Datum: 25.01.2017
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus
Gremium: Bau- und Umweltausschuss
Öffentliche Sitzung, 18:00 Uhr bis 20:20 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:21 Uhr bis 20:25 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung
2 Bebauungsplan Nr. 2 "Feriendorf Holz", 9. Änderung; Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen; Satzungsbeschluss
3 Bebauungsplan Nr. 24 "Am Tiefenbach", 11. Änderung; Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen Satzungsbeschluss
4 Bebauungsplan Nr. 7 "Tiefenbach-Holz", 28. Änderung; Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen Satzungsbeschluss
5 Waldlehrpfad; Entscheidung über die weitere Vorgehensweise zum Waldlehrpfad entlang der Serpentinen zum Huberspitz-Haus
6 Einbeziehungssatzung "An der Rainer Straße"; Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen
7 Bauantrag zum Anbau einer Garage mit Wohnraumerweiterung an das bestehende Zweifamilienhaus auf Fl.Nr. 1170/14 der Gemarkung Hausham in der Gartenstraße 11 Antragsteller: Geltinger August Georg
8 Bauantrag zur Nutzungsänderung eines bestehenden Schuppens für gewerbliche Nutzung auf Fl.Nr. 643/7 der Gemarkung Hausham in der Glückaufstraße 15 Antragsteller: Müller Wolfgang
9 Bauantrag zur Aufstockung und zum Ausbau eines Dachgeschosses; Flur-Nr. 1091/0, Gem. Hausham, Schmiedweg 10 Antragsteller: Sigel Christa und Wilhelm
10 Antrag auf Abweichung von der Gestaltungssatzung für die Errichtung einer aufgeständerten Solaranlage Grundstück: Flur-Nr. 1053/25, Sonnenstraße 26 Bauherr: Mairhofer Bernhard
11 Anträge und Anfragen
12 Informationen des Bürgermeisters

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1. Genehmigung der Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 25.01.2017 ö beschließend 1

Sachverhalt

Der Bau- und Umweltausschuss genehmigt die Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung vom 02.11.2016.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss genehmigt die Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung vom 02.11 .2016.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss genehmigt die Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung vom 02.11 .2016.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 5, Dagegen: 0

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2. Bebauungsplan Nr. 2 "Feriendorf Holz", 9. Änderung; Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen; Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 25.01.2017 ö beschließend 2

Sachverhalt

Der Bau- und Umweltausschuss hat in seiner Sitzung am 02.11.2016 den Entwurf für diesen Bebauungsplan gebilligt. Die Verwaltung wurde beauftragt, das Auslegungsverfahren durchzuführen.

Ergebnis des Auslegungsverfahrens
A) Beteiligung der Träger öffentlicher Belange

Landratsamt Miesbach, Architektur/Städtebau/Denkmalschutz, Schreiben vom 27.11.2016

Landratsamt Miesbach, Untere Straßenverkehrsbehörde, Schreiben vom 23.11.2016

Landratsamt Miesbach, Untere Naturschutzbehörde, Schreiben vom 20.12.2016

Landratsamt Miesbach, Untere Immissionsschutzbehörde, Schreiben vom 25.11.2016

Landratsamt Miesbach, Wasser- und Bodenschutzrecht, Schreiben vom 30.11.2016

Die Fachbehörden am Landratsamt Miesbach haben erklärt, keine Äußerung abzugeben bzw. keine Bedenken geäußert.

Wasserwirtschaftsamt Rosenheim,

Keine Rückmeldung


B) Beteiligung der Öffentlichkeit

Keine Äußerungen von Seiten der Öffentlichkeit.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt den Bebauungsplan Nr. 2 „Feriendorf Holz“,
9. Änderung in der Fassung vom 12.10.2016 als Satzung.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt den Bebauungsplan Nr. 2 „Feriendorf Holz“,
9. Änderung in der Fassung vom 12.10.2016 als Satzung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 5, Dagegen: 0

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3. Bebauungsplan Nr. 24 "Am Tiefenbach", 11. Änderung; Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 25.01.2017 ö beschließend 3

Sachverhalt

Der Bau- und Umweltausschuss hat in seiner Sitzung am 02.11.2016 den Entwurf für diesen Bebauungsplan gebilligt. Die Verwaltung wurde beauftragt, das Auslegungsverfahren durchzuführen.

Ergebnis des Auslegungsverfahrens
A) Beteiligung der Träger öffentlicher Belange

Landratsamt Miesbach, Architektur/Städtebau/Denkmalschutz, Schreiben vom 27.11.2016

Keine Äußerung

Landratsamt Miesbach, Untere Straßenverkehrsbehörde, Schreiben vom 24.11.2016

Grundsätzlich bestehen keine Einwände gegen die beabsichtigte Planung.
Bei Garagen/Carports ist grundsätzlich zu beachten, dass diese nicht unmittelbar von öffentlichen Straßen angefahren werden sollten bzw. sofern eine solche direkte Anfahrtsmöglichkeit gewünscht ist, grundsätzlich ein Mindestabstand von 3 m eingehalten wird (§ 2 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen sowie über die Zahl der notwendigen Stellplätze – GaStellV), sofern das Ortsrecht keine strengeren Regelungen vorsieht oder eine Abweichung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 GaStellV nach sorgfältiger Prüfung einer ausreichenden Sicht auf die öffentliche Verkehrsfläche gestattet werden kann.

Landratsamt Miesbach, Untere Naturschutzbehörde, Schreiben vom 20.12.2016

Keine Äußerung

Landratsamt Miesbach, Untere Immissionsschutzbehörde, Schreiben vom 25.11.2016

Keine Bedenken

Landratsamt Miesbach, Bauleitplanung und Seilbahnen, Schreiben vom 20.12.2016

Innerhalb einer Baugrenze „Baufenster“ sind mehrere Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung festgesetzt. Damit sind diese nicht ausreichend bestimmt und können unwirksam sein.

Landratsamt Miesbach, Wasser- und Bodenschutzrecht, Schreiben vom 30.11.2016

Grundsätzliche Überlegungen zur naturnahen Regenwasserbewirtschaftung sollten bereits im Rahmen der Bauleitplanung beginnen. Niederschlagswasser ist grundsätzlich vor Ort über die
sog. belebte Oberbodenzone wie begrünte Flächen, Mulden oder Sickerbecken zu versickern
(§ 55 Abs. 2 WHG).Um die Flächenversiegelung auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken, sind wasserdurchlässige Befestigungen (insbesondere Rasengittersteine, Rasenfugenpflaster) zu verwenden. Erst wenn alle Möglichkeiten einer Muldenversickerung ausgeschöpft wurden oder wenn dichte Böden eine Oberflächenversickerung unmöglich machen, ist im zu begründenden Ausnahmefall auch eine unterirdische Versickerung über Rigolen oder Sickerschächte oder eine Einleitung in ein oberirdisches Gewässer zulässig. Bei unterirdischer Versickerung ist durch geeignete Vorbehandlungsmaßnahmen (z. B. Filter, Sedimentationsanlagen) bzw. bei Einleitung in ein oberirdisches Gewässer durch ausreichenden Rückhalteraum ein sicherer Schutz des Gewässers zu gewährleisten.
Für das Einleiten von Niederschlagswasser in das Grundwasser (auch Versickerung) gilt entweder die Niederschlagswasserfreistellungsverordnung (NWFreiV) mit den dazugehörigen Technischen Regeln (TRENGW) oder es ist dafür eine wasserrechtliche Erlaubnis notwendig
(§ 46 Abs. 2 WHG). Das Einleiten von Niederschlagswasser in ein oberirdisches Gewässer kann im Rahmen des Gemeingebrauchs (§ 25 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 WHG, Art. 18 Abs. 1 Satz 3 BayWG) erlaubnisfrei sein, wenn die dazugehörigen Technischen Regeln (TRENOG) eingehalten werden. Andernfalls ist auch hier eine wasserrechtliche Erlaubnis notwendig. Der Bauherr oder ein beauftragter Planer muss dabei zunächst eigenverantwortlich prüfen, ob für sein Bauvorhaben die Voraussetzungen für die Anwendung der NWFreiV vorliegen.

Unabhängig davon hat die Planung und Ausführung der Einleitungsanlagen in jedem Fall in Abstimmung mit dem Landratsamt Miesbach, Team 32.2 Wasserwirtschaft (Tel. 08025/704-3221/3222) zu erfolgen.

Stellungnahme der Gemeinde

Die Gemeinde Hausham nimmt die Stellungnahmen zur Kenntnis.
Das Baufenster der Garage wird separat dargestellt. Neu aufgenommen werden Punkt 6.07 und 6.08 zur genaueren Bestimmung der baulichen Lage Garage/Wohnhaus.
Die Garage weist mit einer Entfernung von 5 m zur öffentlichen Verkehrsfläche einen ausreichenden Abstand auf.
Die Niederschlagswasserbeseitigung wird außerhalb des Bebauungsplanverfahrens geregelt. Die angesprochenen Punkte sind in der Eingabeplanung bzw. der Bauausführung zu berücksichtigen.
Die Hinweise werden an den Bauherrn bzw. den Planer weitergegeben.

Die im Bereich des Baufensters bestehenden Bäume und Sträucher wurden im Rahmen des Kaufvertrages von der Gemeinde entfernt. Dies konnte erfolgen, da es sich um keine schutz-würdigen Bäume und Sträucher handelte, die Rodung außerhalb der Nistzeit für Vögel erfolgte und keine Erkenntnisse darüber vorliegen, dass es sich um einen besonderen Lebensraum für Tiere handelt.

Wasserwirtschaftsamt Rosenheim,

Keine Rückmeldung

B) Beteiligung der Öffentlichkeit

Keine Äußerungen von Seiten der Öffentlichkeit.

Beschlussvorschlag

Die Grundzüge der Bauleitplanung werden durch die Stellungnahmen nicht berührt.
Der Bau- und Umweltausschuss beschließt den Bebauungsplan Nr. 24 „Am Tiefenbach“,
11. Änderung in der Fassung vom 20.01.2017 als Satzung.

Beschluss

Die Grundzüge der Bauleitplanung werden durch die Stellungnahmen nicht berührt.
Der Bau- und Umweltausschuss beschließt den Bebauungsplan Nr. 24 „Am Tiefenbach“,
11. Änderung in der Fassung vom 20 .01.2017 als Satzung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 5, Dagegen: 0

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4. Bebauungsplan Nr. 7 "Tiefenbach-Holz", 28. Änderung; Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 25.01.2017 ö beschließend 4

Sachverhalt

Der Bau- und Umweltausschuss hat in seiner Sitzung am 02.11.2016 den Entwurf für diesen Bebauungsplan gebilligt. Die Verwaltung wurde beauftragt, das Auslegungsverfahren durchzuführen.

Ergebnis des Auslegungsverfahrens
A) Beteiligung der Träger öffentlicher Belange

Landratsamt Miesbach, Architektur/Städtebau/Denkmalschutz, Schreiben vom 28.11.2016

Das Anwesen Rathausstraße 33 ist ein Baudenkmal im Sinne des Art. 1 DSchG.
Zu einer identischen Anfrage hat das Landesamt im Februar 2016 wie folgt Stellung genommen: „Der ehemals freistehende Einfirsthof beansprucht wenigstens am Wohnteil einen angemessenen Wirkungsraum. Die direkt vor dem Hauptgiebel vorgesehene Bebauung wird daher aus denkmalfachlicher Sicht abgelehnt.“ Dem ist aus ortsplanerischer Sicht nichts hinzuzufügen.

Stellungnahme der Gemeinde

Die Distanz zwischen dem bestehenden denkmalgeschützten „Wohnteil eines ehem. Bauern-hauses“ und dem geplanten Neubau beträgt ca. 11 Meter. Im Norden des ehem. Bauernhauses entstanden 1999 in einer Entfernung von ca. 14 Metern die Mehrfamilienhäuser Raslweg 2, 4, 6. Bereits durch diese Bebauung wurde der Wirkungsraum des ehem. Bauernhauses erheblich eingeschränkt. Nach Süden hin ist der Wohnteil durch die Einfriedung des Grundstückes von der Rathausstraße her kaum einsehbar und entfaltet dadurch ebenfalls keine Wirkung. Eine Äußerung des Landesamts für Denkmalschutz für Baudenkmäler wurde nicht abgegeben.
Deshalb wird an der Planung festgehalten.

                    Abstimmung 6:0                        
Landratsamt Miesbach, Untere Straßenverkehrsbehörde, Schreiben vom 24.11.2016

Grundsätzlich bestehen keine Einwände gegen die beabsichtigte Planung.
Bei Garagen / Carports ist ferner grds. zu beachten, dass diese nicht unmittelbar von öffentlichen Straßen angefahren werden sollten bzw. sofern eine solche direkte Anfahrtsmöglichkeit gewünscht ist grundsätzlich ein Mindestabstand von 3 m eingehalten wird (§ 2 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen sowie über die Zahl der notwendigen Stellplätze (GaStellV)), sofern das Ortsrecht keine strengeren Regelungen vorsieht oder eine Abweichung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 GaStellV nach sorgfältiger Prüfung einer ausreichenden Sicht auf die öffentliche Verkehrsfläche gestattet werden kann.

Landratsamt Miesbach, Untere Naturschutzbehörde, Schreiben vom 20.12.2016

keine Äußerung
Landratsamt Miesbach, Untere Immissionsschutzbehörde, Schreiben vom 25.11.2016

keine Äußerung

Landratsamt Miesbach, Wasser- und Bodenschutzrecht, Schreiben vom 2016

Keine Äußerung


Bayerisches Amt für Denkmalpflege, Schreiben vom 06.12.2016

Teil A: Baudenkmäler: keine Äußerung
Teil B: Bodendenkmäler
Nach unserem bisherigen Kenntnisstand besteht gegen die oben genannte Planung von Seiten der Bodendenkmalpflege kein Einwand. Wir weisen jedoch darauf hin, dass eventuell zu Tage tretende Bodendenkmäler der Meldepflicht an das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege oder die Untere Denkmalschutzbehörde gemäß Art. 8 Abs. 1 und 2 DSchG unterliegen.


Wasserwerk Hausham, Schreiben vom 21.11.2016

Kein Einwand


Zweckverband zur Abwasserbeseitigung im Schlierachtal, Schreiben vom 17.11.2016

Die Standsicherheit der im Grundstück geplanten Abwasseranlage (Grundstücksanschluss- und entwässerungsanlage) ist nach den einschlägigen ATV-/DVWK-Regelwerken und DIN-Bestimmungen zu gewährleiten. Hierzu ist dem ZAS mit den Bauantragsunterlagen ein Gutachten (Statik) vorzulegen. Nach Abschluss der Bauarbeiten ist auf der Grundlage eines Beweis-sicherungsgutachtens die ordnungsgemäße Funktion und Dichtigkeit mittels Kamerabefahrung und Druckprüfung zu bestätigen. Die Dokumentation des geplanten Bauablaufs (Befahrung des Grundstücks mit Baufahrzeugen, Unterkellerung, etc.) ist nach Maßgabe der satzungsrechtlichen Bestimmungen vorzulegen.
Sämtliche unverschmutzten Oberflächenwässer aus bereits bestehenden und den neu geplanten Dach-, Hof- und Straßenflächen sowie Drainagen dürfen nicht in den öffentlichen Kanal mit Anschluss an die Kläranlage in Miesbach eingeleitet werden. Sie sind zu versickern oder anderweitig abzuleiten. Die fachkundige Stelle ist zu hören.
Weitere Auflagen bleiben vorbehalten.

Fl.Nr. 1190 (Garage):
Die Standsicherheit der im Grundstück befindlichen privaten und öffentlichen Entwässerungs-anlage ist während der Bauarbeiten nach den einschlägigen ATV-/DVWK-Regelwerken und DIN-Bestimmungen zu gewährleiten. Eine Überbauung dieser Kanäle ist unzulässig.
Die Auflagen aus der Genehmigung vom 13.02.2013 sind zu erfüllen.

FlNr. 1156/2 (Doppelhaus):
Die anfallenden Schmutzwässer können in den vorhandenen öffentlichen Kanal mit Anschluss an die Kläranlage in Miesbach eingeleitet werden. Die Bestimmungen gemäß dem Merkblatt DWA-M 162 Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle sind in die Planung aufzunehmen und auszuführen.

Stellungnahme der Gemeinde

Die Niederschlagswasserbeseitigung wird außerhalb des Bebauungsplanverfahrens geregelt. Die angesprochenen Punkte sind in der Eingabeplanung bzw. der Bauausführung zu berücksichtigen.
Die Hinweise werden an den Bauherrn bzw. den Planer weitergegeben.
B) Beteiligung der Öffentlichkeit

Von Seiten der Öffentlichkeit wurden keine Stellungnahmen abgegeben.

Beschlussvorschlag

Die Grundzüge der Bauleitplanung werden durch die Stellungnahmen nicht berührt.
Der Bau- und Umweltausschuss beschließt den Bebauungsplan Nr. 7 „Tiefenbach-Holz“,
28. Änderung in der Fassung vom 20.10.2016 als Satzung.

Beschluss

Die Grundzüge der Bauleitplanung werden durch die Stellungnahmen nicht berührt.
Der Bau- und Umweltausschuss beschließt den Bebauungsplan Nr. 7 „Tiefenbach-Holz“,
28. Änderung in der Fassung vom 20.10.2016 als Satzung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0

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5. Waldlehrpfad; Entscheidung über die weitere Vorgehensweise zum Waldlehrpfad entlang der Serpentinen zum Huberspitz-Haus

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 25.01.2017 ö informativ 5

Sachverhalt

In der Sitzung des Gemeinderates am 19.09.2016 hat Herr Glanz die Idee eines Waldlehrpfades entlang der Serpentinen zum Huberspitzhaus in groben Zügen bereits vorgestellt.
Erste Gespräche mit den Grundeigentümern, über deren Gebiet der Serpentinenpfad führt, verliefen positiv.
Herr Glanz erläutert dem Gremium, warum sich der Serpentinenweg zum Huberspitzhaus als Waldlehrpfad eignet und wie er gestaltet werden könnte.
Geplant sind ca. 8 Stationen entlang des Weges, zusammengesetzt aus 2 – 3 großen Schautafeln, die fest im Boden verankert werden, Sitzgelegenheiten aus Holz, kleinen Infotafeln neben den Rastbänken und interaktiven Geräten. Die Schautafeln bzw. die Infotafeln könnten zusätzlich mit QR-Codes versehen werden.
Finanziert werden sollen die Stationen nach Möglichkeit über Sponsoren, geschätzte K osten ca. 20.000,00 Euro.

Beschluss 1

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

Beschluss 2

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

Beschluss 3

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

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6. Einbeziehungssatzung "An der Rainer Straße"; Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 25.01.2017 ö beschließend 6

Sachverhalt

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 14.11.2016 den Entwurf für diese Einbeziehungs-satzung gebilligt. Die Verwaltung wurde beauftragt, das Auslegungsverfahren durchzuführen.

Ergebnis des Auslegungsverfahrens
A) Beteiligung der Träger öffentlicher Belange

Landratsamt Miesbach, Architektur/Städtebau/Denkmalschutz, Schreiben vom 04.12.2016

Keine Äußerung

Landratsamt Miesbach, Untere Straßenverkehrsbehörde, Schreiben vom 28.12.2016

Keine Einwände

Landratsamt Miesbach, Untere Naturschutzbehörde, Schreiben vom 04.01.2017

Gegen die Aufstellung der Einbeziehungssatzung bestehen aus Sicht der Unteren Naturschutzbehörde keine grundlegenden Einwände. Wir bitten allerdings um Beachtung der nachfolgenden Sachverhalte:
Einwendungen:

Grundsätzlich gelten die Festsetzungen einer Satzung nur für Flächen, die innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs der Satzung liegen. Im vorliegenden Fall sind beide Ausgleichs-flächen vom Geltungsbereich ausgenommen, weshalb entsprechende Festsetzungen nicht wirksam werden.
Beide ökologischen Ausgleichsflächen sind in den räumlichen Geltungsbereich der Satzung einzubeziehen und mit der üblichen T-Linie gemäß Planzeichenverordnung zu kennzeichnen.

Ökologische Ausgleichsflächen:

1.        Da sich beide Ausgleichsflächen nicht im Eigentum der Gemeinde Hausham befinden, ist
       spätestens zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses eine dingliche Sicherung erforderlich.
       Diese erfolgt durch Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit im Grundbuch
       zugunsten der Gemeinde Hausham und des Freistaats Bayern – vertreten durch die
       Untere Naturschutzbehörde am Landratsamt Miesbach.
2.        Die Ausgleichsmaßnahmen sind in der Satzung präzise festzusetzen. Bei der Festsetzung
       4.1 ist daher die eigentliche Kernmaßnahme des „Nutzungsverzichts“ dringend zu ergänzen.
       „Zu pflegen“ kann demzufolge gestrichen werden.
       Bei der Ausgleichsfläche Nr. 2 auf Fl.Nr. 786/15 sind die Planzmaßnahmen inkl. Pflanzliste
       festzusetzen. Die Pflanzliste im Umweltbericht bitten wir allerdings in der Artauswahl der
       Miesbacher Haglandschaft anzupassen und folgende Gehölze aus der Liste zu streichen:
       Feldahorn, Spitzahorn, Hainbuche, Kornelkirsche.
3.        Die Ausgleichsfläche ist dauerhaft für die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege
       bereit zu stellen.

4.        Die Ausgleichsflächen sind nach Inkrafttreten der Satzung von der Gemeinde Hausham dem
       Bayerischen Landesamt für Umwelt für das Ökoflächenkataster zu melden.

Festsetzung durch Planzeichen:

Bezugnehmend auf die Festsetzungen durch Text Nr. 3.4 und 3.5 sollte in der Plandarstellung der Satzung auch der an der östlichen Grundstücksgrenze verlaufende Kochbach und der in der amtlichen Biotopkartierung erfasste Hag (Biotop-Nr. A8236-0002-002) an der nördlichen Grund-stücksgrenze deutlich dargestellt werden.

Lage im Landschaftsschutzgebiet:

Das Vorhaben ist im Geltungsbereich der Landschaftsschutzverordnung „Schutz der Egartenlandschaft um Miesbach“ geplant, die ein naturschutzrechtliches Bauverbot vorsieht. Dieses kann überwunden werden, wenn in eine Befreiungslage hineingeplant wird.
Die Landschaftsschutzverordnung „Schutz der Egartenlandschaft um Miesbach“ ist bereits vor dem 01.01.1977 in Kraft getreten. Bis zu diesem Zeitpunkt galt § 5 BBauG, der bestimmte, dass mit dem In-Kraft-Treten eines Bebauungsplanes entgegenstehende Landschaftsschutz-verordnungen außer Kraft treten. Da der Verordnungsgeber bei Normerlass von einer anderen Rechtslage ausgegangen ist, kann im vorliegenden Fall von einer unzumutbaren Belastung im Sinne von § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG ausgegangen werden.
Die Abweichung ist auch mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar, insbesondere bleibt der Schutzzweck der Verordnung gewahrt. Der Satzungsumgriff grenzt an ein bestehendes Siedlungsgebiet an, die Erschließung ist bereits vorhanden und das Schutzgebiet bleibt auch bei Realisierung der Bebauung in seiner Substanz noch erhalten. Die Erteilung der Befreiung kann daher nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens in Aussicht gestellt werden. Eine Befreiung nach § 67 BNatSchG kommt allerding nicht für die Satzung selbst in Betracht, sondern nur für Tathandlungen, also insbesondere die Errichtung einer baulichen Anlage. Ist hierfür eine Baugenehmigung erforderlich, ersetzt diese die notwendige naturschutzrechtliche Befreiung.

Stellungnahme der Gemeinde

Die Gemeinde nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.
Die beiden Ausgleichsflächen werden in den räumlichen Geltungsbereich der Satzung einbezogen und gemäß Planzeichenverordnung kenntlich gemacht. Ebenso werden der östlich verlaufende Kochbach und das nördlich angrenzende Biotop im Plan dargestellt.
Die Pflanzliste im Umweltbericht wird berichtigt.
4.1 und 4.2 der Festsetzungen durch Text werden folgendermaßen geändert:
4.1        Als naturschutzrechtlicher Ausgleich ist auf dem Grundstück Flur-Nr. 753/0, Gemarkung
       Schliersee, auf einer Teilfläche von ca. 1.500 m² der Baumbestand dauerhaft ohne jede
       Nutzung in die Zerfallsphase übergehen zu lassen.
4.2        Als naturschutzrechtlicher Ausgleich ist auf einer ca. 300 m² großen Teilfläche des
       Grundstücks Flur-Nr. 786/15 durch Pflanzung eines Feldgehölzes entsprechend Seite 11 des
       Umweltberichtes der bestehende Hag nach Osten fortzusetzen, zu erhalten und zu pflegen.
Die dingliche Sicherung der Ausgleichsflächen ist der Gemeinde durch Vorlage der Grundbuch-einträge nachzuweisen. Die Gemeinde wird die Ausgleichsflächen dem Bayerischen Landesamt für Umwelt für das Ökoflächenkataster melden.

                         Abstimmung 6:0


Landratsamt Miesbach, Untere Immissionsschutzbehörde, Schreiben vom 12.12.2016

Keine Bedenken

Landratsamt Miesbach, Bauleitplanung und Seilbahnen, Schreiben vom 28.12.2016

Die vorhandene Dichte der Festsetzungen ist von § 34 Abs. 5 S. 2 BauGB nicht gedeckt. Danach können einzelne Festsetzungen des § 9 Abs. 1 und 3 S. 1 sowie Abs. 4 getroffen werden. Die Festsetzungen einer Satzung nach § 34 können insgesamt nichtig sein, wenn die Regelungen zu hoch sind. Wir empfehlen daher die Streichung der überflüssigen Festsetzungen oder die Durchführung eines ordentlichen Bebauungsplanverfahrens.

Stellungnahme der Gemeinde

Die Gemeinde nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.
In den Festsetzungen durch Planzeichen werden gestrichen: Firstrichtung, Satteldach mit Neigung, WR, GR.
In den Festsetzungen durch Text werden gestrichen:
Nr. 1.1, Nr. 3.1 Satz 2 – 4, Nr. 3.2.
Nr. 2.1 erhält folgende Fassung: Die maximal zulässige bebaubare Grundfläche der baulichen Anlagen wird durch die eingezeichneten Baugrenzen festgelegt.

               Abstimmung 6:0


Landratsamt Miesbach, Wasser- und Bodenschutzrecht, Schreiben vom 21.12.2016

Gemäß GIS bestehen für das betroffene Grundstück Fl.Nr. 786/14 im südwestlichen Bereich die Gefahrenhinweise „Anfälligkeit für flachgründige Hanganbrüche“ sowie „Anfälligkeit für flachgründige Hanganbrüche im Extremfall“.
Ansonsten besteht mit der Satzung, insbesondere mit der geplanten Niederschlagswasser-beseitigung, Einverständnis. Den Ausführungen des Wasserwirtschaftsamtes Rosenheim vom 19.12.2016 schließen wir uns an.

Stellungnahme der Gemeinde

Die Gemeinde nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.
Die Hinweise sind bei der Bauplanung und -ausführung zu berücksichtigen und werden an die Bauherren weitergeleitet.

Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Schreiben vom 19.12.2016

Mit der Aufstellung der Einbeziehungssatzung besteht aus wasserwirtschaftlicher Sicht grundsätzlich Einverständnis. Die geplanten Bauvorhaben grenzen östlich an einen im Oberlauf verrohrten Graben. Informationen über mögliche, von diesem Graben ausgehende Überschwem-mungsgefahren liegen uns nicht vor. Neben Überflutungen, die von Gewässern ausgehen, können Starkregenereignisse (Gewitter, Hagel etc.) flächendeckend überall auftreten. Im voralpinen Bereich sind solche Niederschläge besonders heftig und werden durch die Klimaänderung an Häufigkeit und Intensität weiter zunehmen. Auch unsere Erfahrungen zeigen, dass bei solchen Ereignissen Straßen und Privatgrundstücke durch Sturzfluten flächig überflutet werden. Im Sinne einer umfassenden, nachhaltigen Vorsorge gegen diese Gefahren und damit verbundene Reduktion von Risiken sollten die bekannten natürlichen Gegebenheiten bei weiteren Planungen berücksichtigt und Gebäude hochwasserangepasst errichtet werden. Aus diesem Grund regen wir eine hochwasserangepasste Bauweise (z.B. Gebäude über das vorhandene Gelände hinaus wasserdicht, Keller wasserdicht, dies gilt auch für Kelleröffnungen, Lichtschächte, Zugänge, Installationsdurchführungen etc.) an. Wir empfehlen den Abschluss einer Elementarschaden-versicherung.




Stellungnahme der Gemeinde

Die Gemeinde nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.
Die Hinweise sind bei der Bauplanung und -ausführung zu berücksichtigen und werden an die Bauherren weitergeleitet.

LfU Bayerisches Landesamt für Umwelt, Schreiben vom 16.12.2016

Als Landesfachbehörde befassen wir uns v.a. mit umweltbezogenen Fachfragen bei Planungen und Projekten mit überregionaler und landesweiter Bedeutung, mit Grundsatzfragen von besonderem Gewicht sowie solchen Fachbelangen, die von örtlichen und regionalen Fachstellen derzeit nicht abgedeckt werden (z.B. Rohstoffgeologie, Geotopschutz, Geogefahren).
Nach Prüfung durch die betroffenen Fachreferate werden solche Belange nicht berührt bzw. wurden ausreichend berücksichtigt.
Zu den örtlich und regional zu vertretenden Belangen der Wasserwirtschaft, des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des technischen Umweltschutzes verweisen wir auf die Stellungnahmen des Landratsamtes Miesbach und des Wasserwirtschaftsamtes Rosenheim.

Stellungnahme der Gemeinde

Die Gemeinde nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.

Amt für Landwirtschaft und Forsten

Keine Stellungnahme abgegeben

E.ON SE, Immobilien/Montan, Schreiben vom 18.11.2015

E.ON SE hat bereits im Rahmen der Vorüberlegungen zur Aufstellung einer Satzung folgende Stellungnahme abgegeben:
Das Bauvorhaben liegt über dem stillgelegten Bergwerkseigentum der E.ON SE.
Wir weisen darauf hin, dass nach den geologischen Gegebenheiten in diesem Bereich Abbau Dritter, den die E.ON SE nicht zu vertreten hat, nicht ausgeschlossen werden kann. Unsere Unterlagen weisen über eine solche Tätigkeit nichts aus.
Der ehemalige Bergbau der E.ON SE macht für das Bauvorhaben Sicherungen nicht erforderlich.
Sollte bei den Ausschachtungsarbeiten das Ausgehende eines Flözes angetroffen werde, bitten wir um Benachrichtigung, damit wir unsere geologischen Unterlagen vervollständigen können.

Stellungnahme der Gemeinde:
Die Gemeinde Hausham nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis. Das Schreiben wird an die Bauherren zur Beachtung weitergegeben. Unter Hinweise wird folgender Punkt hinzugefügt:
5.4  Das Plangebiet liegt über dem früheren stillgelegten Bergbaugebiet. Es wird empfohlen,
       rechtzeitig vor Baubeginn durch einen anerkannten Sachverständigen für Markscheidewesen
       und Bergschadenskunde eine Einsichtnahme in das amtliche Grubenbild bei der Regierung
       von Oberbayern, Bergamt Südbayern, Maximilianstraße 39, 80538 München, durchzuführen.

               Abstimmung 6:0


Regierung von Oberbayern, Schreiben vom 30.11.2016

Planung
Die Gemeinde Hausham plant, im Ortsteil Rain für die Grundstücke Fl.Nrn. 786/14, 786/15 T eine Einbeziehungs- und Klarstellungssatzung zu erlassen, um die Errichtung von zwei Einfamilien-
häusern und einem Doppelhaus zu ermöglichen. Der Geltungsbereich der Satzung umfasst ca. 1700 m² und ist im rechtgültigen Flächennutzungsplan im Osten als Wohnbaufläche und im Westen als landwirtschaftliche Fläche dargestellt.
Berührte Belange
Natur und Landschaft
Der Geltungsbereich der Satzung befindet sich im Landschaftsschutzgebiet „Egartenlandschaft um Miesbach“. Zudem liegt im Westen des Geltungsbereichs das Biotop „Hecken zwischen Moosrain und Gschwendt“. Ob die Satzung mit den Schutzzwecken der Schutzgebiete vereinbar ist, ist mit der Unteren Naturschutzbehörde zu klären.

Ergebnis
Die Satzung steht aus Sicht der höheren Landesplanungsbehörde bei Berücksichtigung des genannten Punktes den Erfordernissen der Raumordnung grundsätzlich nicht entgegen. Die Stellungnahme bezieht sich allerdings nicht auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit und den Umgriff der Satzung. Die baurechtliche Beurteilung obliegt dem Landratsamt.

Stellungnahme der Gemeinde

Die Gemeinde nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.
Im Flächennutzungsplan der Gemeinde wird das gesamte Plangebiet der Satzung als „Reines Wohngebiet“ ausgewiesen, die im Westen angrenzende landwirtschaftliche Fläche befindet sich außerhalb des Geltungsbereichs der Satzung. Im Süden und Osten grenzen bestehende
Wohngebiete an das Plangebiet an, die Erschließung ist bereits vorhanden. Die Maßnahmen zum Schutz des Biotops und des Kochbachs wurden mit der Unteren Naturschutzbehörde abgesprochen und in den Festsetzungen zur Freiflächengestaltung berücksichtigt.
Aus diesen Gründen ist gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG für die Bauvorhaben die Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen der Landschaftsschutzverordnung möglich.

Planungsverband Region Oberland, Schreiben vom 23.12.2016

Schließt sich der Stellungnahme der höheren Landesplanungsbehörde an.

Bayernwerk AG, Netzcenter Kolbermoor, Schreiben vom 05.12.2016

Keine Einwände

ESB Energie Südbayern, Schreiben vom 20.12.2016

Keine Äußerung

Wasserwerk Hausham, Schreiben vom 28.11.2016

Keine Äußerung

ZAS Zweckverband zur Abwasserbeseitigung im Schlierachtal, Schreiben vom 23.12.2016

Für die Wasserführung des Oberflächenwassers im Grundstück ist eine notarielle Regelung herbeizuführen. Der grundbuchamtliche Vollzug ist vorzulegen.
Die Grundstücksgrenzen verlaufen z.T. durch die geplanten Anwesen.
Für die Beurteilung der ordnungsgemäßen kanalmäßigen Erschließung ist eine Erschließungs-planung vorzulegen. Die geplanten Grundstücksgrenzen, öffentliche und private Grundstücks-flächen etc. sind in dieser Planung mit darzustellen. Besonders wird darauf hingewiesen, dass für die ordnungsgemäße kanalmäßige Erschließung die öffentliche Abwasseranlage bis an die Grundstücksgrenze des jeweiligen Grundstücks herangeführt werden muss. Auf die erforderliche dingliche Sicherung von Abwasseranlagen (privat und öffentlich) über Fremdgrundstücke etc. im Grundbuch wird besonders hingewiesen.
Soweit die Planung vorsieht, sämtliche anfallenden Schmutzwässer in den in der Straße verlaufenden bestehenden Kanal DN 150 einzuleiten, muss dieser Kanal mit einem Querschnitt DN 200 durch Erneuerung eines noch abzuschließenden Vertrages mit der Gemeinde ertüchtigt werden. Auf Grund der örtlichen Verhältnisse wird das Abwasser vermutlich über Pumpwerke der öffentlichen Kanalisation zugeführt. Ein Anspruch an den Kanalnetzbetreiber, die Gemeinde Hausham und den ZAS, bleibt generell ausgeschlossen.
Die Bestimmungen gemäß dem Merkblatt DWA-M 162 Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle sind in die Planung aufzunehmen und auszuführen.
Sämtliche unverschmutzten Oberflächenwässer aus bereits bestehenden und den neu geplanten Dach-, Hof- und Straßenflächen sowie Drainagen dürfen nicht in den öffentlichen Kanal mit Anschluss an die Kläranlage in Miesbach eingeleitet werden. Sie sind zu versickern. Die fachkundige Stelle ist zu hören.
Die Sickerfähigkeit des Bodens zur Aufnahme sämtlicher am Grundstück anfallender Oberflächenwässer ist zwingend durch ein Sachverständigengutachten (Schluckbrunnenversuch etc.) nachzuweisen und mit den Antragsunterlagen vorzulegen.
Weitere Auflagen bleiben vorbehalten.

Stellungnahme der Gemeinde

Die Gemeinde nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.
Die Stellungnahme wird an die Bauherren zur Beachtung weitergeleitet.
Die Grundstücke wurden entsprechend der in der Satzung festgelegten Lage der Bauwerke neu vermessen. Bei Leitungsführung von Versorgungsanlagen über Fremdgrund ist eine dingliche Sicherung im Grundbuch vorzulegen – dies wird im Rahmen der Baugenehmigung vom Landratsamt geprüft.
Die Erschließungsplanung hinsichtlich des Schmutzwassers wurde von den Eigentümern in Auftrag gegeben und ist vor Beantragung der Baugenehmigung mit der Gemeinde Hausham und dem ZAS abzustimmen. Die Niederschlagswasserbeseitigung wird außerhalb des Bebauungsplanverfahrens geregelt.


B) Beteiligung der Öffentlichkeit

Von Seiten der Öffentlichkeit wurden keine Stellungnahmen abgegeben.

Beschlussvorschlag

Die behandelten Stellungnahmen werden in die Satzung eingearbeitet. Sollte dadurch eine erneute Auslegung notwendig werden, wird die Verwaltung beauftragt, die eingeschränkte Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4a Abs. 3 BauGB durchzuführen.

Beschluss

Die behandelten Stellungnahmen werden in die Satzung eingearbeitet. Sollte dadurch eine erneute Auslegung notwendig werden, wird die Verwaltung beauftragt, die eingeschränkte Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4a Abs. 3 BauGB durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0

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7. Bauantrag zum Anbau einer Garage mit Wohnraumerweiterung an das bestehende Zweifamilienhaus auf Fl.Nr. 1170/14 der Gemarkung Hausham in der Gartenstraße 11 Antragsteller: Geltinger August Georg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 25.01.2017 ö beschließend 7

Sachverhalt

Der Antragsteller beabsichtigt, im nördlichen Bereich seines Grundstücks eine Garage samt Wohnraumerweiterung im darüber liegenden OG des bestehenden Zweifamilienhauses zu errichten. Außerdem wird die Wohnraumerweiterung im OG zusätzlich noch mit einer Außentreppe mit einer lichten Breite von 1,00 m zugänglich gemacht, die unter dem neu zu errichtenden Vordach integriert werden soll.
Das Grundstück mit der Fläche von 680 m² liegt in keinem Bebauungsplangebiet. Die Beurteilung richtet sich somit nach § 34 Abs. 1 BauGB. Im rechtskräftigen Flächennutzungsplan der Gemeinde Hausham ist das Grundstück als „WA – Allgemeines Wohngebiet“ ausgewiesen.

Das bereits bestehende Gebäude wird durch den Anbau um 6,10 m x 4,03 m erweitert und erhält dadurch in Nord-Süd-Richtung eine Gesamtlänge von 17,70 m. Einschließlich der zusätzlichen Nebengebäude ergibt sich auf dem Grundstück durch die Bebauung eine GRZ von 0,29 und ist damit im WA zulässig. Die Abstandsflächen für den Anbau liegen auf dem eigenen Grundstück, wobei auf der Nord- und der Ostseite durch die bereits vorhandenen Nebengebäude eine Abstandsflächenabweichung notwendig ist.
Planungsrechtliche Bedenken bestehen nicht.

Die Ansicht der Firsthöhe von Süden her bleibt unverändert (Altbau-Neubau). Um jedoch nicht die Massivität des Gesamtbaukörpers zu erhöhen, wird der nördliche Anbau mit einem dreiseitigen Walmdach und einer flachen Dachneigung von 7,5° bis 10° ausgeführt. Auf Grund dieser geringen Dachneigung ist nach den anerkannten Regeln der Technik nur eine Dacheindeckung mit Blech möglich.
Eine Angleichung an den bestehenden Baukörper mit einem durchlaufenden Satteldach würde nur zu einer nicht gewünschten Wuchtigkeit des somit entstehenden Hauptbaukörpers führen. 

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag 1:

Der Bau- und Umweltausschuss der Gemeinde Hausham stimmt einer Abweichung von
§ 2 Abs. 3, 4 und 5 der örtlichen Gestaltungssatzung der Gemeinde Hausham für die  Dachgestaltung im Bereich des Anbaus zu.
                                                    Abstimmung:                ________ : _______

Beschlussvorschlag 2:

Der Bau- und Umweltausschuss der Gemeinde Hausham erteilt gemäß den vorgelegten Unterlagen in der Fassung vom 29.08.2016 nach § 36 BauGB das gemeindliche Einvernehmen.
                                                       
Abstimmung:                ________ : _______

Beschluss 1

Der Bau- und Umweltausschuss der Gemeinde Hausham stimmt einer Abweichung von
§ 2 Abs. 3, 4 und 5 der örtlichen Gestaltungssatzung der Gemeinde Hausham für die  Dachgestaltung im Bereich des Anbaus zu.                                        

Abstimmungsergebnis
Dafür: 5, Dagegen: 1

Beschluss 2

Der Bau- und Umweltausschuss der Gemeinde Hausham erteilt gemäß den vorgelegten Unterlagen in der Fassung vom 29.08.2016 nach § 36 BauGB das gemeindliche Einvernehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 5, Dagegen: 1

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8. Bauantrag zur Nutzungsänderung eines bestehenden Schuppens für gewerbliche Nutzung auf Fl.Nr. 643/7 der Gemarkung Hausham in der Glückaufstraße 15 Antragsteller: Müller Wolfgang

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 25.01.2017 ö beschließend 8

Sachverhalt

Am 26.02.2015 hat Herr Müller einen Bauantrag für die Nutzungsänderung eines bestehenden Schuppens für eine gewerbliche Nutzung auf dem Grundstück Fl. Nr. 643/7, Glückaufstraße 15 beantragt. Herr Müller betreibt einen Internethandel für Schwimmbadprodukte (Chemikalien) und Zubehör, diese Produkte wurden im Schuppen gelagert. Durch die damalige Lagerung von Chemikalien haben das Landratsamt Miesbach und die Gemeinde Hausham das Einvernehmen verweigert.

Das Landratsamt Miesbach erteilte die Auflage, die Chemikalien und insbesondere die brandfördernden Produkte aus dem Schuppen zu entfernen.
Laut Mitteilung von Herrn Müller bestehen die derzeit gelagerten Produkte mehrheitlich nur noch aus Kunststoffartikeln oder Poolzubehör aus Edelstahl. Nach einem Ortstermin wurde vom Landratsamt Miesbach festgestellt, dass die Chemikalien nicht mehr in diesem Schuppen gelagert werden. Herr Müller wird in Zukunft keine Chemikalien und insbesondere keine brandfördernden Produkte im Schuppen lagern.
Die Gemeinde Hausham wurde vom Landratsamt Miesbach gebeten, nochmals über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden.

Beschlussvorschlag

Der Bauausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach Maßgabe der vorliegenden Pläne.

Beschluss

Der Bauausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach Maßgabe der vorliegenden Pläne.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0

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9. Bauantrag zur Aufstockung und zum Ausbau eines Dachgeschosses; Flur-Nr. 1091/0, Gem. Hausham, Schmiedweg 10 Antragsteller: Sigel Christa und Wilhelm

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 25.01.2017 ö beschließend 9

Sachverhalt

Frau und Herr Sigel beantragen eine Aufstockung und den Ausbau des Dachgeschosses am bestehenden Wohnhaus, Flur-Nr. 1091/0, Schmiedweg 10.

Dazu soll die Wandhöhe bzw. das Dach um 0,84 m erhöht und das Dachgeschoss ausgebaut werden. Nach der Aufstockung würde sich auf der Westseite eine Wandhöhe von 7,09 m und auf der Ostseite eine Wandhöhe von 7,30 m ergeben. Die beiden unterschiedlichen Wandhöhen kommen aufgrund der Höhenlage zustande.

Die Traufhöhen der umliegenden Gebäude betragen 5,25 m – 8,40 m.

Familie Sigel hat bereits 2014 einen Vorbescheid für eine Aufstockung von 0,95 m am bestehenden Wohnhaus eingereicht. Dieser wurde genehmigt, das Bauvorhaben aber nicht durchgeführt.

Das durch den Ausbau des Dachgeschoss es eine 3. Wohneinheit entsteht, sind 2 zusätzliche Kraftfahrzeugstellplätze nachzuweisen.

Das Vorhaben liegt im ungeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) in einem Allgemeinen
Wohngebiet (WA). Planungsrechtliche Bedenken bestehen nicht.

Beschlussvorschlag

Der Bauausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach Maßgabe der vorliegenden Pläne.

Beschluss

Der Bauausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach Maßgabe der vorliegenden Pläne.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0

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10. Antrag auf Abweichung von der Gestaltungssatzung für die Errichtung einer aufgeständerten Solaranlage Grundstück: Flur-Nr. 1053/25, Sonnenstraße 26 Bauherr: Mairhofer Bernhard

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 25.01.2017 ö beschließend 10

Sachverhalt

Herr Mairhofer beabsichtigt, im Mehrfamilienhaus in der Sonnenstraße 26 die Heizungsanlage zu erneuern und dabei die Ölzentralheizung gegen eine Ölbrennwertheizung mit Solarunterstützung auszutauschen.
Die Solaranlage hat eine Fläche von ca. 25 – 30 m². Empfohlen wird ein Neigungsgrad der Auf-ständerung von 25° zur Optimierung der solaren Erträge.
Das Hausdach selbst hat eine Neigung von 18 °.

Das Vorhaben liegt im unbeplanten Innenbereich in einem Reinen Wohngebiet (WR).

Nach der Gestaltungssatzung sind Solaranlagen auf Dächern nur zulässig, wenn sie
1. nicht aufgeständert sind,
2. parallel zur Firstrichtung angebracht werden und
3. in unmittelbarem Anschluss entweder an die Traufe oder an den First angeordnet werden.
Die Solaranlagen sollen außerdem in einem möglichst einheitlichen und zusammenhängenden
Bereich der Dachfläche angeordnet werden (kein „Fleckerlteppich“).

Um die Solaranlage wie beantragt errichten zu können, wäre eine Abweichung von § 6 der Gestaltungssatzung nötig.
Herr Mairhofer begründet seinen Antrag damit, dass das Solarmodul mit einer Größe von 25 – 30 m² für eine Wohnanlage sehr klein dimensioniert ist. Ein größeres Modul ist aufgrund der vorhandenen und zu klein ausgelegten Solarsteigleitung allerdings nicht möglich. Ein optimaler Wirkungsgrad des Solarmoduls vor allem in der sonnenarmen Jahreszeit und damit eine effektive Energieeinsparung kann daher nur mit einem aufgeständerten Solarmodul erzielt werden. Zudem wird durch die Aufständerung eine sommerliche Überhitzung der Anlage verhindert.

Eine ruhige, harmonische Dachlandschaft hat einen starken Einfluss auf das gesamte Ortsbild.
Ein „Wildwuchs“ an Solaranlagen soll deshalb vermieden werden. Daher wurde auch in der Gestaltungssatzung festgelegt, dass Solaranlagen nicht aufgeständert werden sollen.
Auch die Regierung von Oberbayern empfiehlt bei ihren Gestaltungsregeln für Solaranlagen,
auf geneigten Dächern keine aufgeständerten Solaranlagen zu verwenden, sondern in das Dach
integrierte oder dachparallele Solaranlagen (Regierung von Oberbayern, Infobrief „Planen und
Bauen“ Nr. 8 vom November 2008; Broschüre „Solaranlagen gut gestalten“ vom November 2013).

Beschlussvorschlag

Der Bauausschuss stimmt einer Abweichung von § 6 der Satzung über die Gestaltung des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes in der Gemeinde Hausham für die Aufständerung der Solaranlage im beantragten Umfang zu.

Beschluss

Der Bauausschuss stimmt einer Abweichung von § 6 der Satzung über die Gestaltung des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes in der Gemeinde Hausham für die Aufständerung der Solaranlage im beantragten Umfang zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 6

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11. Anträge und Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 25.01.2017 ö informativ 11
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12. Informationen des Bürgermeisters

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 25.01.2017 ö informativ 12

Sachverhalt

Der Bürgermeister informiert das Gremium über die Anfrage der Firma Sixtus Werke Schliersee GmbH, anstelle der bestehenden, ungenehmigten Werbetafel auf Höhe des Norma Lebensmittelmarktes an der Industriestraße einen Bauantrag für einen Pylon entsprechend dem Pylon des REWE Lebensmittelmarktes zu stellen.

Datenstand vom 26.07.2017 11:40 Uhr