Datum: 19.09.2016
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus
Gremium: Gemeinderat
Öffentliche Sitzung, 18:00 Uhr bis 20:00 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:00 Uhr bis 22:30 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Energiecoaching; Informationen zum Energiecoaching
2 Bebauungsplan Nr. 39 "Obere Tiefenbachstraße/Edeka"; Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen - Satzungsbeschluss
3 Verkehrssituation Agatharied; Informationen zum Planungsstand
4 Anträge und Anfragen
5 Informationen des Bürgermeisters

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1. Energiecoaching; Informationen zum Energiecoaching

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 19.09.2016 ö beschließend 1

Sachverhalt

Der Erste Bürgermeister Jens Zangenfeind informiert über das Konzept zum Energiesparen. Weitere Ergebnisse zum Thema Energiecoaching wird Herr Huber von der Firma Coplan AG
in einer späteren Sitzung bekannt geben. Die Straßenbeleuchtung wurde bereits untersucht
und die Möglichkeit zur Errichtung eines Solarparks auf der ehemaligen Deponie geprüft.
Des Weiteren sollen u.a. vom Arbeitskreis Energiewende die Kinder anhand von verschiedenen Projekten sensibilisiert werden sowie Tipps im zukünftigen „Gmoabladl“ erscheinen.

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2. Bebauungsplan Nr. 39 "Obere Tiefenbachstraße/Edeka"; Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen - Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 19.09.2016 ö beschließend 2

Sachverhalt

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 28.07.2016 den Entwurf für diesen Bebauungsplan gebilligt. Die Verwaltung wurde beauftragt, das Auslegungsverfahren durchzuführen.

Ergebnis des Auslegungsverfahrens
A) Beteiligung der Träger öffentlicher Belange

Landratsamt Miesbach, Architektur/Städtebau/Denkmalschutz, Schreiben vom 17.08.2016

Keine Äußerung


Landratsamt Miesbach, Untere Straßenverkehrsbehörde, Schreiben vom 30.08.2016

Grundsätzlich bestehen keine Einwände gegen das beantragte Vorhaben, eine Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der Kreisstraße MB 8 ist jedoch soweit möglich zu vermeiden.

Hinsichtlich der Zufahrten sind die erforderlichen Sichtfelder stets freizuhalten und die sonstigen baulichen Voraussetzungen (Querungshilfe über die MB 8) zu erfüllen, insbesondere die Vorgaben des Landratsamtes Miesbach, Team 12.4 Kreisstraße, Tiefbau und Bauhof, als Vertreter des Landkreises als Straßenbaubehörde der Kreisstraße MB 8.

Die geplante Querungshilfe wird grundsätzlich begrüßt, da diese aus Sicht der Verkehrssicherheit hier eine sinnvolle verbindende Funktion für die Fußgänger in diesem von Einzelhandel geprägten Gebiet bietet und auch eine gewisse verkehrsberuhigende Wirkung hat.

Die Errichtung von Bäumen auf der Verkehrsinsel wird jedoch aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs abgelehnt.

Zusammenfassend ist für die MB 8 eine detaillierte Fachplanung vorzulegen, die die einschlägigen straßenbaurechtlichen Richtlinien und Maße einhält und u.a. auch ausreichende Schleppkurven aus den jeweiligen Einfahrten und Fahrbahnbreiten von jeweils 3,75 m bei einer Breite der Insel von 2,50 m nachweist.


Landratsamt Miesbach, Kreisstraßen, Tiefbau & Bauhof, Schreiben vom 09.09.2016

Grundsätzlich bestehen keine Einwände gegen das beantragte Vorhaben, eine Gefährdung der Sicherheit und der Leichtigkeit des Verkehrs auf der Kreisstraße MB 8 ist zu vermeiden, insbesondere auch durch die Zulieferung des Edeka-Marktes.

Hinsichtlich der Zufahrten sind die erforderlichen Sichtfelder stets freizuhalten  und die sonstigen notwendigen, baulichen Voraussetzungen, z. B. Querungshilfe über die MB 8, zu erfüllen. Die Maßnahmen sind mit dem Landratsamt Miesbach, Team 12.4 Kreisstraßen, Tiefbau und Bauhof, als Vertreter des Landkreises als Straßenbaubehörde der Kreisstraße
MB 8 abzustimmen.

Die geplante Querungshilfe wird grundsätzlich begrüßt, da diese aus Sicht der Verkehrssicherheit hier eine sinnvolle verbindende Funktion für die Fußgänger, in diesem von Einzelhandel geprägten Gebiet, bietet und auch eine gewisse verkehrsberuhigende Wirkung hat.

Die Errichtung von Bäumen auf der Verkehrsinsel wird jedoch aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs abgelehnt.

Bei Schneeräumarbeiten kann hinsichtlich der Einfahrten und Parkplätze, wie bisher beim alten Alpengroßmarkt, keine Rücksicht genommen werden.

Zusammenfassend ist für die MB 8 eine detaillierte Fachplanung vorzulegen, die die einschlägigen, straßenbaurechtlichen Richtlinien und Maße einhält und u. a. auch ausreichende Schleppkurven aus den jeweiligen Einfahrten und Fahrbahnbreiten von jeweils 3,75 m bei einer Breite der Insel von 2,50 m nachweist.

Die Kosten der Straßenbaumaßnahme sind von der Gemeinde bzw. vom Investor zu tragen.
Eine Kostenbeteiligung durch den Landkreis wird nicht erfolgen.

Stellungnahme der Gemeinde zu beiden Stellungnahmen:
Die Gemeinde Hausham nimmt die Stellungnahmen zur Kenntnis.
Vom Investor wurde bereits ein Fachbüro mit der Detailplanung beauftragt. Die fachlichen Hinweise bzgl. der Querungshilfe und der Sichtflächen werden an das Planungsbüro weitergeleitet. Die durchzuführenden Umbaumaßnahmen werden in Absprache mit dem Landratsamt Miesbach als zuständige Straßenbaubehörde erfolgen.
       
Abstimmung 16 : 0


Landratsamt Miesbach, Untere Naturschutzbehörde, Schreiben vom 11.08.2016

Keine Äußerung


Landratsamt Miesbach, Untere Immissionsschutzbehörde, Schreiben vom 12.08.2016

Zu dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan liegt das Schallgutachten der C. Hentschel Consult Ing. GmbH vom Juni 2016 vor. Das Gutachten ist plausibel und berücksichtigt alle relevanten Lärmquellen der beiden Lebensmittelmärkte. Die Gebietseinstufung erfolgte in Abstimmung mit der Unteren Immissionsschutzbehörde.
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass an den maßgeblichen Immissionsorten die Immissions-richtwerte der TA-Lärm noch um mindestens 6 dB(A) unterschritten werden können und die  Immissionsrichtwerte der TA-Lärm auch unter Berücksichtigung der Lärmvorbelastung durch die vorhandenen bzw. genehmigten gewerblichen Nutzungen im näheren Umfeld einhaltbar sind.
Die besonders wichtigen Auflagen sind bereits sachgerecht in den BPL aufgenommen worden. Die weiteren Anforderungen gingen als Hinweise für die weitere Planung in den Bebauungsplanentwurf ein. Die Auflagen müssen im Rahmen des Baugenehmigungs-verfahrens verbindlich als Auflagen festgesetzt werden.
Unter den genannten Voraussetzungen erfüllt die Planung den Planungsgrundsatz des § 50 Bundesimmissionsschutzgesetz. Die Planung nimmt in ausreichendem Umfang Rücksicht auf die umliegenden schutzbedüftigen Nutzungen.
Von Seiten der Unteren Immissionsschutzbehörde besteht daher Einverständnis.


Stellungnahme der Gemeinde:
Die Gemeinde Hausham nimmt die Stellungnahme vom 12.08.2016 zur Kenntnis.


Landratsamt Miesbach, Wasser- und Bodenschutzrecht, Schreiben vom 12.08.2016

Niederschlagswasserbewirtschaftung:
Grundsätzliche Überlegungen zur naturnahen Regenwasserbewirtschaftung sollten bereits im Rahmen der Bauleitplanung beginnen. Niederschlagswasser ist grundsätzlich vor Ort über die sog. belebte Oberbodenzone wie begrünte Flächen, Mulden oder Sickerbecken zu versickern
(§ 55 Abs. 2 WHG).

Um die Flächenversiegelung auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken, sind wasserdurchlässige Befestigungen (insbesondere Rasengittersteine, Rasenfugenpflaster) zu verwenden. Erst wenn alle Möglichkeiten einer Muldenversickerung ausgeschöpft wurden oder wenn dichte Böden eine Oberflächenversickerung unmöglich machen, ist im zu begründenden Ausnahmefall auch eine unterirdische Versickerung über Rigolen oder Sickerschächte oder eine Einleitung in ein oberirdisches Gewässer zulässig. Bei unterirdischer Versickerung ist durch geeignete Vorbehandlungsmaßnahmen (z.B. Filter, Sedimentationsanlagen) bzw. bei Einleitung in ein oberirdisches Gewässer durch ausreichenden Rückhalteraum ein sicherer Schutz des Gewässers zu gewährleisten.

Für das Einleiten von Niederschlagswasser in das Grundwasser (auch Versickerung) gilt entweder die Niederschlagswasserfreistellungsverordnung (NWFreiV) mit den dazugehörigen Technischen Regeln (TRENGW) oder es ist dafür eine wasserrechtliche Erlaubnis notwendig
(§ 46 Abs. 2 WHG). Das Einleiten von Niederschlagswasser in ein oberirdisches Gewässer kann im Rahmen des Gemeingebrauchs (§ 25 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 WHG, Art. 18 Abs. 1 Satz 3 BayWG) erlaubnisfrei sein, wenn die dazugehörigen Technischen Regeln (TRENOG) eingehalten werden. Andernfalls ist auch hier eine wasserrechtliche Erlaubnis notwendig. Der Bauherr oder ein beauftragter Planer muss dabei zunächst eigenverantwortlich prüfen, ob für sein Bauvorhaben die Voraussetzungen für die Anwendung der NWFreiV vorliegen.
Im Falle einer Erlaubnispflicht ist durch den Bauherrn rechtzeitig ein Antrag unter Beifügung der Unterlagen nach WPBV beim Landratsamt Miesbach - Wasserrecht (Ansprechpartnerin Frau Kehrer, Tel. 08025/704-3211) zu stellen.
Ansonsten hat die Planung und Ausführung der Einleitungsanlagen in jedem Fall in Abstimmung mit dem Landratsamt Miesbach, Team 32.2 Wasserwirtschaft (Tel. 08025/704-3221/3222) zu erfolgen.

Anlagen am Gewässer:
Die Grundstücke Flur-Nrn. 1169/7, 8, 10, 17, 18, 19 Gmkg. Hausham liegen im 60m-Bereich des Tiefenbach (Seitenbach der Schlierach - Gewässer 3. Ordnung). Die Errichtung, wesentliche Änderung oder Stilllegung von baulichen Anlagen i.S.v. § 36 WHG unterliegt somit grundsätzlich der Genehmigungspflicht nach Art. 20 Bayerisches Wassergesetz (BayWG), sofern eine Genehmigung nicht im Rahmen eines anderen öffentlich-rechtlichen Verfahrens erteilt wird (z.B. Baugenehmigung nach Art. 55 ff BayBO). Dies gilt ebenfalls für die Errichtung von Wohngebäuden im Falle einer Genehmigungsfreistellung nach Art. 58 BayBO.

In diesem Fall ist durch den Bauherrn rechtzeitig ein Antrag unter Beifügung der Unterlagen nach WPBV beim Landratsamt Miesbach - Wasserrecht (Ansprechpartnerin Frau Schmid, Tel. 08025/704-3214) zu stellen. Das staatl. Bauamt des Landratsamtes wird zur Berücksichtigung des ggf. einzuhaltenden materiellen Baurechts beteiligt, die Genehmigung wird nach Wasserrecht erteilt.

Stellungnahme der Gemeinde

Die Gemeinde Hausham nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.
Für die Stellplätze wird wasserdurchlässiges Material verwendet.
Die Niederschlagswasserbeseitigung wird außerhalb des Bebauungsplanverfahrens im Bauantragsverfahren geregelt. Die Hinweise werden an den Bauherrn weitergegeben. Die Planungen sind mit dem Wasserwirtschaftsamt abzustimmen.
       
Abstimmung 16 : 0


Regierung von Oberbayern, München, Schreiben vom 01.09.2016

Planung
Die Gemeinde Hausham plant im Norden des Hauptorts die planungsrechtlichen
Voraussetzungen für die Errichtung eines Lebensmittelvollsortimenters mit 1.515 m² und eines Discounters mit 1.500 m² Verkaufsfläche zu schaffen. Das bestehende leerstehende Gebäude des ehemaligen Edeka-Alpengroßmarkts soll abgebrochen werden. Der Planungsbereich ist ca. 1,52 ha groß und im rechtsgültigen Flächennutzungsplan als Sondergebiet „Handel“ dargestellt.

Berührte Belange
Einzelhandel
Bei der vorliegenden Größenordnung der geplanten Errichtung eines Lebensmittelvoll-sortimenters und eines Discounters handelt es sich jeweils um ein Einzelhandelsgroßprojekt.
Gem. Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) 5.3.1 (Z) dürfen Flächen für Einzelhandels-großprojekte nur in zentralen Orten ausgewiesen werden. Abweichend sind Ausnahmen zulässig für Nahversorgungsbetriebe bis 1.200 m² Verkaufsfläche in allen Gemeinden.

Lage im Raum
Die Gemeinde Hausham liegt gem. LEP 2.2.1 (Z) Anhang Strukturkarte im allgemeinen
ländlichen Raum und ist gem. LEP 2.1.5 (Z) Anhang Zentrale Orte gemeinsam mit Miesbach als Mittelzentrum ausgewiesen. Damit sind beide Vorhaben in der Gemeinde Hausham grundsätzlich möglich.

Lage in der Gemeinde
Die Flächenausweisung hat an städtebaulich integrierten Standorten zu erfolgen, LEP 5.3.2 (Z). Abweichend sind Ausweisungen in städtebaulichen Randlagen zulässig, wenn das Einzelhandelsgroßprojekt überwiegend dem Verkauf von Waren des sonstigen Bedarfs dient.
Bei vorliegendem Standort handelt es sich um eine städtebaulich integrierte Lage, die direkt an einen baulich verdichteten Siedlungszusammenhang mit wesentlichen Wohnanteilen angrenzt, über einen anteiligen fußläufigen Einzugsbereich und eine ortsübliche Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr verfügt.

Zulässige Verkaufsflächen
Durch Flächenausweisungen für Einzelhandelsgroßprojekte dürfen die Funktionsfähigkeit
der zentralen Orte und die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich dieser Einzelhandelsgroßprojekte nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Soweit sortimentsspezifische Verkaufsflächen die landesplanerische Relevanzschwelle überschreiten, dürfen Einzelhandelsgroßprojekte soweit in ihnen Nahversorgungsbedarf oder sonstiger Bedarf verkauft wird, 25 v.H., und soweit in ihnen Innenstadtbedarf verkauft wird, für die ersten 100.000 Einwohner 30 v.H. der sortimentsspezifischen Kaufkraft im einschlägigen Bezugsraum abschöpfen (LEP 5.3.3 (Z)).
Die geplanten Verkaufsflächen von 1.515 m² für den Vollsortimenter und 1.500 m²
für den Discounter entsprechen den Erfordernissen der Raumordnung.

Natur und Landschaft
Im Osten des Geltungsbereichs des Bebauungsplans befindet sich das Biotop
“Abschnitt des Tiefenbachs westlich Leiten“. Ob die Planung mit dem Schutzzweck des Schutzgebiets vereinbar ist, ist mit der unteren Naturschutzbehörde zu klären.


Ergebnis
Die Planung steht den Erfordernissen der Raumordnung bei Berücksichtigung des genannten Punktes grundsätzlich nicht entgegen.

Regionaler Planungsverband, Region Oberland, Bad Tölz, Schreiben vom 09.09.2016

Der Regionale Planungsverband, Region Oberland schließt sich der Stellungnahme der Regierung von Oberbayern an.

Stellungnahme der Gemeinde (zu beiden landesplanerischen Stellungnahmen):
Die Gemeinde Hausham nimmt die Stellungnahmen zur Kenntnis.
Das Biotop wird durch die Planungen nicht berührt.


Bayernwerk AG, Netzcenter Kolbermoor, Schreiben vom 07.09.2016

Keine Einwände

Vodafone Kabel Deutschland GmbH, München, Schreiben vom 08.09.2016

Eine Ausbauentscheidung trifft Vodafone nach internen Wirtschaftlichkeitskriterien. Dazu erfolgt eine Bewertung entsprechend einer Anfrage zu einem Neubaugebiet.

Deutsche Telekom Technik GmbH, Landshut, Schreiben vom 08.08.2016

Im Geltungsbereich befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom, die durch die geplanten Baumaßnahmen möglicherweise berührt werden. Es wird um Beachtung bei der Planung und Bauausführung gebeten, dass diese Linien nicht verändert werden müssen bzw. beschädigt werden.

Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das „Merkblatt für Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 1989 – siehe hier u.a. Abschnitt 3 – zu beachten. Es ist sicherzustellen, dass durch Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationsanlagen nicht behindert werden.

ESB – Energie Südbayern, Traunreut, Stellungnahme vom 31.08.2016

Keine Äußerung

Stellungnahme der Gemeinde (zu den Stellungnahmen der Versorgungsträger):
Die Gemeinde Hausham nimmt die Stellungnahmen zur Kenntnis.


Feuerwehr Agatharied, Schreiben vom 06.09.2016

Von der Feuerwehr Agatharied wird ein Oberflurhydrant nördlich der MB 8 entlang von Gebäude Nr. A sowie die Ertüchtigung des ehemaligen Oberflurhydranten an der Südwestecke, Fl.Nr. 1169/8  (neben Zufahrt Fa. Moralt) gefordert, um den Verkehrsfluss der stark befahrenen MB 8 bei längeren Einsätzen (z.B. Nachlöscharbeiten) nicht zu behindern.

Von Unterflurhydranten ist abzuraten, da diese im Winter nicht immer verwendbar sind.

Stellungnahme der Gemeinde:
Die Gemeinde Hausham nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.
Die Oberflurhydranten werden in Absprache mit dem Wasserwerk Hausham und der Feuerwehr angebracht.
Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern, Schreiben vom 01.09.2016

Mit der Sondergebietsausweisung zur Ansiedelung eines Lebensmitteldiscounters und eines Lebensmittelvollsortimenters sind wir einverstanden, nachdem die Regierung von Oberbayern festgestellt hat, dass die Planung mit den Erfordernissen der Raumordnung im Einklang steht.

Stellungnahme der Gemeinde:
Die Gemeinde Hausham nimmt die Stellungnahme vom 01.09.2016 zur Kenntnis.


Handwerkskammer für München und Oberbayern, Schreiben vom 13.09.2016

Mit dem Planverfahren beabsichtigt die Gemeinde Hausham Planungsrecht für ein Sonder-gebiet Einzelhandel zu schaffen. Hintergrund ist die Ansiedelung von zwei Lebensmittelmärkten auf dem Gelände eines ehemaligen Lebensmittelvollsortimenters. Insgesamt reduziert sich die Verkaufsfläche im Plangebiet von urspr. 3.730 m² auf 3.015 m². ferner handelt es sich bei der Ansiedelung des Lebensmitteldiscounters um eine Verlagerung des bestehenden Discounters, der südlich an das Plangebiet angrenzt.
Wir geben zu bedenken, dass trotz reduzierter Verkaufsfläche eine erheblich Gefahr besteht, dass Kaufkraftströme umgelenkt werden. Das betrifft sowohl den innerörtlichen Bereich von Hausham als auch der benachbarten Kommunen.
Die Revitalisierung des Sondergebietes für Handel wird von Seiten der Handwerkskammer äußerst kritisch gesehen, da die Ansiedelung weiterer Lebensmittel- und Versorgungsmärkte zu erheblichen Wettbewerbsverzerrungen führen kann. Insbesondere das kleinstrukturierte Lebensmittelhandwerk sowie weitere Gewerke mit zentrenrelevanten Warensortimenten in innerörtlichen Lagen können davon betroffen sein.
Für eine nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung und der langfristigen Sicherung von Arbeitsplätzen bitten wir darauf zu achten, dass freiwerdende gewerbliche Flächen wieder der klassischen Gewerbeentwicklung zugeführt werden.
Im Zuge der weiteren Planungen ist sicherzustellen, dass angrenzende bestandskräftig genehmigte Nutzungen in ihrem ordnungsgemäßen Betrieb und Wirtschaften nicht eingeschränkt werden. Ebenfalls sind Einschränkungen und Gefährdungen der gewerblichen Weiterentwicklungsmöglichkeiten durch die Planungen auszuschließen. Dies gilt insbesondere im Kontext der von den Betrieben ausgehenden betriebsüblichen Emissionen einschließlich des dazugehörigen Betriebsverkehrs.

Stellungnahme der Gemeinde:
Die Gemeinde Hausham nimmt die Stellungnahme vom 13.09.2016 zur Kenntnis.
Durch die Revitalisierung des Plangebietes werden die Kaufkraftströme, die durch die Abwanderung des bisherigen Nutzers verloren gegangen sind, wieder zurückgeholt. Eine Beeinträchtigung der Kaufkraft im innerörtlichen Ortszentrum ist nicht zu befürchten, dies belegen auch die im Vorfeld eingeholten Einzelhandelsgutachten. Aus dem erstellten Schallgutachten geht hervor, dass in ausreichendem Umfang Rücksicht auf die umliegenden schutzbedürftigen Nutzungen genommen wird.
       
Abstimmung 16 : 0


Stadt Miesbach, Schreiben vom 17.08.2016

Keine Äußerung


Gemeinde Fischbachau, Schreiben vom 10.08.2016

Keine Äußerung


Bayerisches Landesamt für Umwelt, Augsburg, Schreiben vom 07.09.2016

Nähere Hinweise sowie Auflagen zu den Belangen der Wasserwirtschaft, des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des technischen Umweltschutzes werden durch das Landratsamt Miesbach sowie durch das Wasserwirtschaftsamt Rosenheim erteilt.

Stellungnahme der Gemeinde:
Die Gemeinde Hausham nimmt die Stellungnahme vom 07.09.2016 zur Kenntnis.


ZAS – Zweckverband zur Abwasserbeseitigung im Schlierachtal,
Schreiben vom 12.09.2016

Die anfallenden Schmutzwässer können in den vorhandenen öffentlichen Kanal mit Anschluss an die Kläranlage in Miesbach eingeleitet werden.
Die Bestimmungen gemäß dem Merkblatt DWA-M 162 Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle in die Planungen aufzunehmen und auszuführen.
Sämtliches, unverschmutztes Oberflächenwasser aus bereits bestehenden und den neuge-planten Dach-, Hof- und Straßenflächen sowie Drainagen dürfen nicht in den öffentlichen Kanal mit Anschluss an die Kläranlage in Miesbach eingeleitet werden. Sie sind zu versickern. Die fachkundige Stelle ist zu hören.

Die Sickerfähigkeit des Bodens zur Aufnahme sämtlicher am Grundstück anfallender Oberflächenwässer ist durch ein Sachverständigengutachten (Schluckbrunnenversuch etc.) nachzuweisen und mit den Antragsunterlagen vorzulegen.
Weitere Auflagen bleiben vorbehalten.

Stellungnahme der Gemeinde:
Die Gemeinde Hausham nimmt die Stellungnahme vom 12.09.2016 zur Kenntnis. Die Hinweise werden an den Bauherrn bzw. Planer weitergeleitet. Die Entwässerungsplanung ist mit dem ZAS abzustimmen.


Wasserwerk Hausham, Schreiben vom 16.08.2016

Das Bauteil B wird von dem auf Flur-Nr. 1169/15 stehenden Hydranten angeschlossen. Der Termin zum Setzen des hierfür nötigen Wasserzählerschacht ist dem Wasserwerk 3 Tage vorher bekannt zu geben.

Stellungnahme der Gemeinde:
Die Gemeinde Hausham nimmt die Stellungnahme vom 16.08.2016 zur Kenntnis. Auf dem Grundstück Flur-Nr. 1169/15 ist die Eintragung einer Grunddienstbarkeit für die Wasserleitung zu veranlassen.

       
Abstimmung 16 : 0


B) Beteiligung der Öffentlichkeit

Im Rahmen des Auslegungsverfahrens nach § 3 Abs. 2 BauGB wurden von den Bürgern keine Stellungnahmen abgegeben, doch wurden bereits bei der frühzeitigen Bürgerbeteiligung nach
§ 3 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen abgegeben. Diese wurden in den gebilligten Entwurf des Bebauungsplanes eingearbeitet.




Schreiben der Familien Faltlhauser/Aigner und Bacher vom 20.07.2016

Es wird auf Hangabrutschungen in der Vergangenheit hingewiesen mit der Bitte, ein statisches Gutachten zu erstellen sowie auf erhebliche Beeinträchtigungen durch Müll und Lärm durch Mitarbeiter und Zulieferer des ehemaligen Alpengroßmarkts.


Schreiben der Familie Hackenbuchner vom 11.07.2016

Außer auf die Hangabrutschungen wird hingewiesen auf Lärm- und Schadstoffemissionen und geeignete Schutzmaßnahmen hiergegen wie z.B.
Keine Be- und Entladezonen im Bereich der Wohnhäuser
Keine Lüfter- und Kühlanlagen im Bereich der Wohnhäuser
Keine Container- und Müllabstellflächen im Bereich der Wohnhäuser
Keine Parkplätze im Bereich der Wohnhäuser

Getroffene Maßnahmen:
Es wurde ein Schallschutzgutachten erstellt, dessen Anforderungen als Hinweise in den Bebauungsplanentwurf eingearbeitet sind.
Es wurde ein Bodengrundgutachten erstellt, dessen Hinweise zur Bauausführung vom Bauherrn zu beachten sind. Der Baukörper B erstreckt sich nicht so weit nach Norden zur Hangkante hin wie die bisherige Bebauung. Die bestehende Lärmschutzwand wird nach Nordwesten verlängert bis zur Hauskante des Baukörpers B und verhindert damit den ungehinderten Zutritt zum künftig begrünten nördlichen Grundstücksbereich.


Schreiben des Herrn Wüst vom 14.07.2016

Neben den Bedenken zu Lärm- und Schadstoffemissionen verweist Herr Wüst auf die im Plangebiet befindlichen Versorgungsleitungen und eingetragenen Dienstbarkeiten für seine Grundstücke sowie die Frage des Brandschutzes. Er sieht auch eine Minderung des Wertes seiner Immobilien durch die Höhe und die Lage der neuen Baukörper. Problematisch sieht er ebenfalls die Anlieferzone für EDEKA im Kreuzungs- und Kuppenbereich Obere Tiefenbachstraße/Wörnsmühler Straße sowie den schmalen Gehweg entlang des Plangebietes.

Getroffene Maßnahmen:
Das Schreiben von Herrn Wüst wurde an den Bauherrn weitergeleitet. Versorgungsleitungen werden, wenn nötig, vom Bauherrn umgelegt und gesichert. Nach Rücksprache mit der Feuerwehr ist der Brandschutz ausreichend gesichert. Die Abstandsflächen der Gebäude sind gemäß BayBO eingehalten. Die Gehwegbreite wird in den Detailplanungen zum Straßenverlauf und in Abstimmung mit dem LRA Miesbach als Straßenbaulastträger festgelegt. Die Warenanlieferung der Firma EDEKA erfolgt in der Regel nur 1x/Tag und soll nach Angaben frühmorgens stattfinden, so dass die Beeinträchtigung des Verkehrs nicht zu Verkehrsspitzenzeiten erfolgt.

Beschlussvorschlag

Die behandelten Stellungnahmen werden in den Bauleitplan eingearbeitet. Die Grundzüge der Bauleitplanung werden durch die Stellungnahmen nicht berührt.
Der Bebauungsplan kann als Satzung beschlossen werden, sobald der Durchführungsvertrag vorliegt.

Beschluss

Die behandelten Stellungnahmen werden in den Bauleitplan eingearbeitet. Die Grundzüge der Bauleitplanung werden durch die Stellungnahmen nicht berührt.
Der Bebauungsplan kann als Satzung beschlossen werden, sobald der Durchführungsvertrag vorliegt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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3. Verkehrssituation Agatharied; Informationen zum Planungsstand

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 19.09.2016 ö beschließend 3

Sachverhalt

Der Erste Bürgermeister Jens Zangenfeind berichtet vom derzeitigen Planungsstand und verschiedenen möglichen Alternativen. Es wurde jedoch noch keine Entscheidung gefällt.

Weitere Informationen werden von Herrn Konrad Haindl, Ing.-Büro INFRA, in einer späteren Sitzung bekannt gegeben.

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4. Anträge und Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 19.09.2016 ö informativ 4

Sachverhalt

Gemeinderat Eckmair gibt bekannt, dass am Dienstag, den 11.10.2016 nachmittags im Bürgersaal eine Informationsveranstaltung stattfindet zum Thema „Sicherheit für Senioren“.

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5. Informationen des Bürgermeisters

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 19.09.2016 ö informativ 5

Sachverhalt

Es gab keine Informationen des Ersten Bürgermeisters.

Datenstand vom 08.11.2016 17:58 Uhr