Datum: 08.02.2022
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus
Gremium: Bau- und Umweltausschuss
Öffentliche Sitzung, 18:30 Uhr bis 20:15 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:20 Uhr bis 20:40 Uhr
Öffentliche Sitzung
TOP-Nr. |
Bezeichnung
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1 |
Genehmigung der Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung
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2 |
Vorbescheid zum Anbau eines Einfamilienhauses an ein bestehendes Einfamilienhaus;
Grundstück: Flur-Nr. 688/0, Gem. Hausham, Alpenstraße 64
Antragsteller: Praschak Christian
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3 |
Vorbescheid für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 5 Wohneinheiten und Tiefgarage als Ersatzbau für ein bestehendes Einfamilienhaus;
Grundstück: Flur-Nr. 1170/18, Gem. Hausham, Gartenstraße 14
Antragsteller: Fertl Andreas
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4 |
Bebauungsplan Nr. 6 "Rathausstraße";
Neubau eines Doppelhauses mit Doppelgarage;
Grundstück: Flur-Nr. 1170/69, Gem. Hausham, Blumenstraße 17
Antragsteller: Kreuzer Thomas und Celine
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5 |
Ausbau des Dachgeschosses zu Wohnraum; Einbau von Zwerchgiebeln; teilweise Nutzungsänderung von Gewerbeflächen in Wohnraum; Errichtung einer KFZ-Stellplatz-Überdachung
Grundstück: Flur-Nr. 648, Gem. Hausham, Naturfreundestraße 20
Antragsteller: Hochwind Markus
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6 |
Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage;
Grundstück: Flur-Nr. 677/3, Gem. Hausham, Nähe Frühlingstraße 6a
Antragsteller: Alexandra Weber und Benjamin Köpf
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7 |
Bauantrag zum Neubau eines Doppelhauses mit Garage;
Grundstück: Flur-Nrn. 40/5, 40/3, jeweils Gem. Hausham, Agatharied 5
Antragsteller: Bier Christian
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8 |
Errichtung eines Einfamilienhauses und einer Doppelgarage - Tekturantrag;
Grundstück: Flur-Nr. 725/15, Gem. Hausham, Moosrainer Weg 1 a
Antragsteller: Polt Michael
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9 |
Anbringung einer Werbetafel an der Nordostfassade;
Grundstück: Flur-Nr. 1174, Gem. Hausham, Kasten 2
Antragsteller: Murnauer Florian
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10 |
Bauantrag zur Errichtung einer Werbeanlage;
Grundstück: Flur-Nr. 29/5, Gem. Hausham, Agatharied
Antragsteller: Lantenhammer Destillerie GmbH
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11 |
Errichtung einer Werbeanlage;
Grundstück: Flur-Nr. 1933/6, Gem. Hausham, Bahnhofstraße 6
Bauherr: Raiffeisenbank im Oberland eG
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12 |
Bebauungsplan Nr. 3 "Am Rain/Nagelbachstraße";
Vorbescheid zum Neubau eines Zweifamilienhauses mit Garagen;
Grundstück: Flur-Nr. 768/0, Gem. Hausham, Rain 42
Antragsteller: Köglmeier Hans Markus
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13 |
Bebauungsplan Nr. 42 "Wohnen für Familien an der Huberbergstraße";
Änderungs- und Auslegungsbeschluss
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14 |
Bebauungsplan Nr. 7 "Tiefenbach-Holz";
Aufstockung und Ausbau des Dachgeschosses
Grundstück: Flur-Nr. 1156/19, Gem. Hausham, Leitenweg 1
Antragsteller: Rummer Michael
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15 |
Anträge und Anfragen
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16 |
Informationen des Bürgermeisters
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zum Seitenanfang
1. Genehmigung der Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
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Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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08.02.2022
|
ö
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beschließend
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1 |
Sachverhalt
Der Bau- und Umweltausschuss genehmigt die Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung vom 06.12.2021.
Beschlussvorschlag
Der Bau- und Umweltausschuss genehmigt die Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung vom 06.12.2021.
Beschluss
Der Bau- und Umweltausschuss genehmigt die Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung vom 06.12.2021.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0
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2. Vorbescheid zum Anbau eines Einfamilienhauses an ein bestehendes Einfamilienhaus;
Grundstück: Flur-Nr. 688/0, Gem. Hausham, Alpenstraße 64
Antragsteller: Praschak Christian
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
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Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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08.02.2022
|
ö
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beschließend
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2 |
Sachverhalt
Der Antragsteller beantragt mit Hilfe eines Vorbescheids, den Anbau an ein bestehendes Einfamilienhaus in der Alpenstraße 64 in Hausham planungsrechtlich zu prüfen.
Fragen bzgl. der Prüfung der Erschließung sowie der Abstandsflächenübernahme sollen erst im späteren Genehmigungsverfahren behandelt werden.
Frage:
Ist der geplante Anbau in der im Lageplan dargestellten Größe planungsrechtlich zulässig?
Der nach Richtung Osten geplante Anbau hat eine Grundfläche von 12,00 m x 9,75 m, wobei der Neubau nach Süden hin in einer Flucht mit dem Bestandsgebäude errichtet wird und in nördlicher Richtung um 2,45 m über das Bestandsgebäude hinausragt. Die Wandhöhe soll 5,90 m betragen.
Das Grundstück liegt innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile nach § 34 BauGB in einem Gebiet ohne Bebauungsplan. Das Bauvorhaben ist planungsrechtlich zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der Bebauung in die nähere Umgebung einfügt. Die Eigenart der näheren Umgebung entspricht einem reinen Wohngebiet. Die GRZ auf dem 1.170 m² großen Grundstück beträgt für die Bestandsbauten und den Neubau insgesamt ca. 0,2.
Das Grundstück liegt im Landschaftsschutzgebiet „Egartenlandschaft um Miesbach“. Zudem grenzt das Grundstück nach Osten hin an den Außenbereich an, so dass die Frage zu klären ist, inwieweit der Anbau noch dem Innenbereich zuzuordnen ist. Die Verwaltung schlägt als Beurteilungslinie die in beiliegendem Lageplan lila eingezeichnete Linie vor.
Antwort:
Planungsrechtlich stehen dem geplanten Vorhaben hinsichtlich GRZ und Wandhöhe keine Bedenken entgegen. Die Abgrenzung Innen- / Außenbereich ist mit dem Landratsamt abzuklären.
Beschlussvorschlag
Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB zum vorgelegten Antrag auf Bauvorbescheid. Der Antragsteller ist jedoch darauf hinzuweisen, dass ein zusätzliches Bauantragsverfahren erforderlich ist, in dem die Erschließung nachzuweisen ist.
Beschluss
Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB zum vorgelegten Antrag auf Bauvorbescheid. Der Antragsteller ist jedoch darauf hinzuweisen, dass ein zusätzliches Bauantragsverfahren erforderlich ist, in dem die Erschließung nachzuweisen ist.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0
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3. Vorbescheid für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 5 Wohneinheiten und Tiefgarage als Ersatzbau für ein bestehendes Einfamilienhaus;
Grundstück: Flur-Nr. 1170/18, Gem. Hausham, Gartenstraße 14
Antragsteller: Fertl Andreas
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
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Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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08.02.2022
|
ö
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beschließend
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3 |
Sachverhalt
Der Vorbescheidsantrag wurde bereits in der Sitzung des Bau- und Umweltausschusses vom 06.12.2021 behandelt. Das gemeindliche Einvernehmen wurde nicht erteilt. Das Landratsamt Miesbach hat nach einer Ortsbesichtigung mitgeteilt, dass das Vorhaben nach § 34 BauGB planungsrechtlich zulässig ist und um eine erneute Beurteilung durch die Gemeinde Hausham gebeten.
Das Grundstück befindet sich in einer topographisch besonderen Lage, es liegt am Hochpunkt einer Geländeerhebung zwischen Garten- und Blumenstraße, inmitten eines ansonsten weitgehend eben zu betrachtenden Umfeldes. Auf Grundstückshöhe befindet sich zudem der Scheitelpunkt der Gartenstraße, diese fällt vor dem Haus nach Osten und Westen ab.
Von der nördlichen Grundstücksgrenze steigt das bestehende Gelände bis zur südlichen Grundstücksgrenze um ca. 2, 70 Meter an, von der Gartenstraße um ca. 3 Meter.
Das Erdgeschoss des bestehenden Wohnhauses liegt auf 746,13 m üNN und somit ca. 2,20 m über dem Straßenniveau, hat ein giebelständiges Satteldach mit einer Wandhöhe von ca. 4,15 m und eine Firsthöhe von ca. 7,29 m, bezogen auf das umgebene Geländeniveau.
Das Erdgeschoss des geplanten Neubaus liegt auf 745,70 m üNN und soll als Mehrfamilienhaus mit 5 Wohnungen, verteilt auf 2 Vollgeschosse und Dachgeschoss errichtet werden mit einer Wandhöhe von 6,50 m und einer Firsthöhe von 8,68 m.
Entsprechende Wand- und Firsthöhen finden sich auch in der umgebenden Bebauung wieder. Allerdings ist aufgrund der topographischen Lage des Grundstücks innerhalb der Gartenstraße der First des geplanten Gebäudes um bis zu 1,50 m höher als die umgebenden Gebäude.
Abzustellen bei der Beurteilung des Maßes der zulässigen Bebauung ist auf die Wand- und Firsthöhe, gemessen von der natürlichen Geländeoberkante aus, so dass die Höhenlage des Grundstücks innerhalb der Umgebung nicht von Bedeutung ist.
Beschlussvorschlag
Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen.
Beschluss
Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 3, Dagegen: 4
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4. Bebauungsplan Nr. 6 "Rathausstraße";
Neubau eines Doppelhauses mit Doppelgarage;
Grundstück: Flur-Nr. 1170/69, Gem. Hausham, Blumenstraße 17
Antragsteller: Kreuzer Thomas und Celine
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
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Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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08.02.2022
|
ö
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beschließend
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4 |
Sachverhalt
Die Antragsteller planen auf dem Grundstück Flur-Nr. 1170/69 den Neubau eines Doppelhauses mit Doppelgarage.
Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 6 „Rathausstraße“ in einem reinen Wohngebiet.
Das Bauvorhaben entspricht mit den Maßen 15 m x 10,49 m, Wandhöhe 6,50 m und einer Dachneigung von 23° den Vorgaben des Bebauungsplans Nr. 6 „Rathausstraße“, 5. Änderung. Allerdings liegt der auf der Nordseite geplante erdgeschossige Erker außerhalb der Baugrenzen. Die jeweils 1,30 m tiefen Balkone im 1. OG und im DG liegen ebenfalls außerhalb der Baugrenzen, allerdings dürfen gemäß den textlichen Festsetzungen Balkone und ihre Abstützungen die Baugrenzen um bis zu 1,50 m überschreiten.
Die Doppelgarage liegt innerhalb der Baugrenzen, die beiden weiteren Parkplätze werden als offene Stellplätze angelegt.
Für die Errichtung des Erkers ist eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans nötig. Von den Festsetzungen eines Bebauungsplans kann gem. § 31 Abs. 2 BauGB befreit werden, wenn
- die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder
- die Abweichung städtebaulich vertretbar ist und
- wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Der 3,50 m x 1,37 m große Erker befindet sich unterhalb des Balkons im DG. Die Grundzüge der Planung werden hierdurch nicht berührt, die Genehmigung des Erkers ist auch städtebaulich vertretbar und beeinträchtigt die Nachbarn nicht. Zudem sind gemäß den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans untergeordnete Bauteile zulässig.
Beschlussvorschlag
Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen. Für den Anbau des Erkers wird eine Befreiung von den Baugrenzen des Bebauungsplans Nr. 6 „Rathausstraße“ erteilt.
Beschluss
Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen. Für den Anbau des Erkers wird eine Befreiung von den Baugrenzen des Bebauungsplans Nr. 6 „Rathausstraße“ erteilt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0
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5. Ausbau des Dachgeschosses zu Wohnraum; Einbau von Zwerchgiebeln; teilweise Nutzungsänderung von Gewerbeflächen in Wohnraum; Errichtung einer KFZ-Stellplatz-Überdachung
Grundstück: Flur-Nr. 648, Gem. Hausham, Naturfreundestraße 20
Antragsteller: Hochwind Markus
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
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Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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08.02.2022
|
ö
|
beschließend
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5 |
Sachverhalt
Der Antragsteller möchte auf dem Grundstück am bestehenden Wohn- und Geschäftshaus das gesamte Dachgeschoss zu Wohnraum ausbauen. Südseitige Zwerchgiebeln sollen dabei die Wohnungen im DG heller durchfluten. Im Bereich der künftigen Treppenhäuser werden nach Norden gerichtete Dachgauben situiert.
Für die Errichtung der Zwerchgiebel und der Dachgauben wird ein Antrag auf Abweichung der gemeindlichen Satzung über das abweichende Maß der Abstandsflächentiefe gestellt. Die Errichtung der Zwerchgiebel und der Dachgauben ist nur möglich, wenn es möglich ist, die Abstandsflächen lediglich gemäß Art. 6 BayBO in der derzeit gültigen Fassung nachzuweisen.
Da durch den Ausbau des Dachgeschosses keine zusätzlichen Flächen für dringend benötigte Wohnungen versiegelt werden, sollte nach Ansicht der Verwaltung eine Abweichung von der gemeindlichen Satzung über das abweichende Maß der Abstandsflächentiefe gewährt werden.
Außerdem wird beantragt, bestehende Gewerbeflächen im EG in Wohnraum umzuwandeln. Hierfür wird im Bereich der geplanten beiden Wohnungen die südliche Hauswand jeweils auf einer Breite von 4,50 m um 1,50 m zurückversetzt, so dass kleine Terrassen angelegt werden können.
An der nördlichen Gebäudefassade zu den bereits bestehenden Doppelhäusern soll eine Carport-Anlage errichtet werden. Seitlich werden offene Stellplätze angeordnet.
Maßgeblich für die Ermittlung der Gesamtstellplätze auf dem Grundstück ist der Bescheid des Landratsamtes Miesbach vom 18.03.2019. Mit diesem Bescheid werden einschließlich der beiden Doppelhäuser 30 KFZ-Stellplätze gefordert.
Für die beiden bestehenden Doppelhäuser im hinteren Bereich des Grundstücks werden 8 Stellplätze benötigt, für die im EG und DG neu entstehenden Wohnungen werden 9,5 (=10) Stellplätze benötigt, gleichzeitig sind durch den Entfall der Gewerbeeinheiten im EG und KG 9 Stellplätze obsolet. Somit sind insgesamt 31 Stellplätze vorzuhalten.
Laut Stellplatzplan können auf dem Grundstück 32 Stellplätze angelegt werden, allerdings sollte
die in der Genehmigung vom 18.03.2019 beidseitige Durchfahrt weiterhin beibehalten werden. Der geforderte Stellplatz für Behinderte sollte an anderer Stelle situiert werden.
Das Vorhaben befindet sich im unbeplanten Innenbereich in einem Mischgebiet. Die Beurteilung nach Art und Maß der baulichen Nutzung richtet sich nach § 34 BauGB. An den Ausmaßen des Gebäudes und der Wandhöhe wird nichts verändert.
Planungsrechtliche Bedenken bestehen daher nicht.
Beschlussvorschlag
Der Bau- und Umweltausschuss der Gemeinde Hausham erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen in der Fassung vom 30.12.2021. Von der gemeindlichen Satzung über das abweichende Maß der Abstandsflächentiefe wird eine Abweichung gewährt.
Der geforderte Stellplatz für Behinderte ist an geeigneter Stelle nachzuweisen. Die bereits genehmigten Zufahrten im Osten und Westen des Baugrundstücks sind verbindlich auszuführen.
Beschluss
Der Bau- und Umweltausschuss der Gemeinde Hausham erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen in der Fassung vom 30.12.2021. Von der gemeindlichen Satzung über das abweichende Maß der Abstandsflächentiefe wird eine Abweichung gewährt.
Der geforderte Stellplatz für Behinderte ist an geeigneter Stelle nachzuweisen. Die bereits genehmigten Zufahrten im Osten und Westen des Baugrundstücks sind verbindlich auszuführen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0
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6. Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage;
Grundstück: Flur-Nr. 677/3, Gem. Hausham, Nähe Frühlingstraße 6a
Antragsteller: Alexandra Weber und Benjamin Köpf
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
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Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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08.02.2022
|
ö
|
beschließend
|
6 |
Sachverhalt
Die Antragsteller planen auf den Grundstücken Flur-Nrn. 677/3 sowie 680/8, jeweils Gem. Hausham, den Abbruch einer bestehenden Garage/Schuppen und die Errichtung eines Einfamilienhauses mit einer Grundfläche von 9,15 m x 12,00 und einer Wandhöhe von 5,86 m. Die Dachneigung beträgt 18°. Gleichzeitig wird an der nordöstlichen Hausseite eine Einzelgarage in Form einer Grenzgarage, ebenfalls mit einer Dachneigung von 18° errichtet.
Das Grundstück liegt im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB im allgemeinen Wohngebiet. Das Gebäude fügt sich nach Art und Maß in die umgebende Bebauung ein. Die benötigten 2 Stellplätze werden durch eine Einzelgarage sowie einen Stellplatz nachgewiesen.
Die Abstandsfläche auf der nördlichen Giebelseite kann aufgrund der gemeindlichen Satzung über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe nicht nachgewiesen werden, gemäß Art. 6 BayBO wäre die Abstandsfläche hingegen gewahrt. Entlang der Frühlingstraße herrscht eine relativ dichte Bebauung vor, so dass teilweise bereits bei den Häusern im Bestand die benötigte Abstandsfläche nicht erfüllt wird. Die Anwendung der gemeindlichen Satzung über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe würde daher zu einer unbeabsichtigten Härte und einer Ungleichbehandlung der Bauantragsteller führen.
Beschlussvorschlag
Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen. Von der Satzung der Gemeinde Hausham über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe wird eine Befreiung erteilt.
Beschluss
Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen. Von der Satzung der Gemeinde Hausham über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe wird eine Befreiung erteilt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0
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7. Bauantrag zum Neubau eines Doppelhauses mit Garage;
Grundstück: Flur-Nrn. 40/5, 40/3, jeweils Gem. Hausham, Agatharied 5
Antragsteller: Bier Christian
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
|
Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
|
08.02.2022
|
ö
|
beschließend
|
7 |
Sachverhalt
Der Antragsteller plant den Neubau eines Doppelhauses mit einer Grundfläche von 10,40 m x 14,80 m und einer Wandhöhe von 6,63 m. Die Dachneigung beträgt 24°.
Die 4 erforderlichen Stellplätze sind durch eine Doppelgarage und 2 offene Stellplätze nachgewiesen.
Das Grundstück liegt im unbeplanten Innenbereich, die Beurteilung richtet sich somit nach
§ 34 Abs. 1 BauGB. Im rechtskräftigen Flächennutzungsplan der Gemeinde Hausham ist das Grundstück als Mischgebiet ausgewiesen. Das geplante Bauvorhaben befindet sich teilweise auch im festgesetzten HQ100 Überschwemmungsgebiet der Schlierach.
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht ist die Bebauung auf dem Grundstück denkbar, wenn nachfolgende Bedingungen eingehalten bzw. beachtet werden:
- Das BV muss die in § 78 Abs. 5 WHG genannten Forderungen kumulativ erfüllen
Das BV muss einen Mindestabstand vom Gebäude zur Böschungsoberkante von 5-6 m einhalten. Als Böschungsoberkante wird der Verschnitt des anstehenden Geländes mit der Vorderseite der Uferbefestigung verstanden. Je nach Situation am Gewässer kann es sein, dass die Grundstücksgrenze nicht identisch mit der Böschungsoberkante ist.
Planungsrechtliche Bedenken gegen das Bauvorhaben bestehen von Seiten der Gemeinde nicht, wenn die Bedingungen des Wasserhaushaltgesetzes (WHG) eingehalten werden.
Beschlussvorschlag
Der Bau- und Umweltausschuss der Gemeinde Hausham erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB aufgrund der vorgelegten Pläne in der Fassung vom Dezember 2021.
Die Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) sind einzuhalten.
Beschluss
Der Bau- und Umweltausschuss der Gemeinde Hausham erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB aufgrund der vorgelegten Pläne in der Fassung vom Dezember 2021.
Die Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) sind einzuhalten.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0
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8. Errichtung eines Einfamilienhauses und einer Doppelgarage - Tekturantrag;
Grundstück: Flur-Nr. 725/15, Gem. Hausham, Moosrainer Weg 1 a
Antragsteller: Polt Michael
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
|
Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
|
08.02.2022
|
ö
|
beschließend
|
8 |
Sachverhalt
Der Bauantrag zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage wurde bereits mit Bescheid vom 01.09.2020 vom Landratsamt Miesbach genehmigt. Nunmehr wurde das Grundstück verkauft und der neue Grundstückseigentümer beantragt eine Tektur zum genehmigten Bauantrag.
Im Vergleich zum genehmigten Plan wird das Gebäude mit den Maßen 9 m x 11,06m zwar um 1 Meter breiter, dafür aber um 1 Meter kürzer. Dadurch rückt das Gebäude um ca. 1,50 m weiter von der Straße ab, ebenso wird die Garage in Richtung Hang verschoben.
Im 1. OG wird an der Ostfassade ein Balkon angebaut, der sich an der Südfassade bis zur Terrasse über der Garage fortsetzt. Der Balkon des 2. OG ist umlaufend. Das Balkongeländer soll aus Stahl, anthrazit-pulverbeschichtet mit Holzhandlauf ausgeführt werden.
Laut § 3 Abs. 8 der Gestaltungssatzung dürfen Balkongeländer nur in Holz, in begründeten Fällen auch in Metall ausgeführt werden.
Das Stahlgeländer wird wie folgt begründet:
Ein anthrazitfarbiges Balkongeländer unterstreicht den durch die großen Fensterflächen offenen Baustil des Hauses und harmonisiert mit der anthrazitfarbigen Dacheindeckung.
Der Teil der Garage, der nicht von der Terrasse überdeckt wird, wird mit einem 30° steilen Pultdach versehen, das begrünt wird.
Die Dachneigung des Wohngebäudes soll 18,5° betragen und soll entsprechend der beiden Nachbargebäude mit anthrazitfarbigen Dachziegeln eingedeckt werden.
Laut § 3 Abs. 5 der Gestaltungssatzung sind Dachflächen mit ortsüblichen, insbesondere naturroten Ziegeln oder Betondachsteinen gleicher Farbgebung oder Schindeln einzudecken.
Die anthrazitfarbige Dacheindeckung wird wie folgt begründet:
Das Haus wird auf der südlichen Dachseite mit einer schwarzen Photovoltaik Anlage ausgestattet. Durch die großflächige Anlage wird ca. 80% der südlichen Dachhälfte von der PV Anlage ausgefüllt. Bei der laut Gestaltungssatzung geforderten naturroten Dachziegelfarbe ergibt sich deshalb ein sehr großer Kontrast der PV Anlage, wodurch die Anlage extrem ins Auge stechen würde.
Zusätzlich ergibt sich durch die Dimension der Anlage ein großer optischer Unterschied der Nord- und Süddachschräge, mit der Nordseite in Rot und der Südseite hauptsächlich in schwarz. Bei einem Dach in einer dunklen Graustufe gehalten würde sich die PV Anlage wesentlich besser integrieren, sowohl in der gesamten Optik des Hauses als auch in der gesamten Ästhetik.
Beschlussvorschlag
Beschluss 1:
Der Bau- und Umweltausschuss lässt eine Abweichung von § 3 Abs. 5 der gemeindlichen Satzung über die Gestaltung des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes hinsichtlich der Dacheindeckung zu.
Beschluss 2:
Der Bau- und Umweltausschuss lässt eine Abweichung von § 3 Abs. 8 der gemeindlichen Satzung über die Gestaltung des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes hinsichtlich des Balkongeländers zu.
Beschluss 3:
Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen.
Beschluss 1
Der Bau- und Umweltausschuss lässt eine Abweichung von § 3 Abs. 5 der gemeindlichen Satzung über die Gestaltung des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes hinsichtlich der Dacheindeckung zu.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0
Beschluss 2
Der Bau- und Umweltausschuss lässt eine Abweichung von § 3 Abs. 8 der gemeindlichen Satzung über die Gestaltung des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes hinsichtlich des Balkongeländers zu.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0
Beschluss 3
Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0
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9. Anbringung einer Werbetafel an der Nordostfassade;
Grundstück: Flur-Nr. 1174, Gem. Hausham, Kasten 2
Antragsteller: Murnauer Florian
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
|
Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
|
08.02.2022
|
ö
|
beschließend
|
9 |
Sachverhalt
Der Antragsteller beantragt, eine Werbeanlage unterhalb der Fensterbrüstung zum ersten Obergeschoss an der Nordostfassade anzubringen, so dass diese von der Miesbacher Straße
(B 307) aus gut sichtbar ist. Die Tafel soll in der Höhe von 3,16 m angebracht werden, die Oberkante der Werbeanlage liegt somit bei 4,37 m.
Die Werbeanlage besteht aus einer Werbetafel mit dem Logo der Firma. Die gesamte Anlage wird nicht beleuchtet. Die Größe der Tafel beträgt ca. 1,96 m x 1,21 m. Die Buchstaben der ersten Zeile haben eine Höhe von 12 cm, die weiteren Buchstaben und Ziffern in den unteren Zeilen eine Höhe von 6 cm. Die Werbetafel besteht aus einem winddurchlässigen Material.
Das Grundstück Flur-Nr. 1174/0 liegt im unbeplanten Innenbereich und ist im rechtskräftigen Flächennutzungsplan der Gemeinde Hausham als Gewerbegebiet festgesetzt.
Da die Werbeanlage (Tafel) mit einer Fläche von 2,37 m² eine Fläche von größer 1 m² aufweist, handelt es sich um eine bauliche Anlage gemäß Art. 2 Abs. 1 BayBO, die einer Baugenehmigung bedarf. Zusätzlich ist die gemeindliche Werbeanlagensatzung zu beachten.
Nach § 3 Abs. 3 der Satzung über die Genehmigung und Gestaltung von Werbeanlagen in der Gemeinde Hausham darf die Oberkante der Werbeanlagen nicht höher angebracht werden als die Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses, maximal jedoch 4,00 m über der Oberkante der vor dem Grundstück gelegenen öffentlichen Verkehrsfläche. Eine Abweichung ist somit nötig.
Aufgrund der versteckten Lage des Gewerbeobjekts soll die Werbeanlage von der Bundesstraße (B 307) her auf den dortigen Gewerbebetrieb aufmerksam machen.
Beschlussvorschlag
Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB aufgrund des vorliegenden Planes vom 13.12.2021.
Die Abweichung von § 3 Abs. 3 der Satzung über die Genehmigung und Gestaltung von Werbeanlagen in der Gemeinde Hausham bzgl. der Oberkante des Schildes wird aufgrund der exponierten Lage des Gewerbebetriebes erteilt.
Beschluss
Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB aufgrund des vorliegenden Planes vom 13.12.2021.
Die Abweichung von § 3 Abs. 3 der Satzung über die Genehmigung und Gestaltung von Werbeanlagen in der Gemeinde Hausham bzgl. der Oberkante des Schildes wird aufgrund der exponierten Lage des Gewerbebetriebes erteilt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
10. Bauantrag zur Errichtung einer Werbeanlage;
Grundstück: Flur-Nr. 29/5, Gem. Hausham, Agatharied
Antragsteller: Lantenhammer Destillerie GmbH
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
|
Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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08.02.2022
|
ö
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beschließend
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10 |
Sachverhalt
Der Antragsteller beabsichtigt, eine großflächige Werbeanlage für den eigenen Betrieb an der neu errichteten Lagerhalle auf dem Grundstück des bestehenden Holzlagers an der Miesbacher Straße zu errichten. Das Baugrundstück ist nicht im Eigentum des Antragstellers.
Es handelt sich um eine Werbetafel im Rahmen. Die Werbeanlage besitzt eine Größe von 2,75 m x 8,00 m und soll von oben beleuchtet werden. Die Werbetafel beginnt in einer Höhe von 0,50 m ab Oberkante bestehendes Gelände.
Gemäß § 3 Abs. 4 der Werbeanlagensatzung darf eine Buchstabenhöhe von 0,40 m nicht überschritten werden. Da geplant ist, wechselnde Werbung in den Rahmen einzubringen, ist eine Überschreitung der Buchstabenhöhe je nach Werbeplakat nicht ausgeschlossen.
Das Vorhaben liegt im Innenbereich. Im Flächennutzungsplan ist das Sägewerksgrundstück als Gewerbegebiet dargestellt. Gegen das Anbringen einer großflächigen Werbeanlage bestehen keine planungsrechtlichen Bedenken.
Das Staatliche Bauamt Rosenheim sowie die Polizeiinspektion Miesbach wurden um Stellungnahme gebeten und haben folgende Bedenken geäußert:
Das Straßenbauamt hat zwar an sich keine Bedenken gegen das Anbringen einer Werbeanlage an der Lagerhalle und gibt Hinweise hinsichtlich Standfestigkeit und Beleuchtung, mit der Größe der Werbeanlage besteht aber kein Einverständnis – diese ist auf ein angemessenes Maß zu reduzieren. Als angemessenes Maß erachtet das StBA eine Größe von 2,5 m x 2,5 m. Hier kann davon ausgegangen werden, dass die Beeinträchtigung durch die ablenkende Wirkung der Werbeanlage auf die Sicherheit der Straße vertretbar ist. Ansonsten besteht die Gefahr, hier einen Unfallhäufungspunkt zu erzeugen.
Auch von der PI Miesbach wird die Anbringung der Werbetafel an dieser Stelle, insbesondere in der beantragten Form, als kritisch bewertet.
„Die Stelle gilt als unfallauffällig. Es kommt im Zusammenhang mit der Einmündung Fehnbachstraße auch nach dem eingeführten Linksabbiegeverbot von der Fehnbachstraße fortgesetzt zu Unfällen im Einmündungsbereich und Auffahrunfällen bei Stauungen vor der LZA. Dies insbesondere in südlicher Fahrtrichtung. Eine zusätzliche Gefahr durch gefährdende Ablenkung der VT durch die Werbetafel ist zumindest abstrakt gegeben.“
Beschlussvorschlag
Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen. Es wird darauf hingewiesen, dass hinsichtlich Standfestigkeit sowie Beleuchtung die Vorgaben des Staatlichen Bauamts Rosenheim zu beachten sind. Bezüglich einer Überschreitung der Buchstabenhöhe wird eine Abweichung von § 3 Abs. 4 der Werbeanlagensatzung erteilt.
Beschluss
Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen. Es wird darauf hingewiesen, dass hinsichtlich Standfestigkeit sowie Beleuchtung die Vorgaben des Staatlichen Bauamts Rosenheim zu beachten sind. Bezüglich einer Überschreitung der Buchstabenhöhe wird eine Abweichung von § 3 Abs. 4 der Werbeanlagensatzung erteilt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 7
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11. Errichtung einer Werbeanlage;
Grundstück: Flur-Nr. 1933/6, Gem. Hausham, Bahnhofstraße 6
Bauherr: Raiffeisenbank im Oberland eG
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
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Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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08.02.2022
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ö
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beschließend
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11 |
Sachverhalt
Die Antragstellerin beantragt, eine Werbeanlage an der Südseite des Gebäudes über dem Eingangsbereich zum Sanitätshaus Estner zu errichten.
Die Werbeanlage besteht aus zwei Schriftzügen und wird aus Plexiglas / Aluminium hergestellt. Der Schriftzug „Estner“ ist indirekt hinterleuchtet, die Schriftgröße der einzelnen Buchstaben beträgt maximal 28,59 cm.
Außerdem soll neben dem Schriftzug das Werbelogo der Firma Estner als Formtransparent mit einer Höhe von 95,27 cm angebracht werden. Das Logo hat eine Größe von knapp 2 m² und wird ebenfalls mit LED-Beleuchtung ausgestattet.
Die gesamte Werbeanlage wird über eine Zeitschaltuhr gesteuert und über Nacht ausgeschaltet.
Da die Werbeanlage im Gesamten größer als 1 m² ist, handelt es sich um eine bauliche Anlage gemäß Art. 2 Abs. 1 BayBO, die einer Baugenehmigung bedarf. Zusätzlich ist die gemeindliche Werbeanlagensatzung zu beachten.
Nach § 3 Abs. 4 der Satzung über die Genehmigung und Gestaltung von Werbeanlagen in der Gemeinde Hausham darf eine Buchstabenhöhe von 0,40 m nicht überschritten werden.
Beide Schriftzüge im Einzelnen betrachtet sind somit gemäß der gemeindlichen Satzung erlaubt.
Auch die Vorgabe, dass die Oberkante der Werbeanlage nicht höher angebracht werden darf als die Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses, maximal 4 m über der Oberkante der vor dem Grundstück gelegenen öffentlichen Verkehrsfläche, ist erfüllt.
Sowohl die beiden Schriftzüge als auch das Logo der Fa. Estner Sanitätshaus sind Markenzeichen dieser Firma und sollen auch aus einer weiteren Entfernung auf das orthopädische Geschäft aufmerksam machen.
Aufgrund der Lage der Anlagen an der Bahnlinie „Miesbach-Bayrischzell“ wurde die DB Netz AG um Stellungnahme gebeten, hat sich bisher aber nicht geäußert.
Beschlussvorschlag
Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB aufgrund des vorliegenden Planes in der Fassung vom 10.01.2022.
Beschluss
Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB aufgrund des vorliegenden Planes in der Fassung vom 10.01.2022.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0
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12. Bebauungsplan Nr. 3 "Am Rain/Nagelbachstraße";
Vorbescheid zum Neubau eines Zweifamilienhauses mit Garagen;
Grundstück: Flur-Nr. 768/0, Gem. Hausham, Rain 42
Antragsteller: Köglmeier Hans Markus
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
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Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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08.02.2022
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ö
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beschließend
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12 |
Sachverhalt
Der Antragsteller beantragt mit Hilfe eines Vorbescheids, den Neubau eines Zweifamilienhauses mit Garagen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 3 „Am Rain / Nagelbachstraße“ planungsrechtlich zu prüfen. Mit dem Vorbescheid wird eine verbindliche Entscheidung über die Zulässigkeit des Bauvorhabens im Geltungsbereich des BPL Nr. 3 „Am Rain / Nagelbachstraße“ sowie das Maß der zulässigen Nutzung beantragt.
Geplant ist die Errichtung eines Doppelhauses mit den Maßen 10,00 m x 14,00 m mit einer Wandhöhe von 6,30 m bergseitig, einer Dachneigung von 26° sowie einer Doppelgarage mit den Maßen 6,50 m x 6,00 m.
Der Antrag auf Vorbescheid sieht 2 Varianten der Lage des Gebäudes innerhalb des Plangebiets vor.
Variante 1: Wohngebäude und Garage parallel zum Hang mit First in Nord-Süd-Ausrichtung
Variante 2: Wohngebäude und Garage mit First in Ost-West-Ausrichtung
Fragen, über die im Vorbescheid zu entscheiden ist:
Ist der geplante Neubau innerhalb des Geltungsbereichs des BPL Nr. 3 „Am Rain / Nagelbachstraße“ gemäß beiliegender Planzeichnung (V1 oder V2)
- dem Maß der baulichen Nutzung mit 2 Wohneinheiten
- der geplanten Gebäudegröße und Anordnung (V1 oder V2) sowie Höhenentwicklung
(Wandhöhe 6,30 m bergseitig)
planungsrechtlich zulässig?
Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 3 „Am Rain / Nagelbachstraße“. Der Planbereich wurde mit der 5. Änderung in den Geltungsbereich des Bebauungsplans aufgenommen und sieht als Art der Nutzung ein Dorfgebiet vor. Der Bebauungsplan weist Baugrenzen für Wohngebäude und Garagen aus sowie Wandhöhen zwischen 6,00 m und 7, 30 m und eine Dachneigung von 18° - 25°. Ein Baufeld für das beantragte Bauvorhaben ist bisher nicht ausgewiesen. Darüber hinaus legt der Bebauungsplan eine Höchstzahl für zulässige Wohneinheiten fest – für das im Bebauungsplan ausgewiesene Grundstück Flur-Nr. 768 sind 7 Wohneinheiten zulässig.
Um das Bauvorhaben zu realisieren, müsste der Bebauungsplan geändert werden hinsichtlich der Ausweisung eines Baufeldes sowie der Änderung der zulässigen Wohneinheiten.
Beschlussvorschlag
Der Bau- und Umweltausschuss beschließt, den Bebauungsplan Nr. 3 „Am Rain/Nagelbachstraße“ zu ändern und beauftragt die Verwaltung mit der Einleitung des Bauleitplanverfahrens. In der Planzeichnung soll ein Baufenster entsprechend Variante 1 ausgewiesen werden. Die Dachneigung des Bauvorhabens hat den Festsetzungen des Bebauungsplans zu entsprechen. Die Kosten des Bauleitplanverfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Nach Abschluss des Bauleitplanverfahrens ist ein formeller Bauantrag zur Klärung der Erschließung zu stellen.
Beschluss 2:
Der Bau- und Umweltausschuss beschließt, den Bebauungsplan Nr. 3 „Am Rain/Nagelbachstraße“ zu ändern und beauftragt die Verwaltung mit der Einleitung des Bauleitplanverfahrens. In der Planzeichnung soll ein Baufenster entsprechend Variante 2 ausgewiesen werden. Die Dachneigung des Bauvorhabens hat den Festsetzungen des Bebauungsplans zu entsprechen. Die Kosten des Bauleitplanverfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Nach Abschluss des Bauleitplanverfahrens ist ein formeller Bauantrag zur Klärung der Erschließung zu stellen.
Beschluss 1
Der Bau- und Umweltausschuss beschließt, den Bebauungsplan Nr. 3 „Am Rain/Nagelbachstraße“ zu ändern und beauftragt die Verwaltung mit der Einleitung des Bauleitplanverfahrens. In der Planzeichnung soll ein Baufenster entsprechend Variante 1 ausgewiesen werden. Die Dachneigung des Bauvorhabens hat den Festsetzungen des Bebauungsplans zu entsprechen. Die Kosten des Bauleitplanverfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Nach Abschluss des Bauleitplanverfahrens ist ein formeller Bauantrag zur Klärung der Erschließung zu stellen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 7
Beschluss 2
Der Bau- und Umweltausschuss beschließt, den Bebauungsplan Nr. 3 „Am Rain/Nagelbachstraße“ zu ändern und beauftragt die Verwaltung mit der Einleitung des Bauleitplanverfahrens. In der Planzeichnung soll ein Baufenster entsprechend Variante 2 ausgewiesen werden. Die Dachneigung des Bauvorhabens hat den Festsetzungen des Bebauungsplans zu entsprechen. Die Kosten des Bauleitplanverfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Nach Abschluss des Bauleitplanverfahrens ist ein formeller Bauantrag zur Klärung der Erschließung zu stellen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 7
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13. Bebauungsplan Nr. 42 "Wohnen für Familien an der Huberbergstraße";
Änderungs- und Auslegungsbeschluss
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
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Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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08.02.2022
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ö
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beschließend
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13 |
Sachverhalt
Der Bebauungsplan Nr. 42 „Wohnen für Familien an der Huberbergstraße“ sieht derzeit zwölf Grundstücke für Doppelhäuser und vier größere Grundstücke für Einfamilienhäuser, insgesamt 28 Bauparzellen vor.
Durch Umplanung der Grundstücksflächen im Bereich östlich der Erschließungsstraße und des Grundstücks der Lebenshilfe könnten an Stelle der beiden Einfamilienhäuser und des Doppelhauses ein Dreispänner und ein Doppelhaus errichtet werden, so dass künftig zwölf Grundstücke für Doppelhäuser, ein Dreispänner und zwei Grundstücke für Einfamilienhäuser, insgesamt 29 Bauparzellen zur Verfügung stehen. Der nördliche Teil der erschließenden Ringstraße wird dabei geringfügig verschwenkt. Die Höhenbezüge der Häuser und Garagen wurden nochmals überprüft und an die bestehenden Geländehöhen angepasst.
Das nördlich an das Plangebiet angrenzende neu gebildete Grundstück Flur-Nr. 676/19 wird durch Verlängerung der nordwestlichen Stichstraße an die öffentliche Erschließung angebunden.
Alle weiteren Festsetzungen des Bebauungsplans bleiben unverändert.
Das Architekturbüro Wagenpfeil hat einen entsprechenden Bebauungsplanentwurf mit Begründung vorgelegt.
Beschlussvorschlag
Der Bau- und Umweltausschuss beschließt, den Bebauungsplan Nr. 42 „Wohnen für Familien an der Huberbergstraße“ im beschleunigten Verfahren zu ändern und billigt den vorliegenden Planentwurf mit Begründung in der Fassung vom 07.02.2022. Die Verwaltung wird mit der Durchführung des Auslegungsverfahrens beauftragt.
Beschluss
Der Bau- und Umweltausschuss beschließt, den Bebauungsplan Nr. 42 „Wohnen für Familien an der Huberbergstraße“ im beschleunigten Verfahren zu ändern und billigt den vorliegenden Planentwurf mit Begründung in der Fassung vom 07.02.2022. Die Verwaltung wird mit der Durchführung des Auslegungsverfahrens beauftragt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0
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14. Bebauungsplan Nr. 7 "Tiefenbach-Holz";
Aufstockung und Ausbau des Dachgeschosses
Grundstück: Flur-Nr. 1156/19, Gem. Hausham, Leitenweg 1
Antragsteller: Rummer Michael
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
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Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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08.02.2022
|
ö
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beschließend
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14 |
Sachverhalt
Der Antragsteller beabsichtigt, das Dachgeschoss des Wohnhauses aufzustocken und dadurch fast die gesamte Fläche des Dachgeschosses als Wohnung nutzen zu können.
Das Dach soll auf Höhe des östlich angrenzenden Daches angehoben werden, so dass auf der Südseite das Dach eine Einheit bildet mit dem östlich angrenzenden Nachbardach. Der First wird dabei um 1,23 m auf eine Firsthöhe von 9,97 m angehoben, die Wandhöhe beträgt 7,38 m. Die Wandhöhe wird dabei auf der Nord- und der Südseite gleich ausgebildet, so dass sich aufgrund des vorhandenen und bereits bisher überdachten Balkons auf der Südseite ein außermittiger First ergibt.
Für den außermittigen First ist eine Abweichung von § 3 Abs. 3 der Satzung über die Gestaltung des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes nötig, wonach Dächer nur als Satteldächer mit mittigem First zulässig sind.
Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 7 „Tiefenbach-Holz“.
Der Original-Bebauungsplan sieht für dieses Grundstück eine Bebauung mit E+1 und damit einer Wandhöhe von 6,30 m vor. Für Gebäude mit E+2 sieht der Bebauungsplan eine Wandhöhe von 8,50 m vor.
Durch die Aufstockung wird aus dem Dachgeschoss ein Vollgeschoss und damit ein Gebäude mit E+2. Die geplante Wandhöhe von 7,38 m liegt innerhalb der Vorgaben des Bebauungsplans. Dennoch ist für die Aufstockung eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans nötig. Von den Festsetzungen eines Bebauungsplans kann gem. § 31 Abs. 2 BauGB befreit werden, wenn
- die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder
- die Abweichung städtebaulich vertretbar ist und
- wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Aufgrund des Grundsatzes eines sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden und einer maßvollen Nachverdichtung ist eine Abweichung von der Festsetzung E+1 städtebaulich vertretbar, zumal das Ortsbild dadurch nicht beeinträchtigt wird. Die Grundzüge der Planung werden durch das Bauvorhaben nicht berührt und eine Beeinträchtigung nachbarlicher Interessen, insbesondere der Abstandsflächen, ist nicht ersichtlich.
Eine Abweichung von § 3 Abs. 3 der Satzung über die Gestaltung des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes hinsichtlich des außermittigen Firsts ist ebenfalls vertretbar.
Beschlussvorschlag
Beschluss 1:
Der Bau- und Umweltausschuss erteilt eine Abweichung von § 3 Abs. 3 der Satzung über die Gestaltung des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes hinsichtlich des außermittigen Firsts.
Abstimmung ____ : ____
Beschluss 2:
Der Bau- und Umweltausschuss erteilt eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der für das Grundstück geltenden Vorgabe E+1.
Abstimmung ____ : ____
Beschluss 3:
Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen.
Abstimmung ____ : ____
Beschluss 1
Der Bau- und Umweltausschuss erteilt eine Abweichung von § 3 Abs. 3 der Satzung über die Gestaltung des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes hinsichtlich des außermittigen Firsts.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0
Beschluss 2
Der Bau- und Umweltausschuss erteilt eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der für das Grundstück geltenden Vorgabe E+1.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0
Beschluss 3
Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0
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15. Anträge und Anfragen
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
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Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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08.02.2022
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ö
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informativ
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15 |
zum Seitenanfang
16. Informationen des Bürgermeisters
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
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Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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08.02.2022
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ö
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informativ
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16 |
Datenstand vom 22.04.2022 07:41 Uhr