Datum: 02.08.2022
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus
Gremium: Bau- und Umweltausschuss
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:15 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:20 Uhr bis 20:30 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung
2 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz; Widmung der Zufahrtsstraße zu Industriestraße 23 / 24 als öffentlicher Eigentümerweg
3 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz; Änderung der Widmung des öffentlichen Eigentümerwegs "Benzingweg"
4 Gestaltungssatzung; Antrag auf Errichtung einer Lärmschutzwand Grundstück: Flur-Nr. 48/6, Gem. Hausham, Fehnbachstraße 19 Antragsteller: Maximilian Bucher
5 Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Einfamilienhauses; Grundstück: Flur-Nr. 1599/2, Gem. Hausham, Tiefenbachstraße 12 Antragsteller: Randler Simon und Sabine
6 Außenbereichssatzung Fehn / Ed; Antrag auf Änderung der Satzung zur Errichtung einer Garage Grundstück: Flur-Nr. 923/1, Gem. Hausham, Fehnbachstraße 56 Antragsteller: Köpferl Andreas
7 Bebauungsplan Nr. 7 "Tiefenbach-Holz"; Antrag auf Nutzungsänderung eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung in ein Zweifamilienhaus mit Einliegerwohnung Grundstück: Flur-Nr. 1186/21, Gem. Hausham, Burgstallstraße 7 Antragsteller: Kerschner Michael
8 Bebauungsplan Nr. 6 "Rathausstraße", 6. Änderung; Änderung der Textlichen Festsetzungen Billigungs- und Auslegungsbeschluss
9 Anträge und Anfragen
10 Informationen des Bürgermeisters

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1. Genehmigung der Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 02.08.2022 ö beschließend 1

Sachverhalt

Der Bau- und Umweltausschuss genehmigt die Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung vom 28.06.2022.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss genehmigt die Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung vom 28.06.2022.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss genehmigt die Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung vom 28.06.2022.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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2. Bayerisches Straßen- und Wegegesetz; Widmung der Zufahrtsstraße zu Industriestraße 23 / 24 als öffentlicher Eigentümerweg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 02.08.2022 ö beschließend 2

Sachverhalt

Im Zuge der Grundstücksteilung der Flurnummer 1103 wurde die Fläche 1103/44 als Zufahrtsstraße für die hinterliegenden Grundstücke Flur-Nrn. 1103/4, 1103/40 und 1113/1 herausgeteilt und an die Hausham Industriestraße GmbH & Co.KG veräußert und mit Geh- und Fahrtrechten belastet.

Im Notarvertrag vom 22.12.2011 (Kaufvertrag dieser Fläche zugunsten der Hausham Industriestraße GmbH & Co.KG) wurde von der Gemeinde Hausham erklärt, die Fläche der Flurnummer 1103/44 als öffentliche Verkehrsfläche (Eigentümerweg) zu widmen. Die Hausham Industriestraße GmbH & Co.KG hat hierzu ihre Zustimmung erklärt.

Eigentümerwege bzw. Eigentümerstraßen (Art. 3 Abs. 1 Nr. 4 und Art. 53 Nr. 3 BayStrWG) sind Straßen, die von Grundstückseigentümern in unwiderruflicher Wiese einem beschränkten oder unbeschränkten öffentlichen Verkehr zur Verfügung gestellt werden und keiner anderen Straßenklasse angehören.
Eigentümerwege dienen somit einem privaten, dem Grundstückseigentümer zuzurechnenden Verkehr. Eine Zuordnung zu anderen Straßenklassen darf nicht möglich sein, weswegen die Straße keine allgemeine Verkehrsbedeutung aufweisen darf.
Straßenbaulastträger bei Eigentümerwegen sind stets die jeweiligen Grundstückseigentümer.

Die Zufahrstraße Flur-Nr. 1103/44 liegt an der Industriestraße. Gemäß dem Notarvertrag vom 22.12.2011 soll die Fläche nun als Eigentümerweg gewidmet werden.
Die Länge beträgt etwa 40 Meter.
Straßenbaulastträger ist die Hausham Industriestraße GmbH & Co.KG als 
Grundstückseigentümer. 

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt, die Zufahrtsstraße zur Industriestraße 23 / 23 a auf Flur.Nr. 1103/44 als Eigentümerweg ohne Widmungsbeschränkung zu widmen. 

Die Verwaltung wird ermächtigt, die erforderlichen Ablaufschritte (Widmungsverfügung, öffentliche Bekanntmachung, Eintragungsverfügung, Anlage des Bestandsverzeichnisses) durchzuführen.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt, die Zufahrtsstraße zur Industriestraße 23 / 24 auf Flur.Nr. 1103/44 als Eigentümerweg ohne Widmungsbeschränkung zu widmen. 

Die Verwaltung wird ermächtigt, die erforderlichen Ablaufschritte (Widmungsverfügung, öffentliche Bekanntmachung, Eintragungsverfügung, Anlage des Bestandsverzeichnisses) durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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3. Bayerisches Straßen- und Wegegesetz; Änderung der Widmung des öffentlichen Eigentümerwegs "Benzingweg"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 02.08.2022 ö beschließend 3

Sachverhalt

Mit Beschluss des Gemeinderats vom 25.02.2019 wurde der Benzingweg im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 36 „Ortszentrum mit Nahversorgung“ als Eigentümerweg für den Fuß- und Radverkehr gewidmet.
Wie sich nun herausgestellt hat, wurde für diesen Wegbereich durch den Grundstückseigentümer notariell ein Geh- und Fahrtrecht zugunsten der Flurnummern 1053/2 und 1053/84 eingetragen.
Somit ist auf diesem Weg nicht nur Fuß- und Radverkehr zugelassen, sondern auch Kraftfahrzeugverkehr bis zu Grundstück Flur-Nr. 1053/84 zuzulassen. Aus diesem Grund muss die Widmung geändert werden. 

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt die Änderung der Widmung des Eigentümerwegs Benzingweg im Bereich des Bebauungsplans Nr. 36 „Ortszentrum mit Nahversorgung“ als beschränkt öffentlichen Eigentümerweg „Frei für den Fuß- und Radverkehr und für Anlieger Miesbacher Straße 5 a“.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt die Änderung der Widmung des Eigentümerwegs Benzingweg im Bereich des Bebauungsplans Nr. 36 „Ortszentrum mit Nahversorgung“ als beschränkt öffentlichen Eigentümerweg „Frei für den Fuß- und Radverkehr und für Anlieger Miesbacher Straße 5 a“.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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4. Gestaltungssatzung; Antrag auf Errichtung einer Lärmschutzwand Grundstück: Flur-Nr. 48/6, Gem. Hausham, Fehnbachstraße 19 Antragsteller: Maximilian Bucher

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 02.08.2022 ö beschließend 4

Sachverhalt

Der Antragsteller möchte entlang der nördlichen Grundstücksgrenze zur Fehnbachstraße hin die Hecke entfernen und über die gesamte Länge eine Lärmschutzwand aus Holz mit einer Höhe von 2 Meter errichten. 

Lärmschutzwände mit einer Höhe bis zu 2 Meter sind nach Art. 57 Abs 1 Nr. 7a BayBO verfahrensfrei.
Gemäß § 6 der Satzung über die Gestaltung des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes sind als Einfriedungen entlang öffentlicher Straßen nur offene Zäune aus Naturholz mit einer Höhe von 1,50 m zulässig. Für Lärmschutzwände kann die Gemeinde gemäß Abs. 4 der Satzung eine Ausnahmegenehmigung erteilen.

Bei der Fehnbachstraße handelt es sich um eine Kreisstraße, so dass die Stellungnahme der Unteren Immissionsschutzbehörde eingeholt wurde.
„Tagsüber fahren auf der Fehnbachstraße 4815 Kfz/Tag; Stand 2019. Der Schwerverkehrsanteil liegt bei ca. 3,3 %
Nach einer orientierenden Verkehrslärmberechnung treten im ungünstigsten Fall an dem Anwesen auf Flur-Nr. 48/6 durch den Straßenverkehr Beurteilungspegel von tagsüber 62dB(A) und nachts 54 dB(A) auf. Tendenz steigend. Die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung für Misch/Dorfgebiete von 64 dB(A) am Tag und 54 dB(A) nachts, die beim Neubau oder wesentlichen baulichen Änderungen von Straßen herangezogen werden, werden tagsüber noch unterschritten und im Nachtzeitraum erreicht. Das Bedürfnis nach einem aktiven Schutz vor Straßenverkehrslärm ist somit zumindest nachvollziehbar und begründet, wenn auch nicht ganz zwingend veranlasst. Ein Punkt, der für die Zulassung einer Lärmschutzmaßnahme spricht, ist die gegenüberliegende Einmündung der Zufahrt des Transportbetonwerks. Dies erhöht die Lästigkeit des Verkehrslärms.“

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt, für die beantragte Lärmschutzwand eine Ausnahme gemäß § 6 Abs. 4 Nr. 1 der Satzung über die Gestaltung des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes zu erteilen.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt, für die beantragte Lärmschutzwand eine Ausnahme gemäß § 6 Abs. 4 Nr. 1 der Satzung über die Gestaltung des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes zu erteilen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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5. Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Einfamilienhauses; Grundstück: Flur-Nr. 1599/2, Gem. Hausham, Tiefenbachstraße 12 Antragsteller: Randler Simon und Sabine

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 02.08.2022 ö beschließend 5

Sachverhalt

Die Antragsteller möchten auf dem Grundstück Flur-Nr. 1599/2 und einem Teilgrundstück der Flur-Nr. 1599 ein Einfamilienhaus mit den Maßen 11,25 m x 7,85 m und einer von der Straße aus gerechneten Firsthöhe von 9,60 m errichten. Mit Hilfe eines Vorbescheids soll vorab die planungsrechtliche Zulässigkeit geprüft werden.

Frage:
Ist das Bauvorhaben an der vorgesehenen Stelle genehmigungsfähig?
Das Grundstück liegt innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile nach § 34 BauGB in einem Gebiet ohne Bebauungsplan. Das Bauvorhaben ist planungsrechtlich zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der Bebauung in die nähere Umgebung einfügt. Die Eigenart der näheren Umgebung ist gemäß Flächennutzungsplan ein Reines Wohngebiet. 
Das Grundstück liegt im Landschaftsschutzgebiet „Egartenlandschaft um Miesbach“. Zudem grenzt das Grundstück nach Norden hin an den Außenbereich an, so dass die Frage zu klären ist, inwieweit der Neubau noch dem Innenbereich zuzuordnen ist. Die Verwaltung sieht das Bauvorhaben als dem Innenbereich zuzuordnen an, da die nordöstliche Gebäudekante des westlich angrenzenden Gebäudes um ca. 5 Meter nördlicher liegt als der Neubau und schlägt als Beurteilungslinie die in beiliegendem Lageplan lila eingezeichnete Linie vor.
Die Grundfläche von 88,31 m² entspricht der Grundfläche der umgebenden Bebauung. 

Frage:
Fügt sich die geplante Höhenentwicklung des Gebäudes nach § 34 ein und ist demnach genehmigungsfähig?
Das Haus ist dreigeschossig mit Keller, Erdgeschoss und Obergeschoss, wobei der Kniestock des Obergeschosses 2,20 m beträgt. Die Wandhöhe variiert je nach Lage von 5,33 m – 7,13 m, die Firsthöhe von der Straße aus beträgt 9,60 m.
In der näheren Umgebung finden sich Wandhöhen von 4,50 m – 6,60 m sowie Firsthöhen von 6,50 m – 9,20 m. Ca. 80 Meter westlich befindet sich ein dreigeschossiges Mehrfamilienhaus mit einer Wandhöhe von 7,05 m und einer Firsthöhe von 9,84 m.
Das Grundstück steigt von der südlich gelegenen Straße nach Norden hin an sowie von Westen nach Osten, im Mittel um ca. 2 Meter. Dadurch ist der Keller nach Süden hin mit ca. 1,80 m sichtbar – dies ist auch beim westlichen Nachbarhaus der Fall.
Die Firsthöhe des geplanten Neubaus liegt bei 740,06 üNN, die Firsthöhe von Haus Nr. 10 a bei 738,39 üNN und die Firsthöhe von Haus Nr. 12 bei 739,59 üNN. Dabei wäre nach dem vorgelegten Planentwurf die Kellerbodenplatte unterhalb des Straßenniveaus, was bei Regenfällen – wie aus der Vergangenheit ersichtlich – zu erheblichen Problemen führen kann. Aus Sicht der Verwaltung ist der Wunsch der Bauherren, die Kellerbodenplatte zumindest auf Straßenniveau oder etwas höher zu setzen nachvollziehbar, so dass bei einer Änderung der Höhenlage der Bodenplatte um 25 – 50 cm die Firsthöhe des Neubaus bei ca. 740,56 üNN liegen würde.
Unmittelbar nördlich des Neubaus steigt das Gelände an, so dass eine Sichtbeeinträchtigung von Nachbarn o.ä. durch die Höhenlage und das höhere Gebäude an sich nicht gegeben ist.

Frage:
Ist der geplante Geländeverlauf so genehmigungsfähig?
Der Neubau passt sich gemäß den Vermessungsdaten dem natürlichen Geländeverlauf von Süden nach Norden hin weitgehend an.


Antworten:
Planungsrechtlich stehen dem geplanten Vorhaben hinsichtlich der Größe, Höhe und Lage des Gebäudes keine Bedenken entgegen.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB zum vorgelegten Antrag auf Vorbescheid. Die Antragsteller sind jedoch darauf hinzuweisen, dass ein zusätzliches Bauantragsverfahren erforderlich ist, in dem die Erschließung nachzuweisen ist. 

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB zum vorgelegten Antrag auf Vorbescheid. Die Antragsteller sind jedoch darauf hinzuweisen, dass ein zusätzliches Bauantragsverfahren erforderlich ist, in dem die Erschließung nachzuweisen ist. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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6. Außenbereichssatzung Fehn / Ed; Antrag auf Änderung der Satzung zur Errichtung einer Garage Grundstück: Flur-Nr. 923/1, Gem. Hausham, Fehnbachstraße 56 Antragsteller: Köpferl Andreas

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 02.08.2022 ö beschließend 6

Sachverhalt

Der Antragsteller möchte auf seinem Grundstück eine Dreifachgarage mit den Maßen 9 m x 6 m, Wandhöhe 3 m, Firsthöhe 4,12 m und einem Satteldach mit einer Dachneigung von 22° errichten.
Die Dreifachgarage soll der Unterbringung der eigenen Fahrzeuge sowie dem Abstellen landwirtschaftlicher Geräte dienen.

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich der Außenbereichssatzung Fehn / Ed. Diese sieht für bauliche Anlagen Baugrenzen vor.
Um das Bauvorhaben zu verwirklichen, müßte die Satzung geändert werden und Baugrenzen entsprechend dem beiliegenden Lageplan eingezeichnet werden.

Die Satzung befindet sich derzeit im Änderungsverfahren zur 4. Änderung, das noch nicht abgeschlossen ist. Die Aufnahme eines Baufensters für die gewünschte Garage könnte in das laufende Bauleitplanverfahren mit einbezogen werden.
Die hierfür anfallenden zusätzlichen Kosten hat der Antragsteller zu tragen.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt, das Grundstück Flur-Nr. 923/1 in das laufende Änderungsverfahren der Außenbereichssatzung Fehn / Ed mit einzubeziehen und ein Baufenster für die geplante Dreifachgarage zu schaffen. Die hierfür anfallenden zusätzlichen Kosten hat der Antragsteller zu tragen.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt, das Grundstück Flur-Nr. 923/1 in das laufende Änderungsverfahren der Außenbereichssatzung Fehn / Ed mit einzubeziehen und ein Baufenster für die geplante Dreifachgarage zu schaffen. Die hierfür anfallenden zusätzlichen Kosten hat der Antragsteller zu tragen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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7. Bebauungsplan Nr. 7 "Tiefenbach-Holz"; Antrag auf Nutzungsänderung eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung in ein Zweifamilienhaus mit Einliegerwohnung Grundstück: Flur-Nr. 1186/21, Gem. Hausham, Burgstallstraße 7 Antragsteller: Kerschner Michael

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 02.08.2022 ö beschließend 7

Sachverhalt

Der Antragsteller möchte auf der bestehenden Garage einen Wintergarten errichten, um mehr Wohnfläche für die Wohnung im Dachgeschoss zu erhalten.
Das Dach des Wintergartens wird als Satteldach mit einer Dachneigung von 23° ausgebildet und als Quergiebel an das Dach des Wohngebäudes angebunden.
Im Wohnhaus entstehen insgesamt 3 Wohneinheiten.
Laut der Baugenehmigung aus 1984 sind für das Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung 1 Garage und 1 Kfz-Stellplatz vorzuhalten. Für die zusätzliche Wohnung sind entsprechend der Stellplatzsatzung der Gemeinde Hausham 2 Stellplätze erforderlich. Die somit benötigten 4 Stellplätze können auf dem Grundstück nachgewiesen werden.

Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 7 „Tiefenbach-Holz“. Der Bebauungsplan sieht für die Garage als zulässige Wandhöhe an der Nordseite E+1/2 (=max. 4,50 m) und an der Südseite E (=3 m) vor. Die Wandhöhe des Wintergartens beträgt aber an der Südseite bereits 5,01 m. 

Um das Bauvorhaben zu verwirklichen, müsste entweder von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden oder der Bebauungsplan geändert werden.
Eine Befreiung von den Festsetzungen scheidet aus, da die Überschreitung der zulässigen Wandhöhe nicht mehr als geringfügig anzusehen ist. Somit kann das Bauvorhaben nur durch eine Änderung des Bebauungsplans verwirklicht werden – Festsetzung der Geschossigkeit der Garage mit E + 1. 
Die Anwesen Burgstallstraße 7, 9, 11 und 13 sind in Reihe aneinandergebaut, indem jeweils die Garage zwischen den Gebäuden liegt. Die hier gegenständliche Garage bildet den westlichen Abschluss der Reihenbebauung, die Schaffung eines Bezugsfalles für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, aber eher unwahrscheinlich.

Für den Bebauungsplan Nr. 7 „Tiefenbach-Holz“ wurde bereits ein Aufstellungsbeschluss zur Änderung des Bebauungsplans für das Bauvorhaben der Firma Lantenhammer gefasst, so dass dieses Bauvorhaben in das laufende Änderungsverfahren mit einbezogen werden kann. 

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss befürwortet die Errichtung eines Wintergartens auf der bestehenden Garage und die beantragte Nutzungsänderung und beschließt, das Grundstück Flur-Nr. 1186/21 in das laufende Änderungsverfahren des Bebauungsplans Nr. 7 mit einzubeziehen.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss befürwortet die Errichtung eines Wintergartens auf der bestehenden Garage und die beantragte Nutzungsänderung und beschließt, das Grundstück Flur-Nr. 1186/21 in das laufende Änderungsverfahren des Bebauungsplans Nr. 7 mit einzubeziehen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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8. Bebauungsplan Nr. 6 "Rathausstraße", 6. Änderung; Änderung der Textlichen Festsetzungen Billigungs- und Auslegungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 02.08.2022 ö beschließend 8

Sachverhalt

Der Bau- und Umweltausschuss hat in seiner Sitzung vom 28.06.2022 beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 6 „Rathausstraße“ dahingehend zu ändern, dass zukünftig die Errichtung von Wintergärten auch außerhalb der Baugrenzen zulässig ist.
Ein entsprechender Satzungsentwurf zur Änderung der Textlichen Festsetzungen liegt vor.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss billigt beiliegenden Satzungsentwurf und beauftragt die Verwaltung mit der Durchführung des Änderungsverfahrens.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss billigt beiliegenden Satzungsentwurf und beauftragt die Verwaltung mit der Durchführung des Änderungsverfahrens.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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9. Anträge und Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 02.08.2022 ö informativ 9
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10. Informationen des Bürgermeisters

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 02.08.2022 ö informativ 10

Sachverhalt

Der Bürgermeister informiert das Gremium über die derzeitigen Baustellen im gesamten Gemeindegebiet.

Datenstand vom 26.10.2022 10:32 Uhr