Datum: 23.02.2021
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus
Gremium: Bau- und Umweltausschuss
Öffentliche Sitzung, 18:30 Uhr bis 20:05 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:10 Uhr bis 21:00 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung
2 Bebauungsplan Nr. 7 "Tiefenbach-Holz"; Antrag auf Abbruch des bestehenden Gewerbegebäudes und Neubau eines Gewerbegebäudes sowie Neubau von 3 Mehrfamilienhäusern Grundstück: Flur-Nrn. 1159/66 und 1159/71, jeweils Gem. Hausham Antragsteller: Obere Tiefenbach GmbH & Co.KG
3 Bebauungsplan Nr. 6 "Rathausstraße"; Antrag auf Änderung des Bebauungsplans zur Errichtung eines Doppelhauses auf Grundstück Flur-Nr. 1170/69, Gem. Hausham - Änderungs- und Auslegungsbeschluss
4 Werbeanlage an der Industriestraße 4 Grundstück Fl.Nr. 1103/6, Gem. Hausham (Grünstreifen Nähe Norma Lebensmittelmarkt)
5 Bebauungsplan Nr. 7 "Tiefenbach-Holz"; Bauantrag zur Errichtung einer Garage Grundstück: Flur-Nr. 1193/5, Gem. Hausham, Rathausstraße 62 Antragsteller: Grabichler Alfred
6 Antrag auf Nutzungsänderung von Laden in ein Studio für Prävention, Sport und Reha und von Büro und Wohnung in Praxisräume Grundstück: Flur-Nr. 1169/16, Gem. Hausham, Obere Tiefenbachstraße 8 Antragsteller: Fendl Max
7 Anfrage zur Änderung des Bebauungsplans Nr. 22 "Schlierachstraße" hinsichtlich des Grundstücks Flur-Nr. 683/2
8 Bauvoranfrage zum Neubau von landwirtschaftlichen Garagen im EG, mit Nebenräumen im KG und einer Wohneinheit im OG Grundstück: Flur-Nr. 1246/3, Gem. Hausham, Holz 86 Antragssteller: Hacklinger Josef und Helga
9 Bauantrag zum Neubau eines Einfamilienhauses mit 2 Carports; Grundstück: Flur-Nr. 1331, Gem. Hausham, Nähe Althausham 1 Antragsteller: Faltlhauser Johann
10 Antrag auf Umbau eines Einfamilienhauses mit Carport und Vereinfachung der Dachfläche in eine Giebelrichtung; Grundstück: Flur-Nr. 643/13, Gem. Hausham, Glückaufstraße 17 Antragsteller: Gangkofner Felix
11 Einbeziehungs- und Klarstellungssatzung "Huberspitzweg", 2. Änderung; Billigungs- und Auslegungsbeschluss
12 Bauantrag zur Errichtung eines Hundeübungsplatzes; Grundstück: Flur-Nr. 1672/7, Gem. Hausham, Nähe Poschmühl 94 Antragsteller: Schmiedle Veronika
13 Anträge und Anfragen
14 Informationen des Bürgermeisters

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1. Genehmigung der Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 23.02.2021 ö beschließend 1

Sachverhalt

Der Bau- und Umweltausschuss genehmigt die Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung vom 13.10.2020.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss genehmigt die Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung vom 13.10.2020.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss genehmigt die Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung vom 13.10.2020.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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2. Bebauungsplan Nr. 7 "Tiefenbach-Holz"; Antrag auf Abbruch des bestehenden Gewerbegebäudes und Neubau eines Gewerbegebäudes sowie Neubau von 3 Mehrfamilienhäusern Grundstück: Flur-Nrn. 1159/66 und 1159/71, jeweils Gem. Hausham Antragsteller: Obere Tiefenbach GmbH & Co.KG

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 23.02.2021 ö beschließend 2

Sachverhalt

Die Firma Obere Tiefenbach GmbH & Co.KG hat das an das Grundstück Flur-Nr. 1159/71 angrenzende bisherige Trigema-Grundstück Flur-Nr. 1159/66 erworben und möchte nunmehr auf beiden Grundstücken ein Gesamtkonzept für die künftige Entwicklung der Firma Lantenhammer verwirklichen.
Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 7 „Tiefenbach-Holz“, der die Grundstücke als Mischgebiet ausweist.

Vorgesehen ist der Abbruch des bestehenden Gewerbegebäudes und die Errichtung eines dreigeschossigen Gewerbegebäudes mit einer Grundfläche von ca. 1.000 m². Entstehen sollen hier eine ca. 300 m² große Ladenfläche für die Firma Essendorfer sowie Büroräume und Lagerflächen. Das Gewerbegebäude parallel zur Oberen Tiefenbachstraße stellt dabei den Abschluss der an der Oberen Tiefenbachstraße angesiedelten Gewerbebetriebe dar und dient als Abschirmung der östlich angrenzenden Wohnbebauung. Hier sind ca. drei dreigeschossige Mehrfamilienhäuser geplant.
Die für die Wohnungen und Büroräume benötigten Parkplätze werden in einer Tiefgarage errichtet, die Stellplätze für die Ladenfläche werden oberirdisch angelegt.

Um die geplante Bebauung realisieren zu können, ist eine Änderung des Bebauungsplans Nr. 7 „Tiefenbach-Holz“ notwendig. Mit der Planänderung beauftragt werden soll das Architekturbüro Freiräume, das auch die bisherigen Bebauungsplanänderungen gefertigt hat. Der Antragsteller hat die Planungskosten zu tragen.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt, den Bebauungsplan Nr. 7 „Tiefenbach-Holz“ für die Grundstücke Flur-Nrn. 1159/66 und 1159/71 im vereinfachten Verfahren zu ändern. Der Antragsteller hat die Planungskosten zu tragen.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt, den Bebauungsplan Nr. 7 „Tiefenbach-Holz“ für die Grundstücke Flur-Nrn. 1159/66 und 1159/71 im vereinfachten Verfahren zu ändern. Der Antragsteller hat die Planungskosten zu tragen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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3. Bebauungsplan Nr. 6 "Rathausstraße"; Antrag auf Änderung des Bebauungsplans zur Errichtung eines Doppelhauses auf Grundstück Flur-Nr. 1170/69, Gem. Hausham - Änderungs- und Auslegungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 23.02.2021 ö beschließend 3

Sachverhalt

Das Grundstück Flur-Nr. 1170/69 ist das einzige noch unbebaute Grundstück im Geltungsbereich des BPL Nr. 6 „Rathausstraße“.

Der Grundstückseigentümer plant nun dieses Grundstück zu bebauen. Der Bebauungsplan sieht hierfür Baugrenzen mit den Maßen 11 m x 9 m vor. Der Grundstückseigentümer möchte aber ein Doppelhaus mit den Maßen 15 m x 10,50 m errichten und die Doppelgarage an die südöstliche Grundstücksgrenze verschieben. Die geplante Wandhöhe mit 6,50 m entspricht im Durchschnitt der umliegenden Bebauung. Es handelt sich somit um eine maßvolle Nachverdichtung und Erweiterung des Baurechts.

Um die geplante Bebauung zu realisieren, muss der Bebauungsplan hinsichtlich der Baugrenzen geändert werden. Das Architekturbüro Staudinger, das auch die bisherigen Bebauungsplan-änderungen gefertigt hat, hat einen Planentwurf vorgelegt. Die Planungskosten hat der Antragsteller zu tragen.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt, den Bebauungsplan Nr. 6 „Rathausstraße“ für das Grundstück Flur-Nr. 1170/69 im vereinfachten Verfahren zu ändern und billigt den vorliegenden Planentwurf mit Begründung in der Fassung vom 11.01.2021. Die Planungskosten hat der Antragsteller zu tragen. Die Verwaltung wird mit der Durchführung des Auslegungsverfahrens beauftragt.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt, den Bebauungsplan Nr. 6 „Rathausstraße“ für das Grundstück Flur-Nr. 1170/69 im vereinfachten Verfahren zu ändern und billigt den vorliegenden Planentwurf mit Begründung in der Fassung vom 11.01.2021. Die Planungskosten hat der Antragsteller zu tragen. Die Verwaltung wird mit der Durchführung des Auslegungsverfahrens beauftragt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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4. Werbeanlage an der Industriestraße 4 Grundstück Fl.Nr. 1103/6, Gem. Hausham (Grünstreifen Nähe Norma Lebensmittelmarkt)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 23.02.2021 ö beschließend 4

Sachverhalt

Mit Beschluss vom 14.09.2017 hat der Bau- und Umweltausschuss das gemeindliche Einvernehmen zu dem an der Industriestraße in dem Grünstreifen nähe dem NORMA-Lebensmittelmarkt errichteten Werbepylon der Firma Sixtus erteilt, befristet bis 31.12.2020.
Die Baugenehmigung des Landratsamts Miesbach ist unbefristet erteilt.
Zwischenzeitlich hat die Firma Sixtus ihren Firmensitz aus dem Gemeindegebiet Hausham verlegt, der Werbepylon steht aber noch, wenn auch ohne Beschriftung.
Nunmehr haben andere Gewerbetreibende der Industriestraße 5 – 13 angefragt, ob es nicht möglich ist, den bestehenden Pylon mit ihrer Werbung zu bestücken. Die Firma Sixtus kann sich die Benutzung des Pylons durch andere Gewerbebetriebe der Industriestraße durchaus vorstellen.

Nach § 3 Abs. 2 der Satzung über die Genehmigung und Gestaltung von Werbeanlagen der Gemeinde Hausham ist eine Werbeanlage, die nicht an der Stätte der Leistung ist, unzulässig.

Eine Werbetafel für einen Gewerbebetrieb, dessen Standort außerhalb des Grundstücks der Stätte der Leistung liegt, stellt eine Anlage für Fremdwerbung dar und ist damit als eigenständige gewerbliche Hauptnutzung zu betrachten. Die planungsrechtliche Zulässigkeit ist deshalb hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung wie die eines selbständigen Gewerbebetriebes in dem jeweiligen Baugebiet zu beurteilen.

Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 23 „Industriestraße“ im Sondergebiet Einkaufszentrum. Der Bebauungsplan trifft keine Festsetzungen hinsichtlich Werbeanlagen. In einem Sondergebiet für Handel (Einkaufszentrum) ist eine Werbeanlage für Wirtschaftswerbung zulässig.

Da der Pylon bereits baurechtlich genehmigt ist, sollte mit den Gewerbetreibenden an der Industriestraße 5 – 13 über den Inhalt der von ihnen beabsichtigten Werbung gesprochen werden.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss beauftragt die Verwaltung, die Übernahme des Pylons mit der Firma Sixtus zu vereinbaren und im Übrigen ein Werbekonzept zu erstellen.
 

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss beauftragt die Verwaltung, die Übernahme des Pylons mit der Firma Sixtus zu vereinbaren und im Übrigen ein Konzept für ein Verkehrsleitsystem für Gewerbehinweisanlagen im gesamten Gemeindegebiet zu erstellen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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5. Bebauungsplan Nr. 7 "Tiefenbach-Holz"; Bauantrag zur Errichtung einer Garage Grundstück: Flur-Nr. 1193/5, Gem. Hausham, Rathausstraße 62 Antragsteller: Grabichler Alfred

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 23.02.2021 ö beschließend 5

Sachverhalt

Herr Grabichler beantragt die Errichtung einer Garage mit 9,05 m x 5,13 m und einer Einfahrtshöhe von 3,40 m.

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 7 „Tiefenbach-Holz“ in einem Allgemeinen Wohngebiet.
Das Baufenster für eine Garage ist in der Originalfassung des Bebauungsplans eingezeichnet, allerdings wurde die Garage bis jetzt nie errichtet.

Da die Wandhöhe der geplanten Garage höher ist als eine mittlere Wandhöhe bis zu 3 m, handelt es sich um keine nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BayBo verfahrensfreie Garage.
Von der Rathausstraße aus gesehen nimmt die Garage die Dachneigung der östlich angrenzenden Garage auf, bleibt am First aber um ca. 86 cm niedriger, so dass ein Satteldach entsteht.
Da das Bauvorhaben den Vorgaben des Bebauungsplans entspricht und die Voraussetzungen des Art. 58 Abs. 1 und Abs. 2 BayBO vorliegen, kann die Behandlung des Bauantrags im Genehmi-gungsfreistellungsverfahren beantragt werden.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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6. Antrag auf Nutzungsänderung von Laden in ein Studio für Prävention, Sport und Reha und von Büro und Wohnung in Praxisräume Grundstück: Flur-Nr. 1169/16, Gem. Hausham, Obere Tiefenbachstraße 8 Antragsteller: Fendl Max

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 23.02.2021 ö beschließend 6

Sachverhalt

Der Antragsteller hat nunmehr alle Nutzungseinheiten seines südlichen Neubaus auf dem Grundstück Flur- Nr. 1169/16 vermieten können.
Es wird deshalb im Erdgeschoss eine Nutzungsänderung von einem Laden zu einem Studio für Prävention, Sport und Reha (Fitnessstudio) beantragt, im Obergeschoss eine Nutzungsänderung von Büroräumen in eine Arztpraxis und im Dachgeschoss entsteht an Stelle einer Wohnung eine Hebammenpraxis.

Für das Fitnessstudio errechnen sich 3 Stellplätze, für die beiden Praxen insgesamt 7 Stellplätze. Bisher sind für die 3 Nutzungseinheiten 8 Stellplätze vorgesehen, somit sind zusätzlich noch 2 Stellplätze anzulegen, die auch nachgewiesen werden können.
Die Betriebszeiten des Fitnessstudios sind an Werktagen von 07:00 – 23:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 09:00 – 20:00 Uhr geplant.

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des BPL 40 „Obere Tiefenbachstraße Süd“ im Gewerbegebiet und entspricht den Vorgaben des Bebauungsplans.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorliegenden Plänen.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorliegenden Plänen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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7. Anfrage zur Änderung des Bebauungsplans Nr. 22 "Schlierachstraße" hinsichtlich des Grundstücks Flur-Nr. 683/2

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 23.02.2021 ö vorberatend 7

Sachverhalt

Das Grundstück Flur-Nr. 683/2, Nähe Schlierachstraße, liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 22 „Schlierachstraße“ und ist als „Gefährdungsbereich lt. Gutachten Deutsche Montan Technologie GmbH vom 06.04.2006 festgesetzt. Da auf dem Grundstück tagenaher Bergbau / Tagesöffnungen vorhanden sind, sind für eine Nutzung des Grundstücks zu Wohnbauzwecken gemäß dem Gutachten der Firma DMT vom 20.04.2006 umfangreiche Sicherungsmaßnahmen notwendig.
  1. Es müssten Bohrarbeiten zum Erkunden der Lagerstätte, zum Aufsuchen der beiden Schächte und der Stollenstrecke sowie zur Untersuchung des Flözes Großkohl erfolgen.
  2. Eine Kostenschätzung für die mit hoher Wahrscheinlichkeit erforderlichen Sicherungsarbeiten können erst nach Vorlage der Erkundungsbohrergebnisse aus Kenntnis des tatsächlichen Gefährdungsumfangs erfolgen. Gerade bei einer Schachtsicherung können alternative Maßnahmen wie
  • Aufbringen einer Abdeckplatte nach statischen Erfordernissen und in Abhängigkeit zur Standsicherheit des umgebenden Gebirges,
  • Stabilisierung einer ggf. vorhanden Lockermassenverfüllung oder Verfüllung mit anschließenden Nachinjektion oder
  • Einbringen von kohäsiven Füllsäulenabschnitt
in Betracht kommen, die kostenmäßig differieren.

Die auf Grundlage der Sachverhalte durchgeführte, überschlägige Kostenschätzung für die notwendigen Sicherungsarbeiten geht hier von beträchtlichen Kosten aus.

Um für eine künftige Verwertung des Grundstücks zu Wohnbauzwecken Planungssicherheit zu erhalten, stellt die Grundstückseigentümerin den Antrag, ob bei Durchführung der Sicherungsmaßnahmen gemäß den Vorgaben des Gutachtens eine Änderung des Bebauungsplans mit Aufnahme eines Baufensters für das Grundstück in Aussicht gestellt werden kann.
Die Firma E.ON SE geht bei einer Sicherung des Grundstücks gemäß den Vorgaben des Gutachtens durch eine Fachfirma von einer technischen Bebaubarkeit des Grundstücks aus.
Das Grundstück ist mit einem Bergschadensverzicht zugunsten der Oberkohle belastet. Eine Löschung des Bergschadensverzichts ist möglich, muss aber separat bei E.ON SE beantragt werden und die Bedingungen für die Löschung werden dann auch mitgeteilt.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss kann sich grundsätzlich eine Änderung des Bebauungsplans Nr. 22 „Schlierachstraße“ zur Ausweisung des Grundstücks Flur-Nr. 683/2 als Baugrundstück im östlichen Bereich entlang der Schlierachstraße mit einer Fläche von ca. 500 m² vorstellen, sofern der Nachweis erbracht ist, dass die für eine Bebaubarkeit des Grundstücks erforderlichen Sicherungsmaßnahmen durch eine Fachfirma ausgeführt wurden und durch die Firma E.ON SE abgenommen wurden.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss kann sich grundsätzlich eine Änderung des Bebauungsplans Nr. 22 „Schlierachstraße“ zur Ausweisung des Grundstücks Flur-Nr. 683/2 als Baugrundstück im östlichen Bereich entlang der Schlierachstraße mit einer Fläche von ca. 500 m² vorstellen, sofern der Nachweis erbracht ist, dass die für eine Bebaubarkeit des Grundstücks erforderlichen Sicherungsmaßnahmen durch eine Fachfirma ausgeführt wurden und durch die Firma E.ON SE abgenommen wurden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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8. Bauvoranfrage zum Neubau von landwirtschaftlichen Garagen im EG, mit Nebenräumen im KG und einer Wohneinheit im OG Grundstück: Flur-Nr. 1246/3, Gem. Hausham, Holz 86 Antragssteller: Hacklinger Josef und Helga

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 23.02.2021 ö beschließend 8

Sachverhalt

Die Antragsteller möchten wissen, ob auf dem Grundstück Flur-Nr. 1246/3 folgende Bebauung möglich ist:
In der Bauvoranfrage der Antragsteller geht es um den Abbruch eines Nebengebäudes und den Neubau einer landwirtschaftlichen Garage im EG, Nebenräume im KG und einer Wohneinheit im OG an gleicher Stelle. Der Neubau soll eine Größe von 8,00 m x 13,00 m und eine Wandhöhe von 6,80 m aufweisen.

Aus dem Bauplan vom 02.05.1941 geht die Genehmigung einer Wagenschupfe auf dem Grundstück Flur-Nr. 1246/3 hervor. Diese ist mittlerweile sehr baufällig.

Die Verwaltung ist der Auffassung, dass das Bauvorhaben dem Innenbereich zugeordnet und als Baulücke betrachtet werden kann und somit die Beurteilung nach § 34 Abs. 1 BauGB erfolgen kann.  
Es würde sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Ebenso ist die Erschließung gesichert. Das Ortsbild wird dadurch nicht beeinträchtigt.

Sollte entgegen der Auffassung der Gemeindeverwaltung das Baugrundstück dem Außenbereich zugerechnet werden, wäre auch eine Genehmigung nach §35 BauGB denkbar.
Nach § 35 Abs. 2 i. V. m. Abs. 4 Nr. 2 BauGB ist die Neuerrichtung eines gleichartigen Gebäudes möglich, wenn die Benutzung und Ausführung die öffentlichen Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Die weiteren Voraussetzungen nach § 35 Abs. 4 Nr. 2 BauGB sind erfüllt.
  1. Das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden.
  2. Das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf.
  3. Das vorhandene Gebäude wird von den Eigentümern benutzt.
Das neu errichtete Gebäude wird für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss stellt bei Einreichung eines Bauantrags die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens in Aussicht.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss stellt bei Einreichung eines Bauantrags die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens in Aussicht.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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9. Bauantrag zum Neubau eines Einfamilienhauses mit 2 Carports; Grundstück: Flur-Nr. 1331, Gem. Hausham, Nähe Althausham 1 Antragsteller: Faltlhauser Johann

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 23.02.2021 ö beschließend 9

Sachverhalt

Herr Faltlhauser möchte auf dem südlichen Teilbereich des Grundstücks Flur-Nr. 1331/0 ein Einfamilienhaus mit 2 Carports (11,20 m x 9 m, Wandhöhe 5,81 m, Dachneigung 22°) errichten.

Das Bauvorhaben liegt in einem Dorfgebiet. Laut Flächennutzungsplan ist das Grundstück für die landwirtschaftliche Nutzung ausgewiesen. Auf Grund der westlich und östlich angrenzenden Bebauungen um das Grundstück kann man den südlichen Teilbereich der Flur-Nr. 1331 als Bebauungslücke ansehen. Die Beurteilung kann deshalb nach § 34 BauGB erfolgen. Grundsätzlich bestehen planungsrechtlich keine Bedenken.

Auf dem Grundstück befindet sich der verrohrte Schatzlgraben, dessen genaue Lage allerdings nicht bekannt ist. Vor Beginn der Baumaßnahmen ist deshalb erst die genaue Lage des Schatzlgrabens festzustellen.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen. Vor Beginn der Baumaßnahmen ist erst die genaue Lage des Schatzlgrabens festzustellen. Die Lage des Neubaus ist so zu wählen, dass die Leitungsführung des Schatzlgrabens nicht beeinträchtigt wird.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen. Vor Beginn der Baumaßnahmen ist erst die genaue Lage des Schatzlgrabens festzustellen. Die Lage des Neubaus ist so zu wählen, dass die Leitungsführung des Schatzlgrabens nicht beeinträchtigt wird.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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10. Antrag auf Umbau eines Einfamilienhauses mit Carport und Vereinfachung der Dachfläche in eine Giebelrichtung; Grundstück: Flur-Nr. 643/13, Gem. Hausham, Glückaufstraße 17 Antragsteller: Gangkofner Felix

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 23.02.2021 ö beschließend 10

Sachverhalt

Herr Gangkofner beantragt den Umbau eines Einfamilienhauses mit Carport und einer Vereinfachung der Dachfläche in eine Giebelrichtung.

Das Grundstück Flur-Nr. 643/13 liegt in einem allgemeinen Wohngebiet im Geltungsbereich des Bebauungsplans mit Erhaltungssatzung Nr. 12 „Abwinkl“.

Der Antragsteller beabsichtigt auf der Südseite die Terrasse und den Balkon mit einer Glasfront zu verschließen. Dadurch entsteht mehr Wohnraum. Auf der Westseite wird der bestehende Schuppenanbau durch einen Carport mit 2 hintereinanderliegenden Stellplätzen ersetzt. An den Grundflächen des Gebäudes wird nichts verändert.

Da der Dachstuhl erneuert wird, ist geplant, dass die Dachführung vereinfacht wird. Momentan besteht ein Giebel mit West-Ost Führung und einer mit Nord-Süd Führung. Nach dem Umbau ergibt sich eine Giebelrichtung von Norden nach Süden. In der Erhaltungssatzung ist festgesetzt, dass auch im Falle von Ersatzbauten die bestehenden Traufhöhen und die Dachneigungen einzuhalten sind. Die Dachneigung des Bestandsdaches beträgt 32°, die auch beim neuen Dachstuhl eingehalten werden muss und deswegen nicht der Gestaltungssatzung entspricht.
Das Bauvorhaben entspricht den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 12 „Abwinkl“.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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11. Einbeziehungs- und Klarstellungssatzung "Huberspitzweg", 2. Änderung; Billigungs- und Auslegungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 23.02.2021 ö beschließend 11

Sachverhalt

Der Bau- und Umweltausschuss hat in der Sitzung vom 13. Oktober 2020 beschlossen, den Geltungsbereich der Einbeziehungs- und Klarstellungssatzung „Am Huberspitzweg“ hinsichtlich der Grundstücke Flur-Nrn. 707/8 und 669/8 zu ändern.
Das Teilgrundstück der Flur-Nr. 669/8 wird aus dem Geltungsbereich der Satzung herausgenommen und in den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 42 integriert.
Das Bauvorhaben bezieht sich auf den nördlichen Teilbereich des Grundstücks Flur-Nr. 707/8.
Geplant ist ein Einfamilienhaus mit integrierter Garage mit den Maßen 11 m x 9 m, deshalb wird im Baufenster eine Grundfläche von 100 m² festgesetzt. Als maximale Wandhöhe werden 7,80 m an der Nordostecke des Gebäudes festgesetzt.

Ein Umweltbericht wurde erstellt.
Die Gesamtausgleichsverpflichtung für die Einbeziehungssatzung beträgt 350 m² nach der Berechnung der Landschaftsarchitekten Umwelt und Planung S. Schwarzmann und J. Schneider.
Gemäß Leitfaden sind für den Ausgleichsbedarf die Schutzgüter Boden, Wasser, Klima/Luft, Pflanzen- und Tiere sowie Landschaftsbild zu bewerten.
Aufgrund der genannten Schutzgüter weist die Eingriffsfläche eine mittlere Bedeutung für Naturhaushalt und Landschaftsbild (Kategorie II) auf.
Die Ausgleichsmaßnahme erfolgt auf dem südlichen Teil des Eingriffsgrundstückes mit der Flur-Nr. 707/8. Hier soll auf einem steilen Geländeabschnitt die Pflanzung einer mesophilen Hecke mit 19 m x 6 m im Anschluss an das bestehende Gehölz (Waldrand) erfolgen. So kann sich das Gehölz nach Westen weiter fortsetzen.
Der südlich davon liegende, etwas flacher geneigte Hangbereich soll als extensive Wiese mit 3 Obstbäumen gestaltet werden, so dass ein lockerer Übergang in Richtung Siedlungsrand entsteht.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss billigt vorliegenden Planentwurf mit Begründung und textlichen Festsetzungen und beauftragt die Verwaltung mit der Durchführung des Auslegungsverfahrens.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss billigt vorliegenden Planentwurf mit Begründung und textlichen Festsetzungen und beauftragt die Verwaltung mit der Durchführung des Auslegungsverfahrens.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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12. Bauantrag zur Errichtung eines Hundeübungsplatzes; Grundstück: Flur-Nr. 1672/7, Gem. Hausham, Nähe Poschmühl 94 Antragsteller: Schmiedle Veronika

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 23.02.2021 ö 12

Sachverhalt

Die Antragstellerin beabsichtigt, auf einer ca. 18 m x 12 m großen Teilfläche des Grundstücks Flur-Nr. 1672/7, nördlich angrenzend an die Wohnbebauung Poschmül 94, einen Hundeübungsplatz zu errichten. Der Platz wird mit Holzpfosten und einem Weidezaun eingezäunt, weitere feste Bauten werden nicht errichtet. Es werden maximal 5 Hunde gleichzeitig unterrichtet.

Parkplätze stehen an der westlichen Grundstücksgrenze von Poschmühl 93 b und auf dem Grundstück Poschmühl 94 zur Verfügung, die Grundstückseigentümer haben ihr Einverständnis hierzu erklärt.
Das Vorhaben liegt im Außenbereich in einer Fläche für die Landwirtschaft. Gemäß § 35 BauGB sind im Außenbereich nur privilegierte und außenbereichsverträgliche Vorhaben zulässig.  Da lediglich eine Umzäunung des Geländes geplant ist, kann das Vorhaben als außenbereichs-verträglich angesehen werden.  

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorliegenden Plänen.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorliegenden Plänen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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13. Anträge und Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 23.02.2021 ö informativ 13
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14. Informationen des Bürgermeisters

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 23.02.2021 ö informativ 14
Datenstand vom 06.05.2021 09:25 Uhr