Datum: 20.09.2016
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus
Gremium: Bau- und Umweltausschuss
Öffentliche Sitzung, 18:30 Uhr bis 20:15 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:15 Uhr bis 20:30 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung
2 Vollzug der Baugesetze; Bauantrag zur Wohnraumerweiterung in der Wörnsmühler Straße 15 in 83734 Hausham; Fl.Nr. 1230/3 Gemarkung Hausham Antragsteller: Christine Hollmann
3 Vollzug der Baugesetze; Bauantrag zur Installation von 3 Fahnenmasten in der Industriestraße 4 in Hausham; Fl.Nr. 1103/0 Gemarkung Hausham Antragsteller: Norma Lebensmittelfilialstiftung & Co. KG, Zweigbetrieb Aichach
4 Vollzug der Baugesetze; Bauantrag zur Erweiterung der Schreinerei; Anbau eines Heizungsraumes und Hackschnitzelbunker in Eckart 24, 83734 Hausham; Fl.Nr. 279/0 Gemarkung Hausham; Befreiung von den Baugrenzen des Bebauungsplanes Nr. 25 "Eckart" Antragsteller: Josef Eham
5 Vollzug der Baugesetze; Bauantrag zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung und Garage in der Frühlingstraße 16, 83734 Hausham; Fl.Nr. 676/12 der Gemarkung Hausham Antragsteller: Sascha Privitera
6 Vollzug der Baugesetze; Bauantrag für die Generalsanierung, Umbau und Erweiterung des sonderpädagogischen Förderzentrum Hausham, Brandschutzmaßnahmen in der Sporthalle in der Tegernseer Straße 36 in 83734 Hausham; Fl.Nr. 1127/0 Gemarkung Hausham Antragsteller: Landratsamt Miesbach
7 Vollzug der Baugesetze; Bauantrag für den Umbau und Anbau des bestehenden Wohnhauses in der Alpenstraße 1 in 83734 Hausham; Fl.Nr. 1042/2 Gemarkung Hausham Antragsteller: Brigitte Pangerl
8 Vollzug der Baugesetze; Bauantrag für den Anbau eines Wintergartens in der Tegernseer Straße 136 in 83734 Hausham; Fl.Nr. 1035/22 Gemarkung Hausham Antragsteller: Elisabeth und Andreas Pelzel
9 Vollzug der Baugesetze; Bauantrag zur 2. Tektur für die Sanierung und Nutzungsänderung "Kaufhaus Steininger" in der Dr.-Franz-Langecker-Straße 2a in 83734 Hausham; Fl.Nr. 1363/22 Gemarkung Hausham Antragsteller: IB Haus und Grundbesitz
10 Vollzug der Baugesetzte; Bauantrag zur Errichtung einer Doppelgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 683/16, Gemarkung Hausham; Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 22 "Schlierachstraße" bzgl. der Baugrenzen - 2. Tektur Antragsteller: IB Haus und Grundbesitz Immobilien
11 Vollzug der Baugesetze; Bauantrag für den Neubau eines Pferdestalles mit landwirtschaftlichen Lagerräumen in Freigut 116 1/2 in 83734 Hausham; Fl.Nr. 1550/2 Gemarkung Hausham Antragsteller: Christine und Christoph Huber
12 Bebauungsplan Nr. 25 "Eckart", 12. Änderung; Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen -Satzungsbeschluss-
13 Bebauungsplan Nr. 7 "Tiefenbach-Holz"; Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes für die Errichtung einer Natursteinmauer auf dem Grundstück Fl. Nr. 1186/9, Rathausstraße 40 in 83734 Hausham Antragsteller: Daniela und Christian Lappus
14 Straßenverkehrsrecht; Verkehrssituation in der Tiefenbachstraße
15 Einbeziehungs- und Klarstellungssatzung "An der Rainer Straße"; Vorschläge zur Anordnung der Gebäude
16 Anträge und Anfragen
17 Informationen des Bürgermeisters

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1. Genehmigung der Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 20.09.2016 ö beschließend 1

Sachverhalt

Der Bauausschuss genehmigt die Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung vom 06.07.2016.

Beschlussvorschlag

Der Bauausschuss genehmigt die Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung vom 06.07.2016.

Beschluss

Der Bauausschuss genehmigt die Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung vom 06.07.2016.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 5, Dagegen: 0

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2. Vollzug der Baugesetze; Bauantrag zur Wohnraumerweiterung in der Wörnsmühler Straße 15 in 83734 Hausham; Fl.Nr. 1230/3 Gemarkung Hausham Antragsteller: Christine Hollmann

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 20.09.2016 ö beschließend 2

Sachverhalt

Frau Hollmann beantragt eine Wohnraumerweiterung (Grundfläche 10,30 m x 7,37 m, Wandhöhe 5,74 m, Satteldach, DN 25°, EG + OG + DG) am bestehenden Wohnhaus in der Wörnsmühler Straße 15.

Das Vorhaben liegt in einem „Allgemeinen Wohngebiet“ (WA). Planungsrechtliche Bedenken bestehen nicht. Die Abstandsflächenübernahmeerklärung der Nachbarn liegt vor.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach Maßgabe der vorliegenden Pläne.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach Maßgabe der vorliegenden Pläne.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0

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3. Vollzug der Baugesetze; Bauantrag zur Installation von 3 Fahnenmasten in der Industriestraße 4 in Hausham; Fl.Nr. 1103/0 Gemarkung Hausham Antragsteller: Norma Lebensmittelfilialstiftung & Co. KG, Zweigbetrieb Aichach

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 20.09.2016 ö beschließend 3

Sachverhalt

Der Antragsteller beabsichtigt mit Schreiben vom 19.08.2016, drei Fahnenmasten mit den dazugehörigen Fahnen am bestehenden Norma-Markt in Hausham zu errichten. Die Fahnen sollen eine Höhe vom 8,00 m haben, wobei der Werbeträger (Fahne) eine Größe von 3,00 m x 1,00 m besitzt. Die Fahne soll die Aufschrift „Norma“ in den Geschäftsfarben orange/schwarz erhalten.
Das Grundstück, Fl.Nr. 1103/0 der Gemarkung Hausham liegt im Bebauungsplan Nr. 23 „Industriestraße“, der zu Werbeanlagen keine Aussagen triff. Im rechtskräftigen Flächennutzungsplan der Gemeinde Hausham ist das gesamte Areal als „SO“ ausgewiesen.

In der Satzung über die Genehmigung und Gestaltung von Werbeanlagen in der Gemeinde Hausham sind Fahnen aller Art unter § 4 Abs. 7 nicht erlaubt. In durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbegebieten und überwiegend durch gewerbliche Nutzung geprägten Gebieten können Ausnahmen zugelassen werden.

Außerdem wird noch angemerkt, dass Fahnen in der gesamten Industriestraße nicht vorhanden sind, allerdings handelt es sich bei der Industriestraße um ein überwiegend durch gewerbliche Nutzung geprägtes Gebiet. In der Miesbacher Straße bei „Autohaus Weinmann“ gibt es vergleichbar Fahnenmasten mit den entsprechenden Fahnen. Im zur Zeit in Aufstellung befindenden Bebauungsplan Nr. 39 „Obere Tiefenbachstraße/Edeka“ werden Werbeanlagen mit einer maximalen Höhe von 5,50 m zugelassen.

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag 1

Der Bau- und Umweltausschuss der Gemeinde Hausham befürwortet eine Abweichung von § 4 Abs. 7 der Satzung für Werbeanlagen bzgl. der Errichtung von Fahnen und stimmt dieser Abweichung zu.
                                                                    Abstimmung _______ : ________        
Beschlussvorschlag 2:

Der Bau- und Umweltausschuss der Gemeinde Hausham erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB zur Errichtung der 3 Fahnenmasten in der Industriestraße (Lebensmittelmarkt Norma)  im Bereich des Sichtdreiecks direkt am Einfahrtsbereich, sofern eine Zustimmung des Landratsamtes Miesbach sowie des Staatlichen Bauamtes Rosenheim vorliegt.

                                                                      Abstimmung  _______ : _______

Beschluss 1

Der Bau- und Umweltausschuss der Gemeinde Hausham befürwortet eine Abweichung von § 4 Abs. 7 der Satzung für Werbeanlagen bzgl. der Errichtung von Fahnen und stimmt dieser Abweichung zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 5, Dagegen: 1

Beschluss 2

Der Bau- und Umweltausschuss der Gemeinde Hausham erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB zur Errichtung der 3 Fahnenmasten mit einer max. Höhe von 5,50 m in der Industriestraße (Lebensmittelmarkt Norma)  im Bereich des Sichtdreiecks direkt am Einfahrtsbereich, sofern eine Zustimmung des Landratsamtes Miesbach sowie des Staatlichen Bauamtes Rosenheim vorliegt.
                                     

Abstimmungsergebnis
Dafür: 5, Dagegen: 1

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4. Vollzug der Baugesetze; Bauantrag zur Erweiterung der Schreinerei; Anbau eines Heizungsraumes und Hackschnitzelbunker in Eckart 24, 83734 Hausham; Fl.Nr. 279/0 Gemarkung Hausham; Befreiung von den Baugrenzen des Bebauungsplanes Nr. 25 "Eckart" Antragsteller: Josef Eham

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 20.09.2016 ö beschließend 4

Sachverhalt

Die bestehende Heizungsanlage soll erneuert werden.
Hierzu soll an der West- und Südseite des Gebäudes ein unterirdischer, überfahrbarer Hackschnitzelbunker mit den Maßen 12,80 m x 5,30 m und ein überwiegend unterirdischer Heizungsraum mit den Maßen 8,12 m x 12,67 m angebaut werden. Zusätzlich wird ein
2. Edelstahlkamin errichtet.

Um das Bauvorhaben verwirklichen zu können, ist eine Befreiung von den Baugrenzen des Bebauungsplanes Nr. 25 „Eckart“ nötig.        

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag 1

Der Bau- und Umweltausschuss stimmt einer Befreiung von den Festsetzungen der Baugrenzen des Bebauungsplanes Nr. 25 „Eckart“ zu.
       Abstimmung ____:____

Beschlussvorschlag 2

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach Maßgabe der vorliegenden Pläne.

                                                                              Abstimmung ____:____

Beschluss 1

Der Bau- und Umweltausschuss stimmt einer Befreiung von den Festsetzungen der Baugrenzen des Bebauungsplanes Nr. 25 „Eckart“ zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 5, Dagegen: 1

Beschluss 2

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach Maßgabe der vorliegenden Pläne.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 5, Dagegen: 1

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5. Vollzug der Baugesetze; Bauantrag zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung und Garage in der Frühlingstraße 16, 83734 Hausham; Fl.Nr. 676/12 der Gemarkung Hausham Antragsteller: Sascha Privitera

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 20.09.2016 ö beschließend 5

Sachverhalt

Herr Privitera möchte im westlichen Bereich seines Grundstückes ein Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung errichten. Das Grundstück liegt in keinem Bebauungsplangebiet. Die Beurteilung richtet sich somit nach § 34 Abs. 1 BauGB. Im rechtskräftigen Flächennutzungsplan der Gemeinde Hausham ist das Grundstück als „WA – Allgemeines Wohngebiet“ ausgewiesen.
Das 1.777 m² große Grundstück ist bereits mit einem Gebäude mit einer Grundfläche von 172 m² bebaut, der Neubau hat eine Grundfläche von insg. 150 m², die GRZ beträgt damit 0,18.

Der Hauptbaukörper hat im EG eine Grundfläche von 12,00 m x 9,00 m; die Einliegerwohnung
wird mit 7,76 m x 5,43 m ausgebildet. Das Kellergeschoss/Hanggeschoss wird als Garagen, Büro und Keller verwendet, wobei dieses zu 2/3 im Hang verschwindet. Die Größe des Kellergeschosses beträgt 17,46 m x 12,21 m.
Die Firsthöhe des Hauptgebäudes beträgt 7,43 m (775,48 ü NN). Die Firsthöhe des vor-gesetzten Anbaus (Einliegerwohnung) wird mit 3,80 m (771,85 m ü NN) ausgewiesen. Die Dachneigung beträgt in beiden Fällen 24°. Die beiden Dächer werden mit Flachdachpfannen versehen. Aufgrund der Hanglage beträgt die Sichthöhe des Gebäudes von Osten insgesamt 11,28 m, von Westen ca. 6,48 m.
Nach den vorgelegten Unterlagen werden keine Geländeveränderungen vorgenommen, jedoch sind Abgrabungen aufgrund des Kellergeschosses, das zu 2/3 im Hang verschwindet, bis zu teilweise 3,00 m nötig.
Die erforderlichen Stellplätze für 2 Wohneinheiten sind nachgewiesen durch eine Doppelgarage und 3 offene Stellplätze.
Die erforderlichen Abstandsflächen werden vollständig auf dem eigenen Grundstück eingehalten.

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag 1:

Der Bau- und Umweltausschuss der Gemeinde Hausham stimmt einer Abweichung von § 4 Abs. 1 der örtlichen Gestaltungssatzung bzgl. der Abgrabung zu.
                                               Abstimmung ____:____        
Beschlussvorschlag 2:

Der Bau- und Umweltausschuss der Gemeinde Hausham erteilt gemäß den vorgelegten Unterlagen in der Fassung vom 08.06.2016 nach § 36 BauGB das gemeindliche Einvernehmen, sofern die Erschließung gesichert ist.                        
                                                                               Abstimmung ____:____        

Beschluss 1

Der Bau- und Umweltausschuss der Gemeinde Hausham stimmt einer Abweichung von § 4 Abs. 1 der örtlichen Gestaltungssatzung bzgl. der Abgrabung zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0

Beschluss 2

Der Bau- und Umweltausschuss der Gemeinde Hausham erteilt gemäß den vorgelegten Unterlagen in der Fassung vom 08.06.2016 nach § 36 BauGB das gemeindliche Einvernehmen, sofern die Erschließung gesichert ist und an der Ost- und Nordseite ein Vordach angebracht wird.                                                        

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0

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6. Vollzug der Baugesetze; Bauantrag für die Generalsanierung, Umbau und Erweiterung des sonderpädagogischen Förderzentrum Hausham, Brandschutzmaßnahmen in der Sporthalle in der Tegernseer Straße 36 in 83734 Hausham; Fl.Nr. 1127/0 Gemarkung Hausham Antragsteller: Landratsamt Miesbach

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 20.09.2016 ö beschließend 6

Sachverhalt

In der Bauausschusssitzung vom 10.12.2015 hat der Landkreis Miesbach bereits die Sanierung und den Anbau des Sonderpädagogischen Förderzentrums in einem Modell vorgestellt.

Beim Sonderpädagogischen Förderzentrum (Anton-Weilmaier-Schule) in Hausham handelt es sich um einen Sonderbau sowohl von der Größe als auch von der Nutzung.

Der in Massivholzbauweise geplante Anbau schließt sich südlich an das bestehende Gebäude an und bildet durch die Ost-West-Firstrichtung das Gegenstück zur bestehenden Turnhalle.
Bereits das bestehende Schulgebäude mit der Sporthalle weichen bezüglich der Dachneigung (Flachdach der Sporthalle), der Dachform (aufgebrochenes Satteldach) und der Eindeckung (Kiesdach bei der Sporthalle) von der Gestaltungssatzung der Gemeinde Hausham ab und aufgrund der besonderen Anforderungen an die Klassenzimmer können auch für den geplanten Anbau die Vorgaben der Gestaltungssatzung bzgl. der Dachform nicht eingehalten werden. Durch die Dachneigung von lediglich 5° bzw. 18° ist zudem eine Eindeckung mit Dachziegeln nicht möglich, sondern es wird eine Blecheindeckung mit Uginox, Farbe grau, erwogen. Das Dach des bestehenden Schulgebäudes soll nach Abschluss der Sanierungsarbeiten mit Dachziegeln, Farbe dunkelgrau, eingedeckt werden.

Das Bauvorhaben liegt im unbeplanten Innenbereich (§34 BauGB).
Planungsrechtliche Bedenken bestehen nicht.

Durch den geplanten Erweiterungsbau werden Abweichungen von der Gestaltungssatzung bezüglich
- der Dachform (nach § 2 Abs. 3)
- der Dachneigung (nach § 2 Abs. 4)
- sowie der Dacheindeckung (§ 2 Abs. 5) benötigt.

Für eine Abweichung muss ein sachlicher Grund vorhanden sein. Liegt dieser nicht vor, kann der Abweichung nicht zugestimmt werden. 

Die Abweichungen werden wie folgt begründet:
Der Erweiterungsbau soll sich über eine Gliederung des Bauvolumens durch Zäsuren in der Fassade in 3 kleinere Einheiten städtebaulich in die kleinteiligere Umgebungsbebauung einfügen und an den durch die Segmentierung stark gegliederten bestehenden Baukörper anpassen. Aus dieser Gliederung wurde der Baukörper mit einer geneigten Pultdachfläche entwickelt, der die Klassen im Obergeschoss über im senkrechten Versprung angeordnete Oberlichtfenster belichtet und mit einem flachgeneigten Pultdach an den Bestand anschließt.
Daraus ergibt sich für den Erweiterungsbau eine in sich schlüssige Schnittfigur, die wohlproportionierte Räume für Klassen und Halle bei einem wirtschaftlichen und nachhaltig zu beheizenden Gebäudevolumen ermöglicht. Die geplante Dachneigung von 5° bzw. 18° ist jedoch nicht mit einer von den Ortsgestaltungssatzung gewünschten Ziegeleindeckung zu realisieren, deshalb bitten wir um eine Ausnahme und beantragen hiermit eine Abweichung für eine Blecheindeckung in Uginox.
Um die Zusammengehörigkeit der beiden Baukörper herzustellen, schlagen wir vor, die Bestandsbaukörper mit einer Ziegeleindeckung, die sich in einem Grauton farblich an das Blechdach des Neubaus annähert, einzudecken.
Auch die Gebäude der direkten Umgebung (Nagelbachsiedlung und südöstlich angrenzende Nachbargebäude, siehe Luftbild) weisen überwiegend eine dunkle (graubraun bis schwarze) Dacheindeckung auf.

Die durch den Anbau nicht mehr zur Verfügung stehenden Parkplätze sollen auf dem Grundstück Flur-Nr. 792/9 entlang der Tegernseer Straße hergestellt werden. Dieses Grundstück befindet sich im Eigentum der Gemeinde Hausham. In der Gemeinderatssitzung am 17.03.2016 wurde beschlossen, die Stellplätze mit einer Grunddienstbarkeit im Grundbuch einzutragen.

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag 1

Der Bau- und Umweltausschuss stimmt den erforderlichen Abweichungen von der Gestaltungssatzung bzgl. der Gestaltung des Daches zu.
                                                               Abstimmung: _____:_____


Beschlussvorschlag 2

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach Maßgabe der vorliegenden Pläne.
Abstimmung: _____:_____

Beschluss 1

Der Bau- und Umweltausschuss stimmt den erforderlichen Abweichungen von der Gestaltungssatzung bzgl. der Gestaltung des Daches zu.                                                        

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0

Beschluss 2

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach Maßgabe der vorliegenden Pläne.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0

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7. Vollzug der Baugesetze; Bauantrag für den Umbau und Anbau des bestehenden Wohnhauses in der Alpenstraße 1 in 83734 Hausham; Fl.Nr. 1042/2 Gemarkung Hausham Antragsteller: Brigitte Pangerl

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 20.09.2016 ö beschließend 7

Sachverhalt

Frau Pangerl beantragt einen Anbau und den Umbau am bestehenden Wohnhaus in der Alpenstraße 1 in Hausham.

An der Ostseite zum Grundstück Fl. Nr. 1042/12 soll ein Keller angebaut werden, der nur über die Tiefgarage auf dem Nachbargrundstück erschlossen ist. An der Westseite ist ein Anbau (4,37 m x 1,99 m) geplant, der sich vom Erdgeschoss bis zum 2. Obergeschoss hinaufzieht. Im Norden wird der bestehende Anbau (4,94 m x 1,61 m) im Erdgeschoss auch bis zum
2. Obergeschoss erweitert. Es werden zusätzlich auch noch Balkone errichtet. 

Insgesamt sollen 8 Wohnungen eingebaut werden, davon 4 mit einer Wohnfläche von mehr als 50 qm und 4 mit weniger als 50 qm. Daraus errechnet sich ein Bedarf von 11 Kfz-Stellplätzen. 

Das Baugrundstück liegt im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) in einem „Reinen Wohngebiet“ (WR).  

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt zum beantragten Bauvorhaben das gemeindliche Einvernehmen unter der Bedingung, dass die Erschließung gesichert ist und die erforderlichen Stellplätze vollständig nachgewiesen werden, sofern diese rechtlich gefordert werden können.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt zum beantragten Bauvorhaben das gemeindliche Einvernehmen unter der Bedingung, dass die Erschließung gesichert ist und die erforderlichen Stellplätze vollständig nachgewiesen werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0

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8. Vollzug der Baugesetze; Bauantrag für den Anbau eines Wintergartens in der Tegernseer Straße 136 in 83734 Hausham; Fl.Nr. 1035/22 Gemarkung Hausham Antragsteller: Elisabeth und Andreas Pelzel

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 20.09.2016 ö beschließend 8

Sachverhalt

Frau und Herr Pelzel beantragen die Errichtung eines Wintergartens an der Traufseite
(Maße 4,12 m x 4,00 m, Dachneigung °) auf dem Grundstück Fl. Nr. 1035/22, Tegernseer Straße 136.

Das Vorhaben liegt im unbeplanten Innenbereich (§ 34 Baugesetzbuch).
Planungsrechtliche Bedenken bestehen nicht.

Nach § 3 Abs. 1 der Gestaltungssatzung sind die Dächer als Sattel- oder Pultdächer mit einer Neigung von mindestens 10°auszubilden.

Durch die Errichtung des Wintergartens mit einer Dachneigung von 5° ist eine Abweichung von der Gestaltungssatzung nötig, für eine Abweichung muss ein sachlicher Grund vorhanden sein. Liegt dieser nicht vor, kann der Abweichung nicht zugestimmt werden. 

Die Dachneigung wird wie folgt begründet:

Für den Wintergarten muss wegen der Durchgangshöhe am Traufpunkt die Dachneigung von 10° unterschritten werden (Anlage Schnitt). Im näheren Bereich des geplanten Wintergartens befinden sich zahlreiche Nebengebäude mit ebenfalls geringeren Dachneigungen als 10°. So die Garagengebäude auf den Flurnummern 1035/27 – 1035/32 oder 1035/15 – 1035/20 (Anlage
Bilder). Städtebaulich ist die Unterschreitung wegen der unterschiedlichen Dachneigungen im
Baugebiet verträglich.

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag 1

Der Bau- und Umweltausschuss stimmt der erforderlichen Abweichung von der Gestaltungssatzung für die Errichtung des Wintergartens mit einer Dachneigung von 5° zu.

                                                               Abstimmung: _____:_____


Beschlussvorschlag 2

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach Maßgabe der vorliegenden Pläne.
Abstimmung: _____:_____

Beschluss 1

Der Bau- und Umweltausschuss stimmt der erforderlichen Abweichung von der Gestaltungssatzung für die Errichtung des Wintergartens mit einer Dachneigung von 5° zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0

Beschluss 2

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach Maßgabe der vorliegenden Pläne.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0

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9. Vollzug der Baugesetze; Bauantrag zur 2. Tektur für die Sanierung und Nutzungsänderung "Kaufhaus Steininger" in der Dr.-Franz-Langecker-Straße 2a in 83734 Hausham; Fl.Nr. 1363/22 Gemarkung Hausham Antragsteller: IB Haus und Grundbesitz

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 20.09.2016 ö beschließend 9

Sachverhalt

Auf den Beschluss des Bauausschusses Nr. 46 (öffentlich) vom 25. Juli 2013 wird verwiesen. Im damaligen Beschluss aus dem Jahre 2013 wurde die Renovierung sowie Umbauarbeiten am gesamten Komplex beschlossen.

Das Grundstück, Fl.Nr. 1363/6 der Gemarkung Hausham liegt in keinem Bebauungsplangebiet. Die Beurteilung richtet sich somit nach § 34 Abs. 1 BauGB. Im rechtskräftigen Flächennutzungsplan der Gemeinde Hausham ist das Grundstück als MI-Mischgebiet ausgewiesen.
Mit Bescheid des Landratsamtes Miesbach vom 26. Juni 2014 wurde die Nutzungsänderung genehmigt.

Mit der Vorlage der 2. Tektur vom 26.08.2016 werden nachfolgend genannte Änderungen gegenüber der 1. Tektur beantragt.

1.        Südfassade
Der linke Gegengiebel wurde um eine Achse nach rechts verschoben.
Wegfall von 2 Loggias im rechten Bereich des 1. Und 2. OG`s.
Abänderung der Eingangsfront im EG.
Wegfall des Brüstungsvordaches im DG-Bereich Dachterasse.

2.        Nordfassade
       Die Nordfassade bleibt weitgehend unverändert bis auf den Wegfall des Brüstungsvordaches. Das Dach über der Garage soll als begehbare Dachterasse für die Wohnung 4 genutzt werden.

3.        Westfassade
       Im Westen entfällt ebenfalls das Brüstungsvordach.
       Zusätzlich werden 2 Fenster in Brandwandqualität eingebaut und festverglast.

4.        Ostfassade
       Keine Änderungen

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss der Gemeinde Hausham erteilt gemäß den vorgelegten Unterlagen (2. Tektur) in der Fassung vom 26.08.2016 nach § 36 BauGB das gemeindliche Einvernehmen.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss der Gemeinde Hausham erteilt gemäß den vorgelegten Unterlagen (2. Tektur) in der Fassung vom 26.08.2016 nach § 36 BauGB das gemeindliche Einvernehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 5, Dagegen: 1

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10. Vollzug der Baugesetzte; Bauantrag zur Errichtung einer Doppelgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 683/16, Gemarkung Hausham; Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 22 "Schlierachstraße" bzgl. der Baugrenzen - 2. Tektur Antragsteller: IB Haus und Grundbesitz Immobilien

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 20.09.2016 ö beschließend 10

Sachverhalt

Der Bauausschuss hat in seiner Sitzung am 24.02.2016 den oben gestellten Antrag bereits behandelt und abgelehnt.
Herr Bremora stellt erneut den Antrag für die Legalisierung der bereits errichteten Doppelgarage. Ebenfalls wird die dafür erforderliche Befreiung bzgl. der Überschreitung der Baugrenzen beantragt.

Im rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 22 „Schlierachstraße“ wurde in der 3. Änderung ausdrücklich eine Einzelgarage mit Stellplatz/Carport festgesetzt.
Bei einer Ortsbesichtigung durch die Bauverwaltung wurde jedoch festgestellt, dass entgegen des Bebauungsplanes Nr. 22 eine Doppelgarage errichtet wird.
Aufgrund dieser Tatsache wurde der Antragsteller aufgefordert, unverzüglich einen Antrag auf Baugenehmigung sowie einen Antrag auf Befreiung von den Baugrenzen zu stellen.

Die Überschreitung der Baugrenze um etwa 0,80 m verringert den Grenzabstand zum Nachbargrundstück Fl.Nr. 683/7 der Gemarkung Hausham erheblich.

Von Seiten der Verwaltung wird noch darauf hingewiesen, dass der ursprüngliche Bebauungsplan Nr. 22 „Schlierachstraße“ in seiner 1. Änderung eine Doppelgarage vorsah. Bei der 2. Änderung wurde die Doppelgarage ebenfalls beibehalten. In der 3. Änderung wurde anstatt der Doppelgarage eine Einzelgarage mit Stellplatz festgesetzt.

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag 1:

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach Maßgabe der vorliegenden Pläne.

       Abstimmung ____:____

Beschlussvorschlag 2:

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt, die Befreiung von der Überschreitung der Baugrenzen des Bebauungsplanes Nr. 22 „Schlierachstraße“ zum Nachbargrundstück, Fl.Nr. 683/7, Gemarkung Hausham zu erteilen.

       Abstimmung ____:____

Beschluss 1

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach Maßgabe der vorliegenden Pläne.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 6

Beschluss 2

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt, die Befreiung von der Überschreitung der Baugrenzen des Bebauungsplanes Nr. 22 „Schlierachstraße“ zum Nachbargrundstück, Fl.Nr. 683/7, Gemarkung Hausham zu erteilen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 6

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11. Vollzug der Baugesetze; Bauantrag für den Neubau eines Pferdestalles mit landwirtschaftlichen Lagerräumen in Freigut 116 1/2 in 83734 Hausham; Fl.Nr. 1550/2 Gemarkung Hausham Antragsteller: Christine und Christoph Huber

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 20.09.2016 ö beschließend 11

Sachverhalt

Frau und Herr Huber beantragen den Neubau eines Pferdestalles mit landwirtschaftlichen Lagerräumen (Grundfläche 16,00 m x 11,50 m, Satteldach, Dachneigung 18°) auf dem Grundstück Flur-Nr. 1550/2 in Hausham.
Das Vorhaben liegt im Außenbereich (§ 35 BauGB). Da es einem landwirtschaftlichen Betrieb dient, ist das Vorhaben zulässig.

Nach § 2 Abs. 3 der Gestaltungssatzung sind Dächer nur als Satteldächer und mit mittigem First zulässig.

Durch die Errichtung eines Pferdestalles mit einem außermittigen First ist eine Abweichung von der Gestaltungssatzung nötig, für eine Abweichung muss ein sachlicher Grund vorhanden sein. Liegt dieser nicht vor, kann der Abweichung nicht zugestimmt werden. 

Der außermittige First wird wie folgt begründet:

Bedingt durch die zur Giebelrichtung parallelen Höhenlinien würde sich bei mittiger Firstanordnung hangseitig eine erhebliche, unerwünschte Wandhöhe ergeben. Diese ist weder von der Optik, noch von der Nutzung her notwendig und erwünscht. Die vorliegende Planung ist mit dem Kreisbaumeister abgesprochen.

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag 1

Der Bau- und Umweltausschuss stimmt der erforderlichen Abweichung von der Gestaltungssatzung für die Errichtung eines Pferdestalles mit landwirtschaftlichen Lagerräumen und einem außermittigen First zu.
                                                               Abstimmung: _____:_____

Beschlussvorschlag 2

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach Maßgabe der vorliegenden Pläne.
Abstimmung: _____:_____

Beschluss 1

Der Bau- und Umweltausschuss stimmt der erforderlichen Abweichung von der Gestaltungssatzung für die Errichtung eines Pferdestalles mit landwirtschaftlichen Lagerräumen und einem außermittigen First zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0

Beschluss 2

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach Maßgabe der vorliegenden Pläne.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0

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12. Bebauungsplan Nr. 25 "Eckart", 12. Änderung; Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen -Satzungsbeschluss-

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 20.09.2016 ö beschließend 12

Sachverhalt

Der Bauausschuss hat in seiner Sitzung am 06.07.2016 den Entwurf für diesen Bebauungsplan gebilligt. Die Verwaltung wurde beauftragt, das Auslegungsverfahren durchzuführen.

Ergebnis des Auslegungsverfahrens
A) Beteiligung der Träger öffentlicher Belange

Landratsamt Miesbach, Architektur/Städtebau/Denkmalschutz, Schreiben vom 18.07.2016

Keine Äußerung

Landratsamt Miesbach, Straßenverkehrswesen, Schreiben vom 03.08.2016

Keine Äußerung

Landratsamt Miesbach, Untere Naturschutzbehörde, Schreiben vom 15.07.2016

Keine Äußerung

Landratsamt Miesbach, Untere Immissionsschutzbehörde, Schreiben vom 20.07.2016

Gegen die 12. Änderung des BPL bestehen aus Sicht des Immissionsschutzes keine grundlegenden Bedenken. Die gewerbliche Schreinereinutzung im südlichen Geltungsbereich weist weiterhin einen ausreichenden Abstand zu den schutzbedürftigen Wohnnutzungen im Mischgebiet auf. Soweit die bestehenden Auflagen und die Mindestanforderungen an den Stand der Technik bei Errichtung und Betrieb von neuen Anlagen auf dem Schreinereigelände beachtet werden, sind keine erheblichen Immissionskonflikte zu erwarten.
Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass im Zuge der weiteren Detailplanung bei der Dimensionierung und Bauausführung der Abluftanlage für die Lackieranlage die einschlägigen Anforderungen der VDI-Richtlinie VDI 3781 Blatt 4 „Ableitbedingungen von Abgasanlagen“ in der aktuellen Fassung (Stand Dezember 2015) zu beachten bzw. zu berücksichtigen sind. Auf diese Weise können erhebliche Geruchs- und Schadstoffeinwirkungen auf die schutz-bedürftigen Wohnnutzungen im Mischgebiet sicher vermieden werden. Ein entsprechender Hinweis im Bebauungsplan wäre sinnvoll.

Stellungnahme der Gemeinde

Die Gemeinde Hausham nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis. Der Bauherr erhält die Stellungnahme zur Kenntnis und zur Beachtung.
Der Bebauungsplan wird unter C) Hinweise ergänzt durch folgenden Satz:
Für das Grundstück Eham sind die einschlägigen Anforderungen der VDI Richtlinie zu „Ableitbedingungen von Abgasanlagen“ in der jeweils gültigen Fassung zu beachten.

       Abstimmung 5 : 1

Landratsamt Miesbach, Wasser- und Bodenschutzrecht, Schreiben vom 29.07.2016

Niederschlagswasserbewirtschaftung:
Grundsätzliche Überlegungen zur naturnahen Regenwasserbewirtschaftung sollten bereits im Rahmen der Bauleitplanung beginnen. Niederschlagswasser ist grundsätzlich vor Ort über die sog. belebte Oberbodenzone wie begrünte Flächen, Mulden oder Sickerbecken zu versickern (§ 55 Abs. 2 WHG).

Um die Flächenversiegelung auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken, sind wasserdurchlässige Befestigungen (insbesondere Rasengittersteine, Rasenfugenpflaster) zu verwenden. Erst wenn alle Möglichkeiten einer Muldenversickerung ausgeschöpft wurden oder wenn dichte Böden eine Oberflächenversickerung unmöglich machen, ist im zu begründenden Ausnahmefall auch eine unterirdische Versickerung über Rigolen oder Sickerschächte oder eine Einleitung in ein oberirdisches Gewässer zulässig. Bei unterirdischer Versickerung ist durch geeignete Vorbehandlungsmaßnahmen (z.B. Filter, Sedimentationsanlagen) bzw. bei Einleitung in ein oberirdisches Gewässer durch ausreichenden Rückhalteraum ein sicherer Schutz des Gewässers zu gewährleisten.

Für das Einleiten von Niederschlagswasser in das Grundwasser (auch Versickerung) gilt entweder die Niederschlagswasserfreistellungsverordnung (NWFreiV) mit den dazugehörigen Technischen Regeln (TRENGW) oder es ist dafür eine wasserrechtliche Erlaubnis notwendig
(§ 46 Abs. 2 WHG). Das Einleiten von Niederschlagswasser in ein oberirdisches Gewässer kann im Rahmen des Gemeingebrauchs (§ 25 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 WHG, Art. 18 Abs. 1 S. 3 BayWG) erlaubnisfrei sein, wenn die dazugehörigen Technischen Regeln (TRENOG) eingehalten werden. Andernfalls ist auch hier eine wasserrechtliche Erlaubnis notwendig. Der Bauherr oder ein beauftragter Planer muss dabei zunächst eigenverantwortlich prüfen, ob für sein Bauvorhaben die Voraussetzungen für die Anwendung der NWFreiV vorliegen.

Im Falle einer Erlaubnispflicht ist durch den Bauherrn rechtzeitig ein Antrag unter Beifügung der Unterlagen nach WPBV beim Landratsamt Miesbach - Wasserrecht (Ansprechpartnerin Frau Kehrer, Tel. 08025/704-3211) - zu stellen.
Ansonsten hat die Planung und Ausführung der Einleitungsanlagen in jedem Fall in Abstimmung mit dem Landratsamt Miesbach, Team 32.2 Wasserwirtschaft (Tel. 08025/704-3221/3222) zu erfolgen.

Stellungnahme der Gemeinde

Die Gemeinde Hausham nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.
Eine zusätzliche Flächenversiegelung erfolgt durch die Änderung des Bebauungsplanes nicht. Die Hinweise werden an den Bauherrn weitergegeben.

Landratsamt Miesbach, Bauleitplanung und Seilbahnen, Schreiben vom 05.08.2016

Die ordnungsgemäße Erschließung des Änderungsumgriffes ist als Voraussetzung der baulichen Umsetzung durch öffentliche Widmung zu sichern.

Stellungnahme der Gemeinde

Die Gemeinde Hausham nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.
Das Baugrundstück befindet sich im Geltungsbereich eines Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 BauGB. Danach muss eine gesicherte Erschließung vorliegen. Wann die Erschließung gesichert ist, bestimmt sich nach Art. 4 BayBO. Demnach muss das Grundstück in einer angemessenen Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche (= dem öffentlichen Verkehr gewidmet oder im Eigentum der Gemeinde) liegen (Abs. 1).
Innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs eines qualifizierten Bebauungsplans kann von dem Erfordernis der Widmung abgesehen werden, wenn von dem „Wohnweg“ nur Wohngebäude der Gebäudeklasse 1 – 3 erschlossen werden (Abs. 2 Nr. 2). Bei dem Bauvorhaben von Herrn Eham handelt es sich um einen Gewerbebetrieb.
Nach Art. 4 Abs. 3 BayBO genügt im Außenbereich eine befahrbare, gegenüber dem Rechtsträger der Bauaufsichtsbehörde rechtlich gesicherte Zufahrt zu einem öffentlichen befahrbaren Weg. Allerdings gilt Abs. 3 nicht bei Vorliegen eines qualifizierten Bebauungsplans.

Es muss somit eine gesicherte Erschließung nachgewiesen werden.

Die im Osten bestehende und genutzte Zufahrt zum Gewerbegrundstück ist nicht gewidmet und befindet sich in Privatbesitz von Herrn Johann Ostner und Herrn Sebastian Brenner. Generell stehen die beiden Herren einer Widmung der Straße bis zum Gewerbetrieb Eham nicht ablehnend gegenüber, aber aus privaten Gründen soll die Zufahrtstraße zum momentanen Zeitpunkt noch nicht gewidmet werden.
Eine ordnungsgemäße Erschließung des Gewerbegrundstückes auf eigenem Grundstück von Herrn Eham ist möglich durch Erweiterung des Bebauungsplangebietes nach Westen hin. Allerdings würde dies einen erheblichen Eingriff in die Natur bedeuten und sollte deshalb nur als letzte Option erwogen werden.

       Abstimmung 6 : 0

B) Beteiligung der Öffentlichkeit

Schreiben von Luise und Manfred Hehl vom 01.08.2016

Wie ja auch seit 2011 der Gemeinde Hausham bekannt ist, ist die Erschließung NICHT gesichert und bietet daher auch keinerlei Rechtsgrundlage für eine Änderung des Bebauungsplanes, der in der jetzt vorliegenden Weise überhaupt schon nicht existieren dürfte.
Seit 1999 wird das Grundstück Eham über zwei Privatstraßen angefahren und die Wasserversorgung ist ebenso nicht dinglich gesichert.
Sehr ärgerlich ist auch, dass die in dem Schreiben des LRA Miesbach (AZ: 55-170-4/2 Ga, 25.08.1999) festgelegten Immissionsschutzauflagen NICHT eingehalten werden. Weder die Anfahrtszeiten noch das Schließen der Türen werden beachtet, ebenso finden täglich Außenarbeiten mit erheblicher Lärmbelästigung statt.
Auch ist die Zufahrtsbrücke für eine Belastung von 30t limitiert. Hier fahren mehrmals wöchentlich LKWs mit 40t und mehr darüber.
Auch hinsichtlich dieser Tatsachen ist eine Bebauungsplanänderung nicht möglich.

Stellungnahme der Gemeinde

Die Gemeinde Hausham nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.
Bzgl. der angesprochenen Verstöße gegen Immissionsschutzauflagen ist es Aufgabe des Landratsamtes, die Einhaltung der Immissionsschutzauflagen zu überwachen. Das LRA Miesbach erhält eine Kopie des o.g. Schreibens zur Kenntnisnahme.
Das Problem der nicht gesicherten straßenmäßigen Erschließung wurde bereits durch das Landratsamt Miesbach, Bauleitplanung und Seilbahnen, gerügt.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt, den Bebauungsplan Nr. 25 „Eckart“ in der 12. Änderung erst als Satzung zu beschließen, wenn die ordnungsgemäße Erschließung des Plangebietes geregelt ist. Eine Erweiterung des Plangebietes nach Westen zum Bau einer eigenen Zufahrtsstraße wird aus Gründen des Naturschutzes aber abgelehnt.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt, den Bebauungsplan Nr. 25 „Eckart“ in der 12. Änderung erst als Satzung zu beschließen, wenn die ordnungsgemäße Erschließung des Plangebietes geregelt ist. Eine Erweiterung des Plangebietes nach Westen zum Bau einer eigenen Zufahrtsstraße wird aus Gründen des Naturschutzes aber abgelehnt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0

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13. Bebauungsplan Nr. 7 "Tiefenbach-Holz"; Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes für die Errichtung einer Natursteinmauer auf dem Grundstück Fl. Nr. 1186/9, Rathausstraße 40 in 83734 Hausham Antragsteller: Daniela und Christian Lappus

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 20.09.2016 ö beschließend 13

Sachverhalt

Frau und Herr Lappus beantragen eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 7 „Tiefenbach-Holz“ für die Errichtung einer Natursteinmauer (Länge: ca. 25 m, Höhe: 1,30 m) auf dem Grundstück Fl. Nr. 1186/9, Rathausstraße 40 in Hausham.

Die Natursteinmauer soll anstelle der Fichtenhecke parallel zur Straße errichtet werden. Durch das schlechte Versickern des Regenwassers neigt der Hang dazu, zu rutschen, die Mauer soll das weitere Abrutschen des Hanges verhindern. Aus statischen Gründen ist es notwendig, die Natursteinmauer mit Mörtel zu verbinden.

Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 7 „Tiefenbach-Holz“ in einem
„Allgemeinen Wohngebiet (WA).

Der Bebauungsplan legt folgende textliche Festsetzung für Natursteinmauer / Stützmauern fest:

Nr. 6.3. Terrassen, Böschungen sowie Treppenanlagen und Stützmauern müssen sich in Form, Maß, Verhältnis und Material der Gesamtanlage anpassen und den Geländegegebenheiten unterordnen.

Nr. 6.4. Natursteinmauern dürfen nur mit lagerhaften Fugen als Trockenmauerwerk ausgebildet werden. Ein Verstreichen der Fugen mit Mörtel ist unzulässig.

Für eine Befreiung der textlichen Festsetzungen muss ein sachlicher Grund vorhanden sein. Liegt dieser nicht vor, kann der Befreiung nicht zugestimmt werden. 

Die mit Mörtel verbundene Natursteinmauer wird wie folgt begründet:

Die Natursteinmauer muss mit Mörtel verbunden und die Fugen zwischen den Steinen (auch zur optischen Verschönerung) verputzt werden, um sowohl eine senkrechte als auch waagrechte Verschiebung der Steine zu verhindern. Diese Verschiebung kann durch den Druck des Erdreiches als auch durch die auftretende Wassermenge entstehen. Um die Langlebigkeit und die Sicherheit der Natursteinmauer gewährleisten zu können, ist dieser Mörtelverbund zwingend notwendig.

Aufgrund des Gefälles des Grundstückes soll die Mauer mit einer Höhe von 1,30 m errichtet werden, zulässig sind lt. Gestaltungssatzung der Gemeinde Hausham nur 1,20 m. somit ist auch eine Befreiung von § 5 Abs. 1 der Gestaltungssatzung notwendig.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss stimmt einer Befreiung von den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 7 „Tiefenbach-Holz“ zu.

Der Bau- und Umweltausschuss stimmt einer Befreiung von den textlichen Festsetzungen des
§ 5 der Gestaltungssatzung der Gemeinde Hausham zu.

Beschluss 1

Der Bau- und Umweltausschuss stimmt einer Befreiung von den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 7 „Tiefenbach-Holz“ zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0

Beschluss 2

Der Bau- und Umweltausschuss stimmt einer Befreiung von den textlichen Festsetzungen des
§ 5 der Gestaltungssatzung der Gemeinde Hausham zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0

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14. Straßenverkehrsrecht; Verkehrssituation in der Tiefenbachstraße

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 20.09.2016 ö beschließend 14

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 23.06.2016 haben die Anwohner der Tiefenbachstraße auf die Verkehrssituation in der Tiefenbachstraße hingewiesen. Demzufolge wird das dort geltende Tempolimit von 30 km immer wieder massiv überschritten, wodurch eine besondere Gefähr-dung für spielende Kinder und Fußgänger entsteht. Die Anwohner bitten um Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung wie Bodenschwellen oder Pflanztröge zur Straßenverengung.

Bei einer Ortsbesichtigung durch die PI Miesbach wurde festgestellt, dass im bebauten Bereich der Tiefenbachstraße das Zeichen 274 (30 km/h) aufgestellt ist. Nach heutiger Rechtslage ist dies nicht mehr aktuell. Im bebauten Bereich wäre eine Zone 30 angemessen. Eine Aufhebung der Beschilderung 30 km/h  (Zeichen 274) in Richtung Osten ist nicht erkennbar.

Die gesamte Tiefenbachstraße ist verhältnismäßig schmal, so dass bei Gegenverkehr automatisch eine Geschwindigkeitsverringerung erforderlich ist. Es ist dort kein Geh- / oder Radweg vorhanden, die gesamten Grundstücksausfahrten sind direkt an die öffentliche Ortsstraße angebunden. Das Freihalten von erforderlichen Sichtdreiecken bei den gesamten Grundstücksausfahrten ist Sache der Grundstückseigentümer. Falls erforderlich, müssen sich diese einweisen lassen.
Nach Auskunft der PI Miesbach ist jedoch die Unfalllage erfreulich. Seit 01.01.2013 bis zum heutigen Datum wurde in diesem Bereich kein einziger Unfall registriert.

Die Nutzung der Tiefenbachstraße als Durchgangsstraße ist aufgrund deren Lage auch eher zweifelhaft, denn der jeweilige Verkehrsteilnehmer ist wesentlich schneller über die Wörnsmühler Straße und anschließend die Bundesstraße B 307.
Eine Ausweisung als Anliegerstraße, wie von den Anwohnern angedacht, wird aus verkehrs-polizeilicher Sicht nicht befürwortet, da eine Anliegerstraße kaum überwachbar ist; außerdem befinden sich auch Gewerbebetriebe in der Tiefenbachstraße.

Der Forderung der Anlieger nach Blumenkübeln in Tempo 30 – Zonen ist nicht nachzukommen.
Nach Auskunft der PI Miesbach sind Blumenkübel auf Straßen verboten. Beiliegende Hinweise zur Verkehrsberuhigung der zuständigen Regierungen belegen, dass Blumenkübel, Fahrradständer, …. (bewegliche Bestandteile) nicht zulässig sind. Diese erfüllen den Tatbestand von Hindernissen im Sinne des § 32 Abs. 1 StVO.

Bei Bodenschwellen ist der verkehrssicherungspflichtige Straßenbaulastträger verantwortlich. Die Ausführung bestimmt sich nach der RASt (Punkt 6.2) und der dazugehörigen Rechtsprechung. Hierbei besteht die Gefahr der Schaffung einer zusätzlichen Unfallgefahr für Zweiradfahrer und Fahrzeuge mit geringer Bodenfreiheit. Außerdem ist bei der Anbringung von Bodenwellen mit erhöhtem Lärmaufkommen für die dortigen Anwohner zu rechnen.

Der Straßenbaulastträger (= Gemeinde Hausham) ist auf Grund seiner öffentlich-rechtlichen Verkehrssicherungspflicht gehalten, die öffentlichen Verkehrswege möglichst gefahrlos zu gestalten und im Rahmen des Zumutbaren allen Gefahren zu begegnen, die den Verkehrsteilnehmern aus einem nicht ordnungsgemäßen Zustand der Verkehrslage drohen.
Eine Verwendung von Bodenwellen jeglicher Art wird daher von der PI Miesbach nicht befürwortet. Die genauen rechtlichen Anforderungen sind in den Hinweisen zur Verkehrsberuhigung ersichtlich.

Beschlussvorschlag

Der Antrag von Familie Hackenbuchner vom 23.06.2016 bzw. 05.08.2016 wird vom Bau- und Umweltausschuss der Gemeinde Hausham zur Kenntnis genommen.

Blumenkübel, Bodenwellen oder sonstige Hindernisse entlang der Tiefenbachstraße werden nach Prüfung zusammen mit der PI Miesbach nicht installiert.

Die vorhandene Geschwindigkeitsbeschränkung (Zeichen 274, 30 km/h) am Anfang der Tiefenbachstraße (von der B 307 her kommend) wird entfernt; der bebaute Bereich der Tiefenbachstraße wird als „Zone 30“ beschildert.

Beschluss

Der Antrag von Familie Hackenbuchner vom 23.06.2016 bzw. 05.08.2016 wird vom Bau- und Umweltausschuss der Gemeinde Hausham zur Kenntnis genommen.

Blumenkübel, Bodenwellen oder sonstige Hindernisse entlang der Tiefenbachstraße werden nach Prüfung zusammen mit der PI Miesbach nicht installiert.

Die vorhandene Geschwindigkeitsbeschränkung (Zeichen 274, 30 km/h) am Anfang der Tiefenbachstraße (von der B 307 her kommend) wird entfernt; der bebaute Bereich der Tiefenbachstraße wird als „Zone 30“ beschildert.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0

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15. Einbeziehungs- und Klarstellungssatzung "An der Rainer Straße"; Vorschläge zur Anordnung der Gebäude

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 20.09.2016 ö beschließend 15

Sachverhalt

Die Bauwerber Herr Andreas Eham und Herr Quirin Eham haben für das Plangebiet 2 Vorschläge zur Anordnung der Gebäude ausgearbeitet.
Die beiden Einfamilienhäuser sind jeweils 8,50 m breit und 11,25 m lang, das Doppelhaus hat eine Breite von 10,00 m und eine Länge von 16,00 m.
Die Lage von Einfamilienhaus 1 ergibt sich durch die topografischen Verhältnisse. Das Plangebiet ist im Westen am schmälsten und der im Norden vorhandene Hag ist mit einer Breite von ca. 9 – 10 Meter auf dem Grundstück zu belassen. Dadurch ergibt sich die Lage des Hauses mit Firstrichtung West-Ost unter Einhaltung des Grenzabstandes automatisch.
Das Plangebiet wird im Osten begrenzt durch den Kochbach, von dem eine Bebauung mind. 3,50 Meter abrücken muss.

Vorschlag 1 sieht die Bebauung der beiden Häuser 2 und 3 parallel zur Rainer Straße mit Firstrichtung Nord-Süd vor. Der Abstand zwischen den beiden parallel zueinander stehenden Häusern beläuft sich auf ca. 9 – 10 Meter. Die nördliche Doppelhaushälfte erhält lediglich eine West-/Nordterrasse.

Vorschlag 2 sieht eine Bebauung parallel zum Bachverlauf im Abstand von 3,50 Metern durch das Doppelhaus mit Firstrichtung Nordwest-Südost vor. Parallel hierzu wird das Einfamilienhaus 2 im Abstand von 10,50 Metern errichtet. Die nördliche Doppelhaushälfte sowie Haus 2 erhalten somit eine Südwestterrasse. Dadurch stehen die beiden Häuser mit der Südseite aber nicht parallel zur Rainer Straße. Allerdings stehen die Reihenhäuser gegenüber der Rainer Straße ebenfalls nicht parallel zur Rainer Straße.

Die Bauherren möchten im Planentwurf gerne Vorschlag 2 umsetzen, da die Ausrichtung aller Terrassen nach Südwesten mehr Wohnwert erzeugt und die geplanten Energiesparmaß-nahmen wie Photovoltaik- und Solaranlage effektiver betrieben werden können.        

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt die Anordnung der Gebäude entsprechend Vorschlag 2 für den Planentwurf der Einbeziehungs- und Klarstellungssatzung „An der Rainer Straße“.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt die Anordnung der Gebäude entsprechend Vorschlag 2 für den Planentwurf der Einbeziehungs- und Klarstellungssatzung „An der Rainer Straße“.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0

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16. Anträge und Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 20.09.2016 ö informativ 16
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17. Informationen des Bürgermeisters

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 20.09.2016 ö informativ 17
Datenstand vom 09.11.2016 14:15 Uhr