellung eines Gemeindebeauftragten für Asylangelegenheiten
2.2 Verlängerung der Festsetzung eines monatlichen Budgets für die ehrenamtlichen Helfer
3 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG); Widmung verschiedener Straßen als Ortsstraßen
3.1 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG); Widmung der Straße "Burgstallstraße" als Ortsstraße
3.2 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG); Widmung der Straße "Sonnenstraße" als Ortsstraße
3.3 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG); Widmung der Straße "Am Buchenhang" als Ortsstraße
3.4 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG); Widmung der Straße "Brecherspitzweg" als Ortsstraße und Widmung des Straßenastes zur Tegernseer Straße als beschränkt-öffentlicher Weg (Fußweg)
4 Bebauungsplan Nr. 36 "Ortszentrum mit Nahversorgung an der Tegernseer Straße"; Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen
5 Anträge und Anfragen
6 Informationen des Bürgermeisters

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1. Genehmigung der Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 22.02.2016 ö beschließend 1

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat gen ehmigt die Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung
vom 21. Januar 2016.

Beschluss

Der Gemeinderat genehmigt die Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung
vom 21. Januar 2016.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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2. Asylbewerber;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 22.02.2016 ö beschließend 2
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2.1. Verlängerung der Bestellung eines Gemeindebeauftragten für Asylangelegenheiten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 22.02.2016 ö beschließend 2.1

Sachverhalt

Mit Gemeinderatsbeschluss vom 30.07.2015 wurden entschieden, Herrn Gerhard Klante als Gemeindebeauftragten für Asylangelegenheiten einzusetzen. Die monatliche Aufwandsentschädigung wurde auf 200,00 € festgesetzt.

Der Beschluss war zunächst befristet bis 31.12.2015.

Der Einsatz eines Gemeindebeauftragten hat sich aus Sicht der Verwaltung äußerst bewährt und es wird empfohlen, die Bestellung des Gemeindebeauftragten bis 30.04.2020 zu verlängern.

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat beschließt die Verlängerung der Bestellung von Herrn Gerhard Klante als Gemeindebeauftragten für Asylangelegenheiten bis zum 30.04.2020.
Die monatliche Aufwandsentschädigung wird weiterhin auf 200,00 € festgesetzt.

Gemeinderat Gerhard Klante ist aufgrund Art. 49 Abs. 1 GO von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die Verlängerung der Bestellung von Herrn Gerhard Klante als Gemeindebeauftragten für Asylangelegenheiten bis zum 30.04.2020.
Die monatliche Aufwandsentschädigung wird weiterhin auf 200,00 € festgesetzt.

Gemeinderat Gerhard Klante ist aufgrund Art. 49 Abs. 1 GO von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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2.2. Verlängerung der Festsetzung eines monatlichen Budgets für die ehrenamtlichen Helfer

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 22.02.2016 ö beschließend 2.2

Sachverhalt

In der Sitzung vom 30.07.2015 wurde neben der Bestellung eines Gemeindebeauftragten für Asylangelegenheiten entschieden, für weitere ehrenamtliche Mitarbeiter ein monatliches Budget von 200,00 € für Fahrtkosten vorläufig einzurichten.
Am Jahresende soll mit den Betroffenen festgestellt werden, ob die zur Verfügung gestellten Mittel ausgereicht haben.

Die Mittel werden nun seit September 2015 ausbezahlt. Für 2015 wurden seitdem gesamt 1.200,00 € verausgabt. Dies entspricht monatlich 400,00 €.

Der Asylbeauftragte Herr Klante sowie die Verwaltung sprechen sich für eine Erhöhung des monatlichen Budgets auf 500,00 € aus.

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat beschließt, das monatliche Budget für die ehrenamtlichen Mitarbeiter auf 500,00 € festzusetzen.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, das monatliche Budget für die ehrenamtlichen Mitarbeiter auf 500,00 € festzusetzen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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3. Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG); Widmung verschiedener Straßen als Ortsstraßen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 22.02.2016 ö beschließend 3
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3.1. Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG); Widmung der Straße "Burgstallstraße" als Ortsstraße

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 22.02.2016 ö beschließend 3.1

Sachverhalt

Mit Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Hausham Nr. 98 vom 22.09.2014 wurde die Verwaltung beauftragt, die Straße „Burgstallstraße“ gemäß Art. 6 BayStrWG als Ortsstraße zu widmen.

Durch die Widmung erhält eine Straße die Eigenschaft einer öffentlichen Straße. Die Straße ist hinsichtlich ihrer Verkehrsbedeutung zu widmen. Zu den Ortsstraßen zählen die Straßen, die dem Verkehr der geschlossenen Ortslage oder innerhalb eines räumlichen Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes im Sinne des Baugesetzbuches dienen.

Die Straße „Burgstallstraße“ erfüllt dieses Merkmal.

Es ist daher zu empfehlen, die Straße „Burgstallstraße“ als Ortsstraße ohne Widmungsbeschränkung zu widmen.

Straßenbaulasttr äger der Straße „Burgstallstraße“ ist die Gemeinde Hausham. Die Länge beträgt etwa 270 m.

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat der Gemeinde Hausham beschließt gem. Art. 46 BayStrWG die Straße „Burgstallstraße“ als Ortsstraße ohne Widmungsbeschränkung zu widmen. Die Straßenbaulast obliegt der Gemeinde Hausham.

Die Verwaltung wird ermächtigt, die erforderlichen Ablaufschritte (Widmungsverfügung, öffentliche Bekanntmachung, Eintragungsverfügung, Anlegung des Bestandsverzeichnisses) durchzuführen.

Beschluss

Der Gemeinderat der Gemeinde Hausham beschließt gem. Art. 46 BayStrWG die Straße „Burgstallstraße“ als Ortsstraße ohne Widmungsbeschränkung zu widmen. Die Straßenbaulast obliegt der Gemeinde Hausham.

Die Verwaltung wird ermächtigt, die erforderlichen Ablaufschritte (Widmungsverfügung, öffentliche Bekanntmachung, Eintragungsverfügung, Anlegung des Bestandsverzeichnisses) durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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3.2. Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG); Widmung der Straße "Sonnenstraße" als Ortsstraße

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 22.02.2016 ö beschließend 3.2

Sachverhalt

Mit Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Hausham Nr. 98 vom 22.09.2014 wurde die Verwaltung beauftragt, die Straße „Sonnenstraße“ gemäß Art. 6 BayStrWG als Ortsstraße zu widmen.

Durch die Widmung erhält eine Straße die Eigenschaft einer öffentlichen Straße. Die Straße ist hinsichtlich ihrer Verkehrsbedeutung zu widmen. Zu den Ortsstraßen zählen die Straßen, die dem Verkehr der geschlossenen Ortslage oder innerhalb eines räumlichen Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes im Sinne des Baugesetzbuches dienen.

Die Straße „Sonnenstraße“ erfüllt dieses Merkmal.

Es ist daher zu empfehlen, die Straße „Sonnenstraße“ als Ortsstraße ohne Widmungsbeschränkung zu widmen.

Straßenbaulastträger der Straße „Sonnenstraße“ ist die Gemeinde Hausham. Die Länge beträgt etwa 420 m.

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat der Gemeinde Hausham beschließt gem. Art. 46 BayStrWG die Straße „Sonnenstraße“ als Ortsstraße ohne Widmungsbeschränkung zu widmen. Die Straßenbaulast obliegt der Gemeinde Hausham.

Die Verwaltung wird ermächtigt, die erforderlichen Ablaufschritte (Widmungsverfügung, öffentliche Bekanntmachung, Eintragungsverfügung, Anlegung des Bestandsverzeichnisses) durchzuführen.

Beschluss

Der Gemeinderat der Gemeinde Hausham beschließt gem. Art. 46 BayStrWG die Straße „Sonnenstraße“ als Ortsstraße ohne Widmungsbeschränkung zu widmen. Die Straßenbaulast obliegt der Gemeinde Hausham.

Die Verwaltung wird ermächtigt, die erforderlichen Ablaufschritte (Widmungsverfügung, öffentliche Bekanntmachung, Eintragungsverfügung, Anlegung des Bestandsverzeichnisses) durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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3.3. Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG); Widmung der Straße "Am Buchenhang" als Ortsstraße

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 22.02.2016 ö beschließend 3.3

Sachverhalt

Mit Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Hausham Nr. 98 vom 22.09.2014 wurde die Verwaltung beauftragt, die Straße „Am Buchenhang“ gemäß Art. 6 BayStrWG als Ortsstraße zu widmen.

Durch die Widmung erhält eine Straße die Eigenschaft einer öffentlichen Straße. Die Straße ist hinsichtlich ihrer Verkehrsbedeutung zu widmen. Zu den Ortsstraßen zählen die Straßen, die dem Verkehr der geschlossenen Ortslage oder innerhalb eines räumlichen Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes im Sinne des Baugesetzbuches dienen.

Die Straße „Am Buchenhang“ erfüllt dieses Merkmal.

Es ist daher zu empfehlen, die Straße „Am Buchenhang“ als Ortsstraße ohne Widmungsbeschränkung zu widmen.

Straßenbaulastträger der Straße „Am Buchenhang“ ist die Gemeinde Hausham. Die Länge beträgt etwa 80 m.

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat der Gemeinde Hausham beschließt gem. Art. 46 BayStrWG die Straße „Am Buchenhang“ als Ortsstraße ohne Widmungsbeschränkung zu widmen. Die Straßenbaulast obliegt der Gemeinde Hausham.

Die Verwaltung wird ermächtigt, die erforderlichen Ablaufschritte (Widmungsverfügung, öffentliche Bekanntmachung, Eintragungsverfügung, Anlegung des Bestandsverzeichnisses) durchzuführen.

Beschluss

Der Gemeinderat der Gemeinde Hausham beschließt gem. Art. 46 BayStrWG die Straße „Am Buchenhang“ als Ortsstraße ohne Widmungsbeschränkung zu widmen. Die Straßenbaulast obliegt der Gemeinde Hausham.

Die Verwaltung wird ermächtigt, die erforderlichen Ablaufschritte (Widmungsverfügung, öffentliche Bekanntmachung, Eintragungsverfügung, Anlegung des Bestandsverzeichnisses) durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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3.4. Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG); Widmung der Straße "Brecherspitzweg" als Ortsstraße und Widmung des Straßenastes zur Tegernseer Straße als beschränkt-öffentlicher Weg (Fußweg)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 22.02.2016 ö beschließend 3.4

Sachverhalt

Mit Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Hausham Nr. 98 vom 22.09.2014 wurde die Verwaltung beauftragt, die Straße „Brecherspitzweg“ gemäß Art. 6 BayStrWG als Ortsstraße zu widmen.

Durch die Widmung erhält eine Straße die Eigenschaft einer öffentlichen Straße. Die Straße ist hinsichtlich ihrer Verkehrsbedeutung zu widmen. Zu den Ortsstraßen zählen die Straßen, die dem Verkehr der geschlossenen Ortslage oder innerhalb eines räumlichen Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes im Sinne des Baugesetzbuches dienen.

Die Straße „Brecherspitzweg“ erfüllt dieses Merkmal.

Es ist daher zu empfehlen, die Straße „Brecherspitzweg“ als Ortsstraße ohne Widmungsbeschränkung zu widmen.

Die genaue Lage des Brecherspitzwegs ist im beiliegenden Lageplan (Anlage) gelb dargestellt.

Straßenbaulastträger der gesamten Straße „Brecherspitzweg“ ist die Gemeinde Hausham.

Die Länge des Brecherspitzwegs beträgt ca. 95 m.

Zusätzlich wird dazu gewidmet:
Straßenast in Richtung Tegernseer Straße (Fl.Nr. 1053/31 Gem. Hausham) im Bereich der Fl.Nrn. 1053/78, 1053/76, 1053/75 und 1053/74, jeweils Gemarkung Hausham, als beschränkt öffentlicher Weg (Fußweg).

Die genaue Lage der Zuwegung zur Tegernseer Straße ist im beiliegenden Lageplan (Anlage) ebenfalls gelb dargestellt.

Die Länge der Zuwegung (Straßenast) beträgt ca. 60 m.

Straßenbaulastträger für den Straßenast ist auch hier die Gemeinde Hausham. Die Widmung erfolgt als „beschränkt-öffentlicher-Weg“.

Beschlussvorschlag

I.)
Der Brecherspitzweg, Nähe Tegernseer Straße, angrenzend zur Sonnenstraße ist mit Fertigstellung der gesamten Bauvorhaben zu widmen. Nach Abschluss der Baumaßnahme ist die formelle Widmung der Straße notwendig, damit die Straße rechtlich dem öffentlichen Verkehr zugänglich gemacht werden kann.
Die in der Gemeinde Hausham sich befindende Ortsstraße mit der Flur-Nr. 1053/81, Gemarkung Hausham, wird gemäß Art. 6 i. V. m. Art. 46 Nr. 2 Bayer. Straßen- und Wegegesetz zur Ortsstraße mit der Bezeichnung „Brecherspitzweg“ gewidmet. Die Gesamtlänge beträgt etwa 95 m.
Der Lageplan ist Bestandteil der Widmung.
Träger der Straßenbaulast für diese Ortsstraße ist die Gemeinde Hausham.

II.)

Der Gemeinderat der Gemeinde Hausham beschließt die Verkehrsfläche „Fußweg von der Tegernseer Straße zum Brecherspitzweg“ , Fl.Nr. 1053/31 Gem. Hausham gem. Art. 6 i.V. mit Art. 54 a BayStrWG wie im Lageplan gelb dargestellt zum beschränkt öffentlichen Weg zu widmen.

Träger der Straßenbaulast für diesen Fußweg (beschränkt öffentlicher Weg) ist die Gemeinde Hausham.

Die Verwaltung wird in beiden Fällen (I. und II.) ermächtigt, die erforderlichen Ablaufschritte (Widmungsverfügung, öffentliche Bekanntmachung, Eintragungsverfügung, Anlegung des Bestandsverzeichnisses) für die Widmung des Brecherspitzwegs zur Ortsstraße sowie der Widmung des Fußweges zur Tegernseer Straße als beschränkt öffentlicher Weg durchzuführen.

Beschluss 1

I.)
Der Brecherspitzweg, Nähe Tegernseer Straße, angrenzend zur Sonnenstraße ist mit Fertigstellung der gesamten Bauvorhaben zu widmen. Nach Abschluss der Baumaßnahme ist die formelle Widmung der Straße notwendig, damit die Straße rechtlich dem öffentlichen Verkehr zugänglich gemacht werden kann.
Die in der Gemeinde Hausham sich befindende Ortsstraße mit der Flur-Nr. 1053/81, Gemarkung Hausham, wird gemäß Art. 6 i. V. m. Art. 46 Nr. 2 Bayer. Straßen- und Wegegesetz zur Ortsstraße mit der Bezeichnung „Brecherspitzweg“ gewidmet. Die Gesamtlänge beträgt etwa 95 m.
Der Lageplan ist Bestandteil der Widmung.
Träger der Straßenbaulast für diese Ortsstraße ist die Gemeinde Hausham.

II.)

Der Gemeinderat der Gemeinde Hausham beschließt die Verkehrsfläche „Fußweg von der Tegernseer Straße zum Brecherspitzweg“ , Fl.Nr. 1053/31 Gem. Hausham gem. Art. 6 i.V. mit Art. 54 a BayStrWG wie im Lageplan gelb dargestellt zum beschränkt öffentlichen Weg zu widmen.

Träger der Straßenbaulast für diesen Fußweg (beschränkt öffentlicher Weg) ist die Gemeinde Hausham.

Die Verwaltung wird in beiden Fällen (I. und II.) ermächtigt, die erforderlichen Ablaufschritte (Widmungsverfügung, öffentliche Bekanntmachung, Eintragungsverfügung, Anlegung des Bestandsverzeichnisses) für die Widmung des Brecherspitzwegs zur Ortsstraße sowie der Widmung des Fußweges zur Tegernseer Straße als beschränkt öffentlicher Weg durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Beschluss 2

I.)
Der Brecherspitzweg, Nähe Tegernseer Straße, angrenzend zur Sonnenstraße ist mit Fertigstellung der gesamten Bauvorhaben zu widmen. Nach Abschluss der Baumaßnahme ist die formelle Widmung der Straße notwendig, damit die Straße rechtlich dem öffentlichen Verkehr zugänglich gemacht werden kann.
Die in der Gemeinde Hausham sich befindende Ortsstraße mit der Flur-Nr. 1053/81, Gemarkung Hausham, wird gemäß Art. 6 i. V. m. Art. 46 Nr. 2 Bayer. Straßen- und Wegegesetz zur Ortsstraße mit der Bezeichnung „Brecherspitzweg“ gewidmet. Die Gesamtlänge beträgt etwa 95 m.
Der Lageplan ist Bestandteil der Widmung.
Träger der Straßenbaulast für diese Ortsstraße ist die Gemeinde Hausham.

II.)

Der Gemeinderat der Gemeinde Hausham beschließt die Verkehrsfläche „Fußweg von der Tegernseer Straße zum Brecherspitzweg“ , Fl.Nr. 1053/31 Gem. Hausham gem. Art. 6 i.V. mit Art. 54 a BayStrWG wie im Lageplan gelb dargestellt zum beschränkt öffentlichen Weg zu widmen.

Träger der Straßenbaulast für diesen Fußweg (beschränkt öffentlicher Weg) ist die Gemeinde Hausham.

Die Verwaltung wird in beiden Fällen (I. und II.) ermächtigt, die erforderlichen Ablaufschritte (Widmungsverfügung, öffentliche Bekanntmachung, Eintragungsverfügung, Anlegung des Bestandsverzeichnisses) für die Widmung des Brecherspitzwegs zur Ortsstraße sowie der Widmung des Fußweges zur Tegernseer Straße als beschränkt öffentlicher Weg durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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4. Bebauungsplan Nr. 36 "Ortszentrum mit Nahversorgung an der Tegernseer Straße"; Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 22.02.2016 ö beschließend 4

Sachverhalt

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 30.11.2015 den Entwurf für diesen Bebauungsplan gebilligt. Die Verwaltung wurde beauftragt, das Auslegungsverfahren durchzuführen.        

Ergebnis des Auslegungsverfahrens
A) Beteiligung der Träger öffentlicher Belange

Landratsamt Miesbach, Architektur/Städtebau/Denkmalschutz, Schreiben vom 18.01.2016

Mit dem städtebaulichen Konzept besteht Einverständnis.
Die gestalterischen Festsetzungen unter Punkt 5.4.2 sind 2x zu unbestimmt und deshalb so nicht möglich:
?        Der Farbton für die Holzschalung „ist mit der Gemeinde abzustimmen“
?        Fenster und…..“sind hinsichtlich Proportion und Gestaltung aufeinander abzustimmen.“

Stellungnahme der Gemeinde

Die Gemeinde Hausham nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.
Die o.g. beiden Sätze in den Textlichen Festsetzungen unter Punkt 5.4.2 werden gestrichen.

Abstimmung 17 : 0


Landratsamt Miesbach, Untere Immissionsschutzbehörde, Schreiben vom 12.01.2016

Aus der Sicht des Immissionsschutzes bestehen gegen den vorliegenden Planungsentwurf keine Einwände. Basis für unsere Stellungnahme ist die schalltechnische Untersuchung des IB Greiner Bericht Nr. 213143/5 vom 16.11.2015, einschließlich der darin enthaltenen Festsetzungsvorschläge.

Die zur Vermeidung von Immissionskonflikten notwendigen Festsetzungen zur Beschränkung der Gewerbelärmemissionen und zum passiven Schutz vor Straßenverkehrslärm sowie sinnvolle Hinweise für die weitere Detailplanung wurden bereits in sachgerechter Weise in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufgenommen.

Zusätzlich Bedenken oder Anregungen bestehen nicht.
Rechtsgrundlage: Planungsgrundsatz des § 50 Bundesimmissionsschutzgesetz
Stellungnahme der Gemeinde

Die Gemeinde Hausham nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.
Abstimmung 17 : 0


Landratsamt Miesbach, Untere Naturschutzbehörde, Schreiben vom 11.01.2016

Keine Äußerung


Landratsamt Miesbach, Wasser- und Bodenschutzrecht, Schreiben vom 29.12.2015

Niederschlagswasserbewirtschaftung

Grundsätzliche Überlegungen zur naturnahen Regenwasserbewirtschaftung sollten bereits im Rahmen der Bauleitplanung beginnen. Niederschlagswasser ist grundsätzlich vor Ort über die sog. belebte Oberbodenzone wie begrünte Flächen, Mulden oder Sickerbecken zu versickern
(§ 55 Abs. 2 WHG).

Um die Flächenversiegelung auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken, sind wasserdurchlässige Befestigungen (insbesondere Rasengittersteine, Rasenfugenpflaster) zu verwenden. Erst wenn alle Möglichkeiten einer Muldenversickerung ausgeschöpft wurden oder wenn dichte Böden eine Oberflächenversickerung unmöglich machen, ist im zu begründenden Ausnahmefall auch eine unterirdische Versickerung über Rigolen oder Sickerschächte oder eine Einleitung in ein oberirdisches Gewässer zulässig. Bei unterirdischer Versickerung ist durch geeignete Vorbehandlungsmaßnahmen (z. B. Filter, Sedimentationsanlagen) bzw. bei Einleitung in ein oberirdisches Gewässer durch ausreichenden Rückhalteraum ein sicherer Schutz des Gewässers zu gewährleisten.

Für das Einleiten von Niederschlagswasser in das Grundwasser (auch Versickerung) gilt entweder die Niederschlagswasserfreistellungsverordnung (NWFreiV) mit den dazugehörigen Technischen Regeln (TRENGW) oder es ist dafür eine wasserrechtliche Erlaubnis notwendig
(§ 46 Abs. 2 WHG). Das Einleiten von Niederschlagswasser in ein oberirdisches Gewässer kann im Rahmen des Gemeingebrauchs (§ 25 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 WHG, Art. 18 Abs. 1 Satz 3 BayWG) erlaubnisfrei sein, wenn die dazugehörigen Technischen Regeln (TRENOG) eingehalten werden. Andernfalls ist auch hier eine wasserrechtliche Erlaubnis notwendig. Der Bauherr oder ein beauftragter Planer muss dabei zunächst eigenverantwortlich prüfen, ob für sein Bauvorhaben die Voraussetzungen für die Anwendung der NWFreiV vorliegen.

Unabhängig davon hat die Planung und Ausführung der Einleitungsanlagen in jedem Fall in Abstimmung mit dem Landratsamt Miesbach, Team 32.2 Wasserwirtschaft (Tel. 08025/704-3221/3222) zu erfolgen.

Stellungnahme der Gemeinde

Die Gemeinde Hausham nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.
Die Niederschlagswasserbeseitigung wird außerhalb des Bebauungsplanverfahrens geregelt, die angesprochenen Punkte werden in der Eingabeplanung bzw. der Bauausführung berücksichtigt.
Die Hinweise werden an den Bauherrn bzw. den Planer weitergegeben.

Abstimmung 17 : 0


Landratsamt Miesbach, Untere Straßenverkehrsbehörde, Schreiben vom 05.01.2016

Grundsätzlich bestehen keine Einwände gegen die Planung, solange die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der Tegernseer Straße (St 2076) ausreichend berücksichtigt wird. Insoweit ist das Einvernehmen mit dem Staatlichen Bauamt Rosenheim – Fachbereich Straßenbau als Straßenbaulastträger (gemäß § 9 Abs. 3 a FStrG  und Art. 24 Abs. 1 BayStrWG) einzuholen und die entsprechenden Planungen – wie auch mit uns – abzustimmen und etwaig weitere notwendige Auflagen und Bedingungen zu erfüllen.
Ergänzend nehmen wir wie folgt Stellung:

?        Die im Zuge der bisherigen Planungen erfolgten Absprachen (Errichtung der Linksabbiegespuren, Lage der Querungshilfen) wurden weitgehend berücksichtigt, allerdings sollten spätestens im Zuge der Detailplanung konkretere Angaben über die Breiten der Fahrbahnen und der Gehwege getroffen werden. So wird hinsichtlich der Anlage von Fuß- und Radwegverbindungen eine Berücksichtigung der „Empfehlungen für Radverkehrsanlagen“ (ERA 2010) empfohlen, d. h. bei einer ggf. beabsichtigten Freigabe des Gehweges für Radfahrer in einer Richtung eine Breite von 2,50 m, bei einer Freigabe in beiden Richtungen nach Möglichkeit 3 m.
?        Die Sichtdreiecke an den Ausfahrten sollten auch hinsichtlich des ggf. vorgesehenen Radverkehrs auf den Gehwegen geprüft werden, v. a. hinsichtlich der nah angrenzenden geplanten Bäume.
?        Die Leistungsfähigkeit der einzigen Zufahrt zur Tiefgarage über die Alte Tegernseer Straße sollte nachgewiesen werden und für diese Zufahrt sollten auch noch ausreichende Sichtdreiecke eingetragen werden.
?        Bei der Ausweisung von Stellplätzen sollte auf eine ausreichende Größe der Parkstände geachtet werden. Insofern wird auf die „Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen“ (RASt 06) sowie vor allem auf die Empfehlungen für Anlagen des ruhenden Verkehrs (EAR 05) der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Arbeitsgruppe Straßenentwurf, verwiesen, die bei Schräg- oder Senkrechtaufstellung als Mindestmaße eine Breite von 2,50 m und eine Länge von 5 m vorsehen bzw. bei Längsaufstellung eine Breite von 2 m und eine Länge von 5,20 m (ohne Markierung) bzw. 5,70 m (mit Markierung). Diese Maße sollten auch im Bebauungsplan textlich mit verankert werden und bei der konkreten Detail-Planung berücksichtigt werden.
?        Auf die ggf. bestehende Notwendigkeit einer ordnungsgemäßen Widmung der öffentlichen Verkehrsflächen i. S. d. BayStrWG oder deren Anpassung wird hingewiesen, insbesondere hinsichtlich der geplanten Geh- und Radwegverbindung zum Benzingweg.
Hierzu wird aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit jedoch angeregt wird, diesen Weg allein als Geh- und Radweg direkt an der Grundstücksgrenze unabhängig von der Erschließung des Parkplatzes zu führen um Konflikte zwischen Parkplatzverkehr und Radverkehr zu minimieren.











Staatliches Bauamt Rosenheim, Schreiben vom 08.01.2016

2.1 Grundsätzliche Stellungnahme
Das vom Geltungsbereich des Bebauungsplans betroffene Gebiet liegt sowohl aus verkehrsrechtlicher, wie auch aus straßenbaurechtlicher Sicht innerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrt von Hausham und erstreckt sich von Abschnitt 120, Station 2,115 bis Abschnitt 120, Station 2,271.
Gegen die Aufstellung und erneute Zusammenfassung des Bebauungsplanes Nr. 36 „Ortszentrum und Nahversorgungszentrum an der Tegernseer Straße“ in der Fassung vom 30.11.2015 bestehen seitens des Staatlichen Bauamtes Rosenheim sowohl vom Fachbereich Straßenbau als auch vom Fachbereich Hochbau keine Einwände, wenn die unter 2.2 ff genannten Punkte beachtet werden.

2.2 Ziele der Raumordnung und Landesplanung,
die eine Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB auslösen
– keine –

2.3 Beabsichtigte eigene Planungen und Maßnahmen,
die den o. g. Plan berühren können, mit Angabe des Sachstandes
– keine –

2.4 Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher Regelungen,
die im Regelfall in der Abwägung nicht überwunden werden können (z.B. Landschafts- oder Wasserschutzgebietsverordnungen),
Angabe der Rechtsgrundlage sowie Möglichkeiten der Überwindung (z.B. Ausnahmen oder Befreiungen)

Erschließung

Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 32 und die anschließende Teilung in die Bebauungspläne Nr. 32 und 34 wurden die Anforderungen an die Erschließung des Areals über zwei Zufahrten samt Abbiegespuren und Querungshilfen bereits mehrfach behandelt und beschrieben. Hierzu gab es auch mehrere Abstimmungsgespräche. Gemäß Ziffer 6.1 Straßenplanung der Begründung des Bebauungsplanes ist zu entnehmen, dass dem Lageplan die Straßenplanung des IB Dippold & Gerold vom 28.08.2014 zugrunde liegt.
Diese liegt dem StBA RO nicht vor, was umgehend nachzuholen ist. Der letzte bekannte Planstand vom 17.07.2014 ist, was in einer gemeinsamen Besprechung am 23.09.2014 mit der Gemeinde und dem planenden Ingenieurbüro diskutiert wurde, stark optimierungsbedürftig und so für eine Ausführung nicht geeignet. Da der aktuelle Planungsstand nicht bekannt ist und die Breiten im Bebauungsplan nicht vermasst sind, wird hier nochmals grob auf die technischen Rahmenbedingungen der Erschließung eingegangen.

Die unmittelbare Erschließung des Zentrums von der St 2076 aus hat ausschließlich über die beiden geplanten Zufahrtsmöglichkeiten zu erfolgen. Hierfür sind im Zuge der St 2076 Linksabbiegespuren, Querungshilfen und Veränderungen des Fahrbahnrandes samt Gehwegverlauf und Entwässerung erforderlich. Die weitere Detailplanung ist eng mit dem StBA RO abzustimmen und in den Bebauungsplan zu übernehmen. Auf die Einhaltung der Planungsparameter gemäß Gesprächsprotokoll vom 23.09.2014 wird verwiesen.
Gemäß Ziffer 3.1.3 der RASt-06 ist wegen der aktuellen Verkehrsbelastung von 9.096 Kfz/24h und einem Schwerverkehrsanteil von 150 Lkw/24h eine Fahrspurbreite von mind. 2 x 3,50 m = 7,0 m notwendig. Die geplanten Abbiegespuren sollten eine Breite von 3,0 m nicht unterschreiten. Bei der weiteren Planung ist zu berücksichtigen, dass für den Winterdienst zwischen den Hochborden der Gehwege und den Querungshilfen eine Restfahrspurbreite von je 3,75 m vorzuhalten ist und die Fahrbahnränder entsprechend den einschlägigen Richtlinien (RASt-06) zu verziehen bzw. aufzuweiten sind. Auf die Einhaltung etwaiger Schleppkurven wird hingewiesen. Die beiden Gehwege parallel der St 2076 sind gemäß den Abstimmungen mit der unteren Verkehrsbehörde als Gehweg mit Rad frei auszubilden. Die Breiten sollten 2,50 m nicht unterschreiten. Links neben der östlichen Parkplatz Ein- und Ausfahrt ist eine Querungshilfe vorgesehen. Eine Schleppkurvenprüfung für einen Lkw mit Anhänger zeigt, dass dieser die Insel vollständig überfahren muss, so dass die Insel entweder nach Westen verschoben werden muss, oder der Parkplatz für anliefernde Lkw zu sperren ist. Die Straßenplanung ist daher dringend mit dem StBA RO abzustimmen, zu überarbeiten und dann in den Bebauungsplan einzupflegen. Die vorgesehenen Querungshilfen und Übergangsstellen in den beiden Gehwegseiten sind nach den aktuellen Richtlinien barrierefrei auszubilden und mit einer Breite von 2,50 m vorzusehen. Die Aufstellflächen sind mit einer Länge von 4,0 m auszubilden. Durch die geplanten Umbaumaßnahmen im Zuge der St 2076 muss zwischen der Gemeinde und dem StBA RO rechtzeitig vor Beginn der Bauarbeiten im Baugebiet eine Vereinbarung abgeschlossen werden, in der die technischen Einzelheiten sowie die Kostentragung geregelt werden. Sie muss rechtzeitig von der Gemeinde beantragt werden und ist Grundvoraussetzung für einen Baubeginn. Hierzu sind eine detaillierte Planung von einem fachkundigen Ingenieurbüro sowie eine enge Abstimmung mit dem StBA RO erforderlich. Die Planungen müssen sowohl den neu zu errichtenden Linksabbiegestreifen, die Veränderung des Gehwegs als auch die Anpassung der Straßenentwässerungseinrichtungen und der Fahrbahnbreiten enthalten. Die Einzelheiten der Planung, Kostentragung, Ausführung und Ablösekosten werden in oben genannter Vereinbarung festgelegt. Da es sich hierbei ausschließlich um eine Erschließungsmaßnahme handelt, trägt die Gemeinde als Veranlasser alle mit der Erschließung der Maßnahme anfallenden Kosten. Hierzu gehören auch mögliche Ablösekosten für etwaige Unterhaltungsmehraufwendungen, die dem Freistaat Bayern - vertreten durch das Staatliche Bauamt Rosenheim - durch die Maßnahmen im Zuge der St 2076 entstehen.

An- und Abfahrrampen für den Lebensmittelmarkt sind entweder nicht vorgesehen, oder nicht dargestellt. Deren Notwendigkeit bzw. Erschließung sollte hinsichtlich der Ausführung der Parkplatzgröße und Rangiermöglichkeit geprüft werden. Dies ist in den weiteren Planungen nachzuholen.

Sichtflächen
Gemäß der Besprechung vom 23.09.2014 soll der Gehweg auch für Radfahrer
freigegeben werden. Zu den normalen Sichtdreiecken gemäß RASt-06 an allen Ein- und Ausfahrten zur St 2076 mit den Abmessungen von 3,0 m Tiefe ab dem durchgehenden Fahrbahnrand und 70,0 m Schenkellänge parallel zur St 2076 kommen somit zusätzliche Sichtdreiecke für bevorrechtigte Radfahrer hinzu. Diese sind ebenfalls in den Plan einzutragen. Gemäß folgender Skizze ist hierfür in einem Abstand von 3,0 m ab der Mitte des Gehweges in die untergeordnete Straße bzw. Ein- und Ausfahrt ein Sichtdreieck mit je lR = 30,0 m Sichtschenkellänge vorzusehen. Somit überlagern sich die beiden Sichtdreiecke.


Auf die Konfliktsituation Fußgänger/Pkw/Radfahrer im Bereich der Parkplatzein- und Ausfahrten ist besonders zu achten. Auf diese ist ggf. mit entsprechenden Beschilderungen hinzuweisen. In den Bebauungsplan sollten auch das Sichtdreieck der Einmündung Alte Tegernseer Straße / St 2076 und Alte Tegernseer Straße / Tiefgaragen Ein- und Ausfahrt eingetragen werden. Innerhalb der in den Bauleitplan gekennzeichneten Sichtflächen dürfen außer Zäunen neue Hochbauten nicht errichtet werden; Wälle, Sichtschutzzäune, Anpflanzungen aller Art und Zäune sowie Stapel, Haufen u.ä. mit dem Grundstück nicht fest verbundene Gegenstände dürfen nicht angelegt werden, wenn sie sich mehr als 0,80 m über die Fahrbahnebene erheben. Ebensowenig dürfen dort genehmigungs- und anzeigefreie Bauten oder Stellplätze errichtet und Gegenstände gelagert oder hinterstellt werden, die diese Höhe überschreiten. Dies gilt auch für die Dauer der Bauzeit.

Bepflanzung und Eingrünung

Bei den dargestellten Baumreihen zwischen den einzelnen Ein- und Ausfahrten an der Hinterkante des Gehweges mit Rad frei, sind die Freihaltung des Lichtraumprofils der St 2076 und der Sichtdreiecke der Ein- und Ausfahrten gemäß RASt-06 sicherzustellen. Der bestehende Baum rechts der geplanten westlichen Zufahrt (Gegenüber Fl.-Nr. 1053/65) sollte entfallen, da er langfristig das Sichtfeld in Richtung B 307 beeinträchtigt.

Entwässerung

Die bestehende Straßenentwässerung der St 2076 darf durch die Baumaßnahmen und die Erschließung des Ortszentrums nicht beeinträchtigt werden. Sämtliche Einmündungen und Zufahrten müssen durch entwässerungstechnische Maßnahmen so gestaltet werden, dass der St 2076 kein Oberflächen-, Dach-, oder Niederschlagswasser zufließen kann.
Soweit die neuen Zufahrten über dem Straßenniveau liegen, sind an der Hinterkante des Gehweges Entwässerungseinrichtungen in Form von Kastenrinnen oder dreizeiligen Pflasterrinnen mit anschließender Versickerung oder Einleitung in einen Kanal vorzusehen. Dies ist in den erforderlichen Detailplänen zum Umbau der St 2076 darzustellen. Durch die erforderlichen Absenkungen der Hochborde im Bereich der neuen Zufahrten ist auf eine ausreichende Straßenentwässerung mittels Homburger Kante zu achten. Die neuen Ein- und Ausfahrten sollten 2,5 % Längsneigung auf die ersten 5,0 m vom durchgehenden Fahrbahnrand nicht überschreiten. Soweit durch die entwässerungstechnischen Maßnahmen ein wasserrechtlicher Tatbestand geschaffen wird, ist hierzu die wasserrechtliche Genehmigung der unteren Wasserbehörde einzuholen. Der Straßenbauverwaltung wird das Ergebnis der Überprüfung, ob eine wasserrechtliche Genehmigung erforderlich ist, übersandt. Sofern eine Genehmigung erforderlich ist, wird diese ebenfalls der Straßenbauverwaltung übersandt.

Stellflächen und Tiefgarage

Die Tiefgarage wurde gegenüber den bisherigen Bebauungsplänen deutlich in Richtung
St 2076 vergrößert und reicht am westlichen Vorsprung auf 1,00 m an die Hinterkante des Gehweges Rad frei heran. Aus bautechnischen Gründen ist die Tiefgarage daher weiter abzurücken oder geringfügig zu verkleinern. Bedingt durch den erforderlichen Arbeitsraum bei der Erstellung der Tiefgarage ist eine aufwendige Baugrubensicherung (Spundwand, Berliner Verbau mit Verankerung usw.) erforderlich, um Setzungsschäden am Gehweg bzw. an der St 2076 zu vermeiden. Auftretende Setzungsschäden an der St 2076 gehen zu Lasten des Vorhabenträgers. Vorab ist deshalb eine Beweissicherung durchzuführen. Durch den Entfall zweier Tiefgaragen Ein- und Ausfahrten sollte die Leistungsfähigkeit und die Erschließung über die Alte Tegernseer Straße überprüft werden.

Die ersten beiden Stellflächen rechts der östlichen Parkplatz Ein- und Ausfahrt haben zu entfallen, da senkrecht Ein- und Ausparkvorgänge das Ein- und Ausfahren im Einmündungsbereich auf die St 2076 behindern. Die Stellflächen wurden in der vorliegenden Fassung so situiert, dass bei Vollbelegung der Parktaschen rückwärts gefahren werden muss, um in die nächste Reihe gelangen zu können. Eine Umfahrt ist nicht mehr möglich. Dies erhöht das Unfallrisiko auf dem Parkplatz erheblich, so dass wie in den vorherigen Plänen eine Umfahrt geprüft werden sollte. Dem Bebauungsplan kann nicht entnommen werden, wie die Stellflächen an der Einmündung Alte Tegernseer Straße an der Stirnseite des langen Gebäudes erschlossen werden. Durch die Situierung ist davon auszugehen, dass diese senkrecht von der Alten Tegernseer Straße aus angefahren werden. Aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sollte von Senkrechtstellflächen im Kreuzungsbereich abgesehen werden (MS S11/7122.3/4-RASt- 816754 vom 03.11.2008). Die Erschließung ist daher zu überprüfen. Wie die Stellflächen am Ende des Fuß- und Radweg beim Benzingweg erschlossen werden ist aus dem Plan nicht erkennbar, so dass die Lage der Stellflächen zu überprüfen ist. Eine Erschließung über den Fuß- und Radweg ist aus Verkehrssicherheitsgründen zu vermeiden. Die Widmung der östlichen Ein- und Ausfahrtsfläche als Fuß- und Radwegfläche ist angesichts einer ordnungsgemäßen Widmung der öffentlichen Verkehrsflächen i.S.d. BayStrWG oder deren Anpassung zu hinterfragen.

Lärmschutz

Auf die von der St 2076 ausgehenden Emissionen wird hingewiesen. Die vorgesehenen Bebauungsabstände genügen voraussichtlich nicht zum Schutz der Anlieger vor Lärm-, Staub- und Abgasimmissionen. Eventuelle erforderliche Lärmschutzmaßnahmen wie Wälle, Wände, Fensterdichtungen oder Dämmungen werden nicht vom Baulastträger der Staatsstraße übernommen (Verkehrslärmschutzverordnung – 16. BImSchV).

2.5 Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen
aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o. g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung
und ggf. Rechtsgrundlage

In der Begründung zur textlichen Festsetzung auf Seite 4 unter Ziffer 7.2.8.1 Öffentliche Verkehrsfläche wird angegeben, dass die Industriestraße nach der Verlegung des Bahnübergangs Hausham zur „B 307 aufzustocken“ ist. Dies ist fachlich nicht korrekt und sollte so abgeändert werden, dass die Industriestraße zur „B 307 aufgestuft“ wird.
Weiter wird angegeben, dass die „Miesbacher Straße und die Schlierseer Straße zur Ortsstraße herabgestuft“ werden, was ebenfalls fachlich nicht richtig ist. Die St 2076 verläuft
künftig über die Neue Tegernseer Straße und die Miesbacher Straße und mündet künftig an der Spinne Hausham in die B 307 Industriestraße ein. Ausschließlich die Schlierseer Straße wird zur Ortsstraße „abgestuft“ und mündet an der bisherigen Stelle in die künftige St 2076 ein.

Wir bitten um die Übersendung eines Gemeinderatsbeschlusses, wenn unsere Stellungnahme behandelt wurde. Das Staatliche Bauamt Rosenheim ist an den weiteren Bauleitplanverfahren zu beteiligen. Um die Übersendung eines rechtsgültigen Exemplars wird gebeten.

Stellungnahme der Gemeinde (zu beiden Stellungnahmen „Straßenverkehr“)

Die Gemeinde Hausham nimmt die Stellungnahmen zur Kenntnis.
Die Überprüfung, ob die Straßenplanung des IB Dippold und Gerold vom 28.08.2014 auch für den geänderten Bebauungsplan herangezogen werden kann, wurde bereits in Auftrag gegeben. Die fachlichen Hinweise bzgl. der Querungshilfen, der Geh-/Rad- und Fahrbahnbreite und der Sichtflächen wurden dazu an das IB Dippold und Gerold weitergeleitet.
Änderungen im Bebauungsplan sind dazu nicht veranlasst, da die Umbaumaßnahmen der
St 2076 ein eigenes Verfahren bedingen und die Darstellungen des letzten Planungsstandes auf der Verkehrsfläche (Planz 3.8.2) innerhalb der Straßenbegrenzungslinien nur nachrichtlich (Planz 4.6 mit Hinweis) aufgenommen sind.
- Die Verlegung des Geh- und Radweges ist zu Gunsten der klaren Gesamtstruktur der
  Stellplatzanlage nicht möglich, die mitgenutzte Fahrgasse ist jedoch mit 7 m Breite großzügig
  dimensioniert und kann damit sowohl von Fußgängern, Radfahrern und Autofahrern genutzt
  werden.
- Die Anlieferung des Lebensmittelmarktes ist nur im Bauraum (in der Achse der östlichen
  Zufahrt/Ausfahrt) als eingehauste Anlieferzone mit Rampe zulässig.
- Die fehlenden Sichtdreiecke werden in den Plan aufgenommen.
- Der bestehende Baum rechts der geplanten westlichen Zufahrt entfällt.
- Der Bauraum für die TG wird nicht verändert und ermöglicht bei voller Ausnutzung eine
  ausreichende technische Sicherung.
- Die Leistungsfähigkeit der TG-Ein- und Ausfahrten für  die nicht öffentlich genutzte TG (nur
  Wohnen und ggf. Personal) wurde überprüft und ist gegeben (vgl. Gutachterliche Stellung- 
  nahme der PSLV Planungsgesellschaft Stadt-Land-Verkehr GmbH vom 18.02.2016).
- Die 2 Stellplätze rechts der östlichen Ein-Ausfahrt und die 3 Stellplätze an der Alten
  Tegernseer Straße entfallen.
- Die Anordnung der Stellplätze (2,60 x 5m) ist äußerst übersichtlich und betrifft nur kleine
  Stellplatzgruppen. Eine Umfahrt erzeugt zusätzliche Ein-/Abbiegevorgänge innerhalb der
  Anlage und im Einmündungsbereich an der Staatsstraße. Die Stellplatzanlage wird deshalb in
  der geplanten Form beibehalten.
- die 4 Stellplätze Ost/Nähe Benzingweg dienen nur einem besonderen Nutzerkreis (insbes.
  Wartung und Pflege der Freianlagen/Techn. Anlagen) und werden entsprechend ausgewiesen
Die weiteren Hinweise sowie Empfehlungen werden an den Bauherrn bzw. den Planer weitergegeben und in den weiteren Planungen berücksichtigt.

Die Gemeinde wird die durchzuführenden Umbaumaßnahmen der St 2076 rechtzeitig mit dem STBA RO abstimmen.

Abstimmung 17 : 0


Regierung von Oberbayern, Schreiben vom 20.01.2016

die Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde gibt folgende
Stellungnahme ab:

Vorhaben
Die Gemeinde Hausham plant im Zentrum des Hauptortes die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Bebauung mit Zentrums- und Versorgungsfunktion zu schaffen. Geplant sind dabei ein Lebensmittelvollsortimenter mit max. 1.500 m² Verkaufsfläche, ein weiterer kleinflächiger Einzelhandelsbetrieb, eine Bankfiliale, ein Café, Büros und Wohnungen für ca. 80 bis 100 Personen. Der ca. 1,1 ha große Geltungsbereich ist im gültigen Flächennutzungsplan im Bereich des Grundstücks Fl.Nr. 1053/82, Gmkg. Hausham als Wohnbaufläche und im Bereich des Grundstücks Fl.Nr. 1053/83, Gmkg. Hausham als gemischte Baufläche dargestellt.

Der Flächennutzungsplan soll im Wege der Berichtigung angepasst werden. Vorgesehen
ist ein Sondergebiet „Handel und Wohnen“.

Berührte Belange

Einzelhandel
Bei der vorliegenden Größenordnung der geplanten Errichtung eines Lebensmittel-vollsortimenters handelt es sich um ein Einzelhandelsgroßprojekt.
Gem. Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) 5.3.1 (Z) dürfen Flächen für Einzelhandels-großprojekte nur in Zentralen Orten ausgewiesen werden. Abweichend sind Ausnahmen zulässig für Nahversorgungsbetriebe bis 1.200 m² Verkaufsfläche in allen Gemeinden.

Lage im Raum
Die Gemeinde Hausham liegt gem. LEP 2.2.1 (Z) Anhang Strukturkarte im allgemeinen ländlichen Raum und ist gem. LEP 2.1.5 (Z) Anhang Zentrale Orte gemeinsam mit Miesbach als Mittelzentrum ausgewiesen. Damit ist das Vorhaben in der Gemeinde Hausham grundsätzlich möglich.

Lage in der Gemeinde
Die Flächenausweisung hat an städtebaulich integrierten Standorten zu erfolgen (LEP 5.3.2 (Z)). Abweichend sind Ausweisungen in städtebaulichen Randlagen zulässig, wenn das Einzelhandelsgroßprojekt überwiegend dem Verkauf von Waren des sonstigen Bedarfs dient. Bei vorliegendem Standort handelt es sich um eine städtebaulich integrierte Lage, die innerhalb eines baulich verdichteten Siedlungszusammenhang mit wesentlichen Wohnanteilen liegt, über einen anteiligen fußläufigen Einzugsbereich und eine ortsübliche Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr verfügt.

Zulässige Verkaufsflächen
Durch Flächenausweisungen für Einzelhandelsgroßprojekte dürfen die Funktionsfähigkeit
der Zentralen Orte und die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich dieser Einzelhandelsgroßprojekte nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Soweit sortimentsspezifische Verkaufsflächen die landesplanerische Relevanzschwelle überschreiten, dürfen Einzelhandelsgroßprojekte, soweit in ihnen Nahversorgungsbedarf oder sonstiger Bedarf verkauft wird, 25 v.H., und soweit in ihnen Innenstadtbedarf verkauft wird, für die ersten 100.000 Einwohner 30 v.H. der sortimentsspezifischen Kaufkraft im einschlägigen Bezugsraum abschöpfen (LEP 5.3.3 (Z)).

Die geplante Verkaufsfläche von 1.500 m² für den Lebensmittelvollsortimenter entspricht den Erfordernissen der Raumordnung. Sie ist entsprechend im Bebauungsplan festzusetzen.
Für die geplanten kleinflächigen Einzelhandelsbetriebe ist ebenfalls eine Obergrenze für die Verkaufsflächen im Bebauungsplan festzusetzen.

Ergebnis
Die Planung steht aus Sicht der höheren Landesplanungsbehörde den Erfordernissen der Raumordnung grundsätzlich nicht entgegen. Die maximal zulässigen Verkaufsflächen für den Vollsortimenter und die geplanten kleinflächigen Einzelhandelsbetriebe sind im Bebauungsplan festzusetzen. Die Lage innerhalb des Ortes ist im Sinne des LEP-Ziels 3.2, wonach in den Siedlungsgebieten die vorhandenen Potenziale der Innenentwicklung möglichst vorrangig zu nutzen sind, zu begrüßen.


Planungsverband Region Oberland, Schreiben vom 21.01.2016

Auf Vorschlag unserer Regionsbeauftragten schließen wir uns der Stellungnahme der höheren Landesplanungsbehörde vom 20.01.2016 an

Stellungnahme der Gemeinde (zu den beiden landesplanerischen Stellungnahmen)

Die Gemeinde nimmt die Stellungnahmen zur Kenntnis.
Zusätzlich werden in Summe weitere max. 500 m² zulässige Verkaufsfläche für 2 - 4 kleinflächige Einzelhandelsbetriebe festgesetzt. Eine andere Aufteilung der max. Gesamtsumme der Verkaufsflächen von 2.000 m² ist zulässig.
Die weiteren zulässigen Verkaufsflächen werden im Bebauungsplan festgesetzt.

Abstimmung 17 : 0


Regierung von Oberbayern, Bergamt Südbayern, Schreiben vom 13.01.2016

Bezug nehmend auf Ihr Schreiben vom 15.12.2015 möchten wir Ihnen mitteilen, dass von Sei-ten des Bergamtes Südbayern keine Einwände gegen die Aufstellung des o. g. Bebauungs-planes bestehen. Zwar befindet sich das Plangebiet oberhalb der ehemaligen Grube Hausham, jedoch haben die bergbaulichen Aktivitäten in einer Teufe > 250 m stattgefunden und waren Ende des 19. Jh. abgeschlossen. Aufgrund der großen Teufe und der langen Zeitspanne seit Abbauende, sind heute keine Auswirkungen an der Tagesoberfläche zu erwarten.




E.ON Immobilien/Montan, Schreiben vom 20.01.2016

Wir nehmen Bezug auf Ihr o. a. Schreiben nebst der als Anlage beigefügten Planunterlage Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 36 „Ortszentrum mit Nahversorgung an der Tegernseer Straße“ (Entwurf 30.11.2015).
Unsere Stellungnahme zur bergbaulichen Situation bezieht sich auf diesen Geltungsbereich und lautet wie folgt:

Der o.a. Planbereich liegt über dem stillgelegten Bergwerkseigentum der E.ON SE.

Im Bereich des Bebauungsplanes können nach unseren Projektionen die bauwürdigen Flöze Flöz 3 (Großkohl), Flöz 4 (Kleinkohl) und Flöz 5 (Kaminflöz) ausgehen. Insbesondere weist das Grubenbild in Flöz 3 im südlichen Grenzbereich des Bebauungsplanes tagesnahen Bergbau aus, der auch heute noch schädigend auf die Tagesoberfläche einwirken kann.

Wir haben daher den gesamten Bereich in dem als Anlage zurückgehenden Bebauungsplan gekennzeichnet als Umgrenzung von Flächen, bei deren Bebauung besondere Vorkehrungen gegen Einwirkungen des früheren Bergbaus erforderlich werden können (§9 Abs. 5 BauGB).

Diese Kennzeichnung ist in den Bebauungsplan zu übernehmen.

Wir empfehlen durch einen anerkannten Sachverständigen für Markscheidewesen und Bergschadenskunde rechtzeitig vor Baubeginn eine Einsichtnahme in das amtliche Grubenbild bei der Regierung von Oberbayern Bergamt Südbayern, Maximilianstraße 39, 80538 München, durchzuführen.

Stellungnahme der Gemeinde (zu den beiden bergbaulichen Stellungnahmen)

Die Gemeinde Hausham nimmt die Stellungnahmen zur Kenntnis.
Die Kennzeichnung als „Umgrenzung von Flächen, bei deren Bebauung besondere Vorkehrungen gegen Einwirkungen des früheren Bergbaus erforderlich werden können
(§ 9 Abs. 5 BauGB)“ wird in den Planteil integriert, Punkt 7.1.2.3 der Begründung kann daher gestrichen werden.

Abstimmung 17 : 0


Bayerisches Landesamt für Umwelt, Schreiben vom 23.12.2015

…..Von diesen Belangen wird der vorsorgende Bodenschutz berührt.
Nach § 1a Abs. 2 BauGB soll mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden. Dazu wird empfohlen, Flächen, die als Grünfläche oder zur gärtnerischen Nutzung vorgesehen sind, nicht zu befahren. Mutterboden, der bei Errichtung und Änderung baulicher Anlagen ausgehoben wird, ist nach § 202 BauGB in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vergeudung und Vernichtung zu schützen.
Zum Schutz des Mutterbodens und für alle anfallenden Erdarbeiten werden die Normen DIN 18915 Kapitel 7.4 und DIN 19731, welche Anleitung zum sachgemäßen Umgang und zur rechtskonformen Verwertung des Bodenmaterials geben, empfohlen. Es wird angeraten die Verwertungswege des anfallenden Bodenmaterials vor Beginn der Baumaßnahme zu klären. Hilfestellungen zum umweltgerechten Umgang mit Boden sind im Leitfaden zur Boden-kundlichen Baubegleitung des Bundesverbandes Boden zu finden.
Sofern Stellplätze vorgesehen sind, sollten diese vorzugsweise aus wasserdurchlässigen Belägen bestehen.

Stellungnahme der Gemeinde

Die Gemeinde nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.
Die Festsetzungen zu den Stellplätzen entsprechen den o.g. Anforderungen.
Die Stellungnahme wird mit dem Hinweis, dass der ausgehobene Mutterboden in nutzbarem Zustand zu erhalten und zu schützen ist, an den Bauherrn weitergegeben.

Abstimmung 17 : 0


Handwerkskammer für München und Oberbayern, Schreiben vom 11.01.2016

Ziel der o. g. Planung ist die Schaffung eines Ortszentrums in Hausham sowie die Sicherung der fußläufigen Nahversorgung mit Lebensmitteln im Ortskern.

Da die Planung aus unserer Sicht in der dargestellten Größenordnung landesplanerisch zulässig ist und mit der geplanten Maßnahme gleichzeitig die Versorgung der Bevölkerung verbessert werden kann, hat die Handwerkskammer für München und Oberbayern keine Einwendungen. Die integrierte Lage des Planvorhabens im Ortskern ist positiv herauszustellen.

Wir möchten darauf hinwiesen, dass im Rahmen der Planungen grundsätzlich sichergestellt werden sollte, dass angrenzende bestandskräftig genehmigte gewerbliche Nutzungen durch die geplante Bebauung in ihrem ordnungsgemäßen Betrieb  und Wirtschaften auch im Hinblick auf ihre Weiterentwicklungsmöglichkeiten nicht eingeschränkt oder gar gefährdet werden. Dies gilt insbesondere im Kontext der von den Betrieben ausgehenden, betriebsüblichen Emissionen (Lärm, Geruch etc.) einschließlich des zugehörigen Betriebsverkehrs.

Stellungnahme der Gemeinde

Die Gemeinde nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.
Die Bebauung im Nordwesten, Südosten und Westen des Plangebiets entspricht einem „Allgemeinen Wohngebiet“, die Bebauung im Osten, Nordosten und Süden entspricht einem „Mischgebiet“. Vorherrschend sind hier mittelständische Laden- und Dienstleistungsbetriebe im Erdgeschoss mit Wohnungen im Obergeschoss. Im geplanten Ortszentrum ist ebenfalls die Ansiedlung von Einzelhandel und Dienstleistungsbetrieben im Erdgeschoss/1. Obergeschoss und Wohnungen in den Obergeschossen geplant. Somit werden keine unverträglichen Nutzungen nebeneinander angesiedelt, eine Beeinträchtigung der bestehenden Gewerbebetriebe ist nicht gegeben.

Abstimmung 17 : 0


Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern, Schreiben vom 12.01.2016

Mit dem Bebauungsplan sind wir einverstanden.

Stellungnahme der Gemeinde

Die Gemeinde nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.

Abstimmung 17 : 0


Wasserwerk Hausham, Schreiben vom 18.01.2016

Nach beiliegender Begründung (Fassung 30.11.2015 – Entwurf) sind derzeit noch keine Fachplanungen berücksichtigt (Kenntnisstand November 2015 – 7.1.2.2).
Im weiteren Verlauf der gesamten Planungen ist jedoch die Fachplanung Wasser mit dem Wasserwerk der Gemeinde Hausham zwingend abzustimmen.

Folgende Punkte sind bei der Stellungnahme als TÖB einzubringen und folglich zu beachten:

-        Der entstehende Grünstreifen am Baugrundstück, Fl.Nr. 1053/83 Gem. Hausham, Alte Tegernseer Straße / Benzingweg ist zwingend in ganzer Länge mit einer Grunddienstbarkeit bzgl. einer Wasserleitung zu belasten.
-        Es wird eine Ringleitung über die Alte Tegernseer Straße zum Benzingweg dringend empfohlen; die Verlegung erfolgt im geplanten, mit einer Grunddienstbarkeit belasteten Grünstreifen
-        Die beiden bestehenden Wohnblöcke, Fl.Nr. 1053/21 Gem. Hausham, Alte Tegernseer Straße 10, 12 sind somit über den Grünstreifen zu versorgen (siehe oben!)

-        Umlegung der bestehenden Gussleitung DN 300 in den vorhandenen Gehsteig an der Staatsstraße 2076 bis zum Einmündungsbereich B 307
-        Einbindung der neuen Leitung GG 300 in den Altbestand der B 307
-        Bestehende Gussleitung, GG 80 (Alte Miesbacher Straße) wird eingebunden in die
St 2076

-        Umlegung der beiden Hausanschlüsse Miesbacher Straße 5, 5a, 7 und 9, 9a

Es wird dringlich empfohlen, ein Fachplanungsbüro für Erschließungsplanung dem Verfahren hinzuzuziehen, um eine korrekte Planung incl. Abstimmung zwischen allen erforderlichen Beteiligten (Architekten/Fachplaner/Wasserwerk/ausführende Firma) zu gewährleisten. Wenn rechtlich möglich, sollte die Beteiligung eines Fachplanungsbüros für Erschließungsanlagen vorab per Vertrag (Erschließungsvertrag) geregelt werden.

Stellungnahme der Gemeinde

Die Gemeinde nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.
In Absprache mit dem Wasserwerk Hausham wird ein Fachplanungsbüro hinzugezogen.
Die Grunddienstbarkeit wird im B-Plan durch Planzeichen festgesetzt.

Abstimmung 17 : 0


Zweckverband zur Abwasserbeseitigung im Schlierachtal, Schreiben vom 15.12.2015

Für die Beurteilung der ordnungsgemäßen kanalmäßigen Erschließung ist eine Erschließungsplanung vorzulegen. Die geplanten Grundstücksgrenzen, öffentliche und private Grundstücksflächen etc. sind in dieser Planung mit darzustellen. Besonders wird darauf hingewiesen, dass für die ordnungsgemäße kanalmäßige Erschließung die öffentliche Abwasseranlage bis an die Grundstücksgrenze des jeweiligen Grundstücks herangeführt werden muss. Auf die erforderliche dingliche Sicherung von Abwasseranlagen (privat und öffentlich) über Fremdgrundstücke etc. im Grundbuch wird besonders hingewiesen.

Die anfallenden Schmutzwässer können in den  vorhandenen öffentlichen Kanal mit Anschluss an die Kläranlage in Miesbach eingeleitet werden.
Die Bestimmungen gemäß dem Merkblatt DWA-M 162 Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle sind in die Planungen aufzunehmen und auszuführen.

Sämtliche unverschmutzten Oberflächenwässer aus bereits bestehenden und den neu geplanten Dach-, Hof- und Straßenflächen, sowie Drainagen, dürfen nicht in den öffentlichen Kanal mit Anschluss an die Kläranlage in Miesbach eingeleitet werden. Sie sind zu versickern oder anderweitig abzuleiten. Die fachkundige Stelle ist zu hören.

Stellungnahme der Gemeinde

Die Gemeinde nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.
Die Hinweise werden an den Bauherrn bzw. Planer weitergeleitet. Dieser soll im Zuge der Eingabeplanung eine Planung zur kanalmäßigen Erschließung vorlegen. Diese ist mit dem ZAS abzustimmen.
Für die öffentlichen Kanäle sollen die erforderlichen Grunddienstbarkeiten eingetragen werden.

Abstimmung 17 : 0


VIVO KU, Schreiben vom 21.01.2016

Bitte prüfen Sie die Bereitstellung von Abfallsammelbehältern sowohl für den Supermarkt und die Gewerbebetriebe wie auch die für Wohnanlagen.

Stellungnahme der Gemeinde

Die Gemeinde nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.
Der Hinweis wird an den Bauherrn weitergeleitet.

Abstimmung 17 : 0


Deutsche Telekom, Schreiben vom 14.01.2016

Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) – als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG – hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:

Die Telekom prüft derzeit die Voraussetzungen zur Errichtung eigener TK-Linien im Baugebiet. Je nach Ausgang dieser Prüfung wird die Telekom eine Ausbauentscheidung treffen. Vor diesem Hintergrund behält sich die Telekom vor, bei einem bereits bestehenden oder geplanten Ausbau einer TK-Infrastruktur durch einen anderen Anbieter auf die Errichtung eines eigenen Netzes zu verzichten. Die Versorgung der Bürger mit Universaldienstleitungen nach § 78 TKG wird sichergestellt.

Im Geltungsbereich befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom, die durch die geplanten Baumaßnahmen möglicherweise berührt werden (siehe Bestandsplan in der Anlage – dieser dient nur der Information und verliert nach 14 Tagen seine Gültigkeit).

Wir bitten Sie, alle Beteiligten darauf hinzuweisen, bei der Planung und Bauausführung darauf zu achten, dass diese Linien nicht verändert werden müssen bzw. beschädigt werden.

Wir machen darauf aufmerksam, dass aus wirtschaftlichen Gründen eine unterirdische Versorgung des Neubaugebietes durch die Telekom nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer koordinierten Erschließung möglich ist. Wir beantragen daher Folgendes sicherzustellen:

?         dass für den Ausbau des Telekommunikationsliniennetzes im Erschließungsgebiet eine ungehinderte, unentgeltliche und kostenfrei Nutzung der künftigen Straßen und  Wege möglich ist,
?        dass eine rechtzeitige und einvernehmliche Abstimmung der Lage und der Dimensionierung der Leitungszonen vorgenommen wird und eine Koordinierung der Tiefbaumaßnahmen für Straßenbau und Leitungsbau durch den Erschließungsträger erfolgt.
?        Wir bitten dem Vorhabenträger aufzuerlegen, dass dieser für das Vorhaben einen Bauablaufzeitplan aufstellt und mit uns unter Berücksichtigung der Belange der Telekom abzustimmen hat, damit Bauvorbereitung, Kabelbestellung, Kabelverlegung, Ausschreibung von Tiefbauleistungen usw. rechtzeitig eingeleitet werden können. Für unsere Baumaßnahme wird eine Vorlaufzeit von 4 Monaten benötigt.
?        In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen mit einer Leitungszone für die Unterbringung der Telekommunikationslinien vorzusehen.

Eine Erweiterung unserer Telekommunikationsinfrastruktur außerhalb des Plangebietes, kann auf wirtschaftlichen Erwägungen heraus, auch in oberirdischer Bauweise erfolgen.

Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das „Merkblatt über Baumstandorte und unter-irdische Ver- und Entsorgungsanlagen“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 1989 – siehe hier u. a. Abschnitt 3 – zu beachten. Wir bitten sicherzustellen, dass durch die Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien nicht behindert werden.

Kabel Deutschland, Schreiben vom 20.01.2016

Eine Erschließung des Gebietes erfolgt unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Diese sind in der Regel ohne Beteiligung des Auftraggebers an den Erschließungskosten nicht gegeben.
Wenn Sie an einem Ausbau interessiert sind, sind wir gerne bereit, Ihnen ein Angebot zur Realisierung des Vorhabens zur Verfügung zu stellen. Bitte setzen Sie sich dazu mit unserem Team Neubaugebiete in Verbindung.

Bayernwerk, Schreiben vom 18.01.2016

Gegen das Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden.

ESB Energie Südbayern GmbH, Schreiben vom 05.01.2016

Keine Äußerung

Stellungnahme der Gemeinde (zu den Stellungnahmen der Versorgungsunternehmen)

Die Gemeinde nimmt die Stellungnahmen zur Kenntnis.
Die Stellungnahmen betreffen überwiegend Punkte, die nicht im Bebauungsplan, sondern erst in der Eingabeplanung oder der Bauausführung zu berücksichtigen sind. Die Hinweise werden an den Bauherrn bzw. den Planer weitergeleitet.
Es ist zu berücksichtigen, dass die Telekommunikationsleitungen nicht in oberirdischer Bauweise zu verlegen sind.

Abstimmung 17 : 0

Freiwillige Feuerwehr Hausham, Schreiben vom 28.12.2015

ein Brandschutzgutachten ist zu erstellen.
Es wird darauf bestanden, dass bei Erstellung und Planung des Feuerwehrplanes (DIN 14095) die örtliche Feuerwehr (FF Hausham) mit einbezogen wird.
Die Feuerwehrzufahrt ist nach DIN 14090 zu errichten.
Im Gelände müssen vier Oberflurhydraten nach DIN 3222 vorhanden sein.
Aufstellungsorte der Oberflurhydranten mit Abstimmung, Wasserwerk und Feuerwehr.
Eine Brandmeldeanlage mit Sprinklern sollte in der Tiefgarage vorhanden sein.

Die komplette Stellungnahme kann erst erfolgen, wenn die Geschosspläne zur Verfügung stehen (Vorhanden nur ein Übersichtsplan).

Stellungnahme der Gemeinde

Die Gemeinde nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.
Die Hinweise werden an den Bauherrn bzw. den Planer weitergeleitet.
Das Brandschutzgutachten sowie der Feuerwehrplan sind mit dem Eingabeplan einzureichen.
Die Oberflurhydranten sollen vom Wasserwerk Hausham in Abstimmung mit der FF Hausham und dem Grundstückseigentümer aufgestellt werden.

Abstimmung 17 : 0


Der Markt Schliersee und die Stadt Miesbach haben erklärt, keine Äußerung abzugeben.


B) Beteiligung der Öffentlichkeit

Stellungnahme Herr Hollmann
Schreiben vom 26.11.2015, 09.12.2015, 15.12.2015 und 19.01.2016

26.11.2015

Als unmittelbarer betroffene Nachbarn, zum Thema „Bebauung der Mairhofer – Wiese“, erlaube ich mir und im Namen meiner Kinder und Enkel, unsere ABLEHNUNG zu dem geplanten Riesen – Block, entlang unseres Grundstückes Fl. Nr. 1053/22, kund zu tun.
Auf unseren beiliegenden Bildern, den Block der WLM-WBG als Beispiel für die Bebauung, unmittelbar vor unserem Grundstück zu erstellen, noch dazu am engsten Punkt der Mairhofer-Wiese, ist ein Horror für uns alle.
Wir bitten Sie und alle Gemeinderäte, deshalb uns vor diesem Wahnsinn zu beschützen und eine formgerechte Bebauung mit vorherigen Schaugerüst zu organisieren.

09.12.2015

Um meine Ablehnung zu diesem wahnsinnigen Bauvorhaben, für die Mitte unseres noch schätzenswerten Ortsteils zu beweisen, lege ich Ihnen weitere Bilder bei. Hierauf ist genau zu erkennen, was uns hier angetan wird. Um sinnvolle Unterstützung ersuche ich Sie persönlich.
Es wäre für unsere Familie sehr wichtig, wer diesem Wahnsinn im Gemeinderat zustimmt.

15.12.2015

Aufgrund nicht überzeugender Aussagen im öffentlichen Teil der Gemeinderatssitzung vom 30.11.2015, zum Thema „überarbeitete Planung für die Ortsmitte in der Mairhofer Wiese“, muss ich unsere 2. Ablehnung zum Ausdruck bringen. Mit meinem ersten persönlichen Schreiben am 26.11.2015 an Herrn Bürgermeister Zangenfeind, erhielt er von mir aussagekräftige Bilder. Unsere größte Anerkennung und mit Dank verbunden gilt denjenigen Gemeinderäten, die mit der Planung für unsere „neue Ortsmitte“ im Teil Alte Tegernseer Straße zur Tegernseer Straße nicht einverstanden waren.

Folgend einige Punkte, die uns sehr aufregen und auch wütend machen:

1.        Ein Riesenprojekt das für eine Ortsmitte gelten soll, darf nicht von einem Investor und seinen Planern alleine gestaltet und abhängig gemacht werden. Niemand kennt bisher das Vorhaben. Es handelt sich hier um ein Stück Hausham, wo die Einwohner und besonders die betroffenen Anwohner als erste das Recht auf Meinungsäußerung haben sollten.
2.        Die geringe Anteilnahme der anderen Räte, erweckte in uns den Anschein von: kein Interesse – oder keine Ahnung vom Ausmaß der riesigen Bebauung, weil eine klare, bildlich einwandfreie Betrachtungsmöglichkeit zur Einschätzung fehlt.
3.        Die Aussagen von Herrn Kreisbaumeister Pawlovsky und Herrn Architekt B. Landbrecht, siehe Miesbacher Merkur vom Freitag 04.12.2015, unter „Die Emotionen kochen hoch“, sind für unser Gefühl kein Gewinn für Hausham.
4.        Die Tiefgaragenzufahrt für 94 Autos + verschiedene Kellerräume in der Kurve der Alten Tegernseer Straße, direkt gegenüber der Lebenshilfe: Hier entsteht eine große Mehrbelastung durch Verkehr für den sowieso schon überlasteten Teil der Alten Tegernseer Straße, mit Autos von Fremdparkern und Autos ohne festen Stellplatz die hier parken. Wo sollten sie auch hin?! Eine saubere Schneeräumung ist schon seit Jahren nicht möglich.
Die Tiefgaragen-Ein- und Ausfahrt liegt hier am höchsten Punkt des Geländes. hat somit den längsten Weg bis ins Kellergeschoss. Aus diesen bisherigen Gesichtspunkten fordern wir eine Umplanung an eine tiefergelegene Zufahrtsmöglichkeit.
5.        Einen „nächsten Schritt machen“ ist für uns unmöglich, auch wenn Herr Bürgermeister Zangenfeind gemeinsam mit Herrn Handke dies gerne hätten. Ist vielleicht schon alles „abgekartelt“ – ohne uns?
6.        3 Blockriesen mit Ausmaßen von ca. 51-14-14 m in zusammenhängender Bauweise mit Verkaufsräumen im Erdgeschoss + 3 Wohnetagen passen nicht in unser Ortsbild! (siehe Bilder, die Herrn Zangenfeind schon überlassen wurden) Wie stellt man sich die Regelung des gesamten Verkehrsaufkommens für die beiden Straßen vor?

Wir hoffen alle, dass Herr Bürgermeister Zangenfeind und unsere Räte, die uns zu vertreten haben, eine Kürzung des Baukörpers im Bereich Einfahrt zu Alten Tegernseer Straße sowie eine Senkung auf Ladengeschoss + 2 Wohnetagen, durchzusetzen in der Lage sind.
Mit den Worten von Herrn Bürgermeister Zangenfeind, dass alle Beteiligten in 30 Jahren, ohne sich zu schämen noch vorbeifahren können, möchte ich meinen Sorgenkatalog vorerst schließen.

       Mein persönlicher Vorschlag ist:
Die bereits in der gegenüberliegenden Sonnenstraße 46-34 vorhandene architektonisch sehr gut gelungene Bauweise, mit innenliegender Tiefgaragen-Zu- und Abfahrt, fortzuführen. Hier kann man sich die Bebauung mit verschiedenen Läden im EG + 2 darüber liegenden Wohnetagen sehr gut vorstellen.
Die ist bei der bisher vorgelegte Planung von Herrn Landbrecht nicht ersichtlich.

19.01.2016

Betreff: Veröffentlichung von Großprojekten

Aushänge im Rathaus und evtl. Plakattafel sind zu wenig, können nur sehr selten beachtet werden. Mehr bildliche und übersichtliche Präsenz im Miesbacher Merkur und im Gelben Blatt ist zu empfehlen.
Ergebnis bisher: Keine genauen Informationen, sehr schwache Vorstellung vom Architekt Herrn B. Landbrecht gemeinsam mit Kreisbaumeister Herrn Pawlovsly am 30.11.2015.
Stellungnahme der Gemeinde

Die Gemeinde nimmt die Stellungnahmen zur Kenntnis und stellt fest:
Gegenüber dem rechtskräftigen B-Plan werden nachbarliche Belange in der Änderungsfassung stärker berücksichtigt (insbes. Gebäudeabstände, Erschließung, Einhausung der Anlieferung).


Die Stellungnahme von Herrn Josef Reheis ist erst am 24.01.2016 erstellt worden und bei der Gemeinde eingegangen. Da die Frist zur Einreichung von Stellungnahmen am 22.01.2016 endete, bleibt die Stellungnahme unberücksichtigt. Die Bedenken, die Herr Reheis in Bezug auf die Tiefgaragenzufahrt über die Alte Tegernseer Straße äußert, werden bereits im Zuge der Stellungnahme des STBA RO behandelt.

Abstimmung 17 : 0


C) Ergänzung der Festsetzungen durch Planzeichen

Ziff. 3.2.1 für das Sondergebiet „SO Handel und Wohnen“

Analog zum Vorhaben- und Erschließungsplan wird bei der Art der Nutzung der Begriff „Dienstleistungsbetrieb“ ergänzt.

Stellungnahme der Gemeinde

Diese Ergänzung dient der Klarstellung der zulässigen Nutzungen.

Abstimmung 17 : 0


Ziff. 5.3 Stellplätze Festsetzungen zum Stellplatzschlüssel

Der Vorhabenträger hat die Besonderheiten des Wohnungsmarktes in Hausham (insbes. Krankenhaus Agatharied) analysiert und wird aufgrund des Bedarfs auch Appartements (Wohnfläche unter 35 m² inkl. Balkon) anbieten. Da die Stellplatzsatzung der Gemeinde Hausham in diesem Bereich nicht  weiter differenziert und generell für Wohnungen bis 50m² Wohnfläche. 1,5 Stellplätze fordert, beantragt der Vorhabenträger analog zu den Stellplatzrichtlinien der BayBO für Wohnungen unter 35 m² Wohnfläche einen Stellplatzschlüssel von 1 Stpl./WE festzusetzen.
Begründung: Appartements dieser Größe werden sicher nur von Einzelpersonen bewohnt.

Stellungnahme der Gemeinde

Diese Differenzierung ist grundsätzlich bedarfsgerecht.
Die Entscheidung bleibt bis zur Vorlage der endgültigen Planung vorbehalten.

Abstimmung 15 : 2

Beschlussvorschlag

Die behandelten Stellungnahmen werden in den Bauleitplan eingearbeitet. Sollte dadurch eine erneute Auslegung notwendig werden, wird die Verwaltung beauftragt, die eingeschränkte Beteiligung im Rahmen der erneuten Auslegung gem. § 4a Abs. 3 BauGB durchzuführen.

Beschluss

Die behandelten Stellungnahmen werden in den Bauleitplan eingearbeitet. Sollte dadurch eine erneute Auslegung notwendig werden, wird die Verwaltung beauftragt, die eingeschränkte Beteiligung im Rahmen der erneuten Auslegung gem. § 4a Abs. 3 BauGB durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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5. Anträge und Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 22.02.2016 ö informativ 5

Sachverhalt

Es gab keine Anträge und Anfragen.

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6. Informationen des Bürgermeisters

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 22.02.2016 ö informativ 6

Sachverhalt

Es gab keine Informationen des Bürgermeisters.

Datenstand vom 04.04.2016 11:48 Uhr