Datum: 29.05.2017
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus
Gremium: Gemeinderat
Öffentliche Sitzung, 18:00 Uhr bis 19:00 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:00 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung
2 Verabschiedung der Haushaltssatzung mit Haushaltsplan 2017
3 Genehmigung des Finanzplans für die Jahre 2016 - 2020
4 Einführung einer Sicherheitswacht; Vorstellung des Projekts durch die Leiterin der Polizeiinspektion Miesbach Katharina Schreiber
5 Förderturm Hausham; Vorstellung des Sanierungskonzeptes durch Herrn Architekt Wegmann
6 Bauvorhaben Ortsmitte; Vorstellung des Projektstandes durch den Bauträger Herr Reichenberger
7 Wasserabgabesatzung; Änderung / Ergänzung des § 19 WAS für den Einsatz elektronischer Wasserzähler
8 Bebauungsplan Nr. 40 "Obere Tiefenbachstraße Süd"; Billigungs- und Auslegungsbeschluss
9 Anträge und Anfragen
10 Informationen des Bürgermeisters

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1. Genehmigung der Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 29.05.2017 ö beschließend 1

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat genehmigt die Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung vom 04.05 .2017.

Beschluss

Der Gemeinderat genehmigt die Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung vom 04.05 .2017.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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2. Verabschiedung der Haushaltssatzung mit Haushaltsplan 2017

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 29.05.2017 ö beschließend 2

Sachverhalt

In der Hauptverwaltungsausschusssitzung am 18. Mai  2017 wurde der Entwurf der Haushaltssatzung und des Haushaltsplans für 2017 ausführlich besprochen.
Der Hauptverwaltungsausschuss empfiehlt dem Gemeinderat die Beschlussfassung entsprechend des Haushaltsentwurfs.

Die drei Fraktionssprecher nehmen zum Haushalt wie folgt Stellung:

Hubert Lacrouts (CSU):

Der zu erwartende Schuldenstand von 18 Mio. € ist sehr hoch. Man wird in Zukunft jede Ausgabe prüfen müssen. Die Pflichtaufgaben müssen selbstverständlich erfüllt werden, aber bei den freiwilligen Aufgaben muss jederzeit die Notwendigkeit nachgewiesen werden. Die Fraktion der CSU wird dem Haushalt zustimmen.

Ria Röpfl (Freie Wähler)

Auch die Freien Wähler sehen den derzeitigen Schuldenstand, aber es werden wieder bessere Jahre kommen. Die Freien Wähler stimmen dem vorgelegten Haushalt zu.

Thomas Danzer (SPD)

Die Verschuldung bis zum Jahr 2020 wird kommen, die Beschlüsse sind gefasst, da wird sich nichts mehr ändern. In den nächsten Jahren wird der Haushalt sicher gestrafft werden. Es müssen in Zukunft alle Leistungen auf der Ausgabe- sowie auf der Einnahmeseite geprüft werden. Die Fraktion der SPD wird dem Haushalt zustimmen.


Beschlussvorschlag

Haushaltssatzung


Haushaltssatzung der Gemeinde Hausham - Landkreis Miesbach

für das Haushaltsjahr   2017
Auf Grund des Art. 63 ff. der Gemeindeordnung erlässt die Gemeinde folgende Haushaltssatzung:

       
§  1
Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2017 wird hiermit festgesetzt; er schließt
im Verwaltungshaushalt
in den Einnahmen und Ausgaben mit           18.430.500  EUR          
und im Vermögenshaushalt
in den Einnahmen und Ausgaben mit               4.133.500  EUR            

§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite zur Finanzierung von Ausgaben im Vermögenshaushalt wird auf     1.175.600   EUR        festgesetzt.



§  3
Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.


§  4
Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern werden wie folgt
festgesetzt
1. Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe - A                280 v.H.
  1. für die Grundstücke - B                                                          310 v.H.

  1. Gewerbesteuer                                                                               380 v.H.


§  5
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan  wird auf           2.500.000   EUR         festgesetzt.




§  6
Der als Anlage beigefügte Stellenplan wird anerkannt und genehmigt.


§  7
Die Haushaltssatzung tritt mit dem  1. Januar 2017 in Kraft.

Beschluss

Haushaltssatzung


Haushaltssatzung der Gemeinde Hausham - Landkreis Miesbach

für das Haushaltsjahr   2017
Auf Grund des Art. 63 ff. der Gemeindeordnung erlässt die Gemeinde folgende Haushaltssatzung:

       
§  1
Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2017 wird hiermit festgesetzt; er schließt
im Verwaltungshaushalt
in den Einnahmen und Ausgaben mit           18.430.500  EUR          
und im Vermögenshaushalt
in den Einnahmen und Ausgaben mit               4.133.500  EUR            

§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite zur Finanzierung von Ausgaben im Vermögenshaushalt wird auf     1.175.600   EUR        festgesetzt.



§  3
Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.


§  4
Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern werden wie folgt
festgesetzt
1. Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe - A                280 v.H.
  1. für die Grundstücke - B                                                          310 v.H.

  1. Gewerbesteuer                                                                               380 v.H.


§  5
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan  wird auf           2.500.000   EUR         festgesetzt.




§  6
Der als Anlage beigefügte Stellenplan wird anerkannt und genehmigt.


§  7
Die Haushaltssatzung tritt mit dem  1. Januar 2017 in Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

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3. Genehmigung des Finanzplans für die Jahre 2016 - 2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 29.05.2017 ö 3

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat genehmigt den Finanzplan für die Jahre 2016 bis 2020.

Beschluss

Der Gemeinderat genehmigt den Finanzplan für die Jahre 2016 bis 2020.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

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4. Einführung einer Sicherheitswacht; Vorstellung des Projekts durch die Leiterin der Polizeiinspektion Miesbach Katharina Schreiber

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 29.05.2017 ö beschließend 4

Sachverhalt

Die Leiterin der Polizeiinspektion Miesbach, Frau Katharina Schreiber, stellt das Projekt „Einführung einer Sicherheitswacht“ vor.

Die Bayerische Staatsregierung hat die Ausweitung der Sicherheitswacht beschlossen. Somit kann jede Gemeinde in Bayern eine solche einführen.

Die Sicherheitswacht würde bei der Polizei angegliedert. Die Auswahl der Personen, deren Ausbildung, die Festlegung der Einsatzorte und die kompletten Verwaltungsaufgaben würden durch die Polizei erledigt. Für die Gemeinde fallen keinerlei Kosten an.

Frau Schreiber führt aus, dass die Bayerische Sicherheitswacht als Unterstützung der Polizei zu sehen ist.

In einer kurzen Diskussion im Anschluss an die Präsentation, macht der Gemeinderat deutlich, dass es sich um hoheitliche Aufgaben handelt und dafür die Polizei mit mehr Personal ausgestattet werden muss. Die Verlagerung von solchen Aufgaben auf die Gemeinde ist nicht zielführend.

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat spricht sich für die Einführung einer Sicherheitswacht aus.

Beschluss

Der Gemeinderat spricht sich für die Einführung einer Sicherheitswacht aus.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 21

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5. Förderturm Hausham; Vorstellung des Sanierungskonzeptes durch Herrn Architekt Wegmann

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 29.05.2017 ö beschließend 5

Sachverhalt


Durch den geplanten Umzug des Rathauses in die derzeitige Kreissparkassenfiliale im Jahr 2018 stellt sich die Frage, was mit dem Bergbaumuseum passiert. Das Bergbaumuseum ist derzeit im Keller des Rathauses auf einer Fläche von ca. 143 m² untergebracht. Die Gemeinde Hausham ist Eigentümerin des Bergbaumuseums, der gesamte Museumsbetrieb wird aber auf ehrenamtlicher und freiwilliger Basis durch Mitglieder des Interessenkreises aufrechterhalten.

Bereits im Jahr 2015 wurde durch Herrn Architekt Wegmann die Planungen zum Umzug des Museums in den Klenzeschacht vorgestellt.

Herr Dr. Wolfgang Bloch vom Interessenkreis und Herr Olaf Mann vom Architekturbüro Wegmann stellen das Konzept „Das museale Erlebnisbergwerk Klenzeschacht mit multifunktionaler Nutzung und besonderem Ambiente“ vor.

Hausham hat mit dem Klenzeschacht ein weltweit einzigartiges Industriedenkmal, das mit einer Vielzahl neuartiger Ideen wiederbelebt werden soll.

Das Konzept sieht folgende Komponenten vor:

  • Das neue Bergbaumuseum mit Museumscafé, Museumsshop und Aussichtsplattform oben im Förderturm
  • Das Erlebnisbergwerk: Ein Rundgang durch einen Stollen, der den Bergbau unter Tage authentisch nachstellt
  • Flächen für Wechselausstellungen
  • Eventgastronomie im Museum mit Erlebniswelt für Kinder
  • Veranstaltungsort für Seminare, Workshops u. ä.

Ein finanzielles Konzept liegt bisher nicht vor, wird derzeit aber erarbeitet.

Beschlussvorschlag

Keine Abstimmung

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6. Bauvorhaben Ortsmitte; Vorstellung des Projektstandes durch den Bauträger Herr Reichenberger

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 29.05.2017 ö informativ 6

Sachverhalt

Der Bauträger Herr Reichenberger stellt kurz den Sachstand zum Projekt „Ortsmitte“ vor.

Insgesamt läuft das Vorhaben sehr gut. Die Zusammenarbeit mit dem ausführenden Architekten, den Projektanten und den bereits beschäftigten Firmen funktioniert.
Die Supermarktfläche wurde an die Fa. NETTO verkauft.
Der Backshop wurde auch schon verkauft.
Von den vier kleinen zusätzlichen Läden wurden bereits drei an Haushamer Betriebe verpachtet.
Der vierte Laden ist noch zu haben.
Von den insgesamt 70 Wohnungen behält sich der Bauträger 30. Von den restlichen Wohnungen wurden 82 % verkauft. Bis auf zwei Münchner wurden alle Wohnungen an Einheimische veräußert.

Im Oktober 2017 soll das Richtfest stattfinden. Im April 2018 ist die Übergabe an die Fa. NETTO geplant.

Beschlussvorschlag

Ohne Abstimmung

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7. Wasserabgabesatzung; Änderung / Ergänzung des § 19 WAS für den Einsatz elektronischer Wasserzähler

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 29.05.2017 ö beschließend 7

Sachverhalt

Mit Gemeinderatsbeschluss vom 23.09.2013 (Nr. 110 ö) wurde entschieden, im Rahmen des turnusmäßigen Ausbaus der Wasserzähler nach jeweils sechs Jahren, elektronische Funkzähler einzubauen.

Zum damaligen Zeitpunkt wurden datenschutzrechtliche Bedenken nicht in der Art und Weise geäußert.

Das Bayerische Staatsministerium gab nun Handlungsempfehlungen und einen Mustersatzungstext heraus, mit denen sichergestellt ist, dass der Einsatz von elektronischen Funkzählern damit auf eine datenschutzrechtlich konforme Basis gestellt wird.

Dazu muss § 19 der WAS entsprechend – wie nachfolgend dargestellt – ergänzt bzw. geändert werden.

In der Sitzung des Hauptverwaltungsausschusses am  18. Mai 2017 wurden die empfohlenen Ergänzungen bzw. Änderungen besprochen.

Der Hauptverwaltungssauschuss empfiehlt dem Gemeinderat, § 19 der WAS wie folgt zu fassen:

„(1) Wie geltender Abs. 1.

(1a) 1Die Gemeinde ist berechtigt, einen defekten oder nach eichrechtlichen Vorschriften zu wechselnden Wasserzähler durch einen elektronischen Wasserzähler mit Funkmodul zu ersetzen. ²Mithilfe dieser elektronischen Funkwasserzähler dürfen verbrauchsbezogene und trinkwasserhygienisch relevante Daten erhoben, gespeichert und verarbeitet werden. ³Es dürfen insbesondere folgende Daten erhoben, gespeichert und verarbeitet werden:
– Zählernummer;
– aktueller Zählerstand;
– Verbrauchssummen für Tage, Wochen, Monate und Jahre;
– Durchflusswerte;
– die Wasser- und Umgebungstemperatur für bestimmte Zeitpunkte;
– Betriebs- und Ausfallzeiten;
– Speicherung von Alarmcodes (z.B. Leckage- oder Rückflusswerte).
4Die in einem elektronischen Wasserzähler mit Funkmodul gespeicherten Daten dürfen durch Empfang des Funksignals turnusmäßig (in der Regel einmal jährlich) ausgelesen werden, soweit dies zur Abrechnung oder Zwischenabrechnung erforderlich ist. 5Sie dürfen in gleicher Weise anlassbezogen ausgelesen werden, soweit dies im Einzelfall zur Abwehr von Gefahren für den ordnungsgemäßen Betrieb der gemeindlichen Wasserversorgungs-anlage erforderlich ist. 6Zu anderen Zwecken ist eine Auslesung der gespeicherten Daten, auch durch Empfang des Funksignals, nicht zulässig. 7Ausgelesene Daten dürfen nur zu den Zwecken von Satz 4 und Satz 5 genutzt oder verarbeitet werden. 8Die in einem solchen Zähler gespeicherten Daten sind spätestens nach 500 Tagen zu löschen. 9Nach Satz 5 ausgelesene Daten sind, soweit sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr benötigt werden, spätestens aber fünf Jahre nach ihrer Auslesung zu löschen. 10Dem Einbau und Betrieb solcher Zähler kann ein Betroffener über den aus dieser Satzung oder aus der Gebührensatzung heraus Berechtigten und Verpflichteten nach Maßgabe von Art. 15 Abs. 5 Satz 1 Bayerisches Daten-schutzgesetz schriftlich widersprechen.

(2) wie geltender Abs. 2.

(3) wie geltender Abs. 3.

(4) Mechanische sowie elektronische Wasserzähler ohne Funkmodul werden von einem Beauftragten der Gemeinde möglichst in gleichen Zeit abständen oder auf Verlangen der Gemeinde vom Grundstückseigentümer selbst abgelesen bzw. ausgelesen. Bei elektronischen Wasserzählern mit Funkmodul, bei denen nicht sämtliche gespeicherte Daten per Funk übermittelt werden, erfolgt eine Auslesung vor Ort nur mit Zustimmung des Grundstückseigentümers. Dieser hat dafür zu sorgen, dass die Wasserzähler leicht zugänglich sind.“

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat bestätigt den Beschluss des Hauptverwaltungsausschusses vom 18. Mai 2017 und beschließt folgende Änderungssatzung zur Wasserabgabesatzung (WAS):


Änderungssatzung

§ 1

§ 19 Satzung  für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung der Gemeinde Hausham
(Wasserabgabesatzung – WAS -) in der seit 01.01.2010 geltenden Fassung wird wie folgt geändert:


„(1) Wie geltender Abs. 1.

(1a) 1Die Gemeinde ist berechtigt, einen defekten oder nach eichrechtlichen Vorschriften zu wechselnden Wasserzähler durch einen elektronischen Wasserzähler mit Funkmodul zu ersetzen. ²Mithilfe dieser elektronischen Funkwasserzähler dürfen verbrauchsbezogene und trinkwasserhygienisch relevante Daten erhoben, gespeichert und verarbeitet werden. ³Es dürfen insbesondere folgende Daten erhoben, gespeichert und verarbeitet werden:
– Zählernummer;
– aktueller Zählerstand;
– Verbrauchssummen für Tage, Wochen, Monate und Jahre;
– Durchflusswerte;
– die Wasser- und Umgebungstemperatur für bestimmte Zeitpunkte;
– Betriebs- und Ausfallzeiten;
– Speicherung von Alarmcodes (z.B. Leckage- oder Rückflusswerte).
4Die in einem elektronischen Wasserzähler mit Funkmodul gespeicherten Daten dürfen durch Empfang des Funksignals turnusmäßig (in der Regel einmal jährlich) ausgelesen werden, soweit dies zur Abrechnung oder Zwischenabrechnung erforderlich ist. 5Sie dürfen in gleicher Weise anlassbezogen ausgelesen werden, soweit dies im Einzelfall zur Abwehr von Gefahren für den ordnungsgemäßen Betrieb der gemeindlichen Wasserversorgungs-anlage erforderlich ist. 6Zu anderen Zwecken ist eine Auslesung der gespeicherten Daten, auch durch Empfang des Funksignals, nicht zulässig. 7Ausgelesene Daten dürfen nur zu den Zwecken von Satz 4 und Satz 5 genutzt oder verarbeitet werden. 8Die in einem solchen Zähler gespeicherten Daten sind spätestens nach 500 Tagen zu löschen. 9Nach Satz 5 ausgelesene Daten sind, soweit sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr benötigt werden, spätestens aber fünf Jahre nach ihrer Auslesung zu löschen. 10Dem Einbau und Betrieb solcher Zähler kann ein Betroffener über den aus dieser Satzung oder aus der Gebührensatzung heraus Berechtigten und Verpflichteten nach Maßgabe von Art. 15 Abs. 5 Satz 1 Bayerisches Daten-schutzgesetz schriftlich widersprechen.

(2) wie geltender Abs. 2.

(3) wie geltender Abs. 3.

(4) Mechanische sowie elektronische Wasserzähler ohne Funkmodul werden von einem Beauftragten der Gemeinde möglichst in gleichen Zeit abständen oder auf Verlangen der Gemeinde vom Grundstückseigentümer selbst abgelesen bzw. ausgelesen. Bei elektronischen Wasserzählern mit Funkmodul, bei denen nicht sämtliche gespeicherte Daten per Funk übermittelt werden, erfolgt eine Auslesung vor Ort nur mit Zustimmung des Grundstückseigentümers. Dieser hat dafür zu sorgen, dass die Wasserzähler leicht zugänglich sind.“


§ 2


Die  Änderungen und Ergänzungen treten zum 01. Juli 2017 in Kraft

Beschluss

Der Gemeinderat bestätigt den Beschluss des Hauptverwaltungsausschusses vom 18. Mai 2017 und beschließt folgende Änderungssatzung zur Wasserabgabesatzung (WAS):


Änderungssatzung

§ 1

§ 19 Satzung  für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung der Gemeinde Hausham
(Wasserabgabesatzung – WAS -) in der seit 01.01.2010 geltenden Fassung wird wie folgt geändert:


„(1) Wie geltender Abs. 1.

(1a) 1Die Gemeinde ist berechtigt, einen defekten oder nach eichrechtlichen Vorschriften zu wechselnden Wasserzähler durch einen elektronischen Wasserzähler mit Funkmodul zu ersetzen. ²Mithilfe dieser elektronischen Funkwasserzähler dürfen verbrauchsbezogene und trinkwasserhygienisch relevante Daten erhoben, gespeichert und verarbeitet werden. ³Es dürfen insbesondere folgende Daten erhoben, gespeichert und verarbeitet werden:
– Zählernummer;
– aktueller Zählerstand;
– Verbrauchssummen für Tage, Wochen, Monate und Jahre;
– Durchflusswerte;
– die Wasser- und Umgebungstemperatur für bestimmte Zeitpunkte;
– Betriebs- und Ausfallzeiten;
– Speicherung von Alarmcodes (z.B. Leckage- oder Rückflusswerte).
4Die in einem elektronischen Wasserzähler mit Funkmodul gespeicherten Daten dürfen durch Empfang des Funksignals turnusmäßig (in der Regel einmal jährlich) ausgelesen werden, soweit dies zur Abrechnung oder Zwischenabrechnung erforderlich ist. 5Sie dürfen in gleicher Weise anlassbezogen ausgelesen werden, soweit dies im Einzelfall zur Abwehr von Gefahren für den ordnungsgemäßen Betrieb der gemeindlichen Wasserversorgungs-anlage erforderlich ist. 6Zu anderen Zwecken ist eine Auslesung der gespeicherten Daten, auch durch Empfang des Funksignals, nicht zulässig. 7Ausgelesene Daten dürfen nur zu den Zwecken von Satz 4 und Satz 5 genutzt oder verarbeitet werden. 8Die in einem solchen Zähler gespeicherten Daten sind spätestens nach 500 Tagen zu löschen. 9Nach Satz 5 ausgelesene Daten sind, soweit sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr benötigt werden, spätestens aber fünf Jahre nach ihrer Auslesung zu löschen. 10Dem Einbau und Betrieb solcher Zähler kann ein Betroffener über den aus dieser Satzung oder aus der Gebührensatzung heraus Berechtigten und Verpflichteten nach Maßgabe von Art. 15 Abs. 5 Satz 1 Bayerisches Daten-schutzgesetz schriftlich widersprechen.

(2) wie geltender Abs. 2.

(3) wie geltender Abs. 3.

(4) Mechanische sowie elektronische Wasserzähler ohne Funkmodul werden von einem Beauftragten der Gemeinde möglichst in gleichen Zeit abständen oder auf Verlangen der Gemeinde vom Grundstückseigentümer selbst abgelesen bzw. ausgelesen. Bei elektronischen Wasserzählern mit Funkmodul, bei denen nicht sämtliche gespeicherte Daten per Funk übermittelt werden, erfolgt eine Auslesung vor Ort nur mit Zustimmung des Grundstückseigentümers. Dieser hat dafür zu sorgen, dass die Wasserzähler leicht zugänglich sind.“


§ 2


Die  Änderungen und Ergänzungen treten zum 01. Juli 2017 in Kraft

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

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8. Bebauungsplan Nr. 40 "Obere Tiefenbachstraße Süd"; Billigungs- und Auslegungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 29.05.2017 ö beschließend 8

Sachverhalt

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 05.12.2016 beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 40 „Obere Tiefenbachstraße Süd“ aufzustellen.
Ein entsprechender Entwurf für diesen Bebauungsplan liegt nunmehr vor.        

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat billigt den vorliegenden Entwurf des Bebauungsplans Nr. 40 „Obere Tiefenbachstraße Süd“. Die Verwaltung wird mit der Dur chführung des Auslegungsverfahrens beauftragt.

Beschluss

Der Gemeinderat billigt den vorliegenden Entwurf des Bebauungsplans Nr. 40 „Obere Tiefenbachstraße Süd“. Die Verwaltung wird mit der Dur chführung des Auslegungsverfahrens beauftragt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

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9. Anträge und Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 29.05.2017 ö informativ 9
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10. Informationen des Bürgermeisters

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 29.05.2017 ö informativ 10
Datenstand vom 28.07.2017 11:14 Uhr