Datum: 14.11.2019
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus
Gremium: Gemeinderat
Öffentliche Sitzung, 18:00 Uhr bis 20:30 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:30 Uhr bis 22:00 Uhr
Öffentliche Sitzung
zum Seitenanfang
1. Genehmigung der Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat
|
Sitzung des Gemeinderates
|
14.11.2019
|
ö
|
beschließend
|
1 |
Beschlussvorschlag
Der Gemeinderat genehmigt die Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung vom
14.10.2019.
Beschluss
Der Gemeinderat genehmigt die Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung vom
14.10.2019.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
2. Volkshochschule der Gemeinde Hausham;
Entscheidung über den Beitritt in den neuen Verein "VHS Oberland e.V."
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat
|
Sitzung des Gemeinderates
|
14.11.2019
|
ö
|
beschließend
|
2 |
Sachverhalt
Mit Beschluss vom 26.07.2018 hat der Gemeinderat entschieden, die Verschmelzung der gemeindlichen Volkshochschule mit den weiteren Volkshochschulen im Landkreis Miesbach in einer gemeinschaftlichen Trägerschaft zu unterstützen.
Als Bedingung für einen Beitritt wurden entschieden, dass die endgültige Rechtsform geklärt ist und eine tragfähige Berechnung der zukünftigen Kosten für die Gemeinde vorliegt.
Die Frage der Rechtsform wurde mittlerweile geklärt; die Bürgermeister und die Beteiligten im Lenkungskreis sprachen sich überwiegend mit großer Mehrheit für die Gründung eines Vereins aus.
Hintergrund für das Vorhaben der Gründung einer größeren, überörtlichen Organisationsstruktur war, dass nur durch den Zusammenschluss der Volkshochschulen im Landkreis Miesbach sich nachhaltige und professionelle Arbeits-, Personal- und Entscheidungsstrukturen entwickeln und somit dauerhaft angemessene personelle und finanzielle Ressourcen sichergestellt sind.
Die Gemeinde Hausham führt die kommunale Volkshochschule mit einem jährlichen Defizit von ca. 120.000 €.
In diesem Defizit sind bereits die Zuschüsse des Bayerischen Volkshochschulverbandes mit eingerechnet. Aufgrund der durchgeführten Kurse mit den sich daraus errechnenden Doppelstunden erhält die Gemeinde Hausham einen jährlichen Zuschuss von ca. 28.000 €. Dieser Zuschuss würde im Falle eines Nichtbeitritts zum Verbund der Gemeinde Hausham verloren gehen. Das Defizit würde sich um diesen Betrag dementsprechend erhöhen. Es ist dann mit einem Gesamtdefizit von bis zu 148.000 € zu rechnen.
Im Falle eines Nichtbeitritts würden sich weitere Nachteile für unsere gemeindliche Volkshochschule ergeben. Auf die Anlage „Szenario bei Nichtbeitritt“ wird verwiesen.
Im Rahmen einer Bürgermeister – Dienstbesprechung wurde vereinbart, dass alle Gemeinden im Landkreis Miesbach im Rahmen einer solidarischen Mitfinanzierung sich mit einem Grundbetrag am neuen Verbund beteiligen und ihren Mitgliedsbeitrag zum bisherigen VHS – Kreisverband von 0,48 € / Einwohner auf 1,00 € / Einwohner anheben.
Für die Gemeinde Hausham würde das bedeuten, dass im Falle eines Beitritts zum neuen Verbund sich das derzeitige Defizit von ca. 120.000 € auf ca. 128.400 € erhöhen würde (1 € / Einwohner – ca. 8.400 €).
Ein Beitritt der Gemeinde Hausham in den neuen Verbund hat folgende Auswirkungen bzw. löst folgenden Regelungsbedarf aus:
Die bei der Gemeinde Hausham für die Volkshochschule angestellten Mitarbeiterinnen gehen im Rahmen eines Betriebsübergangs auf den neuen Verbund über. Der neue Verbund ist dann Arbeitergeber und tritt in alle bisherigen Rechte und Pflichten der Mitarbeiterinnen ein (§ 613 a BGB).
- Gebäude an der Schlierseer Straße 16
Das Gebäude (ehem. Ärztevilla) wurde im Jahr 2003 erworben und dann nach umfangreicher Sanierung der gemeindlichen Volkshochschule zur Verfügung gestellt.
In der Anlagenübersicht ist der Anfangsstand mit einer Gesamtsumme (Grundstückserwerb, Sanierungskosten, Einrichtungsgegenstände) von 1.732.837 € eingebucht. Der Endstand zum Haushaltsjahr 2018 (Restbuchwerte) beläuft sich auf 1.410.175 €.
An kalkulatorischer Abschreibung und Verzinsung errechnet sich jährlich ein Betrag von 45.948 €.
Dieser Kostenbereich müsste als Mietwert angesetzt werden, der im Rahmen einer Vereinbarung vom neuen Verbund an die Gemeinde Hausham zu leisten wäre. Hier ist noch zu prüfen, ob dies einen umsatzsteuerlichen Tatbestand auslöst.
- Sachkosten
- Kosten, die unmittelbar dem VHS – Betrieb zugeordnet werden können, sind vom zukünftigen Verbund zu tragen (Bürobedarf, Lehrmaterialien und dgl.).
- Kosten, die unmittelbar dem Bereich der Gebäudebewirtschaftung zugeordnet werden können (Reinigungs-, Heizungs-, Stromkosten und dgl.), sind dem Grunde nach im Rahmen einer Nebenkostenvorauszahlung mit Abrechnung im Folgejahr vom neuen Verbund zu tragen.
Die Einnahmen aus Kursgebühren sowie die Zuschüsse gehen im Falle eines Beitritts auf den neuen Verbund über.
Es ist zu erwarten, dass im Falle eines Beitritts der Volkshochschule der Gemeinde Hausham in die neue Struktur und dementsprechender Umlenkung der Zahlungsströme sich beim neuen Verbund ein Zuschussbedarf ergeben wird.
Die Verwaltung schlägt daher vor, diesen Zuschussbedarf auf zunächst 130.000 € (incl. solidarische Grundfinanzierung von 1 € / Einwohner – ca. 8.400 €) zu deckeln.
Der Gemeinderat müsste die Verwaltung ermächtigen, in entsprechende Verhandlungen mit den Verantwortlichen des in Gründung befindlichen VHS Oberland e.V. zu treten.
Beschlussvorschlag
Der Gemeinderat beschließt, dem neuen Verbund „VHS Oberland e.V.“ grundsätzlich beizutreten.
Grundlage und Voraussetzung für einen Beitritt ist dabei insbesondere:
- Das finanzielle Defizit für die Gemeinde Hausham nach Abrechnung des zu erwartenden Zuschussbedarfs einschließlich der solidarischen Grundfinanzierung von € 1,--/Einwohner jährlich (ca. € 8.400,--) ist nicht größer als im letzten abgeschlossenen Jahr 2018.
- Es ist sichergestellt, dass die bislang bei der Gemeinde Hausham beschäftigten Mitarbeiterinnen ohne rechtliche und ohne wirtschaftliche Nachteile künftig vom Verein beschäftigt werden. Dabei muss sichergestellt sein, dass bei einer Auflösung des Vereins oder im Falle des Austritts der Gemeinde Hausham aus dem Verein „VHS Oberland e.V.“ ein Rückkehrrecht der Mitarbeiterinnen zur Gemeinde Hausham besteht. Ebenso muss sichergestellt sein, dass die Gemeinde Hausham während der Zeit, zu welcher die Mitarbeiterinnen bei der VHS Oberland e.V. beschäftigt sind, keinerlei Zahlungsverpflichtungen im Zusammenhang mit den Mitarbeiterinnen hat.
- Dass sämtliche steuerrechtlichen Fragen, insbesondere im Zusammenhang mit der Umsatzsteuer, verbindlich geklärt werden.
Mit vorstehender Maßgabe wird die Gemeindeverwaltung ermächtigt, mit den Verantwortlichen des in Gründung befindlichen Vereins VHS Oberland e.V. in entsprechende Beitrittsverhandlungen zu treten.
Beschluss
Der Gemeinderat beschließt, dem neuen Verbund „VHS Oberland e.V.“ grundsätzlich beizutreten.
Grundlage und Voraussetzung für einen Beitritt ist dabei insbesondere:
- Das finanzielle Defizit für die Gemeinde Hausham nach Abrechnung des zu erwartenden Zuschussbedarfs einschließlich der solidarischen Grundfinanzierung von € 1,--/Einwohner jährlich (ca. € 8.400,--) ist nicht größer als im letzten abgeschlossenen Jahr 2018.
- Es ist sichergestellt, dass die bislang bei der Gemeinde Hausham beschäftigten Mitarbeiterinnen ohne rechtliche und ohne wirtschaftliche Nachteile künftig vom Verein beschäftigt werden. Dabei muss sichergestellt sein, dass bei einer Auflösung des Vereins oder im Falle des Austritts der Gemeinde Hausham aus dem Verein „VHS Oberland e.V.“ ein Rückkehrrecht der Mitarbeiterinnen zur Gemeinde Hausham besteht. Ebenso muss sichergestellt sein, dass die Gemeinde Hausham während der Zeit, zu welcher die Mitarbeiterinnen bei der VHS Oberland e.V. beschäftigt sind, keinerlei Zahlungsverpflichtungen im Zusammenhang mit den Mitarbeiterinnen hat.
- Dass sämtliche steuerrechtlichen Fragen, insbesondere im Zusammenhang mit der Umsatzsteuer, verbindlich geklärt werden.
Mit vorstehender Maßgabe wird die Gemeindeverwaltung ermächtigt, mit den Verantwortlichen des in Gründung befindlichen Vereins VHS Oberland e.V. in entsprechende Beitrittsverhandlungen zu treten.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
3. Öko-Modellregion Miesbacher Oberland;
Information und Vorstellung der derzeitigen Tätigkeiten und Entscheidung bezüglich der Verlängerung des Projekts für die Jahre 2020-2023;
Zu diesem Tagesordnungspunkt wird Frau Stephanie Stiller anwesend sein
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat
|
Sitzung des Gemeinderates
|
14.11.2019
|
ö
|
beschließend
|
3 |
Sachverhalt
Mit Beschluss vom 22.12.2014 (in Fotokopie anbei) hat der Gemeinderat die Teilnahme an dem Wettbewerb „Staatlich anerkannte Öko-Modellregion“ erklärt.
Stephanie Stiller berichtet über das Projekt, insbesondere über dessen Fortschreibung für die Jahre 2019 ff.
Beschlussvorschlag
Die Gemeinde Hausham beteiligt sich auch in den Jahren 2020 - 2023 an dem Projekt „Öko-Modellregion“ aufgrund der heute vorgelegten Kostenkalkulation.
Beschluss
Die Gemeinde Hausham beteiligt sich auch in den Jahren 2020 - 2023 an dem Projekt „Öko-Modellregion“ aufgrund der heute vorgelegten Kostenkalkulation.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
4. Bebauungsplan Nr. 16 "Zentrales Krankenhaus Agatharied", 6. Änderung;
Billigungs- und Auslegungsbeschluss
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat
|
Sitzung des Gemeinderates
|
14.11.2019
|
ö
|
beschließend
|
4 |
Sachverhalt
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 01.07.2019 die Änderung des Bebauungsplanes beschlossen.
Geplant ist ein aus 3 miteinander verbundenen Gebäuden bestehendes Parkhaus mit insgesamt 4 Ebenen, die jeweils über den bestehenden Parkflächen errichtet werden und deren untere Parkebene E 1 der bestehende Parkplatz ist. Die Gebäude werden jeweils mit einem begrünten Flachdach versehen, die Wandhöhe je Gebäude beträgt ca. 11,80 Meter. An den Stirnseiten jedes Gebäudes befinden sich die Treppenhäuser mit Aufzügen.
Die Parkplatzsituation soll mittels eines Parkleitsystems koordiniert werden und vor der Einfahrt zur Tiefgarage sollen ein Wendehammer für den Kfz-Verkehr sowie an der Ostseite des Wendehammers eine Bushaltestelle errichtet werden.
An der Nordostseite des Hauptgebäudes wird das Baufenster um eine Fläche von ca. 3.000 m² erweitert. Hier entsteht ein 60 m x 35 m Anbau für den OP-Bereich mit einer Höhe von 17,50 m, auf dessen Dach der neue Hubschrauberlandeplatz errichtet wird.
Der Entwurf für die Bebauungsplanänderung mitsamt Begründung und Änderung der textlichen Festsetzungen sowie die Vorprüfung des Einzelfalls liegen nunmehr vor.
Beschlussvorschlag
Der Gemeinderat billigt vorliegenden Planentwurf mit Begründung und Textlichen Festsetzungen in der Fassung vom 14.11.2019 sowie die Vorprüfung des Einzelfalls und beauftragt die Verwaltung mit der Durchführung des Auslegungsverfahrens.
Beschluss
Der Gemeinderat billigt vorliegenden Planentwurf mit Begründung und Textlichen Festsetzungen in der Fassung vom 14.11.2019 sowie die Vorprüfung des Einzelfalls und beauftragt die Verwaltung mit der Durchführung des Auslegungsverfahrens.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
5. Bebauungsplan Nr. 14 "Sprenger Wiese", 2. Änderung;
Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen
Satzungsbeschluss
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat
|
Sitzung des Gemeinderates
|
14.11.2019
|
ö
|
beschließend
|
5 |
Sachverhalt
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 19.09.2019 den Entwurf für die 2. Änderung des Bebauungsplans gebilligt. Die Verwaltung wurde mit der Durchführung des Auslegungsverfahrens beauftragt.
Ergebnis des Auslegungsverfahrens
A) Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
Die Stellungnahmen des Landratsamtes Miesbach sind, mit Ausnahme der Unteren Naturschutzbehörde, erst am 13.11 2019 und damit außerhalb der Frist eingegangen, werden aber in der Abwägung berücksichtigt.
Landratsamt Miesbach, Architektur/Städtebau/Denkmalschutz, Schreiben vom 31.10.2019
Der vorliegenden Stellungnahme des Herrn Mayer vom 17.05.2019 kann ich mich hinsichtlich der dort aufgeführten städtebaulichen Empfehlungen nur vollumfänglich anschließen.
Landratsamt Miesbach, Bauleitplanung und Seilbahnen, Schreiben vom 07.11.2019
Die Planung widerspricht im Ergebnis dem Grundsatz des flächensparenden Bauens. Die durchgeführte Alternativenprüfung kommt nicht zum städtebaulich optimalen Ergebnis, sondern unterstützt die für den Individualverkehr optimierte Standardlösung des flächigen Einzelhandels am Ortsrand. Die Chance einer städtebaulichen Verbesserung wird vergeben.
Positiv ist die vorliegende kompaktere Planung der Wohngebäude. Die überdimensionierte Park-platzfläche in bester Lage (gemäß Betreiber für den Spitzenansturm erforderlich) kann positiv lediglich als Nachverdichtungspotenzial für kommende Generationen gesehen werden.
Landratsamt Miesbach, Untere Naturschutzbehörde, Schreiben vom 12.11.2019
Wie in der Stellungnahme vom 24.05.2019 bereits erläutert, sieht der fachliche Naturschutz in der Planung einen unangemessen hohen Verbrauch an Grund und Boden, da sämtliche Nutzungen auf dem Areal des Supermarktes (Ladenfläche, Parkplatz) ausschließlich ebenerdig angeordnet werden. Gegenüber der Entwurfsfassung hat sich lediglich beim westlichen Wohngebäude eine sehr geringfügige Verschiebung nach Osten ergeben.
Der fachliche Naturschutz wiederholt aus diesem Grund seine Beurteilung, wonach die rein ebenerdige Anordnung von Stellplatz- und Ladenfläche einen unverhältnismäßig hohen Flächen-verbrauch und Eingriffe in Natur und Landschaft mit sich bringt, die eigentlich vermeidbar wären. Die Planung ist vor diesem Hintergrund nicht mehr zeitgemäß und widerspricht dem Grundsatz des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden (§ 1 a Abs. 1 BauGB).
Wir bedauern sehr, dass am ursprünglichen Konzept der Supermarktplanung unverändert festgehalten wurde.
Bzgl. des naturschutzrechtlichen Teils der Stellungnahme, hier speziell wegen der notwendigen Befreiung von der LSG-Verordnung, wird an dieser Stelle auf die E-Mail unserer Abteilungsleitung 5 (Bauen), Herrn Pemler, vom 07.08.2019 (s. Anlage) verwiesen.
Stellungnahme der Gemeinde
Der Gemeinderat nimmt die vorgenannten Stellungnahmen zur Kenntnis.
Im Vorfeld wurden sowohl von Seiten des Investors als auch von Seiten der Gemeinde verschiedene Möglichkeiten v.a. zur baulichen Gestaltung des Lebensmittelmarktes und der Parkplatzfläche geprüft und erörtert, um sowohl dem Grundsatz des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden gerecht zu werden als auch die Nahversorgung der angrenzenden Wohngebiete mit einem Lebensmittelmarkt, der von der Bevölkerung angenommen wird, wiederherzustellen. Der Planentwurf in der Fassung vom 19.09.2019 ist das Ergebnis von Gesprächen, die mit allen Beteiligten einschließlich des Landratsamts Miesbach geführt wurden.
Abstimmung 18 : 0____
Landratsamt Miesbach, Untere Straßenverkehrsbehörde, Schreiben vom 17.10.2019
Grundsätzlich bestehen keine Einwände gegen die beabsichtigte Planung.
Bei der Ausweisung von Stellplätzen sollte auf eine ausreichende Größe der Parkstände geachtet werden. Insofern wird auf die „Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen“ (RASt 06) sowie vor allem auf die Empfehlungen für Anlagen des ruhenden Verkehrs (EAR 05) der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Arbeitsgruppe Straßenentwurf, verwiesen, die bei Schräg- oder Senkrechtaufstellung als Mindestmaße eine Breite von 2,50 m und
eine Länge von 5 m vorsehen bzw. bei Längsaufstellung eine Breite von 2 m und eine Länge von 5,20 m (ohne Markierung) bzw. 5,70 m (mit Markierung) vorsieht.
Bei Garagen / Carports ist ferner grds. zu beachten, dass diese nicht unmittelbar von öffentlichen Straßen angefahren werden sollten bzw., sofern eine solche direkte Anfahrtsmöglichkeit gewünscht ist, grundsätzlich ein Mindestabstand von 3 m eingehalten wird (§ 2 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen sowie über die Zahl der notwendigen Stellplätze (GaStellV)), sofern das Ortsrecht keine strengeren Regelungen vorsieht oder eine Abweichung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 GaStellV nach sorgfältiger Prüfung einer ausreichenden Sicht auf die öffentliche Verkehrsfläche gestattet werden kann.
Werbeanlagen:
Hinweise:
Eine Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der Straße St. 2076 ist zu vermeiden.
Bei der Positionierung der Werbeanlage an der Zufahrt sollte im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf den Erhalt ausreichender Sichtbeziehungen geachtet werden. Diesbezüglich wird eine Anwendung der Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Arbeitsgruppe Straßenentwurf, empfohlen.
Auflagen:
- Bei einer etwaigen Beleuchtung darf die zulässige maximale Lichtstärke für Straßenbeleuchtung nach EN 13201 bzw. DIN EN 13201-2 bis 13201-4 nicht überschritten werden.
Im Falle einer Beleuchtung ist diese so zu gestalten, dass eine Blendung von Verkehrsteilnehmern ausgeschlossen ist. Im Falle einer Blendung bzw. Blendgefahr ist die Lichtstärke auf Verlangen der Straßenverkehrsbehörde oder Straßenbauverwaltung auf Kosten des Antragstellers anzupassen.
Die Stellungnahme des Staatlichen Bauamt Rosenheim – Fachbereich Straßenbau als Straßenbaulastträger der Staats-/Bundesstraße (gem. § 9 Abs. 3a FStrG und Art. 24 Abs. 1 BayStrWg) ist einzuholen und dessen Auflagen und Bedingungen zu erfüllen.
Die vorgenommenen Änderungen werden zudem begrüßt, Abrücken der Zufahrt und insbesondere die Option auf einen Geh- und Radweg in Anbindung an die St. 2076. Bei Umsetzung dieser Option wird die Berücksichtigung der „Empfehlungen für Radverkehrsanlagen“ (ERA 2010), herausgegeben von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Arbeitsgruppe Straßenentwurf (Ausgabe 2010), empfohlen.
Stellungnahme der Gemeinde
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.
Auf die gemeindliche Stellungnahme zu den Ausführungen des Staatlichen Bauamts Rosenheim wird verwiesen.
Landratsamt Miesbach, Untere Immissionsschutzbehörde, Schreiben vom 15.10.2019
Auf die ausführliche Stellungnahme vom 26.04.2019 zum Immissionsschutz wird verwiesen. Die Änderungen im vorliegenden Planentwurf haben keine relevanten Auswirkungen auf die Belange des Immissionsschutzes. Unsere Empfehlung zur Ergänzung der textlichen Hinweise wurde in der vorliegenden Planung berücksichtigt.
Zusammenfassend erfüllt die Planung den Planungsgrundsatz des § 50 Bundesimmissionsschutz-gesetz, der eine verträgliche Anordnungen unterschiedlicher Nutzungen vorschreibt. Die Planung nimmt in ausreichendem Umfang Rücksicht auf die umliegenden schutzbedürftigen Nutzungen. Von Seiten der Unteren Immissionsschutzbehörde besteht daher Einverständnis. Weitere Detailfragen zum Immissionsschutz können im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren geklärt werden.
Landratsamt Miesbach, Wasser- und Bodenschutzrecht, Schreiben vom 05.11.2019
Auf die Ausführungen zur 1. Stellungnahme vom 04.06.2019 wird verwiesen.
Regierung von Oberbayern, Schreiben vom 23.10.2019
Die Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde hat zur 2. Änderung bereits mit Schreiben vom 30.04.2019 Stellung genommen. Auf diese Stellungnahme dürfen wir verweisen.
Im Ergebnis waren wir zu der Einschätzung gelangt, dass die Planung bei Berücksichtigung der Belange von Natur und Landschaft den Erfordernissen der Raumordnung nicht entgegensteht. Auf Grund der Lage im LSG „Egartenlandschaft um Miesbach“ sollte eine Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde erfolgen. Von dieser wurde im Rahmen der Beteiligung insbesondere wegen des damit verbundenen Flächenverbrauchs erheblich Einwände gegen die Planung erhoben.
Die Planung soll zur Minimierung der Flächenversiegelung und des Eingriffs in das Landschafts-schutzgebiet geändert werden. Die Anordnung der Wohngebäude im Süden wird überplant, die erforderlichen Stellplätze sollen in einer Tiefgarage untergebracht werden. Dadurch sollen die beiden Wohngebäude näher an die vorhandene Bebauung heranrücken.
Bewertung
Die inzwischen vorgenommenen Veränderungen haben keinen Einfluss auf das Ergebnis der landesplanerischen Bewertung. Die Planung in der Fassung vom 18.09.2019 ist weiterhin mit den Erfordernissen der Raumordnung vereinbar. Eine Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde ist weiterhin erforderlich.
Stellungnahme der Gemeinde
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.
Die Fachabteilungen am Landratsamt Miesbach wurden am Verfahren beteiligt.
LfU Bayerisches Landesamt für Umwelt, Schreiben vom 06.11.2019
Vom LfU zu vertretende Fachbelange (z.B. Rohstoffgeologie, Geotopschutz, Geogefahren) werden nicht berührt bzw. wurden ausreichend berücksichtigt.
Staatliches Bauamt Rosenheim, Schreiben vom 04.11.2019
Einwendungen:
Anbauverbot: Die geplanten baulichen Anlagen liegen aus verkehrsrechtlicher Sicht zum Teil innerhalb sowie außerhalb der Ortsdurchfahrt. Aus straßenbaurechtlicher Sicht liegen die geplanten baulichen Anlagen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrt an freier Strecke entlang der St 2076 und unterliegen somit den Bestimmungen des Art. 23 Abs. 1 BayStrWG und befinden sich daher in der Anbauverbotszone von 20 m. In der Anbauverbotszone dürfen daher bauliche Anlagen, dazu zählen auch Hallen, Stellplätze, Garagen, genehmigungspflichtige Einfriedungen usw., in einer Entfernung bis zu 20 m gemessen vom Rand der befestigten Fahrbahn der St 2076 grundsätzlich nicht errichtet werden.
Um dennoch eine funktionale Bebauung des Grundstückes zu ermöglichen, stimmt das Staatliche Bauamt Rosenheim nach Abwägung des Sachverhaltes in Anlehnung an die bestehende Bebauung und deren Abstand zum Fahrbahnrand einer Reduzierung der Anbauverbotszone für das am weitesten vorspringende Bauteil des neuen Lebensmitteldiscounters auf 14,00 m zu. Dieser Abstand wurde bereits berücksichtigt. Mit der Lage der Stellplätze in der Anbauverbotszone besteht unter Einhaltung der im Bebauungsplan dargestellten Abstände zum Fahrbahnrand der St 2076 (mind. 7,00 – 10,00 m) Einverständnis.
Die Gemeinde Hausham hat nördlich des Lebensmitteldiscounters bzw. südlich der St 2076 ausreichende Flächen für die geplante Geh- und Radwegverbindung Gmund – Hausham festzusetzen bzw. zu sichern und freizuhalten. Der Geh- und Radweg wurde ebenfalls im Bebauungsplan berücksichtigt.
Neu zu pflanzende Bäume und Sträucher dürfen nur hinter dem neuen Geh- und Radweg und der bestehenden Schutzplanke unter Einhaltung der Sichtdreiecke gepflanzt werden. Das Lichtraumprofil der St 2076 ist freizuhalten.
Wir weisen darauf hin, dass bei einer weiteren baulichen Erschließung des Grundstücks mit der Flur-Nr. 1035/3 entlang der St 2076 die Anbauverbotszone von 20 m, gemessen vom äußeren Fahrbahnrand der St 2076, einzuhalten ist.
Erschließung: Die Erschließung hat weiterhin über die Nagelbachstraße zur St 2076 zu erfolgen. Der Lebensmittelmarkt erhält gegenüber der bestehenden Situation nur noch eine, von der St 2076 abgerückte Ein- und Ausfahrt zur Nagelbachstraße. Unmittelbare Zufahrten zur St 2076 dürfen nicht angelegt werden.
Lärmschutz: Wegen des starken Verkehrsaufkommens auf der St 2076 ist mit Emissionen zu rechnen. Zur Abklärung erforderlicher Immissionsschutzeinrichtungen sind die für deren Bemessung nötigen Angaben über die Immissionsschutzbehörde zu ermitteln. Eventuelle erforderliche Lärmschutzmaßnahmen werden nicht vom Baulastträger der Bundesstraße übernommen (Verkehrslärmschutzverordnung – 16. BImSchV).
Entwässerung: Die bestehende Straßenentwässerung der St 2076 darf durch die Baumaßnahme nicht beeinträchtigt werden. Der St 2076 und ihren Nebenanlagen dürfen daher keine Abwässer, Oberflächen- sowie Dach- und Niederschlagswässer aus den Grundstücken zugeführt werden.
Sichtflächen: Zur Sicherstellung von ausreichenden Sichtflächen beim Ein- und Ausfahren auf die St 2076 sind wegen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs weiterhin ausreichende Sichtdreiecke gemäß RASt 06 Abschnitt 6.3.9.3 bezogen auf die Fahrbahn mit den Abmessungen von 5,00 m Tiefe ab dem durchgehenden Fahrbahnrand der St 2076 und 70,00 m Schenkellänge parallel zur St 2076 in beide Richtungen und bezogen auf den zukünftigen Geh- und Radweg mit den Abmessungen von 3,00 m Tiefe ab der Mittelachse des Geh- und Radweges und 30,00 m Schenkellänge parallel zur St 2076 in beide Richtungen herzustellen und auf Dauer freizuhalten.
Innerhalb der Sichtflächen dürfen außer Zäunen neue Hochbauten nicht errichtet werden; Wälle, Sichtschutzzäune, Anpflanzungen aller Art und Zäune sowie Stapel, Haufen u.ä. mit dem Grundstück nicht fest verbundene Gegenstände dürfen nicht angelegt werden, wenn sie sich mehr als 0,80 m über die Fahrbahnebene erheben. Ebenso wenig dürfen dort genehmigungs- und anzeigefreie Bauten oder Stell- und Parkplätze errichtet und Gegenstände gelagert oder hinterstellt werden, die diese Höhe überschreiten. Dies gilt auch für die Dauer der Bauzeit.
Einfriedung: Sollte eine Einfriedung errichtet werden, hat dies ausschließlich auf Privatgrund unter Einhaltung der Sichtdreiecke zu erfolgen.
Stellungnahme der Gemeinde
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.
Die Sichtdreiecke für die St 2076 werden noch in den Bebauungsplan eingezeichnet. Ein Lärmschutzgutachten wurde bereits erstellt.
Die Stellungnahme wird zur Beachtung der weiteren Anmerkungen an den Bauträger zur Kenntnis und Beachtung weitergeleitet.
IHK München und Oberbayern, Schreiben vom 08.11.2019
Einwendungen oder Hemmnisse, die gegen eine Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebietes nach § 4 BauNVO sprächen, sind nicht zu erkennen.
Aus Sicht der gewerblichen Wirtschaft besteht auch mit den Planungen i.S.d. § 11 BauNVO Einverständnis.
Handwerkskammer für München und Oberbayern, Schreiben vom 07.11.2019
Es haben sich aus unserer Sicht keine Änderungen ergeben, deshalb bestehen weiterhin seitens der Handwerkskammer für München und Oberbayern keine Einwände oder Anmerkungen.
ZAS Zweckverband zur Abwasserbeseitigung im Schlierachtal, Schreiben vom 10.11.2019
Die ordnungsgemäße kanalmäßige Erschließung ist nachzuweisen.
Für die im Grundstück befindliche öffentliche Kanalisation ist eine notarielle Regelung herbeizuführen. Der grundbuchamtliche Vollzug ist vorzulegen.
Für die Beurteilung der ordnungsgemäßen kanalmäßigen Erschließung ist eine Erschließungs-planung vorzulegen. Die geplanten Grundstücksgrenzen, öffentliche und private Grundstücks-flächen etc. sind in dieser Planung mit darzustellen. Besonders wird darauf hingewiesen, dass für die ordnungsgemäße kanalmäßige Erschließung die öffentliche Abwasseranlage bis an die Grundstücksgrenze des jeweiligen Grundstücks herangeführt werden muss. Auf die erforderliche dingliche Sicherung von Abwasseranlagen (privat und öffentlich) über Fremdgrundstücke etc. im Grundbuch wird besonders hingewiesen.
Die anfallenden Schmutzwässer müssen in den öffentlichen Schmutzwasserkanal eingeleitet werden.
Sämtliche unverschmutzte Oberflächenwässer aus den neu geplanten Dach-, Hof- und
Straßenflächen sowie Drainagen und aus der gesamten bestehenden Wiese Grundstück Fl.Nr. 1035/3 dürfen nicht in den öffentlichen Schmutzwasserkanal eingeleitet werden. Sie sind zu versickern oder anderweitig abzuleiten. Bestehende Einleitungen von Oberflächenwasser in den öffentlichen Schmutzwasserkanal sind ordnungsgemäß abzutrennen und zu versickern. Die fachkundige Stelle ist zu hören.
Mit dem Antrag gemäß § 10 der EWS ist die Sickerfähigkeit des Bodens zur Aufnahme sämtlicher am Grundstück anfallender Oberflächenwässer durch ein Sachverständigengutachten (Schluckbrunnenversuch etc.) nachzuweisen und die Unterlagen vorzulegen.
Die erforderlichen Einwohnerwerte sind vorhanden und können zugeteilt werden. Weitere Punkte und Auflagen bleiben ausdrücklich vorbehalten.
Wasserwerk Hausham, Schreiben vom 16.10.2019
Die Trinkwasserleitung für die Wohngebäude wird in der privaten, öffentlich gewidmeten Verkehrsfläche verlegt.
Vodafone Kabel Deutschland GmbH, Schreiben vom 24.10.2019
Eine Ausbauentscheidung trifft Vodafone nach internen Wirtschaftlichkeitskriterien. Dazu erfolgt eine Bewertung entsprechend Ihrer Anfrage zu einem Neubaugebiet.
Deutsche Telekom Technik GmbH, Schreiben vom 05.11.2019
Die Telekom prüft derzeit die Voraussetzungen zur Errichtung eigener TK-Linien im Baugebiet. Je nach Ausgang dieser Prüfung wird die Telekom eine Ausbauentscheidung treffen. Vor diesem Hintergrund behält sich die Telekom vor, bei Unwirtschaftlichkeit oder einem geplanten Ausbau einer TK-Infrastruktur durch einen anderen Anbieter auf die Errichtung eines eigenen Netzes zu verzichten.
Im Geltungsbereich südlich befinden sich Telekommunikationslinien (Hauszuführung) der Telekom, die wegen der geplanten Baumaßnahmen möglicherweise verlegt werden müssen.
Wir bitten Sie, die erforderlichen Maßnahmen rechtzeitig (ca. 4 Monate) vor Baubeginn mit unserer Fertigungssteuerung abzustimmen.
Bei den übrigen Telekommunikationslinien bitten wir Sie, bei der Planung und Bauausführung darauf zu achten, dass diese Linien nicht verändert werden müssen bzw. beschädigt werden.
Wir machen darauf aufmerksam, dass aus wirtschaftlichen Gründen eine unterirdische Versorgung des Neubaugebietes durch die Telekom nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer koordinierten Erschließung möglich ist. Wir beantragen daher Folgendes sicherzustellen:
dass für den Ausbau des Telekommunikationsliniennetzes im Erschließungsgebiet eine ungehinderte, unentgeltliche und kostenfreie Nutzung der künftigen Straßen und Wege möglich ist,
dass eine rechtzeitige und einvernehmliche Abstimmung der Lage und der Dimensionierung der Leitungszonen vorgenommen wird und eine Koordinierung der Tiefbaumaßnahmen für Straßenbau und Leitungsbau durch den Erschließungsträger erfolgt.
Wir bitten dem Vorhabenträger aufzuerlegen, dass dieser für das Vorhaben einen Bauablaufzeitenplan aufstellt und mit uns unter Berücksichtigung der Belange der Telekom abzustimmen hat, damit Bauvorbereitung, Kabelbestellung, Kabelverlegung, Ausschreibung von Tiefbauleistungen usw. rechtzeitig eingeleitet werden können. Für unsere Baumaßnahme wird eine Vorlaufzeit von 6 Monaten benötigt.
In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen mit einer Leitungszone für die Unterbringung der Telekommunikationslinien vorzusehen.
Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das „Merkblatt Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 2013 – siehe u. a. Abschnitt 6 – zu beachten. Wir bitten sicherzustellen, dass durch die Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien nicht behindert werden.
Stellungnahme der Gemeinde
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahmen der Versorgungsträger zur Kenntnis.
Die Stellungnahmen werden an den Bauträger zur Kenntnis und Beachtung weitergeleitet, da die vorgebrachten Ausführungen erst im Zuge des jeweiligen konkreten Bauantrags relevant werden.
Abstimmung 18 : 0___
Gemeinde Gmund a. Tegernsee, Schreiben vom 15.10.2019
Keine Äußerung
B) Beteiligung der Öffentlichkeit
Von Seiten der Öffentlichkeit wurden keine Stellungnahmen abgegeben.
Gemeinderat Bau
r war kurzzeitig abwesend.
Beschlussvorschlag
Der Gemeinderat beschließt den Bebauungsplan Nr. 14 „Sprenger Wiese“ in der Fassung vom 19.09.2019 mit der zusätzlichen Darstellung der Sichtdreiecke auf der St 2076 als Satzung.
Beschluss
Der Gemeinderat beschließt den Bebauungsplan Nr. 14 „Sprenger Wiese“ in der Fassung vom 19.09.2019 mit der zusätzlichen Darstellung der Sichtdreiecke auf der St 2076 als Satzung.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
6. Bebauungsplan Nr. 37 "Obere Tiefenbachstraße West";
Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen
Satzungsbeschluss
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat
|
Sitzung des Gemeinderates
|
14.11.2019
|
ö
|
beschließend
|
6 |
Sachverhalt
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 19.09.2019 den Entwurf des Bebauungsplans gebilligt. Die Verwaltung wurde mit der Durchführung des Auslegungsverfahrens beauftragt.
Ergebnis des Auslegungsverfahrens
A) Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
Die Stellungnahmen des Landratsamtes Miesbach sind erst am 13.11 2019 und damit außerhalb der Frist eingegangen, werden aber in der Abwägung berücksichtigt.
Landratsamt Miesbach, Architektur/Städtebau/Denkmalschutz, Schreiben vom 31.10.2019
Landratsamt Miesbach, Wasser- und Bodenschutzrecht, Schreiben vom 05.11.2019
Jeweils Keine Äußerung
Landratsamt Miesbach, Untere Straßenverkehrsbehörde, Schreiben vom 17.10.2019
Grundsätzlich bestehen keine Einwände gegen die Planung, solange die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der angrenzenden Bundesstraße 307 (Zufahrt für die Feuerwehr) ausreichend berücksichtigt wird. Die entsprechende Planung ist mit dem StBA Rosenheim abzustimmen und etwaig weitere notwendige Auflagen und Bedingungen sind zu erfüllen.
Grundsätzlich bestehen keine Einwände gegen das beantragte Vorhaben, eine Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der Kreisstraße MB 8 ist jedoch soweit möglich zu vermeiden.
Hinsichtlich der Zufahrt sind die erforderlichen Sichtfelder stets freizuhalten und die sonstigen notwendigen baulichen Voraussetzungen zu erfüllen, insbesondere die Vorgaben des LRA Miesbach, Team 12.4 Kreisstraße, Tiefbau und Bauhof als Vertreter des Landkreises als Straßenbaubehörde der Kreisstraße MB 8.
Bei der Ausweisung von Stellplätzen sollte auf eine ausreichende Größe der Parkstände geachtet werden. Insofern wird auf die „Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen“ (RASt 06) sowie vor allem auf die Empfehlungen für Anlagen des ruhenden Verkehrs (EAR 05) der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Arbeitsgruppe Straßenentwurf, verwiesen, die bei Schräg- oder Senkrechtaufstellung als Mindestmaße eine Breite von 2,50 m und eine Länge von 5 m vorsehen bzw. bei Längsaufstellung eine Breite von 2 m und eine Länge von 5,20 m (ohne Markierung) bzw. 5,70 m (mit Markierung) vorsieht.
Bei der Gestaltung und dem Unterhalt der Zufahrten ist jedoch im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs für ausreichende Sichtbeziehungen zu sorgen.
Diesbezüglich wird eine Anwendung der Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Arbeitsgruppe Straßenentwurf, empfohlen. Hier gilt insbesondere der Abschnitt 6.3.9.3 zu Sichtfeldern, nach dem
Mindestsichtfelder zwischen 0,80 und 2,50 m Höhe von ständigen Sichthindernissen, parkenden Kfz und sichtbehinderndem Bewuchs freizuhalten sind im Bereich des notwendigen Sichtdreiecks, gemessen 3 m vom Fahrbahnrand bzw. 5 m hinter bevorrechtigten Radfahrern.
Landratsamt Miesbach, Tief- und Straßenbau, Schreiben vom 18.10.2019
Grundsätzlich bestehen keine Einwände gegen das beantragte Vorhaben, eine Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der Kreisstraße MB 8 ist zu vermeiden.
Hinsichtlich der Zufahrten sind die erforderlichen Sichtfelder stets freizuhalten.
Bei Schneeräumarbeiten kann hinsichtlich der Einfahrten und Parkplätze keine Rücksicht genommen werden.
Regen- bzw. Tauwasser darf von den Zufahrten und Parkplätzen nicht auf die Kreisstraße gelangen.
Bei Einfriedungen ist ein Mindestabstand von 1 m zum Straßenrand einzuhalten.
Evtl. Schäden, die bei der Erstellung des Bauvorhabens bzw. der Errichtung von Zufahrten an der Kreisstraße bzw. dem Eigentum und Einrichtungen des Landkreises Miesbach entstehen, müssen vom Bauherrn übernommen werden.
Kosten für die Errichtung der Zufahrten und Anschlüsse werden vom Landkreis nicht übernommen.
Bei Aufgrabungen im Straßenbereich für evtl. Spartenanschlüsse sind die derzeit gültigen Richtlinien und Gesetze des Straßen- und Tiefbaus in den aktuellen Fassungen sowie die anerkannten Regeln der Technik zwingend zu beachten.
Stellungnahme der Gemeinde
Der Gemeinderat nimmt die vorgenannten Stellungnahmen zur Kenntnis.
Auf die gemeindliche Stellungnahme zu den Ausführungen des Staatlichen Bauamts Rosenheim wird verwiesen.
Landratsamt Miesbach, Untere Naturschutzbehörde, Schreiben vom 06.11.2019
Aus naturschutzfachlicher Sicht bestehen gegen die Planung keine grundlegenden Einwände und Bedenken. Lediglich zur Grünordnung bestehen in 2 Punkten Anmerkungen, die wir zu beachten bitten:
1. Die Festsetzung zur Grünordnung 5.1 sieht viel zu große Pflanzqualitäten vor, die in dieser Form keinen Sinn ergeben. Wir raten dazu, mit Stammumfängen von 16 – 18 cm deutlich kleinere Pflanzqualitäten und dafür Gehölze der 1. Wuchsordnung vorzusehen.
2. Grundsätzlich sollten in B-Plänen mit Grünordnung auch diejenigen Bäume und Gehölz-bestände im Plan dargestellt werden, die zur Beseitigung vorgesehen sind.
Landratsamt Miesbach, Untere Immissionsschutzbehörde, Schreiben vom 15.10.2019
Aus Sicht des Immissionsschutzes bestehen gegen die Aufstellung des BPL Nr. 37 „Obere Tiefenbachstraße West“ keine grundsätzlichen Einwände.
Ein Gewerbegebiet fügt sich grundsätzlich verträglich in die überwiegend gewerblich genutzte Umgebungsbebauung ein. Nach Norden hin schirmt die Hangkante gegenüber der im Tal liegenden Misch- und Wohnbebauung den Lärm teilweise ab. Der größte Teil des Geltungs-bereichs wird bereits seit einigen Jahren von der Moralt AG als holzverarbeitender Betrieb genutzt. Auf der Basis des Schallgutachtens der C. Hentschel Consult GmbH vom April 2017, welches die schalltechnische Verträglichkeit unter Berücksichtigung technischer und organisatorischer Maßnahmen bescheinigte, wurde eine entsprechende Baugenehmigung mit umfangreichen Auflagen zum Immissionsschutz erteilt. Berechtigte Immissionskonflikte sind seither nicht aufgetreten. In dem genannten Schallgutachten wurde auch bereits die Möglichkeit der Errichtung einer Lagerhalle im nördlichen Bereich untersucht. Auf Grund der abschirmenden Funktion kann sich durch den Bau der Lagerhalle – ein ausreichendes Bauschalldämmmaß vorausgesetzt – sogar eine Lärmminderung gegenüber dem Bestand ergeben.
Die im vorliegenden Bebauungsplanentwurf unter Ziffer 6 getroffenen Festsetzungen entsprechen im Wesentlichen den Immissionsschutz-Auflagen des Baugenehmigungsbescheids und sind damit aus fachlicher Sicht im Prinzip sinnvoll, § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB erlaubt formal aber im BPL nur die Festsetzungen technischer Vorkehrungen. Die Festlegung von Beurteilungsrichtlinien, Richt-werten oder organisatorischen Maßnahmen ist im BPL nicht zulässig. Wir empfehlen daher dringend, die textlichen Festsetzungen der Ziffern 6.1, 6.2, 6.3, 6.4 S. 2 zu den Hinweisen zu verschieben.
Bei der Festlegung der Bauschalldämmung für die neue Lagerhalle und den festgesetzten Schall-leistungspegeln der Filteranlagen inkl. Rohrleitungen und Containerbefüllung (Ziffer 6.4 S. 1) handelt es sich um technische Vorkehrungen, die im BPL festgesetzt werden dürfen und sollen.
Stellungnahme der Gemeinde
Der Gemeinderat nimmt die vorgenannten Stellungnahmen zur Kenntnis.
Die Empfehlungen der Unteren Naturschutzbehörde und der Unteren Immissionsschutzbehörde werden entsprechend in den Bebauungsplan eingearbeitet.
Landkreis Miesbach, Kreisbrandrat, Schreiben vom 24.10.2019
Die Feuerwehraufstellflächen müssen nach der „Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr“ (Ausgabe Februar 2017) bzw. nach DIN 14090 erfolgen.
Bei Industriebauten ab 5.000 m² wird eine Feuerwehrumfahrung gefordert.
Nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 der Straßenverkehrsordnung ist das Halten in und vor amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten unzulässig. Die Beschilderung dieser amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten ist entsprechend der Anwendungshinweise des StMI vom 01.03.2005 zur StVO (AH-StVO) auszuführen.
Der Löschwasserbedarf sollte durch das Arbeitsblatt W 405 DVGW errechnet und sichergestellt werden. Wegen der winterlichen Verhältnisse im Landkreis Miesbach sollen nur Oberflurhydranten verwendet werden.
Stellungnahme der Gemeinde
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.
Regierung von Oberbayern, Schreiben vom 28.10.2019
Planung
….. Mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 37 soll das Areal als Gewerbegebiet gem. § 8 BauNVO festgesetzt werden. Damit sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer neuen Lagerhalle im Norden des Plangebiets geschaffen werden. Allgemeines Ziel der Planung ist die Weiterentwicklung der vorhandenen Gewerbefläche sowie eine maßvolle Nachverdichtung zu befördern.
Berührte Belange
Natur und Landschaft
Auf Grund der Lage im LSG „Egartenlandschaft um Miesbach“ ist, soweit im Rahmen der Zweckbestimmung möglich, auf eine angepasste Baugestaltung und eine schonende Einbindung in das Orts- und Landschaftsbild zu achten (vgl. LEP 7.1.1 (G), Regionalplan Oberland (RP 17) B II 1.6 (Z)). Wir bitten diesbezüglich um Abstimmung mit der unteren Bauaufsichts- und Naturschutz-behörde.
Immissionsschutz
Gemäß den eingereichten Unterlagen soll durch das Heranrücken der gewerblich genutzten Bebauung an die im Norden des Plangebiets anschließende Wohnbebauung für letztere eine schalltechnisch günstigere Situation entstehen als im gegenwärtigen Bestand. Wir bitten die Erkenntnisse der schalltechnischen Untersuchung sowie die Belange des Lärmschutzes mit der unteren Immissionsschutzbehörde abzustimmen (vgl. BayLPIG Art. 6 Abs. 2 Nr. 7).
Bewertung
Die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 37 steht bei Berücksichtigung der aufgeführten Belange den Erfordernissen der Raumordnung nicht entgegen.
Planungsverband Region Oberland, Schreiben vom 05.11.2019
Schließt sich der Stellungnahme der höheren Landesplanungsbehörde an.
Stellungnahme der Gemeinde
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahmen zur Kenntnis.
Die Fachabteilungen des Landratsamtes wurden am Verfahren beteiligt.
Staatliches Bauamt Rosenheim, Schreiben vom 05.11.2019
2.1 Grundsätzliche Stellunqnahme
Gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 37 „Obere Tiefenbachstraße West" in der Fassung vom 19.09.2019 bestehen seitens des Staatlichen Bauamtes Rosenheim sowohl vom Fachbereich Straßenbau wie auch vom Fachbereich Hochbau keine Einwände, wenn die unter 2.2 ff genannten Punkte beachtet werden.
2.2 Ziele der Raumordnunq und Landesplanunq
die eine Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB auslösen
— keine —
2.3 Beabsichtiqte eiqene Planunqen und Maßnahmen, die den o. g. Plan berühren können
— keine —
2.4 Einwendunqen mit rechtlicher Verbindlichkeit aufqrund fachgesetzIicher Reqelunqen
die im Regelfall in der Abwägung nicht überwunden werden können (z.B. Landschafts- oder Wasserschutzgebiets-verordnungen), Angabe der Rechtsgrundlage sowie Möglichkeiten der Überwindung (z.B. Ausnahmen oder Befreiungen)
Bauverbot
Das von der Bauleitplanung betroffene Gebiet liegt aus straßenbaurechtlicher Sicht außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrt von Agatharied im Verknüpfungsbereich, verkehrsrechtlich jedoch innerhalb. Entlang des Verknüpfungsbereichs von Bundesstraßen gilt gemäß § 9 Abs. 1 FStrG für bauliche Anlagen bis 20,00 m Abstand vom äußeren Rand der Fahrbahndecke Bauverbot. Die Anbauverbotszone ist in den Unterlagen nicht dargestellt.
An der Kreuzung B 307 / MB 8 (Obere Tiefenbachstraße) wurde ein Kreisverkehr mit dem Durchmesser von 40 m angelegt.
Der südliche Gebäudevorsprung im Teilbereich 4 weist zur Bundesstraße 307 nun einen Abstand von 13,5 m bis 22,0 m auf. Der südliche Teil des westlichen Hauptgebäudes in Teilbereich 2 weist einen Abstand von 15,0 m bis 17,5 m
auf. Der nördliche Teil des westlichen Hauptgebäudes in Teilbereich 2 weist einen Abstand von mind. 20,0 m auf. Einer Erweiterung bzw. Änderung an den Bestandsgebäuden näher nur Bundesstraße 307 hin wird nicht zugestimmt.
Die zukünftige nördliche Erweiterung des Betriebes in Teilbereich 1 hat in einem Abstand von mind. 20,0 m für das am weitesten vorspringende Bauteil, gemessen vom durchgehenden Fahrbahnrand der B 307, zu erfolgen. Einer Reduzierung der Anbauverbotszone von 20,0 m wird nicht zugestimmt. Jedoch ist ein weiteres Heranrücken an die Bundesstraße durch die neu angelegte Feuerwehrzufahrt ohnehin nicht möglich. 
Neu zu pflanzende Bäume und Sträucher dürfen nur auf Privatgrund und unter Einhaltung der Sichtdreiecke gepflanzt werden. Das Lichtraumprofil der B 307 und des straßenbegleitenden Geh- und Radweges ist freizuhalten.
Um die Aufmerksamkeit des Kraftfahrers nicht zu beeinträchtigen, sollten werbende oder sonstige Hinweisschilder nur in geringfügigem Umfang zugelassen werden. Die Werbung hat ausschließlich am Ort der Leistung zu erfolgen. Von Werbeanlagen im Geh- und Radwegbereich, im Bereich von Ein- und Ausfahrten und im Bereich des neu hergestellten Kreisverkehrs ist abzusehen.
Sichtflächen
Zur Sicherstellung von ausreichenden Sichtflächen beim Einfahren in den neu hergestellten Kreisverkehr von der MB 8 und vom Nordast der B 307 aus ist wegen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs der Bereich zwischen den Bestandsgebäuden, der MB 8, des Kreisverkehrs und der B 307 auf Dauer freizuhalten. Somit kann auch von der MB 8 aus auf den Geh- und Radweg eingesehen werden.
Innerhalb der Sichtflächen dürfen außer Zäunen neue Hochbauten nicht errichtet werden; Wälle, Sichtschutzzäune, Anpflanzungen aller Art und Zäune sowie Stapel, Haufen u.ä. mit dem Grundstück nicht fest verbundene Gegenstände dürfen nicht angelegt werden, wenn sie sich mehr als 0,80 m über die Fahrbahnebene erheben. Ebenso wenig dürfen dort genehmigungs- und anzeigefreie Bauten oder Stell- und Parkplätze errichtet und Gegenstände gelagert oder hinterstellt werden, die diese Höhe überschreiten. Dies gilt auch für die Dauer der Bauzeit.
Erschließunq
Die Erschließung der Parkplätze vor dem Eingangsbereich hat weiterhin ausschließlich über die bereits bestehende Ein- und Ausfahrt auf die MB 8 zu erfolgen.
Die Erschließung für den Lieferverkehr hat weiterhin ausschließlich über die bereits bestehende Ein- und Ausfahrt an der östlichen Grundstücksgrenze auf die MB 8 zu erfolgen. Diese Zufahrt wird zudem als Feuerwehrzufahrt genutzt.
Aufgrund der Brandschutzvorschriften wurde im Zuge der Maßnahme „B 307 / MB 8 KVP Agatharied" eine zweite Feuerwehrzufahrt von der B 307 aus geschaffen. Diese Zufahrt darf ausschließlich als Feuerwehrzu- und ausfahrt im Einsatzfall genutzt werden. Die Zufahrt ist mit einer Absperrung zu sichern und darf nur im Einsatzfall geöffnet werden. Die Auflagen wurden der Gemeinde Hausham mit E-Mail vom 22.03.2019 vom Staatlichen Bauamt Rosenheim übermittelt. Die Gemeinde Hausham hat diese an den Grundstückseigentümer Herrn Dr. Griehl weitergeleitet.
Weitere direkte Zufahrten und Zugänge zur B 307 dürfen nicht angelegt werden. Dies gilt auch während der Bauzeit.
Einfriedunq
Sollte eine Einfriedung errichtet werden, hat dies ausschließlich auf Privatgrund und unter Einhaltung der Sichtdreiecke zu erfolgen.
Entwässerunq
Die B 307 besitzt eine funktionierende Straßenentwässerung. Die Entwässerung der im Geltungsbereich liegenden Flächen muss durch entwässerungs
technische Maßnahmen so gestaltet werden, dass der B 307 kein Oberflächenwasser zufließen kann.
Soweit durch die entwässerungstechnischen Maßnahmen ein wasserrechtlicher Tatbestand geschaffen wird, ist hierzu die wasserrechtliche Genehmigung der unteren Wasserbehörde einzuholen. Der Straßenbauverwaltung wird das Ergebnis der Überprüfung, ob eine wasserrechtliche Genehmigung erforderlich ist, übersandt. Sofern eine Genehmigung erforderlich ist, wird diese ebenfalls der Straßenbauverwaltung übersandt.
Lärmschutz
Auf die von der B 307 ausgehenden Emissionen wird hingewiesen. Die gesetzlichen Anbau-verbotszonen genügen voraussichtlich nicht zum Schutz der Anlieger vor Lärm-, Staub- und Abgasimmissionen. Eventuelle erforderliche Lärmschutzmaßnahmen wie Wälle, Wände oder Dämmungen werden nicht
vom Baulastträger der Bundesstraße übernommen (Verkehrslärmschutzverordnung — 16. BlmSchV). Die für die Bemessung von Immissions-schutzeinrichtungen nötigen Angaben sind über die Immissionsschutzbehörde zu ermitteln.
Stellungnahme der Gemeinde
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.
Beim Plangebiet handelt es sich um ein Gewerbegebiet mit einer bereits bestehenden Bebauung, der durch ein zusätzliches Baufeld im Norden die Möglichkeit einer Erweiterung gegeben werden soll. Eine Erweiterung der Bestandsgebäude nach Westen und Südwesten in Richtung Bundesstraße und Kreisverkehr wird nach derzeitigem Planungsstand ausgeschlossen. Dem Grundstückseigentümer wird die Stellungnahme zur Kenntnis und zur Beachtung bei weiteren Bauvorhaben auf dem Grundstück weitergeleitet.
IHK München und Oberbayern, Schreiben vom 05.11.2019
Aus Sicht der gewerblichen Wirtschaft ist es ausdrücklich zu begrüßen und zu befürworten, dass mit diesem Planvorhaben i.S.d. § 8 BauNVO zusätzliche gewerbliche Bau- und Erweiterungs-flächen geschaffen werden.
Handwerkskammer f. München und Oberbayern, Schreiben vom 11.11.2019
Die Handwerkskammer für München und Oberbayern begrüßt das wirtschaftsfreundliche Handeln der Gemeinde Hausham.
Stellungnahme der Gemeinde
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahmen zur Kenntnis.
B) Beteiligung der Öffentlichkeit
Von Seiten der Öffentlichkeit wurden keine Stellungnahmen abgegeben.
Beschlussvorschlag
Der Gemeinderat beschließt den Bebauungsplan Nr. 37 „Obere Tiefenbachstraße West“ in der Fassung vom 19.09.2019, abgeändert entsprechend den Empfehlungen der Unteren Naturschutz-behörde und der Unteren Immissionsschutzbehörde, als Satzung.
Beschluss
Der Gemeinderat beschließt den Bebauungsplan Nr. 37 „Obere Tiefenbachstraße West“ in der Fassung vom 19.09.2019, abgeändert entsprechend den Empfehlungen der Unteren Naturschutz-behörde und der Unteren Immissionsschutzbehörde, als Satzung.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
7. Außenbereichssatzung "Bergerhofweg";
Behandlung der Stellungnahmen
Satzungsbeschluss
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat
|
Sitzung des Gemeinderates
|
14.11.2019
|
ö
|
beschließend
|
7 |
Sachverhalt
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 19.09.2019 den Entwurf für die Außenbereichssatzung gebilligt. Die Verwaltung wurde mit der Durchführung des Auslegungsverfahrens beauftragt.
Ergebnis des Auslegungsverfahrens
A) Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
Die Stellungnahmen des Landratsamtes Miesbach sind, mit Ausnahme der Unteren Naturschutzbehörde, erst am 13.11 2019 und damit außerhalb der Frist eingegangen, werden aber in der Abwägung berücksichtigt.
Landratsamt Miesbach, Architektur/Städtebau/Denkmalschutz, Schreiben vom 31.10.2019
Landratsamt Miesbach, Untere Immissionsschutzbehörde, Schreiben vom 14.10.2019
Jeweils keine Einwände
Landratsamt Miesbach, Untere Naturschutzbehörde, Schreiben vom 08.11.2019
Aus naturschutzfachlicher Sicht bestehen gegen die Satzung keine grundlegenden Einwände. Es wird aber darauf hingewiesen, dass die Satzung unter § 3 Sachverhalte zu regeln versucht, die eine Außenbereichssatzung unserer Ansicht nach nicht regeln kann.
So wird auf Ebene der einzelnen Bauanträge einzelfallbezogen geprüft werden müssen, ob und in welcher Höhe z.B. Stützmauern gebaut werden können und inwieweit diese mit dem dortigen Außenbereich und dem Landschaftsschutzgebiet vereinbar sind. Die Satzung kann dies im vorliegenden Fall nicht festsetzen.
Landratsamt Miesbach, Bauleitplanung und Seilbahnen, Schreiben vom 07.11.2019
Die Ermächtigung für Festsetzungen liegt bei Außenbereichssatzungen im Begriff der „näheren Bestimmtheit der Zulässigkeit“ der durch die Außenbereichssatzung begünstigten Bauvorhaben, das sind Wohngebäude und kleinere Handwerksbetriebe. Nebengebäude für die zulässigen Nutzungen werden hinsichtlich der Größe anhand der Außenbereichsverträglichkeit und der Angemessenheit bemessen. Diese wird bei einer Größe von 80 m² und Tiefe von 8 m für das westliche NG als dem Wohngebäude zugeordnet bezweifelt. Eine Erweiterung einer Splittersiedlung jedoch kann durch eine Außenbereichssatzung nicht ausgeblendet werden und steht einer Bebauung des Außenbereichs als öffentlicher Belang regelmäßig (auch im Bereich einer Satzung) entgegen.
Festsetzungen zur Geländegestaltung, Versorgungsleitungen (§ 3 Abs. 4 und 5) und Verkehrsflächen (bei Planzeichen) sind als Bestandteil einer Außenbereichssatzung unwirksam und sollten im Sinne der Normenklarheit entfallen bzw. nachrichtlich deklariert werden.
Stellungnahme der Gemeinde
Der Gemeinderat nimmt die vorgenannten Stellungnahmen zur Kenntnis.
Die Festsetzung bzgl. der Stützmauern wurde bewusst in den textlichen Festsetzungen verankert. Zum einen, um aufzuzeigen, dass bereits vorhandene oder aufgrund der topographischen Gegebenheiten der Grundstücke noch zu errichtende Stützmauern auch außerhalb der Bauräume zulässig sind und zum anderen, um die Höhe der Stützmauern zu begrenzen und damit die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht zu beeinträchtigen, sofern Stützmauern entlang des Bergerhofweges errichtet werden.
Die Verkehrsfläche wurde ebenfalls bewusst in der Satzung dargestellt, da im Zuge der Satzung die Verkehrsfläche verbreitert werden kann.
Das auf Grundstück Flur-Nr. 1626/5 dargestellte Nebengebäude ist dem auf Grundstück Flur-Nr. 1629/2 angesiedelten Gewerbebetrieb zuzuordnen und wurde mit Baugenehmigung vom. 02.03.2006 in der dargestellten Größe genehmigt.
Abstimmung 19 : 0____
Regierung von Oberbayern, Schreiben vom 22.10.2019
Vorhaben
Der Geltungsbereich der Satzung liegt ca. 240 m östlich des Kreiskrankenhauses Agatharied, beiderseits vom Bergerhofweg und ist im rechtsgültigen Flächennutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Mit der Aufstellung der Satzung sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Ersatzneubau eines Wohngebäudes auf dem Grundstück Flur-Nr. 1633/3 sowie für die Verbreiterung der Ortsstraße Bergerhofweg geschaffen werden.
Berührte Belange
Natur und Landschaft
Auf Grund der Außenbereichslage ist auf eine angepasste Baugestaltung und eine schonende Einbindung in das Orts- und Landschaftsbild zu achten (vgl. LEP 7.1.1 (G), Regionalplan Oberland (RP 17) B II 1.6 (Z)).
Wir bitten diesbezüglich um Abstimmung mit der unteren Bauaufsichts- und Naturschutzbehörde.
Bewertung
Die Satzung steht bei Berücksichtigung der aufgeführten Belange den Erfordernissen der Raumordnung nicht entgegen. Diese Stellungnahme beschränkt sich auf eine Bewertung aus landesplanerischer Sicht. Sie bezieht sich nicht auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit. Hierzu verweisen wir auf die zuständige Bauaufsichtsbehörde.
Planungsverband Region Oberland, Schreiben vom 05.11.2019
Schließt sich der Stellungnahme der höheren Landesplanungsbehörde an.
Stellungnahme der Gemeinde
Der Gemeinderat nimmt die vorgenannten Stellungnahmen zur Kenntnis.
E.ON SE, Schreiben vom 23.10.2019
Der Planbereich liegt über dem stillgelegten Bergwerkseigentum der E.ON SE. Aus Gründen des früheren Bergbaus, soweit er von der E.ON SE zu vertreten ist, haben wir weder Anregungen noch Bedenken vorzubringen.
Unsere Unterlagen weisen für den Geltungsbereich weder Schächte noch Tagesöffnungen oder tagesnahen Bergbau aus.
Wir weisen jedoch darauf hin, dass nach den geologischen Gegebenheiten in diesem Bereich Abbau Dritter, den die E.ON SE nicht zu vertreten hat, nicht ausgeschlossen werden kann. Unsere Unterlagen weisen über eine solche Tätigkeit ebenfalls nichts aus.
Regierung von Oberbayern, Bergamt Südbayern, Schreiben vom 24.10.2019
Aus Sicht des Bergamtes Südbayern bestehen keine Einwendungen gegen die Aufstellung der Außenbereichssatzung „Bergerhofweg“.
In dem Plangebiet befindet sich ehemaliger Bergbau, der vor über 72 Jahren in einer Teufe von
> 250 m stattfand. Heute sollten keine Auswirkungen mehr auf die Tagesoberfläche zu erwarten sein.
Stellungnahme der Gemeinde
Der Gemeinderat nimmt die vorgenannten Stellungnahmen zur Kenntnis.
AELF, Untere Forstbehörde, Schreiben vom 28.10.2019
Bei der vorliegenden Planung grenzt Wald im Sinne des Art. 2 des Bayerischen Waldgesetzes an das Flurstück 1633/3 an. Dort stockt im Osten und Süden Wald, der bis auf wenige Meter (10 m) an die geplante Baugrenze heran reicht.
Art. 3 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) gibt vor, dass Gebäude so zu errichten sind, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit nicht zu gefährden sind.
Schon mit dem bestehenden Gebäude wird der oben genannte Grundsatz aus der BayBO nicht berücksichtigt. Die geplante Baugrenze aus vorliegender Planung unterschreitet den bestehenden Abstand noch weiter.
Mit Neu- oder Ersatzbauten ist um mindestens die zu erwartende Endbaumhöhe (hier ca. 30 m) vom Wald abzurücken.
Stellungnahme der Gemeinde
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.
Der Baumbestand an der südlichen Grundstücksgrenze des Grundstücks Flur-Nr. 1633/3 liegt ca. 30 m von der südlichen Baugrenze entfernt sowie höhenmäßig zwischen 5 und 10 m unterhalb der Baufläche. Der östlich des Grundstücks bestehende Baumbestand befindet sich aufgrund der Hanglage ca. 5 m abwärts der Baufläche. Dem Bauwerber ist bekannt, dass die Gefahr eines Windwurfs vom östlichen Baumbestand nicht ausgeschlossen werden kann.
Abstimmung 19 : 0
AELF, Landwirtschaftsamt, Schreiben vom 29.10.2019
An den Geltungsbereich der Satzung grenzen nordwestlich landwirtschaftliche Flächen an. Diese Flächen werden als reine Wiese (Nutzungscode 451) bewirtschaftet. Östlich bzw. oberhalb des Geltungsbereichs werden weitere Flächen von fünf verschiedenen landwirtschaftlichen Betrieben bestellt. Die Art der Nutzungen stellen hier Mähweiden und Weiden dar. Alle Betriebe haben Tierhaltung.
Dies lässt auf eine stark landwirtschaftlich geprägte Umgebung schließen. Zudem ist durch die Anzahl der Bewirtschafter oberhalb des Geltungsbereichs mit einem erhöhten landwirtschaftlichen Verkehrsaufkommen vor allem in der Erntezeit zu rechnen.
Wir bitten Sie darum, in der Außenbereichssatzung zu berücksichtigen, dass von den landwirtschaftlichen Flächen sowie Hofstellen auch bei ordnungsgerechter Bewirtschaftung von Lärm-, Staub- und Geruchsemissionen auszugehen ist. Unter Umständen können diese auch Sonn- und Feiertags sowie vor 6.00 Uhr und nach 22.00 Uhr auftreten. Diese sind von den Bewohnern zu dulden.
Anfahrtswege zu den Feldern sollen in der Bauphase sowie danach für den landwirtschaftlichen Verkehr ohne Beeinträchtigung befahrbar sein. Landwirtschaftliche Maschinen und Geräte haben Dimensionen von bis zu 3,50 m Breite und 4,00 m Höhe. Bitte berücksichtigen Sie dies auch bei der Gestaltung von Parkmöglichkeiten am Straßenrand bzw. Anforderungen an die Anzahl der benötigten Stellplätze im Planungsbereich.
Stellungnahme der Gemeinde
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.
Es handelt sich bei den Anwesen im Geltungsbereich der Satzung bereits um eine seit Jahren bestehende Bebauung, so dass den Grundstückseigentümern die landwirtschaftliche Nutzung der Umgebung bekannt ist.
Abstimmung 19 : 0
Wasserwerk Hausham, Schreiben vom 16.10.2019
Bei einer Verbreiterung der Straße wird eine Verlängerung der Trinkwasserleitung angestrebt.
Deutsche Telekom Technik GmbH, Schreiben vom 05.11.2019
Im Geltungsbereich befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom, die durch die geplanten Baumaßnahmen möglicherweise berührt werden. Wir bitten Sie, bei der Planung darauf zu achten, dass die Linien nicht verändert werden müssen bzw. beschädigt werden. Wir bitten zudem sicherzustellen, dass durch Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien nicht behindert werden.
Vodafone Kabel Deutschland GmbH, Schreiben vom 24.10.2019
Keine Einwände
ZAS Zweckverband zur Abwasserbeseitigung im Schlierachtal, Schreiben vom 11.11.2019
Die Grundstücke befinden sich nicht im Kanalisationsbereich der Gemeinde Hausham und des ZAS. Die fachkundige Stelle ist zu hören.
Stellungnahme der Gemeinde
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahmen der Versorgungsträger zur Kenntnis. Die Stellungnahmen werden an die Bauwerber weitergegeben.
B) Beteiligung der Öffentlichkeit
Markus Schmid, Schreiben vom 11.11.2019
Im Rahmen der öffentlichen Beteiligung möchte ich folgende Anregung, bzw. Wunsch vorbringen.
Mit der Anpassung der Wandhöhe für das Nebengebäude auf Fl.Nr. 1629/2 auf 4,0 m wurde meinem Wunsch im Wesentlichen nachgekommen, der dargestellte Bauraum ist auskömmlich.
Für das Grundstück Fl.Nr. 1626/5 besteht weiterhin mein Wunsch ein Wohngebäude mit einer maximalen Wandhöhe von 5,50 m zu errichten.
Die Fläche war ursprünglich für ein Gebäude zur Holzlagerung vorgesehen. Durch den Tod meines Vaters ergeben sich neue Aspekte. Ein Wohngebäude würde von meiner Mutter bewohnt werden.
Da die Fläche bereits versiegelt und die Erschließung gesichert ist, dürfte es zudem aus ortsplanerischer Sicht unerheblich sein, ob sich dort ein Wohngebäude oder ein Nebengebäude befindet.
Im Anschluss an das neu zu errichtende Wohngebäude auf Fl.Nr. 1633/3 wäre es im Sinne einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar.
Ein Bauraum für Garagen (6,0 x 6,0 m) könnte unter Wahrung der Abstandsflächen an der Ostseite maximal nach Süden gerückt ausgewiesen werden.
Ich bitte meinen Bauwunsch wohlwollend zu prüfen und im Entwurf entsprechend anzupassen.
Stellungnahme der Gemeinde
Der Wunsch von Herrn Schmid ist nachzuvollziehen. Eine Außenbereichssatzung kann sich nur auf bebaute Teile im Außenbereich erstrecken, die für eine bauliche Verdichtung in diesem Bereich als geeignet erscheinen. Eine zusätzliche Erweiterung ist nicht möglich.
Das Grundstück Flur-Nr. 1626/5 wurde durch die Baugenehmigung für ein Holzlager bereits als bebaubarer Bereich eingestuft. § 35 Abs. 6 BauGB weist keinen Unterschied zwischen Neben- und Hauptgebäuden aus. Im Zuge der Verdichtung und zur Schaffung von Wohnraum kann dem Antrag deshalb zugestimmt werden, statt eines Nebengebäudes einen Bauraum für ein Wohngebäude sowie Garagen auszuweisen.
Abstimmung 19 : 0
Beschlussvorschlag
Der Gemeinderat beschließt, die Außenbereichssatzung „Bergerhofweg“ mit Begründung in der Fassung vom 19.09.2019 hinsichtlich des Bauraums für das Grundstück Flur-Nr. 1626/5 zu ändern und beauftragt die Verwaltung mit der Durchführung der erneuten Auslegung.
Beschluss
Der Gemeinderat beschließt, die Außenbereichssatzung „Bergerhofweg“ mit Begründung in der Fassung vom 19.09.2019 hinsichtlich des Bauraums für das Grundstück Flur-Nr. 1626/5 zu ändern und beauftragt die Verwaltung mit der Durchführung der erneuten Auslegung.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
8. Erlass einer Verordnung zur Erhebung von Parkgebühren am Wanderparkplatz Huberspitz / Moosrain (Nähe Alpenstraße)
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat
|
Sitzung des Gemeinderates
|
14.11.2019
|
ö
|
beschließend
|
8 |
Sachverhalt
Mit Beschluss des Gemeinderates vom 04.12.2017 wurde beschlossen, einen Parkautomaten im Bereich des Wanderparkplatzes Huberspitz / Moosrain (Nähe Alpenstraße) zu errichten.
Zwischenzeitlich ist dieser errichtet und betriebsbereit.
Um jedoch Parkverstöße zu ahnden und als Ordnungswidrigkeiten verfolgen zu können, ist eine Verordnung (Anlage) nötig.
Für Personen mit Behinderung mit entsprechendem Ausweis mit Merkzeichen wird das kostenlose Parken am Parkscheinautomat ermöglicht.
Beschlussvorschlag
Der Gemeinderat der Gemeinde Hausham erlässt aufgrund § 6 a Abs. 6 Straßenverkehrsgesetz (StVG) in der Fassung vom 05.03.2003 (BGBl. I S. 310, 919) zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.08.2017 (BGBl. I S 3202), in Verbindung mit § 10 Zuständigkeitsverordnung (ZustV) vom 16.06.2015 (GVBl. S. 184, BayRS 2015-1-1-V), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.02.2018 (GVBl. S 68), und gemäß Beschlüssen des Gemeinderates der Gemeinde Hausham vom 04.12.2017 und 14.11.2019 beiliegende Verordnung.
Die Verwaltung wird ermächtigt, die nötigen weiteren Schritte (Ausfertigung Verordnung, Bekanntmachung) zu veranlassen.
Beschluss
Der Gemeinderat der Gemeinde Hausham erlässt aufgrund § 6 a Abs. 6 Straßenverkehrsgesetz (StVG) in der Fassung vom 05.03.2003 (BGBl. I S. 310, 919) zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.08.2017 (BGBl. I S 3202), in Verbindung mit § 10 Zuständigkeitsverordnung (ZustV) vom 16.06.2015 (GVBl. S. 184, BayRS 2015-1-1-V), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.02.2018 (GVBl. S 68), und gemäß Beschlüssen des Gemeinderates der Gemeinde Hausham vom 04.12.2017 und 14.11.2019 beiliegende Verordnung.
Die Verwaltung wird ermächtigt, die nötigen weiteren Schritte (Ausfertigung Verordnung, Bekanntmachung) zu veranlassen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
9. Klarstellungssatzung "Jahnschanze";
Billigungs- und Auslegungsbeschluss
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat
|
Sitzung des Gemeinderates
|
14.11.2019
|
ö
|
beschließend
|
9 |
Sachverhalt
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 14.10.2019 den Erlass einer Klarstellungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB für die Grundstücke an der Jahnschanze beschlossen.
Das Gebiet des räumlichen Geltungsbereichs dieser Satzung ist im Flächennutzungsplan der Gemeinde bereits grundstücksscharf als Mischgebiet dargestellt. In den vergangenen Jahren wurden die Gewerbeeinheiten sukzessive in Wohnungen umgewandelt, so dass die Eigenart der näheren Umgebung mittlerweile einem Allgemeinen Wohngebiet entspricht, das geprägt ist durch Ein- und Mehrfamilienhäuser.
Allerdings bestehen Unklarheiten dahingehend, inwieweit die bebauten Grundstücke in ihrer Ausdehnung nach Süden hin dem Innenbereich zuzuordnen sind.
Mit dieser Klarstellungssatzung wird für den Bereich der Jahnschanze der Innenbereich verbindlich vom Außenbereich abgegrenzt. Die genaue Festsetzung der Grenzlinie dient der Klarstellung der geltenden Rechtslage für den nicht überplanten Innenbereich, nach der sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 34 BauGB richtet.
Nunmehr liegt ein Entwurf für diese Satzung vor.
Gemeinderätin Bernschneider war kurzzeitig abwesend.
Beschlussvorschlag
Der Gemeinderat billigt die vorliegende Klarstellungssatzung „Jahnschanze“ in der Fassung vom 14.11.2019 und beauftragt die Verwaltung mit der Durchführung des Auslegungsverfahrens.
Beschluss
Der Gemeinderat billigt die vorliegende Klarstellungssatzung „Jahnschanze“ in der Fassung vom 14.11.2019 und beauftragt die Verwaltung mit der Durchführung des Auslegungsverfahrens.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
10. Anträge und Anfragen
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat
|
Sitzung des Gemeinderates
|
14.11.2019
|
ö
|
informativ
|
10 |
zum Seitenanfang
11. Informationen des Bürgermeisters
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat
|
Sitzung des Gemeinderates
|
14.11.2019
|
ö
|
informativ
|
11 |
Datenstand vom 03.12.2019 06:59 Uhr