Datum: 08.07.2021
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus
Gremium: Bau- und Umweltausschuss
Öffentliche Sitzung, 18:30 Uhr bis 20:00 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:00 Uhr bis 21:00 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung
2 Bebauungsplan Nr. 6 "Rathaussstraße", 5. Änderung; Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen Satzungsbeschluss
3 Einbeziehungs- und Klarstellungssatzung "Am Huberspitzweg", 2. Änderung; Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen Satzungsbeschluss
4 Satzung über die Gestaltung des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes; Bauantrag zum Neubau von 3 Reihenhäusern Grundstück: Flur-Nr. 1100/10, Gem. Hausham, Nähe Miesbacher Straße 8 1/2 Antragsteller: Hausham Miesbacherstraße 8 1/2 GbR
5 Bauantrag zur Errichtung von Dachgauben; Grundstück: Flur-Nr. 1100/6, Gem. Hausham, Miesbacher Straße 8 1/2 Antragsteller: Hausham Miesbacherstraße 8 1/2 GbR
6 Bauantrag zur energetischen Sanierung und Anbau von Balkonen; Grundstück: Flur-Nr. 48/2, Gem. Hausham, Fehbachstraße 9, 11 Antragsteller: WBG GmbH & Co. KG
7 Bauantrag zum Neubau eines Zweifamilienhauses; Grundstück: Flur-Nr. 1353/28, Gem. Hausham, Haldenstraße 17 Bauherr: Mangold Wohnbau GmbH
8 Anträge und Anfragen
9 Informationen des Bürgermeisters

zum Seitenanfang

1. Genehmigung der Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 08.07.2021 ö beschließend 1

Sachverhalt

Der Bau- und Umweltausschuss genehmigt die Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung vom 29.04.2021.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss genehmigt die Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung vom 29.04.2021.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss genehmigt die Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung vom 29.04.2021.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

2. Bebauungsplan Nr. 6 "Rathaussstraße", 5. Änderung; Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 08.07.2021 ö beschließend 2

Sachverhalt

Der Bau- und Umweltausschuss hat in seiner Sitzung vom 23.02.2021 die Änderung des Bebauungsplans beschlossen und den Entwurf für diese Änderung gebilligt. Die Verwaltung wurde mit der Durchführung des Auslegungsverfahrens beauftragt, das vom 29.03.2021 bis 30.04.2021 durchgeführt wurde.

Ergebnis des Auslegungsverfahrens
A) Beteiligung der Träger öffentlicher Belange

Landratsamt Miesbach, Wasser- und Bodenschutzrecht, Schreiben vom 28.04.2021

Hinweis Niederschlagswasser:

Grundsätzliche Überlegungen zur naturnahen Regenwasserbewirtschaftung sollten bereits im Rahmen der Bauleitplanung beginnen. Niederschlagswasser ist grundsätzlich vor Ort über die sog. belebte Oberbodenzone wie begrünte Flächen, Mulden oder Sickerbecken zu versickern (§ 55 Abs. 2 WHG).
Um die Flächenversiegelung auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken, sind wasserdurchlässige Befestigungen (insbesondere Rasengittersteine, Rasenfugenpflaster) zu verwenden. Erst wenn alle Möglichkeiten einer Muldenversickerung ausgeschöpft wurden oder wenn dichte Böden eine Oberflächenversickerung unmöglich machen, ist im zu begründenden Ausnahmefall auch eine unterirdische Versickerung über Rigolen oder Sickerschächte oder eine Einleitung in ein oberirdisches Gewässer zulässig. Bei unterirdischer Versickerung ist durch geeignete Vorbehandlungsmaßnahmen bei Einleitung in ein oberirdisches Gewässer durch ausreichenden Rückhalteraum ein sicherer Schutz des Gewässers zu gewährleisten.
Für das Einleiten von Niederschlagswasser in das Grundwasser (auch Versickerung) gilt entweder die Niederschlagswasser-Freistellungsverordnung (NWFreiV) mit den dazugehörigen Technischen Regeln (TRENGW) oder es ist dafür eine wasserrechtliche Erlaubnis notwendig (§ 46 Abs. 2 WHG). Das Einleiten von Niederschlagswasser in ein oberirdisches Gewässer kann im Rahmen des Gemeingebrauchs (§ 25 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 WHG, Art. 18 Abs. 1 Satz 3 BayWG) erlaubnisfrei sein, wenn die dazugehörigen Technischen Regeln (TRENOG) eingehalten werden. Andernfalls ist auch hier eine wasserrechtliche Erlaubnis notwendig. Der Bauherr oder ein beauftragter Planer muss dabei zunächst eigenverantwortlich prüfen, ob für sein Bauvorhaben die Voraussetzungen für die Anwendung der NWFreiV vorliegen. 
Unabhängig davon hat die Planung und Ausführung der Einleitungsanlagen in jedem Fall in Abstimmung mit dem Landratsamt Miesbach, Team 32.2 Wasserwirtschaft zu erfolgen.

Die weiteren Fachbereiche am Landratsamt Miesbach haben keine Einwände oder Bedenken gegen die Änderung geäußert.

Stellungnahme der Gemeinde:
Der Hinweis zur Niederschlagswasserbeseitigung wird an den Bauherrn weitergeleitet, da im Rahmen der später zu stellenden Bauanträge auch Entwässerungspläne erstellt werden müssen. 

B) Beteiligung der Öffentlichkeit

Von Seiten der Öffentlichkeit wurden keine Stellungnahmen abgegeben.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt die 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 6 „Rathausstraße“ mit Begründung in der Fassung vom 06.05.2021 gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt die 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 6 „Rathausstraße“ mit Begründung in der Fassung vom 06.05.2021 gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

3. Einbeziehungs- und Klarstellungssatzung "Am Huberspitzweg", 2. Änderung; Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 08.07.2021 ö beschließend 3

Sachverhalt

Der Bau- und Umweltausschuss hat in seiner Sitzung am 23.02.2021 den Entwurf für diese Einbeziehungs- und Klarstellungssatzung gebilligt. Die Verwaltung wurde beauftragt, das Auslegungsverfahren durchzuführen.

Ergebnis des Auslegungsverfahrens
A) Beteiligung der Träger öffentlicher Belange

Landratsamt Miesbach, Architektur/Städtebau, Schreiben vom 27.04.2021
Da das Baufenster rautenförmig angeordnet ist und die örtliche Gestaltungssatzung keine Aussage zu orthogonalen Gebäudeformen macht, wäre zwingend festzusetzen, dass der Baukörper aufgrund eines Quaders (rechtwinklig) inkl. Satteldach zu gestalten ist.


Landratsamt Miesbach, Untere Naturschutzbehörde, Schreiben vom 26.04.2021
Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die im Regelfall in der Abwägung nicht überwunden werden können (z.B. Landschafts-oder Wasserschutzgebietsverordnung)

- Einwendungen
Die geplante Erweiterung der Bebauung greift sehr stark in das gewachsene Gelände ein (Beeinträchtigung der Natur). Auch das gewachsene Landschaftsbild würde durch die Errichtung eines Gebäudes an dieser Stelle unverhältnismäßig stark beeinträchtigt.
Der Erweiterungsbereich liegt im Gebietsumgriff der Landschaftsschutzgebietsverordnung „Egartenlandschaft um Miesbach". Schutzzweck dieses Landschaftsschutzgebietes ist unter anderem die Vielfalt und Eigenart der Landschaft zu bewahren und damit gerade auch solche baulichen Fehlentwicklungen zu verhindern.
Es besteht auch die Gefahr der Schaffung eines Präzedenzfalles.
Gemäß § 3 Satz 1 der Landschaftsschutzgebietsverordnung „Egartenlandschaft um Miesbach" dürfen innerhalb des geschützten Gebiets keine Veränderungen vorgenommen werden, die geeignet sind, das Landschaftsbild oder die Natur zu beeinträchtigen. Das Vorhaben beeinträchtigt sowohl die Natur als auch das Landschaftsbild (s.o.).
Eine Befreiung vom Verbot der Landschaftsschutzgebietsverordnung kann nicht in Aussicht gestellt werden, da die Gründe für eine Befreiung nach § 67 Abs. 1 Satz I BNatSchG nicht vorliegen.

- Rechtsgrundlagen
§ 3 Satz 1 der Landschaftsschutzgebietsverordnung „Egartenlandschaft um Miesbach"

- Möglichkeiten der Überwindung (z.B. Ausnahmen oder Befreiungen)
Keine.

Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o. g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage

Hinweis geplante Kompensationsmaßnahme: 
Der Fachliche Naturschutz hält die geplante Kompensationsmaßnahme naturschutzfachlich für ungeeignet.
Bei dieser mehr oder weniger willkürlich in der Feldflur angeordneten Fläche fehlt die Einbindung in ein größeres Nutzungskonzept. Unmittelbar oberhalb der Hecke liegt eine stark verschattete Wiese/Weide.
Die 350m2 große abgezäunte Ausgleichsfläche (inkl. Gehölzpflanzung mit Großbäumen (Berg-Ahorn, Stiel-Eiche)) soll z.B. als Alternative zur Mahd stoßweise beweidet werden können. Dies stellt unseres Erachtens kein realistisches Pflegekonzept dar. Somit dürfte u.E. auch die Umsetzung sehr schwierig werden und an den Erfordernissen der Praxis scheitern.


Landratsamt Miesbach, Bauleitplanung und Seilbahnen, Schreiben vom 28.04.2021
Die Änderung einer Einbeziehungssatzung durch Erweiterung ist im BauGB nicht vorgesehen. Im Ergebnis handelt es sich um eine eigenständige Satzung zur Einbeziehung einer Außenbereichsfläche in den Innenbereich gem. § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB. Zu begrüßen ist, dass sich die Festsetzungen auf „einzelne“ beschränken, wie es für diese Art der Satzung vorgesehen ist. Als Auswirkung der Satzung ist zu beachten, dass durch die Einbeziehung planungsrechtlich eine Baulücke zum Ortsrand (Gasthof Glück Auf) entsteht.


Landratsamt Miesbach, Wasser- und Bodenschutzrecht, Schreiben vom 28.04.2021 
Hinweis Niederschlagswasser:

Grundsätzliche Überlegungen zur naturnahen Regenwasserbewirtschaftung sollten bereits im Rahmen der Bauleitplanung beginnen. Niederschlagswasser ist grundsätzlich vor Ort über die sog. belebte Oberbodenzone wie begrünte Flächen, Mulden oder Sickerbecken zu versickern (§ 55 Abs. 2 WHG).
Um die Flächenversiegelung auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken, sind wasserdurchlässige Befestigungen (insbesondere Rasengittersteine, Rasenfugenpflaster) zu verwenden. Erst wenn alle Möglichkeiten einer Muldenversickerung ausgeschöpft wurden oder wenn dichte Böden eine Oberflächenversickerung unmöglich machen, ist im zu begründenden Ausnahmefall auch eine unterirdische Versickerung über Rigolen oder Sickerschächte oder eine Einleitung in ein oberirdisches Gewässer zulässig. Bei unterirdischer Versickerung ist durch geeignete Vorbehandlungsmaßnahmen bei Einleitung in ein oberirdisches Gewässer durch ausreichenden Rückhalteraum ein sicherer Schutz des Gewässers zu gewährleisten.
Für das Einleiten von Niederschlagswasser in das Grundwasser (auch Versickerung) gilt entweder die Niederschlagswasser-Freistellungsverordnung (NWFreiV) mit den dazugehörigen Technischen Regeln (TRENGW) oder es ist dafür eine wasserrechtliche Erlaubnis notwendig (§ 46 Abs. 2 WHG). Das Einleiten von Niederschlagswasser in ein oberirdisches Gewässer kann im Rahmen des Gemeingebrauchs (§ 25 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 WHG, Art. 18 Abs. 1 Satz 3 BayWG) erlaubnisfrei sein, wenn die dazugehörigen Technischen Regeln (TRENOG) eingehalten werden. Andernfalls ist auch hier eine wasserrechtliche Erlaubnis notwendig. Der Bauherr oder ein beauftragter Planer muss dabei zunächst eigenverantwortlich prüfen, ob für sein Bauvorhaben die Voraussetzungen für die Anwendung der NWFreiV vorliegen. 
Unabhängig davon hat die Planung und Ausführung der Einleitungsanlagen in jedem Fall in Abstimmung mit dem Landratsamt Miesbach, Team 32.2 Wasserwirtschaft zu erfolgen.


Landratsamt Miesbach, Untere Straßenverkehrsbehörde und Untere Immissionsschutzbehörde
Keine Bedenken und Einwände


Regierung von Oberbayern, Schreiben vom 06.04.2021
Die Satzungsänderung steht den Erfordernissen der Raumordnung nicht entgegen. 

Planungsverband Region Oberland, Schreiben vom 30.04.2021
Schließt sich der Stellungnahme der höheren Landesplanungsbehörde an.


LfU Bayerisches Landesamt für Umwelt, Schreiben vom 13.04.4021
Als Landesfachbehörde befassen wir uns v.a. mit umweltbezogenen Fachfragen bei Planungen und Projekten mit überregionaler und landesweiter Bedeutung, mit Grundsatzfragen von besonderem Gewicht sowie solchen Fachbelangen, die von örtlichen oder regionalen Fachstellen derzeit nicht abgedeckt werden (z.B. Rohstoffgeologie, Geotopschutz, Geogefahren).
Von den o.g. Belangen werden die Geogefahren berührt. Dazu geben wir folgende Stellungnahme ab:
Die Klarstellungssatzung betrifft in erster Linie offensichtlich nur den geplanten Neubau eines Wohnhauses auf der Flurnummer 707/8 der Gemarkung Hausham. Zu dieser Flurnummer sind uns keine Geogefahren bekannt. Die Satzung hat allerdings einen größeren Umfang und reicht bis in den Bereich des südlichen Moosrainer Weges. Auf die dort bereits bekannten und auch in der Gefahrenhinweiskarte dargestellten möglichen Geogefahren weisen wir nochmals hin.
Zu den örtlich und regional zu vertretenden Belangen des Naturschutzes, der Landschaftspflege und des technischen Umweltschutzes verweisen wir auf die Stellungnahmen des Landratsamtes Miesbach.
Die Belange der Wasserwirtschaft und des vorsorgenden Bodenschutzes werden vom Wasserwirtschaftsamt Rosenheim wahrgenommen. Diese Stellen beraten wir bei besonderem fachspezifischem Klärungsbedarf im Einzelfall.


B) Beteiligung der Öffentlichkeit

Von Seiten der Öffentlichkeit wurden keine Stellungnahmen abgegeben.

Stellungnahme der Gemeinde:
Die Gemeinde nimmt die Stellungnahmen zur Kenntnis.
Die Hinweise zur Niederschlagswasserbeseitigung werden an den Bauherrn weitergegeben, da im nachgelagerten Bauantragsverfahren auch Entwässerungspläne vorzulegen sind.

Bei einem gemeinsamen Ortstermin mit Vertretern des Staatlichen Bauamts am Landratsamt Miesbach wurde das geplante Bauvorhaben auf dem Grundstück Flur-Nr. 707/8 noch einmal erörtert. Nordöstlich des Grundstücks ist mit dem sich derzeit in der Auslegungsphase befindlichen BPL Nr. 41 eine größere Bebauung geplant. Der Grundstücksbereich, auf dem das Gebäude geplant ist, befindet sich topografisch auf der gleichen Höhenlinie wie die westlich anschließende Garage und schneidet mit der östlichen Gebäudekante in den auf dem östlichen Grundstücksbereich befindlichen Hang ein. Diese Geländeerhebung, die sich auf dem östlich angrenzenden Grundstück fortzieht, bildet eine topografische Zäsur zum Außenbereich. 

Sofern der Baukörper um ca. 1,50 m – 2 m nach Westen verschoben wird, so dass die Mindestabstandflächen für die bestehende Garage und das geplante Wohngebäude noch gegeben sind, kann der mit dem Wohngebäude überplante Grundstücksbereich zwischen Garage und Hang als Baulücke angesehen werden, wodurch die Beurteilung eines Bauvorhabens nach 
§ 34 BauGB erfolgen kann.
Von den Vorschriften der Landschaftsschutzverordnung „Schutz der Egartenlandschaft um Miesbach“ kann im Rahmen der Bauantragstellung eine Befreiung erteilt werden.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt, den Geltungsbereich der Satzung nicht um eine Teilfläche des Grundstücks Flur-Nr. 707/8 zu erweitern. Der Geltungsbereich der Satzung nach Süden hin bleibt damit unverändert auf dem Stand der 1. Änderung vom 24.04.2012.
Die Teilfläche von ca. 100 m² auf dem Grundstück Flur-Nr. 669/8 soll aus dem Geltungsbereich der Satzung herausgenommen werden.
Der Planauszug und die Begründung sind anzupassen.

Bei Vorlage eines Bauantrags mit der vorgeschlagenen Lage des Wohngebäudes wird die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens in Aussicht gestellt.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt, den Geltungsbereich der Satzung nicht um eine Teilfläche des Grundstücks Flur-Nr. 707/8 zu erweitern. Der Geltungsbereich der Satzung nach Süden hin bleibt damit unverändert auf dem Stand der 1. Änderung vom 24.04.2012.
Die Teilfläche von ca. 100 m² auf dem Grundstück Flur-Nr. 669/8 soll aus dem Geltungsbereich der Satzung herausgenommen werden.
Der Planauszug und die Begründung sind anzupassen.

Bei Vorlage eines Bauantrags mit der vorgeschlagenen Lage des Wohngebäudes wird die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens in Aussicht gestellt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

4. Satzung über die Gestaltung des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes; Bauantrag zum Neubau von 3 Reihenhäusern Grundstück: Flur-Nr. 1100/10, Gem. Hausham, Nähe Miesbacher Straße 8 1/2 Antragsteller: Hausham Miesbacherstraße 8 1/2 GbR

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 08.07.2021 ö beschließend 4

Sachverhalt

Das gemeindliche Einvernehmen für den Bauantrag zum Neubau von 3 Reihenhäusern mit 5 Wohneinheiten wurde in der vorangegangenen Sitzung vom 29.04.2021 bereits erteilt. Nicht behandelt wurde dabei der Antrag auf Abweichung von der gemeindlichen Gestaltungssatzung hinsichtlich der Dacheindeckung der Gauben und der Balkongeländer.

Gemäß § 3 Abs. 5 sind Dachflächen mit Ziegeln oder Betondachsteinen oder Schindeln einzudecken. Für Blechdächer kann die Gemeinde eine Ausnahmegenehmigung erteilen. 
Die Gauben sollen aufgrund der Dachneigung von 5° eine Blecheindeckung erhalten.

Gemäß § 3 Abs. 8 dürfen Balkongeländer nur mit Holz, in begründeten Fällen auch in Metall ausgeführt werden. 
Die Balkongeländer sollen aus Pflege- und Wartungsgründen in Metall ausgeführt werden.

Beschlussvorschlag

Beschluss 1:
Der Bau- und Umweltausschuss erteilt eine Ausnahmegenehmigung von § 3 Abs. 5 der Satzung über die Gestaltung des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes. Die Blecheindeckung der Gauben soll der Farbe der Dachziegel in braunroter Farbe angepasst werden.
       Abstimmung ____:____

Beschluss 2:
Der Bau- und Umweltausschuss erteilt eine Abweichung von § 3 Abs. 8 der Satzung über die Gestaltung des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes.
       Abstimmung ____:____

Beschluss 1

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt eine Ausnahmegenehmigung von § 3 Abs. 5 der Satzung über die Gestaltung des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes. Die Blecheindeckung der Gauben soll der Farbe der Dachziegel in braunroter Farbe angepasst werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Beschluss 2

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt eine Abweichung von § 3 Abs. 8 der Satzung über die Gestaltung des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 1

zum Seitenanfang

5. Bauantrag zur Errichtung von Dachgauben; Grundstück: Flur-Nr. 1100/6, Gem. Hausham, Miesbacher Straße 8 1/2 Antragsteller: Hausham Miesbacherstraße 8 1/2 GbR

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 08.07.2021 ö beschließend 5

Sachverhalt

Mit Bauantrag vom 14.12.2020 hat der Antragsteller den Umbau des Einfamilienhauses zu einem Dreiparteienhaus beantragt. Dabei wird im Dachgeschoss eine kleine Wohnung eingebaut. Der Bauantrag wurde von der Baugenehmigungsbehörde am Landratsamt im Mai 2021 genehmigt
.
Um die Räume im Dachgeschoss besser nutzen zu können, sollen nunmehr drei Dachgauben   eingebaut werden, zwei Dachgauben mit einer Breite mit 2,30 m und 2,75 m auf der Ost- und der Westseite des Daches und eine 5,60 m breite Dachgaube an der Nordseite des Daches.
Die Dachgauben sollen mit Blech eingedeckt werden und eine Dachneigung von 3° erhalten.

Die Satzung über die Gestaltung des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes schreibt für Dächer von Hauptgebäuden ein Satteldach mit einer Dachneigung von 18° - 26° vor und für Pultdächer eine Dachneigung von mind. 10°, wobei andere Dachformen zur besseren gestalterischen Einbindung in den Baubestand ausnahmsweise zugelassen werden können.
Zudem sind Dachflächen mit Ziegeln oder Betondachsteinen oder Schindeln einzudecken. Für Blechdächer kann die Gemeinde eine Ausnahmegenehmigung erteilen. 

Die Gauben können auf Grund der Statik und Konstruktion des bestehenden Dachstuhls nur als Flachdachgauben ausgebildet werden und deshalb aus konstruktiven Gründen nicht mit Ziegeln belegt werden, sondern müssen verblecht werden. Die gestalterische Einbindung in den Baubestand ist anders nicht zu gewährleisten.

Beschlussvorschlag

Beschluss 1:
Der Bau- und Umweltausschuss erteilt eine Ausnahmegenehmigung von § 3 Abs. 4 und Abs. 5 der Satzung über die Gestaltung des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes. Die Blecheindeckung der Gauben soll der Farbe der Dachziegel in braunroter Farbe angepasst werden.
       Abstimmung ____:____

Beschluss 2:
Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen.
       Abstimmung ____:____

Beschluss 1

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt eine Ausnahmegenehmigung von § 3 Abs. 4 und Abs. 5 der Satzung über die Gestaltung des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes. Die Blecheindeckung der Gauben soll der Farbe der Dachziegel in braunroter Farbe angepasst werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 1

Beschluss 2

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 1

zum Seitenanfang

6. Bauantrag zur energetischen Sanierung und Anbau von Balkonen; Grundstück: Flur-Nr. 48/2, Gem. Hausham, Fehbachstraße 9, 11 Antragsteller: WBG GmbH & Co. KG

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 08.07.2021 ö beschließend 6

Sachverhalt

Das bestehende Mehrfamilienhaus Fehnbachstraße 9 und 11 soll energetisch saniert und Balkone angebaut werden. Die Fenster auf der West- und Südseite werden bodentief ausgestaltet, die Balkone sollen mit einer Tiefe von 2,30 m gebaut werden. 

Da lt. gemeindlicher Gestaltungssatzung die Vordächer über die Balkone reichen sollen, wird das Dach auf der Westseite (Traufseite) im Bereich der Balkone abgeschleppt und über die Balkone gezogen. Die Balkone auf der Südseite erhalten eine Glasüberdachung. Aus optischen Gründen ist eine Verlängerung des Satteldachs an der Giebelseite über die südlichen Balkone nicht möglich.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss kann auf Grundlage der vorgelegten Pläne das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB nicht erteilen. Soweit der Bauherr Pläne vorlegt mit dem Inhalt, dass die derzeit auf der Südseite angedachten Balkone auf der Westseite angebaut werden wird der 1. Bürgermeister ermächtigt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB zu erteilen. 

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss kann auf Grundlage der vorgelegten Pläne das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB nicht erteilen. Soweit der Bauherr Pläne vorlegt mit dem Inhalt, dass die derzeit auf der Südseite angedachten Balkone auf der Westseite angebaut werden wird der 1. Bürgermeister ermächtigt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB zu erteilen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

7. Bauantrag zum Neubau eines Zweifamilienhauses; Grundstück: Flur-Nr. 1353/28, Gem. Hausham, Haldenstraße 17 Bauherr: Mangold Wohnbau GmbH

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 08.07.2021 ö beschließend 7

Sachverhalt

Das bestehende Gebäude soll abgebrochen und durch ein Zweifamilienhaus / Doppelhaus mit den Maßen 16 m x 10 m, Wandhöhe 5,77 m, Firsthöhe 7,25 m, DN 18°. Das Bestandsgebäude hat die Maße 13,70 m x 8,25 m mit einer Wandhöhe von 4,50 m und einer Firsthöhe von 6,40 m.

Der Neubau wird um ca. 1,50 m in Richtung Norden verschoben, so dass auf dem südlichen Grundstücksteil entlang der Straße ein Carport mit 7,90 m x 4,65 m und Pultdach errichtet werden kann. Das Pultdach wird entsprechend der gemeindlichen Gestaltungssatzung mit einer Dachneigung von 10° ausgebildet.
Die für 2 Wohneinheiten benötigten 4 Stellplätze können auf dem Grundstück errichtet werden.

Das Vorhaben liegt im unbeplanten Innenbereich in einem Allgemeinen Wohngebiet, weshalb sich die planungsrechtliche Beurteilung des Bauvorhabens nach § 34 BauGB richtet.
Bauplanungsrechtliche Bedenken gegen das Bauvorhaben bestehen nicht.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

8. Anträge und Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 08.07.2021 ö informativ 8
zum Seitenanfang

9. Informationen des Bürgermeisters

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 08.07.2021 ö informativ 9

Sachverhalt

Die Verwaltung teilt dem Gremium mit, dass das in der Sitzung vom 29.04.2021 beschlossene Änderungsverfahren der Klarstellungs- und Einbeziehungssatzung für die Grundstücke Flur-Nrn. 1202/33 und 1202/48 wegen Grundstücksverkauf nicht in Auftrag gegeben wird.  Dies wird der bisherigen Grundstückseigentümerin noch schriftlich mitgeteilt. Das Gremium ist mit dieser Vorgehensweise einverstanden. 

Datenstand vom 09.02.2022 08:51 Uhr