Datum: 19.04.2021
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Glück Auf Saal
Gremium: Gemeinderat
Öffentliche Sitzung, 18:00 Uhr bis 20:10 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:25 Uhr bis 23:00 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung
2 Gemeindewald; Informationen zum aktuellen Sachstand Bundeswaldprämie; hierzu wird Herr Peter Lechner, Forstamt Schliersee, anwesend sein
3 Haushalt 2021; Verabschiedung der Haushaltssatzung mit Haushaltsplan 2021
4 Genehmigung des Finanzplanes für die Jahre 2020 bis 2024
5 Bebauungsplan Nr. 44 "Rathausstraße Süd"; - Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen - Satzungsbeschluss
6 Anträge und Anfragen
7 Informationen des Bürgermeisters

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1. Genehmigung der Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 19.04.2021 ö beschließend 1

Beschlussvorschlag

Die Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung vom 25.03.2021 wird genehmigt.

Beschluss

Die Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung vom 25.03.2021 wird genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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2. Gemeindewald; Informationen zum aktuellen Sachstand Bundeswaldprämie; hierzu wird Herr Peter Lechner, Forstamt Schliersee, anwesend sein

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 19.04.2021 ö 2

Sachverhalt

Die Bundesregierung hat vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie und als Reaktion auf deren wirtschaftliche Folgen ein Konjunktur- und Zukunftspaket beschlossen. In diesem Rahmen stellt die Bundesregierung auch dem Sektor Forst und Holz Subventionssummen bereit. Insgesamt sind dies 700 Mio. Euro.

Von den Waldbesitzern können Bundeswaldprämien beantragt werden, sofern die Nachhaltigkeit der Waldbewirtschaftung zertifiziert ist.

Waldbesitzer können einmalig einen Förderbetrag in Höhe von EUR 100,-- pro Hektar Wald erhalten. Voraussetzung ist u. a. der Nachweis der nachhaltigen Bewirtschaftung des Waldbesitzes und dessen Zertifizierung.

Die Forstbetriebsfläche im Gemeindegebiet Hausham beläuft sich auf 94,3 Hektar. Diese Fläche setzt sich zusammen aus 88,9 Hektar Holzbodenfläche und 5,4 Hektar Nicht-Holzbodenfläche. Die Gemeinde Hausham dürfte insoweit größter Waldbesitzer im Landkreis Miesbach sein. Die Gemeinde Hausham ist zwar eine sehr kleine Gemeinde, aber mit sehr großem Waldbesitz.

Über die Waldbewirtschaftung besteht eine vertragliche Vereinbarung mit dem Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Holzkirchen, Bereich Forsten.

Der Gemeindewald Hausham befindet sich ganz überwiegend in einem sehr guten und forstwirtschaftlich sehr hochwertigen Zustand.

Gemeinsam mit dem Sachbearbeiter des Amtes für Landwirtschaft und Forsten, Peter Lechner, sowie unserem Referenten für Wald- und Grünlandbesitz, Hans Bramböck und dem Gemeindekämmerer, Martin Reisberger, wurde bereits im Dezember 2020 ein Antrag auf Gewährung der Bundeswaldprämie gestellt. Es ist sehr erfreulich, dass die Gemeinde Hausham nunmehr den Bescheid der Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe e.V. erhalten hat mit dem Inhalt, dass die Gemeinde Hausham eine Prämie im Rahmen des Programmes „Bundeswaldprämie“ in Höhe von EUR 9.300,-- erhält.

Die Unterlagen zur Bundeswaldprämie sowie die Unterlagen des Bescheides vom 02.03.2021 fügen wir bei.

Herr Peter Lechner vom Amt für Landwirtschaft und Forsten wird das Projekt erläutern.

- Ohne Abstimmung -.

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

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3. Haushalt 2021; Verabschiedung der Haushaltssatzung mit Haushaltsplan 2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 19.04.2021 ö beschließend 3

Sachverhalt

In der Hauptverwaltungsausschusssitzung am 24. März 2021 wurde der Entwurf der Haushaltssatzung und des Haushaltsplans für 2021 ausführlich besprochen.

Der Hauptverwaltungsausschuss  hat dem Gemeinderat die Beschlussfassung entsprechend des vorgelegten Haushaltsentwurfes empfohlen.

Beschlussvorschlag

Haushaltssatzung

Haushaltssatzung der Gemeinde Hausham - Landkreis Miesbach

für das Haushaltsjahr   2021
Auf Grund des Art. 63 ff. der Gemeindeordnung erlässt die Gemeinde folgende
Haushaltssatzung:
       
§ 1
Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2021 wird hiermit festgesetzt; er schließt
im Verwaltungshaushalt
in den Einnahmen und Ausgaben mit      20.761.200      EUR          
und im Vermögenshaushalt
in den Einnahmen und Ausgaben mit       8.570.500       EUR            


§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite zur Finanzierung von Ausgaben im Vermögenshaushalt wird auf     2.060.000   EUR         festgesetzt.


§ 3
Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.


§ 4
Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern werden wie folgt
festgesetzt
1. Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe - A                280 v.H.
  1. für die Grundstücke - B                                                           310 v.H.

  1. Gewerbesteuer                                                                                380 v.H.


§ 5
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf           2.500.000   EUR         festgesetzt.



§ 6
Der als Anlage beigefügte Stellenplan wird anerkannt und genehmigt.


§ 7
Die Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2021 in Kraft.

Beschluss

Haushaltssatzung

Haushaltssatzung der Gemeinde Hausham - Landkreis Miesbach

für das Haushaltsjahr   2021
Auf Grund des Art. 63 ff. der Gemeindeordnung erlässt die Gemeinde folgende
Haushaltssatzung:
       
§ 1
Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2021 wird hiermit festgesetzt; er schließt
im Verwaltungshaushalt
in den Einnahmen und Ausgaben mit      20.761.200      EUR          
und im Vermögenshaushalt
in den Einnahmen und Ausgaben mit       8.570.500       EUR            


§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite zur Finanzierung von Ausgaben im Vermögenshaushalt wird auf     2.060.000   EUR         festgesetzt.


§ 3
Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.


§ 4
Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern werden wie folgt
festgesetzt
1. Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe - A                280 v.H.
  1. für die Grundstücke - B                                                           310 v.H.

  1. Gewerbesteuer                                                                                380 v.H.


§ 5
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf           2.500.000   EUR         festgesetzt.



§ 6
Der als Anlage beigefügte Stellenplan wird anerkannt und genehmigt.


§ 7
Die Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2021 in Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

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4. Genehmigung des Finanzplanes für die Jahre 2020 bis 2024

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 19.04.2021 ö 4

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat genehmigt die Finanzplanung für die Jahre 2020 bis 2024.

Beschluss

Der Gemeinderat genehmigt die Finanzplanung für die Jahre 2020 bis 2024.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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5. Bebauungsplan Nr. 44 "Rathausstraße Süd"; - Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen - Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 19.04.2021 ö beschließend 5

Sachverhalt

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 11.02.2021 den geänderten Entwurf für diesen Bebauungsplan gebilligt und die Verwaltung mit der erneuten Durchführung des Auslegungsverfahrens beauftragt.

Ergebnis des Auslegungsverfahrens
A) Beteiligung der Träger öffentlicher Belange

Landratsamt Miesbach, Architektur, Städtebau und Untere Immissionsschutzbehörde
Keine Bedenken

Landratsamt Miesbach, Wasser- und Bodenschutzrecht, Schreiben vom 30.03.2021
Die Stellungahme entspricht der Stellungnahme vom 29.12.2020

Landratsamt Miesbach, Untere Straßenverkehrsbehörde, Schreiben vom 24.03.2021
Grundsätzlich bestehen keine Einwände gegen die Planung, jedoch ergehen folgende Hinweise:
Auf die ggf. bestehende Notwendigkeit einer ordnungsgemäßen Widmung der öffentlichen Verkehrsflächen i.S.d. BayStrWG oder deren Anpassung – insbesondere des Gehwegs an der B 307 wird hingewiesen. Hier wird auch empfohlen, diesen auszubauen und auch einen direkten Zugang/Zufahrt für den Radverkehr zum Bebauungsgebiet zu schaffen.
Ferner wird auch die Errichtung ausreichend dimensionierter Radabstellanlagen empfohlen.
Bei der Gestaltung und dem Unterhalt der Zufahrt(en) von der Rathausstraße ist im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs für ausreichende Sichtbeziehungen zu sorgen, im Plan einzutragende Sichtdreiecke sind nachhaltig freizuhalten.

Landratsamt Miesbach, Untere Naturschutzbehörde, Schreiben vom 11.03.3021
Bei den grünordnerischen Festsetzungen steht zu dem Punkt „Einzelbaum, neu zu pflanzen“ der Nebensatz „lagemäßige Empfehlung“.
Dies wird in der Stellungnahme zum Schreiben der unteren Naturschutzbehörde vom 30.12.2020 noch einmal näher ausgeführt: „Die in der Planzeichnung eingezeichneten Standorte und die Anzahl der Bäume stellen eine lagemäßige Empfehlung dar, wo möglich, werden Bäume gepflanzt, ergänzt mit Sträuchern, um eine Durchgrünung zu erzielen.“
Wir weisen darauf hin, dass eine derart unbestimmte Festsetzung im Rahmen einer Baugenehmigung im Konfliktfall nicht nachvollziehbar ist, jedenfalls könnte eine Pflanzung von straßengliedernden Bäumen nicht durchgesetzt werden. Die Bäume könnten dann genauso gut im hinteren Grundstücksteil, d.h. nicht an der Erschließungsstraße gepflanzt werden.
Beabsichtigt war es vermutlich, geringfügige Lageverschiebungen der Baumstandorte aufgrund von bautechnischen und sonstigen planerischen Erfordernissen zu ermöglichen, unter Einhaltung der grundsätzlichen Vorgabe, an der Erschließungsstraße Bäume in der festgesetzten Anzahl zu pflanzen. Dieses Ziel läßt sich aber mit der gewählten Formulierung nicht erreichen.
Wir bitten deshalb darum, die Formulierung entsprechend zu überarbeiten.



Stellungnahme der Gemeinde
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahmen zur Kenntnis.
Der bestehende Geh- und Radweg liegt nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplans und wird baulich nicht verändert. Der Zugang für Radfahrer zum Plangebiet ist sowohl von der Rathausstraße als auch vom Tratberg möglich.

Unter A) Festsetzungen durch Planzeichnung und Planzeichenerklärung wird Punkt 5 folgendermaßen gefasst:
Einzelbaum, neu zu pflanzen, im begründeten Bedarfsfall kann vom Standort um bis zu 3 Meter abgewichen werden.


Regierung von Oberbayern, Schreiben vom 17.03.2021
Die Regierung von Oberbayern hat zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 44 bereits mit Schreiben vom 10.12.2020 Stellung genommen, auf diese Stellungnahme wird verwiesen.
Im Ergebnis waren wir zu der Einschätzung gelangt, dass die Planung bei Berücksichtigung der Belange des Immissionsschutzes den Erfordernissen der Raumordnung nicht entgegensteht. Gemäß dem Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderats vom 11.02.2021 wurde die zuständige Fachaufsichtsbehörde am Verfahren beteiligt, es wurden keine grundsätzlich gegen die Planung sprechenden Einwände erhoben.

Bewertung
Die inzwischen vorgenommenen Änderungen haben keinen Einfluss auf das Ergebnis der landesplanerischen Bewertung. Die Planung in der Fassung vom 10.02.2021 ist weiterhin grundsätzlich mit den Erfordernissen der Raumordnung vereinbar.
Wir bitten um ergänzende Angaben, wie viele Wohneinheiten voraussichtlich im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 44 realisiert werden sollen, zumal diese Information auch im Hinblick auf die Ermittlung des Flächenbedarfs für andere in Aufstellung befindliche Bebauungspläne der Gemeinde Hausham von Bedeutung ist.

Planungsverband Region Oberland, Schreiben vom 09.04.2021
Schließt sich der Stellungnahme der höheren Landesplanungsbehörde an.


Straßenbauamt Rosenheim, Schreiben vom 31.03.2021

2.1 Grundsätzliche Stellungnahme 

 
Gegen die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 44 „Rathausstraße Süd“ in der Fassung vom 10.02.2021 bestehen seitens des Staatlichen Bauamtes Rosenheim sowohl vom Fachbereich Straßenbau, vom Fachbereich Konstruktiven Ingenieurbau als auch vom Fachbereich Hochbau keine Einwände, wenn die unter 2.2 ff genannten Punkte beachtet werden.  
 

2.2 Ziele der Raumordnung und Landesplanung, 

die eine Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB auslösen
  • keine –
 
2.3 Beabsichtigte eigene Planungen und Maßnahmen, 
die den o. g. Plan berühren können, mit Angabe des Sachstandes
  • keine –

2.4 Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, 

die im Regelfall in der Abwägung nicht überwunden werden können, Angabe der Rechtsgrundlage sowie Möglichkeiten der Überwindung (z.B. Ausnahmen oder Befreiungen)
 
Das vom Geltungsbereich des Bebauungsplanes betroffene Gebiet liegt sowohl aus verkehrsrechtlicher wie auch aus straßenbaurechtlicher Sicht innerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrt der B 307 in Hausham. Die B 307 ist in diesem Abschnitt mit derzeit 7.610 Kfz/24h bei einem Schwerverkehrsanteil von 132 Fz/24h (Verkehrszählung 2015) belastet.
 
Neu zu pflanzende Bäume und Sträucher dürfen nur hinter dem bestehenden Gehweg unter Einhaltung der Sichtdreiecke gepflanzt werden. Das Lichtraumprofil der B 307 sowie des Gehweges ist freizuhalten.
 
Erschließung: 
Die Erschließung der 7 Mehrfamilienhäuser, deren Tiefgarage und Stellplätze hat, wie in den Planunterlagen vorgesehen, ausschließlich über zwei Ein- und Ausfahrten auf die im Norden vorbeiführende, als Ortsstraße gewidmete Rathausstraße, welche dann in die B 307 einmündet sowie aus südlicher Richtung über die Tratbergstraße II zu erfolgen, welche ebenso in die B 307 mündet.  
 
Die Einmündungen der Rathausstraße und der Tratbergstraße II in die B 307 ist in Lage und Höhe unverändert beizubehalten.
 
Direkte Zufahrten und Zugänge zur B 307 dürfen nicht angelegt werden. Dies gilt auch während der Bauzeit.
 
Alle bestehenden direkten Ein- und Ausfahrten zur B 307 werden zurückgebaut und geschlossen. Die Schließung dieser Zufahrten stellt eine erhebliche Verbesserung der Verkehrssicherheit dar.  
 

Sichtflächen 

Zur Sicherstellung von ausreichenden Sichtflächen beim Ein- und Ausfahren im Bereich der Einmündungen der Rathausstraße und der Tratbergstraße II auf die B 307 sind wegen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs weiterhin ausreichende Sichtdreiecke gemäß RASt 06 Abschnitt 6.3.9.3 bezogen auf die Fahrbahn mit den Abmessungen von 5,00 Tiefe ab dem durchgehenden Fahrbahnrand und 70,0 m Schenkellänge parallel zur Bundesstraße in beide Richtungen herzustellen und auf Dauer freizuhalten.  
 
Zur Sicherstellung von ausreichenden Sichtflächen beim Ein- und Ausfahren im Bereich der Einmündung der Rathausstraße auf den Geh- und Radweg sind wegen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs ausreichende Sichtdreiecke gemäß RASt 06 Abschnitt 6.3.9.3 bezogen auf den Geh- und Radweg mit den Abmessungen von 3,0 m Tiefe ab der Mittelachse des Geh- und Radweges und 30,0 m Schenkellänge parallel zum Geh- und Radweg in beide Richtungen herzustellen und auf Dauer freizuhalten.
 
Innerhalb der Sichtflächen dürfen neue Hochbauten nicht errichtet werden; Wälle, Sichtschutzzäune, Zäune, Lärmschutzwände, Anpflanzungen aller Art sowie Stapel, Haufen u.ä. mit dem Grundstück nicht fest verbundene Gegenstände dürfen nicht angelegt werden, wenn sie sich mehr als 0,80 m über die Fahrbahnebene erheben. Ebenso wenig dürfen dort genehmigungs- und anzeigefreie Bauten oder Stell- und Parkplätze errichtet und Gegenstände gelagert oder hinterstellt werden, die diese Höhe überschreiten. Dies gilt auch für die Dauer der Bauzeit.
 

Einfriedung 

Sollte eine Einfriedung errichtet werden, hat dies ausschließlich auf Privatgrund unter Einhaltung der Sichtdreiecke zu erfolgen.

Lärmschutz 

Auf die von der B 307 ausgehenden Emissionen wird hingewiesen. Die vorgesehenen Bebauungsabstände genügen voraussichtlich nicht zum Schutz der Anlieger vor Lärm-, Staub- und Abgasimmissionen. Eventuelle erforderliche Lärmschutzmaßnahmen wie Wälle, Wände, Fensterdichtungen oder Dämmungen werden nicht vom Baulastträger der Straße übernommen (Verkehrslärmschutzverordnung – 16. BImSchV). Die für die Bemessung von Immissionsschutzeinrichtungen nötigen Angaben sind über die Immissionsschutzbehörde zu ermitteln.  
 

Lärmschutzwände 

 
Standort:
Die erforderlichen Lärmschutzwände entlang der B 307 sind auf der Brüstung der neu zu errichtenden Rampenanlage parallel zur Bundesstraße mit einer Gesamthöhe von ca. 3,00 m vorgesehen.
 
Standsicherheit / Unterhaltung:
Die Lärmschutzwände müssen wegen deren Höhe hinsichtlich der Standfestigkeit und Konstruktion den statischen Beanspruchungen nach den einschlägigen Vorschriften, insbesondere der Windlast, genügen. Dies ist nachzuweisen. Die Standsicherheitsnachweise sowie die Ausführungsplanung sind durch einen geeigneten, in Bayern anerkannten Prüfingenieur für Standsicherheit zu prüfen. Eine entsprechende geprüfte Statik ist vorzuhalten.  
 
Die Lärmschutzwände müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen, insbesondere auch der ZTV-LSW 06. Darüber hinaus müssen die notwendigen allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen vorliegen.  
 
Die Lärmschutzwände obliegen sowohl in der Bau- und Unterhaltungslast als auch in der Verkehrssicherungspflicht dem Antragsteller. In Anlehnung an die DIN 1076 „Ingenieurbauwerke im Zuge von Straßen und Wegen - Überwachung und Prüfung“ sind in regelmäßigen Abständen Bauwerksprüfungen hinsichtlich des Gebrauchs- und Substanzwertes durch eine zertifizierte Prüfstelle (z.B. Ingenieurbüro, TÜV oder Dekra) durchzuführen. Die Lärmschutzwände sind regelmäßig auf Standfestigkeit, Beschädigungen und dgl. zu untersuchen. Sollten sie beschädigt sein oder bauliche Mängel, die die Standsicherheit beeinträchtigen aufweisen, so sind sie instand zu setzen.
 
Sämtliche mit der Bau- und Unterhaltung der Lärmschutzwände anfallenden Kosten sind vom Antragsteller zu übernehmen.  
 
Die Straßenbauverwaltung ist von allen Ansprüchen Dritter, die infolge der Nutzung, des Bestehens, der Aufstellung und Beseitigung sowie Schäden an den Lärmschutzwänden durch Straßenunterhaltungsmaßnahmen, wie z. B. Winterdienst, oder durch unvorhersehbare Ereignisse (z. B. Unfall) gegen sie geltend gemacht werden, freizustellen.
 

Ist für die Ausführung des Bauvorhabens eine weitere behördliche Genehmigung (z.B. baurechtliches Verfahren), Erlaubnis oder dgl. nach anderen Vorschriften oder eine privatrechtliche Zustimmung Dritter erforderlich, so ist diese einzuholen.
 
Bepflanzung:
 
Einer Bepflanzung bzw. Begrünung der Lärmschutzwände wird nicht zugestimmt.
 

Baugrube und Verbau 

Durch den knappen Abstand der Tiefgarage zur B 307 bzw. zur Unterführung sollte beim Aushub der Baugrube auf einen entsprechenden Baugrubenverbau bzw. eine Spundwand zum Schutz der Straße und des Geh- und Radweges geachtet werden. Der Abstand zur Fahrbahnkante der Bundesstraße und zur Fußgängerunterführung sollte so groß wie möglich sein, da Setzungsschäden meist nicht ausgeschlossen werden können, insbesondere dann, wenn diese wieder gezogen oder rückgebaut werden.  
 
Vor Beginn der Baugrubenaushebung bzw. vor Spundwandsetzung ist deshalb unbedingt ein Ortstermin (Beweissicherung) mit der Straßenmeisterei Hausham zu vereinbaren, um den aktuellen Ist-Stand der Straße bzw. des Geh- und Radweges und der Fußgängerunterführung aufzunehmen und zu dokumentieren. Auch nach dem Rückbau der Baugrubensicherung ist ein weiterer Termin mit der Straßenmeisterei erforderlich, so dass mögliche Setzungsschäden im Soll-Ist Vergleich festgestellt und dann vom Bauherren beseitigt werden können und müssen. Dies gilt auch für später auftretende Setzungsschäden. Sollten Schäden am Geh- und Radweg bzw. der Fahrbahn auftreten, die auf die Setzung und die Ziehung der Spundwände zurückzuführen sind, müssen diese unverzüglich vom Verursacher zu seinen Lasten behoben werden, weshalb diese Dokumentation sehr wichtig ist.  
 
Bei der Spundwandsetzung ist auch auf mögliche Leitungen oder Sparten zu achten, so dass entsprechende Unterlagen bei den Ver- und Entsorgungsträgern eingeholt werden müssen. Eine rückverankerte Spundwand unter der Straße mit Verpressankern ist auszuschließen.
 
Eine erforderliche Bauwasserhaltung darf nicht über die Bundesstraße und deren Entwässerungseinrichtungen abgeleitet werden.
 

Hinweise zum Bauablauf und zur Baudurchführung 

 
Bedingt durch die erheblichen Massenabtransporte ist die Bundesstraße, soweit erforderlich, außerhalb der Winterperiode nass zu reinigen. Hierzu ist ein Kehrbesen bzw. eine Kehrmaschine auf der Baustelle vorzuhalten. Insbesondere sind durch die Bauarbeiten verursachte Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen und die Fahrzeuge ggf. abzuspritzen. Ein Ablagern von Baustoffen, Baugeräten und dergleichen auf der Bundesstraße ist nicht zulässig. Sollte im Falle einer starken wiederholten Fahrbahnverschmutzung die Reinigung unterbleiben, so ist nach Aufforderung durch die Straßenbaulastträger die Errichtung einer Reifenwaschanlage vorzusehen. Leiteinrichtungen und Verkehrszeichen sind bei Verschmutzung unverzüglich zu säubern.
 

Fußgänger- und Radwegeunterführung / Rampe 

Der bisherige, als Rondell angelegte Zugang zur Fußgänger- und Radwegeunterführung unter der Bundesstraße und dem Bahngleis befindet sich im Baufeld der geplanten Baukörper und muss deshalb verlegt bzw. neu angelegt werden.
 
Es wird eine parallel zur Bundesstraße verlaufende behindertengerechte Rampenanlage errichtet.
 
Über den Umbau der bestehenden Fußgänger- und Radwegeunterführung ist zwischen der Gemeinde Hausham und dem StBA Rosenheim rechtzeitig vor Beginn der Bauarbeiten eine Vereinbarung abzuschließen (bzw. die bestehende Vereinbarung vom 10.12.1981 zu ergänzen), in der die technischen Einzelheiten sowie die Kostentragung und Unterhaltung geregelt werden. Sie muss rechtzeitig von der Gemeinde beantragt werden. Hierzu sind eine detaillierte Planung von einem fachkundigen Ingenieurbüro sowie eine enge Abstimmung mit der Brückenbauabteilung des StBA Rosenheim erforderlich.
 
Da die Anpassungs- und Umbaumaßnahmen an der Unterführung durch die Errichtung der Mehrfamilienhäuser erforderlich sind, trägt die Gemeinde Hausham alle hierfür anfallenden Kosten.  
 
Durch den Umbau der Rampenanlage entstehen der Bundesrepublik Deutschland –  vertreten durch das Staatliche Bauamt Rosenheim – ggf. Unterhaltungsmehraufwendungen, welche nach einer entsprechenden Ablösekostenberechnung gemäß ABBV mittels einer einmaligen Zahlung abgegolten werden. Die Einzelheiten der Planung, Kostentragung, Ausführung und Ablösekosten werden in oben genannter Vereinbarung festgelegt.
 
Es bleibt der Gemeinde unbenommen, ihre Kosten auf den Vorhabenträger umzulegen.
 
Für die Änderung der Verkehrsführung und der Beschilderung bzw. Markierung ist vorab von der Gemeinde eine verkehrsrechtliche Anordnung bei der unteren Verkehrsbehörde am Landratsamt Miesbach einzuholen.
 

2.5 Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen 

aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o. g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage

Entwässerung 

Die bestehende Straßenentwässerung der B 307 darf durch die Baumaßnahme nicht beeinträchtigt werden. Der Bundesstraße und ihren Nebenanlagen dürfen daher keine Oberflächen-, Abwässer sowie Dach- und Niederschlagswässer aus dem Grundstück bzw. von Park- und Stellflächen zugeführt werden.
 
Die bestehenden Tiefborde des Geh- und Radweges bei den bestehenden Ein- und Ausfahrten zur B 307, welche geschlossen werden, sind auf die gesamte Länge zu entfernen und in Form eines Hochbordes wieder einzubauen. Dabei ist ggf. auch die zweizeilige Pflasterrinne in diesem Bereich auszubauen und zusammen mit dem herzustellenden Hochbord neu auf Beton zu setzen, so dass diese der Beanspruchung Stand halten. Der Geh- und Radweg ist in Abstimmung mit der Gemeinde anzupassen.
 
Soweit durch die entwässerungstechnischen Maßnahmen ein wasserrechtlicher Tatbestand geschaffen wird, ist hierzu die wasserrechtliche Genehmigung der unteren Wasserbehörde einzuholen. Der Straßenbauverwaltung wird das Ergebnis der Überprüfung, ob eine wasserrechtliche Genehmigung erforderlich ist, übersandt. Sofern eine Genehmigung erforderlich ist, wird diese ebenfalls der Straßenbauverwaltung übersandt.
 
Der Verkehr auf der B 307 darf nicht behindert oder eingeschränkt werden. Eine eventuell notwendige Verkehrsbeschilderung darf nur mittels einer verkehrsrechtlichen Anordnung des Landratsamtes Miesbach vorgenommen werden.
 
Die Straße darf in allen ihren Bestandteilen, sofern nicht anders bestimmt, nicht verändert, aufgegraben oder beschädigt werden. Sämtliche mit dieser Baumaßnahme anfallenden Kosten einschließlich der Beseitigung von entstehenden Schäden an Bauteilen der B 307 sind vom Antragsteller zu übernehmen.
 

Leitungen und Sparten 

Einer Verlegung von Leitungen und Sparten in der B 307 bzw. dem Geh- und Radweg über das Unterführungsbauwerk wird seitens des StBA Rosenheim, wie schon mehrfach erläutert, nicht zugestimmt.
 
Alle erforderlichen Leitungen und Sparten werden wie besprochen in einem 4,00 m breiten Korridor zwischen der Fußgängerrampe und der Tiefgarage verlegt.
 
Sollten die B 307 und der Geh- und Radweg aufgrund der Umverlegung von bereits bestehenden Leitungen aufgegraben werden müssen, so ist dies eng mit dem StBA Rosenheim abzustimmen. Dementsprechende Auflagen und Bedingungen für die Wiederherstellung des Oberbaus werden dann übermittelt.

Stellungnahme der Gemeinde
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.
Die Stellungnahme gleicht der Stellungnahme vom 13.03.2021 zur ersten Auslegung des Bebauungsplans, die vom Gemeinderat bereits in der Sitzung vom 11.02.2021 behandelt wurde, ergänzt um den Passus zur Einfahrtssituation Tratberg.
Die Stellungnahme wird an den Bauherrn zur Beachtung weitergeleitet.
Eine Änderung der Einfahrtssituationen Rathausstraße und Tratberg sowie des bestehenden Geh- und Radwegs ist nicht geplant, diese liegen außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans.  


B) Beteiligung der Öffentlichkeit

Von Seiten der Öffentlichkeit wurden fünf Stellungnahmen abgegeben.
Die eingegangenen Stellungnahmen wurden im Original den Gemeinderäten zur Kenntnis vorgelegt und werden hier entsprechend den für den Bebauungsplan relevanten Themenpunkten zusammengefasst.

Parkplätze:
- Bezüglich des Bauvorhabens am alten Rathaus möchte ich nur höflich fragen, ob die Anzahl der geplanten Kfz-Stellplätze im Verhältnis zu den geplanten Wohneinheiten nicht etwas unterdimensioniert ist. Es sind ja nicht mal 1,5 Stellplätze pro Wohnung geplant.
Bereits jetzt ist es so, dass in der gesamten vorderen Rathausstraße ständig Stellplätze für Kfz gesucht werden, teilweise auf dem Gehweg geparkt wird und die Anwohner bereits auf der Straße in Richtung Lantenhammer parken müssen. Dort entsteht ja demnächst der nächste Parkplatz-Hot-Hotspot. Vielleicht kann man dem Bauträger ja doch noch ein paar Stellplätze mehr vorschlagen/ bzw. zur Auflage machen. (Anwohner Rathausstraße)

- Ebenso bemängle ich noch, durch die hohe Anzahl der Wohnungen, die geringe Anzahl der Parkplätze. Wie naiv muss man denn sein, dass man denn nicht schon im Vorfeld merkt, dass die Parkplätze oberirdisch plus Tiefgarage viel zu gering gehalten wurden.
(Nebenbei bemerkt: Max. 3-4 Stockwerke, evtl 1 Wohnblock weniger, ergibt weniger Wohnungen und somit weniger Autos - Problem gelöst). Heutzutage hat fast jeder Haushalt 2 Autos, ohne Besucher gerechnet. Aber die parken dann den ganzen Tratberg zu und nein, geht ja nicht, die Rathausstraße ist ja jetzt schon restlos zugeparkt. Vielleicht dann eben auf der Hauptstraße Richtung Miesbach und Schliersee, da ist eh meist Stau, bzw. Kolonnenverkehr, da kommt es dann auf 30 — 40 geparkte Autos auch nicht mehr an. (Anwohner Tegernseer Straße)

- Außerdem möchte ich anregen, noch einmal die Parkplatzsituation zu überdenken. Es wird jetzt schon immer knapper mit den Parkplätzen. Bei uns in der Straße stehen zum Teil schon
Bewohner der Rathausstraße, was natürlich ihr gutes Recht ist. Das war aber vor einigen Jahren noch viel entspannter. 18 Besucherparkplätze für 93 Wohneinheiten finde ich daher sehr bedenklich. Wir haben in der Blumenstraße auf 34 Wohnungen 24 Autos. (Anwohner Blumenstraße)

- Nach dem „Überraschungscoup" hat sich die Anzahl, Größe und Höhe der Bebauung massiv verändert. Deshalb befürchte ich einen Mangel an Parkplätzen, denn mit 117 Stellplätzen in der vorgesehenen Tiefgarage und den 18 Besucherplätzen werden viele Bewohner mit manchem „Zweitauto" auf die umliegenden Straßen und den Friedhofsparkplatz ausweichen.
Trotz gegenteiliger Aussage der Projektentwicklerin ist mit einer Verschlechterung der jetzt schon unübersichtlichen Ausfahrt vom Tratberg auf die B 307 zu rechnen. (Anwohner Tratberg II)

- Außerdem sehen wir dann hinsichtlich der Parksituation ernsthafte Probleme. Zwischen den Grundstücken Lechner und Holzhauser-Lohmeyer entstehen unter anderem Parkplätze, die, wenn wir es dem Modellplan richtig entnommen haben, zum Befahren der Einfahrt Tratberg II angefahren werden müssen. Wenn dieser Platz voll ist, ist damit zu rechnen, dass mit Sicherheit auch in unserer Straße geparkt wird. (Anwohner Tratberg II)

Größe und Umfang der Bebauung:
- Als erstes möchte ich vorneweg klarstellen, dass ich nicht gegen die Bebauung der Fläche des ehemaligen Rathauses plus des angrenzenden Lechner-Anwesens bin. Sondern gegen die derzeit eingereichten Pläne der 7 Mehrfamilienhäuser.
Ich würde Sie bitten, den Punkt 2. Städtebauliches Konzept nochmals zu besprechen!
Wie der Name schon sagt, S T Ä D T E BAU L I C H E S Konzept, wir sind nicht in der Stadt, wo Höhe keine Rolle spielt, sondern hier in Hausham / O B E R LA N D.
Bitte bedenken Sie, wir haben/leben hier in einer sehr schönen Gegend und Hausham soll auch lebenswert bleiben. Doch diese massive Bebauung trägt nicht dazu bei, sondern erschlägt den Betrachter schon bei der Ansicht der Pläne.
Maximal 3-4 Stockwerke, mehr Grünflächen zwischen den Häusern, dann gibt es auch kein
Problem mit der ausreichenden Belichtung der Siedlung sowie der angrenzenden Nachbarbebauung. Man muss nicht immer alle DIN 5034 Normen ausschöpfen. Es ist auch gut, wenn noch etwas Puffer nach oben ist.

- Bei den Plänen der Gestaltung sieht man nur eine massive Versiegelung. Hausham hat mit dem Slogan „Hausham wird schöner" geworben. Leider wird diese massive Bebauung dem nicht gerecht.
Verstehen Sie mich bitte richtig, ich bin absolut auch für die Schaffung von Wohnraum, aber nachdem nochmals ein zusätzlicher Block dazu kommt ist meiner Meinung nach das Maß überschritten.

- Unseres Empfindens nach, mit dieser Meinung sind wir sicherlich auch nicht alleine, wird dieses Bauvorhaben insgesamt zu mächtig, zu wuchtig und zu hoch für dieses, doch sehr überschaubare Territorium rund um das Grundstück des ehemaligen Gebäudes der Gemeinde Hausham.
Hinsichtlich des Zitats eines Vertreters des aktuellen Gemeinderats: „Besser in die Höhe, als in die Breite bauen", möchten wir diesbezüglich zudem anmerken, dass letzteres aus Platzgründen, realistisch gesehen, nahezu unmöglich ist.
Auch aus optischen Gesichtspunkten ist unserer Meinung nach zu konstatieren, dass der Bau ebenso unattraktiv und unansehnlich wird, wie die vielgepriesene „Hausham-Mitte". Ebensolche Bauwerke passen am Rande architektonisch wohl auch kaum in das ohnehin befleckte Ortsbild der Gemeinde Hausham.
Bei aller Kritik an diesem Bauvorhaben ist uns durchaus bewusst, dass auch in der Gemeinde Hausham nachhaltig (möglichst bezahlbarer) Wohnraum geschaffen werden muss. Das Ganze aber definitiv nur unter Berücksichtigung und Achtung genannter „Regeln". Um hierfür ein konkretes Beispiel zu nennen: dass das Gebaute architektonisch und größentechnisch in die Landschaft bzw. in die umliegende Umgebung passt.
Wie ebendies mustergültig funktionieren kann, zeigt das bereits fertiggestellte und bezogene Bauprojekt Holzhauser/Lohmeyer Tratberg II/ 1a und 1b: in die Siedlung passend und trotzdem modern!

Sonstige Anmerkungen:
- Im Zuge des Neubaus auf dem Areal der „alten Gemeinde" wird vermutlich auch der Straßenbelag der Rathausstraße ausgebessert oder neu gemacht. Ich bitte zu berücksichtigen, dass der momentane Straßenbelag leider sehr laut ist. Das liegt an den Unterschieden bei den Ausfahrten, z. B. Blumenstraße.
Die Übergänge von Teer zum Pflaster sind schon sehr kaputt aber auch einfach der Wechsel des Belags ist mit den Autoreifen sehr laut. Ich bitte dies zu berücksichtigen, da das Verkehrsaufkommen mit der neuen Siedlung bestimmt um einiges höher wird, da die Einfahrt ja dann in diesem Bereich liegt.

- Große Sorgen bereitet mir auch die Zukunft der „Unterführung". Diese wird stark von Kindern und Erwachsenen mit Fahrrädern, älteren Menschen mit Rollator und Eltern mit Kinderwagen benutzt. Welche Lösung hat Ihre Beschlussfassung dafür vorgesehen?

- Für einige Anwohner der Tratbergsiedlung ist die Beschattung durch den weiteren siebten Wohnblock ein großes Thema.

Stellungnahme der Gemeinde
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahmen zur Kenntnis.

Das Plangebiet liegt unmittelbar an der B 307 und ist im Norden und Süden begrenzt durch Rathausstraße und Tratberg. Im Norden befinden sich Gewerbebetriebe, im Osten schließt bereits bestehender Mehrgeschosswohnungsbau an. Aus diesem Grund ist das Plangebiet innerhalb des Ortsgebietes Hausham grundsätzlich am besten zur Nachverdichtung mit Mehrgeschoss-wohnungsbau geeignet.
Trotzdem werden die vorgenannten Einwendungen ernst genommen, insbesondere hinsichtlich des Einfügens in die nähere Umgebung und die Parkplatzproblematik.
Dem Investor wird aufgegeben, baldmöglichst Vorschläge zu unterbreiten, die auf diese Konfliktsituation eingehen.

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat beschließt, dass unter A) Festsetzungen durch Planzeichnung und Planzeichenerklärung Punkt 5 folgendermaßen gefasst wird:
„Einzelbaum, neu zu pflanzen, im begründeten Bedarfsfall kann vom Standort um bis zu 3 Meter abgewichen werden.“
Der Investor soll baldmöglichst Vorschläge unterbreiten, die auf die von der Öffentlichkeit vorgetragene Konfliktsituation eingehen sowie ein maßstabsgetreues Modell mit Darstellung der Höhenentwicklung und Computeranimation fertigen.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, dass unter A) Festsetzungen durch Planzeichnung und Planzeichenerklärung Punkt 5 folgendermaßen gefasst wird:
„Einzelbaum, neu zu pflanzen, im begründeten Bedarfsfall kann vom Standort um bis zu 3 Meter abgewichen werden.“
Der Investor soll baldmöglichst Vorschläge unterbreiten, die auf die von der Öffentlichkeit vorgetragene Konfliktsituation eingehen sowie ein maßstabsgetreues Modell mit Darstellung der Höhenentwicklung und Computeranimation fertigen, ferner soll unter Absprache mit dem Bauamt ein Schaugerüst aufgestellt werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

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6. Anträge und Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 19.04.2021 ö informativ 6
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7. Informationen des Bürgermeisters

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 19.04.2021 ö informativ 7
Datenstand vom 26.07.2021 11:27 Uhr