Datum: 04.04.2017
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus
Gremium: Bau- und Umweltausschuss
Öffentliche Sitzung, 18:30 Uhr bis 20:00 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:05 Uhr bis 20:15 Uhr
Öffentliche Sitzung
TOP-Nr. |
Bezeichnung
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1 |
Genehmigung der Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung
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2 |
Umbau, Sanierung und Nutzungsänderung der bestehenden Ladenflächen in eine Bankfiliale und Laden im bestehenden Wohn- und Geschäftshaus;
Grundstück: Flur-Nr. 1050/3, Gem. Hausham, Alte Tegernseer Straße 39
Bauherr: Fiedler Doris
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3 |
Bauantrag zur Erweiterung einer Schreinerei;
Anbau von Werkstatt- und Lackierräumen sowie bauliche Veränderungen an dem bestehenden Anwesen,
Flur-Nr. 279/0, Gemarkung Hausham, Eckart 24, 83734 Hausham;
Befreiung von den Baugrenzen des Bebauungsplanes Nr. 25 "Eckart"
Antragsteller: Josef Eham
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4 |
Bauantrag zum Neubau einer Tiefgarage mit Außentreppe und Stellplätzen und Neubau eines Kellers;
Grundstück: Flur-Nr. 1042/12 und 1042/2, Gem. Hausham, Tegernseer Straße 19 d, Alpenstraße 1
Bauherr: Pangerl Daniel
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5 |
Bauantrag zum Einbau einer Wohneinheit in das bestehende landwirtschaftliche Stallgebäude,
Umnutzung der Tenne im OG zu einem gewerblichen Lager;
Grundstück: Flur-Nr. 1550/2, Gem. Hausham, Freigut 116 1/2
Bauherr: Huber Christoph und Christine
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6 |
Bebauungsplan Nr. 18 "Gschwendt";
Bauantrag zur Errichtung einer Doppelgarage mit einem aufgesetzten Hobbyraum
Grundstück: Flur-Nr. 833/0, Gemarkung Hausham, Oberboden 8 b
Aufstellungs- / Änderungsbeschluss
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7 |
Anfrage des FC Hausham zum Anbringen einer Werbetafel für Sponsoren an der Verkaufshütte am Sportplatz AGIP;
Grundstück: Flur-Nr. 1376/0, Gem. Hausham
Antragsteller: FC Hausham
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8 |
Antrag auf Abweichung von der Gestaltungssatzung zur Errichtung von Stellplätzen;
Grundstück: Flur-Nr. 660/20, Gem. Hausham, Bergstraße 8
Bauherr: Cirko Tomislav
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9 |
Antrag auf Abweichung von der Gestaltungssatzung zur Errichtung eines Lichtgrabens;
Grundstück: Flur-Nr. 644/0, Gem. Hausham, Glückaufstraße 19
Bauherr: Stöckl Alexandra und Alexander
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10 |
Antrag auf Befreiung von der Gestaltungssatzung bzgl. der Errichtung von Solarkollektoren am bestehenden Balkongeländer in Holz auf der Fl.Nr. 1039/3 der Gemarkung Hausham, Erlmoosstraße 1a
Antragsteller: Werner Schmidl
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11 |
Bauantrag zum Abbruch eines Wohngebäudes und Neubau eines Doppelhauses;
Grundstück: Flur-Nr. 1353/11, Gemarkung Hausham, Thaler Weg 5
Bauherr: Beate Fischer und Gerhard Fischer
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12 |
Antrag von Herrn Luigi Marino auf Errichtung von Werbeschildern an verschiedenen Standorten
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13 |
Anträge und Anfragen
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14 |
Informationen des Bürgermeisters
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zum Seitenanfang
1. Genehmigung der Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
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Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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04.04.2017
|
ö
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beschließend
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1 |
Beschlussvorschlag
Der Bau- und Umweltausschuss genehmigt die Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung vom 25.01.2017.
Beschluss
Der Bau- und Umweltausschuss genehmigt die Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung vom 25.01.2017.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 5, Dagegen: 0
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2. Umbau, Sanierung und Nutzungsänderung der bestehenden Ladenflächen in eine Bankfiliale und Laden im bestehenden Wohn- und Geschäftshaus;
Grundstück: Flur-Nr. 1050/3, Gem. Hausham, Alte Tegernseer Straße 39
Bauherr: Fiedler Doris
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
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Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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04.04.2017
|
ö
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beschließend
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2 |
Sachverhalt
Das Erdgeschoss des Hauses Alte Tegernseer Straße 39, in dem bisher ein Getränkemarkt untergebracht war, soll neu vermietet werden. Hierzu ist ein Umbau des 27,675 m x 13,66 m großen Erdgeschosses nötig.
Auf einer Teilfläche von 240,35 m² Nutzfläche soll die neue Filiale der Kreissparkasse Miesbach-Tegernsee entstehen, 184,23 m² Nutzfläche stehen für eine weitere Ladeneinheit zur Verfügung. Der Umbau betrifft überwiegend die Inneneinteilung, wobei die Trennung der beiden Nutzungs-einheiten gemauert wird und die Büroeinteilung der Kreissparkasse in Trockenbauweise erfolgt.
An der nördlichen Außenfassade wird ein großes Schaufenster durch eine zusätzliche Eingangstüre ersetzt, an der Süd- und Westfassade werden zusätzliche Fenster eingebaut.
Das Obergeschoss sowie der südliche Gebäudetrakt des Anwesens, in denen sich insgesamt 6 Wohnungen befinden bleiben unverändert.
Das Bauvorhaben liegt in einem Mischgebiet, in dem Wohnungen sowie Geschäfts- und Bürogebäude und Einzelhandelsbetriebe zulässig sind. Die Nutzung als Bankfiliale und Laden entspricht den Zulässigkeitsbedingungen.
Die insgesamt benötigten 20 Stellplätze können nachgewiesen werden.
Planungsrechtliche Bedenken gegen das Bauvorhaben bestehen nicht.
Beschlussvorschlag
Der Bau- und Umweltausschuss stimmt der beantragten Nutzungsänderung zu und erteilt gemäß
§ 36 BauGB das gemeindliche Einvernehmen nach Maßgabe der vorliegenden Pläne.
Beschluss
Der Bau- und Umweltausschuss stimmt der beantragten Nutzungsänderung zu und erteilt gemäß
§ 36 BauGB das gemeindliche Einvernehmen nach Maßgabe der vorliegenden Pläne.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 5, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
3. Bauantrag zur Erweiterung einer Schreinerei;
Anbau von Werkstatt- und Lackierräumen sowie bauliche Veränderungen an dem bestehenden Anwesen,
Flur-Nr. 279/0, Gemarkung Hausham, Eckart 24, 83734 Hausham;
Befreiung von den Baugrenzen des Bebauungsplanes Nr. 25 "Eckart"
Antragsteller: Josef Eham
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
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Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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04.04.2017
|
ö
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beschließend
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3 |
Sachverhalt
Her Eham möchte das bestehende Werkstattgebäude an der Westseite erweitern.
Hier soll ein komplett neuer Lackierbereich incl. eines Spritzraumes und eines Schleifraumes entstehen. Die bestehende Lackieranlage entspricht nicht mehr dem erforderlichen technischen Standard und muss deshalb erneuert werden. Die hierfür notwendigen Maschinen/Räume können in den bestehenden Räumlichkeiten nicht mehr untergebracht werden.
Geplant ist auf einer Fläche von 160 m² (21,175 m x 7,57 m) ein erdgeschossiger Anbau mit Flachdach und Terrasse sowie auf einer Fläche von 138 m² (18,275 m x 7,57 m) ein zweigeschossiger Anbau mit abgeschlepptem Satteldach. Ein Teil der im Obergeschoss untergebrachten Anlagen wird allerdings in der Höhe über die Dachfläche des Satteldachs hinausragen, so dass hier auf einer Fläche von ca. 11 m² ein mit Flach- oder Pultdach versehener Dachaufbau notwendig ist.
Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 25 „Eckart“. Im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes ist ein Bauvorhaben zulässig, wenn es dessen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Eine Festsetzung des Bebauungsplanes sind u.a. die Baugrenzen. Das geplante Vorhaben überschreitet die Baugrenzen der aktuell rechtskräftigen Fassung des Bebauungsplanes, 11. Änderung.
Der Bauausschuss hat bereits in seiner Sitzung vom 20.04.2016 beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 25 „Eckart“ zu ändern. Das Vorhaben entspricht den Festsetzungen der 12. Änderung. Ein Satzungsbeschluss für die 12. Änderung konnte bislang aber nicht erfolgen, da die ordnungs-gemäße Erschließung des Plangebietes nicht geregelt ist.
Die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Bauvorhabens sind daher nach den Festsetzungen der
11. Änderung zu beurteilen.
Von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder die Durch-führung des Bebauungsplanes zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist (§ 31 Abs. 2 BauGB).
Durch die geplante Werkstatterweiterung werden die Grundzüge der Planung nicht berührt, da sie nicht generell den Zielen und Zwecken des Bebauungsplanes Nr. 25 widerspricht.
Das Bauvorhaben ist auch städtebaulich vertretbar. Die Festsetzung von Baugrenzen stellt keine unbeabsichtigte Härte dar, da sie jederzeit geändert werden kann und allein der Umstand, dass eine entsprechende Änderung des Bebauungsplans in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht zu Verzögerungen und Schwierigkeiten führen kann, ist keine Härte i.S.d. Befreiungsrechts (§ 31 RdNr. 52 Ernst-Zinkahn-Bielenberg Kommentar).
Die Abweichung muss auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sein. Zu den öffentlichen Belangen gehören alle im Zusammenhang mit den städtebaulichen Anforderungen an die Bauleitplanung heranzuziehenden Belange, so auch die geordnete städtebauliche Entwicklung. Eine fehlende gesicherte Erschließung der Baugrundstücke widerspricht einer geordneten städtebaulichen Entwicklung. Das Gesetz sieht hiervon Ausnahmen und Befreiungen nicht vor. Aus diesem Grund fällt eine gesicherte Erschließung nicht unter die Festsetzungen i.S.d. § 31 Abs. 1 und 2 BauGB, von denen Ausnahmen und Befreiungen erteilt werden können (§ 30 RdNr. 38 Ernst-Zinkahn-Bielenberg Kommentar).
Beschlussvorschlag
Der Bau- und Umweltausschuss stimmt einer Befreiung von den Festsetzungen der Baugrenzen des Bebauungsplanes Nr. 25 „Eckart“ zu und erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB nach Maßgabe der vorliegenden Pläne.
Abstimmung ____:____
Beschluss 2
Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB nach Maßgabe der vorliegenden Pläne, sobald die 12. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 25 „Eckart“ als Satzung beschlossen ist und das Bauvorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplanes entspricht.
Abstimmung ____:____
Beschluss 1
Der Bau- und Umweltausschuss stimmt einer Befreiung von den Festsetzungen der Baugrenzen des Bebauungsplanes Nr. 25 „Eckart“ zu und erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB nach Maßgabe der vorliegenden Pläne.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 6
Beschluss 2
Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB nach Maßgabe der vorliegenden Pläne, sobald die 12. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 25 „Eckart“ als Satzung beschlossen ist und das Bauvorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplanes entspricht.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0
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4. Bauantrag zum Neubau einer Tiefgarage mit Außentreppe und Stellplätzen und Neubau eines Kellers;
Grundstück: Flur-Nr. 1042/12 und 1042/2, Gem. Hausham, Tegernseer Straße 19 d, Alpenstraße 1
Bauherr: Pangerl Daniel
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
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Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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04.04.2017
|
ö
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beschließend
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4 |
Sachverhalt
Im Jahr 1993 wurde von Herrn Rudolf Pangerl bereits ein Bauantrag für den Neubau einer Tiefgarage für das Anwesen Tegernseer Straße 19 d, Flur-Nr. 1042/12 gestellt. Die Tiefgarage wurde größer gebaut als im Plan genehmigt und zusätzlich wurde eine Außentreppe auf Flur-Nr. 1042/2 errichtet.
Der Zugang zu den Wohnungen des Anwesens Tegernseer Straße 19 d erfolgt von der Südseite, d.h. der Tegernseer Straße abgewandten Rückseite des Hauses. Durch den Bau der Tiefgarage 1993 wurde eine direkte Zuwegung der Wohnungen an die Tegernseer Straße unterbrochen. Es war vorgesehen, im südwestlichen Bereich der Tiefgarage einen Treppenaufgang zu errichten, so dass der Hauszugang entweder über die Tiefgarage und den Treppenaufgang oder über das Grundstück Alpenstraße 1 erfolgt. Die Treppe in der Tiefgarage wurde nicht errichtet. Somit fehlt für die Tiefgarage der 2. Rettungsweg und es besteht keine direkte Zuwegung der Wohnungen an die Tegernseer Straße. Aus diesem Grund wurde ein Weg über das begrünte Flachdach der Tiefgarage mit Außentreppe zur Tegernseer Straße als Zugang zu den Wohnungen angelegt.
Herr Pangerl musste im Jahr 1997 einen Tekturantrag einreichen. Das Landratsamt Miesbach hat, ebenso wie der Bauausschuss der Gemeinde Hausham in seiner Sitzung vom 13.11.1997, den Antrag für die Außentreppe aus gestalterischen und aus Sicherheitsgründen abgelehnt, dennoch blieb die Treppe bestehen. Dieser Fall wurde seit 1998 nicht mehr weiterverfolgt.
Durch Aufforderung des Landratsamtes Miesbachs beantragt Herr Daniel Pangerl jetzt erneut die Tektur für den Neubau einer Tiefgarage mit Außentreppe und Stellplätzen und den Neubau eines Kellers auf den Grundstücken Fl. Nr. 1042/12 und 1042/2, Tegernseer Straße 19 d und Alpenstraße 1.
Der Keller soll auf dem Grundstück Fl. Nr. 1042/2, Alpenstraße 1, von Frau Brigitte Pangerl errichtet werden. Er hat eine Länge von 17,10 m und eine Breite von 4,90 m und dient als zweiter Fluchtweg aus der Tiefgarage. Der Zugang erfolgt über eine Außentreppe auf dem Grundstück Alpenstraße 1 oder die Tiefgarage des Anwesens Tegernseer Straße 19 d. Eine direkte Zugangsmöglichkeit in das Gebäude Alpenstraße 1 besteht nicht.
Im geplanten Bereich des Kellers liegt die gemeindliche Wasserleitung, die die Grundstücke Flur-Nrn. 1042/5 und 1042/6 erschließt. Diese wird im Bereich des Kellerneubaus unter der Bodenplatte in einem Schutzrohr, 75 mm, verlegt.
Baurechtlich bestehen keine Bedenken.
Beschlussvorschlag
Der Bauausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 BauGB unter der Bedingung, dass eine grundbuchrechtliche Sicherung der gemeindlichen Wasserleitung zugunsten der Grundstücke Flur-Nrn. 1042/5 und 1042/6 erfolgt.
Beschluss
Der Bauausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 BauGB unter der Bedingung, dass eine grundbuchrechtliche Sicherung der gemeindlichen Wasserleitung zugunsten der Grundstücke Flur-Nrn. 1042/5 und 1042/6 erfolgt. Zudem ist der Kellerneubau als zweiter Rettungsweg für die Tiefgarage auf Flur-Nr. 1042/12
grundbuchrechtlich zu sichern.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0
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5. Bauantrag zum Einbau einer Wohneinheit in das bestehende landwirtschaftliche Stallgebäude,
Umnutzung der Tenne im OG zu einem gewerblichen Lager;
Grundstück: Flur-Nr. 1550/2, Gem. Hausham, Freigut 116 1/2
Bauherr: Huber Christoph und Christine
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
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Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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04.04.2017
|
ö
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beschließend
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5 |
Sachverhalt
Die Antragsteller, Herr und Frau Huber beantragen den Neubau einer Wohneinheit in das beste-hende landwirtschaftliche Stallgebäude sowie die Umnutzung der bestehenden Tenne im OG in ein gewerbliches Lager auf dem Grundstück Fl.Nr. 1550/2 in Hausham, Freigut 116 ½.
Das Vorhaben liegt im Außenbereich. Eine Beurteilung erfolgt demnach nach § 35 BauGB. Es handelt sich nicht um ein privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB. Die geplante Nutzungsänderung und der Einbau einer Wohneinheit sind nach § 35 Abs. 2 und Abs. 4 BauGB zu beurteilen und entsprechen deren Festsetzungen. Die gesamte Angelegenheit wurde bereits von den Bauwerbern mit dem Kreisbaumeister des Landratsamtes Miesbach besprochen; die gesamten Pläne wurden nach Aussage des beauftragten Architekten dementsprechend erstellt.
Die Wohnung mit den Außenmaßen von 10,905 m x 9,345 m soll im OG und DG der bestehenden Tenne errichtet werden. Der Zugang der Wohnung erfolgt ebenerdig von Nordosten, da sich das gesamte Gebäude dem vorhandenen Gelände anpasst.
Das Dach wird gemäß der Gestaltungssatzung der Gemeinde Hausham mit 24° ausgeführt. Die Deckung erfolgt in naturroten Frankfurter Pfannen.
Durch den Einbau einer Wohneinheit in das bestehende landwirtschaftliche Gebäude wird die Fassade im Osten und Süden durch den Einbau zusätzlicher Fenster verändert, die Außenmaße des Gebäudes sowie die Nord- und Westfassade bleiben unverändert. Die Wohnung wird vom Stall durch eine Brandwand getrennt.
Die bestehende landwirtschaftliche Tenne im OG des Stalles wird zu einem Lagerraum mit einer Größe von 179,45 m² umgenutzt.
Gemäß der Satzung der Gemeinde Hausham sind je Wohneinheit 2 Stellplätze erforderlich; da im Wohnhaus bereits 2 Wohneinheiten bestehen, sind nunmehr aufgrund der zusätzlichen Wohneinheit 6 Stellplätze vorzuhalten. Außerdem ist gemäß der Bekanntmachung des BStMI über Richtzahlen für die Berechnung der Stellplätze vom 12. Februar 1978 für Lagerräume je
80-100 m² Nutzfläche 1 Stellplatz erforderlich. Somit sind insgesamt 8 Stellplätze nachzuweisen.
Das Bauvorhaben liegt außerhalb des Kanalisationsgebietes des ZAS bzw. der Gemeinde Hausham; somit erfolgt die Abwasserentsorgung über eine Kleinkläranlage. Die beantragten Anlagen werden mit Eigenwasser versorgt.
Beschlussvorschlag
Der Bau- und Umweltausschuss der Gemeinde Hausham erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB nach Maßgabe des vorgelegten Planes in der Fassung vom 23.02.2017.
Beschluss
Der Bau- und Umweltausschuss der Gemeinde Hausham erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB nach Maßgabe des vorgelegten Planes in der Fassung vom 23.02.2017.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0
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6. Bebauungsplan Nr. 18 "Gschwendt";
Bauantrag zur Errichtung einer Doppelgarage mit einem aufgesetzten Hobbyraum
Grundstück: Flur-Nr. 833/0, Gemarkung Hausham, Oberboden 8 b
Aufstellungs- / Änderungsbeschluss
Gremium
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Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
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Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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04.04.2017
|
ö
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beschließend
|
6 |
Sachverhalt
Das Ehepaar Wolf, Waidhauser Str. 37, 92693 Eslam, möchte auf seinem Grundstück in Hausham, Oberboden 8 b ein Nebengebäude für sein Wohnhaus errichten.
Geplant ist ein zweistöckiges Gebäude mit einer gemauerten Doppelgarage im Erdgeschoss
und einem als Hobbyraum mit Terrasse genutzten Obergeschoss in Holzständerbauweise,
komplett mit Holzschalung versehen.
Die Doppelgarage hat die Maße 10,25 m x 7,60 m, das Obergeschoss 8,4 m x 5,40 m. Insgesamt hat das Gebäude eine Wandhöhe von 5,71 m mit einem Satteldach mit einer Dachneigung von 20°.
Wegen der bestehenden Hangneigung kann das Obergeschoss hangseitig ebenerdig betreten
werden. Es wirkt von der Hangseite gesehen nur eingeschossig, talseitig jedoch zweigeschossig.
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 18 „Gschwendt“ in einem
Reinen Wohngebiet (WR).
Die geplante Gestaltung fügt sich in die vorhandene Bebauung und Baugestaltung ein, da die
meisten Gebäude zu Zeiten der vorherigen Gebietsart „Sondergebiet für das Wiederaufstellen denkmalgeschützter Bauernhäuser“ errichtet wurden.
Zur Verwirklichung des Vorhabens ist eine Änderung des Bebauungsplans erforderlich und ein
entsprechendes Baufenster für das Nebengebäude aufzunehmen. Nach der Festsetzung
Nr. 2.2 des Bebauungsplanes ist bei Nebengebäuden nur ein Vollgeschoss zulässig.
Da das Nebengebäude zwei Vollgeschosse hat, wäre eine zusätzliche Festsetzung für diese
zwei Vollgeschosse aufzunehmen.
Die Planungskosten sind vom Bauherrn zu übernehmen.
Beschlussvorschlag
Der Bauausschuss beschließt, den Bebauungsplans Nr. 18 „Gschwendt“ zu ändern, um den
Bau des geplanten Nebengebäudes zu ermöglichen. Die Verwaltung wird beauftragt, das Verfahren für diese 12. Änderung durchzuführen. Mit der Ausarbeitung eines Planentwurfs soll das Planungsbüro Franz Holzer, Rauheckstr. 25, Schliersee beauftragt werden. Die Planungskosten sind vom Bauherrn zu übernehmen.
Beschluss
Der Bauausschuss beschließt, den Bebauungsplans Nr. 18 „Gschwendt“ zu ändern, um den
Bau des geplanten Nebengebäudes zu ermöglichen. Die Verwaltung wird beauftragt, das Verfahren für diese 12. Änderung durchzuführen. Mit der Ausarbeitung eines Planentwurfs soll das Planungsbüro Franz Holzer, Rauheckstr. 25, Schliersee beauftragt werden. Die Planungskosten sind vom Bauherrn zu übernehmen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0
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7. Anfrage des FC Hausham zum Anbringen einer Werbetafel für Sponsoren an der Verkaufshütte am Sportplatz AGIP;
Grundstück: Flur-Nr. 1376/0, Gem. Hausham
Antragsteller: FC Hausham
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
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Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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04.04.2017
|
ö
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beschließend
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7 |
Sachverhalt
Der FC Hausham möchte an der dem Parkplatz zugewandten Seite der Verkaufshütte eine Werbetafel für Sponsoren mit den Maßen: H 2,00 m, B 2,50 m, T 0,20 m anbringen. Die Werbetafel soll direkt an der Rückwand (H 2,30 m, B 3,50 m) angeschraubt werden und mit einem kleinen Dach versehen werden.
Die Rahmenkonstruktion wird aus Holz gefertigt, das Dach soll mit schwarzer oder roter Dachpappe eingedeckt werden. Die insgesamt 14 Werbetafeln mit einer Größe von jeweils ca. 0,90 m x 0,25 m sind von der Seite einschiebbar, jeweils 7 auf jeder Seite.
Werbeanlagen mit einer freien Höhe bis zu 10 Meter an oder auf Sportanlagen sind nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 12 g BayBO verfahrens-/genehmigungsfrei, sofern sie nicht in die „freie Landschaft“ wirken. Das bedeutet, dass die Werbeanlage nicht über die Sportanlage hinaus in den öffentlichen Verkehrsraum wirken darf.
Die Werbetafel soll an der dem Parkplatz zugewandten Rückwand der Verkaufshütte angebracht werden. Sie wirkt dadurch zwar auf den öffentlichen Verkehrsraum des Parkplatzes der Sportanlage, wirkt aber aufgrund der Abgeschlossenheit der Sportanlage über die Sportanlage nicht hinaus. Dass die Werbewand unmittelbar an der Rückwand der Verkaufshütte befestigt wird, ist unerheblich, da die Verfahrensfreiheit für Werbeanlagen auf oder an Sportanlagen auch gegeben ist, wenn es kein selbständiges Einzelvorhaben ist.
Die Anbringung der Werbetafel bedarf der Erlaubnis der Gemeinde Hausham als Eigentümer der Sportanlage.
Beschlussvorschlag
Der Bau- und Umweltausschuss erteilt dem FC Hausham die Erlaubnis zum Anbringen einer Werbetafel für Sponsoren an der dem Parkplatz zugewandten Wand der Verkaufshütte. Auf Werbung für Tabakwaren ist zu verzichten.
Beschluss
Der Bau- und Umweltausschuss erteilt dem FC Hausham die Erlaubnis zum Anbringen einer Werbetafel für Sponsoren an der dem Parkplatz zugewandten Wand der Verkaufshütte. Auf Werbung für Tabakwaren und Alkohol ist zu verzichten. Die Genehmigung erfolgt mit der Maßgabe, dass die Werbeanlage keinen sonstigen Vorschriften widerspricht.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0
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8. Antrag auf Abweichung von der Gestaltungssatzung zur Errichtung von Stellplätzen;
Grundstück: Flur-Nr. 660/20, Gem. Hausham, Bergstraße 8
Bauherr: Cirko Tomislav
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
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Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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04.04.2017
|
ö
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beschließend
|
8 |
Sachverhalt
Der Antragsteller beabsichtigt, sein bestehendes Hanggrundstück an der Bergstraße 8 im Bereich der vorhandenen Zufahrt entlang der Bergstraße etwa um 1,60 m abzugraben, um weitere Stellplätze zu schaffen.
Das Grundstück, Fl.Nr. 660/20 der Gemarkung Hausham liegt in keinem Bebauungsplangebiet. Die Beurteilung richtet sich somit nach § 34 Abs. 1 BauGB. Im rechtskräftigen Flächennutzungs-plan der Gemeinde Hausham ist das Grundstück als WA – Allgemeines Wohngebiet ausgewiesen.
An der Zugangssituation sowie am bestehenden Anwesen werden keine Veränderungen durchgeführt. Nach Beendigung der Baumaßnahmen entstehen insgesamt 5 Stellplätze.
Um gerade Flächen für die Neuordnung der Stellplätze zu erreichen, ist das Gelände abzugraben sowie eine neue Stützmauer zu errichten.
Nach der Gestaltungssatzung der Gemeinde Hausham sind Abgrabungen bis zu einer Höhe von 0,50 m zulässig. Daher ist eine Abweichung von § 4 Nr. 1 der rechtsgültigen Gestaltungssatzung der Gemeinde Hausham nötig
.
Beschlussvorschlag
Der Bau- und Umweltausschuss der Gemeinde Hausham stimmt der erforderlichen Abweichung von der Gestaltungssatzung für die Errichtung von Stellplätzen bzgl. der Abgrabung (§ 4 Nr. 1 der Satzung) zu und erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB nach Maßgabe der vorgelegten Pläne in der Fassung vom Februar 2017.
Beschluss
Der Bau- und Umweltausschuss der Gemeinde Hausham stimmt der erforderlichen Abweichung von der Gestaltungssatzung für die Errichtung von Stellplätzen bzgl. der Abgrabung (§ 4 Nr. 1 der Satzung) zu und erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB nach Maßgabe der vorgelegten Pläne in der Fassung vom Februar 2017.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0
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9. Antrag auf Abweichung von der Gestaltungssatzung zur Errichtung eines Lichtgrabens;
Grundstück: Flur-Nr. 644/0, Gem. Hausham, Glückaufstraße 19
Bauherr: Stöckl Alexandra und Alexander
Gremium
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Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
|
Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
|
04.04.2017
|
ö
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beschließend
|
9 |
Sachverhalt
Das Ehepaar Stöckl hat einen Bauantrag zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Einlieger-wohnung gestellt, der in der Sitzung des Bau- und Umweltausschusses vom 02.11.2016 behandelt und genehmigt wurde. Nunmehr sollen an der Südseite 2 Kellerfenster mit einem Lichtgraben versehen werden, um mehr Tageslicht in den Kellerräumen zu erhalten. Hierfür ist eine Abgrabung von ca. 1,20 Meter nötig.
Nach § 4 Nr. 1 und 2 der Gestaltungssatzung der Gemeinde Hausham sind Abgrabungen nur bis zu einer Höhe von 0,50 m zulässig und dürfen Kellergeschosse nicht durch Abgrabungen freigelegt werden.
Sachliche Gründe für eine Abweichung von der Gestaltungssatzung liegen nicht vor.
Bereits im März 2014 musste sich der Bauausschuss mit dem Thema Lichtgräben vor Kellerfenstern befassen. Dabei sprachen sich die Gemeinderäte dafür aus, Lichtgräben künftig zuzulassen und die Gestaltungssatzung dahingehend zu ändern. Gerade in Zeiten hoher Baukosten und des flächendeckenden Bauens sollten Aufenthaltsräume auch im Keller möglich sein.
Beschlussvorschlag
Der Bau- und Umweltausschuss stimmt den erforderlichen Abweichungen von § 4 Nr. 1 und 2 der Gestaltungssatzung für die Freilegung der Kellerfenster und den damit verbundenen Abgrabungen zu.
Beschluss
Der Bau- und Umweltausschuss stimmt den erforderlichen Abweichungen von § 4 Nr. 1 und 2 der Gestaltungs
satzung für die Freilegung der Kellerfenster und den damit verbundenen Abgrabungen zu.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0
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10. Antrag auf Befreiung von der Gestaltungssatzung bzgl. der Errichtung von Solarkollektoren am bestehenden Balkongeländer in Holz auf der Fl.Nr. 1039/3 der Gemarkung Hausham, Erlmoosstraße 1a
Antragsteller: Werner Schmidl
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
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Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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04.04.2017
|
ö
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10 |
Sachverhalt
Der Antragsteller beabsichtigt, am Gebäude Erlmoosstraße 1a (Fl.Nr. 1039/3) in Hausham die Integration einer Solarthermiekollektoranlage (ca. 9 m²) am Balkongeländer des bestehenden Gebäudes. Die gesamte Kollektorfläche soll dabei dem Balkongeländer vorgehängt werden. Die Umrahmung der Kollektoren wird in Holz gestaltet. Das Solarglas wird entspiegelt und die gesamte Kollektoranlage ist eine Maßanfertigung.
Die Errichtung dieser Kollektoranlage würde eine Abweichung der Gestaltungssatzung der Gemeinde Hausham hervorrufen. Explizit sind Solaranlagen an Balkongeländern nicht genannt. Um die Anlage zu errichten, ist eine Abweichung der Satzung von § 2 Nr. 1 nötig. Ausnahmen für Solaranlagen können demnach erteilt werden. § 2 Nr. 9 der Gestaltungssatzung beinhaltet die Errichtung von Balkongeländern in Holz. Das bestehende Balkongeländer in Holz wird jedoch nicht verändert.
Begründung der Abweichung:
Die geplante Kollektorfläche ist mit einer Ausrichtung nach Süden und in einem steilen Anstellwinkel von ca. 60° als ideal berechnet, um mit einer kleinen Fläche einen hohen Wirkungsgrad zur Heizungsunterstützung und Warmwasserbereitung zu bieten. Aus ökologischer Sicht ist die Maßnahme von großem Nutzen. Die Erneuerung der bestehenden Heizungsanlage (Ölfeuerung) auf ein ökologisch sinnvolles Konzept und energieeffizientes Brennwertsystem mit Gas und solarer Unterstützung berechnet sich mit einer Einsparung von fossilen Energieträgern und freiwerdendem CO2 von ca. 30% gegenüber dem bisherigen Verbrauch bei Beibehaltung des Heizverhaltens. Eine Fläche auf dem Hausdach mit gleich großem Energieertrag im Herbst und Frühjahr, wenn die Wärme benötigt wird, liegt etwa beim Doppelten (ca. 20 m²) und liefert dann Leistungsspitzen, wenn im Sommer kaum Wärme benötigt wird. Dies liegt an der ungünstigen Lage der Giebelausrichtung des Gebäudes und einer sehr flachen Dachneigung (17°).
Von Seiten der Verwaltung wird die Anbringung in einem Anstellwinkel von 60° problematisch erachtet.
Beschlussvorschlag
Der Bau- und Umweltausschuss der Gemeinde Hausham stimmt der erforderlichen Abweichung von der Gestaltungssatzung für die Errichtung der Kollektorfläche von etwa 9 m² im bestehenden Balkongeländer am Gebäude Erlmoosstraße 1 a zu. Die dafür erforderliche Befreiung von § 2 Nr.1 der Gestaltungssatzung wird aufgrund der eingereichten Unterlagen in der Fassung vom 15.03.2017 erteilt.
Es sollte jedoch versucht werden, die Kollektorfläche am Balkongeländer flächenbündig zu errichten.
Beschluss
Ohne Beschlussfassung.
Da geplant ist, die Satzung über die Gestaltung des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes in der Gemeinde Hausham -Gestaltungssatzung- im Sommer 2017 zu überarbeiten, wird der Antrag zurückgestellt, bis die neue Gestaltungssatzung der Gemeinde erlassen ist.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0
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11. Bauantrag zum Abbruch eines Wohngebäudes und Neubau eines Doppelhauses;
Grundstück: Flur-Nr. 1353/11, Gemarkung Hausham, Thaler Weg 5
Bauherr: Beate Fischer und Gerhard Fischer
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
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Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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04.04.2017
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ö
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beschließend
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11 |
Sachverhalt
Frau Beate Fischer, Thaler Weg 5a, Hausham und Herr Gerhard Fischer, Schierghoferstraße 20, Traunstein planen, das auf dem Grundstück befindliche Einfamilienhaus abzubrechen und stattdessen ein Doppelhaus zu errichten. Das Haus hat die Maße von 12,88 m x 9,70 m, eine Dachneigung von 20° und eine Wandhöhe von 5,76 m.
Das Grundstück liegt im unbeplanten Innenbereich, die Beurteilung richtet sich somit nach
§ 34 Abs. 1 BauGB. Im rechtskräftigen Flächennutzungsplan der Gemeinde Hausham ist das Grundstück als „WA – Allgemeines Wohngebiet“ ausgewiesen. Die Grundflächenzahl von 0,38
und die Geschossflächenzahl von 0,63 fügen sich in ein Allgemeines Wohngebiet ein.
Die Abstandsflächen zu den Nachbargrundstücken werden auf drei Seiten eingehalten. Auf der Süd-Seite wird eine Abstandsflächenübernahme für das Eck auf Fl. Nr. 1353/97 von ca. 0,6 m²
benötigt.
Die benötigten 2 Stellplätze pro Haushälfte können nachgewiesen werden.
Planungsrechtliche Bedenken gegen das Bauvorhaben bestehen nicht.
Beschlussvorschlag
Der Bauausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 BauGB nach Maßgabe der vorliegenden Pläne.
Beschluss
Der Bauausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 BauGB nach Maßgabe der vorliegenden Pläne.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0
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12. Antrag von Herrn Luigi Marino auf Errichtung von Werbeschildern an verschiedenen Standorten
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
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Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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04.04.2017
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ö
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beschließend
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12 |
Sachverhalt
Herr Luigi Marino, der Pächter des „Sportstüberl“
an der Zentralen Sportanlage möchte an der Tegernseer Straße auf dem Grundstück von Bauer Bernhard, Erlmoosstraße 2 und auf Höhe Agatharieder Weg 15 jeweils ein Werbeschild errichten. Die Schilderstangen haben insgesamt eine Höhe von 2,40 m und 3,10 m, die Werbetafeln haben eine Größe von 0,78 m x 0,955 m und 0,90 m x 1,10 m. Am Sportgebäude soll ein beleuchtetes Hängeschild mit den Maßen 0,60 m x 0,735 m angebracht werden.
Nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 der Satzung über die Genehmigung und Gestaltung von Werbeanlagen in der Gemeinde Hausham sind Werbeanlagen, die nicht an der Stätte der Leistung sind, unzulässig. Zulässig sind Hinweiszeichen, die auf abseits oder versteckt gelegene Stätten aufmerksam machen (§ 5 Abs. 2 Werbeanlagensatzung).
Die geplanten Werbeschilder an der Tegernseer Straße und auf Höhe Agatharieder Weg 15 sind damit laut Satzung unzulässig und bedürfen einer Abweichung nach § 7 der Satzung.
Nach Auskunft des Staatl. Bauamt Rosenheim darf das Werbeschild an der Tegernseer Straße ausschließlich auf Privatgrund aufgestellt werden und darf nicht in den seitlichen Sicherheitsraum des Gehweges hineinragen, d.h. die Außenkante des Schildes muss einen Abstand von 0,50 m zum Gehwegrand haben. Das Sichtdreieck der Einmündung Erlmoosstraße wäre damit auch nicht berührt.
Allerdings weisen im gesamten Gemeindegebiet entlang der Ortsdurchfahrtsstraßen lediglich die
nach § 5 der Satzung zugelassenen braunen Hinweiszeichen auf die im Ort ansässigen Gastwirtschaften hin.
Der Standort des Werbeschildes auf Höhe Agatharieder Weg 15 mit montiertem Speisekarten-kasten liegt circa 250 Meter von der Gaststätte entfernt. Ein Bezug zur Stätte der Leistung kann daher unterstellt werden.
Die geplante Werbeanlage an der Sportgaststätte entspricht der Werbeanlagensatzung und ist gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 der Satzung genehmigungsfrei.
Beschlussvorschlag
Für das Werbeschild an der Tegernseer Straße wird eine Abweichung nach § 7 der Satzung über die Genehmigung und Gestaltung von Werbeanlagen nicht erteilt. Der Antragsteller hat die Möglichkeit, ein Hinweiszeichen an der Einmündung Erlmoosstraße anzubringen.
Für das Werbeschild auf Höhe Agatharieder Weg 15 wird eine Abweichung nach § 7 der Satzung über die Genehmigung und Gestaltung von Werbeanlagen erteilt.
Beschluss
Für das Werbeschild auf Höhe Agatharieder Weg 15 wird eine Abweichung nach § 7 der Satzung über die Genehmigung und Gestaltung von Werbeanlagen erteilt.
Im Übrigen wird die Verwaltung beauftragt, mit dem Pächter ein Konzept für eine Werbeanlage an der Tegernseer Straße zu erarbeiten.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 5, Dagegen: 1
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13. Anträge und Anfragen
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
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Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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04.04.2017
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ö
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informativ
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13 |
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14. Informationen des Bürgermeisters
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
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Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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04.04.2017
|
ö
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informativ
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14 |
Datenstand vom 28.07.2017 11:12 Uhr