Datum: 17.09.2020
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Glück Auf Saal
Gremium: Gemeinderat
Öffentliche Sitzung, 18:00 Uhr bis 20:30 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:35 Uhr bis 22:20 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung
2 Sportanlagen der Gemeinde Hausham; Bericht zum Zustand der Tennisplätze an der Zentralen Sportanlage, Entscheidung zum weiteren Vorgehen
3 Gemeindestraßen; Umgestaltung der Dr.-Franz-Langecker-Straße; Antrag der SPD-Fraktion
4 Geplanter Ausbau des 5G Mobilfunks in Hausham; Antrag von Bündnis 90 / Die Grünen im Gemeinderat Hausham
5 Erlass der Geschäftsordnung für den Gemeinderat der Gemeinde Hausham;
6 Ortsrecht; Neufassung der Verordnung über das Baden, sowie über das Betreten und Befahren von Eisflächen im Loidlsee in der Gemeinde Hausham
7 Bebauungsplan Nr. 40 "Obere Tiefenbachstraße Süd"; Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen, Satzungsbeschluss
8 Antrag der CSU Fraktion – Ortsverband Hausham vom 08.09.2020; Entscheidung über die weitere Vorgehensweise zur Installation von Photovoltaikanlagen auf gemeindlichen Gebäuden
9 Anträge und Anfragen
10 Informationen des Bürgermeisters

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1. Genehmigung der Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 17.09.2020 ö beschließend 1

Beschlussvorschlag

Die Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung vom 23.07.2020 wird genehmigt.

Beschluss

Die Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung vom 23.07.2020 wird genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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2. Sportanlagen der Gemeinde Hausham; Bericht zum Zustand der Tennisplätze an der Zentralen Sportanlage, Entscheidung zum weiteren Vorgehen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 17.09.2020 ö 2

Sachverhalt

Der Sparte Tennis der SG Hausham gehören etwa 360 Mitglieder an. Sie nutzen 6 Tennisplätze im Bereich der zentralen Sportanlage. Zwischen der Gemeinde Hausham und der SG Hausham, Sparte Tennis, besteht ein Pachtvertrag über die Nutzung dieser Plätze.

Die Plätze sind stark sanierungsbedürftig und stehen bereits seit ca. 30 Jahren in der Nutzung.

2016 entschied der Gemeinderat, dass die Gemeinde die Sanierung der Plätze finanziell unterstützt.

Der Vorstand der Sparte Tennis, Matthias Müller, wird an der Sitzung teilnehmen und kurz die Sparte vorstellen, ebenso wird der Platzwart über den Zustand der Plätze referieren. Darüber hinaus erfolgt ein kurzer Einblick in die Jugendarbeit des Vereins über die Jugendleiterin, Steffi Kuhn.

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

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3. Gemeindestraßen; Umgestaltung der Dr.-Franz-Langecker-Straße; Antrag der SPD-Fraktion

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 17.09.2020 ö beschließend 3

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 22.06.2020 hat die SPD-Gemeinderatsfraktion einen Antrag zur Umgestaltung der Dr.-Franz-Langecker-Straße gestellt. Den Antrag fügen wir in Kopie bei. Entsprechend diesem Antrag erhalten die Gemeinderatsmitglieder der SPD immer wieder Klagen, dass die in dieser Straße verbauten Kopfsteinpflasterpassagen ein Hindernis für Rollstuhlfahrer oder auch Bürgerinnen mit Rollator darstellen.

Entsprechend diesem Antrag wurde die Verwaltung aufgefordert zu prüfen, ob die Möglichkeit der Auswechslung von ca. 1 – 1,5 Meter breiten Kopfsteinpflasterbereichen gegen Asphalt, bzw. flache Platten besteht.

Bereits in der Sitzung am 23.07.2020 wurden seitens der Verwaltung zwei Möglichkeiten der Sanierung der Dr.-Franz-Langecker-Straße vorgestellt und gleichzeitig entsprechende Angebote zur Abstimmung vorgelegt. Der Gemeinderat hat mehrheitlich beide Angebote abgelehnt aber gleichzeitig festgestellt, dass die Sanierung der Dr.-Franz-Langecker-Straße nicht endgültig verworfen wird. Man war sich darüber einig, dass diese Maßnahme im Zusammenhang mit der Erstellung eines gesamten Verkehrsgutachtens im Rahmen von ISEK mit einem Fachbüro berücksichtigt werden soll.

Da diese Entscheidung aufgrund der Auftragsvergabe im nichtöffentlichen Teil der letzten Gemeinderatssitzung getroffen wurde, hat die SPD-Fraktion nun nachträglich darum gebeten, diesen Sachverhalt auch ich öffentlicher Sitzung zu bestätigen.

Beschlussvorschlag

In seiner Sitzung am 23.07.2020 hat der Gemeinderat die Auftragsvergabe zur Sanierung der
Dr.-Franz-Langecker-Straße mehrheitlich abgelehnt.
Es wurde aber ausdrücklich festgestellt, dass diese Sanierung nicht endgültig verworfen wurde.
Ziel des Gemeinderats ist es, die Dr.-Franz-Langecker-Straße zu optimieren. Dieses Ziel soll im Rahmen des Verkehrsgutachtens und des ISEK (Integriertes Stadtentwicklungskonzept), mithin im Rahmen des Ortsentwicklungsplanes, berücksichtigt werden. Eine wesentliche Rolle soll dabei die Nutzung durch Bürgerinnen/Bürger mit Gehbehinderungen spielen.

Beschluss

In seiner Sitzung am 23.07.2020 hat der Gemeinderat die Auftragsvergabe zur Sanierung der
Dr.-Franz-Langecker-Straße mehrheitlich abgelehnt.
Es wurde aber ausdrücklich festgestellt, dass diese Sanierung nicht endgültig verworfen wurde.
Ziel des Gemeinderats ist es, die Dr.-Franz-Langecker-Straße zu optimieren. Dieses Ziel soll im Rahmen des Verkehrsgutachtens und des ISEK (Integriertes Stadtentwicklungskonzept), mithin im Rahmen des Ortsentwicklungsplanes, berücksichtigt werden. Eine wesentliche Rolle soll dabei die Nutzung durch Bürgerinnen/Bürger mit Gehbehinderungen spielen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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4. Geplanter Ausbau des 5G Mobilfunks in Hausham; Antrag von Bündnis 90 / Die Grünen im Gemeinderat Hausham

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 17.09.2020 ö beschließend 4

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 20.08.2020 hat die Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen im Gemeinderat Hausham einen Antrag zum Thema „Positionierung der Gemeinde Hausham zum geplanten Ausbau des Mobilfunk-Standards 5G in Hausham“ gestellt.

Der Antrag ist in der Anlage beigefügt und ist Bestandteil der Sitzungsniederschrift.

Beschlussvorschlag

Die Gemeinde Hausham steht einem Ausbau des Mobilfunkstandards kritisch gegenüber. Soweit künftig konkrete Anfragen bei der Gemeinde im Zusammenhang mit dem Ausbau des 5G Netzes gestellt werden, wird hierüber der Gemeinderat, soweit zulässig öffentlich, entscheiden.

Beschluss

Die Gemeinde Hausham steht einem Ausbau des Mobilfunkstandards kritisch gegenüber. Soweit künftig konkrete Anfragen bei der Gemeinde im Zusammenhang mit dem Ausbau des 5G Netzes gestellt werden, wird hierüber der Gemeinderat, soweit zulässig öffentlich, entscheiden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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5. Erlass der Geschäftsordnung für den Gemeinderat der Gemeinde Hausham;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 17.09.2020 ö beschließend 5

Sachverhalt

Der Inhalt der neuen Geschäftsordnung für den Gemeinderat der Gemeinde Hausham wurde in der Hauptverwaltungsausschusssitzung am 29.07.2020 vorbesprochen und entsprechend angepasst.

Mit gleichzeitigem Beschluss hat der HVA dem Gemeinderat empfohlen, die in der Anlage beigefügte Geschäftsordnung zu erlassen.

Weitere Anregungen und Änderungsvorschläge wurden nicht mehr eingereicht.

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat beschließt den Erlass der in der Anlage beigefügten Geschäftsordnung für den Gemeinderat. Die Geschäftsordnung tritt ab 18.09.2020 in Kraft.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt den Erlass der in der Anlage beigefügten Geschäftsordnung für den Gemeinderat. Die Geschäftsordnung tritt ab 18.09.2020 in Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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6. Ortsrecht; Neufassung der Verordnung über das Baden, sowie über das Betreten und Befahren von Eisflächen im Loidlsee in der Gemeinde Hausham

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 17.09.2020 ö beschließend 6

Sachverhalt

Aufgrund Art. 27 Abs. 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) können die Gemeinden durch Verordnung das Baden an bestimmten Orten sowie das Betreten und Befahren von Eisflächen verbieten. Von dieser Ermächtigung hat die Gemeinde in den letzten Jahrzehnten für den Bereich des Loidlsee Gebrauch gemacht.

Hintergrund dieser Verordnung sind die Gefahren die für die Badenden ausgehen. Für den Loidlsee ist bekannt, das sich sehr viel Geäst und Fichtenstöcke in ihm befinden. Zudem gibt es einen sehr starken Laichkrautbesatz am See. Die Schlieren dieses Gewächses stellen für Badende eine weitere erhebliche Gefahr dar.
Bereits beim Verfahren zum Erlass dieser Verordnung im Jahr 1999 hat das Landratsamt Miesbach aus haftungsrechtlicher Sicht ausdrücklich empfohlen, eine entsprechende Vorschrift zu erlassen.
Der Gemeindeverwaltung ist nicht bekannt, dass sich in der Zwischenzeit an den Umständen irgendetwas geändert hat.

Eine Verordnung hat die Geltungsdauer von 20 Jahren. Aus diesem Grund muss bei Bedarf nach diesem Zeitraum eine neue Verordnung erlassen werden.

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat beschließt, die in der Anlage beigefügte Verordnung zu erlassen.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, die in der Anlage beigefügte Verordnung zu erlassen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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7. Bebauungsplan Nr. 40 "Obere Tiefenbachstraße Süd"; Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen, Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 17.09.2020 ö beschließend 7

Sachverhalt

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 29.05.2017 den Entwurf für diesen Bebauungsplan gebilligt. Die Verwaltung wurde beauftragt, das Auslegungsverfahren durchzuführen.
Bevor eine abschließende Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen erfolgen konnte, wurden gemäß § 33 BauGB die Bauanträge für die Nutzungsänderung des bestehenden Gebäudes im SO 2 sowie für die Neuerrichtung der Gebäude im GE 1 und 2 gestellt. Die Beurteilung der Bauvorhaben erfolgte nach § 34 BauGB. Die Baugenehmigungen wurden in Abstimmung mit den beteiligten Behörden und unter Berücksichtigung der künftigen Festsetzungen des Bebauungsplanes erteilt. Das Bauleitplanverfahren soll dennoch fortgeführt werden, da eine planungsrechtliche Sicherung des vorhandenen Bestands erfolgen soll.

Ergebnis des Auslegungsverfahrens
A) Beteiligung der Träger öffentlicher Belange

Landratsamt Miesbach, Architektur/Städtebau/Denkmalschutz, Schreiben vom 12.07.2017

Grundsätzlich besteht aus ortsplanerischer Sicht mit dem vorliegenden Entwurf Einverständnis.
Allerdings sind die geplanten Wandhöhen sowohl im GE 1 mit 8,10 m als auch im GE 2 mit
7,70 m deutlich zu hoch. Hier sollte eine Wandhöhe von jeweils 6,75 m ausreichend Raum bieten. Unverständlich und ortsplanerisch nicht zu befürworten ist der „Baugrenzensprung im GE 2“.
Auch die Größe für einzelne Werbeanlagen mit bis zu 9 m² erscheint reichlich überdimensioniert. Die Hälfte, sprich 4,5 m², reicht aus.

Stellungnahme der Gemeinde:
Für das Gebäude im GE 2 kann aufgrund der Nutzung als Werkstatt für einen Zimmereibetrieb die Wandhöhe nicht reduziert werden. Der Baugrenzensprung ist bedingt durch die Lage des Gebäudes im Plangebiet und dadurch wirkt das Gebäude gerade auf der stark frequentierten Nordseite nicht mehr so wuchtig.
Die Gebäudehöhe im GE 1 (Haus Nord) wurde aufgrund einer gemeinsamen Besprechung mit dem Bauwerber und dem Kreisbaumeister im Rahmen der Erteilung der Baugenehmigung auf 7,80 m festgesetzt.
Die Festsetzung der Größe der Werbeanlagen entspricht den Festsetzungen des angrenzenden Bebauungsplans Nr. 39.

Landratsamt Miesbach, Untere Straßenverkehrsbehörde, Schreiben vom 21.06.2017

Grundsätzlich bestehen keine Einwände gegen das beantragte Vorhaben, eine Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der Kreisstraße MB 8 ist jedoch soweit möglich zu vermeiden.
Hinsichtlich der Zufahrten sind die erforderlichen Sichtfelder stets freizuhalten und die sonstigen notwendigen baulichen Voraussetzungen zu erfüllen, insbesondere die Vorgaben des Landrats-amtes Miesbach, Team 12.4 Kreisstraße, Tiefbau und Bauhof, als Vertreter des Landkreises als Straßenbaubehörde der Kreisstraße MB 8.
Hinsichtlich der Anlage von Fuß- und Radwegverbindungen wird eine Berücksichtigung der „Empfehlungen für Radverkehrsanlagen“ (ERA 2010) empfohlen, siehe Auszug zu den erforderlichen Breiten (Gehweg mind. 1,50 m, Geh- und Radweg mind. 2,50 – 3,00 m).
Im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs ist zu prüfen, ob eine Weiterführung/Anbindung des Gehweges nach Westen empfehlenswert ist.
Bei der Gestaltung und dem Unterhalt der Aus-/Zufahrten ist im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs für ausreichende Sichtbeziehungen zu sorgen.
Diesbezüglich wird die Anwendung der „Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen“ (RAST 06) empfohlen. Hier gilt insbesondere der Abschnitt 6.3.9.3 der RAST 06 zu Sichtfeldern.

Landratsamt Miesbach, Kreisstraßen, Tiefbau & Bauhof, Schreiben vom 12.07.2017

Aufgrund der Zuständigkeit als Straßenbaulastträger der Kreisstraße MB 8, Obere Tiefenbach-straße, bitten wir um Beteiligung an den Straßen- und Tiefbauplanungen hinsichtlich der Kreisstraße MB 8.

Stellungnahme der Gemeinde:
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahmen zur Kenntnis.
Sowohl die Planungen der Straßenführung und die Umgestaltung des Gehweges als auch die Ausführung der Tiefbauarbeiten erfolgten in enger Abstimmung mit dem Landratsamt Miesbach, Tiefbauamt.

Landratsamt Miesbach, Untere Naturschutzbehörde, Schreiben vom 07.07.2017
Keine Äußerung

Landratsamt Miesbach, Untere Immissionsschutzbehörde, Schreiben vom 29.06.2017

Gegen die Planung bestehen aus Sicht des Immissionsschutzes keine grundsätzlichen Einwände. Im Wesentlichen handelt es sich um Über- und Erweiterungsplanung einer gewerblichen Bestandssituation. Da die ausgewiesenen Gewerbeflächen seit jeher (Gemengelage) an Wohn-bauflächen und gemischte Bauflächen angrenzen, sind die konkreten Auswirkungen der Umplanung zu ermitteln und die notwendigen Regelungen zum Immissionsschutz zu treffen. Dabei ist die Lärm-Summenwirkung aller im näheren Umfeld gelegenen Gewerbenutzungen zu berücksichtigen und auch der Verkehrslärm auf der Erschließungsstraße zu betrachten.
Der Bauherr hat zur Klärung der Immissionsschutzfragen bereits ein Schallgutachten in Auftrag gegeben, welches mittlerweile vorliegt.
Der Bebauungsplan schafft Baurecht für zusätzliche Gewerbegebäude auf der Flur-Nr. 1169/16. Hier sollen nach jetzigem Stand eine Zimmerei sowie ein Büro- und Gewerbehaus mit einem Gastronomiebereich entstehen. Im Bestandsgebäude des ehem. Lidl-Marktes (SO 2 „großflächiger Einzelhandel“) auf Flur-Nr. 1169/3 ist ein Schuhmarkt vorgesehen. Die Nutzungen im westlich gelegenen SO 1 „Einkaufszentrum“ bleiben nach jetzigem Stand unverändert.
In der schalltechnischen Untersuchung der Hentschel Consult GmbH von Juni 2017 wurden in plausibler Weise zum Schutz der Nachbarschaft für die vier Teilflächen des Bebauungsplans unter Berücksichtigung der Lärmvorbelastung und der vorhandenen Betriebsgenehmigungen auf Fläche SO 1 die zulässigen Geräuschkontingente ermittelt und auch die auf die Immissionsorte im Planungsbereich jeweils einwirkende Immissionsbelastung untersucht.
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die vorgeschlagenen Emissionskontingente einen angemessenen Immissionsschutz für die benachbarte Bebauung sicherstellen. Der Gutachter konnte nachweisen, dass die Kontingente für die konkreten Vorhaben ausreichend bemessen sind und unter Beachtung üblicher baulicher und organisatorischer Maßnahmen realistisch einhaltbar sind. Zudem wurde nachgewiesen, dass sich an den Immissionsorten im Geltungsbereich durch die benachbarten Betriebe und den Straßenverkehr keine Überschreitungen des schalltechnischen Orientierungswerts für ein Gewerbegebiet ergeben.

Zusammenfassend empfehlen wir, die vom Gutachter erarbeiteten Formulierungen für die Begründung, Festsetzungen, Hinweise in der vorgeschlagenen Form in den Bebauungsplan zu übernehmen.
Stellungnahme der Gemeinde:
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.
Die vom Gutachter erarbeiteten Formulierungen sind bereits eingearbeitet.

Landratsamt Miesbach, Wasser- und Bodenschutzrecht, Schreiben vom 13.07.2017

In den Jahren 2006 und 2007 erfolgte auf den Grundstücken Flur-Nrn. 1169/31 und 1169/3 ein durch die HPC HARRESS PICKEL CONSULT AG, Harburg, fachlich begleiteter geordneter Rückbau des ehem. Fabrikgeländes der Gassner GmbH & Co. KG. Gemäß Gutachten vom 13.06.2007 wurden durch Bodenluftabsaugung und Aushub alle bekannten und im Rahmen der Rückbauarbeiten festgestellten Kontaminationsherde geprüft und saniert. Der Fall wurde unter fachlicher Beteiligung des Wasserwirtschaftsamtes Rosenheim und des Gesundheitsamtes im LRA Miesbach im Jahr 2007 abgeschlossen.
Auf dem Nachbargrundstück Flur-Nr. 1159/1 fanden in den Jahren 1988 und 1989 Bodenverun-reinigungen durch chlorierte Kohlenwasserstoffe statt. Laut vorliegenden Unterlagen fand eine Sanierung in Form von Bodenluftabsaugung statt, die 1989 abgeschlossen wurde.

Stellungnahme der Gemeinde:
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.

Regierung von Oberbayern, München, Schreiben vom 28.06.2017

  • Planung …..

  • Berührte Belange
Einzelhandel

Der geplante Bekleidungs- und Schuhmarkt befindet sich in unmittelbarer Nachbarschaft zu den bestehenden neun Einzelhandelsbetrieben im Westen (fußläufige Entfernung zwischen 50 m und 180 m), den beiden Outlet-Betrieben im Osten (ca. 90 m) und den beiden geplanten Lebensmittel-märkten direkt gegenüber nördlich der Oberen Tiefenbachstraße (ca. 70 m).
Es ist somit davon auszugehen, dass alle Einzelhandelsbetriebe entlang der Oberen Tiefenbach-straße für Kunden – auch aus den umliegenden Orten (z.B. Schliersee) – insgesamt als attraktiv zu bewerten sind und in räumlich-funktionalem Zusammenhang stehen. Eine große Werbetafel an der Abzweigung von der B 307 in die Obere Tiefenbachstraße weist zudem auf alle bestehenden Betriebe hin. Es handelt sich somit bei allen Einzelhandelsbetrieben um eine überörtlich raumbedeutsame Agglomeration im Sinne des LEP. Deshalb sind alle Betriebe im Bereich der Oberen Tiefenbachstraße als ein Einzelhandelsgroßprojekt zu bewerten.

Bewertung anhand der Einzelhandelsziele des LEP
Lage im Raum
Gem. LEP 5.3.1 (Z) dürfen Flächen für Einzelhandelsgroßprojekte nur in Zentralen Orten ausgewiesen werden. Abweichend sind Ausnahmen zulässig für Nahversorgungsbetriebe bis 1.200 m² Verkaufsfläche in allen Gemeinden.
Die Gemeinde Hausham liegt gem. LEP 2.2.1 (Z) im allgemeinen ländlichen Raum und ist gem. LEP 2.1.5 (Z) gemeinsam mit Miesbach als Mittelzentrum ausgewiesen. Damit sind das bestehende Einzelhandelsgroßprojekt sowie der geplante Bekleidungs- und Schuhmarkt in der Gemeinde Hausham grundsätzlich möglich.

Lage in der Gemeinde
Die Flächenausweisung hat an städtebaulich integrierten Standorten zu erfolgen (LEP 5.3.2 (Z)). Bei vorliegendem Standort an der Oberen Tiefenbachstraße handelt es sich um eine städtebaulich integrierte Lage, die direkt an einen baulich verdichteten Siedlungszusammenhang mit wesentlichen Wohnanteilen angrenzt, über einen anteiligen fußläufigen Einzugsbereich und eine ortsübliche Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr verfügt.


Verkaufsfläche
Durch Flächenausweisungen für Einzelhandelsgroßprojekte dürfen die Funktionsfähigkeit der Zentralen Orte und die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich dieser Einzelhandelsgroßprojekte nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Soweit sortimentsspezifische Verkaufsflächen die landesplanerische Relevanzschwelle überschreiten, dürfen Einzelhandels-großprojekte, soweit in ihnen Nahversorgungsbedarf oder sonstiger Bedarf verkauft wird, 25 v.H. und soweit in ihnen Innenstadtbedarf verkauft wird, für die ersten 100.000 Einwohner 30 v.H. der sortimentsspezifischen Kaufkraft im einschlägigen Bezugsraum abschöpfen (LEP 5.3.3 (Z)).

Gem. LEP 5.3.3 (Z) ist für Innenstadtbedarf (u.a. Bekleidung und Schuhe) eine Quote von 30 %
für die ersten 100.000 Einwohner zulässig.
In den Festsetzungen des Bebauungsplans wird für den Bekleidungs- und Schuhmarkt eine Gesamtverkaufsfläche von max. 1.200 m² angegeben. Eine Differenzierung der Verkaufsflächen nach einzelnen Sortimenten erfolgt nicht.
Für das Sortiment Bekleidung ist die geplante Verkaufsfläche von max. 1.200 m² am Standort grundsätzlich möglich.
Da die Verkaufsfläche des bestehenden Deichmann-Schuhgeschäfts 386 m² beträgt, ergibt sich – gemessen an der zulässigen Abschöpfungsquote gem. LEP – für das Sortiment Schuhe eine max. Verkaufsfläche von 460 m².

  • Ergebnis
Die Errichtung eines Bekleidungs- und Schuhmarkts am Standort an der Oberen Tiefenbachstraße mit einer Verkaufsfläche von max. 1.200 m² ist mit den Einzelhandelszielen gem. 5.3 des LEP vereinbar, sofern die Verkaufsfläche für das Sortiment Schuhe auf max. 460 m² begrenzt wird.

Planungsverband Region Oberland, Schreiben vom 30.06.2017

Auf Vorschlag unserer Regionsbeauftragten schließen wir uns der Stellungnahme der höheren Landesplanungsbehörde vom 28.06.2017 an.

IHK für München und Oberbayern, Schreiben vom 16.06.2017

Mit der Ausweisung des SO 1 sind wir einverstanden, nachdem es sich hier um bereits bestehende Verkaufsflächen handelt. Was das SO 2 betrifft, halten wir es für notwendig, dass das Ergebnis der landesplanerischen Beurteilung durch die Regierung von Oberbayern beachtet wird. Da uns die Flächenaufteilung der 1.200 m² zwischen Schuhen und Textilien nicht bekannt ist, können wir bezüglich der Verträglichkeit keine Aussage machen.
Mit der Ausweisung des GE 1 und GE 2 sind wir unter der Voraussetzung einverstanden, dass dort keine Einzelhandelsflächen entstehen, da ansonsten hier eine Flächenagglomeration stattfindet, die zu viel Kaufkraft aus den integrierten Lagen von Hausham abfließen lässt.

Stellungnahme der Gemeinde (zu Regierung, Planungsverband, IHK)
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahmen zur Kenntnis.
1) SO 2
Die Errichtung eines Bekleidungs- und Schuhmarktes durch den Investor „Markenschuh Herrmann“ ist ausdrücklich erwünscht. Bei dem Warenangebot des Investors handelt es sich um Waren namhafter Markenhersteller. Eine separate Festsetzung der Verkaufsflächen für Schuhe und Textil im Plangebiet erfolgte bislang nicht. Das Verkaufskonzept der Firma Herrmann ist gerade darauf ausgerichtet, dass auf einer großen Verkaufsfläche Markenmode und Markenschuhe angeboten werden. Es erfolgt ein Verkauf in einer „Shop in Shop“ – Ausgestaltung.
Eine im Rahmen der Erteilung der Baugenehmigung erstellte „Auswirkungsanalyse zur geplanten Ansiedelung eines Schuh- und Bekleidungsfachmarktes“ hat ergeben, dass für das Sortiment Schuhe auch eine über die gemäß LEP maximale Verkaufsfläche von 460 m² hinausgehende größere Verkaufsfläche für Schuhe keine schädlichen Auswirkungen auf die Zentralen Versorgungsbereiche hat. Eine flächenmäßige Begrenzung der einzelnen Sortimente erfolgte in der Baugenehmigung nicht.
Der Bebauungsplan soll gerade den bestehenden Bestand nachzeichnen und darf zu keiner Einschränkung von Baurecht führen. Aus diesem Grund erfolgt im Bebauungsplan keine separate Festsetzung in Bezug auf die anteilige Verkaufsfläche der Sortimente Schuhe und Mode.

2) GE 1 und GE 2
Eine Flächenagglomeration liegt nach der derzeitigen Meinung der Regierung von Oberbayern,
die auch in deren Stellungnahme zum Ausdruck gebracht wurde, bereits vor.
Die Grundstücke 1169/3 und 1169/16 sind mit einer im Grundbuch eingetragenen Gewerbe-betriebsbeschränkung belastet. Aufgrund des notariellen Kaufvertrages dürfen keine Lebensmittel und Blumen verkauft werden. Ausgenommen hiervon sind der Verkauf von Feinkostartikeln, Delikatessen oder Destillaten auf einer Verkaufsfläche von jeweils höchstens 130 m² je einzelnem Ladengeschäft bzw. von insgesamt höchstens 130 m² Verkaufsfläche bei mehreren zusammen genutzten Ladengeschäften.

Nach Nr. 4.1 wird folgende Nr. 4.2 eingefügt:
4.2 Gewerbebetriebsbeschränkung
Die Grundstücke 1169/3 und 1169/16 sind mit einer im Grundbuch eingetragenen Gewerbe-betriebsbeschränkung belastet. Aufgrund des notariellen Kaufvertrages dürfen keine Lebensmittel und Blumen verkauft werden. Ausgenommen hiervon sind der Verkauf von Feinkostartikeln, Delikatessen oder Destillaten auf einer Verkaufsfläche von jeweils höchstens 130 m² je einzelnem Ladengeschäft bzw. von insgesamt höchstens 130 m² Verkaufsfläche bei mehreren zusammen genutzten Ladengeschäften (z.B. Markthalle) sowie der Verkauf von Lebensmitteln oder Blumen als untergeordnetes Randsortiment im Rahmen eines branchenfremden Betriebs auf einer maximalen Verkaufsfläche von 5 m². Nicht zulässig sind ein Café, ein Bäcker und ein Metzger sowie der Verkauf von Fleisch, Wurst und Backwaren im Rahmen eines gastronomischen oder branchenfremden Betriebs.

Handwerkskammer für München und Oberbayern, Schreiben vom 20.07.2017

Die Handwerkskammer verweist auf ihre Stellungnahme zum BPL Nr. 39 „Obere Tiefenbachstraße/Edeka“, die hier bereits vorgebrachten Aspekte werden grundsätzlich aufrecht erhalten und haben auch für das vorliegende Verfahren als angeführt zu gelten.
Insbesondere sind weiterhin die Belange der im Umgriff bestehenden Handwerksbetriebe aufzuführen: Im Zuge der weiteren Planungen ist weiterhin sicherzustellen, dass angrenzende bestandskräftig genehmigte gewerbliche Nutzungen in ihrem ordnungsgemäßen Betrieb und Wirtschaften nicht eingeschränkt werden. Ebenfalls sind Einschränkungen und Gefährdungen der gewerblichen Weiterentwicklungsmöglichkeiten durch die Planungen auszuschließen. Dies gilt insbesondere im Kontext der von den Betrieben ausgehenden betriebsüblichen Emissionen einschließlich des dazugehörigen Betriebsverkehrs.

Stellungnahme der Gemeinde:
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.
Die zum BPL Nr. 39 vorgebrachte Stellungnahme wurde bereits berücksichtigt. Die angrenzenden gewerblichen Nutzungen werden durch den BPL nicht eingeschränkt, im Gegenteil wird Baurecht für einen zusätzlichen Handwerksbetrieb geschaffen. Aus dem erstellten Schallgutachten geht hervor, dass in ausreichendem Umfang Rücksicht auf die umliegenden schutzbedürftigen Nutzungen genommen wird.

Bayerisches Landesamt für Umwelt, Schreiben vom 04.07.2017

Als Landesfachbehörde befassen wir uns v.a. mit umweltbezogenen Fachfragen bei Planungen und Projekten mit überregionaler und landesweiter Bedeutung, mit Grundsatzfragen von besonderem Gewicht sowie solchen Fachbelangen, die von örtlichen oder regionalen Fachstellen derzeit nicht abgedeckt werden (z.B. Rohstoffgeologie, Geogefahren, vorsorglicher Bodenschutz). Von diesen Belangen wird die Rohstoffgeologie zwar nicht unmittelbar berührt. Vor der Ausweisung der nötigen externen Ausgleichs- und Kompensationsflächen ist die Rohstoffgeologie jedoch erneut zu beteiligen, um potenzielle Konflikte frühzeitig zu vermeiden.
Stellungnahme der Gemeinde 
Der Gemeinderat die Stellungnahme zur Kenntnis.
Da es sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung handelt und keine zusätzlichen Flächen versiegelt werden, ist die Ausweisung von Ausgleichsflächen nicht notwendig.

ZAS – Zweckverband zur Abwasserbeseitigung im Schlierachtal, 
Schreiben vom 06.07.2017

Zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen kanalmäßigen Erschließung ist es erforderlich, das bestehende öffentliche Kanalnetz entsprechend zu erweitern.
Die Bestimmungen gemäß dem Merkblatt DWA-M 162 Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle sind in die Planung aufzunehmen und auszuführen.
Sämtliches unverschmutztes Oberflächenwasser aus bereits bestehenden und den neu geplanten Dach-, Hof- und Straßenflächen sowie Drainagen dürfen nicht in den öffentlichen Kanal mit Anschluss an die Kläranlage in Miesbach eingeleitet werden. Sie sind zu versickern. Die fachkundige Stelle ist zu hören.

Die Sickerfähigkeit des Bodens zur Aufnahme sämtlicher am Grundstück anfallender Oberflächenwässer ist durch ein Sachverständigengutachten (Schluckbrunnenversuch etc.) nachzuweisen und mit den Antragsunterlagen vorzulegen.
Weitere Auflagen bleiben vorbehalten.

Wasserwerk Hausham, Schreiben vom 22.06.2017

Auf Flur-Nr. 1169/16 muss für Gebäude 1 und 2 ein neuer Wasseranschluss getätigt werden.

Stellungnahme der Gemeinde:
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahmen zur Kenntnis.
Die Planungen zur Erschließung der einzelnen Gebäude wurden mit dem Wasserwerk und dem ZAS abgestimmt.
 
Deutsche Telekom Technik GmbH, Schreiben vom 11.07.2017

Die Telekom prüft derzeit die Voraussetzungen zur Errichtung eigener TK-Linien im Baugebiet. Je nach Ausgang dieser Prüfung wird die Telekom eine Ausbauentscheidung treffen. Vor diesem Hintergrund behält sich die Telekom vor, bei einem bereits bestehenden oder geplanten Ausbau einer TK-Infrastruktur durch einen anderen Anbieter auf die Errichtung eines eigenen Netzes zu verzichten. Die Versorgung der Bürger mit Universaldienstleistungen nach § 78 TKG wird sicher-gestellt.
Im Geltungsbereich befinden sich Telekommunikationsanlagen (Kabelverzweiger) der Telekom, die durch die geplanten Baumaßnahmen möglicherweise berührt werden. Wir bitten Sie, alle Beteiligten darauf hinzuweisen, bei der Planung und Bauausführung darauf zu achten, dass diese Anlagen nicht verändert werden müssen bzw. beschädigt werden.
Entlang der Oberen Tiefenbachstraße befinden sich hochwertige Telekommunikationslinien der Telekom, die wegen der geplanten Baumaßnahmen verlegt werden müssen. Wir bitten Sie, die erforderlichen Maßnahmen rechtzeitig (ca. 6 Monate) vor Baubeginn mit uns abzustimmen.
Wir machen darauf aufmerksam, dass aus wirtschaftlichen Gründen eine unterirdische Versorgung des Neubaugebietes durch die Telekom nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer koordinierten Erschließung möglich ist. Wir beantragen daher Folgendes sicherzustellen:
  • Dass für den Ausbau des Telekommunikationsliniennetzes im Erschließungsgebiet eine ungehinderte, unentgeltliche und kostenfreie Nutzung der künftigen Straßen und Wege möglich ist.

  • Dass eine rechtzeitige und einvernehmliche Abstimmung der Lage und der Dimensionierung der Leitungszonen vorgenommen wird und eine Koordinierung der Tiefbaumaßnahmen für Straßenbau und Leitungsbau durch den Erschließungsträger erfolgt.
  • Wir bitten dem Vorhabenträger aufzuerlegen, dass dieser für das Vorhaben einen Bauablaufzeitenplan aufstellt und mit uns unter Berücksichtigung der Belange der Telekom abzustimmen hat, damit Bauvorbereitung, Kabelbestellung, Kabelverlegung, Ausschreibung von Tiefbauleistungen usw. rechtzeitig eingeleitet werden können. Für unsere Baumaßnahme wird eine Vorlaufzeit von 6 Monaten benötigt.
  • In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen mit einer Leitungszone für die Unterbringung der Telekommunikationslinien vorzusehen.
Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das Merkblatt „Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen zu beachten.

Stellungnahme der Gemeinde:
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.
Die Hinweise wurden bei der Straßenplanung und dem Umbau des Gehweges berücksichtigt.


Vodafone Kabel Deutschland GmbH, Bayernwerk Netz GmbH, VIVO KU, FF Agatharied, ESB Energie Südbayern, Gemeinde Gmund a. Tegernsee, Gemeinde Fischbachau, Stadt Miesbach haben keine Einwände gegen den Bebauungsplan vorgebracht.

B) Beteiligung der Öffentlichkeit

Schreiben der Küblböck Unternehmensgruppe vom 06.07.2017

  1. Für das Areal mit den Flurnummern 1169/3 und 1169/16 gilt lt. dem Kaufvertrag vom 03.02.2017, Urkunden-Nr. 0241/2017 des Notariats Schmitt in Miesbach, S.8, der in der Anlage A beigefügte Text einer Dienstbarkeit bzgl. einer Betriebsbeschränkung für die Ansiedlung verschiedener Einzelhandelssortimente. Wir bitten um eine entsprechende Umsetzung dieser Beschränkungen – zumindest in den wesentlichen Regelungsinhalten - auch in den Festsetzungen des Bebauungsplans.

  1. Dem Durchführungsvertrag zwischen der Gemeinde Hausham und unserem Haus, datierend vom 26.09.2017, liegt als Anlage 7 ein Ausbauplan der Oberen Tiefenbachstraße des Ingenieurbüros Trummer, Straubing, vom 19.09.2016 bei. In diesem sind – entgegen des jetzt vorliegenden Bebauungsplans – 21 öffentliche Parkplätze vorgesehen, die nun offenbar ersatzlos entfallen sollen. Bei einer Besprechung mit Teilnehmern der Gemeinde, des Landratsamtes (Verkehrsbehörde) und unserem Unternehmen am 04.07.2017 wurde diesbezüglich die Erstellung eines neuen, angepassten Straßenausbauplans samt korrigierter Kostenschätzung besprochen, auf dessen Basis dann der Durchführungsvertrag mittels eines Nachtrags anzupassen ist.

  1. Der Umgriff des vorliegenden B-Plans Nr. 40 und der Umgriff „unseres“ B-Plans Nr. 39 überschneiden sich, was zur Folge hätte, dass unser Bebauungsplan, da vorhabenbezogen, „in sich zusammenfallen“ würde.

  1. Wir bitten Sie zu prüfen, ob nicht die Möglichkeit der Festsetzung einer Durchfahrt zwischen den Grundstücken des SO1 und SO2 bestünde, um so den Parkplatzsuchverkehr auf der Oberen Tiefenbachstraße zu vermindern.

  1. Der auf unserem Grundstück mittels B-Plan festgesetzte Fußgängerweg zum Eingang Lidl sollte auch auf dem südlichen Grundstück weitergeführt werden. Hier existiert im derzeitigen Entwurf für Fußgänger keine Zu- und Durchwegung (Vorschlag ebenfalls siehe Skizze Anlage B).

  1. Ohne der Regierung von Oberbayern vorgreifen zu wollen, folgende Anmerkungen:
    1. Verkaufsflächen sind für Schuhe und Textilien separat festzusetzen (Schuhe alleine bis 1.200 m² Verkaufsfläche sind nicht genehmigbar).
    2. Die aktuell vieldiskutierte Problematik von Agglomerationen von Einzelhandelsbetrieben (siehe die Urteile des bayerischen Verwaltungsgerichtes (Urteil vom 28.02.2017 – Aktenzeichen 15 N 15.2042 und Urteil vom 14.12.2016 - Aktenzeichen 15 N 15.1201) ist hier einschlägig – was bedeuten würde, dass in den beiden GE-Gebieten Einzelhandel auszuschließen wäre.

Stellungnahme der Gemeinde:
Die Punkte 1 und 6 wurden bereits im Rahmen der Stellungnahmen der Regierung von Obb. und der IHK behandelt, Punkt 2 betrifft den Durchführungsvertrag zum Bebauungsplan Nr. 39. Bezüglich der Überlagerung der Bebauungspläne Nr. 39 und Nr. 40 im Hinblick auf die Straßenplanung wurde mit RA Dr. Spieß Rücksprache gehalten, der aber hierin keine negativen Auswirkungen auf die Rechtswirksamkeit des vorhabenbezogenen BPL Nr. 39 erkennen kann. Durch die Einbeziehung der Straßenplanung in beide Bebauungspläne sind diese im Hinblick auf die Erschließung jeweils autark.
Bei dem BPL Nr. 39 „Obere Tiefenbachstraße/Edeka“ handelt es sich um einen vorhabenbe-zogenen Bebauungsplan. In einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan sind weitergehende Festsetzungen möglich als in einem „normalen“ Bebauungsplan nach § 9 BauGB. Aus diesem Grund konnte im Plangebiet von Edeka/Lidl ein Fußgängerweg im Parkplatzbereich verpflichtend festgesetzt werden. Wünschenswert ist es, den Fußgängerweg auch im Bereich des Parkplatzes südlich der Oberen Tiefenbachstraße fortzuführen, ebenso wie die bereits bestehende Durchfahrt zwischen SO 1 und SO 2 zu erhalten. Allerdings handelt es sich hier um Verkehrsflächen auf Privatgrund, deren Einteilung im Bebauungsplan nicht verpflichtend festgesetzt werden kann. Der Fußgängerweg sowie die Durchfahrt zwischen SO 1 und SO 2 sind im Bebauungsplan dargestellt und in den Hinweisen verankert, sind aber nicht verpflichtend für den Bauherrn.

Beschlussvorschlag

Die behandelten Stellungnahmen wurden in den Bebauungsplan eingearbeitet. Die Grundzüge der Bauleitplanung werden durch die Stellungnahmen nicht berührt. Der Bebauungsplan stellt den vorhandenen Bestand dar.
Der Gemeinderat beschließt den Bebauungsplan Nr. 40 „Obere Tiefenbachstraße Süd“ in der Fassung vom 17.08.2020 als Satzung.

Beschluss

Die behandelten Stellungnahmen wurden in den Bebauungsplan eingearbeitet. Die Grundzüge der Bauleitplanung werden durch die Stellungnahmen nicht berührt. Der Bebauungsplan stellt den vorhandenen Bestand dar.
Der Gemeinderat beschließt den Bebauungsplan Nr. 40 „Obere Tiefenbachstraße Süd“ in der Fassung vom 17.08.2020 als Satzung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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8. Antrag der CSU Fraktion – Ortsverband Hausham vom 08.09.2020; Entscheidung über die weitere Vorgehensweise zur Installation von Photovoltaikanlagen auf gemeindlichen Gebäuden

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 17.09.2020 ö 8

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 08. September 2020 hat der CSU-Ortsverband folgenden Antrag (liegt in der Anlage bei) zur Behandlung im Gemeinderat gestellt:

Die Verwaltung ist damit zu beauftragen, sämtliche gemeindlichen Liegenschaften, allen voran die Kindergärten, die Mittelschule und die Zentrale Sportanlage, dahingehend zu überprüfen, ob eine wirtschaftlich zu betreibende Installation von Photovoltaikanlagen möglich sei.

Dabei sind, unter Einbeziehung des Solarpotentialkatasters des LKR Miesbach:

  • die jeweiligen Investitionskosten je Anlage zu ermitteln
  • die Ausbeute an möglicher Energiegewinnung je Anlage
  • die Werte der ROI (Kapitalrendite) je Anlage sowie
  • die Möglichkeit der Nutzung von Batteriespeichern für den möglichen Eigenbedarf der entsprechenden Liegenschaft

Im Anschluss sind die vorzulegenden Ergebnisse durch eine Fachfirma zu überprüfen, die Empfehlungen für die jeweilige Investition aussprechen sollte.

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat beschließt:

Entsprechend dem Antrag der CSU-Fraktion vom 08.09.2020 wird die Verwaltung beauftragt, sämtliche gemeindlichen Liegenschaften, allen voran die Kindergärten, die Mittelschule und die Zentrale Sportanlage, dahingehend zu überprüfen, ob eine wirtschaftlich zu betreibende Installation von Photovoltaikanlagen möglich sei.

Dabei sind, unter Einbeziehung des Solarpotentialkatasters des LKR Miesbach:

  • die jeweiligen Investitionskosten je Anlage zu ermitteln
  • die Ausbeute an möglicher Energiegewinnung je Anlage zu ermitteln
  • die Werte der ROI (Kapitalrendite) je Anlage zu ermitteln, sowie
  • die Möglichkeit der Nutzung von Batteriespeichern für den möglichen Eigenbedarf der entsprechenden Liegenschaft zu prüfen.

Im Anschluss sind die vorzulegenden Ergebnisse durch eine Fachfirma zu überprüfen, die Empfehlungen für die jeweilige Investition aussprechen sollte.

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9. Anträge und Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 17.09.2020 ö informativ 9
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10. Informationen des Bürgermeisters

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 17.09.2020 ö informativ 10

Sachverhalt

Umbau der KSK-Filiale
Für die Rathausbeleuchtung wurde insgesamt ein Betrag von 100.574 € aufgewendet.
Davon sind insgesamt 88.071 € zuwendungsfähig.
Die Gemeinde hat  aus Bundesmittel über den sog. Projektträger Jülich eines Förderung von insgesamt 26.621 € erhalten.

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

Datenstand vom 26.07.2021 11:14 Uhr