Datum: 03.12.2019
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus
Gremium: Bau- und Umweltausschuss
Öffentliche Sitzung, 18:30 Uhr bis 19:25 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 19:30 Uhr bis 19:50 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung
2 Bebauungsplan Nr. 7 "Tiefenbach-Holz", 29. Änderung; Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen Satzungsbeschluss
3 Einbeziehungs- und Klarstellungssatzung "Nähe Fehnbachstraße", 2. Änderung; Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen Satzungsbeschluss
4 Bauantrag zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelcarport; Grundstück: Flur-Nr. 12/4, Gem. Hausham, nähe Fehnbachstraße Bauherr: Leitner Andrea und Peter
5 Bauantrag für einen Ersatzneubau eines Einfamilienhauses mit Garage; Grundstück: Flur-Nr. 1633/3, Gem. Hausham, Berg 112 1/2 Bauherr: Scheppach Christian
6 Bauantrag zum Neubau einer Lagerhalle; Grundstück: Flur-Nr. 29/5, Gem. Hausham, nähe Agatharied Bauherr: Eham Max
7 Antrag auf Abweichung der gemeindlichen Gestaltungssatzung bzgl. einer Lärmschutzwand; Grundstück: Flur-Nr. 1053/33, Gem. Hausham, nähe Miesbacher Straße Bauherr: Strangl Maria Jacinelia
8 Bauvoranfrage für die Errichtung eines Einfamilienhauses; Grundstück: Flur-Nr. 676/15, Gem. Hausham, Moosrainer Weg 1c Bauherr: Haas Tommy
9 Tektur zum Neubau eines Wohnhauses mit 2 Wohneinheiten; Grundstück: Flur-Nr. 1039/43, Gem. Hausham, Tegernseer Straße 14 Bauherr: Subasi Tuna und Schmid Fabienne
10 Bauantrag zum Neubau eines Mehrfamilienhauses; Grundstück: Flur-Nr. 687/8, Gem. Hausham, Alpenstraße 47 Bauherr: Simsch Mathias und Fälschle Anna
11 Anträge und Anfragen
12 Informationen des Bürgermeisters

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1. Genehmigung der Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 03.12.2019 ö beschließend 1

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss genehmigt die Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung vom 30.09.2019.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss genehmigt die Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung vom 30.09.2019.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 5, Dagegen: 0

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2. Bebauungsplan Nr. 7 "Tiefenbach-Holz", 29. Änderung; Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 03.12.2019 ö beschließend 2

Sachverhalt

Der Bau- und Umweltausschuss hat in seiner Sitzung am 30.09.2019 den Entwurf für die 29. Änderung des Bebauungsplans gebilligt. Die Verwaltung wurde mit der Durchführung des Auslegungsverfahrens beauftragt.

Ergebnis des Auslegungsverfahrens
A) Beteiligung der Träger öffentlicher Belange

Landratsamt Miesbach, Untere Straßenverkehrsbehörde, Schreiben vom 21.10.2019
Bei Garagen / Carports ist grds. zu beachten, dass diese nicht unmittelbar von öffentlichen Straßen angefahren werden sollten bzw., sofern eine solche direkte Anfahrtsmöglichkeit gewünscht ist, grundsätzlich ein Mindestabstand von 3 m eingehalten wird (§ 2 Abs. 1 S. 1 GaStellV), sofern das Ortsrecht keine strengeren Regelungen vorsieht oder eine Abweichung nach § 2 Abs. 1 S. 2 GaStellV nach sorgfältiger Prüfung einer ausreichenden Sicht auf eine öffentliche Verkehrsfläche gestattet werden kann.

Stellungnahme der Gemeinde
Der Bau- und Umweltausschuss nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.

Landratsamt Miesbach, Untere Naturschutzbehörde, Schreiben vom 06.11.2019
Bei der Beurteilung des Bebauungsplans ist es unklar, ob es sich um eine Änderung des Bebauungsplans oder tatsächlich um eine Neuaufstellung des Plans handelt.
Für den Fall, dass eine Neuaufstellung des Plans beabsichtigt ist, möchten wir darauf hinweisen, dass dann für das gesamte Plangebiet auch eine, nach heutigen fachlichen Standards übliche, Grünordnung eingearbeitet werden muss.
Unabhängig von der Problematik „Änderung oder Neuaufstellung“ bitten wir für den relevanten Bereich der Flur-Nrn. 1159/66, 1159/61, 1159/59, 1159/8 eine qualitativ hochwertige Grünordnung zu entwickeln und in den Plan einzuarbeiten. Der genannte Bereich soll einerseits mit größeren Gebäuden bebaut werden, andererseits liegt das Areal sehr exponiert und ist in Teilen schon mit ansprechendem Gehölzbestand bewachsen. Vor diesem Hintergrund sieht die untere Naturschutzbehörde gewisse Festsetzungen in Sachen Grünordnung für notwendig.

Landratsamt Miesbach, Bauleitplanung, Schreiben vom 07.11.2019
Einwand zur Normenklarheit:
Die Bezeichnung „29. Änderung und Neuaufstellung“ ist widersprüchlich und damit nicht ausreichend bestimmt. Die Textl. Festsetzungen 5.0, Anlagen 1 und 2 sind nicht Bestandteil der ausgelegten Unterlagen und können wie weiter ausgeführt nicht zu den Festsetzungen des Bebauungsplans gehören.
Rechtsfolge einer Neuaufstellung wäre, dass die Planunterlagen die zeichnerischen Fest-setzungen der Urfassung und aller Änderungen im Geltungsbereich ersetzt. Damit wären alle bebauten Grundstücke ohne ausgewiesene Baugrenzen lediglich im Bestand geschützt. Dies ist offensichtlich nicht Ziel der Planung, da in der Begründung nicht erläutert. Rechtlich unklar ist dabei auch, dass erfolgte Änderungen (Ergänzungen), welche noch nicht ausgeführt sind, anders dargestellt sind als bestehende Gebäude, obwohl diese eine Gleichbehandlung erwarten können. Weiter steht die festgesetzte (aus Urfassung übernommene) Waldgrenze im Widerspruch zum Bestand.
Überwindung:
Im Sinne der Normenklarheit ist der Begriff „Neuaufstellung“ zu streichen, die Anlage 1 und 2 aus den Festsetzungen zu streichen (kann unter Hinweise aufgeführt werden). Weiter sind in der 29. Änderung nur die in den Textlichen Festsetzungen gegenüber der rechtskräftigen Ur- und Änderungsfassungen abweichenden/geänderten Festsetzungen hervorzuheben.
Empfehlung:
Klarstellend ist anzugeben, dass „die ansonsten unveränderten zeichnerischen und planerischen Festsetzungen der Urfassung und aller bisherigen Änderungen weiterhin gelten“.

Stellungnahme der Gemeinde
Der Bau- und Umweltausschuss nimmt die vorgenannten Stellungnahmen zur Kenntnis.
Der Begriff „Neuaufstellung“ wird gestrichen.
Die Anlagen 1 und 2 werden in die Hinweise (künftig 6. Hinweise) verschoben.
Für Flur-Nr. 1159/61 wurden lediglich Baufenster mit Nutzungsschablone vorgegeben, da die genaue Lage und Größe der Gebäude noch nicht feststeht. Daher ist es nicht möglich, für dieses Grundstück eine Grünordnung festzusetzen.
Es wird deshalb unter 5. Festsetzungen durch Text, bezogen auf Flur-Nr. 1159/61 folgende Nr. 2.2 eingefügt:
Den Bauanträgen sind qualifizierte Freiflächenpläne mit Darstellung der Bepflanzung im Bestand und der vorgesehenen Neuanpflanzungen sowie der Freiflächengestaltung beizulegen.

Unter 5. Festsetzungen durch Text wird folgende Nr. 5 eingefügt:
Es gelten weiterhin die zeichnerischen und textlichen Festsetzungen der Urfassung und der bisherigen Änderungen.

Landratsamt Miesbach, Wasser- und Bodenschutzrecht, Schreiben vom 31.10.2019
Landratsamt Miesbach, Architektur/Städtebau/Denkmalschutz, Schreiben vom 05.11.2019
Landratsamt Miesbach, Untere Immissionsschutzbehörde, Schreiben vom 14.10.2019
Jeweils keine Bedenken

IHK für München und Oberbayern, Schreiben vom 05.11.2019
Mit dem dargelegten Planvorhaben zur Ausweisung weiterer Wohnbauflächen besteht grund-sätzlich Einverständnis. Es ist nachvollziehbar, dass mit diesem Planvorhaben der großen Nachfrage nach Wohnraum in der Gemeinde Rechnung getragen werden soll.
Einwendungen oder Hemmnisse, die gegen die Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebietes nach § 4 BauNVO sprächen, sind aus Sicht der Wirtschaft nicht zu erkennen. Des weiteren begrüßen wir, dass mit diesem Planvorhaben zusätzliche gewerbliche Bau- und Erweiterungs-flächen nach § 6 BauNVO geschaffen werden. Der vorliegenden Planung können wir zustimmen.

Handwerkskammer für München und Oberbayern, Schreiben vom 11.11.2019
Es bestehen seitens der Handwerkskammer für München und Oberbayern hierzu keine Einwände.

B) Beteiligung der Öffentlichkeit

Von Seiten der Öffentlichkeit wurden folgende Stellungnahmen abgegeben:

Weilmaier Barbara
Das in der 26. Änderung eingefügte und in der 29. Änderung wieder entfernte Baufenster für den Geräteschuppen auf Grundstück Flur-Nr. 1159/59 soll weiterhin erhalten bleiben.

Guggenberger  Ernst und Mathilde
Das Baufenster für die Garage auf Grundstück Flur-Nr. 1190/9 soll Richtung Straße verschoben werden.


Gritschneder Andreas im Auftrag der Firma Lantenhammer
Die Bezeichnung Lagergebäude soll ersetzt werden durch die Bezeichnung „Gewerbliches Funktionsgebäude“.

Stellungnahme der Gemeinde
Die Anregungen der Öffentlichkeit werden in den Bebauungsplan eingearbeitet.


Da die Grundsätze der Planung weder durch die Anregungen der Öffentlichkeit noch durch die Einarbeitung der Stellungnahmen des Landratsamtes Miesbach berührt sind, ist eine erneute Auslegung nicht notwendig.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt den Bebauungsplan Nr. 7 „Tiefenbach-Holz“ in der Fassung vom 30.09.2019, ergänzt um die vorgenannten Änderungen von Seiten der Öffentlichkeit sowie folgender Ergänzungen als Satzung.
Der Begriff „Neuaufstellung“ wird gestrichen.
5. Nr. 2.2
Den Bauanträgen sind qualifizierte Freiflächenpläne mit Darstellung der Bepflanzung im Bestand und der vorgesehenen Neuanpflanzungen sowie der Freiflächengestaltung beizulegen.
5. Nr. 5
Es gelten weiterhin die zeichnerischen und textlichen Festsetzungen der Urfassung und der bisherigen Änderungen.
Die Anlagen 1 und 2 werden in die Hinweise (künftig 6. Hinweise) verschoben.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt den Bebauungsplan Nr. 7 „Tiefenbach-Holz“ in der Fassung vom 30.09.2019, ergänzt um die vorgenannten Änderungen von Seiten der Öffentlichkeit sowie folgender Ergänzungen als Satzung.
Der Begriff „Neuaufstellung“ wird gestrichen.
5. Nr. 2.2
Den Bauanträgen sind qualifizierte Freiflächenpläne mit Darstellung der Bepflanzung im Bestand und der vorgesehenen Neuanpflanzungen sowie der Freiflächengestaltung beizulegen.
5. Nr. 5
Es gelten weiterhin die zeichnerischen und textlichen Festsetzungen der Urfassung und der bisherigen Änderungen.
Die Anlagen 1 und 2 werden in die Hinweise (künftig 6. Hinweise) verschoben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 5, Dagegen: 0

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3. Einbeziehungs- und Klarstellungssatzung "Nähe Fehnbachstraße", 2. Änderung; Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 03.12.2019 ö beschließend 3

Sachverhalt

Der Bau- und Umweltausschuss hat in seiner Sitzung am 30.09.2019 den Entwurf für die 2. Änderung der Satzung gebilligt. Die Verwaltung wurde mit der Durchführung des Auslegungsverfahrens beauftragt.

Ergebnis des Auslegungsverfahrens
A) Beteiligung der Träger öffentlicher Belange

Landratsamt Miesbach, Architektur/Städtebau/Denkmalschutz, Schreiben vom 31.10.2019
Keine Einwände

Landratsamt Miesbach, Untere Naturschutzbehörde, Schreiben vom 05.11.2019
Das Vorhaben ist im Geltungsbereich der Landschaftsschutzverordnung „Schutz der Egartenlandschaft um Miesbach“ geplant, die ein naturschutzrechtliches Bauverbot vorsieht. Dieses kann überwunden werden, wenn in eine „Befreiungslage hineingeplant“ wird.
Die Erteilung der naturschutzrechtlichen Befreiung nach § 67 BNatSchG kommt nur für soge-nannte Tathandlungen – wie die Errichtung von baulichen Anlage – in Betracht, nicht aber für den Erlass von Rechtsvorschriften, so dass eine Befreiung im Rahmen der Bauleitplanung nicht erteilt werden kann, sondern erst mit der Baugenehmigung.
Die untere Naturschutzbehörde stellt die notwendige Befreiung für das Bauvorhaben in Aussicht, soweit ein entsprechender Antrag auf Bauantragsebene gestellt wird.
Die untere Naturschutzbehörde schlägt vor, in der Legende zur Ausgleichsfläche an Stelle von:
„Zulassen einer Sukzession“ besser zu formulieren: „Ansaat mit standörtlich geeignetem autochthonem Saatgut“.

Stellungnahme der Gemeinde
Der Bau- und Umweltausschuss nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.
Die Textpassage in der Legende zur Ausgleichsfläche wird entsprechend umformuliert.

Landratsamt Miesbach, Untere Immissionsschutzbehörde, Schreiben vom 16.10.2019
Wir nehmen Bezug auf unsere Stellungnahme vom 21.11.2014 zur Aufstellung der Einbeziehungs- und Klarstellungssatzung „Nähe Fehnbachstraße“. Wir hatten damals darauf hingewiesen, dass die Bebauung auf Flur-Nr. 2/12 bei den vorliegenden Abständen und einer Ausweisung als MD das im Außenbereich liegende Transportbetonwerk nicht weiter in seinen Rechten einschränkt und sie keinen unzumutbaren Immissionen ausgesetzt sei, sofern sich der Betrieb an die gesetzlichen Vorgaben hält, dass aber die ausgewiesene Fläche im Westen des Geltungsbereichs als Puffernutzung sinnvoll und aus unserer Sicht zum Schutz der wirtschaftlichen Interessen des Betriebes auch geboten sei.
Wir sind nach wie vor der Auffassung, dass ein näheres Heranrücken von Wohnnutzung an das Transportbetonwerk und dessen Zufahrt im Sinne des Trennungsgrundsatzes des § 50 Bundes-immissionsschutzgesetzes immissionsschutzrechtlich als kritisch zu bewerten ist. Ohne eine genauere gutachtliche Betrachtung können wir die Einhaltung der zulässigen Immissionsrichtwerte der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm) nicht garantieren. Wir empfehlen, die Situation durch ein Schallgutachten klären zu lassen. Die Lärmauswirkungen des Betriebs einschließlich des Lkw-Verkehrs auf der Zufahrt sollten geprüft werden und ggf. sollten die an der neuen Wohnbebauung erforderlichen Maßnahmen des konstruktiven Eigenschutzes ermittelt werden, um nachträgliche Einschränkungen für den Betrieb auszuschließen.

Stellungnahme der Gemeinde
Der Bau- und Umweltausschuss nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.
Die Stellungnahme wird an den Bauherrn zur Kenntnisnahme weitergeleitet. Dem Bauherrn ist die Immissionsbelastung durch das Transportbetonwerk bekannt, da sich das Grundstück, auf dem das Transportbetonwerk angesiedelt ist, im Eigentum der Familie des Bauherrn befindet. Im Rahmen der Beurteilung des Bauantrags kann die Beibringung eines Schallgutachtens gefordert werden. Die Baumallee entlang der Zufahrtsstraße zum Betonwerk bleibt erhalten und dient sowohl dem Schall- als auch dem Sichtschutz. Zudem befinden sich in ähnlicher Entfernung wie das überplante Grundstück weitere Wohngebäude.

B) Beteiligung der Öffentlichkeit

Von Seiten der Öffentlichkeit wurden keine Stellungnahmen abgegeben.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt die Einbeziehungs- und Klarstellungssatzung „Nähe Fehnbachstraße“, 2. Änderung in der Fassung vom 30.09.2019 mit der Umformulierung in der Legende zur Ausgleichsfläche als Satzung.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt die Einbeziehungs- und Klarstellungssatzung „Nähe Fehnbachstraße“, 2. Änderung in der Fassung vom 30.09.2019 mit der Umformulierung in der Legende zur Ausgleichsfläche als Satzung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0

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4. Bauantrag zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelcarport; Grundstück: Flur-Nr. 12/4, Gem. Hausham, nähe Fehnbachstraße Bauherr: Leitner Andrea und Peter

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 03.12.2019 ö beschließend 4

Sachverhalt

Die Familie Leitner möchte auf dem Grundstück Fl. Nr. 12/4, nähe Fehnbachstraße, ein Einfamilienhaus mit einem Doppelcarport errichten. Das Einfamilienhaus hat eine Grundfläche von 11,25 m x 9,00 m mit einer Wandhöhe von 5,60 m und einer Dachneigung von 21°.

Das Grundstück liegt im Geltungsbereich der Einbeziehungs- und Klarstellungssatzung "Nähe Fehnbachstraße". Das Bauvorhaben entspricht den Vorgaben der 2. Änderung der Satzung.

Die Erschließung für das Grundstück ist gesichert.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorliegenden Plänen.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorliegenden Plänen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0

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5. Bauantrag für einen Ersatzneubau eines Einfamilienhauses mit Garage; Grundstück: Flur-Nr. 1633/3, Gem. Hausham, Berg 112 1/2 Bauherr: Scheppach Christian

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 03.12.2019 ö beschließend 5

Sachverhalt

Der Antragsteller hat ursprünglich beabsichtigt, das bestehende Haus umzubauen und energetisch zu sanieren. Aufgrund der Bausubstanz des Hauses ist es sinnvoller, das Haus abzubrechen und an gleicher Stelle neu zu errichten. Der Neubau wird dabei weiter von der Straße abgerückt nach Süden verschoben sowie in geringem Umfang erweitert.

Um das geplante Vorhaben zu ermöglichen wurde die Außenbereichssatzung „Bergerhofweg“ erlassen. Das Vorhaben entspricht den Festsetzungen der Außenbereichssatzung.

Die Maße des Hauptgebäudes betragen 11,24 m x 9,99 m mit einer Wandhöhe von 6,27 m und einer Dachneigung von 20°. Die Maße der Garage mit Windfang betragen 9,99 m x 6,88 m mit einer Wandhöhe von 6,37 m und einer Dachneigung von 28°.
Um die Dachkonstruktionen der beiden Gebäude aufeinander abzustimmen, ist das Dach der Garage mit einer Dachneigung von 28° auszubilden.

Aufgrund des Bestandsgebäudes sind auch die Erschließungsanlagen vorhanden. Es wird von Seiten der Verwaltung aber angeraten, dass der Bauherr gemeinsam mit den Eigentümern der Grundstücke Flur-Nrn. 1629/2 und 1622/1 eine Befahrung und Dichtigkeitsprüfung des Schmutzwasserkanals bis hin zur  Einleitung in den Ortskanal in Auftrag gibt.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss lässt eine Ausnahme von § 3 der Satzung über die Gestaltung des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes bzgl. der Dachneigung des Nebengebäudes zu und erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB zum Ersatzbau des Hauses gemäß den vorliegenden Plänen.

Beschluss 2

Für notwendige Abgrabungen und Aufschüttungen, die nicht der Gestaltungssatzung entsprechen, wird eine Befreiung von der gemeindlichen Gestaltungssatzung erteilt.

Beschluss 1

Der Bau- und Umweltausschuss lässt eine Ausnahme von § 3 der Satzung über die Gestaltung des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes bzgl. der Dachneigung des Nebengebäudes zu und erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB zum Ersatzbau des Hauses gemäß den vorliegenden Plänen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0

Beschluss 2

Der Bau- und Umweltausschuss lässt eine Ausnahme von § 3 der Satzung über die Gestaltung des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes bzgl. der Dachneigung des Nebengebäudes zu und erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB zum Ersatzbau des Hauses gemäß den vorliegenden Plänen.

Beschluss 2

Für notwendige Abgrabungen und Aufschüttungen, die nicht der Gestaltungssatzung entsprechen, wird eine Befreiung von der gemeindlichen Gestaltungssatzung erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0

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6. Bauantrag zum Neubau einer Lagerhalle; Grundstück: Flur-Nr. 29/5, Gem. Hausham, nähe Agatharied Bauherr: Eham Max

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 03.12.2019 ö beschließend 6

Sachverhalt

Herr Eham beantragt den Neubau einer Lagerhalle auf dem Grundstück Flur-Nr. 29/5, nähe Agatharied. Diese soll die bisher auf dem Grundstück befindlichen Lagercontainer ersetzen.

Die geplante Grundfläche beträgt für den nördlichen Teil des Gebäudes 26,50 m x 11,00 m und
für den südlichen Teil 11,00 m x 7,00 m. Das Gebäude wird mit einer Wandhöhe von 4,95 m beantragt und soll mit einem Satteldach mit einer Dachneigung von 22° errichtet werden.

Das Bauvorhaben liegt im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) in einem Gewerbegebiet (GE). Planungsrechtliche Bedenken bestehen nicht.

Es wird noch eine Abstandsflächenübernahmeerklärung für das Grundstück Flur-Nr. 29/0, Gemarkung Hausham, dessen Eigentümer ebenfalls der Antragsteller ist, benötigt.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorliegenden Plänen.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorliegenden Plänen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0

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7. Antrag auf Abweichung der gemeindlichen Gestaltungssatzung bzgl. einer Lärmschutzwand; Grundstück: Flur-Nr. 1053/33, Gem. Hausham, nähe Miesbacher Straße Bauherr: Strangl Maria Jacinelia

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 03.12.2019 ö beschließend 7

Sachverhalt

Frau Stangl beantragt die Errichtung einer Lärmschutzwand auf ihrem Grundstück Fl.Nr. 1053/33 entlang der Tegernseer Straße. Dieser Lärmschutzzaun soll den Verkehrslärm der vorbeiführenden Tegernseer Straße mindern.  Nach Auskunft der Antragstellerin wird im beantragten Bereich der Lärmschutzwand das Geschwindigkeitsniveau sehr stark erhöht.

Der ca. 2,00 m hohe Zaun soll an der Grundstücksgrenze auf einer Länge von etwa 25,00 m im Bereich des Gartengrundstücks errichtet werden. Eine Lärmschutzwand im vorderen, asphaltierten Bereich des Grundstücks ist nicht vorgesehen. Da es sich bei der beantragten Lärmschutzwand um eine wachsende und begrünte Wand handelt, wird der Bauwerberin empfohlen, diese so zu platzieren, dass die künftige Begrünung nicht über die Grundstücksgrenze wächst.

Das Vorhaben liegt im unbeplanten Innenbereich. Planungsrechtlich bestehen keine Bedenken. Nach Art. 57 BayBO handelt es sich um ein verfahrensfreies Bauvorhaben.

Nach der Satzung über die Gestaltung des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes (Gestaltungssatzung) dürfen Einfriedungen nur als offene Einfriedungen mit einer maximalen Höhe von 1,50 m ab der Oberkante des Geländes errichtet werden. Ausnahmen können aber insbesondere für Lärmschutzwände zugelassen werden, § 6 Abs. 4 Gestaltungssatzung.

Daher wäre eine isolierte Befreiung von der Gestaltungssatzung nötig, um die Lärmschutzwand zu errichten.
Das Staatliche Bauamt Rosenheim, Fachbereich Straßenbau, hat in seiner Stellungnahme vom 26.11.2019 der Errichtung der Lärmschutzwand unter Einhaltung von Auflagen und Bedingungen zugestimmt. Sämtliche Auflagen und Bedingungen des Staatlichen Bauamtes Rosenheim sind in beiliegender Stellungnahme ersichtlich.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss der Gemeinde Hausham beschließt, für die beantragte Lärmschutzwand eine Ausnahme gemäß § 6 Abs. 4 Nr. 1 der Satzung über die Gestaltung des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes zu erteilen.

Das Sichtdreieck zur Tegernseer Straße (St 2076) bzw. Miesbacher Straße (B 307) ist einzuhalten. Die gesamten Auflagen und Bedingungen des Staatlichen Bauamtes Rosenheim sind vollumfänglich zu beachten.
Es ist zwingend darauf zu achten, dass die Bepflanzung der Lärmschutzwand nicht über die Grundstücksgrenze hinauswächst bzw. diese ist stets auf die Grundstücksgrenze zurückzu-schneiden. Das Lichtraumprofil des angrenzenden Gehwegs sowie der St 2076 ist freizuhalten.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss der Gemeinde Hausham beschließt, für die beantragte Lärmschutzwand eine Ausnahme gemäß § 6 Abs. 4 Nr. 1 der Satzung über die Gestaltung des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes zu erteilen.

Das Sichtdreieck zur Tegernseer Straße (St 2076) bzw. Miesbacher Straße (B 307) ist einzuhalten. Die gesamten Auflagen und Bedingungen des Staatlichen Bauamtes Rosenheim sind vollumfänglich zu beachten.
Es ist zwingend darauf zu achten, dass die Bepflanzung der Lärmschutzwand nicht über die Grundstücksgrenze hinauswächst bzw. diese ist stets auf die Grundstücksgrenze zurückzu-schneiden. Das Lichtraumprofil des angrenzenden Gehwegs sowie der St 2076 ist freizuhalten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0

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8. Bauvoranfrage für die Errichtung eines Einfamilienhauses; Grundstück: Flur-Nr. 676/15, Gem. Hausham, Moosrainer Weg 1c Bauherr: Haas Tommy

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 03.12.2019 ö beschließend 8

Sachverhalt

Herr Haas stellt eine Bauvoranfrage für die Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Flur- Nr. 676/15, Moosrainer Weg 1c. Die Grundfläche für das Wohnhaus soll
14,26 m x 9,00 m betragen. Die Wandhöhe beträgt auf der Ostseite durch den Hang 6,50 m und auf der Westseite 3,90 m.

Im Bereich des geplanten Gebäudes verläuft der private Abwasserkanal, dieser müsste dann bei einer Bebauung verlegt werden.

Es ist zu beachten, dass das Bauvorhaben straßenrechtlich nicht erschlossen ist.
Durch die Hangverbauung wird die Erstellung eines Bodengrundgutachtens empfohlen.  

Das Grundstück befindet sich im Innenbereich in einem reinen Wohngebiet. Die Beurteilung des Bauvorhabens richtet sich nach § 34 Abs. 1 BauGB.

Der Antragsteller beabsichtigt, mit der gestellten Bauvoranfrage und den darin enthaltenen Fragen vor Bauantragsstellung eine positive Einschätzung der Gemeinde Hausham in planungsrechtlicher Hinsicht zu erlangen.

1. Darf das dargestellte Gebäude mit der überbauten Fläche von 130,00 m² geplant werden?
Ja, planungsrechtlich stehen dem Vorhaben keine Bedenken entgegen.

2. Sind 2 Vollgeschosse möglich?
Ja, planungsrechtlich stehen dem Vorhaben keine Bedenken entgegen. Die Bebauung fügt sich in die nähere Umgebung ein.

3. Darf das dargestellte Gebäude mit der beabsichtigten Höhenentwicklung geplant werden?
Ja, planungsrechtlich stehen dem Vorhaben keine Bedenken entgegen.

4. Besteht Zustimmung zur Umsetzung des Bauvorhabens im Landschaftsschutzgebiet „Egartenlandschaft um Miesbach“?
Dies wird im Rahmen des Bauantragsverfahrens durch die Untere Naturschutzbehörde am Landratsamt Miesbach behandelt.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorliegenden Plänen, sofern die Erschließung gesichert ist.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorliegenden Plänen, sofern die Erschließung gesichert ist.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 5, Dagegen: 1

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9. Tektur zum Neubau eines Wohnhauses mit 2 Wohneinheiten; Grundstück: Flur-Nr. 1039/43, Gem. Hausham, Tegernseer Straße 14 Bauherr: Subasi Tuna und Schmid Fabienne

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 03.12.2019 ö beschließend 9

Sachverhalt

Die im 1. Obergeschoss geplante Terrasse soll entfallen und statt dessen der Wohnraum erweitert werden und die westliche Außenwand des Obergeschosses mit der Außenfassade des Erdgeschosses abschließen.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB  gemäß den vorgelegten Plänen.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB  gemäß den vorgelegten Plänen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0

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10. Bauantrag zum Neubau eines Mehrfamilienhauses; Grundstück: Flur-Nr. 687/8, Gem. Hausham, Alpenstraße 47 Bauherr: Simsch Mathias und Fälschle Anna

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 03.12.2019 ö beschließend 10

Sachverhalt

Die Antragsteller beabsichtigen, das bestehende Wohnhaus auf dem Grundstück Flur-Nr. 687/8, Alpenstraße 47 abzubrechen und als Mehrfamilienhaus wieder neu zu errichten. Das geplante Mehrfamilienhaus hat eine Grundfläche von 15,99 m x 8,99 m. Die Dachneigung beträgt 22°, die Wandhöhe zur Alpenstraße hin beträgt aufgrund des Geländes 5,81 m und im Osten beträgt die Wandhöhe 4,80 m. Zusätzlich sollen im Kellerbereich drei Garagen errichtet werden. Eine Garage hat durch die starke Hangneigung und der besseren gestalterischen Einbindung in das Gebäude und die Umgebung ein Flachdach. Dies wird kaum sichtbar sein, da es extensiv begrünt wird.

Das Grundstück liegt innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile nach § 34 BauGB in einem Gebiet ohne Bebauungsplan. Die Eigenart der näheren Umgebung entspricht einem reinen Wohngebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB.

Die Höhenlage des Mehrfamilienhauses orientiert sich an der natürlichen Geländeoberfläche des östlichen Grundstücksbereichs, so dass im südlichen und westlichen Grundstücksbereich auch größere Abgrabungen nötig sind, die nicht der gemeindlichen Gestaltungssatzung entsprechen.
Für diese Abgrabungen und Aufschüttungen wird eine Abweichung von der gemeindlichen Gestaltungssatzung benötigt.

Die Abgrabung wird wie folgt begründet:
Der geplante Neubau wird in ein Gelände mit starker Hangneigung geplant. Durch die vorhandene Topographie und die Anzahl der benötigten Stellplätze ist die Unterbringung der Stellplätze sonst kaum möglich.

Im Osten wird das Dach für den Anbau abgeschleppt, daher ist der First in diesem Bereich nicht mittig. Daher wird eine Abweichung von § 3 Abs. 3 der gemeindlichen Gestaltungssatzung benötigt.

Der außermittige First wird wie folgt begründet:
Hier bitten wir um Abweichung, um Form und Topographie des Baugrundstücks sinnvoll ausnutzen zu können. Der geplante seitliche Anbau soll mit einem abgeschleppten Dach in das Hauptgebäude integriert werden.

Beschluss 1

Für das Flachdach der Garage wird einer Abweichung von § 4 Abs. 1 Nr. 2 der gemeindlichen Gestaltungssatzung zugestimmt.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0

Beschluss 2

Für notwendige Abgrabungen und Aufschüttungen, die nicht der Gestaltungssatzung entsprechen, wird eine Befreiung von der gemeindlichen Gestaltungssatzung erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0

Beschluss 3

Für den außermittigen First wird einer Abweichung von § 3 Abs. 3 der gemeindlichen Gestaltungssatzung zugestimmt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0

Beschluss 4

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorliegenden Plänen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0

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11. Anträge und Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 03.12.2019 ö informativ 11
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12. Informationen des Bürgermeisters

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 03.12.2019 ö informativ 12
Datenstand vom 02.03.2020 12:23 Uhr