Datum: 03.12.2018
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus
Gremium: Gemeinderat
Öffentliche Sitzung, 18:00 Uhr bis 19:00 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:00 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung
2 Flächennutzungsplan der Gemeinde Hausham, 12. Änderung; Bebauungsplan Nr. 43 "Lebenshilfe - neues Haus Bambi" - Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit - Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange - Billigungs- und Auslegungsbeschluss
3 Anträge und Anfragen
4 Informationen des Bürgermeisters

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1. Genehmigung der Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 03.12.2018 ö beschließend 1

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat genehmigt die Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung vom 08.11 .2018.

Beschluss

Der Gemeinderat genehmigt die Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung vom 08.11 .2018.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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2. Flächennutzungsplan der Gemeinde Hausham, 12. Änderung; Bebauungsplan Nr. 43 "Lebenshilfe - neues Haus Bambi" - Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit - Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange - Billigungs- und Auslegungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 03.12.2018 ö beschließend 2

Sachverhalt

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 26.07.2018 beschlossen, den Flächennutzungsplan für das Grundstück Flur-Nr. 703/0 zu ändern. Auf einer ca. 7.000 m² großen Teilfläche des Grund-stücks möchte die Gemeinnützige Lebenshilfe Miesbach GmbH ein „Neues Haus Bambi“, eine Einrichtung zur ganztägigen Betreuung für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, errichten.
Hierfür wurde in gleicher Sitzung die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 43 „Lebenshilfe – neues Haus Bambi“ beschlossen.


A) Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange

Landratsamt Miesbach, Untere Naturschutzbehörde, Schreiben vom 26.09.2018
Für die Realisierung des Projekts der Lebenshilfe „Neues Haus Bambi“ wurde mit Beschluss des Kreistags vom 19.10.2016 das betroffene Areal aus dem Geltungsbereich der Landschaftsschutzgebietsverordnung herausgenommen. Mit der Herausnahme bestehen seitens der Unteren Naturschutzbehörde auch keine Einwände mehr gegen die vorliegende Änderung des Flächennutzungsplans.

Zusätzliche Bemerkung zum Bebauungsplan Nr. 43:
Die Flächenabgrenzung der Bauflächen entspricht den umfangreichen Verhandlungen und Vorabsprachen, in die auch die Naturschutzbehörde eingebunden war.
Auf folgende Sachverhalte wird hingewiesen, die wir bei der weiteren Planung zu berücksichtigen bitten:
1.        Soweit das Verfahren nicht nach § 13 a BauGB durchgeführt wird, ist zum Verfahren ein
       qualifizierter Umweltbericht zu erstellen.
2.        Soweit das Verfahren nicht nach § 13 a BauGB durchgeführt wird, ist die naturschutz-
       rechtliche Eingriffsregelung mit den Elementen Vermeidung, Ausgleich und Ersatz von
       Eingriffen in Natur und Landschaft abzuarbeiten.
3.        Zumindest im Bereich der Zufahrt über den Abwinklbach ist wegen des dort möglicher-
       weise betroffenen Baumbestands auch der gesetzliche Artenschutz zu behandeln.
4.        Auf die ökologische und landschaftliche Bedeutung des westlich anschließenden z.T.
       quellnassen Hangbereichs wird nochmals hingewiesen. Wir bitten diesen Hang bei der
       weiteren Planung mit keinerlei technischen Erfordernissen und nachteiligen Nutzungen
       zu überplanen. Insbesondere bitten wir von jeglichen Abgrabungen, Hangentwässerungen
       Freizeitnutzungen etc. abzusehen. Der 5 m breite Abstandsstreifen zwischen Hang und
       Bebauung muss auch als funktionierende Pflegezufahrt für den Hang zur Verfügung
       gestellt werden, über die eine regelmäßige Mahd, Beweidung bzw. Landschaftspflege auf
       dem Hang sichergestellt werden kann. Auch notwendige Geländeböschungen und Ent-
       wässerungsmaßnahmen sind ausschließlich in diesem 5 m Korridor unterzubringen.
5.        Für das Planungsgebiet bitten wir eine qualitativ hochwertige und ansprechende Grün-
       ordnung zu erarbeiten.
Bis zur Vorlage der eigentlichen Planunterlagen behält sich die Untere Naturschutzbehörde weitere Anmerkungen vor.


Landratsamt Miesbach, Untere Immissionsschutzbehörde, Schreiben vom 19.09.2018
Gegen die 12. Änderung des Flächennutzungsplans zur Ausweisung einer Sondergebietsfläche für eine Betreuungseinrichtung für Menschen mit Behinderung bestehen aus Sicht des Immissionsschutzes keine Einwände. Ein solches Sondergebiet ist mit den im näheren Umfeld vorhandenen und angrenzend geplanten Wohnbauflächen grundsätzlich vereinbar. Anlagen für soziale und gesundheitliche Zwecke wären auch in einem Allgemeinen Wohngebiet bauplanungsrechtlich zulässig. Bei verträglicher Anordnung der kritischen Einrichtungen (Anlieferzone, Entsorgungsbereich, Stellplätze, Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung) und unter Berücksichtigung organisatorischer Maßnahmen (zeitliche Beschränkung des Lieferverkehrs) ist auch das Aneinandergrenzen des Sondergebiets an ein Reines Wohngebiet grundsätzlich konfliktfrei möglich. Der Planungsgrundsatz des § 50 Bundesimmissionsschutzgesetz, der eine verträgliche Anordnung unterschiedlicher Nutzungen vorsieht, ist aus unserer Sicht erfüllt.

Zusätzliche Bemerkung zum Bebauungsplan Nr. 43:
Besonderes Augenmerk ist auf den Lieferverkehr zur Ver- und Entsorgung des Gebietes zu legen. Im Rahmen der weiteren Planung wäre darauf zu achten, dass der Anliefer- und Ent-sorgungsbereich möglichst unterirdisch und/oder gut abgeschirmt angeordnet wird und auch möglichst kurz an das öffentliche Straßennetz angebunden wird. Zudem wäre ein Liefer- und Entsorgungsverkehr auf die Tagzeit von 06.00 bis 22.00 Uhr zu beschränken.
Stellplätze sollen soweit als möglich vollständig als Tiefgaragenplätze realisiert werden. Zudem soll die Tiefgaragenrampe in Abstimmung mit der Unteren Immissionsschutzbehörde zur Vermeidung erheblicher Lärm- und Lichteinwirkungen möglichst günstig (z.B. gegenüber einer Bebauungslücke) situiert und auch möglichst weit eingehaust werden. Die Fahrgassen in der Tiefgaragenrampe sind entsprechend dem Stand der Lärmminderungstechnik zu asphaltieren. Im Einfahrtsbereich der eingehausten TG-Zufahrt sollen zudem schallabsorbierende Maßnahmen getroffen werden. An der Regenrinne der TG-Einfahrt sind lärmarme Regenrinnen zu installieren (z.B. mit verschraubten Gusseiesenplatten).
Bei der Küche sind zur Vermeidung erheblicher Geruchseinwirkungen auf eine hochwertige Filtertechnik (z.B. leicht zu reinigende Chromnickelstahlfilter, mehrstufige Filter) sowie auf eine geeignete Abluftführung in ausreichender Höhe über Dach zu achten. Anlagen für Raumluft-, Klima- und Kältetechnik sind möglichst weit entfernt von der Nachbarbebauung zu situieren und/oder möglichst lärmabgeschirmt aufzustellen. Der Einzelschallleistungspegel dieser Anlagen soll 70 dB (A) nicht überschreiten.
Eine schalltechnische Begutachtung wird aus Gründen der Rechtssicherheit empfohlen.


Landratsamt Miesbach, Untere Straßenverkehrsbehörde, Schreiben vom 27.09.2018
Grundsätzlich bestehen keine Einwände gegen die beabsichtigte Planung. Gemäß Art. 9 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 BayStrWG haben die Gemeinden als Träger der Straßenbaulast für Ortsstraßen die Straßen in einen „dem gewöhnlichen Verkehrsbedürfnis und den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung genügenden Zustand zu bauen und zu unterhalten“ und dabei „die allgemein anerkannten Regeln der Baukunst und Technik“ zu beachten. Unter letztere sind die „Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06)“ zu zählen und entsprechend zu berücksichtigen.
Insoweit sollte seitens der Gemeinde als örtlicher Straßenverkehrs- und Straßenbaubehörde die bestehende Verkehrsinfrastruktur hinsichtlich der Geeignetheit für den zusätzlichen Verkehr beurteilt und ggf. angepasst werden.
Auf die ggf. bestehende Notwendigkeit einer ordnungsgemäßen Widmung der öffentlichen Verkehrsflächen i.S.d. BayStrWG oder deren Anpassung wird hingewiesen.

Zusätzliche Bemerkung zum Bebauungsplan Nr. 43:
Bei der Zufahrt zur Tiefgarage sollte im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf ausreichende Sichtbeziehungen geachtet werden, ggf. in Anlehnung an Abschnitt 6.3.9.3 der „Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06)“ zu Sichtfeldern, nach dem Mindestsichtfelder zwischen 0,80 und 2,50 m Höhe von ständigen Sichthindernissen, parkenden Kraftfahrzeugen und sichtbehinderndem Bewuchs freizuhalten sind im Bereich des notwendigen Sichtdreiecks. Gleiches gilt für die Gestaltung und den Unterhalt der Zufahrten.


Landratsamt Miesbach, Bauleitplanung, Schreiben vom 24.09.2018
Auf Ebene des FNP ist eine Begründung mit Umweltbericht erforderlich. Darin sind neben Ziel und Zweck der Bauleitplanung die wesentlichen Auswirkungen darzulegen. Dabei sind im Verfahren die öffentlichen und privaten Belange zu ermitteln und entsprechend ihrem Gewicht gegeneinander und untereinander abzuwägen.
Angesichts der städtebaulichen Lage des Planänderungsgebiets sind aus allgemeiner Sicht neben den konkreten fachlichen Belangen des Umweltschutzes maßgeblich hervorzuheben:
-        die wegemäßige Erschließung in Lage und Leistungsfähigkeit
-        die Bauweise der Sondernutzung und die damit verbundene topografische Einbindung
-        der Umgang mit der Schutzwürdigkeit der Nutzung einerseits und Integration andererseits
-        die besonderen Anforderungen hinsichtlich Landschafts- und Ortsbild
Auf Ebene des (vorhabenbezogenen) Bebauungsplans ist die Begründung und Umweltbericht entsprechend der Informationsdichte des verbindlichen Bauleitplans zu konkretisieren. Ein Durchführungsvertrag ist vor Satzungsbeschluss nach § 10 Abs. 1 BauGB abzuschließen.

Zusätzliche Bemerkung zum Bebauungsplan Nr. 43:
Die besonderen Themenbereiche (als Bestandteil der Begründung) angesichts der topografischen Lage sind dann über die FNP-Änderung hinaus
-        die Höhenentwicklung der Bebauung am Hangfuß (Landschaftsbild-Ortsplanung)
-        der Umgang mit der Geländeneigung und dem Höhenversatz zur Huberbergstraße
       (topografische Einbindung)
-        die Bautypen/Bauweise und Verzahnung mit der geplanten umgebenden Bebauung
       (geplante klassische Wohnsiedlung)
-        die wegemäßige Erschließung und die erforderlichen Stellplätze für Personal und
       Besucher


Regierung von Oberbayern, München, Schreiben vom 05.09.2018
Berührte Belange
- Soziale Infrastruktur
Soziale Einrichtungen und Dienste der Daseinsvorsorge sind in allen Teilräumen flächendeckend und bedarfsgerecht vorzuhalten (Vgl. LEP 8.1 (Z)). Die geplante Errichtung einer Betreuungsstelle für Menschen mit Behinderung ist im Sinne dieses LEP-Ziels zu begrüßen.

- Orts- und Landschaftsbild
Auf Grund der exponierten Lage ist auf eine angemessene landschaftliche Einbindung (Ortsrand) und eine der Umgebung angepasste Baugestaltung zu achten (Vgl. LEP 7.1.1 (G) und Regionalplan Oberland (RP 17) B II 1.6 (Z)).
Wir bitten die Belange von Natur und Landschaft mit der unteren Bauaufsichts- und Naturschutzbehörde abzustimmen.

Bewertung
Bei Berücksichtigung der aufgeführten Belange steht die Planung den Erfordernissen der Raumordnung nicht entgegen.


Regionaler Planungsverband, Region Oberland, Bad Tölz, Schreiben vom 26.09.2018
Der Regionale Planungsverband schließt sich der Stellungnahme der höheren Landesplanungsbehörde vom 05.09.2018 an.

Stellungnahme des Gemeinderats
Der Gemeinderat nimmt die vorgenannten Stellungnahmen zur Kenntnis.
Gutachten zur Umweltprüfung, schalltechnischen Untersuchung und zur verkehrstechnischen Untersuchung wurden bereits in Auftrag gegeben. Die Ergebnisse werden im Rahmen der Erstel-lung der Bebauungspläne Nr. 41, 42 und 43 berücksichtigt und in diese eingearbeitet. Festsetzungen zur topografischen Einbindung der Gebäude und zur Baugestaltung können ebenfalls im Rahmen der Bebauungspläne getroffen werden.

       Abstimmung 20 : 0


Regierung von Oberbayern, Bergamt Südbayern, Schreiben vom 10.09.2018
Gegen die 12. Änderung des Flächennutzungsplans und den Bebauungsplan Nr. 43 „Neues Haus Bambi“ bestehen aus bergrechtlicher Sicht grundsätzlich keine Einwendungen.
Einen wichtigen Hinweis bitten wir jedoch zu berücksichtigen: Die Prüfung der dem Bergamt Südbayern vorliegenden Unterlagen auf das Vorhandensein von Altbergbau im Bereich Ihres Vorhabens war negativ, in der näheren Umgebung fand jedoch Bergbau statt. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass nicht registrierte Abbaue angetroffen werden. In diesem Fall ist das Bergamt umgehend zu verständigen.


E.ON SE, Essen, Schreiben vom 13.09.2018
Der Planbereich liegt über dem stillgelegten Bergwerkseigentum der E.ON SE. Aus Gründen des früheren Bergbaus, soweit er von E.ON SE zu vertreten ist, haben wir weder Anregungen oder Bedenken vorzubringen.
Der ehemalige Bergbau der E.ON SE macht für das Bauvorhaben Sicherungen nicht erforderlich.
Unsere Unterlagen weisen für den Geltungsbereich des o.a. Bebauungsplans weder Schächte noch Tagesöffnungen oder tagesnahen Bergbau aus. Wir weisen jedoch darauf hin, dass nach geologischen Gegebenheiten in diesem Bereich Abbau Dritter, den die E.ON SE nicht zu vertreten hat, nicht ausgeschlossen werden kann. Unsere Unterlagen weisen über eine solche Tätigkeit ebenfalls nichts aus.

Stellungnahme des Gemeinderats
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahmen zur Kenntnis.


ZAS, Zweckverband zur Abwasserbeseitigung im Schlierachtal, Schreiben vom 27.08.2018
Für die Beurteilung der ordnungsgemäßen kanalmäßigen Erschließung ist eine Erschlie-ßungsplanung vorzulegen. Besonders wird darauf hingewiesen, dass für die ordnungsgemäße kanalmäßige Erschließung die öffentliche Abwasseranlage bis an die Grundstücksgrenze des jeweiligen Grundstücks herangeführt werden muss.
Die anfallenden Schmutzwässer können in den vorhandenen öffentlichen Kanal mit Anschluss an die Kläranlage in Miesbach eingeleitet werden.
Sämtliche unverschmutzte Oberflächenwässer aus den neu geplanten Dach-, Hof- und Straßenflächen sowie Drainagen dürfen nicht in den öffentlichen Kanal eingeleitet werden. Sie sind zu versickern oder anderweitig abzuleiten.

Stellungnahme des Gemeinderats
Im Rahmen der Erstellung der Bebauungspläne Nr. 41, 42 und 43 ist eine geordnete Erschließung der Plangebiete mit den öffentlichen Versorgungsanlagen sicherzustellen. Es wurde bereits ein Fachplanungsbüro mit der Planung der öffentlichen Versorgungsleitungen einschließlich der Ober-flächenentwässerung beauftragt.

       Abstimmung 20 : 0




Bayerischer Bauernverband Holzkirchen, Schreiben vom 19.09.2018
Die Nutzung landwirtschaftlicher Flächen ist die Existenzgrundlage der ansässigen landwirt-schaftlichen Betriebe. Der Flächenverbrauch, sei es durch Umnutzung, Bebauung oder durch Ausgleichsflächen ist in Oberbayern besonders groß. Bereits bei vorbereitenden Planungen muss daher ein ressourcenschonender Umgang mit der Kulturlandschaft das oberste Ziel sein. Im vorliegenden Bebauungsplan/Flächennutzungsplan geht ca. 1 ha der landwirtschaftlichen Nutzung unwiderbringlich verloren.
Grundsätzlich muss landwirtschaftlichen Betrieben immer gewährleistet werden, ihren Betrieb störungs- bzw. hindernisfrei bewirtschaften zu können. Hindernisse wie z.B. Baustellen, Straßen(teil)sperrungen bzw. ~verlegungen, die eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung nicht mehr ermöglichen, sind zu vermeiden. Umwege bzw. Störungen in der Bewirtschaftung müssen bereits in der Planung vermieden werden. Lassen diese sich nicht umgehen, müssen die Grundstückseigentümer bzw. Bewirtschafter ausreichend für den Mehraufwand entschädigt werden.

Stellungnahme des Gemeinderats
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.
Das Bauvorhaben wurde bereits im Vorfeld mit dem betroffenen Landwirt abgesprochen.


Handwerkskammer für München und Oberbayern, Schreiben vom 26.09.2018
Auf Seiten der Handwerkskammer für München und Oberbayern bestehen prinzipiell keine Einwände bzgl. des Planvorhabens.
Im Interesse der Belange der in der baulichen Umgebung bestehenden Handwerksbetriebe sowie im Interesse der Gesamtverkehrssituation sind aus unserer Sicht Überlegungen zur Ordnung und Steuerung der mit den Planvorhaben neu hinzukommenden Verkehrsbewegungen erforderlich. Es ist daher zu begrüßen, dass laut Begründung eine entsprechende verkehrliche Untersuchung in Auftrag gegeben wurde.
Darüber hinaus bestehen aktuell keine weiteren Anmerkungen.

Stellungnahme des Gemeinderats
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.


Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, München, Schreiben vom 28.08.2018
Gegen die geplanten Bauleitplanungen bestehen bei Beachtung und Einhaltung der nachfolgenden Bedingungen/Auflagen und Hinweise aus Sicht der DB AG und ihrer Konzernunternehmen keine Bedenken.
Künftige Aus- und Umbaumaßnahmen sowie notwendige Maßnahmen zur Instandhaltung und dem Unterhalt, in Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb, sind der Deutschen Bahn weiterhin zweifelsfrei und ohne Einschränkungen im öffentlichen Interesse zu gewähren.
Es muss weiterhin möglich sein, dass die Bahnstrecke bedarfsgerecht ausgebaut werden kann. Es dürfen daher keinerlei Festsetzungen getroffen werden, die dieser Planung entgegenstehen.
Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Bahnanlagen entstehen Emissionen (insbesondere Luft- und Körperschall, Abgase, Funkenflug, Abriebe z.B. durch Bremsstäube, elektrische Beeinflussungen durch magnetische Felder …), die zu Immissionen an benachbarter Bebauung führen können.
Gegen die aus dem Eisenbahnbetrieb ausgehenden Emissionen sind erforderlichenfalls von der Gemeinde und den einzelnen Bauherren auf eigene Kosten geeignete Schutzmaßnahmen vorzusehen bzw. vorzunehmen. Evtl. erforderliche Schutzmaßnahmen gegen diese Einwirkungen aus dem Bahnbetrieb sind gegebenenfalls im Bebauungsplan festzusetzen.
Werden, bedingt durch die Ausweisung neuer Baugebiete, Kreuzungen von Bahnstrecken mit Kanälen, Wasserleitungen usw. erforderlich, so sind hierfür entsprechende kostenpflichtige Kreuzungs- bzw. Gestattungsanträge bei DB AG, DB Immobilien zu stellen.
Anträge auf Baugenehmigung für den Geltungsbereich sind uns erneut zur Stellungnahme vorzulegen.
Alle angeführten gesetzlichen und technischen Regelungen sowie Richtlinien gelten nebst den dazu ergangenen oder noch zu ergehenden ergänzenden und abändernden Bestimmungen.

Stellungnahme des Gemeinderats
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.
Das Plangebiet befindet sich in einer Entfernung von 500 m bis 700m Luftlinie von der Bahn-strecke. Gegenseitige Auswirkungen und Beeinträchtigungen zwischen Plangebiet und Bahn-anlagen sind nicht zu erwarten.

       Abstimmung 20 : 0


Deutsche Telekom Technik GmbH, Schreiben vom 17.09.2018

Die Telekom prüft derzeit die Voraussetzungen zur Errichtung eigener TK-Linien im Baugebiet. Je nach Ausgang dieser Prüfung wird die Telekom eine Ausbauentscheidung treffen. Vor diesem Hintergrund behält sich die Telekom vor, bei einem bereits bestehenden oder geplanten Ausbau einer TK-Infrastruktur durch einen anderen Anbieter auf die Errichtung eines eigenen Netzes zu verzichten. Die Versorgung der Bürger mit Universal-dienstleistungen nach § 78 TKG wird sichergestellt.
Im Geltungsbereich befinden sich Telekommunikationsanlagen der Telekom, die durch die geplanten Baumaßnahmen möglicherweise berührt werden. Wir bitten Sie, bei der Planung und Bauausführung darauf zu achten, dass diese Anlagen nicht verändert werden müssen bzw. beschädigt werden.
Wir machen darauf aufmerksam, dass aus wirtschaftlichen Gründen eine unterirdische Versorgung des Neubaugebietes durch die Telekom nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer koordinierten Erschließung möglich ist. Wir beantragen daher Folgendes sicherzustellen:
  • Dass für den Ausbau des Telekommunikationsliniennetzes im Erschließungsgebiet eine ungehinderte, unentgeltliche und kostenfreie Nutzung der künftigen Straßen und Wege möglich ist.
  • Dass eine rechtzeitige und einvernehmliche Abstimmung der Lage und der Dimensionierung der Leitungszonen vorgenommen wird sowie eine Koordinierung der Tiefbaumaßnahmen für Straßenbau und Leitungsbau durch den Erschließungsträger erfolgt.
  • Wir bitten dem Vorhabenträger aufzuerlegen, dass dieser für das Vorhaben einen Bauablaufzeitenplan aufstellt und mit uns unter Berücksichtigung der Belange der Telekom abzustimmen hat, damit Bauvorbereitung, Kabelbestellung, Kabelverlegung, Ausschreibung von Tiefbauleistungen usw. rechtzeitig eingeleitet werden können. Für unsere Baumaßnahme wird eine Vorlaufzeit von 6 Monaten benötigt.
  • In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen mit einer Leitungszone für die Unterbringung der Telekommunikationslinien vorzusehen.
Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das Merkblatt „Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen zu beachten. Wir bitten sicherzustellen, dass durch Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien nicht behindert werden.

Stellungnahme des Gemeinderats
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.
Die Deutsche Telekom hat mit Schreiben vom 17.10.2018 bereits erklärt, das gesamte Neubau-gebiet im Eigenausbau mit Glasfasertechnik FTTH zu erschließen. Die Gemeinde wird die Deutsche Telekom im Zuge der Erschließung der Baugebiete rechtzeitig an den Planungen beteiligen.

       Abstimmung 20 : 0




Landesbund für Vogelschutz, Kreisgruppe Miesbach, Schreiben vom 23.09.2018
Nach Einhaltung aller Maßgaben in den uns am 20.08.2018 zugesandten Unterlagen sowie der vollständigen Erhaltung des Hanges oberhalb des Sondergebietes haben wir keine weiteren naturschutzfachlichen Einwände.
Wir bitten jedoch um Berücksichtigung zusätzlicher freiwilliger Ausgleichsmaßnahmen im Bereich des „Naturschutzes an Gebäuden“ z.B. Nistmöglichkeiten für Vögel (Mauersegler und Fledermäuse) und das Anbringen von Vogelschutzfolien gegen Vogelschlag an Glasflächen gem. neuesten aktuellen Erkenntnissen.

Stellungnahme des Gemeinderats
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.


Bayerisches Landesamt für Umwelt, Augsburg, Schreiben vom 18.09.2018
Als Landesfachbehörde befassen wir uns v.a. mit umweltbezogenen Fachfragen bei Planungen und Projekten mit überregionaler und landesweiter Bedeutung, mit Grundsatzfragen von besonderem Gewicht sowie solchen Fachbelangen, die von örtlichen oder regionalen Fachstellen derzeit nicht abgedeckt werden, z.B. Rohstoffgeologie, Geotopschutz, Geogefahren.
Von diesen Belangen werden die Geogefahren und die Rohstoffgeologie berührt.

Geogefahren
Das Vorhaben liegt auf bzw. direkt unterhalb einer bekannten Rutschmasse, die als Georisk-Objekt 8236GR015049 beschrieben ist (Umweltatlas Bayern). Zu einem Bauantrag auf dem benachbarten Grundstück 703/7 hatten wir zuletzt mit Schreiben vom 27.08.2018 gegenüber dem Landratsamt Stellung genommen. Die dort als kritisch einzustufende geologische Situation betrifft teilweise auch das hier angefragte Projektgebiet. Nach der Beschreibung des Bauvorhabens „Neues Haus Bambi“ soll unter „Ausnutzung des Geländes“, wobei sich das „Gebäude an den Hang anschmiegt“, auch der sensible untere Hang und der Hangfuß bebaut werden. Dieser Bereich ist vorbehaltlich weiterer Informationen nicht als stabil einzustufen. Wir verweisen diesbezüglich auf das Baugrundgutachten des Büros BG vom 06.11.2015, in dem von anhaltenden Kriechbewegungen der alten Rutschmasse ausgegangen wird. Der Antragsteller sollte zunächst
durch ein entsprechendes geotechnisches Gutachten eine nachhaltige Sicherheit des Grundstücks gegen Einflüsse vom westlich benachbarten Oberhang nachweisen bzw. darlegen, ob und wie eine dauerhafte Sicherheit herzustellen ist. Zudem ist sicherzustellen, dass durch die ausgedehnten Baumaßnahmen wiederum keine negativen Einflüsse auf oberliegende Nachbargrundstücke ausgehen können.

Rohstoffgeologie
Belange der Rohstoffgeologie sind durch die geplante Maßnahme nicht unmittelbar betroffen. Vor der Ausweisung ggf. notwendiger externer Ausgleichsflächen ist die Rohstoff-geologie jedoch erneut zu beteiligen, um potenzielle Konflikte frühzeitig zu vermeiden.

Zusätzlich geben wir zum vorsorgenden Bodenschutz nachfolgende ergänzende Hinweise:
Zur Durchführung der in § 2 Abs. 4 S. 1 BauGB in Verb. mit Anlage 1 Nr. 2 a BauGB geforderten Umweltprüfung und gleichzeitiger Ermittlung der erheblichen Beeinträchtigungen auf das Schutzgut Boden müssen die im Plangebiet vorkommenden Bodentypen benannt und deren natürliche Bodenfunktionen (definiert in § 2 Abs. 2 Nr. 1, 2 BBodSchG) bewertet werden. Besonders relevant sind dabei die folgenden Bodenteilfunktionen:

1. Standortpotential für die natürliche Vegetation
2. Natürliche Ertragsfähigkeit landwirtschaftlich genutzter Böden
3. Retention des Bodens bei Niederschlagsereignissen
4. Rückhaltevermögen für Schwermetalle

Die Benennung der Bodentypen sollte auf Grundlage der Übersichtsbodenkarte im Maßstab 1:25.000 erfolgen.
Die westliche Teilfläche des Grundstücks Flur-Nr. 703/0 zeichnet sich demzufolge durch ein hohes Standortpotential für die natürliche Vegetation sowie ein hohes Retentionsvermögen bei Niederschlagsereignissen aus. Die östliche Teilfläche dieses Grundstücks zeichnet sich ebenfalls durch ein hohes Retentionsvermögen bei Niederschlagsereignissen sowie ein hohes Rück-haltevermögen für Schwermetalle aus. Diese Böden erfüllen  die o.g. Bodenfunktionen in besonderem Maße und sollten soweit wie möglich von jeglicher Bebauung freigehalten werden. Ist ein Freihalten nicht möglich, ist die Flächeninanspruchnahme auf ein Minimum zu begrenzen und auf einen besonders schonenden Umgang mit dem Schutzgut Boden zu achten.
Auf dieser Bodenfunktionsbewertung basiert die Prognose über die Entwicklung des Umwelt-zustandes bei Durchführung bzw. Nichtdurchführung der Planung. Ebenfalls sollen Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen aufgezeigt werden. Zu diesen Verringerungsmaßnahmen zählt der Schutz des Mutterbodens, welcher nach § 202 BauGB in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vergeudung und Vernichtung zu schützen ist.
Um einen fachgerechten Umgang mit dem Schutzgut Boden zu gewährleisten, sollten folgende textliche Hinweise zum Bodenschutz in den BPL Nr. 43 „Lebenshilfe – neues Haus Bambi“ aufgenommen werden:
Zum Schutz des Bodens ist vor Beginn der baulichen Arbeiten auf der überbaubaren Grund-stücksfläche der Oberboden abzutragen, getrennt zu lagern und nach Abschluss der Baumaßnahme wieder einzubauen. Er darf nicht durch Baumaschinen verdichtet, mit Unterboden vermischt oder überlagert werden. Es wird die DIN 19731 zur Anwendung empfohlen. Die Bodenmieten dürfen nicht befahren werden, um Qualitätsverlusten vorzubeugen und sind bei einer Lagerungsdauer von mehr als 24 Wochen zu begrünen. Überschüssiges Oberbodenmaterial ist unter Beachtung des § 12 BBodSchV ortsnah auf landwirtschaftlich genutzten Flächen zu verwerten. Flächen, die als Grünfläche oder zur gärtnerischen Nutzung vorgesehen sind, sollten nicht befahren werden.

Stellungnahme des Gemeinderats
Aufgrund der vorliegenden Stellungnahme fand bereits ein Ortstermin mit einem Vertreter des Landesamts für Umwelt und dem Gutachter des Büros BG statt. Das Baugrundgutachten des Büros BG aus 2015 wird um die hierbei besprochenen Maßnahmen zur näheren Bestimmung und Sicherung des Hangfußes sowie der künftigen Bewirtschaftung des Hanges ergänzt. Die im Baugrundgutachten erläuterten Hinweise zur baulichen Erschließung der Baugebiete und der Bauausführung der Gebäude werden im Rahmen der Erschließungsplanung berücksichtigt bzw. als textliche Festsetzungen in die Bebauungspläne eingearbeitet.

       Abstimmung 20 : 0


Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Schreiben vom 02.10.2018
Mit der 12. Änderung des Flächennutzungsplans und der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 43 besteht aus wasserwirtschaftlicher Sicht grundsätzlich Einverständnis.
Die Pläne zur Niederschlagswasserableitung aus dem Gesamtgebiet wurden bereits aus wasserwirtschaftlicher Sicht geprüft und mit Gutachten vom 07.05.2018 bestätigt, dass die Planung alle technischen und rechtlichen Grundätze zur Niederschlagswasserableitung erfüllt.
Im Süden des neuen Baugebietes verläuft der Abwinklbach, für den uns keine Informationen zu möglichen Hochwassergefahren vorliegen. Den Planunterlagen sind keine Höhenlagen der zukünftigen Gebäude zu entnehmen. Sollten die neuen Gebäude des BPL Nr. 43 auf der vorhandenen Höhenlage des Urgeländes errichtet werden, halten wir eine Gefährdung durch ausuferndes Hochwasser des Abwinklbachs für unwahrscheinlich. Neben Hochwassergefahren, die vom Gewässer ausgehen, können auch Extremwetterereignisse insbesondere in Hangbereichen zu Überflutungen führen. Sturzfluten als Folge von Starkniederschlägen können grundsätzlich überall auftreten und sind auf Grund der jüngsten Ereignisse stärker in den Fokus gerückt. Im alpinen Bereich sind solche Niederschläge besonders heftig und werden durch die Klimaänderung weiter an Häufigkeit und Intensität zunehmen. Im Sinne einer umfassenden, nachhaltigen Vorsorge gegen diese Gefahren und damit verbundenen Risiken sollten die bekannten natürlichen Gegebenheiten bereits bei der Bauleitplanung berücksichtigt werden.
Wir halten deshalb folgende Festsetzungen und Hinweise im BPL für erforderlich:

Festsetzungen:
-        Die Rohfußboden-Oberkante der Erdgeschosse der neuen Gebäude sollte auf einer
       Höhenlage von mindestens 25 cm über dem umliegenden Gelände liegen.
-        Die Gebäude sind mindestens bis zu diesem Maß wasserdicht zu errichten (Keller
       wasserdicht, dies gilt auch für Kelleröffnungen, Lichtschächte, Zugänge, Installations-
       Durchführungen etc.)

Hinweise:
-        Auf die Hochwasserschutzfibel des Bundesbauministeriums wird verwiesen.
-        Der Abschluss einer Elementarversicherung wird empfohlen.

Stellungnahme des Gemeinderats
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.
Die empfohlenen Festsetzungen und Hinweise werden, sofern erforderlich, in den noch aufzustellenden Bebauungsplänen berücksichtigt.

       Abstimmung 20 : 0


Folgende Stellungnahmen sind nur für den Bebauungsplan Nr. 43 eingegangen:

Freiwillige Feuerwehr Hausham, Schreiben vom 29.08.2018
Wir als Feuerwehr haben kein Problem mit diesem Bebauungsplan, wir möchten nur im Vorfeld darauf hinweisen, dass der Bau dann so platziert wird, dass für Einsatzfahrzeuge eine komplette Umfahrung nach Feuerwehr DIN möglich sein sollte und genügend Platz zum Aufstellen einer Drehleiter sein muss, falls man dort jemanden herunter heben muss.
Weiterhin sollte verlangt werden, dass eine Brandmeldeanlage, auch für eine mögliche Tiefgarage, die an die Leitstelle angeschlossen ist, eingebaut wird.
Für genügend Löschwasser sollte durch Oberflurhydranten nach DIN gesorgt sein.


VIVO Kommunalunternehmen, Schreiben vom 04.09.2018
Der Bereitstellungsort für Restmüll- und Wertstoffbehälter soll durch die Müllabfuhr gut anzufahren sein. Wir verweisen insbesondere auf die „Sicherheitstechnischen Anforderungen an Straßen und Fahrwege für die Sammlung von Abfällen“.


Landratsamt Miesbach, Wasser- und Bodenschutzrecht, Schreiben vom 13.11.2018
(eingegangen außerhalb der Frist)
Hinweis Niederschlagswasser:
Grundsätzliche Überlegungen zur naturnahen Regenwasserbewirtschaftung sollten bereits im Rahmen der Bauleitplanung beginnen. Niederschlagswasser ist grundsätzlich vor Ort über die sog. belebte Oberbodenzone wie begrünte Flächen, Mulden oder Sickerbecken zu versickern (§ 55 Abs. 2 WHG).
Um die Flächenversiegelung auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken, sind wasserdurchlässige Befestigungen (insbesondere Rasengittersteine, Rasenfugenpflaster) zu verwenden. Erst wenn alle Möglichkeiten einer Muldenversickerung ausgeschöpft wurden oder wenn dichte Böden eine Oberflächenversickerung unmöglich machen, ist im zu begründenden Ausnahmefall auch eine unterirdische Versickerung über Rigolen oder Sickerschächte oder eine Einleitung in ein oberirdisches Gewässer zulässig. Bei unterirdischer Versickerung ist durch geeignete Vorbehandlungsmaßnahmen bei Einleitung in ein oberirdisches Gewässer durch ausreichenden Rückhalteraum ein sicherer Schutz des Gewässers zu gewährleisten.
Für das Einleiten von Niederschlagswasser in das Grundwasser (auch Versickerung) gilt entweder die Niederschlagswasserfreistellungsverordnung (NWFreiV) mit den dazugehörigen Technischen Regeln (TRENGW) oder es ist dafür eine wasserrechtliche Erlaubnis notwendig (§ 46 Abs. 2 WHG). Das Einleiten von Niederschlagswasser in ein oberirdisches Gewässer kann im Rahmen des Gemeingebrauchs (§ 25 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 WHG, Art. 18 Abs. 1 Satz 3 BayWG) erlaubnisfrei sein, wenn die dazugehörigen Technischen Regeln(TRENOG) eingehalten werden. Andernfalls ist auch hier eine wasserrechtliche Erlaubnis notwendig. Der Bauherr oder ein beauftragter Planer muss dabei zunächst eigenverantwortlich prüfen, ob für sein Bauvorhaben die Voraussetzungen für die Anwendung der NWFreiV vorliegen.
Unabhängig davon hat die Planung und Ausführung der Einleitungsanlagen in jedem Fall in Abstimmung mit dem Landratsamt Miesbach, Team 32.2 Wasserwirtschaft zu erfolgen.

Stellungnahme des Gemeinderats
Die Empfehlungen werden in der weiteren Bauleitplanung berücksichtigt.

               Abstimmung 20 : 0


Folgende Träger öffentlicher Belange haben erklärt, mit der Planung einverstanden zu sein bzw. keine Bedenken und Anregungen geäußert

Landratsamt Miesbach – Abt. Architektur/Städtebau/Denkmalschutz;  Kreisstraßen, Tiefbau & Bauhof;
Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung; IHK München; Vodafone Kabel Deutschland; Staatliches Bauamt Rosenheim;

Folgende Träger öffentlicher Belange und Naturschutzverbände wurden am Verfahren beteiligt, aber haben sich nicht geäußert

Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege; Kreisheimatpfleger; Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Holzkirchen; Oberforstdirektion München; Direktion für ländliche Entwicklung München; Bezirksfischereiverein Miesbach-Tegernsee; Bund Naturschutz; Landesjagdverband; Schutzgemeinschaft Deutscher Wald; verschiedene Spartenträger


B) Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit

Informationsveranstaltung am 25.07.2018 im Alpengasthof Glückauf

Fragen zum Themenpunkt Entwässerung:

Wird das abfließende Niederschlags- bzw. Oberflächenwasser ungereinigt von dem Rückhaltebecken in die Schlierach laufen?
Wie tief wird die Drainage gesetzt? Gibt es dort einen Schrumpfungsprozess?
Was sind die Auswirkungen auf die Böden?
Anwohner der Huberbergstraße teilen mit, dass der Schmotzbach (Abwinklbach) übergehen wird, wenn über diesen eingeleitet wird.
Wer zahlt die Erschließungskosten und das Pumpwerk? In Irschenberg hat man auch Pumpstationen, diese müssen überwacht werden. Wer macht das? Benötigt man hierfür wieder extra Personal? Vor allem, wenn Schmutzwasser anfällt!
Ist mit dem ZAS schon über die Planungen gesprochen worden? Letztendlich läuft ja alles über ZAS.

Antworten des beauftragten Ingenieurs Herrn Weisser und des Bürgermeisters:

Nein, das Niederschlags- bzw. Oberflächenwasser wird durch einen Schlammfänger bzw. Absetzbecken gereinigt. Bei einem Ölunfall oder Sonstiges wird der Dreck in einem Schlammfänger zurückgehalten. Es wird kein Öl in die Schlierach fließen.
Die Drainage wird ca. 1 Meter breit und 2 Meter tief. Im Prinzip sind es undurchlässige Böden. Wasser, das oberflächlich kommt sammelt sich in den Drainagen. Mechanisch kann nichts passieren. Es ist ein kaskadenartiges System. Der Bach wird nicht belastet sondern eher entlastet.
Auswirkungen auf die Böden wird es nicht geben.
Die Erschließung befindet sich noch in den Vorplanungen. Im Rahmen der konkreten Planungen werden die Angaben geprüft und die Anlieger des Schmotzbaches sollen zu einem Termin eingeladen werden.
Die Erschließungskosten können u.U. auf die Käufer umgelegt werden. Das Pumpwerk muss nicht überwacht werden. Es ist eine gute Pumpe mit Sicherungssystemen. Wenn eine Pumpe ausfällt, dann schaltet sich eine andere an. Die Anlage wurde schon zweimal in Gmund verbaut.
Alles wird mit ZAS abgeklärt, wenn es so weit ist. Alle Träger, LRA, Frischwasser- und Abwasser werden befragt.

Stellungnahme des Gemeinderats zu den Fragen und Antworten
Aufgrund der Ausführungen der Anwohner wurde das Ingenieurbüro Weisser beauftragt, die Ober-flächenentwässerung insofern umzuplanen, dass keine Einleitung von Oberflächenwasser in den Schmotzbach (Abwinklbach) erfolgt. Sowohl die Schmutzwasser- als auch die Oberflächenentwäs-serung befinden sich noch im Stadium der Vorplanung. Weitergehende Untersuchungen erfolgen im Rahmen der Ausführungsplanung, in die auch die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange einfließen.

       Abstimmung 20 : 0


Fragen zum Thema der Hangstabilität:

Ist der Hang Richtung Moosrainer Weg stabil? Gibt es schon Testgrabungen oder Auswertungen? Inwieweit sind die Gebäude oberhalb des Hangs gefährdet, kann sich das Fundament senken?
Der Hang geht jetzt schon. Innerhalb der nächsten 10 Jahre rutscht das ab. Die Drainagen machen ganz schnell zu. 1954 war das Wasser 30 cm hoch auf der Straße.
Alle Anwohner haben eine Stützmauer bauen müssen.

Antworten des Architekten Herrn Wagenpfeil und des Bürgermeisters:

Die Baugrunduntersuchung ist bereits gemacht worden. Die Böden sind tragfähig. Es ist natürlich gewährleistet, dass der Hang nicht abrutscht. Das Baugebiet ist weit genug weg. Der Aushub für die Drainage ist gesichert mit einem Fundament. Von den Geologen wird vorgeschrieben, was man tun kann. Jeder Bauherr muss sich dann auch daran halten. Der Hang ist stabil und es ist nur Oberflächenwasser vorhanden. Er hat keine Bedenken, dass irgendetwas abrutscht.
Die Haftung liegt hierfür vollumfänglich bei der Gemeinde. Wenn die erarbeiteten Lösungen nicht funktionieren, dann haftet die Gemeinde. Vor dem Spatenstich gibt es ein Beweissicherungs-gutachten. Die Kosten hierfür trägt die Gemeinde. Falls ein Schaden entstehen sollte, wird auch von der Gemeinde dafür gehaftet.

Stellungnahme des Gemeinderats zu den Fragen und Antworten
Es wurde bereits im Jahr 2015 ein Baugrundgutachten gefertigt. Dieses wird aufgrund der Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange ergänzt. Die im Baugrundgutachten erläuterten Hinweise zur baulichen Erschließung der Baugebiete und der Bauausführung der Gebäude werden im Rahmen der Erschließungsplanung berücksichtigt bzw. als textliche Festsetzungen in die Bebauungspläne eingearbeitet.

       Abstimmung 20 : 0


Fragen zum Themenpunkt Lebenshilfe:

Wir haben doch ein Grundstück an der Tegernseer Straße. Wieso wird das nicht verwendet?
Es wird doch nur zu einem Baugebiet gemacht, weil die Lebenshilfe dort bauen will.

Antworten von Frau Kockerols, Geschäftsführerin der Lebenshilfe und dem Bürgermeister:

Das Grundstück an der Tegernseer Straße kann kein Baurecht erhalten. Es gibt Vor- und Nach-teile bei dem jetzigen Grundstück.
Das Baugebiet war von Anfang an gedacht für ein Einheimischen-Programm. Das mit der Lebens-hilfe ist einfach nur eine sehr gute Lösung. Die Lebenshilfe muss unterstützt werden, da es hier um mehrfach behinderte Kinder geht.

Stellungnahme des Gemeinderats zu den Fragen und Antworten
Der Gemeinderat stimmt den Ausführungen zu.

       Abstimmung 20 : 0


Fragen zum Thema Verkehrsaufkommen / Infrastruktur:

Wie wird das erhöhte Verkehrsaufkommen im Moosrainer Weg geregelt?
Die Verkehrszählung, die wir vorgelegt haben, stimmt so nicht.
Die Infrastruktur lässt ein derartiges Baugebiet gar nicht zu.
Der neue Bahnübergang wird den erhöhten Verkehrsfluss nicht aushalten.
Was passiert mit dem neuen Spielplatz an der Schlierach. Wird dieser verkleinert?

Antworten des Bürgermeisters:

Der Moosrainer Weg könnte in Fahrtrichtung Neubaugebiet ggf. Einbahnstraße werden. Wie der Verkehrsfluss dann tatsächlich ist, muss geprüft und beobachtet werden.
Das Baugebiet kann nicht von dem Bahnübergang abhängig gemacht werden. Der neue Bahn-übergang wird die Mehrbelastung aushalten. Das Straßenbauamt Rosenheim wird gebeten, eine Infoveranstaltung hierzu abzuhalten. Der für das Straßenbauamt tätige Ingenieur Herr Haindl wird dann hierzu informieren.
Aufgrund der Verbreiterung der Brücke muss der Spielplatz um ca. 8 Meter verkleinert werden. Es wird aber mit Sicherheit eine Lösung gefunden, um den Spielplatz erhalten zu können.

Stellungnahme des Gemeinderats zu den Fragen und Antworten
Eine verkehrstechnische Untersuchung wurde bereits in Auftrag gegeben. Das Ergebnis bestätigt sowohl die von der Gemeinde vorgenommene Verkehrszählung als auch die von Herrn Haindl ver-anschlagte Mehrbelastung des Bahnübergangs durch das Neubaugebiet.
Die zusammenfassende Beurteilung des Verkehrsgutachtens lautet:
Die Huberbergstraße und die Schlierachstraße erfahren durch die geplante neue Verkehrsführung mit Ausbau des Huberspitzweges und der Unterbrechung der Huberbergstraße eine Verkehrsent-lastung gegenüber heute.
Huberspitzweg und Naturfreundestraße werden jedoch zusätzlich belastet. Ihre Verkehrsmengen bleiben aber auch im Planfall z.T. deutlich unter den Grenzwerten für die Verträglichkeit von Sammelstraßen von 800 Kfz/24h. Auch der maßgebliche Knotenpunkt Schlierachstraße / Natur-freundestraße / Huberspitzweg erreicht im Planfall in der vormittäglichen und nachmittäglichen Spitzenstunde die Qualitätsstufe A / B und ist damit hoch leistungsfähig.
Das Bauvorhaben ist demnach aus verkehrsplanerischer Sicht als verträglich einzustufen.

       Abstimmung 20 : 0


Alle Fragen, die bei der Informationsveranstaltung zur Sanierung der Naturfreundestraße gestellt wurden, sind nicht im Rahmen der Stellungnahmen zur Bauleitplanung des Baugebiets Huberbergstraße / Huberspitzweg zu erörtern.

Fragenkatalog des Landschaftsschutzvereins Hausham e.V, eingegangen am 12.09.2018 zur Info-Veranstaltung am 25.07.2018 auf der Grundlage des Skripts der Gemeinde Hausham zum Neubaugebiet (Fragen und Feststellungen wurden seitens des LSV eingefügt)


Informationen zu den möglichen Projekten
Einheimischenprogramm der Gemeinde Hausham
Neues Zuhause für besondere Menschen, Lebenshilfe Miesbach


  1. Welche Ziele verfolgt die Gemeinde Hausham
Der Gemeinde Hausham liegen bereits über 180 Anfragen von einheimischen jungen Familien und Paare, die eine Familie gründen wollen vor.

Frage:
Wie viele kommen tatsächlich in Frage? Wie ist der Kriterienkatalog Einheimischen-Modell? Wie wird sichergestellt, dass wirklich nur einheimische junge Familien zum Zug kommen?

Sie suchen dringend bezahlbare Grundstücke, um bei uns ebenso wie ihre Eltern und Großeltern ihre Existenz zu gründen. Zu einem großen Teil ist dies auch die Generation, die sich bei uns in Vereinen, der Feuerwehr, der Bergwacht und dem BRK ehrenamtlich engagieren und unsere Ortsgemeinschaft prägen.
Die Lebenshilfe leistet eine unendlich wichtige und wertvolle Arbeit für die schwächsten Kinder unserer Gesellschaft. Unser Ziel ist es, dass diese Kinder bestmöglich betreut werden können.
Diese beiden Bereiche sind uns wichtig und geben uns Anlass, nicht nur darüber zu sprechen, sondern auch zu handeln und etwas zu bewegen.

Stellungnahme des Gemeinderats zu den Fragen bzw. Feststellungen
Die Beantwortung dieser Frage erfolgt im Skript selbst unter Punkt VIII. Die Anzahl der zur Verfügung stehenden Bauparzellen ergibt sich aus der Dichte der Bebauungsplanung.

       Abstimmung 20 : 0


  1. Warum hat sich der Gemeinderat entschieden, die Flächen an der Huberbergstraße und am Huberspitzweg zu erwerben?

-        Damit wir bezahlbare Grundstücke für einheimische Familien bereitstellen können

Frage:
Wie viel wurde für diese Grundstücke bezahlt? Wie hoch soll letztendlich der Grundstückspreis sein, bezahlt die LH den gleichen Preis?
Feststellung:
Bei einem Kaufpries für landwirtschaftlichen Grund von vielleicht 50 Euro würde auch bei hohen Erschließungskosten nie ein genannter Betrag von ca. 400 Euro, wie auf der ersten Veranstaltung vor 2 Jahren, zustande kommen. Als Alternative sollte an Erbpacht gedacht werden.

-        Um den Kindern des „Haus Bambi“ die bestmögliche Betreuung in einem schönen Umfeld
       zu ermöglichen.

Feststellung:
An der feuchtesten und dunkelsten Ecke der Wiese! Die beste Betreuung ist nicht vom Standort „Abwinkl“ abhängig!

-        Weil der Gemeinde eigene Flächen, die für die Projekte geeignet wären, nicht zur Verfügung stehen.

Frage:
Was ist mit dem Gemeindegrundstück in Agatharied?
Wie steht es mit den Verhandlungen an der Tegernseer Straße?

-        Weil es in Anbetracht der Lage am Grundstücksmarkt ein Glücksfall ist, wenn die
       Gemeinde die Möglichkeit hat, im Innenbereich größere Flächen zu erwerben.

Feststellung:
Bebaubare Flächen sind u.a. an der Tegernseer Straße zu bekommen

-        Weil die Flächen sonst ein Investor erworben hätte, der aus wirtschaftlichen Gründen möglichst dicht und massiv bauen würde und die Flächen an diejenigen verkaufen würde, die am meisten bezahlen.

Feststellung:
Ein Investor wäre erst eingestiegen, wenn alle möglichen Hindernisse geklärt wären. Die Gemeinde hat übrigens vor dem Kauf genau dies für sich auch erklärt – „wir kaufen erst, wenn alles geklärt ist!“
Frage:
Es sind längst alle „Hindernisse“ geklärt (Verkehrsinfrastruktur, Abwasser …)? Das entspricht doch wohl nicht der Tatsache!?

Stellungnahme des Gemeinderats zu den Fragen bzw. Feststellungen
Ein Einsichtsrecht der Öffentlichkeit in vertragliche Angelegenheiten der Gemeinde ist im Kommunalrecht nicht vorgesehen. Gutachten zur verkehrstechnischen Untersuchung wurden bereits in Auftrag gegeben bzw. liegen bereits vor ebenso wie Planungen zur verkehrlichen und leitungsmäßigen Erschließung der Baugebiete.

       Abstimmung 20 : 0


  1. Mögliches Einheimischenprogramm „Wohnen für junge Familien“
Fachbereich Büro KPS Wagenpfeil

  1. Welche Gebäude kommen in Frage?

  • ca. 14 Doppelhäuser und ca. 8 Einzelhäuser, also etwa 36 Wohneinheiten
    • Grundstücksanteile für Ein-, Zweifamilienwohnhäuser ca. 530 qm bis ca. 650 qm
    • Grundstücksanteil je Doppelhaushälfte ca. 270 – ca. 500 qm
    • Gebäudegrößen
      • Doppelhäuser: 10 x 14 m bis 11 x 16 m, Wandhöhe ca. 6,5 m
      • Einzelhäuser: 9 x 11 m bis 9 x 12 m, Wandhöhe ca. 6,0 m
      • Garagen: 6 x 6 m bis 6,5 x 7 m, Wandhöhe ca. 3,0 m
      • Die Gebäude fügen sich in die umliegende Bebauung ein. Die bestehenden Gebäude an der Frühlingsstraße, Poilstraße und Huberbergstraße sind zum Teil größer bzw. sind auch als Wohnblock ausgestaltet.

Frage:
Wandhöhe = Traufhöhe?, Wandhöhe im Mittel oder höchster Punkt? + nach § 2 Gestaltungssatzung Hausham: Dächer von Hauptgebäuden müssen eine Neigung zwischen 20° und 26° haben. Giebelhöhe?
Feststellung:
In der Frühlingstraße hat das höchste Gebäude eine Traufhöhe von 5,50 m. Der Wohnblock in der Poilstraße ist nicht repräsentativ, da es sich hierbei um ein Mehrfamilienhaus handelt!



  1. Wie wird die Fläche erschlossen?

  • Huberspitzweg

Aufweitung des Huberspitzweges auf 8 m Straßenbreite, davon
      • Fahrbahnbreite 6,00 m
      • Bürgersteig einseitig  1,50 m
      • Grünfläche (Schneeablagerung) 0,50 m

  • Wie wird der ausgebaute Huberspitzweg an die Naturfreundestraße angebunden?

    • Derzeit problematische Anbindung, unübersichtlicher Einmündungsbereich der
Schlierachstraße in die Naturfreundestraße. Der Bereich wird stark von Fußgängern
und Radfahrern frequentiert
    • Neben der vorhandenen Brücke vom Huberspitzweg zur Schlierachstraße könnte eine
neue Brücke auf der Südseite errichtet werden, die geradlinig an die Naturfreundestraße
angebunden wird.  Die bisherige Brücke kann dann ausschließlich von Fußgängern und
Radfahrern genutzt werden, die neue Brücke von PKW. Die neue Einmündungssituation wäre
deutlich übersichtlicher und sicherer als jetzt.
    • Durch die neue Brücke wird der versetzte Kreuzungsbereich beseitigt

Feststellung:
Der Kinderspielplatz wird um 8 Meter verkleinert!

  • Wie werden die Erschließungsstraßen im Baugebiet aussehen?

Die Haupterschließungsstraße im Baugebiet (Ringstraße) ist mit einer Breite von 8 m vorgesehen, davon
    • Fahrbahnbreite 5,50 m
    • Bürgersteig einseitig 1,50 m
    • Schneeablagefläche beidseitig je 0,50 m

  • Stellplätze im Baugebiet

Da in der heutigen Zeit die meisten Familien zwei Pkw besitzen ist vorgesehen, dass jede Wohn-einheit mindestens über zwei Stellplätze verfügt, ferner werden die Einfahrtsbereiche möglichst so gestaltet, dass dort weitere Fahrzeuge abgestellt werden können.

  • Besteht die Gefahr, dass die Huberbergstraße künftig zum Erreichen /  Verlassen des Baugebietes genutzt wird?

    • Nein, es gibt keine Möglichkeit, das neue Baugebiet mit einem PKW direkt über die Huberbergstraße zu erreichen
    • Die Erschließung der vorhandenen und bereits bebauten Grundstücke Huberbergstraße 1 – 15 erfolgt ausschließlich über die Schlierachstraße
    • Es besteht nur eine fußläufige Anbindung des neuen Baugebietes in die Huberbergstraße

  • Besteht die Gefahr eines erhöhten Verkehrsaufkommens am Moosrainer Weg?

Die Erschließung des Baugebietes erfolgt über die Naturfreundestraße. Der Moosrainer Weg sollte ggf. ab der Zufahrt in das Baugebiet als Einbahnstraße ausgestaltet werden.

Feststellung:
Die mögliche Brücke über den Abwinklbach durchschneidet ein Biotop (Nr. 8237-03223), einzig freifließender Zufluss zur Schlierach in unserer Gegend (Laich-, Aufzuchtgebiet); Gewässer muss teilweise verrohrt werden!

Frage:
Wie ist das denn möglich – ist der Fischereiverband, Naturschutzbehörde, Bund Naturschutz informiert, mit einbezogen?
Was ist mit den freizubleibenden Grünflächen, Hage etc. an der Schlierach geplant, Verpachtung an Bauern?

  • Zeitplan

    • 2018 Bauleitplanung mit Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange (Landratsamt, Wasserwirtschaftsamt u.a.)
    • 2019 ff. Erschließungsstraßen, Versorgungsleitungen
    • Naturfreundestraße: Kann ohnehin erst dann saniert werden, wenn  die Gesetzeslage zur Finanzierung geklärt ist. Sanierung erst nach Abschluss der Baumaßnahme. Während der Bauphase werden zum Teil Halteverbote erforderlich sein, um den Verkehr mit Baufahrzeugen zu ermöglichen.

Stellungnahme des Gemeinderats zu den Fragen bzw. Feststellungen
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange wurden sowohl die Untere Naturschutzbehörde als auch der Bund Naturschutz als auch der Bezirksfischereiverband Miesbach-Tegernsee beteiligt.
Die detaillierten Festsetzungen zu den Gebäudegrößen erfolgen im Rahmen der Bebauungspläne. Das von Bebauung freizuhaltende Grundstück Flur-Nr. 669/3 könnte z.B. für einen Kinderspielplatz genutzt werden.  

       Abstimmung 20 : 0


  1. Das Projekt der Lebenshilfe „Neues Zuhause für besondere Menschen“
Fachbereich Frau Kockerols, Geschäftsführerin der Lebenshilfe Miesbach GmbH

Feststellung:
Letztendlich handelt es sich um einen gewerblichen Betrieb und muss in dieser Konstellation als ein Hotelbetrieb gesehen werden
Frage:
Was versteht man unter offener Behindertenarbeit, wie kann man sich das vorstellen?
Wie groß soll die Verwaltung der Lebenshilfe an dem neuen Standort sein?
Vollkommen unklar sind noch die Gebäudegrößen der Lebenshilfe - Stockwerke, Höhe, verbaute Fläche, m²-Zahl
Planung durch örtlichen Architekt, wenn nicht, welcher Architekt plant den Neubau?
Im Miesbacher Merkur sprach Frau Kockerols von mehreren Familien, die mit ihren Kindern dort wohnen – wie ist der aktuelle Status?
Es wurde nicht auf die geteilten Schichten hingewiesen, somit werden sich die Fahrten / Verkehrsbewegungen zum Teil verdoppeln.

Stellungnahme des Gemeinderats zu den Fragen bzw. Feststellungen
Bei dem Projekt „Neues Haus Bambi“ handelt es sich um eine soziale Einrichtung, die als Wohngebäude gemäß § 3 Abs. 2 und 4 BauNVO sowohl im Allgemeinen als auch im Reinen Wohngebiet zulässig ist.
Die detaillierten Festsetzungen zu Lage, Größe der Gebäude, überbaubare Fläche etc. erfolgen im Rahmen des Bebauungsplans Nr. 43.
Anmerkungen, die den internen Ablauf oder den eigenen Wirkungskreis der Gemeinnützigen Lebenshilfe Miesbach GmbH betreffen, können nicht Gegenstand im Bauleitplanverfahren der Gemeinde sein.

       Abstimmung 20 : 0


Vor- und Nachteile Grundstücke an der Huberbergstraße und an der Tegernseer Straße  


Grundstück  Tegernseer Str.
Grundstück Huberbergstraße

Verkehrserschließung



Feststellung/Frage






Feststellung








Feststellung








Feststellung











Frage












Verkehrsgünstig an einer Durchgangsstraße nach Tegernsee

Und bereits nahezu erschlossen




Bahnhof ca. 20 min Fußweg.





Bushaltestelle ca. 5 min Fußweg

AWS direkt gegenüber


Ein bestechender Vorteil

Auf dem Gelände Bau einer Stichstraße erforderlich. Länge? Kreuzung Radweg. Überbrückung, Verrohrung von 2 Fließgewässern nötig.
Abbiegespur erforderlich?

Alles leicht lösbare und kostengünstige Maßnahmen




Rettungskräfte gute Anfahrtsmöglichkeit über Tegernseer Str., Stichstraße muss entsprechend ausrei-chend groß geplant werden.

Ca. 5 min Autostrecke von der Hauptstraße über Wohngebiet


Mit erheblichen Verkehrsproblemen, Bahnübergang wurde nicht betrachtet, wieso?

Bahnhof ca. 10 min Fußweg

Lediglich ein marginaler Unter-schied und als solcher nicht entscheidungsrelevant

Bushaltestelle am Bahnhof

AWS ca. 15 min Fußweg, ca. 10 min Autofahrt (über Naturfreundestr.)


Zufahrt von Erschließungsstraße Wohngebiet. Erschließungsstraße muss von Gemeinde erst noch gebaut werden. Abwinklbach muss überbrückt werden.

Auch Stichstraße/Sackgasse.
Zufahrt kreuzt einen wesentlich mehr frequentierten Rad- und Schulweg (Königssee-Bodenseeradweg)

Erreichbarkeit für Rettungskräfte muss durch ausreichend große Erschließungsstraße im Baugebiet sichergestellt werden.


Wie wird das sichergestellt?

Oberflächenwasser/ Regenwasser















Feststellung/Frage

Das Gelände dient als Überschwemmungsbereich für das Oberflächen- und Quellwasser aus der Region Gindelalm/Rain. Mit der Verlegung der Tegernseer Str. wurde diese bewusst höher gelegt und wirkt jetzt dammartig. Dies wurde notwendig, das sonst immer Überflutung der Siedlung am Sportplatzbereich (Ende der Entwässerung). Es wäre großflächige Regenwasserrückhaltung oder neue Entwässerungskonzeption durch Gemeinde erforderlich

Hier gab es noch  nie Über-schwemmungen, das Wasser wird aktuell über einen Bach-verlauf und weiter durch ein Rohr unter der Hauptstraße abgeleitet.
Warum hat sich noch kein Fachmann ein detailliertes Bild gemacht?
Oberhalb des Geländes liegt eine Quelle. Zusätzlich leiten aktuell einige Anreiner den Überlauf ihrer Quellen auf das Gelände. Gemeinde muss Regenent-wässerung im Zuge der Erschließung des Baugebiets neu konzipieren.









Hier fehlt ein fundiertes Wasser-bezogenes Gutachten – noch keiner hat sich mit den zu erwartenden Mengen beschäftigt. Die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes ist ungenügend!
Landschaftsschutz

Feststellung/Frage

Landschaftsschutzgebiet

Wo ist das Problem? War bei Abwinkl nicht mal im Ansatz ein Problem
Herausnahme aus dem LSG im Oktober 2016 erfolgt.
Naturschutz
Intensiv landwirtschaftlich genutzte Fläche, etwas Baum-bestand entlang Flusslauf/ Entwässerungsgräben, liegt noch keine Abklärung mit Behörden vor.

Intensiv landwirtschaftlich genutzte Fläche, LRA- Untere Naturschutz-behörde und Naturschutzverein haben Bebauung zugestimmt.
Baurecht






Feststellung/Frage










Ein isoliertes Baurecht im Mittelgrundstück ist nicht möglich. Baurecht wäre nur herbeizuführen durch Anbindung an die östliche oder westliche Bebauung.

Wurde das überhaupt schon einmal versucht? Ein runder Tisch mit den Grundstückseigentümern wäre empfehlenswert!
Gemeinde muss Bebauungsplan erlassen.
Emissionsschutz




Feststellung/Frage














Feststellung/Frage


Verkehrslärm von der Tegernseer Straße >Lärmschutzwand erforderlich


Eine vernünftige Planung und Bauweise durch einen qualifizierten Architekten dürften hier kein Problem darstellen. Außerdem befindet sich die AWS seit 20 Jahren mit 220 Schülern und vielen Anwohnern an der Straße ohne Probleme!
Sind die Schüler und Bürger weniger wert?

Mittiges Grundstück. Unklar, was später noch dahinter oder daneben gebaut wird.

Das ist gerade einer der größten Vorteile – wenn die Lebenshilfe später weiteren Platzbedarf benötigt, dann wäre das ohne größere Probleme möglich – nicht einleuchtend, dass dieser Standortvorteil verdrängt wird!
Lärmarm im Wohngebiet und mit unbebautem Hang „im Rücken“. Erst weiter oberhalb Bestand Einfamilienhäuser.
















Keine Erweiterung möglich
(Haus Bambi ist zurzeit ja auch wesentlich kleiner!)




Lage


Feststellung/Frage








Feststellung/Frage




Feststellung/Frage






Feststellung/Frage


Weitgehend flach bis leicht ansteigend.

Der Bau könnte wesentlich günstiger realisiert werden



Nord-Südorientierung. Nachteilig, da keine Kinderzimmer nach Norden.

Sache des Architekten

Fast Ganztägig Sonne. Kaum Bergschatten

Absoluter Vorteil


Wenn Kinder von Gelände gehen,
>Risiko Hauptverkehrsstraße

Unterführung zur Schule oder Verlegung der Ampel.
Die Kinder verlassen das Gelände nicht ohne Aufsicht/Begleitung!
Hanglage, die günstig für Projekt genutzt werden kann.

Was kann hier projektbezogen genutzt werden, was an der Tegernseer Straße nicht möglich ist?

Ost-Westorientierung





Wegen Berg im Westen, nachmittags früher Schatten.

Der schattigste Platz im ganzen eventuellen Baugebiet!

Wenn Kinder von Gelände gehen, >Wohngebiet


Dürfen die Kinder überhaupt alleine aus dem Gelände. Wie ist es an der Brentenstraße?

Zusammenfassung:

Grundstück an der Tegernseer Straße  „punktet“ mit Nähe zur Anton Weilmeier - Schule, guter Verkehrserschließung, weniger Geländeneigung und mehr Sonne.

Das Grundstück an der Huberbergstraße „punktet“ mit besserer Grundstücksausrichtung, Bahnhofsnähe, keine Hauptverkehrsstraße vor der Tür, kein Verkehrslärm.

Feststellung: Nein!

Bebaubarkeit: Grundstück Tegernseer Straße ist augenscheinlich noch feuchter als Grundstück Huberbergstraße. Entwässerung müsste komplett geprüft und von Gemeinde neu gebaut werden. Baurecht ist für das isolierte Mittelgrundstück, das sich im Landschaftsschutzgebiet befindet, nicht zu erwarten.

Feststellung/Frage: 
Wer hat das geprüft? Auf Vermutungen kann sich keiner stützen.
Gibt es valide Zahlen, was die Entwässerung Abwinkl und Tegernseer Straße kosten würde?
Wer stellt die Gebäude der Lebenshilfe her – werden örtlich Handwerksbetriebe beauftragt oder Ausschreibung EU-weit?

Stellungnahme des Gemeinderats zu den Fragen bzw. Feststellungen
Die Bebaubarkeit sowohl der Grundstücke an der Huberbergstraße/Huberspitzweg als auch an der Tegernseer Straße ist nur aufgrund eines Bebauungsplanes möglich. Beide Gebiete sind sowohl verkehrstechnisch als auch leitungsmäßig neu zu erschließen.
Im Gegensatz zu den Grundstücken an der Huberbergstraße/Huberspitzweg, die sich im Eigentum der Gemeinde befinden, stehen die Grundstücke an der Tegernseer Straße im Eigentum mehrerer Grundstücksbesitzer und stehen zum gegenwärtigen Zeitpunkt für ein Bauleitplanverfahren nicht zur Verfügung. Aus diesem Grund können keine Fachbüros mit Planungen/Kostenschätzungen für Vorhaben beauftragt werden, die nicht umgesetzt werden können.

       Abstimmung 20 : 0


  1. Naturfreundestraße und Bahnübergang
Fachbereich Ing. Büro Dippold und Gerold

  1. Verkehrsaufkommen in der Naturfreundestrasse

Im Rahmen der Planungen zum Ausbau der Naturfreundestraße wurden bereits im Vorfeld um-fangreiche Verkehrszählungen zur Feststellung der derzeitigen Verkehrsbelastung durchgeführt.
Diese Zählungen wurden über einen 12-Tage-Zeitraum vom Mittwoch, den 16.11.2016 bis Montag, den 28.11.2016 durchgeführt. Dabei wurden professionelle technische Verkehrszähler an folgenden Messstellen eingerichtet:

  • Bürgersaal
  • Einmündung der Kirchstraße in die Naturfreundestraße
  • Einmündung der Kreygasse in die Naturfreundestraße

In diesen knapp zwei Wochen wurden alle Fahrzeuge, die sich auf der Naturfreundestraße bewegt haben, erfasst.
Zudem fanden während diesem Zeitraum noch zwei Großveranstaltungen (Elferratssitzungen) am Freitag, den 18.11.2016 und am Samstag, den 19.11.2016 im Alpengasthof „Glück Auf“ statt.




Fazit:

  • Je weiter man in der Naturfreundestraße Richtung Westen kommt, nimmt die Verkehrsbelastung ab. Dies liegt zum einen an den Anliegern die an jeder Abzweigung von der Naturfreundestraße abbiegen und zum anderen an den öffentlichen Einrichtungen im Bereich des Bürgersaales (Kindergarten und Montessori-Schule).

  • Am Wochenende ist die Verkehrsbelastung trotz der Großveranstaltungen im Alpengasthof „Glück Auf“ erheblich niedriger.

  • Die Verkehrsbelastung in Richtung Osten ist in der Naturfreundestraße deutlich höher als in die Gegenrichtung. Dies ist sicher zum großen Teil der Einbahnstraßenregelung in der Schlierachstraße zuzuschreiben.

Feststellung:
Das ändert nichts an der Tatsache, dass der Knackpunkt immer noch die Einmündung an der Schlierseer Straße ist. Schleichverkehr über die kleineren Querstraßen findet immer statt!


2.        Verkehrsbelastung – „Haus Bambi“, Schliersee, Rauheckstraße 5

Um die zusätzliche Belastung der Naturfreundestraße durch die evtl. Ansiedlung des „Haus Bambi“ im geplanten Baugebiet feststellen zu können, wurde im Zeitraum vom Dienstag, den 07.02.2017 bis Donnerstag, den 23.02.2017 eine Verkehrszählung am bisherigen Standort der Einrichtung durchgeführt.
Dabei wurden alle Fahrzeuge, die in das Gelände der Lebenshilfe ein- bzw. ausgefahren sind, erfasst.

Feststellung:
Diese Erfassung ist nicht repräsentativ, es geht hier um das Haus Bambi, der geplante Standort wird personell wesentlich größer dimensioniert!


3.        Mögliche zusätzliche Verkehrsbelastung durch das geplante Baugebiet am
       Huberspitzweg bzw. an der Huberbergstraße

Neben dem „Haus Bambi“ der Lebenshilfe sollen in dem vorgesehenen Baugebiet noch Wohnhäuser im Rahmen eines Einheimischenprogramms für Haushamer Familien errichtet werden. Eine detaillierte Planung liegt noch nicht vor, aber es kann insgesamt von zusätzlichen ca. 40 Wohneinheiten ausgegangen werden.
Um eine ungefähre Vorstellung von der zusätzlichen Verkehrsbelastung haben zu können, wurde das Wohngebiet in Tiefenbach-Holz zum Vergleich herangezogen.
Dieses Wohngebiet umfasst die Bereiche der Rathausstraße ab der Hausnummer 32 sowie die gesamte Burgstallstraße. Diese abgeschlossene Wohnsiedlung kann auch nur von einer Richtung (aus Westen) angefahren werden.
In diesem Bereich befinden sich insgesamt 53 Wohnhäuser, wobei ca. 40 % der Anwesen als Zweifamilienhäuser errichtet wurden. Somit kann von ca. 75 Wohneinheiten ausgegangen werden.
Für diesen Bereich wurde in der Zeit vom Freitag, den 09.12.2016 bis Donnerstag, den 15.12.2016 eine Verkehrszählung durchgeführt. Der Messpunkt dieser Zählung war im Einfahrtsbereich der Siedlung (Höhe Rathausstraße 32 b) und erfasste somit alle Fahrzeuge, die in diesem Zeitraum ein- und ausfuhren.
Ausgehend von diesen Zahlen ergibt sich eine Verkehrsmehrung in der Naturfreundestraße insgesamt im östlichen Bereich von ca. 8 %.




Feststellung:
Ist auch nicht repräsentativ. Es handelt sich nicht um eine Durchgangsstraße. Außerdem ist es nur ein Wohngebiet, Abwinkl soll ein Mischgebiet werden, bei dem bis jetzt von der Lebenshilfe nicht annähernd eingeschätzt werden kann, welche Verkehrsmengen entstehen.
Frage:
Wurde schon einmal abgeschätzt, wie Abwinkl durch den zusätzlichen Baustellenverkehr belastet würde. Mit wie vielen LKW-Fahrten ist zu rechnen?


4.        Bahnübergang

Die Frage der Mehrbelastung an Verkehr durch das Neubaugebiet wurde dem Planungsbüro INFRA, das die Planungen des neuen Bahnübergangs ausführt, vorgelegt. Dieses führt hierzu folgendes aus:
Pkw – Fahrten aus Wohngebiet:        200 Kfz  / Tag
Pkw – Fahrten Lebenshilfe:        200 Kfz  / Tag
Lkw – Fahrten:          10 Lkw / Tag

Feststellung:
Es gibt Berechnungen von Fachleuten, die auf fast die doppelte Anzahl von Fahrten kommen.
Frage:
Hat sich mit der Problematik der Leistungsfähigkeit des Bahnübergangs nach dem Umbau in der Gemeinde schon jemand beschäftigt und eine Einschätzung getroffen?

Stellungnahme des Gemeinderats zu den Fragen bzw. Feststellungen
Siehe Stellungnahme zum Thema Verkehrsaufkommen / Infrastruktur
       
       Abstimmung 20 : 0


  1. Niederschlagswasser, Quellen, Kanal
Fachbereich Ingenieurbüro Marian Weisser

  1. Ausgangslage

Der Bereich des Baugebietes weist einen lehmigen Untergrund auf, der kaum Wasser aufnehmen kann. Zudem läuft Wasser in nicht unerheblichen Mengen aus Quellen, die sich im Hangbereich befinden, in das Baugebiet. Dies führt dazu, dass sich bei starken Nieder-schlägen das Wasser im nordöstlichen Bereich der Fläche aufstaut und die Gefahr besteht, dass Wasser in die Keller der bestehenden Gebäude eindringt.

Feststellung:
Keiner hat bis jetzt die zu erwartenden Wassermengen auch nur annähernd geprüft oder berechnet! Zugrundelegung: HQ 100, nicht HQ 5!
An dem Hang wurde trotz Behauptung bei der Infoveranstaltung keine Probebohrung durchgeführt. Außerdem ist der Hang nach Geoportal ein gefährdetes Gebiet, auch für tiefreichende Rutschungen!
Frage:
Warum wurde der Hang bei dem Bodengrundgutachten nicht mit untersucht?

2.        Bestandsgebäude, die ihr Wasser aus Quellen beziehen

3.        Hangwasser

4.        Niederschlagswasser, das nicht von der Drainage erfasst wird und das nicht auf den Grundstücken aufgenommen wird

Feststellung:
Die Hinweise und Befürchtungen der Anwohner wurden bei der Info-Veranstaltung nicht ernst genommen bzw. hat es den Anschein, dass diese vollkommen ignoriert werden!
Frage:
Wurde geprüft, ob eine Drainagierung genehmigt würde?

5.        Anschluss an den öffentlichen Schmutzwasserkanal

In technischer Hinsicht wäre es möglich, dass das Baugebiet an den öffentlichen Schmutzwasser-kanal der Frühlingstraße angeschlossen wird. Auch hier waren die Eigentümer der Privatgrundstücke nicht bereit, der Gemeinde Leitungsrechte einzuräumen.
Das Schmutzwasser wird ebenso wie das Oberflächenwasser in Richtung Huberspitzweg gepumpt und gelangt von dort in den öffentlichen Schmutzwasserkanal.

Wie wird das Pumpwerk gestaltet?

    1. Das Pumpwerk befindet sich unter der Erdoberfläche, es besteht keine Lärm-
       beeinträchtigung
    1. Es wird ein Notstromaggregat vorgesehen, auch bei Stromausfall ist damit gewährleistet, dass die Anlage weiter betrieben werden kann.

Frage:
Wie ist das vertraglich geregelt, wer hat hier die Verantwortung bei Problemen bei
a) Schmutzwasser; b) Oberflächenwasser?
Wird das vertraglich fixiert?
Welche Kosten werden wie aufgeteilt – genaue Aufschlüsselung.

6.        Zusammenfassung zum Bereich Entwässerung

Die Situation für die Anlieger des Baugebiets verbessert sich durch die im Baugebiet vorge-sehenen Maßnahmen im Hinblick auf das Hangwasser, das Niederschlagswasser und in Bezug auf den Hochwasserschutz:
Derzeit fließt das Wasser unkontrolliert vom Hang in Richtung zur tiefsten Stelle im Nordosten. Bei einem Hochwasser würde das Wasser unkontrolliert über die Grundstücke an der Poilstraße weiter in Richtung Schierach abfließen. Nach Durchführung der Baumaßnahme wird ein Teil des Hangwassers bereits durch die Drainage abgefangen und das weitere Oberflächenwasser wird gefasst und dann gedrosselt, also kontrolliert und in gleichmäßigen Mengen, in die Schlierach abgeleitet. Das Wasser wird mit den vorgesehenen Maßnahmen geordnet abgeleitet.

Feststellung:
Die Entwässerungssituation ist mitnichten geklärt; ob die angedachten Maßnahmen wirken, ist nicht sicher. Eines ist jedoch sicher: Die Entwässerung ist in Abwinkl wesentlich aufwändiger, unsicherer und kostspieliger als an der Tegernseer Straße.

Stellungnahme des Gemeinderats zu den Fragen bzw. Feststellungen
Siehe Stellungnahme zum Themenpunkt Entwässerung

       Abstimmung 20 : 0


  1. Warum werden die Projekte nicht bei den landwirtschaftlichen Grundstücken an der Tegernseer Straße verwirklicht?

  1. Die Flächen an der Tegernseer Straße stehen im Eigentum verschiedener Landwirte.

    1. Soweit einzelne  Grundstückseigentümer verhandlungsbereit sind ergeben sich aber Preisvorstellungen, die sowohl das Projekt der Lebenshilfe als auch das Einheimischenmodell unmöglich machen würden.

Feststellung:
Insbesondere der Wille, denselben Preis wie in Abwinkl zu zahlen, war wohl nicht vorhanden

    1. Zum Teil sind Grundstückseigentümer nicht an einem Verkauf interessiert

Frage:
Mietkauf? Für den Landwirt steuerlich akzeptabel Lösung finden?

  1. Die Flächen an der Tegernseer Straße liegen auch unterhalb von Hangflächen. Damit sind dort ebenso Probleme der Hangentwässerung zu lösen.

  1. Auch diese Flächen liegen im Landschaftsschutzgebiet und sind genauso schützenswert, wie die Flächen an der Huberbergstraße und am Huberspitzweg.

Feststellung:
Kein Biotop, das zerstört wird. Kein Pumpwerk nötig. Keine Hebeanlage nötig.
Lebenshilfe kann ohne Probleme erweitern (da sie in den letzten 25 Jahren sehr stark gewachsen sei, könnte man dies für die nächsten 25 Jahre prognostizieren)

  1. Fazit

Das Einheimischenprojekt und das Projekt der Lebenshilfe könnten an der Tegernseer Straße nicht realisiert werden.

Feststellung:
Dieses Fazit ist schlichtweg falsch, da beides an der Tegernseer Straße realisiert werden kann und dies sogar kostengünstiger, mit weniger Aufwand und im Sinne und im Interesse der Betreuten von Haus Bambi (nicht der Geschäftsführung)!
Frage:
Wie viel Kosten für Planung etc. wurden mittlerweile, neben den Kaufkosten der Grundstücke, schon ausgegeben? Wie viele Kosten, umlagefähige und nicht umlagefähige, für Planung, Gutachten etc. kommen noch auf die Gemeinde zu?

Stellungnahme des Gemeinderats zu den Fragen bzw. Feststellungen
Siehe Stellungnahme zur Gegenüberstellung Vor- und Nachteile der Grundstücke an der Huberbergstraße und an der Tegernseer Straße. Aussagen über künftige Kosten können zum jetzigen Zeitpunkt nicht getroffen werden.

       Abstimmung 20 : 0


  1. Wer kann sich für das Einheimischenprogramm bewerben und wie sind die Voraussetzungen?

Die Kriterien müssen durch einen Beschluss des Gemeinderates definiert werden.
Die Bewertung erfolgt nach einem Punktesystem. Bewertungskriterien können dabei z.B. das Einkommen, Vermögen, im Haushalt lebende Kinder, Ehrenämter, Wohnsitz, Arbeitsstelle und der Ortsbezug sein. Aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes darf der Ortsbezug höchstens zu 50 % in die Bewertung einfließen.
Frage:
Wann werden diese Kriterien vorgelegt?
Wenn nicht alle Grundstücke von Einheimischen bebaut werden können, was passiert dann weiter?

Stellungnahme des Gemeinderats zu den Fragen bzw. Feststellungen
Der Gemeinderat hat über den Kriterienkatalog Beschluss zu fassen. Dieser ist aber nicht Gegenstand im Bauleitplanverfahren.

       Abstimmung 20 : 0

       
IX.        Zusammenfassung aller Bereiche

Für das Landschaftsbild ist es nie erfreulich, wenn „grüne Wiesen“ bebaut werden. An der Huberbergstraße und am Huberspitzweg ergibt sich für uns die Chance,

    1. unseren Kindern zu ermöglichen, sich eine Existenz mit einem bezahlbaren Eigenheim
       zu schaffen
    1. für junge und erwachsene Menschen mit Behinderung eine optimale Betreuung zu
       ermöglichen
    1. dass sich die Gemeinde weiter entwickelt.

Bei einer Bebauung der Flächen sind Probleme zu lösen, die aber lösbar sind. Wir halten es für besser, die Bebauung erfolgt maßvoll durch die Gemeinde als durch einen Bauträger, dessen Ziel die Optimierung des Gewinnes sein muss.
Feststellung:
Hausham ist die am dichtesten besiedelte Gemeinde im Landkreis.
Frage:
Wie soll das weitergehen, hat sich jemand schon mal mit dem Gedanken befasst?

Stellungnahme des Gemeinderats zu den Fragen bzw. Feststellungen
Aufgabe der Gemeinde ist es, mit Hilfe der Bauleitplanung eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, zu gewähr-leisten. Insbesondere sind die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung sowie die Eigentumsbildung vor allem von Familien mit Kindern und die Anforderungen kostensparenden Bauens zu berücksichtigen.

       Abstimmung 20 : 0


Allgemeines:

Die Änderung des Flächennutzungsplans ist lediglich für die südwestliche Teilfläche des Grundstücks Flur-Nr. 703/0, Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 43 „Lebenshilfe – neues Haus Bambi“ erforderlich. Für die Bebauungspläne Nr. 41 „Wohnen für Familien am Huberspitzweg“ und Nr. 42 „Wohnen für Familien an der Huberbergstraße“ liegen die Voraussetzungen der §§ 13 a und 13 b BauGB vor. Der Flächennutzungsplan ist für diese Planbereiche nicht zu ändern, sondern nach Abschluss der Bauleitplanverfahren im Wege der Berichtigung anzupassen.
Um Rechtssicherheit für die Bauleitplanverfahren der Bebauungspläne Nr. 41 und Nr. 42 zu erlangen und da die beiden Planbereiche unmittelbar an die vom Änderungsverfahren betroffene Fläche angrenzen, ist es sinnvoll, die restliche Teilfläche des Grundstücks Flur-Nr. 703/0 als Reines Wohngebiet, das Grundstück Flur-Nr. 707/4 als Allgemeines Wohngebiet und das Grundstück Flur-Nr. 669/3 als Sonstige Grünfläche in das Änderungsverfahren des Flächen-nutzungsplans mit einzubeziehen.

Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange hat sich das Landratsamt, Abteilung Bauleitplanung, auch zu den Bebauungsplänen Nr. 41 und 42 geäußert:
Auf der Ebene der Bebauungspläne im beschleunigten Verfahren ist im derzeitigen Planstadium formell keine frühzeitige Beteiligung vorgesehen, dennoch wird empfohlen, folgende Belange (in der Begründung darzulegen) besonders zu beachten:

Allgemein:
Der Grundsatz der Innenentwicklung vor Außenentwicklung und der Grundsatz der flächen-sparenden und ressourcenschonenden Bauweise bereits in der Planung.
Darlegung der Erfordernis (Siedlungsdruck, Schaffung von Wohnraum für weniger begüterte Teile der Bevölkerung) und die Prüfung von Alternativen zur vorliegenden Planung.
Die Baugebiete sind im Sinne der Innenentwicklung und Nutzung bestehender Infrastruktur begrüßenswert. Dabei ist jedoch die Beschränkung auf EFH und DH zu hinterfragen. Einige kleinere Mehrfamilienhäuser (3 – 6 WE) mit einer besseren Flächen- und Energiebilanz wären verträglich. Die bestehende Baustruktur weist bereits Ansätze für kleine Mehrfamilienhäuser auf. Eine ländlich aufgelockerte Gebäudestruktur im Übergang zur freien Landschaft ist an keiner Stelle des Plangebiets geboten. Westl. der Poilstraße sind im Bestand Nachverdichtungen mittelfristig absehbar, dort kann auch im Plangebiet eine verdichtete Baustruktur angedacht werden.
Insbesondere an der „Festwiese“ (2 Parzellen) und nördlich des Sondergebiets (2 Parzellen am Hangfuß) sind Mehrfamilienhäuser denkbar, die mittlere Hanglage dort kann möglicherweise für Garagenlösungen herangezogen werden.
Die Erschließung der giebelständigen Doppelhäuser am Huberspitzweg über Stichwege erscheint von der Flächenbilanz ungünstig und sollte überdacht werden.


Planunterlagen:
1)
Der Bebauungsplan Nr. 43 „Lebenshilfe – neues Haus Bambi“ wird in Absprache mit der Gemeinnützigen Lebenshilfe Miesbach GmbH erstellt. Die in diesem Beteiligungsverfahren ein-gegangenen Hinweise und Anregungen werden an die Lebenshilfe weitergeleitet und sind bei der Erstellung des Bebauungsplanes zu beachten.

2)
Die Planzeichnung samt textlicher Festsetzungen und Begründung der 12. Änderung des Flächen-nutzungsplans konnte aufgrund noch ausstehender Gutachten noch nicht fertig erstellt werden.

Beschlussvorschlag

Die behandelten Stellungnahmen werden sowohl in die Änderung des Flächennutzungsplans als auch in den Bebauungsplan Nr. 43 „Lebenshilfe – neues Haus Bambi“ eingearbeitet. Die restliche Teilfläche des Grundstücks Flur-Nr. 703/0 als Reines Wohngebiet, das Grundstück Flur-Nr. 707/4 als Allgemeines Wohngebiet und das Grundstück Flur-Nr. 669/3 als Sonstige Grünfläche werden in das Änderungsverfahren des Flächennutzungsplans mit einbezogen.

Beschluss

Die behandelten Stellungnahmen werden sowohl in die Änderung des Flächennutzungsplans als auch in den Bebauungsplan Nr. 43 „Lebenshilfe – neues Haus Bambi“ eingearbeitet. Die restliche Teilfläche des Grundstücks Flur-Nr. 703/0 als Reines Wohngebiet, das Grundstück Flur-Nr. 707/4 als Allgemeines Wohngebiet und das Grundstück Flur-Nr. 669/3 als Sonstige Grünfläche werden in das Änderungsverfahren des Flächennutzungsplans mit einbezogen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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3. Anträge und Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 03.12.2018 ö informativ 3
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4. Informationen des Bürgermeisters

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 03.12.2018 ö informativ 4
Datenstand vom 18.01.2019 08:05 Uhr