Datum: 27.02.2020
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus
Gremium: Bau- und Umweltausschuss
Öffentliche Sitzung, 18:30 Uhr bis 19:00 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 19:05 Uhr bis 20:35 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung
2 Bauantrag zum Neubau von drei Reihenhäusern mit Garagen und Stellplätzen; Grundstück: Flur-Nr. 715/5, Gem. Hausham, Jahnschanze 7 Bauherr: Wendelstein Immobilien GmbH
3 Bauantrag zur Errichtung einer Plakatwerbetafel; Grundstück: Flur-Nr. 1099/2, Gem. Hausham, Miesbacher Straße 14 Antragsteller: Schwarz - Außenwerbung GmbH
4 Neubau eines Geräteschuppens; Antrag auf Abweichung von der Gestaltungssatzung bzgl. der Dacheindeckung Grundstück: Flur-Nr. 642/6, Gem. Hausham, Glückaufstraße 9 Antragsteller: Holzapfel Herbert
5 Antrag auf Vorbescheid zum Umbau und Erweiterung des bestehenden Wohnhaus mit Einbau von 2 Wohneinheiten Grundstück: Flur-Nr. 1031/1, Gem. Hausham, Nagelbachstraße 9 Antragsteller: Hösl Kathrin und Luger Josef
6 Antrag auf Abweichung von der gemeindlichen Werbeanlagensatzung; Grundstück: Flur-Nr. 1933/5, Gem. Hausham, Miesbacher Straße 4b Bauherr: Fahrschule Wührer GmbH
7 Anträge und Anfragen
8 Informationen des Bürgermeisters

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1. Genehmigung der Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 27.02.2020 ö beschließend 1

Sachverhalt

Der Bau- und Umweltausschuss genehmigt die Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung vom 03.12.2019.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss genehmigt die Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung vom 03.12.2019.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss genehmigt die Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung vom 03.12.2019.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0

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2. Bauantrag zum Neubau von drei Reihenhäusern mit Garagen und Stellplätzen; Grundstück: Flur-Nr. 715/5, Gem. Hausham, Jahnschanze 7 Bauherr: Wendelstein Immobilien GmbH

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 27.02.2020 ö beschließend 2

Sachverhalt

Der Antragsteller plant, auf dem Grundstück Flur-Nr. 715/5 einen Dreispänner mit Garagen und Carport zu errichten. Das Hauptgebäude ist insgesamt 18,97 m lang und 9,86 m breit. Die durchschnittliche Wandhöhe je Haus beträgt 6,47 m mit einer Dachneigung von 26° und einem Quergiebel an der Westseite des Mittelhauses. Südlich an das Hauptgebäude bis zur Grundstücksgrenze schließt sich ein Carport an mit einer durchschnittlichen Wandhöhe von 3 m. Das Obergeschoss des nördlichen Hauses erstreckt sich über die dort angebaute Doppelgarage, die Wandhöhe beträgt 5,05 m.

Das Grundstück liegt im Geltungsbereich der Klarstellungssatzung „Jahnschanze“, nach der sich die planungsrechtliche Zulässigkeit von Bauvorhaben nach § 34 BauGB richtet.
Die nähere Umgebung des Baugrundstücks ist geprägt von Einfamilienhäusern, aber auch von Mehrfamilienhäusern. Der Neubau orientiert sich am Baukörper des nördlich liegenden Mehrfamilienhauses, so dass sich das Bauvorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.

Die Stellplätze können auf dem Grundstück hergestellt werden.
Sowohl die leitungsmäßige als auch die straßenmäßige Erschließung ist durch Dienstbarkeiten gesichert.

Bauplanungsrechtliche Bedenken gegen das Bauvorhaben bestehen nicht.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorliegenden Plänen.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorliegenden Plänen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0

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3. Bauantrag zur Errichtung einer Plakatwerbetafel; Grundstück: Flur-Nr. 1099/2, Gem. Hausham, Miesbacher Straße 14 Antragsteller: Schwarz - Außenwerbung GmbH

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 27.02.2020 ö beschließend 3

Sachverhalt

Der Antragsteller möchte an der Südseite des Gebäudes in der Miesbacher Straße 14, schräg gegenüber der „Sonnenapotheke“ eine großflächige Werbeanlage für wechselnde Produktwerbung errichten.

Die unbeleuchtete Werbetafel hat eine Fläche von 2,80 m x 3,80 m. Die Oberkante der Werbeanlage soll mit einer Höhe von 4,00 m abschließen.
Das Vorhaben liegt im Innenbereich (§ 34 BauGB).
Das Gebiet ist planungsrechtlich als Mischgebiet einzuordnen.

Der Fremdwerbung dienende Anlagen der Außenwerbung stellen nach der Rechtsprechung des BVerwG bauplanerisch eine eigenständige gewerbliche Hauptnutzung dar. Die planungsrechtliche Zulässigkeit ist deshalb hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung wie die eines selbstständigen Gewerbebetriebs in dem jeweiligen Baugebiet zu beurteilen.

Die Werbeanlage ist im Mischgebiet allgemein zulässig.

Entsprechend der aktuellen Werbeanlagensatzung der Gemeinde darf die Oberkante der Werbung nicht höher als 4,00 m über der OK der vor dem Grundstück gelegenen Verkehrsfläche liegen.
Die beantragte Höhe liegt bei 4,00 m und verstößt somit nicht gegen die Werbeanlagensatzung der Gemeinde.

Belange des Straßenverkehrs sind nicht erkennbar.

Bereits im Jahr 2013 wurde eine ähnliche Werbeanlage am angrenzenden Gebäude „Miesbacher Straße 16“ beantragt. Diese wurde zwar vom Bauausschuss mit Beschluss vom 19.12.2013 abgelehnt, jedoch wurde das fehlende gemeindliche Einvernehmen nach Art. 67 Abs. 1 i.V.m. § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB durch das Landratsamt Miesbach ersetzt. Nach dieser Vorschrift ist das nach Art. 36 Abs. 1 BauGB und Art 63 Abs. 3 Satz 2 BayBO erforderliche Einvernehmen der Gemeinde, die nicht Genehmigungsbehörde ist, zu ersetzen, wenn es rechtswidrig versagt wurde (Entscheidung des BGH vom 16.09.2011 – III ZR 29/10).
Im damaligen Fall hat die Gemeinde das Einvernehmen mit folgender Begründung verweigert: „Der Bauausschuss lehnt die Werbeanlage aus grundsätzlichen Erwägungen ab, da bereits mehrere Werbetafeln im Ortsteil vorhanden sind und weitere Tafeln, insbesondere an Gebäuden nicht erwünscht sind.
Das Landratsamt Miesbach hat das gemeindliche Einvernehmen mit folgender Begründung ersetzt:
Nach § 36 Abs. 2 BauGB darf das gemeindliche Einvernehmen nur aus den sich aus §§ 31, 33, 34 und 35 BauGB ergebenden Gründen versagt werden.
Das Vorhaben ist nach § 34 BauGB zu beurteilen und erfüllt die dort genannten Voraussetzungen, da es sich sowohl nach Art und Maß der baulichen Nutzung und auch unter Einbeziehung der Satzung über die Genehmigung und Gestaltung von Werbeanlagen in der Gemeinde Hausham in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. § 3 Abs. 2 der Satzung über die Genehmigung und Gestaltung von Werbeanlagen kann deshalb hier nicht angewendet werden. Ein Versagungsgrund für das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abs. 2 BauGB liegt daher nicht vor, so dass das Einvernehmen zu Unrecht verweigert wurde.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB für die Errichtung einer Plakattafel gemäß den vorliegenden Planunterlagen, sofern die Oberkante der Plakattafel nicht höher als 4 m über der Oberkante der vor dem Grundstück gelegenen Verkehrsfläche liegt und die Buchstabenhöhe 0,40 m nicht überschreitet.  

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB für die Errichtung einer Plakattafel gemäß den vorliegenden Planunterlagen, sofern die Oberkante der Plakattafel nicht höher als 4 m über der Oberkante der vor dem Grundstück gelegenen Verkehrsfläche liegt und die Buchstabenhöhe 0,40 m nicht überschreitet.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 6

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4. Neubau eines Geräteschuppens; Antrag auf Abweichung von der Gestaltungssatzung bzgl. der Dacheindeckung Grundstück: Flur-Nr. 642/6, Gem. Hausham, Glückaufstraße 9 Antragsteller: Holzapfel Herbert

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 27.02.2020 ö beschließend 4

Sachverhalt

Der Antragsteller plant, den bereits bestehenden Geräteschuppen (3 m x 3,30 m) zu erweitern. Mit den Maßen 5 m x 6 m, einer durchschnittlichen Wandhöhe von 2,50 m und damit einem Brutto-Rauminhalt von 75 m³ handelt es sich um ein verfahrensfreies Vorhaben gemäß Art. 57 Abs. 1 Nr. 1a BayBO. Die Verfahrensfreiheit eines Bauvorhabens entbindet jedoch nicht von der Einhaltung der materiellen Bauvorschriften wie Bebauungsplan und gemeindliche Gestaltungssatzung.

Das Grundstück Flur-Nr. 642/6 befindet sich im Geltungsbereich des BPL Nr. 12 „Abwinkl“, einer Erhaltungssatzung mit dem Ziel, die charakteristische Baustruktur der alten Bergwerkssiedlung zu erhalten. Gemäß Punkt 2.2 der Textlichen Festsetzungen können Nebenanlagen errichtet werden, wenn sie mindestens 5 m hinter die Straßenflucht gerückt werden. Bei allen neu zu errichtenden Nebenanlagen sind die Bestimmungen der BayBO einzuhalten.
Der Geräteschuppen befindet sich ca. 11 m von der Straßenflucht abgerückt im Grundstück und löst gem. Art. 6 Abs. 9 BayBO als Gebäude ohne Aufenthaltsräume keine eigenen Abstandsflächen aus.
Gemäß § 3 Abs. 5 der Satzung über die Gestaltung des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes sind Dachflächen mit ortsüblichen naturroten Ziegeln einzudecken, für Blechdächer kann die Gemeinde eine Ausnahmegenehmigung erteilen.

Der Geräteschuppen soll mit Preta Dachplatten aus Aluminium in ziegelrot eingedeckt werden. Das Gewicht dieser Aluminium-Dacheindeckung ist sehr gering und damit bestens geeignet für ein Pultdach mit einer Dachneigung von 12°.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt für die Dacheindeckung aus Aluminium eine Ausnahme gemäß § 3 Abs. 5 der Satzung über die Gestaltung des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt für die Dacheindeckung aus Aluminium eine Ausnahme gemäß § 3 Abs. 5 der Satzung über die Gestaltung des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0

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5. Antrag auf Vorbescheid zum Umbau und Erweiterung des bestehenden Wohnhaus mit Einbau von 2 Wohneinheiten Grundstück: Flur-Nr. 1031/1, Gem. Hausham, Nagelbachstraße 9 Antragsteller: Hösl Kathrin und Luger Josef

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 27.02.2020 ö beschließend 5

Sachverhalt

Die Antragsteller planen, das bestehende Haus umzubauen und zu vergrößern, um dadurch 2 Wohneinheiten zu erhalten. Der bestehende, 11,24 m x 7,86 m große Baukörper soll mit einem 7,70 m x 6,52 m großen Querbau nach Osten hin erweitert werden. Der Quergiebel passt sich dabei in der Firsthöhe dem Bestandsbau an. Zudem ist noch ein 4,00 m x 6,00 m großer eingeschossiger Anbau geplant. Das Dach des Anbaus dient als Dachterrasse für den neu errichteten Querbau.
Der Gesamtbaukörper hat damit eine überbaute Grundfläche von ca. 163 m².

Das Bauvorhaben liegt im unbeplanten Innenbereich, weshalb sich die planungsrechtliche Beurteilung des Bauvorhabens nach § 34 BauGB richtet. Danach ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Das Grundstück liegt lt. Flächennutzungsplan in einem Allgemeinen Wohngebiet und die umgebende Bebauung besteht überwiegend aus Doppel- und kleineren Mehrfamilienhäusern.
Die Erschließung ist gesichert, die benötigten Stellplätze können auf dem Grundstück erstellt werden.
Bauplanungsrechtliche Bedenken bestehen gegen das Bauvorhaben nicht.

Östlich des Grundstückes fließt der Nagelbach. Der Nagelbach ist ein Gewässer III. Ordnung und von der Gemeinde zu unterhalten. Aufgrund einer Inaugenscheinnahme scheint es, dass der Bachlauf aufgrund der Uferverbauung, die vermutlich durch die Voreigentümer ausgeführt wurde, geradliniger durch das Grundstück verläuft und der Abstand der nordöstlichen Hausecke des Neubaus zum Bach damit größer als 3,36 m ist. Ein Zugang für Unterhaltsmaßnahmen durch die Gemeinde bzw. den von der Gemeinde beauftragten Dritten ist zu gewährleisten. Die Garage, die bisher an der nordöstlichen Grundstücksgrenze steht und entfernt werden soll, darf nicht mehr errichtet werden.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen, sofern die an der nördlichen Grundstücksgrenze bestehende Garage entfernt wird und für Pflegemaßnahmen ein mindestens 3 Meter breiter Zugang zum Nagelbach gewährleistet ist.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen, sofern die an der nördlichen Grundstücksgrenze bestehende Garage entfernt wird und für Pflegemaßnahmen ein mindestens 3 Meter breiter Zugang zum Nagelbach gewährleistet ist.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0

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6. Antrag auf Abweichung von der gemeindlichen Werbeanlagensatzung; Grundstück: Flur-Nr. 1933/5, Gem. Hausham, Miesbacher Straße 4b Bauherr: Fahrschule Wührer GmbH

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 27.02.2020 ö beschließend 6

Sachverhalt

Der Antragsteller beantragt, den Schriftzug des bereits bestehenden und genehmigten Werbeschilds über dem Eingang zur Fahrschule in der Miesbacher Straße 4b mit einem neuen Werbelogo zu ersetzen.
Die Werbeanlage besteht aus zwei einzelnen Schriftzügen und wird nicht beleuchtet. Die Gesamtlänge der Werbeanlage beträgt 3,50 m; die Höhe der einzelnen Buchstaben beträgt 19,42 cm bzw. das mittige Logo „W“, für den die isolierte Abweichung nötig ist, wird mit einer Höhe von 56,818 cm beantragt.

Alle Buchstaben sind unter der maximalen Höhe von 40 cm, außer dem rechten Schenkel des Logos. Das mittige „W“ mit der abweichenden Höhe ist jedoch nötig, da ansonsten das neue Logo der Firma nicht mehr wirkt. Sowohl der Schriftzug als auch das mittige „W“ sollen aus einer weiteren Entfernung auf die Fahrschule Wührer aufmerksam machen.

Nach § 4 Abs. 2 der Satzung über die Genehmigung und Gestaltung von Werbeanlagen in der Gemeinde Hausham darf eine Buchstabenhöhe von 0,40 m nicht überschritten werden.
Das mittige „W“ der Werbeanlage ist somit unzulässig und bedarf einer Abweichung nach § 7 der gemeindlichen Satzung.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss stimmt der Abweichung von § 4 Abs. 2 der Satzung über die Gestaltung und Genehmigung von Werbeanlagen in der Gemeinde Hausham für das „W“-Logo gemäß den vorliegenden Plänen zu.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss stimmt der Abweichung von § 4 Abs. 2 der Satzung über die Gestaltung und Genehmigung von Werbeanlagen in der Gemeinde Hausham für das „W“-Logo gemäß den vorliegenden Plänen zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0

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7. Anträge und Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 27.02.2020 ö informativ 7
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8. Informationen des Bürgermeisters

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 27.02.2020 ö informativ 8
Datenstand vom 27.05.2020 07:27 Uhr