Datum: 13.01.2020
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus
Gremium: Gemeinderat
Öffentliche Sitzung, 18:00 Uhr bis 19:00 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:00 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung
2 Mittelschule Hausham - Jugendsozialarbeit; Informationen zum Sachstand der Förderrichtlinie - Entscheidung zum weiteren Vorgehen hinsichtlich des Kooperationsvertrages mit der Diakonie Rosenheim - Jugendhilfe Oberbayern
3 Vollzug der Bayerischen Straßen- und Wegegesetze (BayStrWG) Widmung eines Eigentümerweges gemäß Art. 53 Nr. 3 BayStrWG im Baugebiet "Sprenger Wiese", Bebauungsplan Nr. 14, Fl.Nr. 1035/3, Gem. Hausham
4 Außenbereichssatzung "Bergerhofweg"; Behandlung der Stellungnahmen Satzungsbeschluss
5 Bauleitplanung für das ehemalige Rathausgrundstück; Flur-Nrn. 1177/0, 1176/4, 1176/22, jeweils Gem. Hausham Aufstellungsbeschluss
6 Anträge und Anfragen
7 Informationen des Bürgermeisters

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1. Genehmigung der Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 13.01.2020 ö beschließend 1

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat genehmigt die Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung vom 19 .12.2019.

Beschluss

Der Gemeinderat genehmigt die Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung vom 19 .12.2019.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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2. Mittelschule Hausham - Jugendsozialarbeit; Informationen zum Sachstand der Förderrichtlinie - Entscheidung zum weiteren Vorgehen hinsichtlich des Kooperationsvertrages mit der Diakonie Rosenheim - Jugendhilfe Oberbayern

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 13.01.2020 ö 2

Sachverhalt

Der Kooperationsvertrag zwischen der Gemeinde Hausham und der Diakonie Rosenheim – Jugendhilfe Oberbayern hatte dem Grunde nach eine Laufzeit vom 01.01.2016 bis 31.08.2019.

Zum Zeitpunkt der weiteren Verlängerung dieses Vertrages ab dem 01.09.2019 lag noch keine gültige Förderrichtlinie vor.

Die anstehende Verlängerung für die nächsten Jahre bis zum 31.08.2022 wurde mit Beschluss vom 25.07.2019 nicht vorgenommen. Es wurde zunächst nur eine Verlängerung bis 31.12.2019 beschlossen.

Das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (STMAS) teilte nun mit Schreiben vom 17.12.2019 mit, dass die Abstimmungsprozesse für einen Neuerlass der Förderrichtlinie noch nicht abgeschlossen sind.

Aus diesem Grunde hat das STMAS verfügt, dass die bisherige Förderrichtlinie vom 20.11.2012 über den 31.12.2019 hinaus weiterhin gültig ist, bis sie durch eine neue Förderrichtlinie abgelöst wird. Haushaltsmittel für die JaS-Maßnahmen stehen im gleichen Umfang wie 2019 im Staatshaushalt zur Verfügung.

Es kann daher der Kooperationsvertrag zwischen der Gemeinde Hausham und der Diakonie Rosenheim – Jugendhilfe Oberbayern mit der Laufzeit vom 01.09.2019 bis 31.08.2022 verlängert werden.

Nach Abzug aller Förderanteile beläuft sich der Gemeindeanteil für 2020 auf voraussichtlich 21.210 €.

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat beschließt die Verlängerung des Kooperationsvertrages zwischen der Gemeinde Hausham und der Diakonie Rosenheim – Jugendhilfe Oberbayern mit einer Laufzeit vom 01.09.2019 bis 31.08.2022.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die Verlängerung des Kooperationsvertrages zwischen der Gemeinde Hausham und der Diakonie Rosenheim – Jugendhilfe Oberbayern mit einer Laufzeit vom 01.09.2019 bis 31.08.2022.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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3. Vollzug der Bayerischen Straßen- und Wegegesetze (BayStrWG) Widmung eines Eigentümerweges gemäß Art. 53 Nr. 3 BayStrWG im Baugebiet "Sprenger Wiese", Bebauungsplan Nr. 14, Fl.Nr. 1035/3, Gem. Hausham

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 13.01.2020 ö 3

Sachverhalt

Eigentümerwege bzw. Eigentümerstraßen (Art. 3 Abs. 1 Nr. 4 und Art. 53 Nr. 3 BayStrWG) sind Straßen bzw. Wege, die von Grundstückseigentümern in unwiderruflicher Weise einem beschränkten oder unbeschränkten öffentlichen Verkehr zur Verfügung gestellt werden und keiner anderen Straßenklasse angehören.
Eigentümerwege dienen somit einem privaten, dem Grundstückseigentümer zuzurechnenden Verkehr. Eine Zuordnung zu anderen Straßenklassen darf nicht möglich sein, weswegen die Straße bzw. der Weg keine allgemeine Verkehrsbedeutung aufweisen darf.
Die Straßenbaulast bei Eigentümerwegen liegt gemäß Art. 55 BayStrWG grundsätzlich beim Grundstückseigentümer.

Gemäß dem Bebauungsplan Nr. 14 „Sprenger Wiese“ wurde mit Zustimmungserklärung vom 02.11.2019 durch den Eigentümer vereinbart, den bereits teilweise vorhandenen Stichweg als Eigentümerweg ohne Widmungsbeschränkung zu widmen. Die Hausnummerierung der Nagelbachstraße wird entsprechend dem Bestandsgebäude fortgesetzt.
Die Zustimmung zur Widmung durch den Eigentümer vom 02.11.2019 liegt vor.

Die Länge des Stichwegs beträgt etwa 130 m; die Breite 6,00 m. Der exakte Verlauf ist in beiliegendem Lageplan schraffiert gelb gekennzeichnet.

Eine Durchfahrt zum angrenzenden Lebensmittelmarkt ist nicht möglich.

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat der Gemeinde Hausham beschließt, den Stichweg zwischen dem neu zu errichtenden Lebensmittelmarkt und den künftigen Wohngebäuden gemäß dem B-Plan Nr. 14 „Sprenger Wiese“, abzweigend von der Nagelbachstraße auf der Fl.Nr. 1035/3, Gem. Hausham ohne Widmungsbeschränkung als Eigentümerweg „Nagelbachstraße“ zu widmen.

Die schriftliche Zusage über die Widmung (Zustimmungserklärung) liegt vor.

Die Straßenbaulast des gesamten Weges auf der Teilfläche des Grundstücks Fl. Nr. 1035/3, Gem. Hausham trägt der Eigentümer.

Die Verwaltung wird ermächtigt, nach Fertigstellung des Weges die erforderlichen Ablaufschritte (Widmungsverfügung, öffentliche Bekanntmachung, Eintragungsverfügung, Anlegung des Bestandsverzeichnisses) durchzuführen.

Beschluss

Der Gemeinderat der Gemeinde Hausham beschließt, den Stichweg zwischen dem neu zu errichtenden Lebensmittelmarkt und den künftigen Wohngebäuden gemäß dem B-Plan Nr. 14 „Sprenger Wiese“, abzweigend von der Nagelbachstraße auf der Fl.Nr. 1035/3, Gem. Hausham ohne Widmungsbeschränkung als Eigentümerweg „Nagelbachstraße“ zu widmen.

Die schriftliche Zusage über die Widmung (Zustimmungserklärung) liegt vor.

Die Straßenbaulast des gesamten Weges auf der Teilfläche des Grundstücks Fl. Nr. 1035/3, Gem. Hausham trägt der Eigentümer.

Die Verwaltung wird ermächtigt, nach Fertigstellung des Weges die erforderlichen Ablaufschritte (Widmungsverfügung, öffentliche Bekanntmachung, Eintragungsverfügung, Anlegung des Bestandsverzeichnisses) durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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4. Außenbereichssatzung "Bergerhofweg"; Behandlung der Stellungnahmen Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 13.01.2020 ö beschließend 4

Sachverhalt

Die Außenbereichssatzung wurde nach der öffentlichen Auslegung und Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen hinsichtlich des Bauraums für das Grundstück Flur-Nr. 1626/5 geändert. Die Verwaltung wurde beauftragt, das erneute Auslegungsverfahren durchzuführen.

Ergebnis des Auslegungsverfahrens
A) Beteiligung der Träger öffentlicher Belange

Landratsamt Miesbach, Architektur/Städtebau, Schreiben vom 02.12.2019
Die „Begründung“ ist schlicht und ergreifend falsch. Es wird auf der Flur-Nr. 1626/5 gegenüber der 1. Auslegung ein zusätzliches Wohnhaus vorgesehen. Städtebaulich ist dieses zusätzliche Wohnhaus nicht relevant.

Landratsamt Miesbach, Untere Straßenverkehrsbehörde, Schreiben vom 28.11.2019
Bei Garagen / Carports ist grds. zu beachten, dass diese nicht unmittelbar von öffentlichen Straßen angefahren werden sollten bzw., sofern eine solche direkte Anfahrtsmöglichkeit gewünscht ist, grundsätzlich ein Mindestabstand von 3 m eingehalten wird (§ 2 Abs. 1 S. 1 GaStellV), sofern das Ortsrecht keine strengeren Regelungen vorsieht oder eine Abweichung nach § 2 Abs. 1 S. 2 GaStellV nach sorgfältiger Prüfung einer ausreichenden Sicht auf eine öffentliche Verkehrsfläche gestattet werden kann.

Stellungnahme der Gemeinde
Der Gemeinderat nimmt die o.g. Stellungnahmen zur Kenntnis.

Landratsamt Miesbach, Untere Naturschutzbehörde, Schreiben vom 09.12.2019
Aus naturschutzfachlicher Sicht bestehen gegen die Satzung keine grundlegenden Einwände. Es wird aber darauf hingewiesen, dass die Satzung unter § 3 Sachverhalte zu regeln versucht, die eine Außenbereichssatzung unserer Ansicht nach nicht regeln kann.
So wird auf Ebene der einzelnen Bauanträge einzelfallbezogen geprüft werden müssen, ob und in welcher Höhe z.B. Stützmauern gebaut werden können und inwieweit diese mit dem dortigen Außenbereich und dem Landschaftsschutzgebiet vereinbar sind. Die Satzung kann dies im vorliegenden Fall nicht festsetzen.

Der fachliche Naturschutz weist bereits jetzt darauf hin, dass auf dem Grundstück Flur-Nr. 1626/5 der dort bestehende haagartige Gehölzbestand westlich und südlich des neu vorgesehenen Wohngebäudes erhalten bleiben muss, um die künstlich geschaffene Geländeauffüllung bzw. die technisch wirkende Böschung gegenüber dem Landschaftsbild eingegrünt erhalten zu können.

Landratsamt Miesbach, Bauleitplanung und Seilbahnen, Schreiben vom 09.12.2019
Die Ermächtigung für Festsetzungen liegt bei Außenbereichssatzungen im Begriff der „näheren Bestimmtheit der Zulässigkeit“ der durch Außenbereichssatzungen begünstigten Bauvorhaben, das sind Wohngebäude und kleinere Handwerksbetriebe. Alle bisher privilegierten Baumaß-nahmen gem. § 35 BauGB sind davon unberührt.
Das westliche zusätzliche Wohngebäude kann nur begründet werden, soweit das Grundstück als „letzte Lücke“ aufgrund weiterer, z.B. eindeutig topografischer Gegebenheiten erkannt werden kann. Ansonsten wäre es als Erweiterung des Siedlungssplitters auch durch eine Satzung nach
§ 35 Abs. 6 BauGB nicht zu begünstigen. Da die bauplanungsrechtliche Gegebenheit der „letzten Lücke“ stets eine Einzelfallbeurteilung darstellt, empfehlen wir, auf diesen Sachverhalt in der Begründung einzugehen. Eine bestehende Genehmigung einer gewerblichen Nutzung begründet im Außenbereich nicht per se eine zusätzliche Wohnbebauung.

Stellungnahme der Gemeinde
Der Gemeinderat nimmt die o.g. Stellungnahmen zur Kenntnis.
Bzgl. der Stützmauern wird auf die Stellungnahme des Gemeinderats vom 14.11.2019 verwiesen.
Die Begründung wird in Absatz 4 nach Satz 1 folgendermaßen ergänzt:
„Zusätzlich wird auf der bereits versiegelten Teilfläche des Grundstücks Flur-Nr. 1626/5 die Errichtung eines Wohngebäudes mit Garage zugelassen. Die versiegelte Fläche diente bisher dem auf Grundstück Flur-Nr. 1629/2 angesiedelten Gewerbe als Lagerfläche, wird aber aufgrund einer Umstrukturierung des Gewerbebetriebes hierfür nicht mehr benötigt. Die versiegelte Fläche wird im Westen und Süden durch einen ha gartigen Gehölzbestand begrenzt. Der Gehölzbestand stellt zugleich den Abschluss des auf Straßenniveau ebenen Geländes zum nach Süden und Westen abfallenden und tieferliegenden Gelände dar. Das Wohnhaus bildet in einer Flucht mit dem nördlich des Bergerhofwegs bestehenden Gebäudebestand einen homogenen Abschluss des überplanten Geltungsbereichs der Satzung nach Westen hin.“

B) Beteiligung der Öffentlichkeit
Von Seiten der Öffentlichkeit sind keine Stellungnahmen eingegangen.

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat beschließt die Außenbereichssatzung „Bergerhofweg“ in der Fassung vom 14.11.2019 mit der vorgenannten Ergänzung der Begründung in Absatz 4 nach Satz 1 als Satzung.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die Außenbereichssatzung „Bergerhofweg“ in der Fassung vom 14.11.2019 mit der vorgenannten Ergänzung der Begründung in Absatz 4 nach Satz 1 als Satzung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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5. Bauleitplanung für das ehemalige Rathausgrundstück; Flur-Nrn. 1177/0, 1176/4, 1176/22, jeweils Gem. Hausham Aufstellungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 13.01.2020 ö beschließend 5

Sachverhalt

Gemäß dem Beschluss des Gemeinderats vom 14.10.2019 soll das ehemalige Rathausareal veräußert werden.
 
Der Gemeinde ist daran gelegen, dass die Grundstücke mit einem Wohnungsbau, der auch einen hohen Anteil an preisgünstigen Mietwohnungen vorsieht, bebaut werden. Zudem handelt es sich beim ehemaligen Rathausareal um eine unmittelbar an der Ortsdurchfahrtsstraße gelegene exponierte Lage.

Um bei einem Verkauf des Areals an einen Investor das Ziel der Gemeinde, auf dem Areal bezahlbaren Mietwohnraum für alle Bevölkerungsschichten zu schaffen, der sich durch eine moderne, gleichzeitig aber dem Alpenvorland angepasste architektonische Gestaltung und hohe Wohnqualität auszeichnet, zu gewährleisten, ist es sinnvoll, die Bebauung mittels Bauleitplanung zu steuern.

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat beschließt, für die Grundstücke des ehemaligen Rathauses, Flur-Nrn. 1177/0, 1176/4 und 1176/22 einen Bebauungsplan aufzustellen. Der Bebauungsplan kann als Bebauungs-plan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB aufgestellt werden und soll den Namen „Rathausstraße-Süd“ erhalten.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, für die Grundstücke des ehemaligen Rathauses, Flur-Nrn. 1177/0, 1176/4 und 1176/22 einen Bebauungsplan aufzustellen. Der Bebauungsplan kann als Bebauungs-plan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB aufgestellt werden und soll den Namen „Rathausstraße-Süd“ erhalten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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6. Anträge und Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 13.01.2020 ö informativ 6
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7. Informationen des Bürgermeisters

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 13.01.2020 ö informativ 7
Datenstand vom 11.02.2020 07:03 Uhr