Datum: 14.05.2019
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus
Gremium: Bau- und Umweltausschuss
Öffentliche Sitzung, 18:30 Uhr bis 20:45 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:48 Uhr bis 21:30 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung
2 Bauantrag zum Neubau einer Fress-Liegehalle für Milchvieh; Grundstück: Flur-Nr. 90/0, Gem. Hausham, Unterbodenrain 11 Bauherr: Franz Atzl
3 Bauantrag zum Neubau einer Güllegrube und Anbau an einer Remise mit zwei Grünfuttertiefsilo; Grundstück: Flur-Nr. 90/0, Gem. Hausham, Unterbodenrain 11 Bauherr: Franz Atzl
4 Bauantrag zur Umnutzung eines Lagers/Garage in eine Werkstatt für Metallverarbeitung; Grundstück: Flur-Nr. 1159/58, Gem. Hausham, Obere Tiefenbachstraße 17 Bauherr: Luise-Lotte Kerschbaumer
5 Voranfrage für den Umbau und energetische Sanierung eines Einfamilienhauses; Grundstück: Flur-Nr. 1633/3, Gem. Hausham, Berg 112 1/2 Antragsteller: Christian Scheppach
6 Außenbereichssatzung "Fehn / Ed", 4. Änderung; Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen; Satzungsbeschluss
7 Klarstellungs- und Einbeziehungssatzung "Nagelbachstraße", 1. Änderung; Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen Satzungsbeschluss
8 Bebauungsplan Nr. 12 "Abwinkl", 5. Änderung; Änderung der Festsetzungen zu den Nebenanlagen Änderungsbeschluss sowie Billigungs- und Auslegungsbeschluss
9 Bauantrag zur Nutzungsänderung, Teilabbruch, Umbau und Sanierung des ehemaligen Pförtnerhauses; Grundstück: Flur-Nr. 1353/141, Gem. Hausham, Brentenstraße 7a Bauherr: Eham Josef
10 Tektur: Bauantrag zur Dachanhebung, Errichtung eines Quergiebels; - bauliche Änderungen; Grundstück: Flur-Nr. 646/12, Gem. Hausham, Schlierachstraße 3a Bauherr: Zsolt Koracsony
11 Bauantrag zur Errichtung einer landwirtschaftlichen Maschinenhalle; Grundstück: Flur-Nr. 1085/0, Gem. Hausham, Müller zu Kasten Bauherr: Andreas Eham
12 Bauantrag auf Neubau eines Zweifamilienhauses mit Doppelgarage; Grundstück: Flur-Nr. 1229/1, Gem. Hausham, Wörnsmühler Straße Bauherr: Leitner Theresa
13 Voranfrage für den Neubau von zwei Doppelhäusern und vier Garagen; Grundstück: Flur-Nr. 857/11, Gem. Hausham, Nagelbachstraße Antragsteller: Josef Gschwendner
14 Voranfrage für den Neubau eines behindertengerechten Wohnhauses; Grundstück: Flur-Nr. 1805/0, Gem. Hausham, Au 97 Bauherr: Josef Lechner
15 Bauantrag für einen Abbruch und den Neubau eines Einfamilienhauses mit einer Doppelgarage; Grundstück: Flur-Nr. 725/15, Gem. Hausham, Moosrainer Weg 1a Bauherr: IB Haus und Grundbesitz Immobilien
16 Bauantrag für den Neubau von zwei Einfamilienhäusern und zwei Doppelgaragen; Grundstück: Flur-Nr. 725/15, Gem. Hausham, Moosrainer Weg 1a Bauherr: IB Haus und Grundbesitz Immobilien
17 Anträge und Anfragen
18 Informationen des Bürgermeisters

zum Seitenanfang

1. Genehmigung der Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 14.05.2019 ö beschließend 1

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss genehmigt die Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung vom 13.03.2019.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss genehmigt die Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung vom 13.03.2019.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

2. Bauantrag zum Neubau einer Fress-Liegehalle für Milchvieh; Grundstück: Flur-Nr. 90/0, Gem. Hausham, Unterbodenrain 11 Bauherr: Franz Atzl

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 14.05.2019 ö beschließend 2

Sachverhalt

Herr Atzl beabsichtigt, auf dem Grundstück Flur-Nr. 90/0 eine Fress- und Liegehalle für Milchvieh zu errichten.

Der Laufstall hat die Maße 31,70 m x 24,40 m und eine Wandhöhe von 3,94 m. Das Vorhaben liegt im Außenbereich. Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die Erschließung gesichert ist und wenn es einem land- oder forstwirtschaft-lichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt.
Bei dem geplanten Vorhaben handelt es sich um ein privilegiertes Bauvorhaben im Sinne von
§ 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt nicht vor, da der Flächennutzungsplan das Areal als landwirtschaftliche Fläche ausweist und die Erschließung gesichert ist durch einen gemeindlichen Wasseranschluss und eine eigene Kleinkläranlage.

Die Frischwasser-Hauszuleitung muss vor Errichtung des Bauvorhabens umgelegt werden.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorliegenden Plänen.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorliegenden Plänen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

3. Bauantrag zum Neubau einer Güllegrube und Anbau an einer Remise mit zwei Grünfuttertiefsilo; Grundstück: Flur-Nr. 90/0, Gem. Hausham, Unterbodenrain 11 Bauherr: Franz Atzl

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 14.05.2019 ö beschließend 3

Sachverhalt

Herr Atzl beantragt die Errichtung einer Güllegrube und den Anbau an der bestehenden Remise für zwei Grünfuttertiefsilos auf dem Grundstück Fl. Nr. 90/0, Unterbodenrain 11.

Die geplante Güllegrube hat einen Durchmesser von 14,00 m und eine Tiefe von 4,00 m. Die bestehende Remise wird um 16,50 m verlängert und hat eine Breite von 9,44 m. Die beiden Grünfuttertiefsilos haben einen Durchmesser von 4,50 m und eine Tiefe von 10,00 m.

Das Vorhaben liegt im Außenbereich. Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die Erschließung gesichert ist und wenn es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt.
Bei dem geplanten Vorhaben handelt es sich um ein privilegiertes Bauvorhaben im Sinne von
§ 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt nicht vor.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorliegenden Plänen.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorliegenden Plänen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

4. Bauantrag zur Umnutzung eines Lagers/Garage in eine Werkstatt für Metallverarbeitung; Grundstück: Flur-Nr. 1159/58, Gem. Hausham, Obere Tiefenbachstraße 17 Bauherr: Luise-Lotte Kerschbaumer

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 14.05.2019 ö beschließend 4

Sachverhalt

Frau Kerschbaumer beantragt eine Umnutzung des bestehenden Lagers / Garage in eine Werkstatt für Metallverarbeitung auf dem Grundstück Fl. Nr. 1159/58, Obere Tiefenbachstraße 17.
In diesem Gebäude war bereits einmal eine Metallwerkstatt untergebracht.

Das Grundstück liegt im Bebauungsplan Nr. 7 „Tiefenbach-Holz“ in einem Mischgebiet. Es gibt keine bestimmten Festsetzungen für die Art der gewerblichen Nutzung in diesem Bebauungsplan.

Laut Betriebsbeschreibung sind die Lärmemissionen durch die Maschinen im Inneren der Werkstatt in der Regel außen am Gebäude nicht wahrzunehmen. Es wird kein Hämmern und Schlagen auf Metall durchgeführt. Es werden die fertigen Bauteile in Kartons verpackt und 1 – 2x in der Woche von einem kleinen LKW abgeholt. Die Anlieferung des Materials erfolgt ca. 3 – 5x in der Woche.

Das Thema Lärm bei einem Metallverarbeitende n Betrieb in diesem von Wohnbebauung umgebenen Mischgebiet wurde vorab mit dem Landratsamt Miesbach abgeklärt. Das Landratsamt stimmt der Umnutzung unter der Bedingung zu, dass eine technische Be- und Entlüftung für die Halle errichtet wird.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorliegenden Plänen.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorliegenden Plänen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

5. Voranfrage für den Umbau und energetische Sanierung eines Einfamilienhauses; Grundstück: Flur-Nr. 1633/3, Gem. Hausham, Berg 112 1/2 Antragsteller: Christian Scheppach

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 14.05.2019 ö beschließend 5

Sachverhalt

Der Antragsteller hat ursprünglich beabsichtigt, das bestehende Haus umzubauen und energetisch zu sanieren. Aufgrund der Bausubstanz des Hauses ist es sinnvoller, das Haus abzubrechen und an gleicher Stelle neu zu errichten. Der Neubau wird dabei um ca. 1 Meter weiter von der Straße abgerückt nach Süden verschoben sowie um ca. 1 Meter in Richtung Osten.

Das Haupthaus wird um 1 Meter nach Süden erweitert und das Dach wird um 0,80 Meter angehoben. Die Maße des Hauptgebäudes betragen 11,08 m x 9,26 m, Wandhöhe 5,70 m, Dachneigung ca. 18°, die Maße der Garage mit Windfang betragen 10,00 m x 6,66 m. Das Dach des Hauptgebäudes wird wie beim Bestandsgebäude als Schleppdach über die Garage gezogen.
Haus und Garage werden voll unterkellert, ebenso wird die Südterrasse unterkellert, wobei hier ein Schwimmbecken untergebracht wird.

Das Grundstück liegt im Außenbereich. Hier handelt es sich nicht um ein privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB sondern um ein sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 und Abs. 4 Nr. 2 BauGB. Demnach kann die Neuerrichtung eines gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle zuge-lassen werden, wenn ihre Ausführung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt, die Erschließung gesichert ist, das vorhandene Gebäude zulässigerweise errichtet wurde, Missstände oder Mängel aufweist, seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt wird und das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird.

Aufgrund des Bestandsgebäudes sind auch die Erschließungsanlagen vorhanden, öffentliche Belange werden durch die Neuerrichtung nicht beeinträchtigt. Die bisherigen Eigentümer haben bis zum Verkauf des Grundstücks im Dezember 2018 das Haus selbst bewohnt, der Antragsteller möchte nach Fertigstellung das Haus ebenfalls selbst bewohnen.
Planungsrechtliche Bedenken bestehen nicht.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB zur Neuerrichtung des Hauses gemäß den vorliegenden Plänen, sofern das Landratsamt Miesbach das Vorliegen der Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Nr. 2 BauGB bejaht.

Diskussionsverlauf

Gemeinderat Eham regt an, mit dem Grundstückseigentümer Gespräche zur Verbreiterung der Straße zu führen. Die Straße weist auf Höhe des Grundstücks Engstellen auf, was in der Vergan-genheit immer wieder zu Unfällen führte. Da das bestehende, sehr nahe an der Straße stehende Haus abgerissen wird, ist dies die einzige Gelegenheit, die Straßenführung sicherer zu gestalten.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB zur Neuerrichtung des Hauses gemäß den vorliegenden Plänen, sofern das Landratsamt Miesbach das Vorliegen der Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Nr. 2 BauGB bejaht. Bezüglich der Straßenführung wird die Verwaltung beauftragt, mit dem Grundstückseigentümer Gespräche zu führen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

6. Außenbereichssatzung "Fehn / Ed", 4. Änderung; Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen; Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 14.05.2019 ö beschließend 6

Sachverhalt

Der Bau- und Umweltausschuss hat in seiner Sitzung am 13.0 3.2019 den Entwurf für diese Außenbereichssatzung gebilligt. Die Verwaltung wurde beauftragt, das Auslegungsverfahren durchzuführen.

Ergebnis des Auslegungsverfahrens
A) Beteiligung der Träger öffentlicher Belange

Landratsamt Miesbach, Architektur/Städtebau/Denkmalschutz, Schreiben vom 06.05.2019
Die Ausdehnung des Geltungsbereichs und die Lückenfüllung durch die ausgewiesenen Bau-räume entspricht formell dem Satzungsziel einer Außenbereichssatzung, innerhalb der Siedlungs-ansätze mit ausreichendem Gewicht erleichterte Voraussetzungen zur Zulässigkeit für Wohnbe-bauung zu schaffen.
Unseres Erachtens wird der Kreisstraße eine trennende Wirkung zugesprochen, so dass die Gebäude südlich der Kreisstraße am Bebauungszusammenhang nicht teilnehmen.
Der Darstellung des Geltungsbereichs wird jedoch keine Wirkung hinsichtlich der Zulässigkeit beigemessen, solange – wie hier erfolgt – durch Baugrenzen festgesetzt, keine Erweiterung der Bebauung in den Außenbereich vorliegt.
Es können nähere Bestimmungen zur Zulässigkeit der Gebäude erlassen werden, dazu gehören nicht die Zufahrten und Verkehrsflächen, auch nicht die Ausgleichsflächen oder Grünordnung. Diese Festsetzungen entfalten keine Wirkung im Bereich einer Außenbereichssatzung nach § 35 BauGB.
Die Angabe einer max. Wandhöhe über Urgelände und „im Mittel“ ist meist zu unbestimmt, insbesondere wenn dieses Gelände sehr bewegt oder stark geneigt ist. Es empfiehlt sich, hier die bestehende Topografie im Vorfeld aufzunehmen, Festpunkte zur Wandhöhenberechnung anzugeben und – insbesondere in und in Nähe von sensiblen Naturbereichen, die erforderlichen Geländeveränderungen, insbesondere Höhenlage und Abgrabungen, zu beschreiben (Begründung) und in die Abwägung einzustellen.
Wir empfehlen, die Satzungsgrenzen anzupassen und unwirksame Festsetzungen zu entnehmen und Klarheit über die (eingeschränkte) Rechtsfolge der Außenbereichssatzung zu schaffen. Wir empfehlen dringend, die Festsetzungen zur Wandhöhe und Höhenlage zu korrigieren/ergänzen, um diese ausreichend bestimmt und rechtssicher vorzunehmen.

Aus ortsplanerischer Sicht ist die Bebauung wegen unzureichender Angaben zu Gelände-veränderung und Höhenlage im Erscheinungsbild nicht beurteilungsfähig, grundsätzlich kann der Bebauung als Lückenfüllung jedoch zugestimmt werden.

Stellungnahme der Gemeinde
Die Gemeinde nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.
Die Festsetzung der Zufahrt zum Grundstück Flur-Nr. 974/1 ist aus Sicht der Gemeinde sinnvoll, um sicherzustellen, dass die Zufahrt von der östlich gelegenen Kurve der Kreisstraße möglichst weit westlich erfolgt und lediglich eine Zufahrt zu den Garagen von der Kreisstraße aus erfolgt.
Die, wenn auch nur nachrichtliche, Darstellung der naturschutzrechtlichen Ausgleichsregelung in der Satzung erscheint ebenfalls sinnvoll, um festzuhalten, dass für die durch die zusätzliche Bebauung versiegelte Fläche eine bisher vernachlässigte Biotopfläche wieder etabliert wird.
Der Geltungsbereich der Satzung wird für das Grundstück Flur-Nr. 974/1 dem bebaubaren Bereich angepasst.

Landratsamt Miesbach, Untere Straßenverkehrsbehörde, Schreiben vom 10.04.2019
Grundsätzlich bestehen kein Einwände gegen die beabsichtigte Planung, eine Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der Kreisstraße MB 21 ist jedoch soweit möglich zu vermeiden. Ferner wird darauf hingewiesen, dass es sich hier straßen- und straßenverkehrs-rechtlich um einen Bereich außerhalb geschlossener Ortschaften auf freier Strecke handelt, d.h. hieraus resultierende Einschränkungen oder Belastungen sind zu dulden.
Hinsichtlich der Zufahrt sind die erforderlichen Sichtfelder stets freizuhalten und die sonstigen notwendigen baulichen Voraussetzungen zu erfüllen, insbesondere die Vorgaben des LRA Miesbach, Team 12.4 Kreisstraße, Tiefbau & Bauhof als Vertreter des Landkreises als Straßen-baubehörde der Kreisstraße MB 21.
Bei der Ausweisung von Stellplätzen sollte auf eine ausreichende Größe der Parkstände geachtet werden. Bei Garagen/Carports ist ferner grds. zu beachten, dass diese nicht unmittelbar von öffentlichen Straßen angefahren werden sollten bzw. bei direkter Anfahrtsmöglichkeit ein Mindestabstand von 3 Meter eingehalten wird.

Landratsamt Miesbach, Untere Naturschutzbehörde, Schreiben vom 02.05.2019
Mit der Änderung auf Flur-Nr. 965/4 für die Errichtung eines zusätzlichen Wohngebäudes besteht Einverständnis, da dieses Grundstück bereits sehr weitgehend baulich geprägt wurde. Eine Befreiung vom Bauverbot der LSG-Verordnung kann hierfür in Aussicht gestellt werden.

Mit der Änderung auf Flur-Nr. 945/1 besteht ebenfalls Einverständnis. Auch hier kann eine Befreiung vom Bauverbot der LSG-Verordnung in Aussicht gestellt werden. Allerdings fehlt dem Plan an dieser Stelle noch immer eine qualifiziert Eingrünung mit heimischen (Laub)Bäumen und Sträuchern, wie sie von der Unteren Naturschutzbehörde bereits im Jahr 2010 (Stellungnahme zur 2. Änderung) gefordert wurde. Wir bitten für die Eingrünung an dieser Stelle geeignete Festset-zungen zu treffen.

Mit der 4. Änderung der Satzung „Fehn / Ed“ soll u.a. der Geltungsbereich der Satzung um große Teile der beiden Flur-Nrn. 974/1 und 975/2 in Richtung Nordosten erweitert werden. Die geplanten Erweiterungsflächen liegen im bauplanungsrechtlichen Außenbereich und innerhalb des Land-schaftsschutzgebietes „Schutz der Egartenlandschaft um Miesbach“. Wie bei den Vorab-stimmungen bereits kommuniziert, hält die untere Naturschutzbehörde eine weitere Bebauung dieser Grundstücke naturschutzrechtlich für nicht genehmigungsfähig:
1.        Die notwendige Befreiung vom Landschaftsschutzgebiet stößt schon formaljuristisch auf
       Probleme. Ein öffentliches Interesse ist nicht erkennbar und eine unzumutbare Belastung wäre
       nur gegeben, wenn wir uns im Randbereich einer Siedlung befänden, der als natürlicher Ent-
       wicklungsbereich/Ortsabrundung dieser Satzung gelten könnte. Das ist hier aber definitiv nicht
       der Fall. Im Gegenteil handelt es sich bei den Häusern um einen Splitter im Außenbereich, eine
       bandartige Fehlentwicklung, die durch den Lückenschluss erheblich verstärkt würde und das
       Landschaftsbild negativ beeinträchtigt. Daher kommen wir in unserer Gesamtbeurteilung zu
       dem Ergebnis, dass eine Bebauung auf dem Grundstück von der Unteren Naturschutzbehörde
       nicht befürwortet werden kann. Eine Befreiung von der LSG-Verordnung kann nicht in Aussicht
       gestellt werden.
2.        Wesentliche Teile der beiden oben genannten Flurstücke sind in der amtlichen Biotopkartierung
       am Landesamt für Umwelt erfasst. Auf Flur-Nr. 974/1 (Biotop-Nr. 8236-0263-001) wurden
       „feuchte und nasse Hochstaudenfluren“ und kleinere Restflächen als „Flachmoor, Streuwiese“
       kartiert. Auf Flur-Nr. 975/2 (Biotop-Nr. 8236-0262-001) handelt es sich um gewässerbegleitende
       Gehölzbestände. Auf beiden Flurstücken unterliegen die ausgeprägten Vegetationstypen
       zumindest teilweise dem gesetzlichen Biotopschutz nach § 30 BNatSchG, wonach eine Zer-
       störung oder erhebliche Beeinträchtigung dieser Biotope verboten ist. In jedem Fall handelt es
       sich um ökologisch durchaus wertvolle und sensible Bereiche, weshalb einer Bebauung der
       Flächen im bauplanungsrechtlichen Außenbereich sehr gewichtige Gründe entgegenstehen.

Rechtsgrundlagen:
Landschaftsschutzverordnung „Schutz der Egartenlandschaft um Miesbach“; § 30 BNatSchG

Möglichkeiten der Überwindung:
1.        Rücknahme der Satzungsgrenzen auf den Stand der 3. Änderung, d.h. ohne die Flurstücke
       974/1 und 975/2.
2.        Um eine Bebaubarkeit der Grundstücke Flur-Nr. 974/1 und 975/2 erreichen zu können, wäre
       eine Änderung der LSG-Verordnung erforderlich, über die der betroffene Bereich aus dem
       Umgriff des Landschaftsschutzgebietes herausgenommen wird. Über die Änderung hat der
       Kreistag zu entscheiden. Der fachliche Naturschutz würde im Verfahren eine negative
       Stellungnahme hierzu abgeben.

Stellungnahme der Gemeinde
Erforderlich für den Erlass einer Außenbereichssatzung ist, dass ein mit Wohnbebauung von einigem Gewicht bebauter Bereich im Außenbereich vorhanden ist, für den eine bauliche Ver-dichtung geeignet erscheint. Unschädlich ist dabei, wenn zwischen den bebauten Flächen Bau-lücken bestehen, denn es ist gerade Zweck der Satzung, hierfür eine Bebauung zu ermöglichen und so den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit zu vermitteln. Durch die Einbeziehung des Grundstücks Flur-Nr. 975/2 werden alle bebauten Grundstücke in diesem Bereich erfasst und deren bestehende Bebauung festgeschrieben. Durch die Bebauung des Grundstücks Flur-Nr. 974/1 erfolgt keine zusätzliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes.
Ferner darf durch die Satzung die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, nicht begründet werden sowie keine Beeinträch-tigung der Erhaltungsziele und des Schutzzwecks der Natura 2000-Gebiete erfolgen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Ein Großteil des Grundstücks Flur-Nr. 974/1 ist seit 1990 in der amtlichen Flachland-Biotopkar-tierung als Biotop erfasst. Zwischenzeitlich sind die Arten der ehemaligen Staudenflur nur noch mit geringem Anteil vertreten, so dass vor allem im Bereich der geplanten Bebauung kein Schutz-status nach § 30 BNatSchG mehr vorliegt. Sowohl das Naturschutzfachliche Kurzgutachten als auch die Eingriffsregelung zeigen auf, dass der durch die Bebauung erfolgte Eingriff in die Natur ausgeglichen werden kann.
Vom Bauverbot der Landschaftsschutzverordnung „Schutz der Egartenlandschaft um Miesbach“ kann im Rahmen der Bauantragstellung eine Befreiung erteilt werden.

Landratsamt Miesbach, Wasser- und Bodenschutzrecht, Schreiben vom 02.05.2019
Georisiken
Gemäß GIS ist für den Geltungsbereich der Außenbereichssatzung das Georisiko „Anfälligkeit für
flachgründige Hanganbrüche im Extremfall“ vermerkt. Um hinsichtlich bestehender Georisiken Planungssicherheit zu bekommen, wird auf die Merkblätter „Eigenvorsorge bei Geogefahren“ sowie „Steinschlag, Felssturz, Rutschung, Erdfall“ der Bayerischen Landesamts für Umwelt verwiesen.

Niederschlagswasserbeseitigung
Grundsätzliche Überlegungen zur naturnahen Regenwasserbewirtschaftung sollten bereits im Rahmen der Bauleitplanung beginnen. Niederschlagswasser ist grundsätzlich vor Ort über die sog. belebte Oberbodenzone wie begrünte Flächen, Mulden oder Sickerbecken zu versickern (§ 55 Abs. 2 WHG).
Um die Flächenversiegelung auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken, sind wasserdurchlässige Befestigungen (insbesondere Rasengittersteine, Rasenfugenpflaster) zu verwenden. Erst wenn alle Möglichkeiten einer Muldenversickerung ausgeschöpft wurden oder wenn dichte Böden eine Oberflächenversickerung unmöglich machen, ist im zu begründenden Ausnahmefall auch eine unterirdische Versickerung über Rigolen oder Sickerschächte oder eine Einleitung in ein oberirdisches Gewässer zulässig. Bei unterirdischer Versickerung ist durch geeignete Vorbehandlungsmaßnahmen bei Einleitung in ein oberirdisches Gewässer durch ausreichenden Rückhalteraum ein sicherer Schutz des Gewässers zu gewährleisten.
Für das Einleiten von Niederschlagswasser in das Grundwasser (auch Versickerung) gilt entweder die Niederschlagswasserfreistellungsverordnung (NWFreiV) mit den dazugehörigen Technischen Regeln (TRENGW) oder es ist dafür eine wasserrechtliche Erlaubnis notwendig (§ 46 Abs. 2 WHG). Das Einleiten von Niederschlagswasser in ein oberirdisches Gewässer kann im Rahmen des Gemeingebrauchs (§ 25 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 WHG, Art. 18 Abs. 1 Satz 3 BayWG) erlaubnisfrei sein, wenn die dazugehörigen Technischen Regeln(TRENOG) eingehalten werden. Andernfalls ist auch hier eine wasserrechtliche Erlaubnis notwendig. Der Bauherr oder ein beauftragter Planer muss dabei zunächst eigenverantwortlich prüfen, ob für sein Bauvorhaben die Voraussetzungen für die Anwendung der NWFreiV vorliegen.
Unabhängig davon hat die Planung und Ausführung der Einleitungsanlagen in jedem Fall in Abstimmung mit dem Landratsamt Miesbach, Team 32.2 Wasserwirtschaft zu erfolgen.

Hinweis zum wasserrechtlichen Verfahren
Das Bauvorhaben wird im 60 m-Bereich des Fehnbachs verwirklicht und unterliegt damit der Genehmigungspflicht nach Art. 20 Bayerisches Wassergesetz (BayWG).
Es ist ein Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Genehmigung nach Art. 20 BayWG beim Landratsamt Miesbach, Untere Wasserbehörde zu stellen. Im Fall der Beantragung der Bauge-nehmigung beteiligt das Staatl. Bauamt die Untere Wasserrechtsbehörde zur Prüfung der materiellen wasserrechtlichen Voraussetzungen (Art. 20 Abs. 5 BayWG).

Stellungnahme der Gemeinde
Die Empfehlungen sind im Rahmen der Bauausführung zu beachten und  werden an den Bauherrn weitergeleitet. Die Prüfung zur Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis erfolgt im Rahmen der Bauantragstellung.

Landratsamt Miesbach, Untere Immissionsschutzbehörde, Schreiben vom 11.04.2019
Keine Bedenken

Regierung von Oberbayern, Schreiben vom 27.03.2019
Erfordernisse der Raumplanung stehen der vorgelegten Satzung grundsätzlich nicht entgegen. Wir weisen jedoch darauf hin, dass der Änderungsbereich der Satzung im Landschaftsschutzgebiet „Egartenlandschaft um Miesbach“ sowie teilweise im Bereich der Biotope „Quellhang südöstlich Fehn“ und „Abschnitt des Fehnbachs zwischen Hölzl und Agatharied“ liegt. Wir empfehlen eine Abstimmung mit der zuständigen Fachbehörde. Diese Stellungnahme bezieht sich auf eine Bewertung aus landesplanerischer Sicht. Sie bezieht sich nicht auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit. Hierzu verweisen wir auf die zuständige Bauaufsichtsbehörde.

Planungsverband Region Oberland, Schreiben vom 26.04.2019
Schließt sich der Stellungnahme der höheren Landesplanungsbehörde an.

Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Holzkirchen, Schreiben vom 18.04.2019
Bei der Satzungsänderung ist Wald nur auf einer Teilfläche im Norden betroffen. Das beplante Grundstück Flur-Nr. 974/1 liegt südwestlich der Flur-Nr. 965/0, auf dem Wald i.S.d. Art. 2 des Waldgesetzes für Bayern (BayWaldG) stockt.
Der aufstockende ca. 50 – 70 jährige Bestand besteht aus Eschen und Fichten, einige Eichen und Buchen sind am Waldrand zu finden. Eine Verjüngung aus Fichte, Tanne und Buche ist auf einem kleinen Teil der Fläche vorhanden.
Vor allem bei den aufstockenden Eschen besteht die Gefahr des Umstürzens, da diese durch das Eschentriebsterben auch ohne vorherige Anzeichen fallen können. Auch die Fichten sind durch Stürme aus der Hauptwindrichtung (Westen) gefährdet.
Gemäß Art. 3 der BayBO sind Gebäude so zu errichten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit nicht gefährdet werden.
Das AELF Holzkirchen, Bereich Forsten kann dem Vorhaben deshalb nur zustimmen, wenn mit dem geplanten Bauwerk um eine Endbaumlänge, hier ca. 35 Meter, vom Wald abgerückt wird.



Stellungnahme der Gemeinde
Das angrenzende Waldgrundstück Flur-Nr. 965/0 befindet sich ebenfalls im Eigentum des Grund-stückseigentümers des beplanten Grundstücks Flur-Nr. 974/1. Haftungsrechtliche Probleme aufgrund Einwirkungen durch Windwurf bedürfen somit keiner Klärung im Bauleitplanverfahren. Der Grundstückseigentümer führt, auch gemeinsam mit dem Revierförster, regelmäßige Sichtungen des Waldrandes durch, um gezielt Gefahren durch Windwurf vorzubeugen.

LfU Bayerisches Landesamt für Umwelt, Schreiben vom 04.04.2019
Es werden die Belange Geogefahren berührt:
Nach der Gefahrenhinweiskarte Bayerische Alpen besteht im Projektgebiet eine mögliche Gefährdung durch Hanganbrüche (kleinräumige flachgründige Rutschungen, oftmals mit hohem Wassergehalt und Ausfließen der Rutschmasse, auch Hangmuren genannt), wie sie anlässlich von Starkregenereignissen auftreten.
Die Eintretenswahrscheinlichkeit ist dabei meist gering, so dass die Gefährdung als Restrisiko einzustufen ist. Sie ist grundsätzlich kein Hinderungsgrund für eine Bebauung. Bei baulichen Maßnahmen kann dieses Restrisiko allerdings berücksichtigt und noch weiter vermindert werden. Der Verzicht auf ebenerdige bergseitige Fenster und Türen kann beispielsweise eine solche Maßnahme sein. Die Bauherren sollten wegen der Möglichkeiten zur Anpassung der Bauweise auf die Gefährdung hingewiesen werden.

Stellungnahme der Gemeinde
Dem Bauherrn wird die Stellungnahme zur Beachtung weitergeleitet.
§ 1 der Satzung wird folgendermaßen ergänzt:
2.3 Hinweis:
Zur Hangseite hin soll der Einbau von ebenerdigen Fenstern und Türen vermieden werden.

Wasserwerk Hausham, Schreiben vom 02.04.2019
Über die Grundstücke Flur-Nrn. 974/1 und 965/4 verläuft die gemeindliche Wasserleitung. Diese ist vor Baubeginn zu verlegen und mit einer Grunddienstbarkeit zugunsten der Gemeinde Hausham im Grundbuch zu sichern.

ZAS Zweckverband zur Abwasserbeseitigung im Schlierachtal, Schreiben vom 17.04.2019
Der Baubereich liegt außerhalb des Kanalisationsbereichs der Gemeinde Hausham und dem ZAS.

Deutsche Telekom Technik GmbH, Schreiben vom 29.04.2019
Im Geltungsbereich befinden sich oberirdische Telekommunikationslinien der Telekom, die wegen der geplanten Baumaßnahme voraussichtlich verlegt werden müssen. Wir bitten sie, die erforderlichen Maßnahmen rechtzeitig vor Baubeginn mit unserer Fertigungssteuerung anzustimmen.

Stellungnahme der Gemeinde
Die Leitung befindet sich auf Grundstück Flur-Nr. 965/4. Dem Bauherrn wird dieses Schreiben zur Beachtung weitergeleitet.

Die weiteren beteiligten Träger öffentlicher Belange haben erklärt, sich nicht zu äußern bzw. keine Einwände geltend gemacht.


B) Beteiligung der Öffentlichkeit

Von Seiten der Öffentlichkeit wurden keine Äußerungen abgegeben.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt, den Geltungsbereich der Satzung für das Grundstück Flur-Nr. 974/1 dem bebaubaren Bereich anzupassen.
§ 1 der Satzung wird folgendermaßen ergänzt:
2.3 Hinweis:
Zur Hangseite hin soll der Einbau von ebenerdigen Fenstern und Türen vermieden werden.
Die Verwaltung wird beauftragt, eine erneute Auslegung gemäß § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB durchzuführen.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt, den Geltungsbereich der Satzung für das Grundstück Flur-Nr. 974/1 dem bebaubaren Bereich anzupassen.
§ 1 der Satzung wird folgendermaßen ergänzt:
2.3 Hinweis:
Zur Hangseite hin soll der Einbau von ebenerdigen Fenstern und Türen vermieden werden.
Die Verwaltung wird beauftragt, eine erneute Auslegung gemäß § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

7. Klarstellungs- und Einbeziehungssatzung "Nagelbachstraße", 1. Änderung; Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 14.05.2019 ö beschließend 7

Sachverhalt

Der Bau- und Umweltausschuss hat in seiner Sitzung am 13.0 3.2019 den Entwurf für diese Klarstellungs- und Einbeziehungssatzung gebilligt. Die Verwaltung wurde beauftragt, das Auslegungsverfahren durchzuführen.

Ergebnis des Auslegungsverfahrens
A) Beteiligung der Träger öffentlicher Belange

Landratsamt Miesbach, Architektur/Städtebau/Denkmalschutz, Schreiben vom 02.05.2019
Die Klarstellungssatzung und Einbeziehungssatzung können miteinander verbunden werden.
Eine Klarstellung ist jedoch nicht zwingend erforderlich. Die Darstellung der Klarstellung und die einbezogenen Flächen sollten jedoch durch unterschiedliche Planzeichen erkennbar sein. Denn nur für die einbezogenen Flächen können gemäß § 34 Abs. 5 S. 2 BauGB „einzelne Festset-zungen analog zur Bauleitplanung getroffen werden. Für die bereits im Innenbereich festgestellten Flächen liegt die Zulässigkeit nach § 34 Abs. 1 BauGB vor.

Für die Klarstellung einer Teilfläche als dem Innenbereich zugehörig, auf welcher aufgrund eines eingetragenen Biotops voraussichtlich eine Bebauung ausgeschlossen ist, fehlt die Erforderlich-keit, da die Klarstellung ins Leer läuft, denn sie kann nur die Zulässigkeit einer Bebauung nach dem BauGB zum Ziel haben.

Die Festsetzung der exakten Gebäudeaußenkontur durch Baugrenzen sollte vermieden werden, da nur die städtebaulichen Rahmenbedingungen festgesetzt werden sollten.

Landratsamt Miesbach, Untere Naturschutzbehörde, Schreiben vom 03.05.2019
Mit der Änderung auf Flur-Nr. 805/3, die gegenüber der ursprünglichen Planung aus dem Jahr 2001 eine Bebauung mit einem Einfamilienhaus vorsieht, besteht aus Sicht der unteren Natur-schutzbehörde Einverständnis.

Mit der 1. Änderung der Satzung soll auch das Grundstück mit der Flur-Nr. 857/11 neu in den Geltungsbereich der Satzung einbezogen werden. Die Fläche liegt innerhalb des Landschafts-schutzgebietes „Schutz der Egartenlandschaft um Miesbach“. Die Untere Naturschutzbehörde hält eine Bebauung oder anderweitige Nutzung (z.B. für Kfz-Stellplätze) dieses Grundstücks natur-schutzrechtlich für nicht genehmigungsfähig:
1.        Das Grundstück mit der Flur-Nr. 857/11 wurde in der amtlichen Alpen-Biotopkartierung am
       Landesamt für Umwelt erfasst (Biotop-Nr. A-8236-0001-020). Es wurden bachbegleitende
       Gehölzbestände bzw. feuchte und nasse Hochstaudenfluren kartiert, die dem gesetzlichen
       Biotopschutz nach § 30 BNatSchG unterliegen, wonach eine Zerstörung oder erhebliche
       Beeinträchtigung dieser Biotope verboten ist. In jedem Fall handelt es sich um einen
       ökologisch durchaus wertvollen und sensiblen Bereich, weshalb einer Bebauung oder ander-
       weitigen Nutzung der Fläche sehr gewichtige Gründe entgegenstehen.
2.        Eine Bebauung oder anderweitige Nutzung des Grundstücks Flur-Nr. 857/11 würde an dieser
       ökologisch sensiblen Stelle eine nachteilige oder zerstörende Wirkung auf die dort vorhan-
       denen Biotopflächen haben und das Landschaftsbild negativ beeinträchtigen. Die Erweiterung
       des Satzungsumgriffs steht an dieser Stelle im Widerspruch zu den Zielen der Landschafts-
       schutzverordnung „Egartenlandschaft um Miesbach“. Die notwendige Befreiung von der
       LSG-Verordnung kann von der Unteren Naturschutzbehörde nicht in Aussicht gestellt werden.

Rechtsgrundlagen:
Landschaftsschutzverordnung „Schutz der Egartenlandschaft um Miesbach“; § 30 BNatSchG

Möglichkeiten der Überwindung:
1.        Rücknahme der Satzungsgrenzen auf den ursprünglichen Stand.
2.        Um eine Bebaubarkeit oder anderweitige Nutzung des Grundstücks Flur-Nr. 857/11 erreichen
       zu können, wäre eine Änderung der LSG-Verordnung erforderlich, über die der betroffene
       Bereich aus dem Umgriff des Landschaftsschutzgebietes herausgenommen wird. Über die
       Änderung hat der Kreistag zu entscheiden. Der fachliche Naturschutz würde im Verfahren eine
       negative Stellungnahme hierzu abgeben.

Stellungnahme der Gemeinde zu den vorgenannten Stellungnahmen
Das Grundstück Flur-Nr. 857/11 wird aus dem Geltungsbereich der Satzung herausgenommen. Den Grundstückseigentümern wird dadurch kein Baurecht entzogen, da sich auch ohne Aufnahme des Grundstücks in den Geltungsbereich der Satzung die bauplanungsrechtliche Beurteilung nach § 34 BauGB richtet, da der Nagelbach als natürliche Grenze zwischen Innen- und Außenbereich angesehen werden kann. Die Grundstückseigentümer haben im Rahmen eines Bauantrags die Möglichkeit, die Befreiung von der Landschaftsschutzverordnung zu beantragen.
Eine Änderung der Planzeichen ist damit nicht mehr erforderlich.
Die Festsetzung der Baugrenzen wird als erforderlich angesehen, um die Lage der Baukörper auf dem Grundstück zu definieren und damit zu gewährleisten, dass die Bebauung möglichst nahe an die vorhandene Bebauung anschließt.

Landratsamt Miesbach, Wasser- und Bodenschutzrecht, Schreiben vom 02.05.2019
Das Bauvorhaben wird im 60 m-Bereich des Nagelbachs verwirklicht und unterliegt damit der Genehmigungspflicht nach Art. 20 Bayerisches Wassergesetz (BayWG).
Es ist ein Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Genehmigung nach Art. 20 BayWG beim Landratsamt Miesbach, Untere Wasserbehörde zu stellen. Im Fall der Beantragung der Bauge-nehmigung beteiligt das Staatl. Bauamt die Untere Wasserrechtsbehörde zur Prüfung der materiellen wasserrechtlichen Voraussetzungen (Art. 20 Abs. 5 BayWG).

Niederschlagswasserbeseitigung:
Grundsätzliche Überlegungen zur naturnahen Regenwasserbewirtschaftung sollten bereits im Rahmen der Bauleitplanung beginnen. Niederschlagswasser ist grundsätzlich vor Ort über die sog. belebte Oberbodenzone wie begrünte Flächen, Mulden oder Sickerbecken zu versickern (§ 55 Abs. 2 WHG).
Um die Flächenversiegelung auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken, sind wasserdurchlässige Befestigungen (insbesondere Rasengittersteine, Rasenfugenpflaster) zu verwenden. Erst wenn alle Möglichkeiten einer Muldenversickerung ausgeschöpft wurden oder wenn dichte Böden eine Oberflächenversickerung unmöglich machen, ist im zu begründenden Ausnahmefall auch eine unterirdische Versickerung über Rigolen oder Sickerschächte oder eine Einleitung in ein oberirdisches Gewässer zulässig. Bei unterirdischer Versickerung ist durch geeignete Vorbehandlungsmaßnahmen bei Einleitung in ein oberirdisches Gewässer durch ausreichenden Rückhalteraum ein sicherer Schutz des Gewässers zu gewährleisten.
Für das Einleiten von Niederschlagswasser in das Grundwasser (auch Versickerung) gilt entweder die Niederschlagswasserfreistellungsverordnung (NWFreiV) mit den dazugehörigen Technischen Regeln (TRENGW) oder es ist dafür eine wasserrechtliche Erlaubnis notwendig (§ 46 Abs. 2 WHG). Das Einleiten von Niederschlagswasser in ein oberirdisches Gewässer kann im Rahmen des Gemeingebrauchs (§ 25 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 WHG, Art. 18 Abs. 1 Satz 3 BayWG) erlaubnisfrei sein, wenn die dazugehörigen Technischen Regeln(TRENOG) eingehalten werden. Andernfalls ist auch hier eine wasserrechtliche Erlaubnis notwendig. Der Bauherr oder ein beauftragter Planer muss dabei zunächst eigenverantwortlich prüfen, ob für sein Bauvorhaben die Voraussetzungen für die Anwendung der NWFreiV vorliegen.
Unabhängig davon hat die Planung und Ausführung der Einleitungsanlagen in jedem Fall in Abstimmung mit dem Landratsamt Miesbach, Team 32.2 Wasserwirtschaft zu erfolgen.

Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Schreiben vom 03.05.2019
Das geplante Bauvorhaben liegt in einer Geländemulde im Bereich des teilweise verrohrten Gewässers des Nagelbachs. Der Nagelbach ist ab dem Zusammenfluss der beiden Wildbach-abschnitte ein Gewässer dritter Ordnung. Hydraulische Berechnungen über die Leistungsfähigkeit des Gerinnes, die detaillierte Aussagen über Überflutungshöhen ermöglichen, liegen uns nicht vor. Zumindest bei Hochwasserereignissen ist allerdings ein Ausufern des Gewässers und ein Überfluten des Grundstücks nicht auszuschließen. Je nach Höhenlage der Bebauung ist mit Schäden am neuen Gebäude zu rechnen. Auch bei Starkregenereignissen kann es durch die Hanglage zu Abflüssen auf das Grundstück kommen.
Aus diesem Grund halten wir es für erforderlich, auf diese Gefahr in der Satzung hinzuweisen. Bei der weiteren Planung und Ausführung des Vorhabens sollten diese Aspekte berücksichtigt und die Gefährdung ggf. durch eine hydraulische Berechnung ermittelt werden.
Durch eine hochwasserangepasste Bauweise lassen sich Schäden bei oberflächlich abfließendem Wasser vermeiden. Dazu halten wir es für erforderlich, die Rohfußbodenoberkante des Erdgeschosses ausreichend über das umliegende Gelände anzuheben. Die Gebäude sind bis zu diesem Maß wasserdicht zu errichten (dies schließt Öffnungen wie Zugänge, Installationsdurch-führungen etc. mit ein).

Stellungnahme der Gemeinde zu den vorgenannten Stellungnahmen
Die Empfehlungen sind im Rahmen der Bauausführung zu beachten und  werden an den Bauherrn weitergeleitet. Die Prüfung zur Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis erfolgt im Rahmen der Bauantragstellung.
In die Satzung wird folgender Hinweis aufgenommen:
3.2 Die Grundstückseigentümer haben dafür Sorge zu tragen, dass die Festlegung der Höhenlage der Bebauung und die Bauausführung der Gebäude hochwasserangepasst erfolgen.

Landratsamt Miesbach, Untere Straßenverkehrsbehörde, Schreiben vom 10.04.2019
Keine Einwände

Landratsamt Miesbach, Untere Immissionsschutzbehörde, Schreiben vom 11.04.2019
Keine Bedenken

Regierung von Oberbayern, Schreiben vom 27.03.2019
Erfordernisse der Raumordnung stehen der vorgelegten Satzung nicht entgegen. Diese Stellungnahme bezieht sich auf eine Bewertung aus landesplanerischer Sicht. Sie bezieht sich nicht auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit. Hierzu verweisen wir auf die zuständige Bauaufsichtsbehörde.

Planungsverband Region Oberland, Schreiben vom 26.04.2019
Schließt sich der Stellungnahme der höheren Landesplanungsbehörde an.

Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Holzkirchen, Schreiben vom 18.04.2019
Das beplante Grundstück Flur-Nr. 805/3 liegt östlich der Flur-Nr. 878/0, auf der Wald i.S.d. Art. 2 des Waldgesetzes für Bayern (BayWaldG) stockt.
Der Wald  besteht aus ca. 60 – 80 jähriger Fichte mit mehreren Bergahornen und Eschen, eine zweite, ca. 10 – 15 jährige Schicht aus Bergahorn hat sich an der Grundstücksgrenze gebildet. Der Bestand stockt auf einem deutlich geneigten Geländerücken und ist als mäßig stabil zu beurteilen.
Vor allem bei den aufstockenden Eschen besteht die Gefahr des Umstürzens, da diese durch das Eschentriebsterben auch ohne vorherige Anzeichen fallen können. Auch die bestandsbildenden Fichten sind durch Stürme aus der Hauptwindrichtung (Westen) gefährdet.
Gemäß Art. 3 der BayBO sind Gebäude so zu errichten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit nicht gefährdet werden.
Die Untere Forstbehörde kann dem Vorhaben daher nur zustimmen, wenn mit der Bebauung vom Wald um die zu erwartende Endbaumlänge, hier ca. 35 Meter, abgerückt wird.
Stellungnahme der Gemeinde
Auf dem Grundstück Flur-Nr. 805/3 lastet bereits eine Dienstbarkeit zur Duldung von Einwirkungen durch Windwurf zugunsten der Eigentümer des angrenzenden Waldes.

Wasserwerk Hausham, Schreiben vom 02.04.2019
Die Hausanschlussleitung ist zu erneuern, die Leitungsführung über Fremdgrund ist mit Dienstbarkeiten vor Baubeginn zu sichern.

ZAS Zweckverband zur Abwasserbeseitigung im Schlierachtal, Schreiben vom 17.04.2019
Das Grundstück Flur-Nr. 805/3 ist abwassertechnisch nicht erschlossen. Die ordnungsgemäße kanalmäßige Erschließung ist nachzuweisen. Für die Bachquerung ist eine wasserrechtliche Erlaubnis vorzulegen.

Stellungnahme der Gemeinde
Die Stellungnahmen Wasserwerk und ZAS sind im Rahmen der Bauausführung zu beachten und werden an die Bauwerber weitergeleitet.

Deutsche Telekom Technik GmbH, Schreiben vom 29.04.2019
Im Geltungsbereich befinden sich Telekommunikationslinien (Hausanschluss) der Telekom, die durch die geplanten Baumaßnahmen möglicherweise berührt werden. Wir bitten Sie, bei der Planung und Bauausführung darauf zu achten, dass diese Linien nicht verändert werden müssen bzw. beschädigt werden.

Stellungnahme der Gemeinde
Die Stellungnahme wird an den Bauwerber weitergeleitet.

Die weiteren beteiligten Träger öffentlicher Belange haben erklärt, sich nicht zu äußern bzw. keine Einwände geltend gemacht.


B) Beteiligung der Öffentlichkeit

Von Seiten der Öffentlichkeit sind keine Stellungnahmen eingegangen.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt, das Grundstück Flur-Nr. 857/11 aus dem Geltungs-bereich der Satzung herauszunehmen. Der Geltungsbereich der Satzung bleibt damit unverändert.
Die Festsetzungen durch Text werden folgendermaßen ergänzt:
3. 2 Die Grundstückseigentümer haben dafür Sorge zu tragen, dass die Festlegung der Höhenlage der Bebauung und die Bauausführung der Gebäude hochwasserangepasst erfolgen.
Da damit den Bedenken der Träger öffentlicher Belange Rechnung getragen wird, ist eine erneute Auslegung nicht nötig, sondern es sind nur die Stellungnahmen der von der Änderung betroffenen Behörden gemäß § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB einzuholen.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt, das Grundstück Flur-Nr. 857/11 aus dem Geltungs-bereich der Satzung herauszunehmen. Der Geltungsbereich der Satzung bleibt damit unverändert.
Die Festsetzungen durch Text werden folgendermaßen ergänzt:
3. 2 Die Grundstückseigentümer haben dafür Sorge zu tragen, dass die Festlegung der Höhenlage der Bebauung und die Bauausführung der Gebäude hochwasserangepasst erfolgen.
Da damit den Bedenken der Träger öffentlicher Belange Rechnung getragen wird, ist eine erneute Auslegung nicht nötig, sondern es sind nur die Stellungnahmen der von der Änderung betroffenen Behörden gemäß § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB einzuholen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

8. Bebauungsplan Nr. 12 "Abwinkl", 5. Änderung; Änderung der Festsetzungen zu den Nebenanlagen Änderungsbeschluss sowie Billigungs- und Auslegungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 14.05.2019 ö beschließend 8

Sachverhalt

Beim Bebauungsplan Nr. 12 „Abwinkl“ handelt es sich um eine Erhaltungssatzung, die erlassen wurde, um die für Bergwerksgemeinden typische Siedlungsstruktur zu erhalten.
Neben der Anordnung und Gestaltung der Hauptgebäude ist ein prägendes Merkmal dieser Siedlung, dass auf den Freiflächen zwischen den Hauptgebäuden an der Grundstücksgrenze lange, schmale Nebengebäude errichtet wurden. Die ursprünglich überwiegend als Holzlegen und Schuppen genutzten Nebengebäude werden mittlerweile überwiegend als Stellplätze für Kraftfahrzeuge genutzt. Aus diesem Grund wurden beim Erlass der Satzung keine besonderen Bauräume für Stellplätze und Garagen vorgesehen.

Mittlerweile sind einige dieser Nebengebäude stark sanierungsbedürftig.
Bestehende Nebengebäude genießen zwar Bestandsschutz, der allerdings bei einer Komplett-sanierung / Neubau der Nebenanlagen an gleicher Stelle verloren geht. Die Bauvorhaben sind infolgedessen nach der Bayerischen Bauordnung zu beurteilen und ihre Genehmigungsfähigkeit unterliegt damit auch in Bezug auf Abstandsflächen den Anforderungen des Art. 6 BayBO. Die Abstandsflächen können in der Regel nicht nachgewiesen werden, da aufgrund der überbauten Grundfläche der bestehenden Nebenanlagen die Voraussetzungen für nicht abstandsflächen-relevante Grenzbauten nicht vorliegen. Somit könnten anstatt der langgezogenen, an der Grenze errichteten Nebengebäude nur mehr nicht abstandsflächenrelevante Nebengebäude errichtet werden. Deren Größe ist in der Regel nicht ausreichend, um den Bedarf an (überdachten) Stellplätzen im Siedlungsgebiet zu decken.

Es ist aus diesem Grund sinnvoll, die textlichen Festsetzungen für Nebenanlagen insoweit zu ändern, dass auch eine Komplettsanierung / Neuerrichtung der Nebenanlagen an gleicher Stelle und mit in gleichem Umfang überbauter Grundfläche ohne Anrechnung der Abstandsflächen ausnahmsweise zulässig ist. Gemäß Art. 6 Abs. 5 Satz 3 der Bayrischen Bauordnung können in einer städtebaulichen Satzung Abweichungen von der Tiefe der Abstandsflächen festgelegt werden.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt, den Bebauungsplan Nr. 12 „Abwinkl“ in Bezug auf Nebenanlagen zu ändern. Die Bebauungsplanänderung erfolgt im vereinfachten Verfahren nach
§ 13 BauGB.
Der Bau- und Umweltausschuss billigt den Änderungsentwurf mit Begründung in der Fassung vom 10.05.2019 und beauftragt die Verwaltung mit der Durchführung des Auslegungsverfahrens.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt, den Bebauungsplan Nr. 12 „Abwinkl“ in Bezug auf Nebenanlagen zu ändern. Die Bebauungsplanänderung erfolgt im vereinfachten Verfahren nach
§ 13 BauGB.
Der Bau- und Umweltausschuss billigt den Änderungsentwurf mit Begründung in der Fassung vom 10.05.2019 und beauftragt die Verwaltung mit der Durchführung des Auslegungsverfahrens.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

9. Bauantrag zur Nutzungsänderung, Teilabbruch, Umbau und Sanierung des ehemaligen Pförtnerhauses; Grundstück: Flur-Nr. 1353/141, Gem. Hausham, Brentenstraße 7a Bauherr: Eham Josef

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 14.05.2019 ö beschließend 9

Sachverhalt

Der Antragsteller möchte das ehemalige Pförtnerhaus, das künftig im Erdgeschoss als Tierklinik sowie  im Obergeschoss als Büros genutzt werden soll, sanieren und umbauen.
Der eingeschossige Anbau im Norden wird abgebrochen und durch einen um 0,67 Meter breiteren, mit begrüntem Flachdach versehenen eingeschossigen Anbau über die gesamte Gebäudelänge ersetzt.
Das bestehende Satteldach ist marode und deshalb sanierungsbedürftigen. Um die Kubatur gering zu halten und nicht weiter zu vergrößern, schlägt der Antragsteller für das neue Dachgeschoss ein Flachdach vor. Flachdächer sind bereits in der Umgebung vorhanden.
Dadurch kann die ansonsten unveränderte Grundfläche des Hauptgebäudes im Dachgeschoss besser ausgenutzt werden bei gleichzeitiger Verringerung der Firsthöhe. Zudem wird die Außenwand des Dachgeschosses um 2,50 Meter nach innen versetzt, so dass eine umlaufende Dachterrasse entsteht. Die Absturzsicherung der Dachgeschossterrasse soll in Metall ausgeführt werden, da dadurch die Konstruktion optisch leichter erscheint.
Die Wand/Firsthöhe des Anbaus beträgt unverändert 4,00 Meter, die künftige Wand/Firsthöhe des Hauptgebäudes beträgt 11,25 Meter, die Firsthöhe des bestehenden Satteldachs liegt bei 12,37 Meter.
Im Dachgeschoss entstehen insgesamt 3 Wohneinheiten, die für den Betriebsleiter und zwei Bereitschaftsärzte zur Verfügung stehen sollen. Das Grundstück befindet sich laut Flächen-nutzungsplan in einem Gewerbegebiet. Nach § 8 Abs. 3 BauNVO können dort Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsleiter ausnahmsweise zugelassen werden.
Erforderlich sind ein funktionaler Zusammenhang zwischen betriebsbezogener Wohnung und betrieblichen Anlagen sowie eine personelle Beziehung des Wohnungsnutzers zum Betrieb. Dies kann bei Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal zu bejahen sein, wenn wegen der Art des Betriebes eine ständige Erreichbarkeit gefordert ist. Die Tierklinik ist an 7 Tagen die Woche durchgehend von 0 – 24 Uhr für Notfälle geöffnet.

Bauplanungsrechtlich bestehen gegen das Bauvorhaben keine Bedenken.

Auf dem Grundstück werden insgesamt 44 Stellplätze angelegt. Davon werden 9 Stellplätze durch dingliche Sicherung für die Feuerwehr Hausham zur Verfügung gestellt.
Gemäß der gemeindlichen Stellplatzsatzung sind für Büroräume 1 Stellplatz / 30 m² Nutzfläche und für Praxen 1 Stellplatz / 20 m² Nutzfläche vorzuhalten. Aufgrund der Betriebsbeschreibung, der klaren Terminstruktur und der Parallelnutzung Wohnung / Betriebspersonal kann für die Tier-klinik von dem gemeindlichen Stellplatzschlüssel für Praxen abgewichen werden. Somit ergibt sich für die Tierklinik im Erdgeschoss ein Stellplatzbedarf von 15 Stellplätzen, für die Büroeinheiten im 1. Obergeschoss ein Stellplatzbedarf von 14 Stellplätzen und für die 3 Dachgeschosswohnungen ein Stellplatzbedarf von 6 Stellplätzen, insgesamt 35 Stellplätze.

Beschlussvorschlag

Beschluss 1:
Der Bau- und Umweltausschuss stimmt einer Abweichung von § 3 der gemeindlichen Satzung über die Gestaltung des Orts-, Straßen und Landschaftsbildes bzgl. der Dachform und der Dacheindeckung sowie des Balkongeländers zu.

       Abstimmung ____:____

Beschluss 2:
Der Bau- und Umweltausschuss stimmt einer Abweichung von § 3 Abs. 1 Nr. 2.2 der Satzung über die Herstellung von Stellplätzen in der Gemeinde Hausham bzgl. der Stellplatzanzahl für die Tierklinik zu.

       Abstimmung ____:____

Beschluss 3:
Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindlichen Einvernahmen nach § 36 BauGB gemäß den vorliegenden Plänen.

       Abstimmung ____:____

Beschluss 1

Der Bau- und Umweltausschuss stimmt einer Abweichung von § 3 der gemeindlichen Satzung über die Gestaltung des Orts-, Straßen und Landschaftsbildes bzgl. der Dachform und der Dacheindeckung sowie des Balkongeländers zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0

Beschluss 2

Der Bau- und Umweltausschuss stimmt einer Abweichung von § 3 Abs. 1 Nr. 2.2 der Satzung über die Herstellung von Stellplätzen in der Gemeinde Hausham bzgl. der Stellplatzanzahl für die Tierklinik zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0

Beschluss 3

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorliegenden Plänen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

10. Tektur: Bauantrag zur Dachanhebung, Errichtung eines Quergiebels; - bauliche Änderungen; Grundstück: Flur-Nr. 646/12, Gem. Hausham, Schlierachstraße 3a Bauherr: Zsolt Koracsony

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 14.05.2019 ö beschließend 10

Sachverhalt

Herr Koracsony beantragt eine Tektur für den bereits genehmigten Bauantrag aus dem Jahr 2016.
Im Erdgeschoss wird die genehmigte Wohnung auf zwei Wohnungen aufgeteilt. Zusätzlich wird im Dachgeschoss eine fünfte Wohnung errichtet. Herr Koracsony beantragt die Genehmigung der Dachterrasse.

Das Grundstück, Fl.Nr. 646/12 der Gemarkung Hausham liegt in keinem Bebauungsplangebiet. Die Beurteilung richtet sich somit nach § 34 Abs. 1 BauGB. Im rechtskräftigen Flächennutzungsplan der Gemeinde Hausham ist das Grundstück als MI – Mischgebiet ausgewiesen.

Die Fassade im Erdgeschoss soll mit einem Naturstein verkleidet werden. Laut unserer Gestaltungssatzung § 3 Abs. 1 sollen Außenwände nur einfach verputzt (keine Zierputze) oder mit Holz verkleidet werden. Es wird eine Abweichung der gemeindlichen Gestaltungssatzung mit einer Begründung benötigt.

Die Abweichung wird wie folgt begründet:
„Unserer Ansicht nach wird dadurch die Fassade des Gebäudes optisch gegliedert und stellt ein schöneres Bild dar.“

Durch die Erweiterung von 3 auf 5 Wohnungen müssen 10 Stellplätze auf dem eigenen Grund nachgewiesen werden. Herr Koracsony errichtet drei Duplexgaragen und vier Stellplätze auf seinem Grundstück.

Herr Koracsony hat die Auflagen des Abwasserzweckverbandes im Schlierachtal (ZAS) noch nicht erfüllt. Das Gebäude ist immer noch auf den Abwasserkanal des Nachbarn angeschlossen. Laut genehmigtem Entwässerungsplan soll der Grundstücksanschluss in die Zufahrtsstraße gelegt werden. Dies wurde noch nicht durchgeführt.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss stimmt einer Abweichung von § 3 Abs. 1 der gemeindlichen Satzung über die Gestaltung des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes bzgl. der Fassade zu.                

________:________


Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorliegenden Plänen unter der Bedingung, dass der Anschluss am Schmutzwasserkanal durchgeführt wird.
                                                                                 _________:_________

Beschluss 1

Der Bau- und Umweltausschuss stimmt einer Abweichung von § 3 Abs. 1 der gemeindlichen Satzung über die Gestaltung des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes bzgl. der Fassade zu.                

Abstimmungsergebnis
Dafür: 4, Dagegen: 2

Beschluss 2

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorliegenden Plänen unter der Bedingung, dass der Anschluss am Schmutzwasserkanal durchgeführt wird.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

11. Bauantrag zur Errichtung einer landwirtschaftlichen Maschinenhalle; Grundstück: Flur-Nr. 1085/0, Gem. Hausham, Müller zu Kasten Bauherr: Andreas Eham

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 14.05.2019 ö beschließend 11

Sachverhalt

Der Antragsteller beabsichtigt, eine neue Maschinenhalle an die angrenzende Halle zu errichten. Es handelt sich um eine Maschinenhalle zum Unterstellen von landwirtschaftlichen Maschinen.
Die Halle ist 8,80 m breit und 16,60 m lang mit einer Wandhöhe von 5,30 m und einer Firsthöhe von 6,50 m. Die Dachneigung beträgt 15°.

Das Grundstück befindet sich im Außenbereich. Nach § 35 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben im Außenbereich nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die Erschließung
gesichert ist, es einem landwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt.

Da die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB erfüllt sind, bestehen keine planungs-rechtlichen Bedenken.

Herr Eham beantragt eine Dachneigung von 15° für seine Maschinenhalle. Laut § 3 Abs. 4 der gemeindlichen Gestaltungsatzung müssen die Dächer von Hauptgebäuden eine Dachneigung zwischen 18° und 26 ° haben. Es wird eine Abweichung von der gemeindlichen Gestaltungs-satzung mit einer Begründung benötigt.

Die Begründung lautet wie folgt:

Die beiden in unmittelbarerer Nachbarschaft zum geplanten Schuppen bereits bestehenden Gebäude, die Sägewerkshalle und der Generatorraum, haben beide eine Dachneigung von 15°. Um eine einheitliches Gesamtbild zu erhalten, habe ich beim Neubau des Schuppens ebenfalls diese Dachneigung gewählt.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss stimmt einer Abweichung von § 3 Abs. 4 der gemeindlichen Satzung über die Gestaltung des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes zu und erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorliegenden Plänen.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss stimmt einer Abweichung von § 3 Abs. 4 der gemeindlichen Satzung über die Gestaltung des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes zu und erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorliegenden Plänen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

12. Bauantrag auf Neubau eines Zweifamilienhauses mit Doppelgarage; Grundstück: Flur-Nr. 1229/1, Gem. Hausham, Wörnsmühler Straße Bauherr: Leitner Theresa

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 14.05.2019 ö beschließend 12

Sachverhalt

Die Antragstellerin plant, auf dem Grundstück ein Doppelhaus mit den Maßen 14,36 m x 9,99 m, Wandhöhe 6,60 m, Dachneigung 26° sowie eine 5,99 m x 5,99 m große Doppelgarage, Dach-neigung 26°, Firstrichtung jeweils Ost – West, zu errichten.

Das Grundstück ist laut Flächennutzungsplan als Sonstige Grünfläche ausgewiesen, kann jedoch dem unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB zugeordnet werden. Die Eigenart der näheren Umgebung entspricht einem Allgemeinen Wohngebiet.
Bauplanungsrechtliche Bedenken bestehen nicht.

Das Grundstück weist in Süd - Nordrichtung von der Kreisstraße zum Tiefenbach einen Gelände-unterschied von ca. 0,80 m auf. Um den Höhenunterschied auszugleichen, sind Geländeauf-schüttungen bis zu 0,49 m geplant. Die Geländeaufschüttung ist mit der gemeindlichen Satzung über die Gestaltung des Orts-, Straße- und Landschaftsbildes vereinbar und bedarf keiner Abweichung.
Die nach gemeindlicher Stellplatzsatzung benötigten 4 Stellplätze können auf dem Grundstück nachgewiesen werden.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernahmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernahmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

13. Voranfrage für den Neubau von zwei Doppelhäusern und vier Garagen; Grundstück: Flur-Nr. 857/11, Gem. Hausham, Nagelbachstraße Antragsteller: Josef Gschwendner

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 14.05.2019 ö beschließend 13

Sachverhalt

Die Antragsteller beabsichtigen auf dem Grundstück Flur-Nr. 857/11 den Neubau von zwei
Doppelhäusern und vier Garagen. Die beiden Doppelhäuser haben eine Grundfläche von 13,00 m x 10,00 m, eine Wandhöhe von 6,50 m und eine Dachneigung von 25°.

Das Grundstück wurde in die 1. Änderung der Klarstellungs- und Einbeziehungssatzung "Nagelbachstraße" aufgenommen, die vom 08.04. – 10.05.2019 im Auslegungs- und Beteiligungsverfahren gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegt wurde. Im Zuge der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange hat sich ergeben, dass das Grundstück im Jahr 1992 in die Alpen-Biotopkartierung aufgenommen wurde. Eine Bebauung bedarf deshalb einer Befreiung von der LSG-Verordnung „Schutz der Egartenlandschaft um Miesbach“ durch die Untere Naturschutzbehörde am Landratsamt Miesbach.

Bauplanungsrechtlich ist das Grundstück auch nach einer Herausnahme aus der Klarstellungs- und Einbeziehungssatzung "Nagelbachstraße" nach § 34 BauGB zu beurteilen, da der Nagelbach als natürliche Abgrenzung des Innenbereichs zum Außenbereich angesehen werden kann.

Mit den geplanten Maßen fügen sich die Gebäude in die bestehende Bebauung ein, die geprägt ist von den Wohnanlagen der WBG und den anderen Ein- und Zweifamilienhäusern. Die für Wohngebiete zulässige Grundflächenzahl wird nicht überschritten.
Vorab wurde die geplante Bebauung mit dem Staatlichen Bauamt am Landratsamt Miesbach abgesprochen.

Die Stellplätze können auf dem eigenen Grundstück nachgewiesen werden.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen, sofern eine Befreiung von der LSG-Verordnung erfolgt.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen, sofern eine Befreiung von der LSG-Verordnung erfolgt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

14. Voranfrage für den Neubau eines behindertengerechten Wohnhauses; Grundstück: Flur-Nr. 1805/0, Gem. Hausham, Au 97 Bauherr: Josef Lechner

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 14.05.2019 ö beschließend 14

Sachverhalt

Die Antragsteller beabsichtigen den Neubau eines behindertengerechten Wohnhauses. Das geplante Wohnhaus hat die Maße von 12,24 m x 8,92 m.

Das Vorhaben liegt im Außenbereich (§ 35 BauGB).

Ein Bauvorhaben im Außenbereich ist nur zulässig, wenn es privilegiert ist, d.h. einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt.

Allerdings handelt es sich bei dem landwirtschaftlichen Anwesen der Familie Lechner um einen landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb. Grundsätzlich können auch Vorhaben, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb dienen, unter den Tatbestand der Privilegierung fallen, teilweise aber nur in stark reduzierterer Weise, als dies bei einem Vollerwerbsbetrieb der Fall wäre. Ein wichtiges Kriterium hierfür sind die Dauer und Nachhaltigkeit des Betriebes und die hieraus resultierende Gewinnerzielung. Dies kann von der Gemeinde nicht überprüft werden.

Sofern der Tatbestand der Privilegierung erfüllt ist bestehen keine planungsrechtlichen Bedenken.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt nach § 36 BauGB das gemeindliche Einvernehmen gemäß den vorliegenden Plänen, sofern es sich um ein privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB handelt.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt nach § 36 BauGB das gemeindliche Einvernehmen gemäß den vorliegenden Plänen, sofern es sich um ein privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB handelt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

15. Bauantrag für einen Abbruch und den Neubau eines Einfamilienhauses mit einer Doppelgarage; Grundstück: Flur-Nr. 725/15, Gem. Hausham, Moosrainer Weg 1a Bauherr: IB Haus und Grundbesitz Immobilien

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 14.05.2019 ö beschließend 15

Sachverhalt

Der Antragsteller beabsichtigt, das bestehende Wohnhaus auf dem Grundstück Flur- Nr. 725/15, Moosrainer Weg 1a abzubrechen und ein Einfamilienhaus mit Doppelgarage wieder neu zu errichten. Das geplante Einfamilienhaus hat eine Grundfläche von 8,00 m x 12,00 m. Zusätzlich sollen an der Südseite der Gebäude noch Doppelgaragen mit einer Grundfläche von
6,00 m x 6,00 m errichtet werden. Das Flachdach der Garage soll als Terrasse genutzt werden. Die Dachneigung beträgt je 26°, die Firsthöhe zum Moosrainer Weg hin beträgt aufgrund des Geländes 12,84 m und im Westen beträgt die Firsthöhe 5,10 m.

Das Grundstück liegt innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile nach § 34 BauGB in einem Gebiet ohne Bebauungsplan. Die Eigenart der näheren Umgebung entspricht einem reinen Wohngebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB.

Das Bauvorhaben passt sich dem Gelände an, dennoch kann es für das Anlegen einer Terrasse zu einer Abgrabung oder Aufschüttung kommen.

Die Erschließung ist nicht gesichert. Beim Moosrainer Weg handelt es sich um einen öffentlichen Feld- und Waldweg, der im Eigentum der angrenzenden Grundstückseigentümer steht. Für den Bestandsbau ist ein Schmutzwasserkanal vorhanden, dieser verläuft aber über Fremdgrund und ist nicht gesichert. Es wird empfohlen, im Zuge der Neubebauung einen neuen Schmutzwasserkanal im Moosrainer Weg zu verlegen. In diesem Fall müsste man, um das Grundstück leitungsmäßig zu erschließen, eine Sondervereinbarung gemäß § 7 EWS abschließen.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen mit der Maßgabe, dass vor Baubeginn die vom Gemeinderat genehmigten Sondervereinbarungen vorliegen. Eine Abweichung von § 5 Abs. 1 der gemeindlichen Satzung über die Gestaltung des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes wird zugelassen, sofern sich das Bauvorhaben der natürlichen Geländeoberfläche anpasst.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen mit der Maßgabe, dass vor Baubeginn die vom Gemeinderat genehmigten Sondervereinbarungen vorliegen. Eine Abweichung von § 5 Abs. 1 der gemeindlichen Satzung über die Gestaltung des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes wird zugelassen, sofern sich das Bauvorhaben der natürlichen Geländeoberfläche anpasst.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

16. Bauantrag für den Neubau von zwei Einfamilienhäusern und zwei Doppelgaragen; Grundstück: Flur-Nr. 725/15, Gem. Hausham, Moosrainer Weg 1a Bauherr: IB Haus und Grundbesitz Immobilien

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 14.05.2019 ö beschließend 16

Sachverhalt

Der Antragsteller beantragt die Errichtung von zwei Einfamilienhäusern auf Flur-Nr. 725/15, Moosrainer Weg 1a. Die zwei geplanten Einfamilienhäuser haben eine Grundfläche von je 8,00 m x 12,00 m. Zusätzlich sollen an der Südseite der Gebäude noch jeweils Doppelgaragen mit einer Grundfläche von 6,00 m x 6,00 m errichtet werden. Das Flachdach der Garage soll als Terrasse genutzt werden. Die Dachneigung beträgt je 26°, die Firsthöhe zum Moosrainer Weg hin beträgt aufgrund des Geländes 12,74 m (Haus 2) und 12,69 m (Haus 3). Im Westen beträgt die Firsthöhe 5,10 m.

Das Grundstück liegt innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile nach § 34 BauGB in einem Gebiet ohne Bebauungsplan. Die Eigenart der näheren Umgebung entspricht einem reinen Wohngebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB.

Das Bauvorhaben passt sich dem Gelände an, dennoch kann es für das Anlegen einer Terrasse zu einer Abgrabung oder Aufschüttung kommen.

Die Erschließung ist nicht gesichert. Beim Moosrainer Weg handelt es sich um einen öffentlichen Feld- und Waldweg, der im Eigentum der angrenzenden Grundstückseigentümer steht. Der Schmutzwasserkanal führt nicht an das Grundstück heran. Um das Grundstück leitungsmäßig zu erschließen, ist der Abschluss einer Sondervereinbarung gemäß § 7 EWS nötig.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen mit der Maßgabe, dass vor Baubeginn die vom Gemeinderat genehmigten Sondervereinbarungen vorliegen. Eine Abweichung von § 5 Abs. 1 der gemeindlichen Satzung über die Gestaltung des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes wird zugelassen, sofern sich das Bauvorhaben der natürlichen Geländeoberfläche anpasst.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen mit der Maßgabe, dass vor Baubeginn die vom Gemeinderat genehmigten Sondervereinbarungen vorliegen. Eine Abweichung von § 5 Abs. 1 der gemeindlichen Satzung über die Gestaltung des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes wird zugelassen, sofern sich das Bauvorhaben der natürlichen Geländeoberfläche anpasst.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

17. Anträge und Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 14.05.2019 ö informativ 17
zum Seitenanfang

18. Informationen des Bürgermeisters

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 14.05.2019 ö informativ 18
Datenstand vom 14.02.2020 09:55 Uhr