Datum: 16.11.2020
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Glück Auf Saal
Gremium: Gemeinderat
Öffentliche Sitzung, 18:00 Uhr bis 19:50 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:00 Uhr bis 22:50 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung
2 Projekt Oberlandcard; Vorstellung des Projekts durch die Standortmarketing-Gesellschaft Landkreis Miesbach mbH; Zu diesem Tagesordnungspunkt wird ein Vertreter der SMG anwesend sein
3 Projekt Sozialkaufhaus; Vorstellung des Projekts durch Herrn Sebastian Kurz von der Diakonie Rosenheim
4 Bebauungsplan Nr. 44 "Rathausstraße Süd"; Billigungs- und Auslegungsbeschluss
5 Feuerwehrwesen der Gemeinde Hausham; Entscheidung bzgl. Änderung der Gebührensatzung
6 Vollzug des Kommunalabgabengesetzes (KAG);
6.1 Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung und zur Fäkalschlammsatzung (BGS-EWS/FES); Entscheidung zur Änderung der Abwasser- und Niederschlagsgebühren
6.2 Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS); Entscheidung bzgl. der Änderung der Wassergebühren
7 Anträge und Anfragen
8 Informationen des Bürgermeisters

zum Seitenanfang

1. Genehmigung der Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 16.11.2020 ö beschließend 1

Beschlussvorschlag

Die Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung vom 12.10.2020 wird genehmigt.

Beschluss

Die Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung vom 12.10.2020 wird genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

2. Projekt Oberlandcard; Vorstellung des Projekts durch die Standortmarketing-Gesellschaft Landkreis Miesbach mbH; Zu diesem Tagesordnungspunkt wird ein Vertreter der SMG anwesend sein

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 16.11.2020 ö beschließend 2

Sachverhalt

Bei dem Projekt „Oberlandcard“ handelt es sich um ein Bonusprogramm, das den innerörtlichen Einzelhandel, regionale Direktvermarkter sowie Gastronomen, die im Landkreis erzeugte Lebensmittel verarbeiten, stärken soll.

Herr Florian Brunner von der SMG hat das Projekt vorgestellt.

-ohne Abstimmung-

zum Seitenanfang

3. Projekt Sozialkaufhaus; Vorstellung des Projekts durch Herrn Sebastian Kurz von der Diakonie Rosenheim

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 16.11.2020 ö beschließend 3

Sachverhalt

Die Diakonie beabsichtigt, in einem Ladengeschäft in der Alten Tegernseer Straße ein Sozial-Kaufhaus zu betreiben.

Das Besondere an dem Kaufhaus ist, dass der Verkauf der gespendeten Waren durch Menschen erfolgt, die sich in schwierigen Lebenssituationen befinden.

Der Geschäftsführer bzw. der Projektleiter der Diakonie wird das Projekt vorstellen.

-ohne Abstimmung-.

zum Seitenanfang

4. Bebauungsplan Nr. 44 "Rathausstraße Süd"; Billigungs- und Auslegungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 16.11.2020 ö beschließend 4

Sachverhalt

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 13.01.2020 die Aufstellung eines Bebauungsplans für das ehemalige Rathausareal beschlossen.

Geplant sind insgesamt 6 Baukörper mit Geschosswohnungsbau.
Die senkrecht zur Bundesstraße angeordneten 4 Baukörper verfügen über 3 Vollgeschosse, Wandhöhe 9,95 m sowie einem um 1,5 Meter zurückversetzten 4 Vollgeschoss, Wandhöhe gesamt 12,35 m.
Die beiden parallel zur östlichen Grundstücksgrenze angeordneten Baukörper sind mit 4 Vollgeschossen geplant, Wandhöhe 12,90 m sowie einem um 1,5 Meter zurückversetzten 5 Vollgeschoss, Wandhöhe gesamt 15,30 m. Alle Gebäude sollen ein Walmdach mit einer Dachneigung von 12° erhalten.
Der bisherige, als Rondell angelegte Zugang zur Fußgänger- und Radwegunterführung unter der Bundesstraße und dem Bahngleis befindet sich im Baufeld der geplanten Baukörper und wird deshalb verlegt. Geplant ist eine parallel zur Bundesstraße verlaufende Rampenanlage. Auf der Brüstung der Rampenanlage werden versetzt Schallschutzwände angebracht, Gesamthöhe ca. 3 m.

Das gesamte Areal wird mit einer Tiefgarage unterbaut, der Bebauungsplan sieht für die benötigte Anzahl der Stellplätze eine Abweichung von der gemeindlichen Stellplatzsatzung vor. So ist für Wohnungen unter 50 m² und für Zwei-Zimmer-Wohnungen, die im Rahmen des Wohnraumförder-programms errichtet werden, 1 Stellplatz pro Wohnung vorgesehen, für Drei-Zimmer-Wohnungen, die im Rahmen des Wohnraumförderprogramms errichtet werden, sind 1,5 Stellplätze pro Wohnung vorgesehen.

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat billigt vorliegenden Planentwurf mit Begründung und Textlichen Festsetzungen und beauftragt die Verwaltung mit der Durchführung des Auslegungsverfahrens.

Beschluss

Der Gemeinderat billigt vorliegenden Planentwurf mit Begründung und Textlichen Festsetzungen und beauftragt die Verwaltung mit der Durchführung des Auslegungsverfahrens.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

5. Feuerwehrwesen der Gemeinde Hausham; Entscheidung bzgl. Änderung der Gebührensatzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 16.11.2020 ö beschließend 5

Sachverhalt

Die Gemeinden können nach Art. 28 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (BayFwG) Ersatz der notwendigen Aufwendungen verlangen, die ihnen durch Ausrücken, Einsätze und Sicherheitswachen gemeindlicher Feuerwehren (Art. 4 Abs. 1 und 2) oder durch Einsätze hilfeleistender Werkfeuerwehren (Art. 15 Abs. 7) entstanden sind.

Dieser Kostenersatz kann verlangt werden

  1. für Einsätze im abwehrenden Brandschutz und im technischen Hilfsdienst, bei denen die Gefahr oder der Schaden durch den Betrieb von Kraft-, Luft-, Schienen- oder Wasserfahrzeugen oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, veranlasst war, mit Ausnahme der Einsätze oder Tätigkeiten, die unmittelbar der Rettung oder Bergung von Menschen und Tieren dienen,

  1. für sonstige Einsätze im technischen Hilfsdienst, mit Ausnahme der Einsätze oder Tätigkeiten, die unmittelbar der Rettung oder Bergung von Menschen und Tieren dienen,

  1. für aufgewendete Sonderlöschmittel bei Bränden in Gewerbe- und Industriebetrieben,

  1. für Einsätze, die durch eine vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Gefahr veranlasst waren,

  1. bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Falschalarmierung der Feuerwehr oder bei Falschalarmen, die durch eine private Brandmeldeanlage ausgelöst wurden,

  1. wenn ein Sicherheitsdienst einen Notruf trotz fehlender Anhaltspunkte für die Notwendigkeit eines Feuerwehreinsatzes weitergeleitet hat und keine Tätigkeit zur unmittelbaren Rettung oder Bergung von Menschen erforderlich war,

  1. für das Ausrücken einer alarmierten Feuerwehr zu einem Einsatz, für den die Gemeinden der eingesetzten Feuerwehren die Aufwendungen nach den Nrn. 1, 2 oder 4 ersetzt verlangen können, deren eigenes Tätigwerden aber nicht erforderlich geworden ist


Gemäß Art. 28 Abs. 4 BayFwG können die Gemeinde für den Ersatz der Kosten bei Erfüllung dieser Aufgaben Pauschalsätze festlegen.

Die Zahlungspflichtigen ergeben sich aus Art. 28 Abs. 3 BayFwG.

Im 5 – Jahresdurchschnitt werden für beide Feuerwehren jährlich ca. 6.700 € eingenommen.

Zuletzt wurden diese Pauschalsätze zum 01.01.2009 neu festgesetzt. Der Bayerische Kommunale prüfungsverband mahnte in seiner letzten Prüfung dringend die Überprüfung und Neufestsetzung dieser Gebühren an.


Auf Basis der vom Bayerischen Gemeindetag vorgelegten Berechnungsmuster zur Festsetzung dieser Pauschalen wurden nun von der Finanzverwaltung diese Pauschalsätze neu kalkuliert und berechnet.

Die Kalkulationsgrundlagen und die sich daraus ergebenden neuen Gebühren wurden in der Sitzung des Hauptverwaltungsausschusses am 28.10.2020 ausführlich besprochen und vorberaten.

Der Hauptverwaltungsausschuss empfiehlt dem Gemeinderat die Beschlussfassung der vorgelegten Pauschalsätze.                

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat beschließt die Änderung der Feuerwehrgebühren nach Art. 28 Abs. 1 und Abs. 4 BayFwG.

Das beiliegende Verzeichnis der Pauschalsätze ist Bestandteil der Niederschrift.

Die Änderungen treten zum 01.01.2021 in Kraft.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die Änderung der Feuerwehrgebühren nach Art. 28 Abs. 1 und Abs. 4 BayFwG.

Das beiliegende Verzeichnis der Pauschalsätze ist Bestandteil der Niederschrift.

Die Änderungen treten zum 01.01.2021 in Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

6. Vollzug des Kommunalabgabengesetzes (KAG);

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 16.11.2020 ö beschließend 6

Sachverhalt

Für leitungsgebundene Einrichtungen (Abwasserentsorgung und Wasserversorgung) sollen kostendeckende, nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen bemessene Benutzungsgebühren erhoben werden (Art. 8 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 KAG).

Nach Art. 8 Abs. 6 KAG kann dieser Bemessungszeitraum maximal vierjährig sein.

Die Gebühren für die Abwasserentsorgung und Wasserversorgung sind zuletzt in 2016 für den Kalkulationszeitraum 2017 bis 2020 berechnet worden.

Entsprechend den Vorgaben des Kommunalabgabengesetzes sind nun für den Zeitraum 2021 bis 2024 neue Kalkulationen erarbeitet worden.

Auf die TOP 6.1 und 6.2 dieser Sitzung wird verwiesen.

zum Seitenanfang

6.1. Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung und zur Fäkalschlammsatzung (BGS-EWS/FES); Entscheidung zur Änderung der Abwasser- und Niederschlagsgebühren

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 16.11.2020 ö 6.1

Sachverhalt

In der Sitzung des Hauptverwaltungsausschusses am 28.10.2020 wurden die Grundlagen der Kalkulation der Abwassergebühren für den Zeitraum 2021 bis 2024 ausführlich besprochen.

Die sich im letzten Kalkulationszeitraum 2017 bis 2020 ergebende kamerale Überdeckung von gesamt 84.112,06 € fließt in voller Höhe als Gebührenentlastung in den Kalkulationszeitraum 2021 bis 2024 ein. Eine Verzinsung wird nicht angesetzt.

Die in der letzten Prüfung durch den Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband veranlassten Änderungen bzw. Anregungen sind in der Kalkulation berücksichtigt.        

Der Hauptverwaltungsausschuss empfiehlt dem Gemeinderat die Änderung der BGS-EWS/FES wie von der Finanzverwaltung vorgeschlagen.

Für den Kalkulationszeitraum 2017 bis 2020 lag die Abwassergebühr bei 1,74 €/m³ bzw. für die Niederschlagswassergebühr bei 0,45 €/m².

Im neuen Kalkulationszeitraum 2021 bis 2024 beträgt die Abwassergebühr 1,78 €/m³ bzw. die Niederschlagswassergebühr 0,49 €/m².

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat bestätigt den Beschluss des Hauptverwaltungsausschusses vom 28.10.2020 und beschließt folgende Änderungssatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung und zur Fäkalschlammentsorgungssatzung (BGS-EWS/FES)  
Änderungssatzung:

§ 1

1.  § 10 Abs. 1 der BGS-EWS/FES wird wie folgt geändert:
       
„Die Gebühr beträgt 1,78 € pro Kubikmeter Schmutzwasser“

2.   § 11 Abs. 7 der BGS-EWS/FES wird wie folgt geändert:

       „Die Niederschlagswassergebühr beträgt 0,49 € pro m² pro Jahr“.

§ 2

Die Änderungen treten zum 01.01.2021 in Kraft.

Beschluss

Der Gemeinderat bestätigt den Beschluss des Hauptverwaltungsausschusses vom 28.10.2020 und beschließt folgende Änderungssatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung und zur Fäkalschlammentsorgungssatzung (BGS-EWS/FES)  
Änderungssatzung:

§ 1

1.  § 10 Abs. 1 der BGS-EWS/FES wird wie folgt geändert:
       
„Die Gebühr beträgt 1,78 € pro Kubikmeter Schmutzwasser“

2.   § 11 Abs. 7 der BGS-EWS/FES wird wie folgt geändert:

       „Die Niederschlagswassergebühr beträgt 0,49 € pro m² pro Jahr“.

§ 2

Die Änderungen treten zum 01.01.2021 in Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

6.2. Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS); Entscheidung bzgl. der Änderung der Wassergebühren

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 16.11.2020 ö 6.2

Sachverhalt

In der Sitzung des Hauptverwaltungsausschusses am 28.10.2020 wurden die Grundlagen der Kalkulation der Wassergebühren für den Zeitraum 2021 bis 2024 ausführlich besprochen.

In der Nachkalkulation ergibt sich nach Abrechnung des letzten Kalkulationszeitraums 2017 bis 2020 eine kamerale Unterdeckung von 624.464 €.

Der Hauptverwaltungsausschuss spricht sich gegen eine Verzinsung dieser Unterdeckung aus.

Bei einer Weiterverrechnung dieser Unterdeckung auf die kommende Kalkulationsperiode von
100 % ergibt sich ein Wasserpreis von 1,89 € /m³ netto.

Die in der letzten Prüfung durch den Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband veranlassten Änderungen bzw. Anregungen sind in der Kalkulation berücksichtigt.

Für den Kalkulationszeitraum 2017 bis 2020 lag die Wassergebühr bei 1,20 €/m³ (netto) bzw. 1,29 € (brutto).

Im neuen Kalkulationszeitraum 2021 bis 2024 beträgt die Wassergebühr 1,89 €/m³ (netto) bzw. 2,02 € (brutto).

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat bestätigt den Beschluss des Hauptverwaltungsausschusses vom 28.10.2020 und beschließt folgende Änderungssatzung zur Beitrag- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung  (BGS-WAS):

Änderungssatzung

§ 1

1.  § 10 Abs. 3 der BGS-WAS wird wie folgt geändert:
       
„Die Gebühr beträgt 1,89 € (netto) pro Kubikmeter entnommenen Wassers“

2.   § 10 Abs. 4 der BGS-WAS wird wie folgt geändert:

       „Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler
       verwendet, so beträgt die Gebühr 1,89 € (netto) pro Kubikmeter entnommenen
       Wassers“.

§ 2

Die Änderungen treten zum 01.01.2021 in Kraft.

Beschluss

Der Gemeinderat bestätigt den Beschluss des Hauptverwaltungsausschusses vom 28.10.2020 und beschließt folgende Änderungssatzung zur Beitrag- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung  (BGS-WAS):

Änderungssatzung

§ 1

1.  § 10 Abs. 3 der BGS-WAS wird wie folgt geändert:
       
„Die Gebühr beträgt 1,89 € (netto) pro Kubikmeter entnommenen Wassers“

2.   § 10 Abs. 4 der BGS-WAS wird wie folgt geändert:

       „Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler
       verwendet, so beträgt die Gebühr 1,89 € (netto) pro Kubikmeter entnommenen
       Wassers“.

§ 2

Die Änderungen treten zum 01.01.2021 in Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

7. Anträge und Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 16.11.2020 ö informativ 7

Sachverhalt


  • Vorschlag von Willi Halletz, dass anstatt des Altbürger-Nachmittags am Volksfest und der Altbürgerweihnacht Gutscheine des Alpengasthofs „Glück Auf“ an die Senioren ausgegeben werden.

zum Seitenanfang

8. Informationen des Bürgermeisters

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 16.11.2020 ö informativ 8
Datenstand vom 26.07.2021 11:18 Uhr