Datum: 09.03.2020
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus
Gremium: Gemeinderat
Öffentliche Sitzung, 18:00 Uhr bis 19:00 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:00 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung
2 Kommunalrecht; Festsetzung des Tages der Abstimmung des Bürgerentscheids für das zugelassene Bürgerbegehren gegen das Baugebiet "An der Huberbergstraße"
3 Bauvorhaben der Raiffeisenbank im Oberland eG; Vorstellung des Projekts durch den Bauherrn
4 Flächennutzungsplan, 12. Änderung; Behandlung der Stellungnahmen Satzungsbeschluss
5 Ratsinformationssystem; Anfrage von Frau Anja Benker zum RIS der Gemeinde Hausham; Information über die Erweiterung des Gemeinde-Webauftritts und die Möglichkeit der Verfügbarkeit von RSS-Diensten
6 Anträge und Anfragen
7 Informationen des Bürgermeisters

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1. Genehmigung der Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 09.03.2020 ö beschließend 1

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat genehmigt die Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung vom 2 0.02.2020.

Beschluss

Der Gemeinderat genehmigt die Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung vom 2 0.02.2020.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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2. Kommunalrecht; Festsetzung des Tages der Abstimmung des Bürgerentscheids für das zugelassene Bürgerbegehren gegen das Baugebiet "An der Huberbergstraße"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 09.03.2020 ö beschließend 2

Sachverhalt

Am 21. Januar 2020 wurde durch die Abgabe der Unterschriftenliste das Verfahren zum Bürgerentscheid gegen das Baugebiet „An der Huberbergstraße“ eingeleitet.

Mit Beschluss vom 20. Februar 2020 hat der Gemeinderat festgestellt, dass das Bürgerbegehren gegen das Baugebiet „An der Huberbergstraße“ zulässig ist.

Gemäß Art. 18 a Abs. 10 Gemeindeordnung ist der Bürgerentscheid an einem Sonntag innerhalb von drei Monaten nach der Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens durchzuführen und der Termin wird vom Gemeinderat festgesetzt.

Folgende Kriterien sind aus Sicht der Verwaltung bei der Terminwahl zu berücksichtigen:

  • Vorlaufzeit von mindestens vier Wochen für die ordnungsgemäße Vorbereitung des Bürgerentscheides (Verfahren mit Bekanntmachungen; Bestellung des Abstimmungsleiters, der Abstimmungsvorstände und der Helfer zum Bürgerentscheid; Vorbereitung der Stimmzettel; Durchführung der Briefwahl u. ä.)

  • Berücksichtigung der Ferienzeit (Osterferien vom 06. April 2020 bis 19. April 2020) und evtl. des langen Wochenendes zum Tag der Arbeit (01. Mai 2020 an einem Freitag).

  • Terminlicher Abstand zur Kommunalwahl (vermutliche Stichwahl zur Wahl des Landrats am 29. März 2020), damit diese, für eine Kommune äußert arbeitsintensive Wahl, vorschriftsmäßig und ordnungsgemäß abgeschlossen werden kann.

Aus diesem Grund kommen vermutlich nur der 10. u nd 17. Mai 2020 als Termin für den Bürgerentscheid in Frage.

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat beschließt, dass der Bürgerentscheid bezüglich des Bauvorhabens „An der Huberbergstraße“ am 17. Mai 2020 durchgeführt wird.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, dass der Bürgerentscheid bezüglich des Bauvorhabens „An der Huberbergstraße“ am 17. Mai 2020 durchgeführt wird.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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3. Bauvorhaben der Raiffeisenbank im Oberland eG; Vorstellung des Projekts durch den Bauherrn

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 09.03.2020 ö informativ 3

Sachverhalt

Die Baugenehmigungen für den geplanten Umbau der bestehenden Gebäude sowie den Neubau eines weiteren Gebäudes mit Tiefgarage der Raiffeisenbank im Oberland eG am Bahnhofsplatz liegen vor. Herr Gasteiger, stellvertretender Vorstandsvorsitzender, wird das Bauvorhaben, die bereits feststehenden oder geplanten Nutzungen sowie den Bauablauf erläutern.

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4. Flächennutzungsplan, 12. Änderung; Behandlung der Stellungnahmen Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 09.03.2020 ö beschließend 4

Sachverhalt

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 26.07.2018 beschlossen, den Flächennutzungsplan zu ändern.
Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange erfolgte vom 01.06.2019 bis 12.07.2019 und vom 12.12.2019 bis 17.01.2020. Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgte vom 11.06.2019 bis 12.07.2019, vom 16.12.2019 bis 17.01.2020 und vom 31.01.2020 bis 03.03.2020.
Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit wurde wiederholt, um Aus-legungs- und Bekanntmachungsfehler zu korrigieren sowie die Begründung zu überarbeiten.

Ergebnis des Auslegungsverfahrens
A) Beteiligung der Träger öffentlicher Belange

Landratsamt Miesbach, Architektur/Städtebau, Schreiben vom 14.06.2019 und 13.01.2020
Keine Einwände


Landratsamt Miesbach, Untere Straßenverkehrsbehörde, Schreiben vom 27.06.2019
Keine Einwände

Schreiben vom 23.12.2019
Grundsätzlich bestehen keine Einwände gegen die beabsichtigte Planung.
Auf die bestehende Notwendigkeit einer ordnungsgemäßen Widmung der öffentlichen Verkehrsflächen i.S.d. BayStrWG oder deren Anpassung wird hingewiesen.
Die Belange der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, insbesondere auf den Gemeinde-straßen, sind jedoch zu berücksichtigen.
Die an gevas humberg & partner in Auftrag gegebene Verkehrsuntersuchung liegt uns leider nicht vor, wir gehen aber davon aus, dass die Berechnungen für die vorgesehenen Nutzungen im Plangebiet ausreichend sind und wir die Verkehrsuntersuchung z.K. in digitaler Form bekommen.
Gemäß Art. 9 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 BayStrWG haben die Gemeinden als Träger der Straßenbaulast für die Ortsstraßen die Straßen in einem „dem gewöhnlichen Verkehrsbedürfnis und den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung genügenden Zustand zu bauen und zu unterhalten“ und dabei „die allgemein anerkannten Regeln der Baukunst und Technik zu beachten“. Unter letzteren sind u.E. auch die „Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06)“ zu zählen und entsprechend zu berücksichtigen.

Stellungnahme der Gemeinde
Da die dem Flächennutzungsplan beigefügten Unterlagen sehr umfangreich sind, war das Anschreiben an die Träger öffentlicher Belange mit einem Verweis auf die Homepage der Gemeinde Hausham versehen, auf der die Unterlagen eingesehen werden konnten.
Die weiteren Ausführungen sind nicht auf der Ebene des Flächennutzungsplans abzuhandeln, sondern bei der Erschließungsplanung zu beachten.


Landratsamt Miesbach, Untere Naturschutzbehörde, Schreiben vom 12.07.2019
Aus Sicht der Unteren Naturschutzbehörde bestehen gegen die Planung zur 12. Änderung des Flächennutzungsplans keine grundlegenden Einwände.
Zu konkreten Belangen der Grünordnung, der Eingriffsbeurteilung, zu notwendigen Vermei-dungsmaßnahmen etc. wird sich der Naturschutz auf der wesentlich konkreteren Ebene der jeweiligen Bebauungspläne äußern.
Die Ausführungen in den Unterlagen, wonach der steile Hangbereich im Westen als Ausgleichsfläche herangezogen werden kann, wurden mit dem fachlichen Naturschutz im Vorfeld nicht abgestimmt. Aus fachlicher Sicht wird es an dieser Stelle schon schwer genug, den Hang unbeschadet zu erhalten und die derzeit bestehende extensive Bewirtschaftung auch in Zukunft fortzuführen. Der Hang ist bereits jetzt wertvoll. Eine zusätzlich ökologische Optimierbarkeit, die größere Spielräume für ökologische Ausgleichsflächen eröffnet, ist aus fachlicher Sicht nicht zu erkennen. Wir bitten die jeweiligen Passagen in der Planung zu ändern.

Schreiben vom 20.01.2020 (Fristverlängerung wurde beantragt)
Gegenüber der frühzeitigen Beteiligung im Jahr 2018 bzw. der 1. Auslegung im Juni 2019 hat sich der Geltungsbereich der 12. Flächennutzungsplanänderung nochmals in Richtung Westen ausgeweitet und umfasst nun auch den gesamten ökologisch sensiblen Hangbereich.
Die Fläche, die westlich an das geplante Sondergebiet „Betreuungseinrichtung für Menschen mit Behinderung“ angrenzt, ist als „Sonstige Grünfläche“ im Flächennutzungsplan nicht mit der richtigen Signatur versehen. Bislang war das Hanggrundstück als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Da es sich um eine naturschutzfachlich bedeutsame Fläche handelt, müsste eine Darstellung der Fläche nach § 5 Abs. 2 Nr. 10 BauGB als Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft erfolgen.
Der 12. Änderung des FNP fehlt in der 2. Auslegung ein Umweltbericht, der speziell für den Teilbereich des parallel geplanten Bebauungsplans Nr. 43 notwendig ist.
Hinweis: Im Rahmen der 1. Auslegung lagen vom Büro U-Plan bereits sehr aussagekräftige Unterlagen bei, die jetzt fehlen, wenngleich es sich auch dabei um keinen eigenständigen Umweltbericht handelte.
Rechtsgrundlagen:
LSG-Verordnung „Schutz der Egartenlandschaft um Miesbach“; § 2 a BauGB
Möglichkeiten der Überwindung:
Darstellung der Fläche, die westlich an das Sondergebiet „Betreuungseinrichtung für Menschen mit Behinderung“ angrenzt, nach § 5 Abs. 2 Nr. 10 BauGB als Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft.

Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit:

Zum Thema „naturschutzrechtliche Eingriffsregelung", das speziell beim Bebauungsplan Nr. 43 relevant sein wird, verweist die untere Naturschutzbehörde auf die Stellungnahme vom 12.07.2019 und bittet nochmals darum, die fachliche Eignung möglicher Ausgleichsflächen rechtzeitig vorher mit dem fachlichen Naturschutz am Landratsamt Miesbach abzusprechen.

Der fachliche Naturschutz weist darauf hin, dass der gesamte im Westen ansteigende Hang wegen seiner erhöhten Standort- und Artenvielfalt und wegen der bisher nur sehr extensiven Bewirtschaftung ökologisch wertvoll ist. Der Hang ist auch wegen seiner verschiedentlich vorhandenen Schichtwasseraustritte von ökologischer Bedeutung. Der Hang sollte deshalb grundsätzlich vor Bebauung, wesentlichen Geländeveränderungen, Entwässerungen und erheblichen Eingriffen, welche das Landschaftsbild oder die Natur beeinträchtigen, verschont werden. In allen bisher getroffen Vorabsprachen wurde der respektvolle Umgang mit dem Hang als besonders wichtig kommuniziert, weshalb dieser letztendlich ganz bewusst nicht aus dem Geltungsbereich der LSG-Verordnung herausgenommen wurde.

Stellungnahme der Gemeinde
Da die dem Flächennutzungsplan beigefügten Unterlagen sehr umfangreich sind, war das Anschreiben an die Träger öffentlicher Belange mit einem Verweis auf die Homepage der Gemeinde Hausham versehen, auf der die Unterlagen eingesehen werden konnten, was nach Aussage des Sachbearbeiters der Unteren Naturschutzbehörde aber nicht geschah.
Das Thema Ausgleichsfläche betrifft den BPL Nr. 43 und ist im Zuge dieses Bauleitplanverfahrens abzuarbeiten.
Bereits in der Auslegung im Juni 2019 war der Hangbereich als Sonstige Grünfläche dargestellt, der Geltungsbereich der 12. Flächennutzungsplanänderung wurde allerdings in der erneuten Auslegung im Dezember 2019 präziser dargestellt.
Ziel der Gemeinde ist es, den gesamten Hangbereich zu schützen und in seinem Bestand zu erhalten. Besondere Maßnahmen zur Pflege und zur Entwicklung des Hangbereichs sind nicht vorgesehen. Der westliche Hangbereich des Grundstücks Flur-Nr. 703/0 wird künftig im Flächennutzungsplan dargestellt als Fläche nach § 5 Abs. 2 Nr. 10 BauGB zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft mit dem Vermerk, dass besondere Maßnahmen zur Pflege und zur Entwicklung des Hangbereichs nicht vorgesehen sind.

       Abstimmung 18 : 0


Landratsamt Miesbach, Untere Immissionsschutzbehörde, Schreiben vom 17.06.2019
Auf die Stellungnahme zum Immissionsschutz im Verfahren nach § 4 Abs. 1 BauGB vom 19.09.2018 wird Bezug genommen.
Gegen die 12. Änderung des Flächennutzungsplans zur Ausweisung einer Sondergebietsfläche für eine Betreuungseinrichtung für Menschen mit Behinderung bestehen aus Sicht des Immissionsschutzes nach wie vor keine Einwände. Ein derartiges Sondergebiet ist mit den im näheren Umfeld vorhandenen und angrenzend geplanten Wohnbauflächen grundsätzlich vereinbar. Anlagen für soziale und gesundheitliche Zwecke wären auch in einem Allgemeinen Wohngebiet bauplanungsrechtlich zulässig. Bei verträglicher Anordnung der kritischen Einrichtungen (Anlieferzone, Entsorgungsbereich, Stellplätze, Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung) und unter Berücksichtigung organisatorischer Maßnahmen (zeitliche Beschränkung des Lieferverkehrs) ist auch das Aneinandergrenzen des Sondergebiets an Wohnbauflächen in jedem Fall konfliktfrei möglich.
Die im Hinblick auf den Immissionsschutz konkret notwendigen Maßnahmen zur Vermeidung von Immissionskonflikten werden im Zuge der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 43 erläutert.
Im vorliegenden Entwurf wurden nun die vorgesehenen Wohnbauflächen auf den Flur-Nrn. 703/0 T und 704/4 einbezogen. Im Entwurf von 2018 waren diese Flächen zunächst nur informell dargestellt. Die auf der nördlichen und östlichen Teilfläche des Flurstücks 703/0 dargestellten Wohnbauflächen fügen sich verträglich in die Umgebungsbebauung ein. Hier sehen wir keine erheblichen Konflikte.

Wir hatten im Verfahren nach § 4 Abs. 1 BauGB aber bereits auf das erhebliche Konfliktpotential zwischen dem auf Flur-Nr. 704/4 dargestellten Allgemeinen Wohngebiet und dem südlich gelegenen Gastronomiebetrieb mit großem Parkplatz hingewiesen und empfohlen, die Sachlage durch ein Schallgutachten zu klären. Zwischenzeitlich liegt eine aus unserer Sicht plausible schalltechnische Voruntersuchung der C. Hentschel Consult GmbH vom Dezember 2018 mit Ergänzung vom 29.03.2019 vor. Neben den Emissionen vom Alpengasthof Glückauf wurden auch das jährlich abgehaltene Volksfest und die Nutzung der Flur-Nr. 714 als Gelände für Karttraining und Kartrennen sowie für gelegentliche Zirkusveranstaltungen berücksichtigt. Nach dem Ergebnis des Gutachtens reichen einfache Abschirmmaßnahmen z.B. in Form von Lärmschutzwänden in ortsgestalterisch vertretbarer Höhe bei den vorliegenden Geländeverhältnissen nicht aus, um die Immissionsrichtwerteinhaltung an der heranrückenden Wohnbebauung sicherzustellen bzw. um Einschränkungen für die gewerblichen Nutzungen und Freizeitnutzungen zu vermeiden. Als mögliche und aus unserer Sicht sinnvolle Lösungsansätze hat die Gutachterin entweder eine vorgezogene Riegelbebauung (1. Lösungsansatz) oder eine konsequente Wohnraumorientierung in Verbindung mit technischen Maßnahmen (2. Lösungsansatz) vorgeschlagen mit dem Ziel, dass an den kritischen Fassaden durch Vermeidung zu öffnender Fenster von schutzwürdigen Räumen (i.S.d. DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“) keine Immissionsorte nach TA-Lärm entstehen oder alternativ durch baulich-technische Maßnahmen wie verglasten Loggien, Prallscheiben, Schutzerkern, Vorhangfassaden oder dgl. mit einer Tiefe von mind. 0,5 m vor den zu öffnenden Fenstern Immissionsrichtwertüberschreitungen sicher vermieden werden (3. Lösungsansatz). Aus den Ausführungen auf Seite 7/8 der Begründung zum Thema Schallschutz geht hervor, dass die Gemeinde den zweiten und dritten Lösungsansatz verfolgt und im nachgelagerten Bebauungsplanverfahren entsprechende Festsetzungen treffen will. Mit dieser Vorgehensweise besteht von Seiten der Unteren Immissionsschutzbehörde grundsätzliches Einverständnis. Durch die genannten Lärmschutzmaßnahmen können auch unzulässige Lärmeinwirkungen vom Volksfestbetrieb sowie von den weiteren Freizeitnutzungen (Karttraining, Kartrennen, Zirkus) weitgehend vermieden werden. Evtl. sind zudem auch weitergehende Empfehlungen der Gutachterin zum Volksfestbetrieb zu beachten. Wir regen an, dass die konkrete Festsetzung geeigneter Maßnahmen im Zuge der Bebauungsplanaufstellung erneut durch einen anerkannten Schallgutachter begleitet wird.
Als weiteres Ergebnis der schalltechnischen Voruntersuchung ist festzuhalten, dass die in der Verkehrsuntersuchung (gevas humberg & partner) prognostizierte Verkehrszunahme für die Erschließung des Plangebiets um 410 Kfz-Fahrten/Tag zwar an einigen Immissionsorten zu einer merklichen Zunahme des Verkehrslärms für die Anwohner der Erschließungsstraßen führen wird und an einigen Immissionsorten im Neubaugebiet am Huberspitzweg auch geringe Überschreitungen der schalltechnischen Orientierungswerte für Allgemeine Wohngebiete (55 dB(A)/40dB(A)) zu erwarten sind, aber die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzordnung (16. BImSchV) auch künftig überall eingehalten werden können. Aktive Lärmschutzmaßnahmen in Form von Lärmschutzwänden oder dgl. sind bezüglich des Verkehrslärms nicht erforderlich, passive Lärmschutzmaßnahmen im Neubaubereich reichen hier aus. Die Festsetzung entsprechender passiver Lärmschutzmaßnahmen im Zuge der Bebauungsplanaufstellung vorausgesetzt, ist die Planung im Hinblick auf die Verkehrslärmbelästigung somit als verträglich einzustufen. Voraussichtlich kann mit den Lärmminderungsmaßnahmen, die zur Vermeidung von Immissionsrichtwertüberschreitungen durch Gewerbe und Freizeitlärm an den Immissionsorten am Huberspitzweg erforderlich sind (s.o.) auch der zur Verkehrslärmminderung notwendige Schallschutz erzielt werden. Es sind dieselben Immissionsorte, die hier maßgeblich betroffen sind.

Schreiben vom 16.12.2019
Auf die Stellungnahme zum Immissionsschutz vom 17.06.2019 im Verfahren nach § 4 Abs. 2 BauGB wird verwiesen. Bzgl. der vorliegenden neu ausgelegten Fassung der 12. Änderung ergeben sich keine neuen Erkenntnisse hinsichtlich des Immissionsschutzes.

Stellungnahme der Gemeinde
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.
Wie bereits ausgeführt, werden in den nachgelagerten Bebauungsplänen die im Gutachten empfohlenen Lärmschutzmaßnahmen festgesetzt.


Landratsamt Miesbach, Bauleitplanung und Seilbahnen, Schreiben vom 09.07.2019
Es fehlt der Umweltbericht als Teil der Begründung; der Verweis auf die folgenden Bebauungspläne ist nicht ausreichend (§ 2a BauGB).
Möglichkeiten der Überwindung:
Ergänzendes Verfahren (Wiederholung der Beteiligung nach §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 2 BauGB).

Stellungnahme der Gemeinde
Das Auslegungsverfahren und die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange wurden wiederholt. In diesem Zuge wurde auch die Begründung überarbeitet und weitere Gutachten erstellt.


Landratsamt Miesbach, Wasser- und Bodenschutzrecht, Schreiben vom 09.07.2019
Zu den möglichen Geogefahren im Plangebiet hat das Landesamt für Umwelt mit Schreiben vom 18.09.2018 bereits Stellung genommen. Inwieweit die unter Punkt C des Begründungsentwurfs vom 20.05.2019 beschriebenen Maßnahmen den nötigen Schutz gewährleisten, können wir nicht beurteilen.

Schreiben vom 14.01.2020
Wir weisen zu Georisiken auf unsere Stellungnahme im Beteiligungsverfahren vom 09.07.2019 hin.
Das Grundstück 669/3 liegt vollständig im Bereich des festgesetzten Überschwemmungsgebiets der Schlierach. Damit besteht ein Planungsverbot nach § 78 Abs. 1 WHG. Ein Baugebiet darf in diesem Bereich nicht ausgewiesen werden, lt. Flächennutzungsplan ist in diesem Bereich eine sonstige Grünfläche vorgesehen.
Soweit durch die Aufstellung von Bebauungsplänen Baurecht gewährt würde, ist für die im Bereich des festgesetzten Überschwemmungsgebiets liegenden Grundstücke bzw. Grundstücksteile auf das generelle Bauverbot nach § 78 Abs. 4 WHG hinzuweisen. Eine mögliche Ausnahmegenehmigung ist rechtzeitig mit der Wasserbehörde des Landratsamtes Miesbach zu klären.

Stellungnahme der Gemeinde
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.
Das Grundstück Flur-Nr. 669/3 ist in der 12. Änderung des Flächennutzungsplans als Sonstige Grünfläche ausgewiesen, eine Bebauung des Grundstücks ist nicht geplant.

       Abstimmung 20 : 0

 
Regierung von Oberbayern, Schreiben vom 12.06.2019

Die vorliegende Flächennutzungsplanänderung steht den Erfordernissen der Raumordnung nicht entgegen. Für die Aufstellung der Bebauungspläne weisen wir darauf hin, dass gem. Art. 6 Abs. 2 Nr. 6 Bayerisches Landesplanungsgesetz (BayLplG) das Landschaftsbild Bayerns in seiner Vielfalt, Eigenart und Schönheit bewahrt werden soll. Gem. Regionalplan Oberland (RP17) II 1.4 (Z) soll die Siedlungstätigkeit auf die charakteristische Siedlungsstruktur und die bauliche Tradition des Oberlandes ausgerichtet werden. Siedlungsgebiete sowie sonstige Vorhaben sollen schonend in die Landschaft eingebunden werden (RP 17 II 1.6(Z)). Auf Grund der Lage teilweise am Ortsrand kommt der landschaftlichen Einbindung und der Baugestaltung der neuen Gebäude eine besonders hohe Bedeutung zu. Die Gebäude sind dabei landschaftsschonend und in einer umgebungsorientierten Baugestaltung zu integrieren und sollten von der Höhenentwicklung an den vorhandenen Gebäuden orientiert werden. Die Planung ist diesbezüglich mit der unteren Bauaufsichtsbehörde abzustimmen.  

Schreiben vom 18.12.2019
Die Regierung von Oberbayern hat zur 12. Änderung des FNP bereits mit Schreiben vom 05.09.2018 und 12.06.2019 Stellung genommen. Auf diese Stellungnahmen dürfen wir verweisen.
Im Ergebnis waren wir zu der Einschätzung gelangt, dass die Planung den Erfordernissen der Raumordnung nicht entgegensteht. Die inzwischen vorgenommenen Veränderungen haben keinen Einfluss auf das Ergebnis der landesplanerischen Bewertung. Die 12. Änderung des FNP in der Fassung vom 30.10.2019 ist weiterhin mit den Erfordernissen der Raumordnung vereinbar.


Planungsverband Region Oberland, Schreiben vom 21.06.2019 und 16.01.2020
Schließt sich der Stellungnahme der höheren Landesplanungsbehörde an.

Stellungnahme der Gemeinde
Der Gemeinderat nimmt die o.g. Stellungnahmen zur Kenntnis.
In den nachgelagerten Bebauungsplänen werden Aussagen zur Lage und Baugestaltung der Gebäude getroffen. Im Rahmen der Bauleitplanverfahren können die Behörden hierzu Stellung nehmen.


LfU Bayerisches Landesamt für Umwelt, Schreiben vom 24.06.2019
Geogefahren:
Zum Vorhaben hatte das LfU mit Schreiben von 18.09.2018 auf mögliche Georisiken hingewiesen. Dem wurde durch einen Abstand der geplanten Bebauung von 5 m zum Fuß der bekannten Rutschmasse westlich oberhalb des Bebauungsbereichs Rechnung getragen. Wie bei einer Ortseinsicht zusammen mit dem Ingenieurbüro Gebauer, der Gemeinde und dem Planer besprochen, wird der Abstand für den aktuellen Zustand der Rutschung für ausreichend erachtet, wobei noch eine geregelte Ableitung des Oberflächenwassers auf der Rutschmasse hergestellt sein muss. Jegliche Maßnahmen, die eine Verschlechterung der Hangstabilität an der Rutschmasse bewirken, müssen jedoch unbedingt dauerhaft vermieden werden. Dies betrifft die zur Ausgleichsmaßnahme vorgesehene Fläche auf Flur-Nr. 703 sowie die westlich angrenzenden Flächen bis ca. 50 m oberhalb des Moosrainer Weges.

Rohstoffgeologie:
Belange der Rohstoffgeologie sind weder durch die geplante Maßnahme noch durch die potenzielle interne Ausgleichsfläche im Westen von Flur-Nr. 703 (Gemarkung Hausham) unmittelbar betroffen.
Vor der Ausweisung von ggf. notwendigen externen Ausgleichsflächen im weiteren Verfahrensverlauf ist die Rohstoffgeologie erneut zu beteiligen, um potentielle Konflikte frühzeitig zu vermeiden.

Schreiben vom 18.12.2019
Von den vom LfU zu vertretenden Fachbelangen werden weiterhin die Geogefahren und die Rohstoffgeologie berührt.
Geogefahren:
Auf die Rutschzunge, die von Westen her an das Planungsgebiet heranreicht, wurde bereits mehrfach hingewiesen. In der ingenieurgeologischen Stellungnahme des Büros Gebauer wird die Problematik aufgegriffen und daraufhin im Entwurf zum FNP im Kapitel Boden in ausreichendem Umfang berücksichtigt. Der dabei vorgeschlagene Abstand der Bebauung zur Rutschzunge muss unbedingt eingehalten werden.

Rohstoffgeologie:
Belange der Rohstoffgeologie sind durch die geplante Maßnahme nicht unmittelbar betroffen. Vor der Ausweisung ggf. nötiger Ausgleichs- und Kompensationsflächen (im weiteren Verfahren) ist die Rohstoffgeologie erneut zu beteiligen, um potenzielle Konflikte frühzeitig zu vermeiden.

Stellungnahme der Gemeinde
In den nachgelagerten Bebauungsplanverfahren werden sowohl die Oberflächenentwässerung als auch die Lage der Baukörper geregelt. Das LfU wird an den Bauleitplanverfahren beteiligt.


Handwerkskammer für München und Oberbayern, Schreiben vom 11.07.2019
Die sich im Verfahrensverlauf angebrachten Änderungen in der Planung sind aus unserer Sicht nicht weiter von Belang. Wir möchten auf die vorausgegangene Stellungnahme vom 16.09.2018 verweisen und die hier aufgeführten Argumente aufrechterhalten.

Stellungnahme der Gemeinde
Die Belange der in der baulichen Umgebung bestehenden Handwerksbetriebe werden auf Grundlage der vorliegenden Gutachten zum Lärmschutz und zum Verkehr in den Festsetzungen der nachgelagerten Bebauungspläne berücksichtigt. Die Handwerkskammer wird im Bauleitplanverfahren zu diesen Bebauungsplänen beteiligt und kann sich hierzu erneut äußern.


Industrie- und Handelskammer München, Schreiben vom 02.07.2019
Keine Bedenken

Bayerischer Bauernverband, Schreiben vom 12.06.2019
Keine Äußerung

Amt für ländliche Entwicklung Oberbayern, Schreiben vom 17.06.2019
Keine Bedenken

Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Schreiben vom 08.07.2019
Keine Bedenken

Kabel Deutschland GmbH, Schreiben vom 05.07.2019
Keine Bedenken
In Ihrem Planungsbereich befinden sich Telekommunikationsanlagen unseres Unternehmens. Bei objektkonkreten Bauvorhaben im Plangebiet werden wir dazu eine Stellungnahme mit entsprechender Auskunft über unseren vorhandenen Leitungsbestand abgeben.

Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Holzkirchen, Schreiben vom 04.07.2019
Da Wald im Sinne des Artikels 2 des Waldgesetzes für Bayern nicht betroffen ist, besteht mit der Planung aus forstlicher Sicht Einverständnis.

Bayernwerk AG, Netzcenter Kolbermoor, Schreiben vom 25.06.2019
Keine Bedenken

Wasserwerk Hausham, Schreiben vom 08.07.2019
Das Wasserleitungsnetz im Plangebiet ist im Zuge der nachgelagerten Bauleitplanung erst zu erstellen.

Stellungnahme der Gemeinde
Der Gemeinderat nimmt die o.g. Stellungnahmen zur Kenntnis.


Bund Naturschutz in Bayern e.V., Schreiben vom 12.07.2019
Der Bund Naturschutz (BN), hier vertreten durch die örtlich zuständige Kreisgruppe Miesbach lehnt die 12. Flächennutzungsplanänderung in der vorliegenden Form ab.

Begründung:
1.        Forderungen des BN beim Verfahren zur Herausnahme aus dem LSG „Egartenlandschaft
       um Miesbach“ sind bisher nicht erfüllt.
Die Zustimmung des BN zur Herausnahme der Fläche aus dem LSG wurde u.a. davon abhängig gemacht, dass ein stimmiges Konzept für die Oberflächenentwässerung vorgelegt wird, das nicht zu einer Verschärfung der ohnehin angespannten Situation der Unterlieger bei Starkniederschlägen führt. Der Untergrund ist von Natur aus kaum versickerungsfähig. Das bisher vorgestellte Konzept einer gestaffelten Ableitung des Hangwassers durch Schleusenkammern in den ohnehin bei hohen Niederschlägen bis zur (oder über die) Grenze belasteten Hubergraben konnte nicht überzeugen (öffentliche Vorstellung des Konzepts im Gewerkschaftshaus 2018). In den Unterlagen steht nun ziemlich lapidar „Die teilweise Versickerung auf den Grundstücksparzellen sowie die Sammlung, Rückhaltung und Einleitung des Oberflächen- und Niederschlagswassers in die vorhandenen Vorfluter ist vorgesehen. Zur Erlaubnis wird ein nachgelagertes wasserrechtliches Verfahren eingeleitet“. Die Ableitung ist also noch immer nicht geregelt und ein wasserrechtliches Verfahren soll erst nachgelagert werden. Deshalb kann es eine Zustimmung des BN nicht geben.

2. Auf Biotopstatus des Hagbestands am Hubergraben wird nicht eingegangen.
In der Bestandserfassung „Arten und Lebensräume“ wird mit keinem Wort auf den Biotopstatus des Hagbestands am Hubergraben eingegangen, der, wenn die Planung so verwirklicht wird, in jedem Fall weichen muss. Dieser Biotopstatus bleibt jedoch auch nach der Herausnahme der Fläche aus dem LSG erhalten. Es ist nicht nachvollziehbar, warum der in sich geschlossene Hag in dieselbe Kategorie eingestuft wird wie die im Gebiet anthropogen stark veränderte und verbaute Schlierach oder der auf einige Einzelbäume reduzierte ehemalige Begleitgehölzsaum der Schlierach.

3. Schutz der vorhandenen Fledermauspopulation nicht gesichert.
Der BN hat in seiner damaligen Stellungnahme gefordert, insbesondere die für die in der nördlichen Siedlung vorhandene Fledermauspopulation bedeutsamen Begleitgehölze und den Baumbestand an Schlierach und Hubergraben zu erhalten. Dies ist aus der Planung nicht ersichtlich.

4. Abstand der geplanten Bebauung zum Hangfuß erscheint nicht ausreichend
Vom BN wurde ein ausreichender Abstand der Bebauung zur Sicherung der Standfestigkeit des quelligen Hangs gefordert. Dies ist aus der Planung nicht ersichtlich.

Stellungnahme der Gemeinde
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.
Das Konzept der Oberflächenentwässerung wurde aufgrund der in der öffentlichen Veranstaltung im Alpengasthof Glückauf gewonnenen Erkenntnisse bereits geändert. Die detaillierte Ausarbeitung des Entwässerungskonzepts und das Wasserrechtsverfahren für den Durchlass, zu dem jeweils das Wasserwirtschaftsamt als Fach- und Genehmigungsbehörde Stellung nimmt, erfolgt in den nachgelagerten Bebauungsplänen. Im Wasserrechtsverfahren für den Durchlass werden ebenso die Kompensationsmaßnahmen für den Biotopbestand am Hubergraben geregelt. Aufgrund der Ergebnisse der Artenschutzrechtlichen Relevanzprüfung wurde die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung, die auch die Fledermauskartierung beinhaltet, bereits in Auftrag gegeben.

       Abstimmung 20 : 0


B) Beteiligung der Öffentlichkeit

Von Seiten der Öffentlichkeit wurde folgende Stellungnahme abgegeben:

Landschaftsschutzverein Hausham e.V., anwaltlich vertreten durch Heuking Kühn Lüer Wojtek PartGmbB von Rechtsanwälten und Steuerberater
Schreiben vom 11.07.2019

1. Sachverhalt

Gegenstand der Planungsbemühungen ist die Schaffung der Voraussetzungen zur Ausweisung zweier Wohngebiete für einheimische Familien sowie eines Bereichs zur Verwirklichung einer Einrichtung zur ganztägigen Betreuung für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene mit Behinderungen.
Unsere Mandantschaft ist ein gemeinnützig tätiger Naturschutzverein. Zweck des Vereines ist die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne der einschlägigen gesetzlichen Regelungen sowie die Förderung des Umweltschutzes und des Hochwasserschutzes in Hausham.
Wir dürfen an dieser Stelle der guten Ordnung halber festhalten, dass hinter unserer Mandantschaft diverse Einzelpersonen aus dem Gemeindegebiet stehen, für die die nachfolgenden Ausführungen ebenfalls von erheblicher Bedeutung sind.

2. Rechtliche Ausführungen

Bereits auf der Grundlage des gegenwärtigen Planungsstandes ist absehbar, dass die Änderung des Flächennutzungsplans in rechtmäßiger Weise nicht möglich sein wird.

2.1
Bereits die Bekanntmachung zur öffentlichen Auslegung weist mehrere Fehler auf, aufgrund derer die Auslegung zwingend wiederholt werden muss.

Die öffentliche Auslegung eines Bebauungsplanentwurfs nach § 3 II BauGB soll in allen Verfahrensabschnitten (Bekanntmachung und Einsichtnahme) den Bürger „anstoßen”, also zur umfassenden Beteiligung ohne faktische oder psychologische Hemmschwellen anregen (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 1. März 2007 in: NVwZ-RR 2007, 455, beck-online).

Dabei beinhaltet die Bekanntmachung eine umfassende Informationsfunktion. Die angegebenen Informationen müssen korrekt und vollständig wiedergegeben sein, damit die Meinungsbildung der Gemeindebürger auf einer ordnungsgemäßen Grundlage erfolgen kann. Insofern obliegt der Gemeinde Hausham als planende Kommune die Amtspflicht, die Informationen in der Bekanntmachung richtig und unmissverständlich niederzulegen, so dass die Öffentlichkeit als Adressat der Bekanntmachung auch entsprechend disponieren kann.

2.1.1
Die vorliegende Bekanntmachung lässt bereits keine ordnungsgemäße Bezeichnung des Planungsgebietes erkennen, da es an einer unmissverständlichen Bezeichnung des Plangebietes hinsichtlich Lage und Ausdehnungsbereich fehlt. Eine konkrete geografische Namensbezeichnung enthält die Flächennutzungsplanänderung nicht. Eine Wiedergabe betroffener Flurnummern - selbst bei Einzeichnung in einen Lageplanausschnitt - reicht hierfür nicht aus. Anhand der Flurstücknummern kann sich kaum ein Bürger ohne weitere aufwändige Nachforschungen eine Vorstellung darüber bilden, welches Gebiet beschrieben werden soll. Die Positionierung und Einbettung der Flächenplannutzungsänderung im Bereich des gesamten Gemeindegebietes wird aus der Bekanntmachung gerade nicht ersichtlich.

2.1.2
Darüber hinaus entsprechen auch die rechtlich abgegebenen Bewertungen im Rahmen der Bekanntmachung nicht dem geltenden Recht und Gesetz. Dies kann naturgemäß zu Verwirrungen seitens der Öffentlichkeit führen und etwaige Dispositionsentscheidungen diverser Bürger fehlerhaft beeinflussen. Durch die Aufnahme unrichtiger inhaltlicher Darstellungen kann die Anstoß- und Informationsfunktion der Bekanntmachung nicht rechtmäßig erfüllt werden.

2.1.3
Überdies weisen wir darauf hin, dass die in Bezug genommen umweltbezogenen Informationen entgegen des ausdrücklichen Hinweises in der Bekanntmachung auch nicht der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt wurden. Konkret handelt es sich dabei um ein - auch im Rahmen der Begründung - in Bezug genommenes Verkehrsgutachten, eine schalltechnische Voruntersuchung sowie um ein Baugrundgutachten.

Die genannten Unterlagen konnten während der bisherigen gesamten Auslegungsdauer zu keinem Zeitpunkt vollständig auf der Homepage der Gemeinde Hausham eingesehen werden (vgl. Screenshot des Internetauftritts der Gemeinde Hausham vom 10. Juli 2019, Anlage A 1). Bei Eröffnung der Möglichkeit einer öffentlichen Einsichtnahme im Rahmen des Internetauftritts einer Kommune müssen jedoch im Sinne der Chancengleichheit und Rechtmäßigkeit sämtliche maßgeblichen Dokumente eingestellt werden. Die Anstoßfunktion kann die Bekanntmachung daher nicht erfüllen. Die Auslegung ist in der Folge rechtsfehlerhaft.

2.1.4

Daneben genügt nach der herrschenden Lehre und zugrunde liegenden Rechtsprechung eine bloße Auflistung der vorhandenen umweltbezogenen Stellungnahmen und Informationen nicht den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Bekanntmachung (vgl. BeckOK BauGB/Schink, 45. Ed. 1.11.2018, BauGB § 3 Rn. 89).

Im Übrigen wird im Rahmen der Begründung des Entwurfs der Änderung des Flächennutzungsplanes auf ein „Bodengutachten“ durch das Ingenieurbüro Bernd Gebauer Ingenieur GmbH hingewiesen. Im Rahmen der Bekanntmachung wird jedoch ein „Baugrundgutachten“ in Bezug genommen. Wir weisen darauf hin, dass bei offensichtlichen Widersprüchlichkeiten der in Bezug genommenen Unterlagen oder der fehlenden Vorlage wesentlicher Beurteilungsdokumente für eine Bauleitplanung die Auslegung ebenfalls nicht den rechtsstaatlichen Anforderungen genügen kann.

2.2

Auch in materieller Hinsicht genügt der Entwurf des Flächennutzungsplans nicht den rechtlichen Anforderungen.

2.2.1

So verletzt der Entwurf bereits die Grundsätze der Normenklarheit und Normenbestimmtheit. Aus der zeichnerischen Darstellung des Flächennutzungsplanentwurfs ist nicht klar ersichtlich, welche Flächen überhaupt im Geltungsbereich der 12. Änderung des Flächennutzungsplanes liegen sollen. Eine Abgrenzung des Änderungsbereiches erfolgt offensichtlich nicht.

Selbst wenn man die zeichnerischen Darstellungen der fehlerhaften Bekanntmachung zugrunde legen würde, ist eine Bestimmtheit des Plangebietes nicht zu erkennen. Denn die im Flächennutzungsplan durch „modernere“ grafische Markierungen versehenen Flächen stimmen bereits vom reinen Größenumfang her nicht mit den in der Bekanntmachung in Bezug genommenen Flächen überein. Ein außenstehender Betrachter kann überhaupt nicht erkennen, auf welche Bereiche sich die Flächennutzungsplanänderung beziehen soll.

2.2.2

Mitunter bestehen auch Zweifel an der städtebaulichen Erforderlichkeit der Flächennutzungsplanänderung. Nach § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit diese für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich sind.

Wir weisen in diesem Zusammenhang insbesondere auf den planerischen Grundsatz des Vorrangs der Innenentwicklung hin, welcher die planende Gemeinde zum einen verpflichtet, innerörtliche bzw. innerhalb vorhandener Siedlungsstrukturen vorhandene Bauflächenpotenziale vorrangig vor der Neuausweisung von Bauflächen zu nutzen. Dem vorgeschaltet müssten die innerörtlich vorhandenen Bauflächenpotenziale auch hinreichend präzise ermittelt werden. Wir verweisen in diesem Zusammenhang beispielhaft auf die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Dezember 2010 (Az. 1 N 08.3385, juris).

Eine Ermittlung des innerorts vorhandenen Bauflächenpotenzials, insbesondere im Hinblick auf die geplante Errichtung einer ganztägigen Betreuungseinrichtung für behinderte Personen sowie die Schaffung von Wohnbauflächen, ist offensichtlich nicht erfolgt. Auch Untersuchungen zu möglichen Nachverdichtungen des bereits bebauten Gemeindebereiches und der Nutzbarkeit bereits in Anspruch genommener Bauflächen wurden nach Kenntnis unserer Mandantschaft nicht angestellt.

2.2.3

Weiter muss vor dem Hintergrund des Planungszwecks der Schaffung von Wohnraum für einheimische Familien die städtebauliche Erforderlichkeit der konkreten Planung angezweifelt werden. Aufgrund der im Raum stehenden erheblichen Grundstückspreise der durch die Gemeinde Hausham erworbenen und nun planungsgegenständlichen Flächen kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Haushalts- und Wirtschaftsgrundsätze aus der BayHO mittelbar durch die Planung verletzt werden.

Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit ist als grundsätzlicher Handlungsmaßstab für jegliche Kommune auch bei der Bauleitplanung zu berücksichtigen. Bei einer Verletzung grundlegender Rechtsgrundsätze des Bayrischen Landesrechts durch den Planungszweck muss auch unter diesem Gesichtspunkt die Rechtmäßigkeit der Planung in Zweifel gezogen werden.

2.2.4

Im Zusammenhang mit der Erforderlichkeit der Planung ist überdies ein Verstoß gegen das Anpassungsgebot nach § 1 Abs. 4 BauGB festzustellen, wonach die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen sind.

Maßgeblich für die verbindlichen Zielvorgaben der Raumordnung ist zunächst das Landesentwicklungsprogramm (LEP) Bayern. Dort wird in Ziff. 3.2. der bereits vorstehend in Bezug genommene Grundsatz, dass eine Innenentwicklung der Außenentwicklung vorrangig ist, als verbindliches Ziel der Raumordnung formuliert.

Wir bereits vorstehend ausgeführt, erfüllt der hiesige Flächennutzungsplanentwurf diese Anforderungen nicht, da es zum einen bereits an einer Ermittlung des vorhandenen Bauflächenpotentials innerhalb des vorhandenen Siedlungsbereichs fehlt. Zum anderen sind nach Wahrnehmung unserer Mandantschaft ausreichende Bauflächenpotenziale im Gemeindegebiet vorhanden, um die beabsichtigten Nutzungen, Wohnflächen sowie die Schaffung einer Tagesbetreuung für behinderte Personen, auch ohne Änderung der Gebietseigenschaft der betroffenen Flächen realisieren zu können.

2.3

Darüber hinaus leidet der Entwurf des Flächennutzungsplans auch unter erheblichen Abwägungsfehlern.

Nach der Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in BVerfGE 34, 301, 309 ist das Gebot gerechter Abwägung verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Eine Verletzung besteht ferner, wenn Belange in die Abwägung nicht eingestellt werden, welche nach Lage der Dinge eingestellt werden müssen. Schließlich ist das Gebot der gerechten Abwägung auch verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belange in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis stehen.

Rechtsprechung und Rechtslehre haben die Grundsätze für die planerische Bewertung des Abwägungsmaterials sowie die Entscheidung darüber, welche Belange vorgezogen bzw. zurückgestellt werden sollen, vielfach konkretisiert. Danach hat die kommunale Bauleitplanung im Wesentlichen folgende Anforderungen zu erfüllen:

  • es muss eine gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander stattfinden;

  • es darf keine Bindung der Abwägung durch Vorentscheidungen stattfinden;

  • das Gebot der planerischen Konfliktbewältigung ist zu beachten;

  • eine Verletzung des Rücksichtsnahmegebots darf nicht stattfinden;

  • die Eigentumsgarantie darf nicht verletzt werden und die Bauleitplanung muss den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit, Erforderlichkeit und Bestimmtheit genügen.

2.3.1

Die Auswirkungen der geplanten Flächennutzungsplanänderung auf die bereits bestehenden Bauten in der unmittelbaren Umgebung wurden im Rahmen der bisherigen Planungen überhaupt nicht berücksichtigt. Eine gerechte Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Belange ist damit offensichtlich nicht erfolgt.

Bei den überplanten Flächen handelt es sich ausweislich der Stellungnahme des Bayerischen Landesamtes für Umwelt vom 18. September 2018 zum Teil um Flächen, die als Georisk-Objekt im Umweltatlas Bayern beschrieben werden und als „nicht stabil“ eingestuft werden. Ein Abrutschen diverser Geländeteile auf den Grundstücksbereich der bestehenden Siedlungsansätze kann daher nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden.

Auch die Problematik abfließenden Hangwassers wurde im Rahmen der bisherigen Planung - wenn überhaupt - keinesfalls in ausreichendem Maße berücksichtigt. Die Unterlieger der von der Flächennutzungsplanänderung betroffenen Flächen haben allesamt ebenerdige Terrassen und Haustüreingänge. Bei extremen meteorologischen Verhältnissen wie dauerhaften Starkregen ist nicht gesichert, dass bei zunehmender Flächenversiegelung im beabsichtigten Planbereich keine schwerwiegenden Eigentumsschädigungen an den Bestandsbauten auftreten werden.

Folglich wurden auch keine Untersuchungen vorgenommen, ob bei Verknüpfung besonderer meteorologischer Verhältnisse und der aktuellen Geländebeschaffenheit der Planungsflächen nicht weitere Auswirkungen wie das Ausschwemmen der Erdmassen zu befürchten ist. Für den Schutz der Anlieger der bestehenden Siedlungsansätze sind derartige Untersuchungen jedoch zwingend erforderlich.

Überdies ist nicht geklärt, wie sich die Versickerungsfähigkeit der von der Planung betroffenen Flächen auf die Flächen auswirkt, die außerhalb des Planungsgebietes liegen. Untersuchungen in diese Richtung wurden bisher – wenn überhaupt – ebenfalls nicht in ausreichendem Maße angestellt. Insbesondere wäre hierbei eine intensive Abstimmung mit den betroffenen Grundstückseigentümern erforderlich, welche nicht erfolgt ist.

2.3.2

Damit wird auch das Gebot der Rücksichtnahme durch die Entwurfsplanung erheblich verletzt. Für die betroffenen Gemeindebürger, die in unmittelbarer Umgebung des Plangebietes Anwesen besitzen, stellt sich die offenkundige drohende Verletzung ihrer Eigentumsrechte im Sinn von Art. 14 GG als unzumutbar dar.

2.3.3

Im Übrigen wird auch das Gebot der planerischen Konfliktbewältigung durch den vorgelegten Entwurf der Flächennutzungsplanänderung verletzt. So geht die vorgelegte Bestandserfassung „Arten und Lebensräume“ des Planungsbüros U-Plan vom Oktober 2018 davon aus, dass die der Beurteilung zugrunde gelegten Flächen nur für einzelne Teilbereiche auch als naturschutzrechtliche Ausgleichsflächen herangezogen werden können. Es ist bis dato völlig ungeklärt, inwiefern die naturschutzrechtlichen Anforderungen für den Bedarf an Ausgleichsflächen erfüllt werden sollen. Die gegenständliche Entwurfsplanung löst den von ihr selbst geschaffenen naturschutzrechtlichen Konflikt gerade nicht.

2.4

Wir bitten Sie daher, die vorstehenden Ausführungen im Rahmen des weiteren Planungsverfahrens zu berücksichtigen und dieses aufgrund der beschriebenen Rechtsfehlerhaftigkeit einzustellen.

Schreiben vom 17.01.2020
Auch auf Basis des gegenwärtigen Planungsstandes ist absehbar, dass die Änderung des
Flächennutzungsplans nicht in rechtmäßiger Weise erfolgen kann.

Im Einzelnen:
1.
Bereits die Bekanntmachung zur öffentlichen Auslegung weist mehrere Fehler auf, aufgrund derer die Auslegung zwingend wiederholt werden muss.

1.1.
Wie bereits dargelegt, soll die öffentliche Auslegung eines Bebauungsplanentwurfs nach § 3 Abs. 2 BauGB in allen Verfahrensabschnitten (Bekanntmachung und Einsichtnahme) den Bürger „anstoßen", also zur umfassenden Beteiligung ohne faktische oder psychologische Hemmschwellen anregen (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 1. März 2007 in: NVwZ-RR 2007, 455, beck-online).
In der Folge muss als unmittelbare Basisvoraussetzung das Plangebiet auch eindeutig und zweifelsfrei anhand der Bekanntmachung bestimmt werden können. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. So wurden zunächst im Vergleich zur ersten Auslegung des Planentwurfes Änderungen hinsichtlich des Geltungsbereichs des Plangebietes getroffen und der Umfang des Plangebietes ohne gesonderten Hinweis augenscheinlich erweitert.
Darüber hinaus wird aus der Bekanntmachung nicht zweifelsfrei ersichtlich, welche Flächen konkret von der Erweiterung betroffen sein sollen. So finden sich Markierungen unterschiedlicher Breite im Rahmen der Karte, die der Bekanntmachung beigefügt ist, ohne dass die Bedeutung der unterschiedlichen Breiten erklärt wird. Auch ist nicht erkennbar, ob im südlichen Bereich des geplanten Geltungsbereichs eine innere Abgrenzung des Plangebiets erfolgt, wie es die schwache Linienführung im östlichen Bereich des Plangebietes vermuten lassen könnte (vgl. untenstehende Abbildung 1).



Die Bekanntmachung ist daher bereits zu unbestimmt, als dass sie ihrer Anstoßfunktion gerecht werden kann. Ein klar bestimmtes bzw. bestimmbares Plangebiet ist für den Bürger aus der Bekanntmachung nicht ersichtlich. Die Auslegung des Planentwurfs wäre daher aufgrund der fehlerhaften Bekanntmachung zwingend zu wiederholen.

1.2.
Darüber hinaus wurden auch die im Rahmen der Bekanntmachung genannten Arten umweltbezogener Informationen den Bürgern im Rahmen der Auslegung nicht zur Verfügung gestellt, obwohl auf deren Verfügbarkeit explizit im Rahmen der Bekanntmachung verwiesen wurde. So stellt die Bekanntmachung fest, dass „die genannten ausliegenden Unterlagen auch auf der Homepage der Gemeinde eingesehen werden" können.
Tatsächlich standen jedoch nicht sämtliche Unterlagen im Rahmen der Auslegung zur Verfügung (vgl. Anlage A 1). So wurden den Bürgern insbesondere nicht die Stellungnahmen des Landratsamtes Miesbach, des Wasserwirtschaftsamtes Rosenheim sowie des Bayerischen Landesamtes für Umwelt im Rahmen der Auslegung vom 16. Dezember 2019 bis 17. Januar 2020 zur Verfügung gestellt. Eine sachgerechte Information der Bürger ist damit nicht erfolgt. Auch aus diesem Grunde wäre die Auslegung des Planentwurfes zwingend zu wiederholen.

2.
In Folge des geänderten Geltungsbereiches des Plangebietes können auch die vorgelegten Untersuchungen nicht als umweltbezogene Informationen in rechtmäßiger Weise herangezogen werden.
So gehen insbesondere die schalltechnische Untersuchung (vgl. Bezifferung A 8 in der Auslegung), die Bestandserfassung Arten und Lebensräume (vgl. Bezifferung A 1 in der Auslegung) sowie die Artenschutz Relevanzprüfung (vgl. Bezifferung A 9 in der Auslegung) allesamt von einem Geltungsbereich geringeren Ausmaßes aus, als dieser augenscheinlich Gegenstand der Auslegung ist.
In diesem Zusammenhang wird in mehreren der vorgelegten Untersuchungen festgestellt, dass der geplante Geltungsbereich des Flächennutzungsplanes noch keine bodentechnischen Versiegelungen aufweist. Tatsächlich ist jedoch entlang der gesamten Erschließungsanlage Huberbergstraße mit den Bestandsbauten ein hoher Versiegelungsgrad der Bodenstruktur gegeben. Die vorgelegten Dokumente müssen daher für den derzeitigen Planentwurf als gegenstandslos betrachtet werden, da sie mit dem beabsichtigten Plangebiet nicht übereinstimmen und auch von unzutreffenden Tatsachen ausgehen.
Eine Sammlung von ausreichenden Abwägungsmaterial ist daher unter keinem Gesichtspunkt erfolgt.

3.
Darüber hinaus werden im Rahmen der Verkehrsuntersuchung (vgl. Bezifferung A 7 in der Auslegung) Parameter der Beurteilung zugrunde gelegt, die so nicht einmal nachvollzogen werden können. In der Folge werden auf der Basis dieser Parameter Bauvorhaben bereits als allgemein verträglich eingestuft, obwohl es sich bei dem Flächennutzungsplan um eine bloß vorbereitende Bauleitplanung handelt.
So ist in diesem Zusammenhang bereits nicht nachvollziehbar, inwiefern Messungen des Verkehrsaufkommens über einen Zeitraum von drei Stunden als Beweis für die Einhaltung eines Grenzwertes für das Aufkommen innerhalb einer Stunde herangezogen werden können. Denn ein bloßer Durchschnittswert über den Zeitraum von drei Stunden beinhaltet grundsätzlich keinen Aussagegehalt dahingehend, ob der absolute Grenzwert in jeder der einzelnen Stunden auch tatsächlich unterschritten wurde. So könnte die Überschreitung des absoluten Grenzwertes auch durch ein verringertes Verkehrsaufkommen im übrigen Bemessungszeitraum ausgeglichen werden.
Vor diesem Hintergrund ist bereits keine sachgerechte Sammlung von Abwägungsmaterial erfolgt. Daher kann auch die Bewertung der Ergebnisse der Verkehrsuntersuchung nicht der Abwägung zugrunde gelegt werden.

4.
Überdies werden im Rahmen der schalltechnischen Voruntersuchungen keine Ermittlungen dahingehend angetroffen, welche Auswirkungen durch die Planung im Bereich des nördlichen und westlichen Plangebietes zu erwarten sind. Die gesamten Untersuchungen beziehen sich ausschließlich auf den südlichen und südöstlichen Bereich des Plangebietes. Der nördliche und westliche Teil des Plangebietes wird im Rahmen der Untersuchung der Schallemissionen nicht thematisiert. Darüber hinaus enthält die Voruntersuchung keine Aussagen hinsichtlich der Einbettung des Plangebietes in ein bereits bebautes Umfeld — das Plangebiet wird im Rahmen der Untersuchungen völlig isoliert betrachtet.
Vor dem Hintergrund des Gebotes der planerischen Konfliktbewältigung hätten jedoch zumindest Untersuchungen angestellt werden müssen, wie sich die Planung auf die bestehende Bebauung außerhalb des Planbereichs auswirkt und wie sich einzelne Teilbereiche des Plangebietes in Kombination untereinander auswirken. Der vorliegende Planentwurf ist daher auch unter diesem Aspekt abwägungsfehlerhaft.

5.
Auch die konkreten Ausführungen im Rahmen des vorgelegten Umweltberichtes können nicht in rechtmäßiger Weise dem Entwurf des Flächennutzungsplanes zugrunde gelegt werden.
Vor dem Hintergrund des Schutzgutes Mensch wird in diesem Zusammenhang auf die Einordnung der Erschließungsanlagen Huberspitzweg und Naturfreundestraße als „Sammelstraßen" im Sinne der RASt 06 hingewiesen.
Das Bayerische Staatsministerium des Inneren weist in seinen Ausführungshinweisen zur RASt 06 darauf hin, dass die RASt 06 zwar als Hilfsmittel für die Planung und den Entwurf von Stadtstraßen anzusehen sind. Die Anwendung der RASt 06 entbindet die kommunalen Baulastträger jedoch nicht von der Pflicht, die durch die Planung und den Entwurf von Stadtstraßen berührten Belange unter Beachtung übergeordneter Ziele gegeneinander und untereinander abzuwägen und den Entwurf nach den Erfordernissen des Einzelfalls zu begründen (vgl. Schreiben der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern vom 11. Februar 2009). Eine derartige Begründung der Einordnung der Straßencharaktere oder eine konkrete Auseinandersetzung mit den Folgen dieser Einordnung ist weder im Rahmen der Begründung des Planentwurfes noch im Rahmen der Verkehrsuntersuchungen erfolgt. Vielmehr wurde die Einordnung ungeprüft dem Planentwurf zugrunde gelegt, was ebenfalls einen erheblichen Abwägungsfehler darstellt.

6.
Im Übrigen steht auch eine sogenannte anfängliche Funktionslosigkeit der Planung im Sinne der Rechtsprechung des BayVGH im Raum.
Aufgrund der geografischen Hanglage des Plangebietes sowie der nur geringen Versickerungsfähigkeit der Oberfläche steht die Möglichkeit im Raum, dass eine Bebauung im
Plangebiet überhaupt nicht verwirklicht werden kann. So stellen auch die vorgelegten Baugrundgutachten fest, dass für die Sicherstellung der Bebaubarkeit des Plangebietes ein belastbares Entwässerungskonzept bestehen muss.
Darüber hinaus hängen auch die Hangstabilität im Plangebiet und damit die Sicherheit für die Bebauung in der gesamten näheren Umgebung vor Erdrutschen maßgeblich von der Belastbarkeit eines Entwässerungskonzeptes ab.
Hier wurden augenscheinlich überhaupt keine Untersuchungen hinsichtlich der Realisierbarkeit eines Entwässerungskonzeptes vorgenommen. Daher ist völlig ungeklärt, ob der Entwurf des Flächennutzungsplanes überhaupt jemals verwirklicht werden kann. Die Realisierbarkeit der notwendigen Hangstabilität ist völlig ungeklärt. Selbst wenn dies der Fall wäre, können die durch die Planung geschaffenen Problemstellungen aufgrund der Beschränkung des Umfanges des Plangebietes aller Voraussicht nach nicht durch Planung gelöst werden. Ein Großteil der von der fehlenden Versickerungsfähigkeit des Plangebietes betroffenen Grundstücke liegt nicht einmal im Geltungsbereich des Plangebietes.
Das Gebot der planerischen Konfliktbewältigung kann vor diesem Hintergrund daher nicht eingehalten werden.

7.
Zur Vermeidung von Wiederholungen verweisen wir im Übrigen auf unseren Einwendungsschriftsatz vom 11. Juli 2019, an dessen Inhalt wir im Hinblick auf die unveränderten Entwurfsteile des Flächennutzungsplanes ebenfalls unverändert festhalten. Der guten Ordnung halber fügen wir diesen daher nochmals anbei (vgl. Anlage A 2).

8.
Namens und im Auftrag unserer Mandantschaft bitten wir Sie daher, die vorstehenden Ausführungen im Rahmen des weiteren Planungsverfahrens zu berücksichtigen und das Planverfahren aufgrund der beschriebenen Rechtsfehlerhaftigkeit einzustellen.

Schreiben vom 03.03.2020

Auch auf Basis des nunmehrigen Planungsstandes ist weiterhin absehbar, dass die Änderung des Flächennutzungsplans nicht in rechtmäßiger Weise erfolgen kann.

Im Einzelnen:
1.
Bereits die Kombination der Bekanntmachung zur öffentlichen Auslegung sowie die vorgelegten Unterlagen weisen mehrere Fehler auf, aufgrund derer die Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinn von § 3 Abs. 2 BauGB und die damit verbundene Auslegung abermals zwingend wiederholt werden muss.

1.1
Wie bereits erörtert, hat die öffentliche Auslegung eines Bauleitplanentwurfs nach § 3 Abs. 2 BauGB eine „Anstoßfunktion" in allen Verfahrensabschnitten (Bekanntmachung und Einsichtnahme) für den Bürger — es soll die Möglichkeit zur umfassenden Beteiligung ohne faktische oder psychologische Hemmschwellen bestehen (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 1. März 2007 in: NVwZ-RR 2007, 455, beck-online).

Zwingende Voraussetzung hierfür ist, dass alle Unterlagen, auf die als wesentliche umwelt-bezogene Information in der Bekanntmachung hingewiesen wird, auch im Rahmen der Auslegung verfügbar sind. Dies ist mit der nunmehrigen Auslegung abermals nicht der Fall.
Hinsichtlich des Schutzgutes Kultur- und Sachgüter weist die Bekanntmachung auf die Denkmalliste des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege hin. Die Denkmalliste bzw. die entsprechenden Auszüge für das Plangebiet wurden jedoch im Rahmen der Auslegung nicht vorgelegt. Auch sonst war keinerlei Information im Rahmen des Internetauftritts der Gemeinde Hausham zu denkmalrechtlichen Belangen verfügbar (vgl. Internetauftritt vom 02.03.2020, Anlage A 1). Dies steht im Widerspruch zum ausdrücklichen Inhalt der Bekanntmachung, dass „die genannten ausliegenden Unterlagen auch auf der Homepage der Gemeinde eingesehen werden" können. In der Folge geht von der Bekanntmachung abermals eine irreführende Wirkung für den Bürger aus, der gegebenenfalls mangels der Vorlage der augenscheinlich seitens der Gemeinde Hausham als notwendig erachteten Information von einer Beteiligung Abstand nehmen könnte.
Vor diesem Hintergrund kann die Bekanntmachung daher ihre Anstoßfunktion nicht ausreichend erfüllen.

1.2
Im Übrigen wurden jedoch nicht einmal sämtliche notwendigen Unterlagen im Rahmen der Auslegung vorgelegt, so dass diese zwingend wiederholt werden muss.

1.2.1
So bezieht sich die nunmehr vorgelegte Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Rosenheim vom 2. Oktober 2018 im Wesentlichen auf ein Gutachten vom 7. Mai 2018 und macht dessen Inhalt zum Gegenstand der vorgelegten Stellungnahme. Der konkrete Inhalt des in Bezug genommenen Gutachtens vom 7. Mai 2018 kann der Stellungnahme wiederum nicht entnommen werden, obwohl es sich hierbei um die wesentlichen Untersuchungen hinsichtlich der Niederschlagswasserableitung im Plangebiet handelt. Aufgrund der geologischen Beschaffenheit des Bodens ist jedoch die Möglichkeit der Niederschlagswasserableitung von erheblichen Gewicht. Informationen hinsichtlich dieses wesentlichen Belanges sind daher der Öffentlichkeit zwingend zugänglich zu machen.

1.2.2
Überdies verweist auch die Stellungnahme des Bayerischen Landesamtes für Umwelt vom 19. September 2018 auf ein Baugrundachten des Büros BG vom 6. November 2015 und bezeichnet dieses als wesentliche Planungsgrundlage. Ein Gutachten des Büros BG vom 6. November 2015 wurde jedoch im Rahmen der vorliegenden Auslegung nicht vorgelegt. Das im Rahmen des Internetauftritts der Gemeinde Hausham unter A.5.1. verfügbare Dokument „Baugrundgutachten Fl.Nr. 703“ datiert auf den 29. September 2015, so dass dem Bayerischen Landesamt für Umwelt offensichtlich ein 2 Monate später gefertigter Nachtrag zum eingestellten Gutachten vorgelegt wurde.
Dieses Gutachten ist ebenfalls zwingend als maßgebliche umweltbezogene Information der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Die hiesige Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinn von § 3 Abs. 2 BauGB ist damit rechtsfehlerhaft erfolgt.

2.
Erneut weisen wir weiterhin auf die unzureichende bzw. vollständig fehlende Sammlung ausreichenden Abwägungsmaterials und die damit einhergehende Abwägungsfehlerhaftigkeit des vorliegenden Bauleitplanentwurfs hin.
Mit der vorliegenden Auslegung wurde der geplante Geltungsbereich der Flächennutzungs-planänderung abermals geändert. Die vorgelegten Untersuchungen und Gutachten beziehen sich jedoch allenfalls auf Teilbereiche der geplanten Änderungsfläche. Eine Beurteilung der Wirkung der gesamten Flächennutzungsplanänderung und der Wechselwirkung der einzelnen Teilbereiche untereinander ist durch diese Trennung im Rahmen der wesentlichen Beurteilungsgrundlagen nicht möglich. Untersuchungen hinsichtlich nachteiliger Auswirkungen für die bestehende Bebauung in der näheren Umgebung und die augenscheinlich von der Flächennutzungsplanänderung vollständig ausgenommene „lnsel"-Fläche im östlichen Planbereich unter Beibehaltung der Darstellung als landwirtschaftliche Fläche sind nicht bzw. nicht belastbar erfolgt.
Vor diesem Hintergrund fordern wir die Gemeinde Hausham daher auf, belastbare Untersuchungen durchzuführen, die den gesamten Geltungsbereich der vorliegenden Flächennutzungsplanänderung umfassen.

3.
Im Übrigen erhärtet sich mit den vorgelegten Unterlagen auch der Verdacht einer sog. anfänglichen Funktionslosigkeit der vorliegenden Bauleitplanung.
Aufgrund der geografischen Hanglage des Plangebietes sowie der nur geringen Versickerungsfähigkeit der Oberfläche steht die Möglichkeit im Raum, dass eine Bebauung im Plangebiet überhaupt nicht verwirklicht werden kann. Die nunmehr vorgelegte Stellungnahme des Bayerischen Landesamtes für Umwelt vom 18. September 2018 weist in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hin, dass der Bereich des Flächennutzungsplanes nicht als stabil einzustufen ist und eine Bebauung daher ausgeschlossen sein kann. Auch das vorgelegte Baugrundgutachten für das Flurstück 703 geht von der Notwendigkeit eines Entwässerungskonzeptes aus, um überhaupt Aussagen hinsichtlich einer faktischen Bebaubarkeit der Flächen treffen zu können. Ebenso weist das im Rahmen des Internetauftritts der Gemeinde Hausham unter A.5.2. verfügbare Dokument „Aktenvermerk“ auf die Notwendigkeit eines Entwässerungskonzeptes hin, um überhaupt die theoretische Möglichkeit einer Bebauung untersuchen zu können.
Zum jetzigen Zeitpunkt ist daher völlig ungeklärt, ob die Darstellungen im Rahmen des vorliegenden Entwurfs des Flächennutzungsplanes überhaupt jemals verwirklicht werden können.

4.
Zur Vermeidung von Wiederholungen verweisen wir im Übrigen auf unsere Einwendungs-schriftsätze vom 11. Juli 2019 und vom 17. Januar 2020, an deren Inhalt wir jeweils im Hinblick auf die unveränderten Entwurfsteile des Flächennutzungsplanes weiterhin unverändert festhalten. Der guten Ordnung halber fügen wir diese daher abermals anbei.

5.
Namens und im Auftrag unserer Mandantschaft bitten wir Sie daher abermals, unsere Ausführungen im Rahmen des weiteren Planungsverfahrens zu berücksichtigen und das Planverfahren aufgrund der beschriebenen Rechtsfehlerhaftigkeit einzustellen.

Stellungnahme der Gemeinde
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahmen zur Kenntnis.
Die Punkte 2.1 – 2.2.1 aus dem Schreiben vom 11.07.2019 sowie die Punkte 1.1 und 1.2 aus dem Schreiben vom 17.01.2020 beziehen sich auf Mängel in der Bekanntmachung, den ausgelegten bzw. im Internet zur Verfügung gestellten Unterlagen und der Bestimmtheit des Plangebiets. Das Auslegungsverfahren wurde wiederholt. Ebenso wurde die Begründung im Hinblick auf die städtebauliche Erforderlichkeit überarbeitet.
Mit Schreiben vom 03.03.2020 werden weitere Auslegungsfehler geltend gemacht. Der Hinweis auf die Denkmalliste ist rein deklaratorisch, da im Plangebiet kein unter Denkmalschutz stehendes Bau- oder Bodendenkmal vorhanden ist und die Denkmalliste des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege jederzeit aktuell im Internet einsehbar ist. Bei dem in der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes angesprochenen Gutachten vom 7. Mai 2018 handelt es sich um ein Gutachten, das das Wasserwirtschaftsamt zum Amtsgebrauch zur Beurteilung der Erteilung der Wasserrechtlichen Erlaubnis zur Niederschlagswasserbeseitigung im Plangebiet erstellt hat. Wie aus der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts hervorgeht, bestätigt dieses Gutachten allerdings, dass das von der Gemeinde vorgelegte und der Öffentlichkeit vorgestellte Entwässerungskonzept alle technischen und rechtlichen Grundsätze zur Niederschlagswasserableitung erfüllt. Diese Tatsache wurde von den Verfassern der vorliegenden Stellungnahmen bisher wohl nicht zur Kenntnis genommen, da immer wieder auf ein „fehlendes Entwässerungskonzept“ hingewiesen wird.
Ebenso scheint den Verfassern entgangen zu sein, dass sich das in der Stellungnahme des Bayerischen Landesamts für Umwelt angesprochene Baugrundgutachten vom 06.11.2015 auf das Nachbargrundstück Flur-Nr. 703/7 und damit auf ein Privatgrundstück bezieht, das nicht im Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung liegt.
Wie aus den Stellungnahmen der Regierung von Oberbayern als höherer Landesplanungsbehörde hervorgeht, steht die Änderung des Flächennutzungsplans und die geplante Bebauung den Erfordernissen der Raumplanung nicht entgegen.
Die bereits vorliegenden und im Rahmen der konkreten Bebauungspläne u.U. noch zu erstellenden Gutachten sind in den nachgelagerten Bauleitplanverfahren v.a. in Bezug auf die Wechselwirkung der einzelnen Teilbereiche zu konkretisieren, ebenso ist das erarbeitete Entwässerungskonzept im Rahmen der Bebauungspläne zu konkretisieren. Ebenfalls auf Ebene der Bebauungspläne sind die Ausgleichsflächen und die erforderlichen Eingriffsmaßnahmen zu ermitteln.
Eine Einbeziehung der Grundstücke entlang der Huberbergstraße in die Umweltrechtlichen Gutachten war nicht notwendig, da es sich hier um bereits bebaute Grundstücke handelt. Wohl aber war die Aufnahme dieser Grundstücke in die Änderung des Flächennutzungsplans notwendig, da der aktuell gültige Flächennutzungsplan diese Grundstücke als Fläche für die Landwirtschaft ausweist. Die Aufnahme der „Insel-Grundstücke“ in die Flächennutzungsplanänderung wurde von Seiten der Grundstückseigentümer nicht gewünscht.

       Abstimmung 21 : 0

Beschlussvorschlag

Der westliche Hangbereich des Grundstücks Flur-Nr. 703/0 wird künftig im Flächennutzungsplan dargestellt als Fläche nach § 5 Abs. 2 Nr. 10 BauGB zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft mit dem Vermerk, dass besondere Maßnahmen zur Pflege und zur Entwicklung des Hangbereichs nicht vorgesehen sind.

Der Gemeinderat beschließt die 12. Änderung des Flächennutzungsplans in der Fassung vom 30.10.2019 mit der vorgenannten Änderung als Satzung.

Beschluss

Der westliche Hangbereich des Grundstücks Flur-Nr. 703/0 wird künftig im Flächennutzungsplan dargestellt als Fläche nach § 5 Abs. 2 Nr. 10 BauGB zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft mit dem Vermerk, dass besondere Maßnahmen zur Pflege und zur Entwicklung des Hangbereichs nicht vorgesehen sind.

Der Gemeinderat beschließt die 12. Änderung des Flächennutzungsplans in der Fassung vom 30.10.2019 mit der vorgenannten Änderung .

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

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5. Ratsinformationssystem; Anfrage von Frau Anja Benker zum RIS der Gemeinde Hausham; Information über die Erweiterung des Gemeinde-Webauftritts und die Möglichkeit der Verfügbarkeit von RSS-Diensten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 09.03.2020 ö beschließend 5

Sachverhalt

Mit Email vom 09. Dezember 2019 hat Frau Anja Benker folgendes bei der Gemeindeverwaltung beantragt:

  • Erweiterung des Ratsinformationssystems im Bereich des Webauftrittes der Gemeinde Hausham durch die Veröffentlichung aller Tagesordnungspunkte der öffentlichen Sitzung mit den dazugehörenden Dokumenten und Beschlussvorschlägen der Verwaltung.

  • Bekanntmachung der Niederschriften der letzten öffentlichen Sitzungen.

  • Einbindung eines RSS-Feeds auf der Homepage der Gemeinde Hausham sowie im Ratsinformationssystem der Gemeinde Hausham.

RSS (Rich Site Summary) sind Dateiformate für sog. Web-Feeds. Sie zeigen Änderungen auf Websites an. Diese RSS-Dienste versorgen Adressaten, ähnlich einem Nachrichtenticker, mit kurzen Informationen zu Änderungen auf der entsprechenden Website (Quelle: Wikipedia).
Das bedeutet, ein Internetnutzer kann sich auf einer Website anmelden und wird bei jeder Änderung dieser Seite kurz informiert.

In der Zwischenzeit wurde der Bereich des Ratsinformationssystems so erweitert, dass für jede Sitzung die Tagesordnung des öffentlichen Teils, die dazugehörenden Beschlussvorschläge und Dokumente sowie die Niederschrift des öffentlichen Teils der letzten Gemeinderatssitzung veröffentlicht werden.

Für die Homepage der Gemeinde Hausham wird ein RSS-Feed zur Verfügung gestellt.

Im Bereich des Ratsinformationssystems kann nach Auskunft unseres Softwareanbieters kein RSS-Dienst zur Verfügung gestellt werden.

Beschlussvorschlag

Ohne Abstimmung

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6. Anträge und Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 09.03.2020 ö informativ 6
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7. Informationen des Bürgermeisters

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 09.03.2020 ö informativ 7
Datenstand vom 05.05.2020 07:01 Uhr