Datum: 06.12.2021
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus
Gremium: Bau- und Umweltausschuss
Öffentliche Sitzung, 18:30 Uhr bis 20:45 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:50 Uhr bis 21:00 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung
2 Einbeziehungs- und Klarstellungssatzung "Huberspitzweg", 2. Änderung; Satzungsbeschluss
3 Vollzug der StVO; Erweiterung der bestehenden Halteverbotszonen in der Brentenstraße in Richtung Industriestraße
4 Neubau einer Doppelhaushälfte mit 2 Wohneinheiten, Doppelgarage und 2 Stellplätzen; Grundstück: Flur-Nr. 1077/8, Gem. Hausham, Nähe Agatharieder Weg Antragsteller: Scheur Veronika und Muschielok Christoph
5 Neubau einer Doppelhaushälfte mit Doppelgarage; Grundstück: Flur-Nr. 1077/8, Gem. Hausham, Nähe Agatharieder Weg Antragsteller: Scheur Veronika und Muschielok Christoph
6 Bauantrag zur Nutzungsänderung im 1. Obergeschoss von Arztpraxis in Wohnungen; Grundstück: Flur-Nr. 639/4, Gem. Hausham, Kirchplatz 1 Antragsteller: Grübl Benjamin
7 Antrag auf Vorbescheid für die Nutzungsänderung von gewerblicher Nutzung in Wohnnutzung, Umbau der bestehenden Ausstellungshalle und Einbau von Wohnungen, Abbruch der bestehenden Kfz-Werkstatt mit Nebenanlagen und Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage; Grundstück: Flur-Nr. 1090/9, Gem. Hausham, Alte Miesbacher Straße 11 Antragsteller: Familiengesellschaft Hemmerle
8 Erweiterung des best. Wohnhauses zum Einbau einer zweiten Wohneinheit; Grundstück: Flur-Nr. 1112/7, Gem. Hausham, Miesbacher Straße 24 a Bauherr: Weinmann Sabine
9 Bauliche Änderung und Nutzungsänderung eines Einfamilienhauses in ein Zweifamilienhaus mit Ein-Zimmer-Appartement; Grundstück: Flur-Nr. 676/9, Gem. Hausham, Frühlingsstraße 15 Antragsteller: Christian Haug
10 Antrag auf Vorbescheid für ein Mehrfamilienwohnhaus mit 5 Wohneinheiten; Grundstück: Flur-Nr. 1170/18, Gem. Hausham, Gartenstraße 14 Bauherr: Fertl Andreas
11 Neubau eines Dreifamilienwohnhauses mit Tiefgarage sowie Abbruch des bestehenden Gebäudes; Grundstück: Flur-Nrn. 660/24 und 660/8, Gem. Hausham, Kaiserweg 8a Antragsteller: Düringer Andreas und Matikainen Schaindla
12 Anträge und Anfragen
13 Informationen des Bürgermeisters

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1. Genehmigung der Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 06.12.2021 ö beschließend 1

Sachverhalt

Der Bau- und Umweltausschuss genehmigt die Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung vom 28.09.2021.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss genehmigt die Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung vom 28.09.2021.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss genehmigt die Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung vom 28.09.2021.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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2. Einbeziehungs- und Klarstellungssatzung "Huberspitzweg", 2. Änderung; Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 06.12.2021 ö beschließend 2

Sachverhalt

Der Bau- und Umweltausschuss hat in seiner Sitzung vom 08.07.2021 beschlossen, die Einbeziehungs- und Klarstellungssatzung „Huberspitzweg“ nur im Bereich des Grundstücks Flur-Nr. 669/8 zu ändern und eine Teilfläche von 100 m² entlang des Hubergrabens aus dem Geltungsbereich der Satzung herauszunehmen.

Der angepasste Planauszug mit Begründung liegt nunmehr vor.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt die Einbeziehungs- und Klarstellungssatzung „Huberspitzweg“, 2. Änderung in der Fassung vom 30.09.2021 als Satzung.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt die Einbeziehungs- und Klarstellungssatzung „Huberspitzweg“, 2. Änderung in der Fassung vom 30.09.2021 als Satzung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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3. Vollzug der StVO; Erweiterung der bestehenden Halteverbotszonen in der Brentenstraße in Richtung Industriestraße

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 06.12.2021 ö beschließend 3

Sachverhalt

Gemäß dem Beschluss des HVA vom 29.07.2020 wurde in der Brentenstraße in Richtung Industriestraße eine beschränkte Halteverbotszone (Zeichen 286) mit dem Sonderzeichen „PKW frei“ errichtet. Im weiteren Verlauf besteht ab Ende des Grundstücks Brentenstraße 5 (E.ON Bayern AG), Fl.Nr. 1353/135 ein absolutes Halteverbot bis zur Einmündung in die Industriestraße.

Aufgrund verschiedener Baumaßnahmen der einzelnen Betriebe und Einrichtungen im Bereich der Brentenstraße (Lebenshilfe, Pförtnerhaus, Carport Bergwacht/Rotes Kreuz) und der dadurch teilweise entfallenen Stellplätze sollte die Anzahl der Stellplätze entlang der Brentenstraße in Richtung Industriestraße erweitert werden.

Bei der Länge der Brentenstraße ist jedoch eine Ausweichstelle zwingend erforderlich. Diese soll mit mind. 15 lfdm. angesetzt werden, um ein praktikables Ausweichen auch für größere Fahrzeuge zu ermöglichen.

Bei der Ausweisung von Stellplätzen soll auf eine ausreichende Größe der Parkstände geachtet werden. Es sind hierbei die Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) sowie vor allem die Empfehlungen für Anlagen des ruhenden Verkehrs (EAR 05) der Forschungsgesellschaft für Straßen und Verkehrswesen zu beachten.
Aufgrund der Richtlinien könnten auf einer möglichen Länge von etwa 80 Metern etwa 14 Stellplätze mit einer Länge von 5,20 m ohne Markierung entstehen. 
Um keine Schwierigkeiten mit den aus- und einfahrenden Verkehrsteilnehmern zum Garagenhof Haldensiedlung 1-4 zu erlangen, sollte eine Parkmöglichkeit darüber hinaus nicht geschaffen werden.

Es wird daher die derzeitige Halteverbotszone ab dem Ende der Einfahrt zum Grundstück der E.ON bis etwa in Höhe der Einfahrt zur Haldensiedlung 1-4 (Garagenhof) verlängert. Der gesamte Bereich (etwa 100 m) wird mittig durch eine Ausweichstelle von ca. 20 m durchbrochen; die somit entstehenden Bereiche mit einer Parklänge von etwa 40 m je Bereich fassen ca. 14 KFZ.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss der Gemeinde Hausham beschließt, die Länge des Absoluten Halteverbots am nördlichen Fahrbahnrand der Brentenstraße in Richtung Industriestraße zu verkürzen, um auf einer Gesamtlänge von ca. 100 Metern weitere Parkplätze entlang der Brentenstraße zu schaffen. Die Ausweichstelle wird etwa mittig angeordnet.

Die Verwaltung wird beauftragt, die notwendige Beschilderung samt vorheriger Anordnung aufzustellen.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss der Gemeinde Hausham beschließt, die Länge des Absoluten Halteverbots am nördlichen Fahrbahnrand der Brentenstraße in Richtung Industriestraße zu verkürzen, um auf einer Gesamtlänge von ca. 100 Metern weitere Parkplätze entlang der Brentenstraße zu schaffen. Die Ausweichstelle wird etwa mittig angeordnet und durch eine Zickzack-Linie markiert.

Die Verwaltung wird beauftragt, die notwendige Beschilderung samt vorheriger Anordnung aufzustellen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 1

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4. Neubau einer Doppelhaushälfte mit 2 Wohneinheiten, Doppelgarage und 2 Stellplätzen; Grundstück: Flur-Nr. 1077/8, Gem. Hausham, Nähe Agatharieder Weg Antragsteller: Scheur Veronika und Muschielok Christoph

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 06.12.2021 ö beschließend 4

Sachverhalt

Die Antragsteller beabsichtigen auf dem Grundstück Flur- Nr. 1077/8 den Neubau einer Doppelhaushälfte mit 2 Wohneinheiten, Doppelgarage und 2 Stellplätzen. 
Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplan Nr. 21 „Agatharieder Weg“ in einem Allgemeinen Wohngebiet.

Die südwestlich gelegene Doppelhaushälfte soll auf einer Fläche von 9,50 m x 7,98 m mit einer Wandhöhe von 6,70 m, einer Firsthöhe von 8,72 m und einer Dachneigung von 23° errichtet werden. 
Die Garage soll 6,00 m x 6,00 m werden. Die zwei weiteren Stellplätze können auf dem Grundstück nachgewiesen werden.

Das Bauvorhaben entspricht den Vorgaben des Bebauungsplans Nr. 21 „Agatharieder Weg“. Damit liegen die Voraussetzungen des Art. 58 Abs. 1 BayBO vor und die Behandlung des Bauantrags könnte im Genehmigungsfreistellungsverfahren erfolgen. Aufgrund der Lage des Baugrundstücks nahe des Überschwemmungsbereichs der Schlierach soll das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen. 
Aufgrund der Lage des Baugrundstücks nahe des Überschwemmungsbereichs der Schlierach soll das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen. 
Aufgrund der Lage des Baugrundstücks nahe des Überschwemmungsbereichs der Schlierach soll das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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5. Neubau einer Doppelhaushälfte mit Doppelgarage; Grundstück: Flur-Nr. 1077/8, Gem. Hausham, Nähe Agatharieder Weg Antragsteller: Scheur Veronika und Muschielok Christoph

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 06.12.2021 ö beschließend 5

Sachverhalt

Die Antragsteller beabsichtigen auf dem Grundstück Flur- Nr. 1077/8 den Neubau einer Doppelhaushälfte mit Doppelgarage. 
Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplan Nr. 21 „Agatharieder Weg“ in einem Allgemeinen Wohngebiet.

Die östlich gelegene Doppelhaushälfte soll auf einer Fläche von 9,50 m x 7,98 m mit einer Wandhöhe von 6,70 m, einer Firsthöhe von 8,72 m und einer Dachneigung von 23° errichtet werden. 
Die Garage soll 6,00 m x 6,00 m werden. 

Das Bauvorhaben entspricht den Vorgaben des Bebauungsplans Nr. 21 „Agatharieder Weg“. Damit liegen die Voraussetzungen des Art. 58 Abs. 1 BayBO vor und die Behandlung des Bauantrags könnte im Genehmigungsfreistellungsverfahren erfolgen. Aufgrund der Lage des Baugrundstücks nahe des Überschwemmungsbereichs der Schlierach soll das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen.
Aufgrund der Lage des Baugrundstücks nahe des Überschwemmungsbereichs der Schlierach soll das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen.
Aufgrund der Lage des Baugrundstücks nahe des Überschwemmungsbereichs der Schlierach soll das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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6. Bauantrag zur Nutzungsänderung im 1. Obergeschoss von Arztpraxis in Wohnungen; Grundstück: Flur-Nr. 639/4, Gem. Hausham, Kirchplatz 1 Antragsteller: Grübl Benjamin

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 06.12.2021 ö beschließend 6

Sachverhalt

Der Bauherr beantragt eine Nutzungsänderung in dem bestehenden Wohn- und Geschäftshaus auf dem Grundstück Flur-Nr. 639/4 im 1. OG. Aus den bisherigen Praxisräumen sollen 3 Wohnungen entstehen.
Wohnung 01 mit 56,82 m²
Wohnung 02 mit 82,35 m² und
Wohnung 03 mit 136,92 m²

Für die Umnutzung werden bestehende Wände abgebrochen und neue Wände in die bestehenden Räume eingezogen. Die Außenansicht des Gebäudes bleibt unverändert.

Für die Umnutzung sind 6 Stellplätze nachzuweisen. Es werden keine zusätzlichen Parkplätze benötigt, da für das 1. OG 11 Parkplätze zur Verfügung stehen. 5 Stellplätze in der Tiefgarage und 6 Stellplätze am Parkplatz.

Planungsrechtlich bestehen keine Bedenken gegen die Nutzungsänderung.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen. 

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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7. Antrag auf Vorbescheid für die Nutzungsänderung von gewerblicher Nutzung in Wohnnutzung, Umbau der bestehenden Ausstellungshalle und Einbau von Wohnungen, Abbruch der bestehenden Kfz-Werkstatt mit Nebenanlagen und Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage; Grundstück: Flur-Nr. 1090/9, Gem. Hausham, Alte Miesbacher Straße 11 Antragsteller: Familiengesellschaft Hemmerle

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 06.12.2021 ö beschließend 7

Sachverhalt

Auf dem Grundstück der Alten Miesbacher Straße 11, Flurnummer 1090/9, Gemarkung Hausham, befinden sich mehrere Gebäude mit unterschiedlichen Nutzungsbereichen. Sie dienten in der Vergangenheit einem Autohaus als Verkaufs- und Ausstellungsbereich mit angegliederten Büroräumen, wurden als Waschhalle, Werkstatt-, Aufenthalts- und Lagerbereiche sowie Geschosswohnungen genutzt. 

Die Bauteile an der südöstlichen und der südwestlichen Grundstücksgrenze, die derzeit als KFZ-Werkstatt genutzt werden, sollen abgebrochen und durch ein Wohngebäude mit Tiefgarage ersetzt werden. Das geplante Gebäude hat zwei Vollgeschosse mit Dachgeschoss (Satteldach), eine Wandhöhe von 7,20 m, eine überbaute Fläche von 28,00 m x 12,00 m mit einem um 1,5 m hervorspringenden Quergiebel auf einer Fläche von 15 m². Die Wandhöhe des Quergiebels beträgt 8,0 m.

Mittig auf dem Grundstück befindet sich ein Wohngebäude mit 4 Geschosswohnungen im Erd-, Ober- und Dachgeschoss sowie einer Büronutzung im Erdgeschoss. Dieser Gebäudeteil soll in dieser Form unverändert bestehen bleiben, der Büroteil künftig als Wohnraum genutzt werden.

Daran angrenzend befindet sich an der nordöstlichen Giebelseite eine Verkaufs- und Ausstellungshalle mit eingebauter Waschhalle. Dieser Teil wird derzeit als Impfzentrum genutzt. Der Gebäudeteil bzw. die Gebäudehülle soll erhalten bleiben und für eine Wohnnutzung umgebaut werden. Geplant ist, die bestehenden zwei Geschosse durch den Einbau eines Dachgeschosses zu erweitern und durch zwei Anbauten mit Quergiebel zu ergänzen (hervorspringende Tiefe 1,5 m)

Fragen, über die im Vorbescheid zu entscheiden sind:
  1. Ist die Aufgabe der gewerblichen Nutzung auf dem Grundstück und eine reine Wohnnutzung planrechtlich zulässig?
  2. Ist für den bislang als Verkauf- und Ausstellunghalle mit eingebauter Waschhalle und angrenzender Büronutzung genehmigten Bestandsbau die Nutzungsänderung von gewerblicher Nutzung in eine Wohnnutzung planrechtlich zulässig?
  3. Ist der Einbau von mehreren Geschosswohnungen (Mehrfamilienhaus) über 2 Geschosse plus Dachgeschoss planungsrechtlich zulässig?
  4. Sind kleinere Anbauten mit Dachaufbauten in Form von ein bis zwei Quergiebeln für die geplante Wohnnutzung zulässig?
  5. Ist der Abbruch der bestehenden KFZ-Werkstatt mit Nebenanlagen und somit die endgültige Aufgabe der gewerblichen Nutzung auf dem Grundstück planungsrechtlich zulässig?
  6. Ist im Bereich der bestehenden KFZ-Werkstatt die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit Quergiebel und Tiefgarage zulässig?
  7. Ist das beschriebene und dargestellte Maß der Nutzung planungsrechtlich zulässig?
 
Zu 1.  
Das Bauvorhaben liegt in einem Mischgebiet. Für die Gebietseinschätzung hat der Technische Umweltschutz des LRA Miesbach den Bereich zwischen Schmiedweg und Alter Miesbacher Straße betrachtet. In diesem Bereich handelt es sich um die einzige und somit letzte verbliebene, gewerblich genutzte Fläche. Es geht hierbei um die sich noch auf dem Grundstück befindende KFZ-Werkstatt. Das im leerstehenden Autohaus derzeit betriebene Impfzentrum ist keine auf Dauer beabsichtigte Nutzung des Gebäudes, so dass für dieses Gebäude die letzte Nutzung als Autohaus als gewerbliche Nutzung herangezogen werden kann.

Durch die Umnutzung von gewerblicher Nutzung in Wohnnutzung würde sich das Mischgebiet in diesem Bereich in ein Allgemeines Wohngebiet wandeln. Die Alte Miesbacher Straße hat zwar ihre frühere Bedeutung als Ortsdurchfahrtstraße verloren, dennoch ist der Bereich zwischen Abzweig Alte Miesbacher Straße von der Staatsstraße bis zur Einmündung des Schmiedweg in die Alte Miesbacher Straße aufgrund seiner Lage, der Erreichbarkeit und der auf diesen Bereich einwirkenden Immissionen für Gewerbebetriebe geeignet. Im weiteren Verlauf der Alten Miesbacher Straße in Richtung Friedhofstraße / Kasten sind weitere Gewerbebetriebe, u.a. zwei große Zimmereien, angesiedelt, die Lieferverkehr kreieren, dessen Auswirkungen ebenfalls auf das Baugrundstück einwirken.

Die Gemeinde Hausham hält deshalb die Einstufung des Baugrundstücks als Mischgebiet für gerechtfertigt. Ausgehend vom derzeitigem Stand als Mischgebiet ist eine vollständige Aufgabe der gewerblichen Nutzung und eine reine Wohnnutzung nicht zulässig.

Zu 2. 
Das Bauvorhaben liegt in einem Mischgebiet. Durch die Umnutzung der Verkaufs- und Ausstellungshalle von gewerblicher Nutzung in Wohnnutzung würde sich das Mischgebiet in diesem Bereich in ein Allgemeines Wohngebiet wandeln. Ausgehend vom derzeitigem Stand als Mischgebiet ist eine vollständige Aufgabe der gewerblichen Nutzung nicht zulässig.
Sofern eine Änderung des Gebietscharakters in ein Allgemeines Wohngebiet erfolgen soll, ist für eine reine Wohnnutzung des Gebäudes die Erschließung allerdings nicht gesichert, da der Abwasserkanal ungesichert über das Nachbargrundstück Fl.-Nr. 1090/7 läuft. Zudem ist die auf dem Grundstück befindliche KFZ-Werkstatt als störender Gewerbebetrieb einzuordnen und in einem Allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig.

Zu 3. 
Gegen den Einbau von mehreren Geschosswohnungen (Mehrfamilienhaus) auf 3 Etagen würde nichts sprechen, sofern eine Änderung des Gebietscharakters erfolgen soll. Das an die Gewerbehalle südlich angrenzende bestehende Wohngebäude verfügt ebenfalls über 2 Geschosse und Dachgeschoss.

Zu 4.
Der Einbau von Quergiebeln ist nach Art. 57 Abs. 3 Nr. 4 BayBO zulässig, sofern die Abstandsflächen eingehalten werden können. Quergiebel sind laut Gestaltungssatzung der Gemeinde Hausham zulässig. Da die Wandhöhe des Gebäudes ca. 7,70 m beträgt, stellt sich die Frage nach der unbedingten Erforderlichkeit von Quergiebeln.

Zu 5. 
Da die KFZ-Werkstatt die letzte verbliebene gewerbliche Nutzung in dem bisherigen Mischgebiet zwischen Schmidweg und Alter Miesbacher Straße darstellt, wandelt sich bei einer endgültigen Aufgabe der KFZ-Werkstatt das Mischgebiet in ein Allgemeines Wohngebiet. Ausgehend vom derzeitigem Stand als Mischgebiet ist eine vollständige Aufgabe der gewerblichen Nutzung nicht zulässig.

Zu 6. 
Bei einem Wandel von Mischgebiet in Allgemeines Wohngebiet ist die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage zulässig. Die Wandhöhe soll 7,20 m betragen, so dass der Einbau eines Quergiebels der Wohnqualität des Dachgeschosses dient.
Die Erschließung ist allerdings nicht gesichert, da der Abwasserkanal ungesichert über das Nachbargrundstück Fl.-Nr. 1090/7 läuft. 

Zu 7.
Derzeit sind auf dem Grundstück an Bestandsgebäude vorhanden:
Wohnhaus:        14,03 m x 14,68 m (205,96 m²), Wandhöhe 7,70 m
Ausstellungshalle:        15,80 m x 25,50 m (402,90 m²), Wandhöhe 7,70 m
Kfz-Werkstatt:        15,70 m x 34,32 m (538,82 m²), Wandhöhe 4,67 m
Neubau:        12,00 m x 28,00 m (336,00 m²), Wandhöhe 7,20 m
Die durch Hauptgebäude überbaute Grundfläche beträgt für die Bestandsgebäude GRZ = 0,33. Die für den Ersatzbau geplante überbaute Grundfläche beträgt 336 m² => GRZ gesamt neu = 0,27. 
Die GFZ hingegen erhöht sich von 0,56 auf 0,81 und ist gem. § 17 BauNVO sowohl im Mischgebiet als auch im Allgemeinen Wohngebiet zulässig.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 7

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8. Erweiterung des best. Wohnhauses zum Einbau einer zweiten Wohneinheit; Grundstück: Flur-Nr. 1112/7, Gem. Hausham, Miesbacher Straße 24 a Bauherr: Weinmann Sabine

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 06.12.2021 ö beschließend 8

Sachverhalt

Zur Schaffung einer zusätzlichen Wohneinheit soll das bestehende Gebäude an der Südostseite um einen kleinen Anbau (EG+DG) von 6,66 m Breite und 6,77 m Länge und an der Nordseite mit 2,0 m Breite und 2,86 m Länge erweitert werden. 
Im Erdgeschoss wird das ehemalige Büro in die zusätzliche Wohneinheit einbezogen, im Obergeschoss wird der südliche Bereich des Bestandsgebäudes in die Wohneinheit einbezogen.

Die für künftig 2 Wohneinheiten benötigten 4 Stellplätze können auf dem Grundstück nachgewiesen werden.

Nordseitig wird die best. Dachfläche profilgleich verlängert. Südwestseitig wird der First um 1,85 m außermittig angeordnet und die Dachfläche auf 2,95 m Breite mit 18 ° Dachneigung am Bestandsgebäude angeschlossen. Gemäß § 3 Abs. 3 der gemeindlichen Satzung über die Gestaltung des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes sind Dächer nur als Satteldächer mit mittigem First zulässig. Somit ist für den außermittigen First des Anbaus eine Abweichung von der gemeindlichen Satzung nötig.

Begründung zur Abweichung:
Durch die profilgleiche Verlängerung der best. Dachfläche auf der Nordostseite des Anbaus ergibt sich eine RH von 1,40 m an der nördlichen Außenwand des Anbaus.
Bei mittigem First über dem Anbau ergäbe sich an der südwestlichen Außenwand ebenfalls eine RH von 1,40 m. Dies ergäbe eine RH von >2,20 auf 1,0 m Breite = 6,20 m².
Bei einer Grundfläche von 25,6 m² somit kleiner als die halbe Grundfläche (gem. Art. 45 BayBo) und damit würde der Raum im DG nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechen.

Um im Bestand OG die in die neue Wohneinheit einbezogenen Räume vom Wohnraum OG des Anbaues zu erschließen, ist es erforderlich, eine Verbindungstüre herzustellen. Dies erfordert, den First des Anbaus um ca. 1,85 m außermittig nach Südwest zu verschieben, um hierfür die nötige Raumhöhe für den Türeinbau zu erreichen.

Die Verbindung von bestehenden Wohnhaus zum Anbau dient zur Pflege eines Familienmitglieds.

Die außermittige Firstlage des Anbaues beeinträchtigt nicht die Gestaltung des Gesamtgebäudes (Südostansicht), ist nutzungsbedingt erforderlich, weicht jedoch von der Gestaltungssatzung § 3 Abs. 3 ab, für welche das Einvernehmen beantragt wird. 

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen. Für den außermittigen First wird eine Abweichung von § 3 Abs. 3 der gemeindlichen Satzung über die Gestaltung des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes erteilt.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen. Für den außermittigen First wird eine Abweichung von  § 3 Abs. 3 der gemeindlichen Satzung über die Gestaltung des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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9. Bauliche Änderung und Nutzungsänderung eines Einfamilienhauses in ein Zweifamilienhaus mit Ein-Zimmer-Appartement; Grundstück: Flur-Nr. 676/9, Gem. Hausham, Frühlingsstraße 15 Antragsteller: Christian Haug

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 06.12.2021 ö beschließend 9

Sachverhalt

Der Antragsteller möchte auf dem Grundstück Flur-Nr. 676/9 aus dem bestehenden Einfamilienhaus ein Zweifamilienhaus und aus der bestehenden Garage ein Ein-Zimmer-Appartement machen. 

Das Wohngebäude wurde bereits vor 2011 als Zweifamilienhaus genutzt. Seit ca. 2012 wird die 70,75 m² große Wohnung im EG als Ferienwohnung vermietet und die 39,43 m² große Wohnung im OG als Mietwohnung. Die Wohnung im OG wird von einer Person seit vielen Jahren bewohnt. 

Die bestehende Garage wurde zu einem Ein-Zimmer-Appartement mit 29,72 m² umgebaut. Dieses Appartement wird von einer Person bewohnt. 

Für die 3 Wohneinheiten sind gemäß der Stellplatzsatzung der Gemeinde Hausham 5 Stellplätze vorzuhalten. Auf dem Grundstück können jedoch nur 3 Stellplätze angelegt werden. 
Der Antragsteller beantragt eine Abweichung von der Stellplatzsatzung der Gemeinde Hausham.

Begründung der Abweichung:
  • Ferienwohnung wird in der Regel von einer Familie mit einem Auto bewohnt => 1 Stellplatz
  • Wohnung OG wird seit vielen Jahren von einer Person bewohnt => 1 Stellplatz
  • 1-Zimmer- Appartement wird nur von einer Person bewohnt, zu klein für eine weitere Person => 1 Stellplatz

Beschlussvorschlag

Beschluss 1:
Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen.

Beschluss 2:
Der Bau- und Umweltausschuss erteilt eine Abweichung von § 3 Abs. 1 der Satzung über die Herstellung von Stellplätzen in der Gemeinde Hausham.

Beschluss 1

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 7

Beschluss 2

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt eine Abweichung von § 3 Abs. 1 der Satzung über die Herstellung von Stellplätzen in der Gemeinde Hausham.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 7

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10. Antrag auf Vorbescheid für ein Mehrfamilienwohnhaus mit 5 Wohneinheiten; Grundstück: Flur-Nr. 1170/18, Gem. Hausham, Gartenstraße 14 Bauherr: Fertl Andreas

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 06.12.2021 ö beschließend 10

Sachverhalt

Auf dem Grundstück befindet sich ein Einfamilienwohnhaus mit Garage und Schuppen. Das Gebäude soll abgebrochen und durch den Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit Tiefgarage ersetzt werden. 
Das Grundstück liegt im unbeplanten Innenbereich im Allgemeinen Wohngebiet.

Das Grundstück befindet sich in einer topographisch besonderen Lage, es liegt am Hochpunkt einer Geländeerhebung zwischen Garten- und Blumenstraße, inmitten eines ansonsten weitgehend eben zu betrachtenden Umfeldes. Auf Grundstückshöhe befindet sich zudem der Scheitelpunkt der Gartenstraße, diese fällt vor dem Haus nach Osten und Westen ab.
Von der nördlichen Grundstücksgrenze steigt das bestehende Gelände bis zur südlichen Grundstücksgrenze um ca. 2, 70 Meter an, von der Gartenstraße um ca. 3 Meter. 
Das Erdgeschoss des bestehenden Wohnhauses liegt auf 746,13 m üNN und somit ca. 2,20 m über dem Straßenniveau, hat ein giebelständiges Satteldach mit einer Wandhöhe von ca. 4,15 m und eine Firsthöhe von ca. 7,29 m, bezogen auf das umgebene Geländeniveau.

Das neu zu errichtende Gebäude hat die Abmessungen von 15,65 m x 12,00 m mit mittigen Satteldach und auf einer Länge von 7,36 m einen um 2 Meter vorspringenden Bauteil mit Quergiebel. Es soll als Geschoßwohnungsbau mit 5 Wohnungen, verteilt auf 2 Vollgeschosse und Dachgeschoss errichtet werden mit einer Wandhöhe von 6,50 m und einer Firsthöhe von 8,68 m.
Als Referenz für die traufseitige Wandhöhe wird das Doppelhaus Blumenstraße 5/7 herangezogen, welches eine Wandhöhe von 7,70 m aufweist sowie das Gebäude Gartenstraße 16 mit einer Wandhöhe von 6,87 m.
Um das Gebäude am Scheitelpunkt der Geländeerhebung und im Verhältnis zur Nachbarbe- bauung an der Gartenstraße nicht zu hoch erscheinen zu lassen wird 
  • Das Gelände an der Nordseite des Gebäudes auf OK FFB EG angeböscht 
  • Die traufseitige Wandhöhe mit 6,50 m auf das Mindestmaß für eine mögliche Dachgeschossnutzung festgelegt
  • Die Dachneigung wird auf 20° reduziert, um die Firsthöhe zu reduzieren
Dadurch entsteht eine Traufhöhe, die um 22 cm niedriger ist und eine Firsthöhe, die um 17 cm höher ist als die des Referenzprojektes an der Blumenstraße 5/7.

Durch die festgelegte Höhenlage kann gewährleistet werden, dass über einen Zugang im Untergeschoss und den Einbau eines Aufzugs alle Wohnungen barrierefrei erreichbar sind. Eine tiefere Höhenlage ist für die Barrierefreiheit nicht möglich.

Gemäß § 34 BauGB würde sich das Gebäude mit einer Grundfläche von 205,77 m² einfügen – das Nachbarhaus Gartenstraße 16 hat eine Grundfläche von 215,45 m², das Doppelhaus Blumenstraße 5/7 von 203,42 m².





Fragen über die im Vorbescheid zu entscheiden sind:
1. Ist das Maß und Art der baulichen Nutzung planungsrechtlich zulässig?
2. Ist die Gebäudeform mit vorspringenden Anbau und Quergiebel zulässig?
3. Ist die Wand- und Firsthöhe von 6,50 m und ca. 8,70 m unter Beachtung der
    Abstandflächenregelung nach Gemeindesatzung zulässig?
4. Ist die Höhenlage des Gebäudes mit der Anordnung der OK FFB EG = 745,70 m üNN zulässig?


Zu 1)
Ein Mehrfamilienwohnhaus ist in einem Allgemeinen Wohngebiet planungsrechtlich zulässig, in der näheren Umgebung sind bereits Wohnhäuser mit ähnlichen Ausmaßen – sowohl Wandhöhe als auch Grundfläche – vorhanden. Allerdings ist in diesem Einzelfall auch die Höhenlage des Grundstücks zu den Nachbargrundstücken zu berücksichtigen.

Zu 2)
Laut Gestaltungssatzung der Gemeinde Hausham sind Quergiebel nicht unzulässig.

Zu 3)
Die Wand- und Firsthöhe findet sich auch in der umgebenden Bebauung wieder. Sofern die Satzung der Gemeinde Hausham über abweichende Maße der Abstandflächentiefe eingehalten wird, ist eine Wandhöhe mit 6,50 m und eine Firsthöhe mit ca. 8,70 m zulässig. Allerdings ist die Höhenlage des Grundstücks zu den Nachbargrundstücken zu berücksichtigen und der sich durch eine Firsthöhe von ca. 8,70 m ergebende optische Höhenunterschiede zu den umgebenden Gebäuden.

Zu 4)
Da das Grundstück nicht isoliert, sondern im Ganzen und im südlichen Grundstücksteil (Garten) auch im Anschluss an die westlich und östlich angrenzenden Grundstücke betrachtet werden muss, ist die Höhenlage mit der Anordnung der OK FFB EG = 745,70 m üNN nachvollziehbar.
Allerdings ist aufgrund dieser Höhenlage der First des geplanten Gebäudes um bis zu 1,50 m höher als die umgebenden Gebäude.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 2, Dagegen: 5

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11. Neubau eines Dreifamilienwohnhauses mit Tiefgarage sowie Abbruch des bestehenden Gebäudes; Grundstück: Flur-Nrn. 660/24 und 660/8, Gem. Hausham, Kaiserweg 8a Antragsteller: Düringer Andreas und Matikainen Schaindla

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 06.12.2021 ö beschließend 11

Sachverhalt

Die Bauherren möchten das bestehende Gebäude abbrechen und durch einen Neubau mit Tiefgarage ersetzen.

Das Baugrundstück liegt im unbeplanten Innenbereich in einem Allgemeinen Wohngebiet. Art und Maß der baulichen Nutzung sind nach der umgebenden Bebauung zu beurteilen.

Der Neubau soll im Erdgeschoss 9,50 m breit und 13,50 m lang sein und im Süden und Westen mit einer 2,35 m - 2,50 m breiten umlaufenden Loggia versehen werden. Das Obergeschoss ist 14,42 m x 13,50 m (194,67 m²) groß mit einer 2,50 m breiten Loggia nach Süden. 
Die Wandhöhe beträgt 6,17 m, die Firsthöhe 8,52 m mit einer Dachneigung von 18°. Bedingt durch die Hanglage ergibt sich von der Straße aus eine sichtbare Wandhöhe von 7,53 m und eine Firsthöhe von 9,87 m. 
Der neu gebaute Dreispänner Kaiserweg 4 a-c als Referenzobjekt weist eine Wandhöhe von 7,55 m und eine Firsthöhe von 9,77 m auf bei einer überbauten Grundfläche von 10,99 m x 21,90 m (240,68 m²).

Die für 3 Wohneinheiten vorzuhaltenden 6 Stellplätze können in der Tiefgarage und auf dem Grundstück nachgewiesen werden.
Bauplanungsrechtlich bestehen keine Bedenken.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen. Für notwendige geländebedingte Abgrabungen über 0,50 m wird eine Abweichung von § 5 Abs. 1 der Satzung über die Gestaltung des Ort-, Straßen- und Landschaftsbildes erteilt.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen. Für notwendige geländebedingte Abgrabungen über 0,50 m wird eine Abweichung von § 5 Abs. 1 der Satzung über die Gestaltung des Ort-, Straßen- und Landschaftsbildes erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 5, Dagegen: 2

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12. Anträge und Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 06.12.2021 ö informativ 12

Sachverhalt

Gemeinderat Halletz erläutert, dass auf Höhe des Grundstücks Schlierseer Straße 3 bis zur provisorischen Querungshilfe im Zuge der Baumaßnahme zur Verlegung des Bahnübergangs eine durchgezogene Gelbmarkierung angebracht wurde. Obwohl eine durchgezogene Linie nicht überfahren werden darf, sind laufend parkende Autos zu beobachten, die hinter der Linie entlang des Gebäudes parken, um an dem auf dem Grundstück befindlichen Verkaufsstand einzukaufen und dadurch Fußgänger und Radfahrer behindern.
Bürgermeister Zangenfeind erläutert, dass die Markierung vorübergehend bis zur Fertigstellung der Baumaßnahme ab Frühjahr 2022 der Verkehrslenkung der Autofahrer dient und als provisorischer Geh- und Radweg fungiert. Er wird sich um eine Lösung mit dem Grundstückseigentümer und dem Standbetreiber bemühen.

Weiterhin regt Gemeinderat Halletz an zu prüfen, ob auf Nebenstraßen eine Umstellung der Straßenbeleuchtung auf Beleuchtung mittels Bewegungsmelder sinnvoll ist und zu einer Stromersparnis führt.
Bürgermeister Zangenfeind erteilt der Verwaltung den Auftrag, dies zu prüfen.

Weiterhin weist Gemeinderat Halletz darauf hin, dass durch die neue Beschilderung der Alten Miesbacher Straße / Friedhofstraße mit Tempo 30 auch an der Einmündung der Seitenstraße Müller zu Kasten ein Verkehrsschild mit Tempo 30 angebracht werden muss.

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13. Informationen des Bürgermeisters

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 06.12.2021 ö informativ 13
Datenstand vom 09.02.2022 08:54 Uhr