Datum: 06.06.2018
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus
Gremium: Hauptverwaltungsausschuss
Öffentliche Sitzung, 18:00 Uhr bis 19:00 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:00 Uhr
Öffentliche Sitzung
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1. Genehmigung der Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Hauptverwaltungsausschuss
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Sitzung des Hauptverwaltungsausschusses
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06.06.2018
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ö
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beschließend
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1 |
Beschlussvorschlag
Der Hauptverwaltungsausschuss genehmigt die Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung vom 23. Januar 2018.
Beschluss
Der Hauptverwaltungsausschuss genehmigt die Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung vom 23. Januar 2018.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0
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2. Straßenverkehrsrecht;
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Hauptverwaltungsausschuss
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Sitzung des Hauptverwaltungsausschusses
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06.06.2018
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ö
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beschließend
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2 |
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2.1. Brentenstraße;
Antrag der Gemeinnützingen Lebenshilfe Miesbach GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Inga Kockerols, auf Anordnung von Tempo 30 im Bereich der westlichen Einmündung des Thaler Weges
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Hauptverwaltungsausschuss
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Sitzung des Hauptverwaltungsausschusses
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06.06.2018
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ö
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beschließend
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2.1 |
Sachverhalt
Die Gemeinnützige Lebenshilfe Miesbach GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Inga Kockerols, hat beantragt, die Geschwindigkeit auf der Brentenstraße im Bereich der Lebenshilfe, Brentenstraße 7, auf 30 km/h zu begrenzen.
Nach § 45 Abs. 9 StVO sind Verkehrszeichen, die den fließenden Verkehr beschränken, nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist um z.B. aufgrund der örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage auszuschalten oder zu mindern.
Das Gebäude der Lebenshilfe beherbergt Kinderkrippe, Kinderhort und Kindergarten, so dass hier vermehrt mit Kindern auf der Straße zu rechnen ist. Im näheren Umkreis der Lebenshilfe befinden sich Gewerbebetriebe, die ein erhöhtes Verkehrsaufkommen an Lieferfahrzeugen bedingen sowie die Zufahrtsstraße zum ehemaligen Deponiegelände.
Von Seiten der PI Miesbach liegen keine Einwände zur Geschwindigkeitsbeschränkung in diesem Bereich vor.
Die Verwaltung schlägt deshalb vor, die Geschwindigkeitsbeschränkung auf der Brentenstraße von Westen kommend ab der Einfahrt zum E.ON-Gelände bis zur nordöstlichen Einmündung des Thaler Weges anzuordnen.
Beschlussvorschlag
Der Hauptverwaltungsausschuss beschließt, eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf der Brentenstraße auf Tempo 30 von Westen kommend ab der Einfahrt zum E.ON-Gelände bis zur nordöstlichen Einmündung des Thaler Weges anzuordnen und beauftragt die Verwaltung mit der Aufstellung der Verkehrszeichen.
Beschluss
Der Hauptverwaltungsausschuss beschließt, eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf der Brentenstraße auf Tempo 30 von Westen kommend ab der Einfahrt zum E.ON-Gelände bis zur nordöstlichen Einmündung des Thaler Weges anzuordnen und beauftragt die Verwaltung mit der Aufstellung der Verkehrszeichen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0
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2.2. Alpenstraße / Rainer Straße;
Anordnung einer Tempo-30-Zone
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Hauptverwaltungsausschuss
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Sitzung des Hauptverwaltungsausschusses
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06.06.2018
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ö
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beschließend
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2.2 |
Sachverhalt
Innerhalb geschlossener Ortschaften können insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte gemäß § 45 Abs. 1 c StVO „Tempo-30-Zonen“ angeordnet werden.
Die Einrichtung einer Tempo-30-Zone kommt nur dort in Betracht, wo der Durchgangsverkehr von geringer Bedeutung ist und der Schutz der Anwohner sowie der Fußgänger und Radfahrer vorrangig ist. Innerhalb der Tempo-30-Zone gilt generell „rechts vor links“.
Bei dem Gebiet Alpenstraße / Rainer Straße handelt es sich um ein reines Wohngebiet, in das von der Tegernseer Straße aus über die westlich gelegene Rainer Straße und die östlich gelegene Alpenstraße eingefahren werden kann und das nach dem Zusammenschluss der beiden Straßen bergauf in die Gindlalmstraße mündet. Während die Alpenstraße und die Rainer Straße überwiegend von Anliegern befahren werden, handelt es sich bei der Gindlalmstraße um eine von Radfahrern und Fußgängern stark frequentierte Straße.
Bei Verkehrs- und Geschwindigkeitsmessungen im Jahr 2016 wurde festgestellt, dass bei einer durchschnittlichen täglichen Frequentierung von 600 – 700 Kfz die Durchschnittsgeschwindigkeit ca. 45 km/h beträgt, ungefähr 10 % der Autofahrer aber mit ca. 70 km/h sowohl bergauf als auch bergab fahren.
Das Gebiet Alpenstraße / Rainer Straße eignet sich nach Ansicht der Verwaltung dazu, dass aufgrund der abgegrenzten Zufahrtsmöglichkeiten und der Gestaltung des Wohngebietes der Eindruck einer Zone entsteht. Von Seiten der PI Miesbach liegen keine Einwände gegen die Ausweisung einer „Tempo-30-Zone“ für diesen Bereich vor.
Beschlussvorschlag
Der Hauptverwaltungsausschuss beschließt die Ausweisung einer Tempo-30 Zone für das Gebiet Alpenstraße / Rainer Straße, beginnend im Norden jeweils mit Abzweigung von der Tegernseer Straße und endend im Süden auf Höhe Alpenstraße 54 a, südöstlich mit Einmündung in den Moosrainer Weg und westlich auf Höhe Rainer Straße 41. Die Verwaltung wird beauftragt, die entsprechenden Maßnahmen einzuleiten.
Beschluss
Der Hauptverwaltungsausschuss beschließt die Ausweisung einer Tempo-30 Zone für das Gebiet Alpenstraße / Rainer Straße, beginnend im Norden jeweils mit Abzweigung von der Tegernseer Straße und endend im Süden auf Höhe Alpenstraße 54 a, südöstlich mit Einmündung in den Moosrainer Weg und westlich auf Höhe Rainer Straße 41. Die Verwaltung wird beauftragt, die entsprechenden Maßnahmen einzuleiten.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 5, Dagegen: 1
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3. Bayerisches Straßen- und Wegegesetz;
Antrag auf Teileinziehung des beschränkt-öffentlichen Weges Nr. 3 "Kreygasse"
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Hauptverwaltungsausschuss
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Sitzung des Hauptverwaltungsausschusses
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06.06.2018
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ö
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beschließend
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3 |
Sachverhalt
Die Kreygasse führt von der Naturfreundestraße 25 auf Privatgrundstücken in südwestliche Richtung bis zur Schlierachstraße. Der Teilbereich der Kreygasse ab Glückaufstraße 19, Anwesen Stöckl, bis zur Schlierachstraße ist als beschränkt-öffentlicher Fußweg gewidmet und befindet sich seit Jahren in einem sehr schlechten Zustand und wird u. a. auch deswegen sehr selten von den Bürgerinnen und Bürgern benutzt.
Aufgrund dieser Tatsachen sprechen sich die Anlieger an diesem Teilstück für die Teileinziehung der Wegefläche aus (Antrag vom 21.10.2017).
Der Weg ist in keiner Flurkarte dargestellt und bildet keine eigene Flurnummer. Lediglich Verein-barungen zwischen den ehemaligen Eigentümern und der Gemeinde Hausham wegen öffentlichem Interesse liegen dafür vor.
Bereits in der Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde Hausham am 18. Oktober 2007 wurde diese Thematik behandelt. Auch damals haben sich die Anlieger und Eigentümer des Weges für eine Schließung ausgesprochen. Es wurde jedoch beschlossen, dieses Wegestück zu sanieren, um eine weitere Benutzung zu ermöglichen.
Beschlussvorschlag
Der HVA der Gemeinde Hausham beschließt gemäß Art. 8 Abs. 1 Satz 2 BayStrWG den südwestlichen Teil der Kreygasse ab Glückaufstraße 19 bis zur Schlierachstraße einzuziehen und aufzulassen.
Überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls sowie der Antrag der angrenzenden Bürgerinnen und Bürger vom 21.10.2017 liegen diesem Beschluss zugrunde.
Beschluss
Der HVA der Gemeinde Hausham beschließt gemäß Art. 8 Abs. 1 Satz 2 BayStrWG den südwestlichen Teil der Kreygasse ab Glückaufstraße 19 bis zur Schlierachstraße einzuziehen und aufzulassen.
Überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls sowie der Antrag der angrenzenden Bürgerinnen und Bürger vom 21.10.2017 liegen diesem Beschluss zugrunde.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 5, Dagegen: 1
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4. Öffentliche Sicherheit und Ordnung;
Antrag von Herrn Werner Tandler auf Erprobung neuartiger Hundetoiletten
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Hauptverwaltungsausschuss
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Sitzung des Hauptverwaltungsausschusses
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06.06.2018
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ö
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beschließend
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4 |
Sachverhalt
Mit Email vom 27. April 2018 hat Herr Werner Tandler den Antrag gestellt, im Bereich der Gemeinde Hausham die Erprobung einer neuartigen Hundetoilette durchzuführen. Dabei soll eine ca. 10 m² große Sandfläche angelegt werden, die an drei Seiten mit einem niedrigen Holzgeländer eingefasst ist (vergleiche Foto in der Anlage). Gleichzeitig soll neben dieser Sandfläche ein Ständer mit Kot-Tüten errichtet werden. Mit einer derartigen Hundetoilette soll das Bewusstsein geschärft werden, dass jeder Hundebesitzer verpflichtet ist, Hundekot aufzusammeln.
Beschlussvorschlag
Der Hauptverwaltungsausschuss beschließt, probeweise eine neuartige Hundetoilette nach skandinavischen Vorbild zu errichten. Die Verwaltung wird beauftragt, gemeinsam mit dem Bauhof der Gemeinde einen geeigneten Platz für die Errichtung dieser Einrichtung festzulegen.
Beschluss
Der Hauptverwaltungsausschuss beschließt, probeweise eine neuartige Hundetoilette nach skandinavischen Vorbild zu errichten. Die Verwaltung wird beauftragt, gemeinsam mit dem Bauhof der Gemeinde einen geeigneten Platz für die Errichtung dieser Einrichtung festzulegen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 6
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5. Feriendorf Holz;
Antrag auf Duldung eines Stellplatzes
Antragsteller: Brachem Helmut, Feriendorf Holz 40, Hausham
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Hauptverwaltungsausschuss
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Sitzung des Hauptverwaltungsausschusses
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06.06.2018
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ö
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beschließend
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5 |
Sachverhalt
Die Grundstücke im Feriendorf Holz sind im Erbbaurecht vergeben.
Die Gemeinde Hausham ist Eigentümerin der bebauten Erbbaugrundstücke sowie der Kommunflächen, an denen kein Erbbaurecht bestellt ist und die lt. Erbbaurechtsvertrag jedem Erbbauberechtigten zustehen. Für die Kommunflächen, bestehend aus Straßen, Wegen, Kfz-Stellplätzen und Grünflächen wird ein jährlicher Betrag pro m² Kommunfläche von den Erbbauberechtigten erhoben. Ebenso werden die Kosten für die Unterhaltung und Instandsetzung der Kommunflächen den Erbbauberechtigten auferlegt.
Jedem Erbbauberechtigten sind auf den Kfz-Abstellplätzen 2 Kfz-Stellplätze zugewiesen.
Im Juli 2016 wurde bei einer Besichtigung des Feriendorfes festgestellt, dass Herr Brachem auf dem Grünstreifen zwischen der Straße und seinem Grundstück auf Höhe der Zugangstreppe zu seinem Anwesen einen Kfz-Stellplatz errichtet hat. Die Fläche ist weder im Bebauungsplan noch im Erbbaurechtsvertrag von Herrn Brachem als Stellplatz ausgewiesen.
Herrn Brachem wurde sowohl in einem mündlichen Gespräch beim Bürgermeister als auch schriftlich mitgeteilt, dass der Stellplatz bis zur Entscheidung über die geplanten Carports geduldet wird, unabhängig davon aber rückgebaut werden muss, da ansonsten auch weitere Erbbau-berechtigte des Feriendorfes das Recht in Anspruch nehmen, auf Ihren Grundstücken einen Stellplatz zu errichten.
Herr Brachem hat mit Schreiben vom 23.04.2018 erneut einen Antrag auf Errichtung eines Stellplatzes gestellt.
Beschlussvorschlag
Der Hauptverwaltungsausschuss genehmigt die Errichtung eines privaten Stellplatzes durch Herrn Brachem auf der Kommunfläche zwischen der Straße und seinem Grundstück auf Höhe der Zugangstreppe zu seinem Anwesen Feriendorf Holz 40.
Beschluss
Der Hauptverwaltungsausschuss genehmigt die Errichtung eines privaten Stellplatzes durch Herrn Brachem auf der Kommunfläche zwischen der Straße und seinem Grundstück auf Höhe der Zugangstreppe zu seinem Anwesen Feriendorf Holz 40.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 6
zum Seitenanfang
6. Anträge und Anfragen
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Hauptverwaltungsausschuss
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Sitzung des Hauptverwaltungsausschusses
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06.06.2018
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ö
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informativ
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6 |
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7. Informationen des Bürgermeisters
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Hauptverwaltungsausschuss
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Sitzung des Hauptverwaltungsausschusses
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06.06.2018
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ö
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informativ
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7 |
Datenstand vom 27.07.2021 13:43 Uhr