Datum: 26.05.2020
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus
Gremium: Bau- und Umweltausschuss
Öffentliche Sitzung, 18:30 Uhr bis 20:40 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:42 Uhr bis 20:45 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung
2 Bauantrag zur Errichtung eines erdgeschossigen Anbaus eines Wohnraums mit Garage an das bestehende Doppelhaus; Grundstück: Flur-Nr. 639/20, Gem. Hausham, Seiersberger Straße 20 Bauherr: Stegmaier Joachim
3 Bauantrag zur Errichtung eines Laufstalls; Grundstück: Flur-Nr. 1155/6, Gem. Hausham, Kasten 5 Bauherr: Bramböck Hans
4 Antrag zum Anbau von Balkonen; Grundstück: Flur-Nr. 654/3, Gem. Hausham, Naturfreundestraße 14 a Bauherr: Lichtensteiger Monika
5 Anfrage zu verschiedenen Umbaumaßnahmen; Grundstück: Flur-Nr. 1214/50, Gem. Hausham, Feriendorf Holz 32 Antragsteller: Schuster Maximilian
6 Antrag auf Nutzungsänderung von Ladenfläche in Ladenfläche mit Produktion und Imbiss; Grundstück: Flur-Nr. 1677/0, Gem. Hausham, Poschmühl 93 1/5 Bauherr: Strillinger Quirin
7 Bauantrag zur Erweiterung der bestehenden landwirtschaftlichen Halle; Grundstück: Flur-Nr. 1341/1, 1341/2, Gem. Hausham, nähe Althausham Bauherr: Neuchl-Sprenger Veronika
8 Bauantrag für den Neubau einer Saunahütte; Grundstück: Flur-Nr. 1197/0, Gem. Hausham, nähe Tratberg III 1 Bauherr: Summerer Georg
9 Bauantrag für den Neubau eines Einfamilienhauses; Grundstück: Flur-Nr. 1066/3, Gem. Hausham, Alpenstraße 13a Bauherr: Veicht Carolin und Andreas
10 Bauantrag zum Umbau und Erweiterung des bestehenden Wohnhauses mit Einbau von 2 Wohneinheiten; Grundstück: Flur-Nr. 1031/1, Gem. Hausham, Nagelbachstraße 9 Antragsteller: Hösl Kathrin und Luger Josef
11 Bauantrag für die Errichtung einer Doppelgarage mit Dachterrasse Grundstück: Flur-Nr. 1190/22, Gem. Hausham, Wörnsmühler Straße 4 Bauherr: Busch Verena
12 Anträge und Anfragen
13 Informationen des Bürgermeisters

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1. Genehmigung der Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 26.05.2020 ö beschließend 1

Sachverhalt

Der Bau- und Umweltausschuss genehmigt die Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung vom 27.02.2020.

Willi Halletz als neues Mitglied des Bau- und Umweltausschusses hat sich zulässigerweise der Stimme enthalten.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss genehmigt die Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung vom 27.02.2020

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss genehmigt die Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung vom 27.02.2020.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0

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2. Bauantrag zur Errichtung eines erdgeschossigen Anbaus eines Wohnraums mit Garage an das bestehende Doppelhaus; Grundstück: Flur-Nr. 639/20, Gem. Hausham, Seiersberger Straße 20 Bauherr: Stegmaier Joachim

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 26.05.2020 ö beschließend 2

Sachverhalt

Der Antragsteller beantragt an der Ostseite seines Reiheneckhauses einen erdgeschossigen Anbau mit den Maßen 13,61 m x 6,13 m, Wandhöhe 2,95 - 3,49 m, wobei der Anbau im Norden auf einer Länge von 4,10 m nur eine Breite von 4,50 m aufweist. Das Dach soll als Pultdach mit Blecheindeckung und einer Neigung von 5° ausgestaltet werden. Der nördliche Teil des Anbaus soll eine Garage werden, der südliche Teil soll als Wohnraum mit Arbeitszimmer dienen. Die Fensterflächen des Wohnraums sollen möglichst groß und ohne Glasteilungen ausgeführt werden.

Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 17 „Geißstraße“.
Der Bebauungsplan sieht im Bereich des geplanten Anbaus einen 15 m x 3 m großen Bauraum für erdgeschossige Anbauten mit Pultdach vor. Diese Anbauten waren ursprünglich als Geräte-häuschen für die 6 Reihenhäuser geplant, wurden aber nicht gebaut. Der beantragte Anbau überschreitet die östlichen Baugrenzen um bis zu 3,13 m.
Für den geplanten Anbau wird deshalb eine Befreiung von den Baugrenzen beantragt.

Die Dachform entspricht den Vorgaben des Bebauungsplans, allerdings sieht der Bebauungsplan nur für Balkon- und Laubengangüberdachungen Blecheindeckungen vor. In allen anderen Fällen ist die Satzung über die Gestaltung des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes – Gestaltungssatzung – einschlägig. Gemäß Gestaltungssatzung sind Dachflächen mit ortsüblichen, insbesondere naturroten Ziegeln oder … einzudecken. Für Blechdächer kann die Gemeinde eine Ausnahmegenehmigung erteilen.
Die Dacheindeckung bedarf einer Ausnahmegenehmigung von der Gestaltungssatzung. Begründet wird die Blecheindeckung mit der geringen Dachneigung des Pultdaches, die aber aufgrund des ostseitigen Bestandsfensters im 1. OG nicht steiler sein kann.
 
Ein Grundgedanke des Bebauungsplans war es, den Verkehr weitgehend aus dem Bebauungsplangebiet herauszuhalten. Die Haupterschließung des Bebauungsplangebiets beschränkt sich vorwiegend auf den Nordteil des Baugebietes, in dem auch die Parkpalette errichtet wurde. Allerdings wurden im Laufe der Jahre bereits zusätzliche Garagen v.a. im Bereich der westlichen Ein-/Zweifamilienhäuser errichtet und die Zuwegung entlang der Reihenhauszeile Seiersberger Straße 10 – 20 wird von allen Eigentümern auch für den Kfz-Verkehr genutzt. Eine Garage widerspricht damit nicht mehr dem Grundgedanken des Bebauungsplans.

Ein weiteres Ziel des BPL war neben einem einheitlichen Erscheinungsbild des Plangebietes die passive Nutzung der Sonnenenergie zur Wärmeenergieversorgung. Der Anteil an Glas an der Südfassade darf deshalb 30% der Fassadenfläche nicht unterschreiten. Gleichzeitig sind die Fensterflächen nach 1,0 m zu unterteilen. So gut wie alle Fenster im Plangebiet sind der Breite nach unterteilt, einige Fenster zusätzlich in der Höhe. Die dargestellte 4-Meter-Fensterfront besteht aus 4 Gl aselementen, wodurch eine Unterteilung der Glasfront nach 1 m entsteht.

Beschlussvorschlag

Beschluss 1
Der Bau- und Umweltausschuss stimmt einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 17 „Geißstraße“ bzgl. der Baugrenzen zu.
                                                                       ________:________

Beschluss 2
Der Bau- und Umweltausschuss stimmt einer Abweichung von § 3 Abs. 5 der gemeindlichen Satzung über die Gestaltung des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes bzgl. der Blecheindeckung zu.
                                                                       ________:________

Beschluss 3
Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorliegenden Plänen.
                                                                       ________:________

Beschluss 1

Der Bau- und Umweltausschuss stimmt einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 17 „Geißstraße“ bzgl. der Baugrenzen zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Beschluss 2

Der Bau- und Umweltausschuss stimmt einer Abweichung von § 3 Abs. 5 der gemeindlichen Satzung über die Gestaltung des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes bzgl. der Blecheindeckung zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Beschluss 3

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorliegenden Plänen.                                                                        

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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3. Bauantrag zur Errichtung eines Laufstalls; Grundstück: Flur-Nr. 1155/6, Gem. Hausham, Kasten 5 Bauherr: Bramböck Hans

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 26.05.2020 ö beschließend 3

Sachverhalt

Der Antragsteller beabsichtigt, auf dem Grundstück Flur-Nr. 1155/6 und teilweise Flur-Nr. 1141 nördlich des Haupthauses einen Milchviehlaufstall mit Laufhof zu errichten.
Der Laufstall hat die Maße 44,80 m x 28,45 m, Wandhöhe 3,50 m, daran schließt sich eine überdachte Auslauffläche mit 19,72 m x 3,50 m an.
Da das vorhandene Gelände nicht plan ist, sind zum Geländeausgleich Aufschüttungen und Abgrabungen bis zu 1 Meter nötig.
Das Vorhaben liegt im Außenbereich. Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die Erschließung gesichert ist und wenn es einem land- oder forstwirtschaftlichem Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt.
Bei dem geplanten Vorhaben handelt es sich um ein privilegiertes Bauvorhaben im Sinne von
§ 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt nicht vor, da der Flächennutzungsplan das Areal als landwirtschaftliche Fläche ausweist und die Erschließung gesichert ist durch den Wasseranschluss an die gemeindliche Frischwasserleitung und eine Kleinkläranlage.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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4. Antrag zum Anbau von Balkonen; Grundstück: Flur-Nr. 654/3, Gem. Hausham, Naturfreundestraße 14 a Bauherr: Lichtensteiger Monika

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 26.05.2020 ö beschließend 4

Sachverhalt

Der westliche Teil des Dachgeschosses  des Hauses soll ertüchtigt werden. Dabei soll die bisherige große Wohnung in zwei kleinere Wohnungen aufgeteilt werden. Um die Wohnqualität zu erhöhen, möchte die Antragstellerin jede Wohneinheit mit einem Balkon versehen. Hierzu ergeben sich drei Möglichkeiten:

Variante 1:
An der Westseite des Hauses wird ein Balkon angebracht, Länge ca. 6,50 m, Tiefe ca. 1,30 m. Ein Balkon mit diesen Ausmaßen kann nicht mehr als untergeordneter Vorbau i.S.v. Art. 6 Abs. 8 Nr. 2 BayBO angesehen werden und unterliegt der Baugenehmigungspflicht.
Die Westseite des Gebäudes steht unmittelbar an der Grundstücksgrenze zum Verbindungsweg zwischen Naturfreundestraße und Kaiserweg. Dieser Verbindungsweg steht zwar im Eigentum der Gemeinde Hausham und Abstandsflächen dürfen sich auch bis zur Straßenmitte auf öffentliche Straßen erstrecken, doch reicht dies bei weitem nicht aus, um die erforderlichen Abstandsflächen sicherzustellen. Die Abstandsflächen erstrecken sich auch auf Grundstück Flur-Nr. 650/4. Bei der auf diesem Grundstück für die Einhaltung der Abstandsflächen benötigten Fläche handelt es sich um Parkflächen, so dass hier nachbarschützende Belange nicht beeinträchtigt werden. Ein Antrag auf Abweichung von den Abstandsflächen könnte daher von der Baugenehmigungsbehörde positiv verbeschieden werden, sofern die Unterschrift sämtlicher Eigentümer des Grundstücks Flur-Nr. 650/4 vorliegt.

Variante 2:
An der Südfassade werden die beiden Dachgaubenfenster durch Balkontüren ersetzt und davor ein ca. 6,70 m x 1,30 m großer Balkon angebracht.
An der Nordfassade wird das westliche Dachgaubenfenster durch eine Balkontür ersetzt und der Balkon wird über den bestehenden westlichen Balkonen des 1. und 2. OG angebracht.

Variante 3:
An der Südfassade werden die beiden Dachgaubenfenster durch Balkontüren ersetzt und davor ein ca. 6,70 m x 1,30 m großer Balkon angebracht.
An der Nordfassade wird der Balkon an Stelle des Daches auf dem Vorbau errichtet, dadurch ergibt sich ein ca. 5 m x 2 m großer Balkon.


Der Bau- und Umweltausschuss möchte sich vor einer Entscheidung über die einzelnen Varianten bei einem Ortstermin von dem ausführenden Fachbüro die Planungen erläutern lassen.

Ohne Beschluss.

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5. Anfrage zu verschiedenen Umbaumaßnahmen; Grundstück: Flur-Nr. 1214/50, Gem. Hausham, Feriendorf Holz 32 Antragsteller: Schuster Maximilian

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 26.05.2020 ö beschließend 5

Sachverhalt

Herr Schuster hat das Ferienhaus Nr. 32 erworben und möchte im Zuge von Reparaturen der Winterschäden noch weitere Renovierungsarbeiten durchführen. Hierzu hat er einen Fragen-katalog mit den beabsichtigten Maßnahmen ausgearbeitet.
Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 2 „Feriendorf Holz“.

Ist eine liegende Schalung erlaubt?
In den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes werden lediglich zur farblichen Gestaltung der Außenfassade Aussagen getroffen. Zudem sind bereits in der näheren Umgebung des Hauses Nachbargebäude mit einer liegenden Schalung versehen worden.

Ist bei neuen Fenstern ein Belüftungs-Gutachten erforderlich? Sind größere Fenster möglich?
Sowohl nach Erbbaurechtsvertrag als auch nach Bebauungsplan sind nur einheitliche Haustypen im Plangebiet zulässig. In der näheren Umgebung des Hauses konnten mit Ausnahme der individuellen Wintergartenverglasungen keine Häuser mit abweichenden Fenstern festgestellt werden. Aus diesem Grund sollte von einer Änderung der Fenstergröße abgesehen werden.

Ist es erlaubt, den Teil der Schalung unterhalb der Kellerdecke zu mauern und zu verputzen? 
Die vorhandene Holzverkleidung soll durch eine 12 cm dicke Steinmauer ersetzt werden. Zwischen der umlaufenden Holzverschalung und der Kelleraußenwand entsteht je Seite ein ca. 90 cm tiefer unbeheizter und fensterloser Lagerraum, neuer Wohnraum wird dadurch nicht geschaffen. Auch die umliegenden Häuser haben die Hanglage genutzt und durch die Verlängerung der Holzverkleidung des Ober-/Erdgeschosses bis zur natürlichen Geländeoberfläche zusätzlichen Lagerraum geschaffen.

Darf die vorhandene Terrassenüberdachung verbreitert werden? Hier soll ein täglich mehrfaches Schneeräumen im Winter erleichtert werden.
Die Terrasse mit bereits vorhandener Überdachung befindet sich auf der Südseite im Bereich des Hauseingangs. Gemäß dem Bebauungsplan sind Nebenanlagen und sonstige Anbauten unzulässig, lediglich die Errichtung von Überdachungen für Eingang und Kellerabgang ist zulässig, sofern die Baugrenzen nicht überschritten werden. Bereits der überdachte und allseitig umschlossene Eingangsbereich entspricht nicht den Vorgaben des Bebauungsplanes, da die Baugrenzen überschritten wurden. Die Renovierung und die zusätzliche Vergrößerung der vorhandenen Terrassenüberdachung kann daher nur erfolgen, wenn eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Überschreitung der Baugrenzen und hinsichtlich der Unzulässigkeit von Nebenanlagen, Nr. 2.4 der textlichen Festsetzungen, erteilt wird.

Ist das Einbauen einer Balkontüre und das Anlegen einer Veranda an der Westseite möglich? 
Ebenfalls auf der Westseite möchte ich das Vordach mit Glas verlängern - als Wetterschutz der Schalung über die gesamte Länge des Hauses um etwa 1 Meter. Das Glasvordach soll im Bereich der Veranda etwa 2 – 2,5 Meter lang sein und einen Bereich von etwa 3 Metern abdecken.
Gemäß Nr. 2.4 der textlichen Festsetzungen sind Nebenanlagen und sonstige Anbauten unzulässig. Allerdings wurde in ähnlich gelagerten Fällen in der näheren Umgebung (die vorhandene Veranda wird durch die Verglasung zum Wintergarten und damit zu Wohnraum) der Anbau einer nicht überdachten Veranda bereits positiv verbeschieden. Eine Überdachung der Veranda sowie die Verbreiterung des Vordaches auf 1 Meter bedarf hingegen einer Befreiung von Nr. 2.4 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss stellt das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 BauGB in Aussicht für einen Bauantrag zur Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Überschreitung der Baugrenzen sowie der Unzulässigkeit von Nebenanlagen gemäß Nr. 2.4 der textlichen Festsetzungen in Bezug auf die Terrassenüberdachung südseitig und das Anlegen einer Veranda auf der Westseite.  Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Fenstergrößen und der Terrassenüberdachung westseitig wird nicht in Aussicht gestellt.

Beschluss

Auf der Grundlage der angefragten baulichen Maßnahmen kann der Bau- und Umweltausschuss derzeit das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 BauGB nicht in Aussicht stellen hinsichtlich der Fenstergrößen und der Terrassenüberdachungen südseitig und westseitig .

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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6. Antrag auf Nutzungsänderung von Ladenfläche in Ladenfläche mit Produktion und Imbiss; Grundstück: Flur-Nr. 1677/0, Gem. Hausham, Poschmühl 93 1/5 Bauherr: Strillinger Quirin

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 26.05.2020 ö beschließend 6

Sachverhalt

Der Antragsteller beantragt eine Nutzungsänderung von einer bestehenden Ladenfläche in eine Ladenfläche mit Produktion und Imbiss. Die bestehende Ladenfläche soll in einen Gastraum mit ca. 14 Sitzplätzen, Verkaufsraum und Küche geändert werden. Die Terrasse neben dem Eingangsbereich soll bei schönem Wetter als Freischankfläche für ca. 18 Sitzplätze genutzt werden.
Sowohl der Verkaufsladen als auch der Gastraum sind nur am Tag geöffnet, es findet kein Ausschank von Alkohol statt.

Am bestehenden Gebäude wird baulich nichts verändert. Zu klären ist allerdings der Einbau eines Fettabscheiders oder die Duldung eines mobilen Fettabscheiders.
Die Familie Strillinger möchte in erster Linie ihre Heimatnudeln produzieren und verkaufen. Verkaufen als frische Nudeln, abgepackt sowie zubereitet als kalte und warme Gerichte entsprechend dem beiliegendem Konzept.
Für die Nudelproduktion alleine bräuchte es keinen Fettabscheider. Da aber sowohl im Bistro als auch im Catering Nudelsalate, Nudelgerichte und Salate angeboten werden, fällt Fett an. Der Antragsteller möchte deshalb einen mobilen Fettabscheider, der auch der DIN Norm 4040 entspricht, aufstellen.
Das anfallende Fett wird in erster Linie in einer Fetttonne gesammelt, die von der Firma Berndt regelmäßig abgeholt wird. Nach Aussage des Antragstellers läßt es sich nicht vermeiden, dass Fett z.B. in der Pfanne bleibt, das dann beim Spülen in den Abfluss gelangt und durch einen Fettabscheider aufgefangen werden muss. Aber hierbei handelt es sich um eine so geringe Menge, dass der Einbau eines festen Fettabscheiders sicher unverhältnismäßig ist.

Ein mobiler Fettabscheider hat keine bauaufsichtliche Zulassung für einen Festeinbau und ist nach Ansicht des ZAS auch nicht praktikabel, weil hier täglich das Fett von Hand abgeschöpft werden muss. Allerdings ist das Thema Fettabscheider auch im Kosten-Nutzen-Verhältnis zu sehen.

Die benötigten 7 Stellplätze können auf dem eigenen Grundstück nachgewiesen werden.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorliegenden Plänen.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorliegenden Plänen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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7. Bauantrag zur Erweiterung der bestehenden landwirtschaftlichen Halle; Grundstück: Flur-Nr. 1341/1, 1341/2, Gem. Hausham, nähe Althausham Bauherr: Neuchl-Sprenger Veronika

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 26.05.2020 ö beschließend 7

Sachverhalt

Frau Neuchl-Sprenger beantragt eine Erweiterung der bestehenden landwirtschaftlichen Halle auf dem Grundstück Flur-Nr. 1341/1, 1341/2, nähe Althausham.

Die landwirtschaftliche Halle soll mit den Maßen 18,06 m x 8,21 m erweitert werden. Das Gebäude hat eine südliche Wandhöhe von 5,80 m und soll mit einem außermittigen First mit einem Satteldach mit einer Dachneigung von 22° errichtet werden. Der außermittige First wird an den Bestand angepasst.

Das Bauvorhaben liegt im Außenbereich (§ 35 BauGB) in einer Fläche für die Landwirtschaft.
Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die Erschließung gesichert ist und wenn es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt.
Bei dem geplanten Vorhaben handelt es sich um ein privilegiertes Bauvorhaben im Sinne von
§ 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt nicht vor.

Für den außermittigen First wird eine Abweichung der Gestaltungssatzung der Gemeinde Hausham benötigt.  

Der außermittige First wird wie folgt begründet:

Die Erweiterung der landwirtschaftlichen Halle wird profilgleich der bestehenden Halle angepasst.
Der bestehende außermittige First ist notwendig, verursacht durch die größere Einfahrtshöhe, die zum Abkippen von Hackschnitzeln erforderlich ist.

Beschlussvorschlag

1. Der Bau- und Umweltausschuss stimmt einer Abweichung von § 3 Abs. 3 der gemeindlichen Satzung über die Gestaltung des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes  bzgl. des außermittigen First zu.

2. Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorliegenden Plänen.

Beschluss

1. Der Bau- und Umweltausschuss stimmt einer Abweichung von § 3 Abs. 3 der gemeindlichen Satzung über die Gestaltung des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes  bzgl. des außermittigen First zu.

2. Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorliegenden Plänen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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8. Bauantrag für den Neubau einer Saunahütte; Grundstück: Flur-Nr. 1197/0, Gem. Hausham, nähe Tratberg III 1 Bauherr: Summerer Georg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 26.05.2020 ö beschließend 8

Sachverhalt

Herr Summerer möchte auf seinem Grundstück Fl. Nr. 1197/0, Tratberg III 1, eine Saunahütte mit Terrasse für seine Feriengäste errichten. Die Saunahütte einschließlich Terrasse hat eine Gesamtfläche von 7,36 m x 5,15 m und eine Wandhöhe von 3,10 m.

Das Vorhaben liegt im Außenbereich (§ 35 BauGB).
Bauplanungsrechtliche Bedenken gegen das Bauvorhaben bestehen nicht.

Ein Bauvorhaben im Außenbereich ist nur zulässig, wenn es privilegiert ist, d.h. einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt.

Herr Summerer bietet neben der Landwirtschaft noch Ferienwohnungen (Urlaub auf dem Bauernhof) auf seinem Hof an. Laut § 35 BauGB können Ferienwohnungen eine privilegierte Betätigung sein. Voraussetzung ist, dass das Vorhaben einem landwirtschaftlichen Betrieb zugehörig ist und von diesem geprägt ist.

Zusätzlich wurde das Vorhaben im Vorfeld bereits mit dem Landratsamt Miesbach besprochen.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorliegenden Plänen.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorliegenden Plänen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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9. Bauantrag für den Neubau eines Einfamilienhauses; Grundstück: Flur-Nr. 1066/3, Gem. Hausham, Alpenstraße 13a Bauherr: Veicht Carolin und Andreas

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 26.05.2020 ö beschließend 9

Sachverhalt

Die Antragsteller beantragen die Errichtung eines Einfamilienhauses mit unterschiedlichen Maßen der Grundfläche in den einzelnen Geschossen, maximal 12 m x 11 m und einem Satteldach, Dachneigung 23°. Da es sich um ein Hanggrundstück handelt, soll das Gebäude in den Hang gebaut werden.

Aufgrund der extremen Hanglage ergeben sich unterschiedliche Wandansichtshöhen. So wirkt das Gebäude in der Nordansicht viergeschossig mit einer Wandhöhe von 12 m und in der Südansicht zweigeschossig mit einer Wandhöhe von 5,86 m. Um die Wandhöhe nordseitig aufzulockern, ist zwischen Ebene 3 und 4 ein Pultdach geplant.
Nach § 3 Abs. 3 der Satzung über die Gestaltung des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes sind Dächer nur als Satteldächer mit mittigem First zulässig, allerdings können nach Abs. 4 S. 2 andere Dachformen insbesondere zur besseren gestalterischen Einbindung des Gebäudes in den Baubestand oder das Gelände ausnahmsweise zugelassen werden. Da durch das Pultdach die Wandhöhe optisch unterbrochen wird, so dass das Gebäude an der Nordseite wie zwei hinter-einanderliegende Wohnhäuser wirkt, kann das Pultdach für ein Hauptgebäude ausnahmsweise zugelassen werden.

Das Vorhaben liegt im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB und laut Flächennutzungsplan genau an der Grenze zwischen Reinem Wohngebiet und Sonstiger Grünfläche. Planungsrechtliche Bedenken bestehen nicht.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen. Das Pultdach für das Hauptgebäude wird ausnahmsweise zugelassen.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen. Das Pultdach für das Hauptgebäude wird ausnahmsweise zugelassen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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10. Bauantrag zum Umbau und Erweiterung des bestehenden Wohnhauses mit Einbau von 2 Wohneinheiten; Grundstück: Flur-Nr. 1031/1, Gem. Hausham, Nagelbachstraße 9 Antragsteller: Hösl Kathrin und Luger Josef

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 26.05.2020 ö beschließend 10

Sachverhalt

Die Antragsteller planen, das bestehende Haus umzubauen und zu vergrößern, um dadurch 2 Wohneinheiten zu erhalten. Der bestehende, 11,24 m x 7,86 m große Baukörper soll mit einem 7,70 m x 6,52 m großen Querbau nach Osten hin erweitert werden. Der Quergiebel (Dachneigung 25°) passt sich dabei in der Firsthöhe dem Bestandsbau an. Zudem ist noch ein 4,49 m x 7,70 m großer eingeschossiger Anbau geplant. Das Dach des Anbaus dient als Dachterrasse für den neu errichteten Querbau.
Der Gesamtbaukörper hat damit eine überbaute Grundfläche von ca. 171 m².

Das Bauvorhaben liegt im unbeplanten Innenbereich, weshalb sich die planungsrechtliche Beurteilung des Bauvorhabens nach § 34 BauGB richtet. Danach ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Das Grundstück liegt lt. Flächennutzungsplan in einem Allgemeinen Wohngebiet und die umgebende Bebauung besteht überwiegend aus Doppel- und kleineren Mehrfamilienhäusern.
Die Erschließung ist gesichert, die benötigten Stellplätze werden als eine Dreifachgarage und ein Stellplatz an der südwestlichen Grundstücksgrenze errichtet.
Bauplanungsrechtliche Bedenken bestehen gegen das Bauvorhaben nicht.

Östlich des Grundstückes fließt der Nagelbach. Der Nagelbach ist ein Gewässer III. Ordnung und von der Gemeinde zu unterhalten. Aufgrund einer Inaugenscheinnahme scheint es, dass der Bachlauf aufgrund der Uferverbauung, die vermutlich durch die Voreigentümer ausgeführt wurde, geradliniger durch das Grundstück verläuft und der Abstand der nordöstlichen Hausecke des Neubaus zum Bach damit größer als 3,36 m ist. Ein Zugang für Unterhaltsmaßnahmen durch die Gemeinde bzw. den von der Gemeinde beauftragten Dritten ist zu gewährleisten.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen. Für Pflegemaßnahmen am Nagelbach muss ein mindestens 3 Meter breiter Zugang zum Nagelbach gewährleistet sein.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen. Für Pflegemaßnahmen am Nagelbach muss ein mindestens 3 Meter breiter Zugang zum Nagelbach gewährleistet sein.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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11. Bauantrag für die Errichtung einer Doppelgarage mit Dachterrasse Grundstück: Flur-Nr. 1190/22, Gem. Hausham, Wörnsmühler Straße 4 Bauherr: Busch Verena

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 26.05.2020 ö beschließend 11

Sachverhalt

Frau Busch möchte auf ihrem Grundstück Fl. Nr. 1190/22, Wörnsmühler Straße 4a eine Doppelgarage errichten und das Flachdach als Dachterrasse nutzen. Die Doppelgarage hat eine Fläche von 7,00 m x 6,00 m. Die Dachterrasse ist vom Obergeschoss des Gebäudes und über eine Außentreppe zugänglich.

Das Vorhaben liegt im Bebauungsplan Nr. 7 „Tiefenbach-Holz“. In der letzten Änderung wurde ein Baufenster für einen Carport/Garage geschaffen. Planungsrechtlich bestehen keine Bedenken.

Generell ist die Errichtung sowohl einer Garage im vorgesehenen Baufenster als auch einer Terrasse zwar verfahrensfrei, da es sich hier aber um den Ausbau eines Garagendachs zu einer Dachterrasse handelt, gilt die gesamte Anlage nicht mehr als unbedeutend und unterliegt der Genehmigungspflicht.
Zudem wird für die Nutzung der Dachterrasse auf dem Flachdach eine Abweichung von der Gestaltungssatzung der Gemeinde Hausham benötigt.

Nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Satzung über die Gestaltung des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes sind die Dächer von Garagen als Sattel- oder Pultdächer mit einer Neigung von mindestens 10° auszubilden. Flachdächer können nur ausnahmsweise zugelassen werden, z.B. zur besseren Einbindung in den Bestand und bei starker Hangneigung. Die Garage ist an das Hauptgebäude angebaut. Die durch die Nutzung als Dachterrasse erzielte gestalterische Wirkung ist vertretbar.

Für Dachterrassen wurde auch in anderen Fällen schon Abweichungen zugestimmt, um die sinnvolle Nutzung der Dachfläche zu ermöglichen. Einer Abweichung für die Nutzung als Dachterrasse könnte auch hier zugestimmt werden.

Beschlussvorschlag

1. Der Bau- und Umweltausschuss stimmt einer Abweichung von § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Satzung über die Gestaltung des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes für die Dachterrasse auf der Garage zu.

2. Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 BauGB nach Maßgabe der vorliegenden Pläne.

Beschluss

1. Der Bau- und Umweltausschuss stimmt einer Abweichung von § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Satzung über die Gestaltung des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes für die Dachterrasse auf der Garage zu.

2. Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 BauGB nach Maßgabe der vorliegenden Pläne.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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12. Anträge und Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 26.05.2020 ö informativ 12
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13. Informationen des Bürgermeisters

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 26.05.2020 ö informativ 13
Datenstand vom 23.07.2020 09:55 Uhr