Datum: 29.04.2021
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus
Gremium: Bau- und Umweltausschuss
Öffentliche Sitzung, 18:30 Uhr bis 19:30 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 19:30 Uhr bis 20:30 Uhr
Öffentliche Sitzung
TOP-Nr. |
Bezeichnung
|
1 |
Genehmigung der Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung
|
2 |
Bauantrag zum Neubau von 3 Reihenhäusern mit 5 Wohneinheiten, Garagen und Stellplätzen;
Grundstück: Flur-Nr. 1100/10, Gem. Hausham, Nähe Miesbacher Straße 8 1/2
Antragsteller: Hausham Miesbacherstraße 8 1/2 GbR
|
3 |
Neubau eines Bienenhauses;
Grundstück: Flur-Nr. 1622/2, Gem. Hausham, Nähe Bergerhofweg 112 1/4
Antragsteller: Hofer Albert
|
4 |
Neubau eines Doppelhauses mit Carport;
Grundstück: Flur-Nr. 857/4 T (West), Gem. Hausham, Nagelbachstraße 8
Antragsteller: Laumer Brigitte und Florian
|
5 |
Neubau eines Zweifamilienhauses
Grundstück: Flur-Nr. 857/4 T (Ost), Gem. Hausham, Nagelbachstraße 8
Antragsteller: Zwickl Gisela
|
6 |
Bauantrag zum Neubau eines Doppelhauses mit Einliegerwohnung und Garage;
Grundstück: Flur-Nr. 1079/0, Gem. Hausham, Agatharieder Weg 32
Bauherr: Leidgschwendner Thomas
|
7 |
Bauantrag zum Neubau eines Doppelhauses, Haushälfte Nord;
Grundstück: Flur-Nr. 1202/20 T, Gem. Hausham, Tratberg I 8
Antragsteller: Cavdar Betül und Tuna
|
8 |
Bauantrag zum Neubau eines Doppelhauses, Haushälfte Süd;
Grundstück: Flur-Nr. 1202/20 T, Gem. Hausham, Tratberg I 8
Antragsteller: Unglaub Peter
|
9 |
Bauantrag zum Neubau eines Milchviehlaufstalls mit Laufhof und Heutrocknung;
Grundstück: Flur-Nr. 1210/0, Gem. Hausham, Tratberg III 1
Antragsteller: Summerer Georg
|
10 |
Bauantrag zum Neubau eines Zweifamilienhauses mit Garage;
Grundstück: Flur-Nr. 1363/26, Gem. Hausham, Nähe Dr.-Franz-Langecker-Straße 1
Antragsteller: Fahreddin Leonhard und Jennifer
|
11 |
Bauantrag zum Neubau einer Doppelhaushälfte (links) mit Garage;
Grundstück: Flur-Nr. 1363/25, Gem. Hausham, Nähe Dr.-Franz-Langecker-Straße 1
Antragsteller: Fahreddin Leonhard und Jennifer
|
12 |
Bauantrag zum Neubau einer Doppelhaushälfte (rechts) mit Garage;
Grundstück: Flur-Nr. 1363/25, Gem. Hausham, Nähe Dr.-Franz-Langecker-Straße 1
Antragsteller: Fahreddin Leonhard und Jennifer
|
13 |
Bebauungsplan Nr. 10 "Ehemaliges Kraftwerksgelände"
Bauantrag zur Erweiterung des bestehenden Betriebsgebäudes der Holzverarbeitung und Abbruch des Kleinteilelagers und der überdachten Freilagerfläche;
Grundstück: Flur-Nr. 1353/92, Gem. Hausham, Bergwerkstraße 10
Antragsteller: Pannermayr Manfred
|
14 |
Antrag auf Vorbescheid für die Nutzungsänderung von gewerblicher Nutzung in Wohnnutzung;
Grundstück: Flur-Nr. 1090/9, Gem. Hausham, Alte Miesbacher Straße 11
Antragsteller: Familiengesellschaft Hemmerle
|
15 |
Klarstellungssatzung Tratberg III;
Antrag auf Vorbescheid zum Neubau eines Doppelhauses mit 3 Wohneinheiten und Unterflurgarage
Grundstück: Flur-Nrn. 1202/33, 1202/48, Gem. Hausham, Tratberg III 2
Antragsteller: Berger Erika
|
16 |
Satzung über die Gestaltung des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes;
Antrag zur Errichtung einer Mauer mit Holzzaun
Grundstück: Flur-Nr. 1367/6, Gem. Hausham, Friedenstraße 13
Antragsteller: Szeike Armin
|
17 |
Satzung über die Gestaltung des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes;
Antrag zur Änderung der Fassade
Grundstück: Flur-Nr. 1202/12, Gem. Hausham, Tratberg I 17
Antragsteller: Laibl Franz
|
18 |
Friedhofsweg;
Änderung der Beschilderung des Friedhofswegs
|
19 |
Vollzug der Straßenverkehrsordnung;
Brentenstraße - Zeitliche Beschränkung der Geschwindigkeitsregelung
|
20 |
Anträge und Anfragen
|
21 |
Informationen des Bürgermeisters
|
zum Seitenanfang
1. Genehmigung der Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
|
Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
|
29.04.2021
|
ö
|
beschließend
|
1 |
Beschlussvorschlag
Der Bau- und Umweltausschuss genehmigt die Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung vom 23.02.2021.
Beschluss
Der Bau- und Umweltausschuss genehmigt die Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung vom 23.02.2021.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
2. Bauantrag zum Neubau von 3 Reihenhäusern mit 5 Wohneinheiten, Garagen und Stellplätzen;
Grundstück: Flur-Nr. 1100/10, Gem. Hausham, Nähe Miesbacher Straße 8 1/2
Antragsteller: Hausham Miesbacherstraße 8 1/2 GbR
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
|
Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
|
29.04.2021
|
ö
|
beschließend
|
2 |
Sachverhalt
Der Antragsteller beabsichtigt, auf dem Grundstück 3 Reihenhäuser mit insgesamt fünf Wohneinheiten zu errichten. Das als Doppelhaus mit Anbau teilweise versetzte Gebäude hat die Maße 26,32 m x 8,75 m. Die Wandhöhe des Doppelhauses beträgt 6,48 m, Firsthöhe 9 m, die Wandhöhe des Anbaus 4,65 m, Firsthöhe 7,18 mit jeweils einer Dachneigung von 30° und jeweils einem Quergiebel an der Südseite des Doppelhauses.
Das Grundstück liegt im unbeplanten Innenbereich in einem Mischgebiet. Die Beurteilung des Bauvorhabens richtet sich deshalb nach § 34 Abs. 1 BauGB.
Die nähere Umgebung des Baugrundstücks ist geprägt von größeren Gebäuden mit Gewerbe- und Wohnnutzung, so dass sich das Bauvorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Die für das Bauvorhaben notwendigen 10 Stellplätze können auf dem Grundstück in Form eines Multiparkersystems für 6 Pkw und 4 oberirdischen Stellplätzen nachgewiesen werden.
Das Vorderliegergrundstück Flur-Nr. 1100/6, über das auf das Baugrundstück zugefahren werden muss, befindet sich im Eigentum des Antragstellers.
Gemäß § 3 Abs. 4 der Satzung über die Gestaltung des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes müssen Dächer von Hauptgebäuden eine Dachneigung von 18 – 26° haben. Da die Dachneigung des Neubaus eine Dachneigung von 30° vorgesehen ist, wird eine Abweichung von § 3 Abs. 4 der Gestaltungssatzung beantragt. Diese wird wie folgt begründet:
Bei einer Dachneigung von 30° ist ein DG-Ausbau zur Wohnnutzung noch möglich und das geplante Gebäude kann so optimal genutzt werden. Aufgrund der überall stattfindenden Nachverdichtung erscheint es sinnvoll, die bebaute Fläche bestmöglich zu nutzen. Dies soll natürlich unter Beachtung der städtebaulichen Vertretbarkeit erfolgen. In der näheren Umgebung gibt es einige Bezugsfälle mit ähnlicher bzw. steilerer Dachneigung (Miesbacher Straße 9 und 10 ca. 30° DN, Miesbacher Straße 8 ½ ca. 35°). Die Abweichungen sind städtebaulich vertretbar und erscheinen auch bei Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar.
Bauplanungsrechtliche Bedenken gegen das Bauvorhaben bestehen nicht, sofern auf dem Vorderliegergrundstück noch Dienstbarkeiten hinsichtlich eines Geh- und Fahrtrechts sowie Leitungsrechte zugunsten des Baugrundstücks eingetragen werden.
Beschlussvorschlag
Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorliegenden Plänen. Für die Dachneigung von 30° wird eine Befreiung von § 3 Abs. 4 der
Satzung über die Gestaltung des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes erteilt.
Beschluss
Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorliegenden Plänen. Für die Dachneigung von 30° wird eine Befreiung von § 3 Abs. 4 der
Satzung über die Gestaltung des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes erteilt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
3. Neubau eines Bienenhauses;
Grundstück: Flur-Nr. 1622/2, Gem. Hausham, Nähe Bergerhofweg 112 1/4
Antragsteller: Hofer Albert
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
|
Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
|
29.04.2021
|
ö
|
beschließend
|
3 |
Sachverhalt
Herr Hofer beantragt auf Flur-Nr. 1622/2 ein Bienenhaus zu errichten.
Das Bienenhaus soll 4,75 m x 5,75 m werden.
Grundsätzlich wäre das Bienenhaus nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 1c BayBO genehmigungsfrei, da es nur eingeschossig, nicht unterkellert und eine Brutto-Grundfläche von 100 m² nicht überschreitet. Allerdings kann die Imkerei nicht der Landwirtschaft zugeordnet werden.
Das Grundstück liegt im Außenbereich und somit ist das Vorhaben nach § 35 BauGB zu beurteilen. Das Bienenhaus kann nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB beurteilt werden.
Das Bauvorhaben ist privilegiert, da es wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung grundsätzlich nur im Außenbereich ausgeführt werden soll. Ein Nachweis für die Imkerei wurde dem Bauantrag beigelegt.
Beschlussvorschlag
Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen.
Beschluss
Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
4. Neubau eines Doppelhauses mit Carport;
Grundstück: Flur-Nr. 857/4 T (West), Gem. Hausham, Nagelbachstraße 8
Antragsteller: Laumer Brigitte und Florian
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
|
Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
|
29.04.2021
|
ö
|
beschließend
|
4 |
Sachverhalt
Herr und Frau Laumer stellen einen Bauantrag für den Neubau eines Doppelhauses mit Carport auf Flur-Nr. 857/4 Teilgrundstück – West mit ca. 727 m².
Das Doppelhaus soll 15,75 m x 9 m werden mit einer Wandhöhe von 7,10 m und einer Giebelhöhe von 9,30 m, Dachneigung 26°.
Grundsätzlich liegt das Bauvorhaben in einem Mischgebiet. Da das Grundstück allerdings nicht am Bebauungszusammenhang entlang der Nagelbachstraße teilnimmt, gehört die Flur-Nr. 857/4 ab der westlichen Wandkante des bestehenden Hauses zum Außenbereich. Somit würde ein Teil des neuen Doppelhauses zum Innenbereich und ein Teil des Doppelhauses zum Außenbereich gehören.
Die Bebaubarkeit des Grundstücks mit dem Hauptbaukörper könnte sich mit der westlichen Bebauungskante zukünftig am nördlich angrenzenden Bebauungsplan Nr. 14 „Sprenger-Wiese“ in der Fassung der 2. Änderung orientieren. Durch die daraus resultierende Verschiebung der Baukante um ca. 14 Meter nach Westen kann das Bauvorhaben dem Innenbereich zugeordnet werden. Allerdings ist die bezugsmäßige Bebauung noch nicht verwirklicht worden. Nach Aussage des Investors ist die Errichtung der Wohngebäude im Jahr 2022 geplant.
Für das Grundstück Flur-Nr. 857/4 ist ein Geh und Fahrtrecht über die Grundstücke Flur-Nrn. 857/2, 857/3 und 857 vorhanden. Eine Dienstbarkeit für die gemeindliche Wasserleitung und den Kanal besteht auf Grundstück Flur-Nr. 857/2.
Beschlussvorschlag
Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen.
Sollte die Baugenehmigungsbehörde einer Beurteilung des Bauvorhabens nach § 34 BauGB nicht zustimmen, empfiehlt der Bau- und Umweltausschuss dem Gemeinderat den Erlass einer Klarstellungssatzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 1 BauGB für das Grundstück Flur-Nr. 857/4. Die Kosten für die Erstellung der Satzung haben die Antragsteller zu tragen.
Beschluss
Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen.
Sollte die Baugenehmigungsbehörde einer Beurteilung des Bauvorhabens nach § 34 BauGB nicht zustimmen, empfiehlt der Bau- und Umweltausschuss dem Gemeinderat den Erlass einer Klarstellungssatzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 1 BauGB für das Grundstück Flur-Nr. 857/4. Die Kosten für die Erstellung der Satzung haben die Antragsteller zu tragen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
5. Neubau eines Zweifamilienhauses
Grundstück: Flur-Nr. 857/4 T (Ost), Gem. Hausham, Nagelbachstraße 8
Antragsteller: Zwickl Gisela
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
|
Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
|
29.04.2021
|
ö
|
beschließend
|
5 |
Sachverhalt
Frau Zwickl beantragt den Neubau eines Zweifamilienhauses auf dem Grundstück Flur-Nr. 857/4 Teilgrundstück – Ost mit ca. 694 m². Das bestehende Gebäude muss vor Baubeginn abgerissen und entfernt werden.
Das geplante Zweifamilienhaus soll 16,00 m x 9,50 m werden mit einer Wandhöhe von 7,56 m und einer Giebelhöhe von 9,89 m, Dachneigung 26°.
Grundsätzlich liegt das Bauvorhaben in einem Mischgebiet. Das Grundstück nimmt allerdings nicht am Bebauungszusammenhang der Nagelbachstraße teil, ist aber im Teilgrundstück Ost bereits bebaut und daher kann das Zweifamilienhaus dem Innenbereich zugerechnet werden.
Die Beurteilung des Bauvorhabens richtet sich deshalb nach § 34 Abs. 1 BauGB.
Die nähere Umgebung des Baugrundstücks ist geprägt sowohl von größeren Wohngebäuden als auch von Einfamilien- und Doppelhäusern, so dass sich das Bauvorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.
Für das Grundstück Flur-Nr. 857/4 ist ein Geh und Fahrtrecht über die Grundstücke Flur-Nrn. 857/2, 857/3 und 857 vorhanden. Eine Dienstbarkeit für die gemeindliche Wasserleitung und den Kanal besteht auf Grundstück Flur-Nr. 857/2.
Beschlussvorschlag
Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen.
Sollte die Baugenehmigungsbehörde einer Beurteilung des Bauvorhabens nach § 34 BauGB nicht zustimmen, empfiehlt der Bau- und Umweltausschuss dem Gemeinderat den Erlass einer Klarstellungssatzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 1 BauGB für das Grundstück Flur-Nr. 857/4. Die Kosten für die Erstellung der Satzung haben die Antragsteller zu tragen.
Beschluss
Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen. Der Planer wird allerdings gebeten, insbesondere bei der Nordansicht die Anordnung der Fenster zu überdenken.
Sollte die Baugenehmigungsbehörde einer Beurteilung des Bauvorhabens nach § 34 BauGB nicht zustimmen, empfiehlt der Bau- und Umweltausschuss dem Gemeinderat den Erlass einer Klarstellungssatzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 1 BauGB für das Grundstück Flur-Nr. 857/4. Die Kosten für die Erstellung der Satzung haben die Antragsteller zu tragen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
6. Bauantrag zum Neubau eines Doppelhauses mit Einliegerwohnung und Garage;
Grundstück: Flur-Nr. 1079/0, Gem. Hausham, Agatharieder Weg 32
Bauherr: Leidgschwendner Thomas
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
|
Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
|
29.04.2021
|
ö
|
beschließend
|
6 |
Sachverhalt
Herr Leidgschwendner beantragt einen Neubau eines Doppelhauses mit Einliegerwohnung und Garage.
Das Doppelhaus hat die Maße 18,00 m x 11,00 m, Wandhöhe 5,70 m, Firsthöhe 7,70 m, Dachneigung 20°. In der östlichen Haushälfte sind 2 Wohnungen geplant. Die Wohnung im Obergeschoss ist über eine Außentreppe zu erreichen.
Die benötigten 6 Stellplätze sind laut Plan auf dem eigenen Grundstück nachgewiesen.
Das Bauvorhaben liegt im unbeplanten Innenbereich. Die Beurteilung des Bauvorhabens richtet sich deshalb nach § 34 Abs. 1 BauGB.
Die nähere Umgebung des Baugrundstücks ist geprägt sowohl von größeren Wohngebäuden als auch von Einfamilien- und Doppelhäusern, so dass sich das Bauvorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.
Über das Grundstück Flur-Nr. 1079/0 führt der als beschränkt öffentlicher Weg Nr. 16 gewidmete Fußweg vom Schulhaus zur Miesbacher Straße. Der Fußweg wird an die östliche Grundstücks-grenze mit einer Breite von 1,25 m verlegt.
Beschlussvorschlag
Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen.
Beschluss
Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
7. Bauantrag zum Neubau eines Doppelhauses, Haushälfte Nord;
Grundstück: Flur-Nr. 1202/20 T, Gem. Hausham, Tratberg I 8
Antragsteller: Cavdar Betül und Tuna
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
|
Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
|
29.04.2021
|
ö
|
beschließend
|
7 |
Sachverhalt
Familie Cavdar beantragt den Neubau einer Doppelhaushälfte. Die im Norden gelegene Doppelhaushälfte soll 8,00 m x 10,00 m mit einer Traufhöhe von 5,80 m, einer Firsthöhe von 7,62 m und einer Dachneigung von 20° werden. Das bestehende Gebäude muss abgerissen werden.
Laut Plan können die benötigten 2 Stellplätze auf dem Grundstück nachgewiesen werden.
Das Grundstück liegt im Hangbereich und die Höhenlage des Gebäudes orientiert sich ungefähr an der Straßenlage an der nordöstlichen Grundstücksgrenze, so dass für das Bauvorhaben auch größere Abgrabungen oder Aufschüttungen nötig werden können, die nicht der gemeindlichen Gestaltungssatzung entsprechen.
Das Bauvorhaben liegt im unbeplanten Innenbereich in einem reinen Wohngebiet.
Nach § 34 Abs. 1 BauGB soll sich das Bauvorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Im Bereich Tratberg ist derzeit noch eine relativ geringe Bebauung auf großen Grundstücken vorhanden. Um dem Grundsatz des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden und des daraus resultierenden Gebots der Nachverdichtung nachzukommen, eignet sich dieses Grundstück mit einer Grundfläche von 769 m² dafür, um durch die Errichtung eines Doppelhauses an Stelle eines Einfamilienhauses eine maßvolle Nachverdichtung zu erreichen.
Bauplanungsrechtliche Bedenken gegen das Bauvorhaben bestehen nicht.
Beschlussvorschlag
Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen. Für notwendige Abgrabungen und Aufschüttungen, die nicht der gemeindlichen Gestaltungssatzung entsprechen, wird eine Befreiung von den Festsetzungen der Satzung über die Gestaltung des Orts-, Straße- und Landschaftsbildes erteilt.
Beschluss
Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen. Der Planer wird gebeten, Vorschläge zur Harmonisierung der beiden Haushälften zur Ostseite (Straßenseite) zu erarbeiten.
Für notwendige Abgrabungen und Aufschüttungen, die nicht der gemeindlichen Gestaltungssatzung entsprechen, wird eine Befreiung von den Festsetzungen der Satzung über die Gestaltung des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes erteilt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
8. Bauantrag zum Neubau eines Doppelhauses, Haushälfte Süd;
Grundstück: Flur-Nr. 1202/20 T, Gem. Hausham, Tratberg I 8
Antragsteller: Unglaub Peter
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
|
Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
|
29.04.2021
|
ö
|
beschließend
|
8 |
Sachverhalt
Herr Unglaub beantragt den Neubau einer Doppelhaushälfte. Die im Süden gelegene Doppelhaushälfte soll 8,00 m x 10,00 m mit einer Traufhöhe von 5,80 m, einer Firsthöhe von 7,62 m und einer Dachneigung von 20° werden. Das bestehende Gebäude muss abgerissen werden.
Laut Plan können die benötigten 2 Stellplätze auf dem Grundstück nachgewiesen werden.
Das Grundstück liegt im Hangbereich und die Höhenlage des Gebäudes orientiert sich ungefähr an der Straßenlage an der nordöstlichen Grundstücksgrenze, so dass für das Bauvorhaben auch größere Abgrabungen oder Aufschüttungen nötig werden können, die nicht der gemeindlichen Gestaltungssatzung entsprechen.
Das Bauvorhaben liegt im unbeplanten Innenbereich in einem reinen Wohngebiet.
Nach § 34 Abs. 1 BauGB soll sich das Bauvorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Im Bereich Tratberg ist derzeit noch eine relativ geringe Bebauung auf großen Grundstücken vorhanden. Um dem Grundsatz des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden und des daraus resultierenden Gebots der Nachverdichtung nachzukommen, eignet sich dieses Grundstück mit einer Grundfläche von 769 m² dafür, um durch die Errichtung eines Doppelhauses an Stelle eines Einfamilienhauses eine maßvolle Nachverdichtung zu erreichen.
Bauplanungsrechtliche Bedenken gegen das Bauvorhaben bestehen nicht.
Beschlussvorschlag
Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen. Für notwendige Abgrabungen und Aufschüttungen, die nicht der gemeindlichen Gestaltungssatzung entsprechen, wird eine Befreiung von den Festsetzungen der Satzung über die Gestaltung des Orts-, Straße- und Landschaftsbildes erteilt.
Beschluss
Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen. Der Planer wird gebeten, Vorschläge zur Harmonisierung der beiden Haushälften zur Ostseite (Straßenseite) zu erarbeiten.
Für notwendige Abgrabungen und Aufschüttungen, die nicht der gemeindlichen Gestaltungssatzung entsprechen, wird eine Befreiung von den Festsetzungen der Satzung über die Gestaltung des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes erteilt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
9. Bauantrag zum Neubau eines Milchviehlaufstalls mit Laufhof und Heutrocknung;
Grundstück: Flur-Nr. 1210/0, Gem. Hausham, Tratberg III 1
Antragsteller: Summerer Georg
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
|
Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
|
29.04.2021
|
ö
|
beschließend
|
9 |
Sachverhalt
Der Antragsteller beabsichtigt, auf dem Grundstück Flur-Nr. 1210/0 nördlich des Haupthauses einen Milchviehlaufstall mit Laufhof und Heutrocknung zu errichten.
Der Laufstall hat die Maße 64,65 m x 17,38 m, Wandhöhe 6,86 m, Giebelhöhe 9,84 m, Dachneigung 18°. Im Gesamtmaß sind enthalten der Stall mit Heulager mit den Maßen 43,50 m x 17,38 m, eine überdachte Auslauffläche mit 41,7 m² und eine nichtüberdachte Lauffläche von 39,1 m², eine Güllegrube und ein Hackschnitzellager.
Da das vorhandene Gelände nicht plan ist, sind zum Geländeausgleich Aufschüttungen und Abgrabungen nötig, die nicht der gemeindlichen Gestaltungssatzung entsprechen.
Durch die Hanglage ergibt sich hangabwärts vom vorhandenen Kiesweg aus eine Gesamtansichtsfläche von ca. 9,70 m. Im nördlichen Gebäudeteil wird deshalb das Heulager mit einer Garage unterkellert. Um die Gebäudefassade zwischen Güllegrube und Garage ansprechend zu gestalten ist geplant, Spalierobst zu pflanzen.
Das Vorhaben liegt im Außenbereich. Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die Erschließung gesichert ist und wenn es einem land- oder forstwirtschaftlichem Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt.
Bei dem geplanten Vorhaben handelt es sich um ein privilegiertes Bauvorhaben im Sinne von
§ 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt nicht vor, da der Flächennutzungsplan das Areal als landwirtschaftliche Fläche ausweist und die Erschließung gesichert ist durch die Wasseranschlussmöglichkeit an die gemeindliche Frischwasserleitung und Einleitung des Schmutzwassers von Stall und Tankraum in die Güllegrube..
Beschlussvorschlag
Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen. Zu Aufschüttungen und Abgrabungen, die nicht der gemeindlichen Gestaltungssatzung entsprechen, wird eine Befreiung von den Festsetzungen der Satzung über die Gestaltung des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes erteilt.
Beschluss
Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen. Zu Aufschüttungen und Abgrabungen, die nicht der gemeindlichen Gestaltungssatzung entsprechen, wird eine Befreiung von den Festsetzungen der Satzung über die Gestaltung des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes erteilt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
10. Bauantrag zum Neubau eines Zweifamilienhauses mit Garage;
Grundstück: Flur-Nr. 1363/26, Gem. Hausham, Nähe Dr.-Franz-Langecker-Straße 1
Antragsteller: Fahreddin Leonhard und Jennifer
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
|
Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
|
29.04.2021
|
ö
|
beschließend
|
10 |
Sachverhalt
Die Antragsteller planen, auf dem Grundstück ein Zweifamilienhaus mit den Maßen 11,95 m x 9,36 m, Wandhöhe 6,32 m, Firsthöhe 8,21 m, Dachneigung 22° sowie eine 6 m x 6 m große Doppelgarage zu errichten. Für die im Erdgeschoss befindliche Einliegerwohnung ist ein separater Kellerzugang über eine Außentreppe geplant.
Das Grundstück liegt im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB in einem Mischgebiet. Die Abstandflächen und die benötigten 4 Stellplätze können auf dem Grundstück nachgewiesen werden.
Bauplanungsrechtliche Bedenken gegen das Bauvorhaben bestehen nicht.
Beschlussvorschlag
Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen.
Beschluss
Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
11. Bauantrag zum Neubau einer Doppelhaushälfte (links) mit Garage;
Grundstück: Flur-Nr. 1363/25, Gem. Hausham, Nähe Dr.-Franz-Langecker-Straße 1
Antragsteller: Fahreddin Leonhard und Jennifer
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
|
Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
|
29.04.2021
|
ö
|
beschließend
|
11 |
Sachverhalt
Die Antragsteller planen, auf dem Grundstück ein Doppelhaus mit den Gesamtmaßen 14,20 m x 10,00 m, Wandhöhe 6,28 m, Firsthöhe 8,30 m, Dachneigung 22° sowie jeweils eine 6 m x 6 m große Doppelgarage zu errichten. Jede Haushälfte hat die Maße 7,10 m x 10,00 m.
Das Grundstück liegt im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB in einem Mischgebiet. Die Abstandflächen und die jeweils benötigten 2 Stellplätze können auf dem Grundstück nachgewiesen werden.
Bauplanungsrechtliche Bedenken gegen das Bauvorhaben bestehen nicht.
Beschlussvorschlag
Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen.
Beschluss
Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
12. Bauantrag zum Neubau einer Doppelhaushälfte (rechts) mit Garage;
Grundstück: Flur-Nr. 1363/25, Gem. Hausham, Nähe Dr.-Franz-Langecker-Straße 1
Antragsteller: Fahreddin Leonhard und Jennifer
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
|
Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
|
29.04.2021
|
ö
|
beschließend
|
12 |
Sachverhalt
Die Antragsteller planen, auf dem Grundstück ein Doppelhaus mit den Gesamtmaßen 14,20 m x 10,00 m, Wandhöhe 6,28 m, Firsthöhe 8,30 m, Dachneigung 22° sowie jeweils eine 6 m x 6 m große Doppelgarage zu errichten. Jede Haushälfte hat die Maße 7,10 m x 10,00 m.
Das Grundstück liegt im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB in einem Mischgebiet. Die Abstandflächen und die jeweils benötigten 2 Stellplätze können auf dem Grundstück nachgewiesen werden.
Bauplanungsrechtliche Bedenken gegen das Bauvorhaben bestehen nicht.
Beschlussvorschlag
Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen.
Beschluss
Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
13. Bebauungsplan Nr. 10 "Ehemaliges Kraftwerksgelände"
Bauantrag zur Erweiterung des bestehenden Betriebsgebäudes der Holzverarbeitung und Abbruch des Kleinteilelagers und der überdachten Freilagerfläche;
Grundstück: Flur-Nr. 1353/92, Gem. Hausham, Bergwerkstraße 10
Antragsteller: Pannermayr Manfred
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
|
Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
|
29.04.2021
|
ö
|
beschließend
|
13 |
Sachverhalt
Der Antragsteller plant, das Kleinteilelager und die überdachte Freilagerfläche abzubrechen und durch eine Lagerhalle mit den Maßen 8,05 m x 21,90 m, Wandhöhe 4 m, Dachneigung 20° zu ersetzen.
Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 10 „Ehemaliges Kraftwerksgelände“.
Die nördliche Baugrenze wird durch den geplanten Anbau um ca. 0,95 m – 1,16 m überschritten.
Zu prüfen ist deshalb, ob eine Änderung des Bebauungsplans erforderlich ist oder ob eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans erteilt werden kann.
Von den Festsetzungen eines Bebauungsplans kann nach § 31 BauGB befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung städtebaulich vertretbar ist und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Weder die Grundzüge der Planung noch nachbarliche Interessen werden durch die Überschreitung der Baugrenze berührt. Nach Angabe des Bauherrn besteht die Absicht, das überbaute Grundstück von der Grundstückseigentümerin des Nachbargrundstücks abzukaufen. Die Überschreitung der Baugrenzen durch den geplanten Anbau um eine Fläche von ca. 7,65 m² ist auch städtebaulich vertretbar.
Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann deshalb erteilt werden.
Beschlussvorschlag
Der Bau- und Umweltausschuss erteilt für den Bauantrag eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 10 „Ehemaliges Kraftwerksgelände“ gemäß § 31 Abs. 2 BauGB und erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen. Bei der nächsten Änderung des Bebauungsplans werden die geänderten Baugrenzen ergänzt.
Beschluss
Der Bau- und Umweltausschuss erteilt für den Bauantrag eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 10 „Ehemaliges Kraftwerksgelände“ gemäß § 31 Abs. 2 BauGB und erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen. Bei der nächsten Änderung des Bebauungsplans werden die geänderten Baugrenzen ergänzt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
14. Antrag auf Vorbescheid für die Nutzungsänderung von gewerblicher Nutzung in Wohnnutzung;
Grundstück: Flur-Nr. 1090/9, Gem. Hausham, Alte Miesbacher Straße 11
Antragsteller: Familiengesellschaft Hemmerle
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
|
Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
|
29.04.2021
|
ö
|
beschließend
|
14 |
Sachverhalt
Auf dem Grundstück der Althaushamer Straße 11, Flur-Nr. 1090/9 befinden sich mehrere Gebäude mit unterschiedlichen Nutzungsbereichen. Sie dienten einem Autohaus als Werkstatt, Verkaufs- und Ausstellungsbereich mit angegliederten Büroräumen sowie Geschosswohnungen.
Die Gebäude an der südöstlichen und der südwestlichen Grundstücksgrenze sollen auch künftig als KFZ-Werkstattgebäude mit Sozial- und Lagerräumen erhalten bleiben.
Mittig auf dem Grundstück befindet sich ein Wohngebäude mit 4 Geschosswohnungen im Erd-, Ober- und Dachgeschoss sowie einer Büronutzung im Erdgeschoss.
Daran angrenzend an der nordöstlichen Giebelseite befindet sich eine Verkaufs- und Ausstellungshalle mit eingebauter Waschhalle. Dieser Teil wird derzeit als Impfzentrum genutzt.
Der gewerblich genutzte Bauteil der Verkaufs- und Ausstellungshalle mit angrenzendem Büro soll für eine Wohnnutzung umgebaut werden. Der Gebäudeteil bzw. die Gebäudehülle soll erhalten bleiben und im Inneren mit mehreren Wohnungen über zwei oder drei Ebenen ausgebaut werden.
Fragen, über die im Vorbescheid zu entscheiden sind:
- Ist für die gewerbliche Nutzung, bislang genehmigt als Verkaufs- und Ausstellungshalle mit eingebauter Waschhalle und angrenzender Büronutzung, die Nutzungsänderung von gewerblicher Nutzung in eine Wohnnutzung planungsrechtlich zulässig?
Ist der Einbau von mehreren Geschosswohnungen (Mehrfamilienwohnhaus) über 2 Geschosse plus Dachgeschoss planungsrechtlich zulässig?
Sind Dachaufbauten in Form von ein bis zwei Quergiebel für die spätere Wohnnutzung zulässig?
Zu 1. Das Bauvorhaben liegt in einem Mischgebiet. Es fügt sich gemäß § 34 Abs. 1 BauGB nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die Erschließung ist allerdings nicht gesichert, da der Abwasserkanal über das Nachbargrundstück Fl.-Nr. 1090/7 läuft.
Durch die Umnutzung von gewerblicher Nutzung in Wohnnutzung würde sich das Mischgebiet in diesem Bereich in ein Allgemeines Wohngebiet wandeln. Im Interesse der verbleibenden Kfz-Werkstätte ist es sinnvoll, die Gebietskategorie „Mischgebiet“ weiterhin zu erhalten. Die Nutzung der Kfz-Werkstätte hat zwar baurechtlichen Bestandschutz, in einem Umfeld von Wohnbebauung kann es im Falle von Beschwerden erfahrungsgemäß aber zu betrieblichen Einschränkungen kommen. Die Mischgebietsrichtwerte der TA-Lärm sind so hoch, dass es selten reale Probleme mit der Richtwerteinhaltung gibt, bei Immissionsrichtwerten für ein künftiges Allgemeines Wohngebiet kann es aber für den Betreiber der Kfz-Werkstätte zu Problemen führen, wenn die nächsten Wohnhäuser so nahe angrenzen.
Der Standort eignet sich auch wegen der Vorbelastung durch Verkehrslärm nur bedingt für Wohnnutzung. Daher sollten bei einer künftigen Mischnutzung die Wohnungen möglichst zur ruhigeren Südwestseite orientiert werden.
Zu 2. Gegen den Einbau von mehreren Geschosswohnungen (Mehrfamilienhaus) auf 3 Etagen würde nichts sprechen, sofern die Vorgaben gemäß Frage 1 eingehalten werden. Das an die Gewerbehalle südlich angrenzende bestehende Wohngebäude verfügt ebenfalls über 2 Geschosse und Dachgeschoss.
Zu 3. Der Einbau von ein bis zwei Quergiebel ist nach Art. 57 Abs. 3 Nr. 4 BayBO zulässig, sofern die Abstandsflächen eingehalten werden können. Quergiebel sind auch lt. Gestaltungssatzung der Gemeinde Hausham zulässig.
Beschlussvorschlag
Beschluss 1:
Der Bau- und Umweltausschuss stimmt einer Nutzungsänderung von gewerblicher Nutzung in Wohnnutzung zu.
Abstimmung ____:____
Beschluss 2:
Der Bau- und Umweltausschuss stimmt dem Einbau von mehreren Wohnungen über 2 Geschosse zuzüglich Dachgeschoss zu.
Abstimmung ____:____
Beschluss 3:
Der Bau- und Umweltausschuss stimmt dem Einbau von ein bis zwei Quergiebeln für die spätere Wohnnutzung zu.
Abstimmung ____:____
Beschluss 1
Der Bau- und Umweltausschuss stimmt einer Nutzungsänderung von gewerblicher Nutzung in Wohnnutzung zu.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 7
Beschluss 2
Der Bau- und Umweltausschuss stimmt dem Einbau von mehreren Wohnungen über 2 Geschosse zuzüglich Dachgeschoss zu.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 7
Beschluss 3
Der Bau- und Umweltausschuss stimmt dem Einbau von ein bis zwei Quergiebeln für die spätere Wohnnutzung zu.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 7
zum Seitenanfang
15. Klarstellungssatzung Tratberg III;
Antrag auf Vorbescheid zum Neubau eines Doppelhauses mit 3 Wohneinheiten und Unterflurgarage
Grundstück: Flur-Nrn. 1202/33, 1202/48, Gem. Hausham, Tratberg III 2
Antragsteller: Berger Erika
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
|
Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
|
29.04.2021
|
ö
|
beschließend
|
15 |
Sachverhalt
Die Antragstellerin beabsichtigt auf dem Grundstück Flur-Nr. 1202/23 ein Doppelhaus mit 3 Wohneinheiten und Unterflurgarage zu bauen. Das Bauvorhaben soll 18,00 m x 12,00 m und eine Wandhöhe von 9,30 m hangabwärts und eine Wandhöhe von 6,50 m hangaufwärts aufweisen. Die Größe der Unterflurgarage soll pro Haushälfte 7,00 m x 6,00 m betragen.
Das Satteldach soll mit einer Dachneigung von 25° gebaut werden.
Das Grundstück Flur-Nr. 1202/33 liegt im Geltungsbereich der Ortsabrundungssatzung, jetzt Klarstellungs- und Einbeziehungssatzung Tratberg III.
Laut Satzung ist festgelegt, dass eine Bebauung mit 13,00 m x 10,00 m und einer Wandhöhe von 6,10 m hangabwärts und 5,30 m hangaufwärts erfolgen darf. Es sind auch zwei Baufenster für Garagen festgelegt, diese würden durch die Unterflurgarage entfallen.
Gemäß der Satzung ist ein Satteldach mit 20°-22° zu errichten.
Um das Bauvorhaben gemäß den Bauwünschen der Antragstellerin realisieren zu können, ist eine Änderung der Satzung erforderlich.
Die Antragstellerin beantragt daher eine Änderung der Satzung entsprechend dem vorgelegten Plan.
Beschlussvorschlag
Der Bau- und Umweltausschuss beschließt, die Klarstellungs- und Einbeziehungssatzung Tratberg III zu ändern und beauftragt die Verwaltung mit der Durchführung des Auslegungsverfahrens. Die Kosten der Planänderung hat die Antragstellerin zu tragen.
Beschluss
Der Bau- und Umweltausschuss beschließt, die Klarstellungs- und Einbeziehungssatzung Tratberg III zu ändern und beauftragt die Verwaltung mit der Durchführung des Auslegungsverfahrens. Die Kosten der Planänderung hat die Antragstellerin zu tragen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
16. Satzung über die Gestaltung des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes;
Antrag zur Errichtung einer Mauer mit Holzzaun
Grundstück: Flur-Nr. 1367/6, Gem. Hausham, Friedenstraße 13
Antragsteller: Szeike Armin
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
|
Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
|
29.04.2021
|
ö
|
beschließend
|
16 |
Sachverhalt
Der Antragsteller beabsichtigt, den bereits maroden Holzzaun entlang der Westseite seines Grundstücks zu erneuern. Gleichzeitig werden die Außenanlagen neu angelegt, wobei an der Nordseite des Grundstücks zusätzliche Stellplätze geschaffen werden.
Geplant ist, den Holzzaun durch eine Natursteinmauer mit einer Höhe von 1,35 m zu ersetzen. Im Bereich des Schwimmteichs soll auf einer Länge von ca. 9 m auf der Mauer noch ein Holzzaun angebracht werden – Gesamthöhe 1,80 m.
Zwar handelt es sich insgesamt um ein verfahrensfreies Vorhaben, allerdings widerspricht die Einfriedung der Gestaltungssatzung der Gemeinde Hausham.
Gemäß § 6 Abs. 1 der Satzung über die Gestaltung des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes sind entlang öffentlicher Straßen als Einfriedung zulässig offene Zäune und Mauern von geringer Länge in Verbindung mit der Eingangsgestaltung. Unzulässig sind gemäß Abs. 2 geschlossene Einfriedungen aus Mauerwerk. Ausnahmegenehmigungen können erteilt werden für Lärmschutzwände.
Das Grundstück befindet sich entlang der Friedenstraße. Die Friedenstraße verläuft zwar über Privatgrundstücke, ist aber als Ortsstraße Nr. 15 gewidmet und damit eine öffentliche Straße.
Gegenüber des Grundstücks des Antragstellers befinden sich die Privatgärten der Eigentümer Friedenstraße 1 – 4, die teilweise mit handelsüblichen Sichtschutzzäunen mit einer Höhe von ca. 1,80 m zur Straße hin oder auch gegeneinander abgegrenzt sind.
Die Mauer soll vor allem im Bereich des Schwimmteichs sowohl als Sichtschutz als auch als Lärmschutz fungieren. Nach Aussage des Antragstellers entsteht durch die Anordnung der Wohnblöcke Friedenstraße 1 – 4 in diesem Bereich in Bezug auf Schall eine Art Kesselwirkung, was auch von einer Anwohnerin der Wohnblöcke bestätigt wird.
Zudem steigt das Gelände von der Straße zum Haus des Antragstellers an, so dass die Mauer gleichzeitig zum Abfangen des Gartens dient.
Beschlussvorschlag
Der Bau- und Umweltausschuss erteilt für die Errichtung einer Natursteinmauer mit einer Höhe von 1,35 Meter, die auf einer Länge von ca. 9 Meter insgesamt eine Höhe von 1,80 Meter aufweist, eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 6 Abs. 4 der Satzung über die Gestaltung des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes.
Beschluss
Der Bau- und Umweltausschuss erteilt für die Errichtung einer Natursteinmauer mit einer Höhe von 1,35 Meter, die auf einer Länge von ca. 9 Meter insgesamt eine Höhe von 1,80 Meter aufweist, eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 6 Abs. 4 der Satzung über die Gestaltung des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 5, Dagegen: 2
zum Seitenanfang
17. Satzung über die Gestaltung des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes;
Antrag zur Änderung der Fassade
Grundstück: Flur-Nr. 1202/12, Gem. Hausham, Tratberg I 17
Antragsteller: Laibl Franz
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
|
Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
|
29.04.2021
|
ö
|
beschließend
|
17 |
Sachverhalt
Der Antragsteller beabsichtigt auf dem Grundstück Flur-Nr. 1202/12 auf der Ostseite des Anbaus die Holzverschalung zu entfernen und dafür eine Naturstein-Wandverkleidung anzubringen.
Laut Gestaltungssatzung § 3 Abs. 1 dürfen Außenwände nur einfach verputzt oder mit Holz verkleidet werden.
Der Antragsteller beantragt eine Befreiung von § 3 Abs. 1 der Satzung über die Gestaltung des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes.
Beschlussvorschlag
Der Bau- und Umweltausschuss stimmt der beantragten Abweichung von § 3 Abs. 1 der Satzung über die Gestaltung des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes für die Verkleidung der Außenwand zu.
Beschluss
Der Bau- und Umweltausschuss stimmt der beantragten Abweichung von § 3 Abs. 1 der Satzung über die Gestaltung des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes für die Verkleidung der Außenwand zu.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 1
zum Seitenanfang
18. Friedhofsweg;
Änderung der Beschilderung des Friedhofswegs
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
|
Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
|
29.04.2021
|
ö
|
beschließend
|
18 |
Sachverhalt
Es wurde der Antrag gestellt, dass die Beschilderung auf dem beschränkt öffentlichen Weg Nr. 17, Friedhofweg, geändert wird von „Gemeinsamer Geh- und Radweg“ in „Gehweg“ mit Zusatzzeichen „Radfahrer frei“.
Die Breite des Weges beträgt auf der gesamten Länge etwa 2,30 m. Mittig ist eine Ausweiche vorhanden. Der Weg befindet sich im Eigentum von Eham Andreas, Müller zu Kasten 1.
Mit der Anordnung vom 08.09.1983 wurde der Friedhofweg als gemeinsamer Geh- und Radweg gewidmet und dementsprechend mit dem Zeichen 244 StVO beschildert. Das bedeutet: Fußgänger und Radfahrer sind verpflichtet, auf diesem Weg zu gehen und zu fahren. Diese Verpflichtung besteht allerdings nur bei straßenbegleitenden Geh- und Radwegen
Die Änderung der Beschilderung in Gehweg mit Zusatzzeichen Radfahrer frei (Zeichen 239 StVO in Verbindung mit dem Zeichen 1022-10 StVO) würde bedeuten:
Fußgänger sind verpflichtet, diesen Weg zu gehen und Radfahrer können diesen Weg fahren, müssen aber nicht.
Es wurde sowohl mit der PI Miesbach als auch mit dem für die überregionale Beschilderung der Radwege im Landkreis zuständigen Sachbearbeiter bei der ATS Rücksprache gehalten. Beide haben übereinstimmend sinngemäß folgende Beurteilung abgegeben:
Aus hiesiger Sicht bringt eine Veränderung der Beschilderung, wie vorgeschlagen, in der Praxis keine Änderung der tatsächlichen Nutzung durch Radfahrer mit sich. Eine Ableitung der Radfahrer mittels Wegweiser ist eine reine Empfehlung und wird wohl von der Mehrheit der Radfahrer nicht angenommen.
Gleichzeitig würde der Radverkehr dann – zumindest per Wegweiser – über die Straße "Müller zu Kasten" geführt, welche das Betriebsgelände eines holzverarbeitenden Betriebes durchschneidet. Hier findet betriebsinterner Verkehr mit Transportfahrzeugen aller Art statt, welche konstruktionsbedingt unübersichtlich sind. Dies stellt sowohl für den Radverkehr als auch für den Besitzer des holzverarbeitenden Betriebs ein erhebliches Verkehrsrisiko dar und bedürfte zahlreicher Schutzmaßnahmen. Im übrigen Verkehrsraum wird in der Regel versucht, derart unterschiedliche Verkehrsarten wie hier Radverkehr und unübersichtliche Arbeitsmaschinen räumlich zu trennen, um mögliche Unfallgefahren zu minimieren.
Sollte man im weiteren den Radverkehr gänzlich von diesem Weg fernhalten wollen, bedürfte es einer baulichen Einrichtung, welche aber auch ein unüberwindbares Hindernis für Kinder auf Fahrrädern, Kinderwagen, Rollstuhlfahrer etc. wäre.
Empfohlen wird von beiden Behörden, den Weg zeitnah auszubessern und im Idealfall auf eine Breite von durchgehend 2,50 m auszubauen oder zu asphaltieren.
Beschlussvorschlag
Der Bau- und Umweltausschuss beschließt, die Beschilderung des Friedhofwegs zu ändern in „Gehweg“ mit Zusatzzeichen „Radfahrer frei“ – Zeichen 239 StVO in Verbindung mit dem Zeichen 1022-10 StVO.
Beschluss
Der Bau- und Umweltausschuss beschließt, die Beschilderung des Friedhofwegs zu ändern in „Gehweg“ mit Zusatzzeichen „Radfahrer frei“ – Zeichen 239 StVO in Verbindung mit dem Zeichen 1022-10 StVO.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 1, Dagegen: 6
zum Seitenanfang
19. Vollzug der Straßenverkehrsordnung;
Brentenstraße - Zeitliche Beschränkung der Geschwindigkeitsregelung
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
|
Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
|
29.04.2021
|
ö
|
beschließend
|
19 |
Sachverhalt
Auf Antrag der Gemeinnützigen Lebenshilfe Miesbach GmbH, die auf dem Grundstück Brentenstraße 7 eine Heilpädagogische Tagesstätte und Integrative Kindertagesstätte betreibt, wurde im Jahr 2018 die Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf der Brentenstraße auf Tempo 30 von Westen kommend ab der Einfahrt zum E.ON-Gelände bis zur nordöstlichen Einmündung des Thaler Weges angeordnet.
Nunmehr wurde beantragt, die Anordnung der Geschwindigkeitsbegrenzung zeitlich auf die Öffnungszeiten der Lebenshilfe zu beschränken.
Eine Anordnung durch Verkehrszeichen wird gemäß § 39 StVO i.V.m. VwV-StVO zu § 39 nur dort getroffen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Über die Anordnung von Verkehrszeichen darf in jedem Einzelfall und nur nach gründlicher Prüfung entschieden werden.
Daraus ergibt sich, dass eine Geschwindigkeitsbegrenzung, die vorwiegend zum Schutz der Kinder, die die Einrichtung besuchen, eingerichtet wurde, eigentlich auch nur so lange bestehen sollte, wie sich die Kinder dort aufhalten einschließlich der Bring- und Holzeiten.
Es ist deshalb durchaus möglich, die Geschwindigkeitsbegrenzung auf Tempo 30 zeitlich auf die Betriebszeiten der Lebenshilfe von 07.00 – 17.00 Uhr zu begrenzen.
Beschlussvorschlag
Der Bau- und Umweltausschuss beschließt, die an der Brentenstraße bestehende Anordnung der Geschwindigkeitsbegrenzung auf Tempo 30 auf die Zeit von Mo - Fr 07.00 – 17.00 Uhr zu begrenzen (Zeichen 1042-35 StVO). Während der Schließung der Einrichtung in den Ferienzeiten ist die Geschwindigkeitsbegrenzung aufzuheben.
Beschluss
Der Bau- und Umweltausschuss beschließt, die an der Brentenstraße bestehende Anordnung der Geschwindigkeitsbegrenzung auf Tempo 30 auf die Zeit von Mo - Fr 07.00 – 17.00 Uhr zu begrenzen (Zeichen 1042-35 StVO). Während der Schließung der Einrichtung in den Ferienzeiten ist die Geschwindigkeitsbegrenzung aufzuheben.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 7
zum Seitenanfang
20. Anträge und Anfragen
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
|
Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
|
29.04.2021
|
ö
|
informativ
|
20 |
zum Seitenanfang
21. Informationen des Bürgermeisters
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
|
Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
|
29.04.2021
|
ö
|
informativ
|
21 |
Datenstand vom 09.02.2022 08:46 Uhr