Datum: 05.02.2018
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus
Gremium: Gemeinderat
Öffentliche Sitzung, 18:00 Uhr bis 19:00 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:00 Uhr
Öffentliche Sitzung
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1. Genehmigung der Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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05.02.2018
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ö
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beschließend
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1 |
Beschlussvorschlag
Der Gemeinderat genehmigt die Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung vom 15.01.2018
.
Beschluss
Der Gemeinderat genehmigt die Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung vom 15.01.2018
.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0
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2. Haushalt 2018;
Verabschiedung der Haushaltssatzung mit Haushaltsplan 2018
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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05.02.2018
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ö
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beschließend
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2 |
Sachverhalt
In der Hauptverwaltungsausschusssitzung am 23. Januar 2018 wurde der Entwurf der Haushaltssatzung und des Haushaltsplans für 2018 ausführlich besprochen.
Der Hauptverwaltungsausschuss empfiehlt dem Gemeinderat die Beschlussfassung entsprechend des Haushaltsentwurfs.
Beschlussvorschlag
Haushaltssatzung
Haushaltssatzung der Gemeinde Hausham - Landkreis Miesbach
für das Haushaltsjahr 2018
Auf Grund des Art. 63 ff. der Gemeindeordnung erlässt die Gemeinde folgende Haushaltssatzung:
§ 1
Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2018 wird hiermit festgesetzt; er schließt
im Verwaltungshaushalt
in den Einnahmen und Ausgaben mit 18.941.000 EUR
und im Vermögenshaushalt
in den Einnahmen und Ausgaben mit 8.011.300 EUR
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite zur Finanzierung von Ausgaben im Vermögenshaushalt wird auf 6.530.000 EUR festgesetzt.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.
§ 4
Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern werden wie folgt
festgesetzt
1. Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe - A 280 v.H.
- für die Grundstücke - B 310 v.H.
- Gewerbesteuer 380 v.H.
§ 5
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 2.500.000 EUR festgesetzt.
§ 6
Der als Anlage beigefügte Stellenplan wird anerkannt und genehmigt.
§ 7
Die Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2018 in Kraft.
Beschluss
Haushaltssatzung
Haushaltssatzung der Gemeinde Hausham - Landkreis Miesbach
für das Haushaltsjahr 2018
Auf Grund des Art. 63 ff. der Gemeindeordnung erlässt die Gemeinde folgende Haushaltssatzung:
§ 1
Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2018 wird hiermit festgesetzt; er schließt
im Verwaltungshaushalt
in den Einnahmen und Ausgaben mit 18.941.000 EUR
und im Vermögenshaushalt
in den Einnahmen und Ausgaben mit 8.011.300 EUR
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite zur Finanzierung von Ausgaben im Vermögenshaushalt wird auf 6.530.000 EUR festgesetzt.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.
§ 4
Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern werden wie folgt
festgesetzt
1. Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe - A 280 v.H.
- für die Grundstücke - B 310 v.H.
- Gewerbesteuer 380 v.H.
§ 5
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 2.500.000 EUR festgesetzt.
§ 6
Der als Anlage beigefügte Stellenplan wird anerkannt und genehmigt.
§ 7
Die Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2018 in Kraft.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0
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3. Genehmigung des Finanzplanes für die Jahre 2017 - 2021
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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05.02.2018
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ö
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beschließend
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3 |
Beschlussvorschlag
Der Gemeinderat genehmigt den Finanzplan für die Jahre 2017 bis 2021.
Beschluss
Der Gemeinderat genehmigt den Finanzplan für die Jahre 2017 bis 2021.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0
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4. Ortsrecht;
Entscheidung über die Änderung der Verordnung über das Anbringen von Anschlägen und Plakaten und über die Darstellungen durch Bildwerfer (Plakatierungsverordnung)
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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05.02.2018
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ö
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beschließend
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4 |
Sachverhalt
Die Gemeinde Hausham hat mit Wirkung vom 01. Januar 2003 eine Verordnung über das Anbringen von Anschlägen und Plakaten und über die Darstellungen durch Bildwerfer der Gemeinde Hausham (Plakatierungsverordnung) erlassen. Aufgrund dieser Verordnung dürfen zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes und zum Schutz von Natur-, Kunst – und Kulturdenkmälern Anschläge in der Öffentlichkeit nur an den hierfür von der Gemeinde zum Anschlag bestimmten Plakatsäulen und –ständern, Anschlagtafeln und Schaukästen angebracht werden.
Ausgenommen von dieser Vorschrift wurden Wahlplakate und ähnliche Werbemittel, die außerhalb der von der Gemeinde zum Anschlag bestimmten Plakatsäulen und –anschlagtafeln, insbesondere an beweglichen Wahlplakatständern angebracht worden sind. Diese Ausnahme gilt für vier Wochen vor den Wahl- oder Abstimmungsterminen, bzw. während der Dauer der Auslegung der Eintragungslisten bei Volksbegehren.
Bereits mit Rundschreiben vom 28.05.1998 hat das Bayerische Innenministerium unter Bezug auf die Entscheidung des BVerwG vom 13. Dezember 1974 zu der Frage Stellung genommen, ob die Wahlwerbung seitens der Gemeinde ausschließlich auf von ihr hierfür zur Verfügung gestellten Anschlagsflächen beschränkt werden kann. Wörtlich hießt es:
„Bei der Festsetzung der Beschränkung hat allerdings die Gemeinde abzuwägen zwischen dem Schutzzweck des Art. 28 LStVG einerseits und dem öffentlichen Interesse, das an ausreichenden Flächen für öffentliche Anschläge besteht. Mit Rücksicht auf die besondere Bedeutung der Wahlen für den demokratischen Staat, der Bedeutung der Parteien und Wählergruppen für solche Wahlen und den zeitlich eingegrenzten Zweck der Wahlwerbung muss die Verordnung der Werbung für politische Parteien und Wählergruppen genügend Raum geben.
Unter Beachtung dieser Grundsätze obliegt die konkrete Ausgestaltung der Zulassung von Wahlwerbung der Vorordnung der Gemeinde.
Dabei ist es grundsätzlich auch zulässig, dass die Gemeinde das Anbringen von Wahlwerbung auf von der Gemeinde zur Verfügung gestellte besondere Anschlagflächen für Wahlwerbung beschränkt, soweit das Netz dieser gemeindlichen Plakattafeln hinreichend dicht ist, um den Parteien und Wählergruppen den nötigen und angemessenen Raum zur Selbstdarstellung zu gewährleisten.“
Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang bereits entschieden und u. a. folgende Vorgaben festgelegt.
- Die Gemeinde muss eine bestimmte Zahl von geeigneten Stellplätzen aussuchen und den Parteien auf Antrag zuteilen.
- Der Grundsatz der abgestuften Chancengleichheit muss Anwendung finden.
- Keine Partei oder Wählergruppe darf ausgeschlossen werden.
- Grundsätzlich muss für jede Partei oder Wählergruppe ein Sockel von 5 vom Hundert der bereitstehenden Stellplätze zur Verfügung stehen und die größte Partei oder Wählergruppe darf nicht mehr als das Vier- bis Fünffache an Stellplätzen erhalten, als für die kleinste Partei oder Wählergruppe bereitstehen.
Für den Vollzug der Plakatierungsverordnung ist die Gemeinde Hausham zuständig.
Beschlussvorschlag
Grundsätzlich spricht sich der Gemeinderat insoweit für eine Änderung der Plakatierungsverordnung aus, dass das Anbringen von Wahlwerbung auf von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Anschlagflächen beschränkt wird
.
Vor einer endgültigen Entscheidung wird die Verwaltung beauftragt, folgende Unterlagen vorzulegen:
- Lageplan mit möglichen Aufstellungsorten und Größe der Flächen
- Muster der neuen Plakatierungsverordnung
- Richtlinie zum Vollzug der Plakatierungsverordnung
Beschluss
Grundsätzlich spricht sich der Gemeinderat insoweit für eine Änderung der Plakatierungsverordnung aus, dass das Anbringen von Wahlwerbung auf von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Anschlagflächen beschränkt wird
.
Vor einer endgültigen Entscheidung wird die Verwaltung beauftragt, folgende Unterlagen vorzulegen:
- Lageplan mit möglichen Aufstellungsorten und Größe der Flächen
- Muster der neuen Plakatierungsverordnung
- Richtlinie zum Vollzug der Plakatierungsverordnung
Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0
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5. Baurecht;
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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05.02.2018
|
ö
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beschließend
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5 |
zum Seitenanfang
5.1. Bauantrag zur Errichtung von Werbeanlagen für die Haushamer Filiale "Herrmann Schuhe und Mode";
Grundstück: Flur-Nr. 1169/3, Gem. Hausham, Obere Tiefenbachstraße 6
Antragsteller: Schuhbert GmbH, Bergiusstr. 1-3, 86199 Augsburg
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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05.02.2018
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ö
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beschließend
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5.1 |
Sachverhalt
Im ehemaligen „Lidl-Gebäude“ eröffnet die Schuhbert GmbH künftig eine Filiale der Firma Herrmann Schuhe und Mode. Hierauf möchte die Firma durch Werbeanlagen am Gebäude und
in den Außenanlagen aufmerksam machen. Da es sich jeweils um großflächige Werbeanlagen handelt, ist ihre Errichtung genehmigungspflichtig nach Art. 55 BayBO unter Berücksichtigung der gemeindlichen Satzung über die Genehmigung und Gestaltung von Werbeanlagen.
1. Pylon in der grundstückseigenen Grünfläche zwischen Gehweg und Parkplatz
An der 4,15 m hohen, 0,80 m breiten und 25 cm tiefen Säule wird in einer Höhe von 2,70 m beidseitig jeweils ein Schild mit den Maßen 3,50 m x 1,15 m x 0,15 m angebracht. Die Buchstabenhöhe des Schriftzugs „Herrmann“ beträgt 40 cm, die Ausleuchtung erfolgt mit LED.
Die Höhe des Werbepylons orientiert sich an den umliegenden Pylonen, die Breite des Werbe-schildes ist dem Schriftzug geschuldet. Eine Beeinträchtigung des Sichtdreiecks ist nicht gegeben.
2. Leuchttransparent
An der Giebelfassade über dem Eingang soll in einer Höhe von 3,75 m ein Leuchttransparent mit den Maßen 5,00 m x 1,55 m angebracht werden. Die Buchstabenhöhe des Schriftzugs „Herrmann“ beträgt 60 cm, die Ausleuchtung erfolgt mit LED.
Gemäß § 4 Abs. 2 und 4 der gemeindlichen Werbeanlagensatzung darf die Buchstabenhöhe von 40 cm nicht überschritten werden und die Oberkante von Werbung an Gebäuden nicht höher als 4,00 m liegen. Abweichungen von den Satzungsvorschriften können gem. § 7 zugelassen werden.
Aufgrund der Bauweise des Gebäudes ist es nicht möglich, die Vorgabe von 4,00 m für die Oberkante des Werbeschildes einzuhalten. Da das Gebäude in einem Einkaufszentrum ähnlichen Gebiet steht wäre eine Abweichung der Schriftgröße vertretbar.
3. Bilderrahmen neben dem Eingang
Links neben dem Eingangsbereich soll ein 2,00 m x 2,20 m großer Bilderdruck angebracht werden.
Die Glasfassade links vom Eingangsbereich wird im Zuge des Anbaus der weißen Hausfassade angepasst, die Glasfassade an der Westseite wird satiniert.
Beschlussvorschlag
Der Gemeinderat erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorliegenden Plänen und stimmt für das Leuchttransparent den Abweichungen von § 4 Abs. 2 und 4 der gemeindlichen Satzung über die Genehmigung und Gestaltung von Werbeanlagen zu.
Beschluss
Der Gemeinderat erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorliegenden Plänen und stimmt für das Leuchttransparent den Abweichungen von § 4 Abs. 2 und 4 der gemeindlichen Satzung über die Genehmigung und Gestaltung von Werbeanlagen zu.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0
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5.2. Bauantrag zur Errichtung von Werbeanlagen im Bereich des Ortszentrums an der Tegernseer Straße;
Grundstück: Flur-Nr. 1053/82, Gem. Hausham
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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05.02.2018
|
ö
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beschließend
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5.2 |
Sachverhalt
An der der Tegernseer Straße zugewandten Fassade des Ortszentrums soll den dort angesiedelten Geschäften die Möglichkeit zur Werbung gegeben werden.
An dem 0,80 m hohen Fassadensturz über den Ladeneingängen sollen Werbetafeln mit einer Breite von 5,00 m oder 10,00 m und einer Höhe von 0,60 m angebracht werden, an der Westseite des Gebäudes sollen noch Werbetafeln mit einer maximalen Gesamtlänge von 3,00 m x 0,60 m angebracht werden. Die Buchstabenhöhe soll entsprechend der Werbeanlagensatzung nicht größer als 0,40 m sein. Die Werbetafeln sind entweder unbeleuchtet oder die Ausleuchtung erfolgt mit LED.
Der Eingangsbereich von NETTO soll mittels auf einer Unterkonstruktion aus Metallprofilen angebrachten Fassadenplatten gelb umrahmt und hervorgehoben werden, Breite ca. 0,80 m.
Der im Parkplatzbereich stehende Pylon hat eine Höhe von 5,67 m und eine Breite von 2,58 m. Beleuchtet wird der Pylon mittels seitlich angebrachten Fluterschienen.
Die Schaufenster werden zum Teil ebenfalls beklebt, die durch Werbung verdeckte Fläche der Schaufenster soll entsprechend der Werbeanlagensatzung nicht mehr als 20% betragen, die Buchstabenhöhe darf 0,40 m nicht überschreiten.
Beschlussvorschlag
Der Gemeinderat erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorliegenden Plänen. Die Stärke und Länge der Beleuchtung orientiert sich an der Werbeanlagensatzung in der jeweils gültigen Fassung.
Beschluss
Der Gemeinderat erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorliegenden Plänen. Die Stärke der Beleuchtung orientiert sich an der Werbeanlagensatzung in der jeweils gültigen Fassung.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 1
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6. Anträge und Anfragen
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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05.02.2018
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ö
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informativ
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6 |
zum Seitenanfang
7. Informationen des Bürgermeisters
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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05.02.2018
|
ö
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informativ
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7 |
Datenstand vom 14.02.2020 08:23 Uhr